Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung (LehrArbZVO) vom 30. Juni 1999

Aus Schulrecht Rheinland-Pfalz
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Vom 30. Juni 1999

Aufgrund des § 80 Abs. 1 und 3 des Landesbeamtengesetzes Rheinland-Pfalz (LBG) in der Fassung vom 14. Juli 1970 (GVBl. S. 241), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 1998 (GVBl. S. 205), BS 2030-1, wird im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport verordnet:

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Geltungsbereich

(1) Es gelten:

  • die §§ 2 bis 13 und 15 für die an öffentlichen Schulen oder an anerkannten Ersatzschulen in freier Trägerschaft oder im Krankenhaus- und Hausunterricht tätigen Lehrkräfte und
  • die §§ 14 und 15 für die an staatlichen Studienseminaren für die Lehrämter an Schulen tätigen Seminarleiterinnen und Seminarleiter, stellvertretenden Seminarleiterinnen und Seminarleiter und Fachleiterinnen und Fachleiter im unmittelbaren und mittelbaren Beamtenverhältnis des Landes Rheinland-Pfalz auf Probe oder auf Lebenszeit.

(2) Diese Verordnung gilt im Rahmen der Beitragsgewährung für Personalkosten gemäß § 29 Abs. 2 und 4 des Privatschulgesetzes vom 4. September 1970 (GVBl. S. 372, BS 223-7) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 28 Abs. 1 der Landesverordnung zur Durchführung des Privatschulgesetzes vom 21. Juli 2011 (GVBl. S. 291, BS 223-7-1) in der jeweils geltenden Fassung auch für anerkannte Ersatzschulen in freier Trägerschaft.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Die Unterrichtsverpflichtung einer Lehrkraft ergibt sich aus dem Regelstundenmaß zuzüglich der Zurechnungen nach den §§ 4 bis 6 sowie abzüglich zu gewährender Stundenanrechnungen (§ 8) und Stundenermäßigungen (§§ 9 bis 11).

(2) Das Regelstundenmaß ist die Zahl der Unterrichtsstunden, die vollbeschäftigte Lehrkräfte gemäß § 3 wöchentlich zu erteilen haben. Die Wochenstunde ist die Einheit für die Berechnung des Regelstundenmaßes.

(3) Wochenstunden, Anrechnungsstunden und Ermäßigungsstunden werden für Lehrkräfte an Grundschulen mit 50 Minuten, für Lehrkräfte an den übrigen Schularten mit 45 Minuten berechnet.

§ 3 Regelstundenmaße

(1) Die Regelstundenmaße betragen vorbehaltlich der Bestimmungen in den Absätzen 2 und 3 für Lehrkräfte an

  • Grundschulen 25 Wochenstunden zu 50 Minuten,
  • Realschulen plus und Förderschulen 27 Wochenstunden zu 45 Minuten,
  • Gymnasien, berufsbildenden Schulen, Abendgymnasien und Kollegs 24 Wochenstunden zu 45 Minuten,
  • Integrierten Gesamtschulen
    • a) mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen oder an Realschulen oder an Realschulen plus
      • bei einem Einsatz in den Klassenstufen 5 bis 10 27 Wochenstunden zu 45 Minuten,
      • bei einem Einsatz in den Klassenstufen 11 bis 13 mit 1 Wochenstunde 27 Wochenstunden zu 45 Minuten,
      • bei einem Einsatz in den Klassenstufen 11 bis 13 mit 2 bis 4 Wochenstunden 26 Wochenstunden zu 45 Minuten,
      • bei einem Einsatz in den Klassenstufen 11 bis 13 ab 5 Wochenstunden 24 Wochenstunden zu 45 Minuten,
    • b) mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen 24 Wochenstunden zu 45 Minuten.

(2) Für Lehrkräfte, die

  • an organisatorisch verbundenen Grund- und Realschulen plus
    • a) mit ihrer Unterrichtsverpflichtung an Realschulen plus eingesetzt sind, gilt das Regelstundenmaß für Lehrkräfte an Realschulen plus;
    • b) mit mehr als der Hälfte der Unterrichtsverpflichtung an Grundschulen eingesetzt sind, gilt das Regelstundenmaß für Lehrkräfte an Grundschulen;
    • c) an beiden Schularten eingesetzt werden, ohne dass ein Fall nach Buchstabe b vorliegt, teilt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Gesamtunterrichtsverpflichtung im Einzelnen auf; der Personalrat ist in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise zu beteiligen;
  • an organisatorisch verbundenen Realschulen plus und Fachoberschulen
    • a) mit ihrer Unterrichtsverpflichtung an Realschulen plus eingesetzt sind, gilt das Regelstundenmaß für Lehrkräfte an Realschulen plus;
    • b) mit ihrer Unterrichtsverpflichtung an Fachoberschulen eingesetzt sind, gilt das Regelstundenmaß für Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen;
    • c) an beiden Schularten eingesetzt werden, gilt bei einem Einsatz in den Klassenstufen 5 bis 12 die Regelung in Absatz 1 Nr. 4 entsprechend;

muttersprachlichen Unterricht erteilen, gilt das Regelstundenmaß für Lehrkräfte an Realschulen plus;

  • an Förderschulen 14 Wochenstunden und mehr im berufsbildenden Zweig eingesetzt sind, gilt die Regelung für Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen;
  • an Förderschulen unterrichten und die Lehrbefähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen haben, gilt das Regelstundenmaß für Lehrkräfte an Förderschulen.

(3) Unterrichtet eine Lehrkraft an einer anderen Schulart als derjenigen, für die sie die Lehramtsprüfungen abgelegt hat, so gilt für sie bei einem Einsatz in den Klassenstufen 5 bis 13 die Regelung wie für Lehrkräfte an den Integrierten Gesamtschulen.

(4) Für Lehrkräfte im Krankenhaus- und Hausunterricht beträgt das Regelstundenmaß 27 Wochenstunden zu 45 Minuten. Für Lehrkräfte an Schulen nach Absatz 1 oder Absatz 2 Nr. 1 und 2, die mit mehr als der Hälfte der sich aus dieser Tätigkeit ergebenden Unterrichtsverpflichtung im Krankenhaus- und Hausunterricht eingesetzt sind, gilt Satz 1 entsprechend.

§ 4 Unterrichtsstundenausgleich

(1) Für Lehrkräfte, die an einem Gymnasium oder an einer Integrierten Gesamtschule in der Jahrgangsstufe 13 Grundkurse oder Leistungskurse unterrichten, erhöht sich ab Beginn des Schuljahres 2001/2002 die Unterrichtsverpflichtung für jeden

  • zweistündigen Kurs um 0,5 Wochenstunden,
  • drei- oder vierstündigen Kurs um 1,0 Wochenstunden,
  • fünf- oder mehrstündigen Kurs um 1,5 Wochenstunden.

