Bestellung der Gleichstellungsbeauftragen an Schulen vom 29. Januar 2007

Aus Schulrecht Rheinland-Pfalz
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Sehr geehrte Damen und Herren,

nach § 15 Abs. 1 Landesgleichstellungsgesetz (LGG) wird in Dienststellen mit mindestens 30 regelmäßig Beschäftigten eine Gleichstellungsbeauftragte und eine Stellvertreterin - mit ihrem jeweiligen Einverständnis - durch die Dienststellenleitung bestellt. In Dienststellen mit weniger als 30 regelmäßig Beschäftigten kann eine Gleichstellungsbeauftragte und eine Stellvertreterin bestellt werden. Die Gleichstellungsbeauftragte und die Stellvertreterin werden für sechs Jahre bestellt; eine Wiederbestellung ist möglich.

Damit die Intention des Landesgleichstellungsgesetzes erfüllt werden kann, bitte ich zu berücksichtigen, dass aufgabenbedingte zeitliche Mehrbelastungen der Gleichstellungsbeauftragten durch Anrechnungsstunden aus der Pauschale für schulbezogene Anrechnungen nach Nr. 1.1 und 1.21 der Anlage zu § 8 der Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung vom 30.6.1999 ausgeglichen werden können. Zusätzliche Entlastungsstunden können der Schule jedoch nicht zur Verfügung gestellt werden. Jenseits der Gewährung von Anrechnungsstunden kann auch die Entlastung von besonderen Aufgaben die zeitliche Mehrbelastung zumindest kompensieren helfen. Welche konkreten Entlastungsmöglichkeiten an Ihrer Schule bestehen, sollte gemeinsam mit der Gleichstellungsbeauftragten erörtert werden.

Die Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten sowie deren Stellvertreterin sollte mittels des beigefügten Vordrucks erfolgen. Weiterhin ist den Gleichstellungsbeauftragten der beigefügte Auszug aus dem Landesgleichstellungsgesetz zu übergeben.

Jeweils eine Kopie des o. g. Bestellungsschreibens senden Sie bitte an

  • die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Referat 31
  • das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur Gleichstellungsbeauftragte für den Schulbereich, Frau Angelika Schaub, Postfach 3230, 55022 Mainz, (Mail: gleichstellung@mbwjk.rlp.de)

Wir weisen darauf hin, dass die Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 9 Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) der Mitbestimmung des Personalrates unterliegt. Weiterhin ist § 17 Abs. 2 LGG zu beachten, wonach die Gleichstellungsbeauftragte keiner Personalvertretung angehören und nur in ihrer Eigenschaft als Gleichstellungsbeauftragte mit Personalangelegenheiten befasst sein darf.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag gez. Helmut Kraus

Anlagen