Die sich hieraus ergebende Erhöhung wird der Unterrichtsverpflichtung im laufenden Schuljahr bis zu 1,5 Wochenstunden zugerechnet. Wochenstundenanteile, die das Maß von 1,5 Wochenstunden überschreiten oder zu einer Gesamtunterrichtsverpflichtung von mehr als 26 Wochenstunden führen, werden der Unterrichtsverpflichtung der Lehrkraft im jeweils nächsten Schuljahr hinzugerechnet. Hierbei gilt auch der Zeitaufwand für die besonderen Aufgaben gemäß § 5 Abs. 2 als Unterrichtsverpflichtung.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann zum Ausgleich unterschiedlicher Belastungen der in Jahrgangsstufe 13 eingesetzten Lehrkräfte die Zurechnungen nach Absatz 1 um bis zu 1,0 Wochenstunden ermäßigen oder erhöhen, jedoch nicht über eine Unterrichtsverpflichtung von 26 Wochenstunden hinaus. Die Gesamtsumme der zur Verrechnung anstehenden Wochenstunden muss unverändert bleiben.

(3) Stundenanteile, die bei einer Lehrkraft zur Verrechnung nach Absatz 1 angefallen sind, werden ab dem vierten darauf folgenden Schuljahr nicht mehr der Unterrichtsverpflichtung hinzugerechnet.

§ 5 Besondere schulische Aufgaben

(1) Lehrkräfte, die an Grundschulen unterrichten, sind verpflichtet, zusätzlich zu ihrer Unterrichtsverpflichtung das tägliche Frühstück (§ 20 Abs. 3 Satz 2 der Schulordnung für die öffentlichen Grundschulen) zu betreuen. Für die Frühstücksbetreuung wird je Klasse bis zu einer halben Wochenstunde (25 Minuten) aus der Lehrerstundenzuweisung eingesetzt. Das Nähere regelt nach Anhörung der Gesamtkonferenz die Schulleiterin oder der Schulleiter; die besondere Situation der Teilzeitlehrkräfte ist zu berücksichtigen.

(2) Grundschulen, die das Angebot eines Offenen Anfangs eingerichtet haben, können je Klasse bis zu einer halben Wochenstunde (25 Minuten) aus der Lehrerstundenzuweisung einsetzen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Lehrkräfte an Gymnasien und Integrierten Gesamtschulen mit der Lehrbefähigung für Gymnasien sind verpflichtet, über das Regelstundenmaß hinaus Arbeitsgemeinschaften zu leiten. Die Schulleiterin oder der Schulleiter trägt dafür Sorge, dass die Verpflichtung der Schule, Arbeitsgemeinschaften in der Regel mindestens im Umfang von 0,5 Wochenstunden je Vollzeitlehrerfall, bezogen auf die in Satz 1 genannten voll- oder teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte, anzubieten, erfüllt wird. Die Schulleiterin oder der Schulleiter regelt den Einsatz der Lehrkräfte unter Berücksichtigung ihrer sonstigen schulischen Belastungen. Anlage 1 Nr. 1.2.3 Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend.

§ 6 Verpflichtendes Ansparen

(1) Die vollbeschäftigten und teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte sind verpflichtet, bis zum Ende des Schuljahres, in dem sie das 50. Lebensjahr vollenden, über die Unterrichtsverpflichtung nach § 3 hinaus wöchentlich jeweils eine zusätzliche Unterrichtsstunde zu erteilen. Diese Verpflichtung besteht für die Lehrkräfte

  • an den berufsbildenden Schulen ab Beginn des Schuljahres 2003/2004 bis zum Ende des Schuljahres 2010/2011,
  • an den Förderschulen ab Beginn des Schuljahres 2000/2001 bis zum Ende des Schuljahres 2007/2008,
  • an den übrigen Schulen ab Beginn des Schuljahres 1999/2000 bis zum Ende des Schuljahres 2006/2007.

(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten nicht für

  • Lehrkräfte an Grundschulen,
  • Lehrkräfte, die an organisatorisch verbundenen Grund- und Hauptschulen überwiegend im Grundschulbereich eingesetzt sind,
  • schwerbehinderte Lehrkräfte bei einem Grad der Behinderung ab 50,
  • Lehrkräfte, deren Unterrichtsverpflichtung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 oder 3 erhöht ist während des Zeitraumes der Erhöhung.

(3) Die Unterrichtsstunden, die von einer Lehrkraft in dem maßgeblichen Zeitraum nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 (Ansparphase) zusätzlich erteilt worden sind, werden einem Ansparkonto gutgeschrieben und in einem nachfolgenden Zeitraum von entsprechender Dauer durch Herabsetzung der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung um eine Wochenstunde ausgeglichen (Ausgleichsphase); dabei werden jeweils die im Verlauf eines Schuljahres angesparten Unterrichtsstunden ab Beginn des achten darauf folgenden Schuljahres ausgeglichen. Die Ausgleichsphase beginnt

  • an berufsbildenden Schulen mit dem Schuljahr 2011/2012,
  • an Förderschulen mit dem Schuljahr 2008/2009,
  • an den übrigen Schulen mit dem Schuljahr 2007/2008.

(4) Die Erfüllung der Ansparverpflichtung einer Lehrkraft wird jeweils auf der Basis voller Schulhalbjahre pauschal erfasst. Als Zeiträume, in denen die Ansparverpflichtung erfüllt wurde, gelten dabei auch Zeiten

  • einer Elternzeit ohne Teilzeitbeschäftigung oder einer sonstigen Beurlaubung,
  • einer Dienstunfähigkeit,
  • einer Herabsetzung des Regelstundenmaßes wegen vorübergehend verminderter Dienstfähigkeit,
  • einer vollständigen Abordnung an eine außerschulische Dienststelle,
  • einer vorübergehenden vollen Freistellung von der Unterrichtsverpflichtung,
  • soweit diese Umstände nicht während der gesamten Unterrichtszeit des Schulhalbjahres bestanden und die Lehrkraft während der verbleibenden Zeit Unterricht mit einer nach Absatz 1 erhöhten Unterrichtsverpflichtung erteilt hat.

(5) Als Schulhalbjahr gilt der Zeitraum vom 1. August bis zum 31. Januar und vom 1. Februar bis zum 31. Juli, unabhängig von der Zahl der Schulwochen.

(6) Abweichend von Absatz 3 kann auf Antrag der Lehrkraft der Ausgleich der nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 zusätzlich erteilten Unterrichtsstunden auch in der Weise erfolgen, dass der jeweils fällige Ausgleichsanspruch angesammelt und in einem oder mehreren folgenden Schuljahren in Anspruch genommen wird. Noch nicht in Anspruch genommene Ausgleichsansprüche können ab dem Schuljahr 2012/2013 auf Antrag der Lehrkraft auch zeitlich nach dem in Absatz 3 bestimmten Ausgleichszeitraum gewährt werden. Der Ausgleich muss spätestens in dem Schuljahr abgeschlossen sein, in dem die Lehrkraft die Altersgrenze erreicht. Anträgen nach Satz 1 und 2 darf nur stattgegeben werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die Frist für die Antragstellung legt das fachlich zuständige Ministerium fest.

(7) Ist ein Zeitausgleich aus in der Person der Lehrkraft liegenden Gründen nicht oder nicht vollständig möglich, ist eine Ausgleichszahlung nach Maßgabe der besoldungsrechtlichen Vorschriften zu gewähren.

§ 6 a Besondere Form der Arbeitszeitverteilung bei Teilzeitbeschäftigung

(1) Auf Antrag der Lehrkraft und soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann eine Teilzeitbeschäftigung nach § 75 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes in der Weise bewilligt werden, dass die Lehrkraft am Ende eines mindestens zwei Jahre und höchstens sieben Jahre umfassenden Zeitraums der Teilzeitbeschäftigung für ein Jahr vom Dienst freigestellt wird, wenn sie bis zum Beginn der Freistellung die Arbeitszeit für den Gesamtzeitraum der Teilzeitbeschäftigung erbracht hat. Dem Antrag darf nur stattgegeben werden, wenn der Zeitraum der Freistellung vom Dienst spätestens mit Ablauf des Schuljahres endet, das dem Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze zwei Jahre vorangeht.

(2) Das fachlich zuständige Ministerium kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine längere Höchstdauer der Teilzeitbeschäftigung festlegen oder auf eine Höchstdauer verzichten.

§ 7 Unterrichtseinsatz

Aus Gründen der Schul- oder Unterrichtsorganisation kann längstens für ein Schuljahr die Schulleiterin oder der Schulleiter die Unterrichtsverpflichtung einer Lehrkraft mit deren Einverständnis um bis zu 2 Wochenstunden, in Einzelfällen darüber hinaus, erhöhen oder verringern; in diesem Fall erhöht oder verringert sich die nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 3 bis 6 maßgebliche Unterrichtsverpflichtung der Lehrkraft. Diese Abweichung ist möglichst im nächsten Schulhalbjahr, spätestens im nächsten Schuljahr auszugleichen. Entscheidungen der Schulleitung nach Satz 1 sind schriftlich festzuhalten. Der Ausgleichsanspruch bleibt bei einem Wechsel der Lehrkraft an eine andere Schule erhalten. Die Vorschriften über die Vergütung von Mehrarbeit bleiben unberührt.

§ 8 Stundenanrechnungen

(1) Stundenanrechnungen werden für die Wahrnehmung von Funktionen und Sonderaufgaben und für besondere unterrichtliche Belastungen gewährt. Sie ergeben sich aus Anlage 1.

(2) Anrechnungsstunden für Schulversuche bleiben besonderen Regelungen vorbehalten.

§ 9 Altersermäßigung

(1) Lehrkräften, die, berechnet ohne Altersermäßigung, mindestens die Hälfte des Regelstundenmaßes Unterricht erteilen, ohne in Altersteilzeit zu sein, wird mit Beginn des Schuljahres, in dem sie das 63. Lebensjahr vollenden, 3 Wochenstunden Altersermäßigung gewährt.

(2) Der Zeitausgleich aufgrund der flexiblen Arbeitszeit für Lehrkräfte (freiwilliges Ansparen) führt nicht zu einer Kürzung der Altersermäßigung.

§ 10 Schwerbehindertenermäßigung

(1) Für vollbeschäftigte schwerbehinderte Lehrkräfte, die, berechnet ohne Schwerbehindertenermäßigung, mindestens die Hälfte des Regelstundenmaßes Unterricht erteilen, wird die Unterrichtsverpflichtung bei einem Grad der Behinderung

  • ab 50 um 2 Wochenstunden,
  • ab 70 um 3 Wochenstunden,
  • ab 90 um 4 Wochenstunden

ermäßigt. Die gleiche Ermäßigung erhalten Lehrkräfte, die Altersteilzeit nach dem Blockmodell oder eine Teilzeitbeschäftigung nach § 6 a[1] in Anspruch nehmen sowie vollbeschäftigte schwerbehinderte Schulleiterinnen oder Schulleiter und deren ständige Vertreterinnen oder Vertreter sowie Fachleiterinnen oder Fachleiter, wenn ihr Unterrichtseinsatz dauerhaft allein wegen ihrer funktionsbezogenen Tätigkeit weniger als die Hälfte des Regelstundenmaßes beträgt. In besonderen Fällen kann auf Antrag der schwerbehinderten Lehrkraft die Schulbehörde eine zusätzliche Ermäßigung bei einem Grad der Behinderung

  • ab 50 um 1 Wochenstunde,
  • ab 70 um bis zu 2 Wochenstunden,
  • ab 90 um bis zu 3 Wochenstunden

gewähren. Vor der Entscheidung über eine notwendige zusätzliche Ermäßigung ist ein amtsärztliches Zeugnis einzuholen.

(2) Für teilzeitbeschäftigte schwerbehinderte Lehrkräfte, die, berechnet ohne Schwerbehindertenermäßigung, mindestens die Hälfte des Regelstundenmaßes Unterricht erteilen, wird die Unterrichtsverpflichtung bei einem Grad der Behinderung

  • ab 50 um 1 Wochenstunde,
  • ab 90 um 2 Wochenstunden

ermäßigt. Ist das Regelstundenmaß durch die Teilzeitbeschäftigung nicht um mehr Unterrichtsstunden herabgesetzt als in Absatz 1 Satz 1 vorgesehen, richtet sich die Ermäßigung nach Absatz 1 Satz 1. In besonderen Fällen kann auf Antrag der schwerbehinderten Lehrkraft die Schulbehörde eine zusätzliche Ermäßigung bei einem Grad der Behinderung

  • ab 50 um 1 Wochenstunde,
  • ab 90 um bis zu 2 Wochenstunden

gewähren. Vor der Entscheidung über eine notwendige zusätzliche Ermäßigung ist ein amtsärztliches Zeugnis einzuholen.

(3) Der Grad der Behinderung ist durch einen Schwerbehindertenausweis nachzuweisen.

§ 11 Vorübergehend verminderte Dienstfähigkeit

(1) Eine Herabsetzung des Regelstundenmaßes wegen verminderter Dienstfähigkeit kann auf Antrag gewährt werden, wenn die Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit wahrscheinlich ist. Das Regelstundenmaß kann in der Regel nicht länger als für die Dauer eines halben Jahres vermindert werden. In medizinisch begründeten Ausnahmefällen kann die Dauer der Herabsetzung des Regelstundenmaßes einmal bis zu einer Höchstdauer von einem Jahr verlängert werden. Vor einer Entscheidung über die Herabsetzung oder die Verlängerung der Dauer der Herabsetzung des Regelstundenmaßes ist ein amtsärztliches Zeugnis einzuholen.

(2) Über die Herabsetzung des Regelstundenmaßes entscheidet die Schulbehörde.

(3) Für die Dauer der Herabsetzung des Regelstundenmaßes nach Absatz 1 darf die Unterrichtsverpflichtung der Lehrkraft nicht durch andere neu hinzutretende Anrechnungs- und Ermäßigungstatbestände verkürzt werden.

§ 12 Mindestunterrichtsverpflichtung

(1) Die Summe der Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden darf insgesamt die Hälfte des Regelstundenmaßes nicht überschreiten.

(2) Stundenermäßigungen nach den §§ 9 bis 11 dürfen neben Stundenanrechnungen in Anspruch genommen werden.

(3) Die Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden der Schulleiterin oder des Schulleiters darf 4, die der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters und der Studiendirektorin oder des Studiendirektors zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben bei der Schulleitung je 10 Unterrichtsstunden nicht unterschreiten. Dies gilt auch für das Zusammentreffen von Anrechnungen für Schulleitungsaufgaben mit anderen Stundenanrechnungen und -ermäßigungen. Durch die Schulbehörde kann bei Teilzeitbeschäftigung die Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden für die Schulleiterin oder den Schulleiter bis auf 2, für die ständige Vertreterin oder den ständigen Vertreter und für die Studiendirektorin oder den Studiendirektor zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben bei der Schulleitung bis auf 5 Unterrichtsstunden gesenkt werden. Für die ständigen Vertreterinnen oder Vertreter und die Studiendirektorinnen oder Studiendirektoren zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben bei der Schulleitung an Schulen mit mehr als 70 Klassen oder Klasseneinheiten kann die Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden von der Schulbehörde bis auf 6, bei Teilzeitbeschäftigung bis auf 3 Unterrichtsstunden gesenkt werden.

§ 13 Sonderregelung

Für die nach dem 31. Juli 2009 an Hauptschulen, Grund-und Hauptschulen und Realschulen oder an entsprechenden anerkannten Ersatzschulen in freier Trägerschaft tätigen Lehrkräfte im unmittelbaren und mittelbaren Beamtenverhältnis des Landes Rheinland-Pfalz auf Probe oder auf Lebenszeit sind die §§ 2 bis 12 weiterhin in ihrer bis zum Ablauf des 31. Juli 2009 geltenden Fassung anzuwenden. Anlage 1 Nr. 1.3.4 gilt auch für diese Lehrkräfte.

§ 14 Staatliche Studienseminare

(1) Für die an staatlichen Studienseminaren für die Lehrämter an Schulen tätigen Seminarleiterinnen und Seminarleiter, stellvertretenden Seminarleiterinnen und Seminarleiter und Fachleiterinnen und Fachleiter besteht:

  • eine Ausbildungsverpflichtung
  • eine Unterrichtsverpflichtung und
  • gegebenenfalls eine Verpflichtung zur Erfüllung anderer Aufgaben der staatlichen Studienseminare.

(2) Für die Berechnung der Ausbildungsverpflichtung werden folgende Ausbildungstätigkeiten zugrunde gelegt:

  • im Vorbereitungsdienst nach den §§ 4 und 19 der Schullaufbahnverordnung (SchulLbVO) vom 20. Februar 2006 (GVBl. S. 116, BS 2030-45) in der jeweils geltenden Fassung,
  • in den Praktika nach der Landesverordnung über die Anerkennung von Hochschulprüfungen lehramtsbezogener Bachelor- und Masterstudiengänge als Erste Staatsprüfung für Lehrämter vom 12. September 2007 (GVBl. S. 152, BS 223-1-53) in der jeweils geltenden Fassung,
  • in der pädagogischen Zusatzausbildung nach § 29 Satz 1 SchulLbVO und
  • im Anpassungslehrgang nach der EU-Lehrämter-Anerkennungsverordnung vom 14. September 1998 (GVBl. S. 261, BS 2030-58) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Die Unterrichtsverpflichtung ist abhängig

  • vom Umfang der Ausbildungsverpflichtung,
  • vom Umfang der Verpflichtung zur Erfüllung anderer Aufgaben der staatlichen Studienseminare,
  • von nach Maßgabe des Absatzes 4 zu gewährenden Stundenanrechnungen und
  • von nach Maßgabe des Absatzes 5 zu gewährenden Stundenermäßigungen

und wird auf der Grundlage der §§ 3 und 4 sowie der Anlage 2 errechnet. Erfolgt danach die Berechnung der Unterrichtsverpflichtung in Abhängigkeit von der Zahl der Seminarteilnehmerinnen und Seminarteilnehmer, so wird diese für jedes Schulhalbjahr zu den Stichtagen 15. August und 15. Februar, bei dem Lehramt an berufsbildenden Schulen zu den Stichtagen 15. Mai und 15. November festgestellt. Zu- und Abgänge von Seminarteilnehmerinnen und Seminarteilnehmern während der ersten Hälfte des Schulhalbjahres und beim Lehramt an berufsbildenden Schulen während der zweiten Hälfte des Schulhalbjahres werden hälftig angerechnet. Zu- und Abgänge während der zweiten Hälfte des Schulhalbjahres und beim Lehramt an berufsbildenden Schulen während der ersten Hälfte des Schulhalbjahres bleiben unberücksichtigt. Die Mindestunterrichtsverpflichtung beträgt in der Regel 8 Wochenstunden; für die stellvertretenden Seminarleiterinnen und Seminarleiter sowie für die Fachleiterinnen und Fachleiter für Berufspraxis beträgt sie in der Regel 4 Wochenstunden. Die Mindestunterrichtsverpflichtung kann in besonderen Fällen unterschritten werden. Die Entscheidung trifft die Seminarleiterin oder der Seminarleiter mit Zustimmung des Landesprüfungsamtes für die Lehrämter an Schulen.

(4) Stundenanrechnungen werden für die Wahrnehmung von Funktionen und Sonderaufgaben und für besondere Belastungen bei der Ausbildung gewährt; sie ergeben sich aus Anlage 2. Bei Vorliegen der Voraussetzungen können daneben auch Stundenanrechnungen nach § 8 gewährt werden.

(5) Stundenermäßigungen werden entsprechend den §§ 9 bis 11 gewährt. Soweit nach § 9 Abs. 1 mindestens die Hälfte des Regelstundenmaßes Unterricht zu erteilen ist, wird nur der Unterricht an Schulen berücksichtigt. Abweichend von § 9 Abs. 1 beträgt die Altersermäßigung 2 Wochenstunden, wenn wegen der Zuweisung einer weiteren Person zur Ausbildung 1 Wochenstunde weniger als die Hälfte des Regelstundenmaßes Unterricht erteilt wird.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Lehrkräfte an Schulen, die Aufgaben der Fachleiterinnen und Fachleiter an den staatlichen Studienseminaren für die Lehrämter an Schulen wahrnehmen.

§ 15 Schlussbestimmungen

(1) Über zeitlich begrenzte Erweiterungen von Stundenanrechnungen oder -ermäßigungen oder die Gewährung von Stundenanrechnungen oder -ermäßigungen in Fällen, die in dieser Verordnung nicht geregelt sind, entscheidet das fachlich zuständige Ministerium.

(2) Die Freistellung von Mitgliedern der Personalvertretungen richtet sich nach den Bestimmungen des Landespersonalvertretungsgesetzes in der Fassung vom 24. November 2000 (GVBl. S. 529, BS 2035-1) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 16 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft.

Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Weiterbildung

Anlagen

Anlage 1: Stundenanrechnungen für die Wahrnehmung von Funktionen und Sonderaufgaben und für besondere unterrichtliche Belastungen

Schulbezogene Anrechnungen

Anrechnungen für Schulleitungsaufgaben

Für die nicht unterrichtlichen Tätigkeiten der Schulleitung (Schulleiterin oder Schulleiter, Vertreterinnen oder Vertreter, didaktische Koordinatorin oder didaktischer Koordinator) sowie für weitere Leitungsaufgaben wird jeder Schule eine Gesamtzahl von Anrechnungsstunden zur Verfügung gestellt. Die Anrechnungsstunden sind von der Schulleiterin oder dem Schulleiter im Benehmen mit den anderen Mitgliedern der Schulleitung entsprechend dem Umfang der Aufgaben aufzuteilen. Anrechnungen für Schulleitungsaufgaben werden im Rahmen der Gesamtanrechnung auch bei kommissarischer Wahrnehmung der entsprechenden Aufgaben gewährt.

Lehrkräften, die weitere Leitungsaufgaben im Sinne der Nummern 1.1.2 Buchst. b und c, 1.1.5 Buchst. b, 1.1.6 Buchst. b und 1.1.7 Buchst. b wahrnehmen, sind Anrechnungsstunden zu gewähren, und zwar in der Regel in der in den genannten Nummern für die jeweilige Aufgabe vorgesehenen Höhe.

Lehrkräften, die nicht der Schulleitung angehören und denen einzelne Schulleitungsaufgaben übertragen werden, können Anrechnungsstunden aus der Schulleitungspauschale gewährt werden.

Im Einzelnen entfallen auf Schulen mit zu bildenden Klassen bzw. Klasseneinheiten Anrechnungsstunden für Schulleitungsaufgaben

bei Grundschulen
  • bis 6 Klassen 8
  • bei 7 Klassen 10
  • 8 Klassen 10,5
  • 9 Klassen 12
  • 10 Klassen 13
  • 11 Klassen 14
  • 12 Klassen 15
  • 13 Klassen 16
  • 14 Klassen 18
  • 15 Klassen 19
  • 16 Klassen 20
  • 17 Klassen 22,5
  • 18 Klassen 23
  • 19 Klassen 24
  • 20 Klassen 25
  • 21 und mehr Klassen 26;
bei Realschulen plus

a)

  • bis 6 Klassen 10
  • 7 bis 9 Klassen 14
  • 10 bis 12 Klassen 18
  • 13 bis 14 Klassen 20
  • 15 bis 18 Klassen 24
  • 19 bis 21 Klassen 28
  • 22 Klassen 29
  • 23 bis 24 Klassen 32
  • 25 Klassen 33
  • 26 bis 28 Klassen 34
  • 29 Klassen 35
  • 30 Klassen 36
  • 31 bis 34 Klassen 37
  • 35 bis 46 Klassen 41
  • 47 und mehr Klassen 42;

b) Die Schulleitungsanrechnung wird für die Aufgaben der pädagogischen Koordination bei einer durchschnittlichen Zahl der Parallelklassen in den Jahrgangsstufen 5 bis 10

  • von bis zu 3,49 um 2 Anrechnungsstunden,
  • von 3,5 und höher um 3 Anrechnungsstunden

erhöht.

c) Die Schulleitungsanrechnung wird für die Aufgaben der Koordination an einer Realschule plus mit organisatorisch verbundener Fachoberschule um 3 Anrechnungsstunden erhöht.

[organisatorisch verbundene Schulen]

a) bei organisatorisch verbundenen Grund- und Realschulen plus werden Anrechnungsstunden zu 45 Minuten wie bei Realschulen plus gewährt;

b) bei organisatorisch verbundenen Realschulen plus und Fachoberschulen werden Anrechnungsstunden wie bei Realschulen plus gewährt;

bei Förderschulen

a)

  • bis 4 Klassen 8
  • 5 bis 6 Klassen 11
  • ab 7 Klassen 11 zuzüglich der Anzahl der Klasseneinheiten vermindert um 6.

b) Die Schulen des Landes und des Bezirksverbandes Pfalz für Gehörlose und Schwerhörige sowie die Schulen des Landes für Blinde und Sehbehinderte erhalten zusätzlich für die Wahrnehmung der sozialen Aufgaben im Heim und in der Frühförderung 13 Anrechnungsstunden. Soweit an den genannten Schulen Bildungsgänge im Bereich der Berufsbildenden Schulen eingerichtet sind, ist bei der Ermittlung der Klassenzahl für je drei Teilzeitklassen eine Vollzeitklasse zu rechnen.

c) Förderschulen, die als Stammschulen integrierte Fördermaßnahmen für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf an anderen Schulen durchführen, erhalten folgende zusätzliche Anrechnungsstunden für Schulleitungsaufgaben:

  • ab 15 bis 45 Förderstunden 1
  • 46 bis 75 Förderstunden 2
  • 76 bis 105 Förderstunden 3
  • 106 bis 135 Förderstunden 4
  • 136 bis 165 Förderstunden 5
  • 166 bis 195 Förderstunden 6
  • ab 196 Förderstunden 7;
bei Gymnasien und Integrierten Gesamtschulen

a)

  • bis 4 Klassen 8
  • 5 bis 6 Klassen 12
  • 7 bis 9 Klassen 16
  • 10 bis 12 Klassen 20
  • 13 bis 14 Klassen 23
  • 15 bis 17 Klassen 26
  • 18 bis 22 Klassen 32
  • 23 bis 29 Klassen 35
  • 30 bis 31 Klassen 37
  • 32 Klassen 38
  • 33 bis 34 Klassen 41
  • 35 bis 42 Klassen 42
  • 43 bis 46 Klassen 43
  • 47 bis 52 Klassen 45
  • 53 und mehr Klassen 46;

Zur Ermittlung von fiktiven Klassenzahlen für die Sekundarstufe II ist die Zahl der Schülerinnen und Schüler in der Sekundarstufe II durch 25 zu teilen.

Bei Integrierten Gesamtschulen erhöhen sich die Anrechnungsstunden für Schulleitungsaufgaben für jedes Mitglied der Schulleitung mit dem Regelstundenmaß 27 um 1,5 Wochenstunden.

b) Die Schulleitungsanrechnung wird für die Leitung der gymnasialen Oberstufe in Abhängigkeit von der Zahl der Schülerinnen und Schüler in der gymnasialen Oberstufe bei

  • bis zu 299 Schülerinnen und Schülern um 4 Wochenstunden,
  • 300 bis 399 Schülerinnen und Schülern um 5 Wochenstunden,
  • 400 und mehr Schülerinnen und Schülern um 6 Wochenstunden erhöht.

Bei Integrierten Gesamtschulen wird die Schulleitungsanrechnung

  • für die pädagogische Koordination für zwei Klassenstufen je Klasse in diesen beiden Klassenstufen um 0,5 Anrechnungsstunden,
  • für die didaktische Koordination um eine der durchschnittlichen Zahl der Parallelklassen in der Sekundarstufe I entsprechende Zahl von Anrechnungsstunden

erhöht. Bei einem Wert von 0,5 und mehr wird aufgerundet, unter 0,5 abgerundet.

c) Bei Gymnasien in Landesträgerschaft mit Wohnheim wird die Schulleitungsanrechnung um bis zu 10 Stunden erhöht;

[Abendgymnasien, Kollegs]

a)

  • bei Abendgymnasien 28
  • bei Kollegs 28
  • bei mit Abendgymnasien verbundenen Kollegs zusätzlich 10
  • bei mit Gymnasien verbundenen Kollegs zusätzlich 6;

b) Die Schulleitungsanrechnung wird für die Leitung der gymnasialen Oberstufe an Schulen gemäß Buchstabe a um 2 Wochenstunden erhöht. Nummer 1.1.5 Buchst. b bleibt hiervon unberührt.

bei berufsbildenden Schulen
  • bis 4 Klasseneinheiten 8
  • 5 bis 9 Klasseneinheiten 15
  • 10 bis 14 Klasseneinheiten 21
  • 15 bis 19 Klasseneinheiten 27
  • 20 bis 26 Klasseneinheiten 34
  • 27 bis 29 Klasseneinheiten 35
  • 30 bis 31 Klasseneinheiten 39
  • 32 bis 39 Klasseneinheiten 41
  • 40 bis 49 Klasseneinheiten 42
  • 50 bis 75 Klasseneinheiten 48
  • 76 bis 89 Klasseneinheiten 53
  • 90 und mehr Klasseneinheiten 58.

Jede Klasse mit Vollzeitunterricht bildet eine Klasseneinheit; bei Klassen mit Teilzeitunterricht wird die Zahl der Klassen durch 2,5, im Berufsgrundbildungsjahr in Teilzeitform (mit 16 Stunden) durch 2 geteilt.

Zur Ermittlung von fiktiven Klassenzahlen für die beruflichen Gymnasien ist die Zahl der Schülerinnen und Schüler in der Sekundarstufe II durch 25 zu teilen.

b) Die Schulleitungsanrechnung wird für jede Abteilung um 5 Wochenstunden erhöht. Hierbei wird eine Abteilung für jeweils 18 Klasseneinheiten gebildet. Für Abteilungen, die darüber hinaus eingerichtet werden, erfolgt keine Erhöhung der Schulleitungsanrechnung.

Die Schulleitungsanrechnung wird für die Leitung der gymnasialen Oberstufe an beruflichen Gymnasien um 4 Wochenstunden erhöht.

[Berechnung der Zahl der Klassen]

Die Zahl der Klassen in der Sekundarstufe I wird aufgrund der Klassenmesszahl gemäß den jeweils geltenden Verwaltungsvorschriften über die Klassenbildung berechnet.

[Ganztagsschulen in verpflichtender Form]

Bei Ganztagsschulen in verpflichtender Form wird die Zahl der Klassen in Ganztagsform mit 1,5, bei Ganztagsschulen im Förderschulbereich die Zahl der Klassen mit 1,2 multipliziert und in die jeweilige Tabelle einbezogen. Bei Integrierten Gesamtschulen als Ganztagsschulen in verpflichtender Form gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass bei einem Ergebnis von mehr als 47 Klassen nach Anwendung des Faktors 1,5 6 Anrechnungsstunden zusätzlich gewährt werden. Bei Ganztagsschulen in offener Form wird die Zahl der Ganztagsklassen durch Teilung der Zahl der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler durch 30 errechnet und dann in die jeweilige Tabelle einbezogen.

[Berechnung von fiktiven Klassen/-einheiten]

Bei der Berechnung von fiktiven Klassen oder Klasseneinheiten werden Bruchteile abgerundet.

[Ganztagsschulen in Angebotsform]

Ganztagsschulen in Angebotsform erhalten für die Durchführung und Organisation ihres pädagogischen Konzepts Anrechnungsstunden. Die Anrechnungsstunden der Schulen staffeln sich in Abhängigkeit der im Schuljahr angemeldeten Ganztagsschülerinnen und -schüler wie folgt:

a) Ganztagsschülerinnen und -schüler in Förderschulen - Anrechnungsstunden

  • 26 bis 51 - 3
  • 52 bis 77 - 4
  • 78 bis 103- 5
  • 104 bis 129 - 6
  • 130 bis 155 - 7
  • 156 bis 181 - 8
  • 182 bis 207 - 9
  • 208 bis 233 - 10
  • 234bis 259 - 11
  • 260 bis 285 - 12
  • 286 bis 311 - 13
  • 312 bis 337 - 14
  • 338 bis 363 - 15
  • 364 bis 389 - 16
  • 390 bis 415 - 17
  • 416 bis 441 - 18;

b) Ganztagsschülerinnen und -schüler in sonstigen Schulen - Anrechnungsstunden

  • 54 (in Grundschulen 36) bis 71 - 3
  • 72 bis 107 - 4
  • 108 bis 143 - 5
  • 144 bis 179 - 6
  • 180 bis 215 - 7
  • 216 bis 251 - 8
  • 252 bis 287 - 9
  • 288 bis 341 - 10
  • 342 bis 395 - 11
  • 396 bis 449 - 12
  • 450 bis 503 - 13
  • 504 bis 557 - 14
  • 558 bis 611 - 15
  • 612 bis 683 - 16
  • 684 bis 755 - 17
  • 756 bis 827 - 18.

Schulen, denen eine Option zur Einrichtung eines Ganztagsangebots in Angebotsform erteilt wurde, erhalten zur Vorbereitung dieses Angebots im Schulhalbjahr vor dem Errichtungszeitpunkt 3 Anrechnungsstunden.

Anrechnungspauschale für besondere unterrichtliche Belastungen und Sonderaufgaben

1.2.1 Den Schulen wird zum Ausgleich besonderer unterrichtlicher Belastungen und für schulbezogene Sonderaufgaben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Anrechnungspauschale zur Verfügung gestellt.

Die Zahl der Anrechnungsstunden, die einer Schule als Pauschale zur Verfügung gestellt werden (Anrechnungspauschale), errechnet sich aus der Zahl der Vollzeitlehrerfälle. Diese ergibt sich aus

  • der Zahl der vollbeschäftigten Lehrkräfte,
  • der Zahl der in Vollzeitlehrerfälle umgerechneten Stellenteile der teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte,
  • der Zahl der in Vollzeitlehrerfälle umgerechneten tatsächlich erteilten Unterrichtsstunden der Fachleiterinnen und Fachleiter, der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter und der Referendarinnen und Referendare, sofern es sich um selbständig erteilten Unterricht handelt, der regelmäßigen Mehrarbeit und des nebenberuflichen und nebenamtlich erteilten Unterrichts.

Die Summe wird mit Hilfe des für die jeweilige Schulart geltenden Regelstundenmaßes auf Vollzeitlehrerfälle umgerechnet. Bei Integrierten Gesamtschulen wird der Wert 25 zugrunde gelegt.

Die Unterrichtsstunden der so genannten Feuerwehrlehrkräfte dürfen nicht eingerechnet werden. Bei teilabgeordneten Lehrkräften sind die Stunden gemäß dem Einsatz der jeweiligen Schule zuzurechnen.

An Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt ganzheitliche Entwicklung wird für jede Klasse, an der eine pädagogische Fachkraft mit der Klassenleitung beauftragt ist, ein Vollzeitlehrerfall gezählt.

1.2.2 Im Einzelnen werden folgende Anrechnungspauschalen festgesetzt:

Bei den Realschulen plus und Förderschulen entspricht die Anrechnungspauschale einem Drittel, bei berufsbildenden Schulen, Abendgymnasien und Kollegs der Hälfte der Zahl der Vollzeitlehrerfälle.

Bei organisatorisch verbundenen Realschulen plus und Fachoberschulen, Gymnasien und Integrierten Gesamtschulen entspricht die Anrechnungspauschale in der Sekundarstufe I einem Drittel und in der Sekundarstufe II der Hälfte der Zahl der Vollzeitlehrerfälle. Die Vollzeitlehrerfälle werden in dem Verhältnis auf die Sekundarstufen I und II aufgeteilt, das dem Verhältnis des Stundensolls der Sekundarstufe I zu dem der Sekundarstufe II entspricht.

Die Anrechnungspauschale entspricht in der Aufbauphase

  • für das 1. und 2. Schuljahr bei Gymnasien und
  • für die ersten 6 Schuljahre bei Integrierten Gesamtschulen
  • der Hälfte der Zahl der Vollzeitlehrerfälle.

Bei Realschulen plus, organisatorisch verbundenen Grund- und Realschulen plus, organisatorisch verbundenen Realschulen plus und Fachoberschulen, Gymnasien und Integrierten Gesamtschulen als Ganztagsschulen in verpflichtender Form entspricht die Anrechnungspauschale der Hälfte der Zahl der Vollzeitlehrerfälle.

An den Schulen, an denen eine technische Schulassistentin oder ein technischer Schulassistent oder eine Bibliothekarin oder ein Bibliothekar beschäftigt sind, vermindert sich die errechnete Pauschale für jeden dieser Beschäftigten um 4 Stunden. Bei Schulen der Sekundarstufe I, die mit der Durchführung des integrativen Unterrichts gemäß § 10 Abs. 3 der Übergreifenden Schulordnung vom 12. Juni 2009 (GVBl. S. 224, BS 223-1-35) beauftragt sind, erhöht sich diese Anrechnungspauschale um ein Sechstel der Zahl der Vollzeitlehrerfälle.

1.2.3 Verteilung der Anrechnungsstunden

Die Gesamtkonferenz beschließt über die Grundsätze für die Verteilung der Anrechnungspauschale.

Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet über die Verteilung der Anrechnungsstunden im Einzelnen. Die Verteilung ist schriftlich festzuhalten. Die Gesamtkonferenz ist über die Verteilung zu unterrichten.

Der Personalrat ist in der gesetzlich vorgesehenen Weise zu beteiligen.

Anrechnungsstunden können halbiert werden. Sie können auch für einen geringeren Zeitraum als ein Schuljahr gewährt werden. Bei der Bemessung einer Anrechnung für die besondere unterrichtliche Belastung in Abschlussklassen sind Entlastungen durch vorzeitige Entlassungen der Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen. Eine gleichmäßige Verteilung der Anrechnungspauschale ist mit ihrer Zweckbestimmung nicht zu vereinbaren und unzulässig.

1.2.4 Anrechnungen an Grundschulen und Realschulen plus, organisatorisch verbundenen Grund- und Realschulen plus sowie organisatorisch verbundenen Realschulen plus und Fachoberschulen in sozialen Brennpunkten Die Schulbehörde kann Grundschulen in sozialen Brennpunkten eine Anrechnungspauschale bis zu drei Zehnteln der Zahl der Vollzeitlehrerfälle gewähren und die Anrechnungspauschale für Realschulen plus in sozialen Brennpunkten bis zu zwei Dritteln der Zahl der Vollzeitlehrerfälle erhöhen. Satz 1 gilt auch für organisatorisch verbundene Grund- und Realschulen plus mit der Maßgabe, dass die Vollzeitlehrerfälle in dem Verhältnis auf die Grund- und Realschule plus aufgeteilt werden, das dem Verhältnis des Stundensolls der Grundschule zu dem der Realschule plus entspricht. Die Anrechnungspauschale für organisatorisch verbundene Realschulen plus und Fachoberschulen kann bis zu zwei Drittel der Zahl der Vollzeitlehrerfälle erhöht werden, die dem Stundensoll der Realschule plus entspricht.

1.2.5 Anrechnungen für Förderschulen mit der Funktion einer Stammschule für integrierte Fördermaßnahmen

Den Stammschulen werden für besondere Belastungen, die aus den Aufgaben der Förderschullehrkräfte in den integrierten Fördermaßnahmen für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf entstehen, folgende Anrechnungsstunden zusätzlich gewährt:

  • ab 15 bis 45 Förderstunden 1 Wochenstunde,
  • 46 bis 75 Förderstunden 2 Wochenstunden,
  • 76 bis 105 Förderstunden 3 Wochenstunden,
  • 106 bis 135 Förderstunden 4 Wochenstunden,
  • 136 bis 165 Förderstunden 5 Wochenstunden,
  • 166 bis 195 Förderstunden 6 Wochenstunden,
  • ab 196 Förderstunden 7 Wochenstunden.

Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Gegebenheiten und nach Beteiligung des Personalrates über die Verteilung.

1.2.6 Grundschulen, die mit der Durchführung des integrativen Unterrichts gemäß § 29 der Schulordnung für die öffentlichen Grundschulen vom 10. Oktober 2008 (GVBl. S. 219, BS 223-1-37) beauftragt sind, erhalten für die erforderlichen Kooperations- und Koordinierungsaufgaben Anrechnungsstunden in Höhe von 0,0175 je Schülerin und Schüler der Grundschule. Bei der Berechnung werden Bruchteile auf halbe Anrechnungsstunden aufgerundet. Für die Verteilung der Anrechnungsstunden gilt Nummer 1.2.3 entsprechend.

Weitere Anrechnungen

1.3.1 In schulartübergreifenden Orientierungsstufen der Realschule plus und des Gymnasiums erhält die pädagogische Leiterin oder der pädagogische Leiter 4 bis 6 Anrechnungsstunden. Die Entscheidung trifft die Schulbehörde.

1.3.2 Die Koordinatorin oder der Koordinator für den Freizeitbereich der Ganztagsschulen in verpflichtender Form erhält

  • bis 8 Ganztagsklassen 4 Anrechnungsstunden,
  • von 9 bis 19 Ganztagsklassen 6 Anrechnungsstunden,
  • ab 20 Ganztagsklassen 8 Anrechnungsstunden.

Dies gilt im Förderschulbereich nur für die Förderschulen mit dem Schwerpunkt Lernen als Ganztagsschule in verpflichtender Form.

Die Koordination kann auf zwei Lehrkräfte aufgeteilt werden, ohne dass sich dadurch die Zahl der Anrechnungsstunden erhöht.

1.3.3 Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen, die im Rahmen der fachpraktischen Betreuung von Schülerinnen und Schülern an Fachschulen für Sozialwesen in den Fachrichtungen Sozialpädagogik oder Heilerziehungspflege tätig sind, erhalten 1 Anrechnungsstunde für jeweils drei zu betreuende Schülerinnen und Schüler. Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen, die an Fachschulen für Altenpflege und Altenpflegehilfe im Rahmen der Praxisanleitung tätig sind, erhalten Anrechnungsstunden aus einem Stundenpool, deren Verteilung der Schulbehörde obliegt. Insgesamt kann jede Lehrkraft bis zu 4 Anrechnungsstunden erhalten. Die Entscheidung trifft die Schulbehörde.

1.3.4 Führt eine Schule mit dem Bildungsgang Berufsreife einen Praxistag durch, so erhält die mit der Koordinierung der Maßnahmen für die berufliche Orientierung beauftragte Lehrkraft eine Anrechnungsstunde; über die Beauftragung entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

1.3.5 Lehrkräfte, die von der Schulleiterin oder dem Schulleiter nach Nummer 3 der Richtlinie zur Schullaufbahnberatung sowie Berufswahlvorbereitung und Studienorientierung vom 18. November 2011 (Amtsbl. 2012, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung als verantwortliche Lehrkraft für die Koordinierung der Arbeit der Netzwerkbeteiligten an der Schullaufbahnberatung, Berufswahlvorbereitung und Studienorientierung ernannt worden sind, erhalten 1 Anrechnungsstunde.

Schulübergreifende Anrechnungen

Die zum Pädagogischen Beratungssystem gehörenden Beraterinnen und Berater erhalten, soweit mit der Tätigkeit keine Beförderung verbunden ist, bis zu 4 Anrechnungsstunden. Die Entscheidung über die Höhe der Anrechnungsstunden trifft das fachlich zuständige Ministerium unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Tätigkeit.

Die Leiterin oder der Leiter und die stellvertretende Leiterin oder der stellvertretende Leiter einer Kreis- oder Stadtbildstelle erhalten

  • bis 250 Klassen 6 / 3 Anrechnungsstunden,
  • von 251 bis 400 Klassen 6 bis 8 / 3 bis 4 Anrechnungsstunden,
  • von 401 bis 500 Klassen 8 bis 10 / 4 bis 5 Anrechnungsstunden,
  • von 501 bis 600 Klassen 10 bis 12 / 5 bis 6 Anrechnungsstunden,
  • über 600 Klassen 11 bis 13 / 6 bis 7 Anrechnungsstunden.

Die Entscheidung über die Höhe der Anrechnung im Einzelfall trifft die Schulbehörde unter Berücksichtigung der jeweiligen Unterrichtsverhältnisse.

Anrechnungen für die Wahrnehmung überregionaler Aufgaben

Es werden durch das fachlich zuständige Ministerium gewährt

  • für die Tätigkeit als Leiterin oder Leiter von fachdidaktischen Kommissionen (Lehrplankommissionen) 4 Anrechnungsstunden, für die Tätigkeit als Mitglied 2 Anrechnungsstunden,
  • für die Mitarbeit im Schulfernsehen Südwest 3 1 Anrechnungsstunde,
  • Anrechnungen für Schulversuche.

Die Befugnis zur Gewährung von Anrechnungen kann für bestimmte Fallgruppen auf die Schulbehörde übertragen werden.

Anlage 2 (zu § 14)

Unterrichtsverpflichtung und Stundenanrechnung für die an staatlichen Studienseminaren für die Lehrämter an Schulen tätigen Seminarleiterinnen und Seminarleiter, stellvertretenden Seminarleiterinnen und Seminarleiter und Fachleiterinnen und Fachleiter

Unterrichtsverpflichtung

Unterrichtsverpflichtung der Seminarleitung

1.1.1 Die Tätigkeit der Seminarleiterinnen und Seminarleiter bestimmt sich ausschließlich nach der Verwaltungsvorschrift „Dienst- und Konferenzordnung der Staatlichen Studienseminare“ vom 4. Mai 1993 (GAmtsbl. S. 319; Amtsbl. 2009 S. 458) in der jeweils geltenden Fassung.

1.1.2 Die Unterrichtsverpflichtung der stellvertretenden Seminarleiterinnen und stellvertretenden Seminarleiter beträgt in der Regel 4 Wochenstunden.

Unterrichtsverpflichtung der Fachleiterinnen und Fachleiter für Berufspraxis

Jeder Hauptdienststelle und jeder Teildienststelle eines staatlichen Studienseminars steht für die Fachleiterinnen und Fachleiter für Berufspraxis eine Anrechnungspauschale zur Verfügung, die sich nach der Zahl der Anwärterinnen und Anwärter, der Lehrkräfte im Seiteneinstieg und der an einem Anpassungslehrgang teilnehmenden Personen (Seminarteilnehmerinnen und Seminarteilnehmer) richtet. Die Seminarleiterin oder der Seminarleiter legt die Unterrichtsverpflichtung der Fachleiterinnen und Fachleiter für Berufspraxis durch die Verteilung der Anrechnungsstunden fest, wobei die Unterrichtsverpflichtung mindestens 4 Wochenstunden beträgt. Die §§ 4 und 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden. Der Personalrat ist in der gesetzlich vorgesehenen Weise zu beteiligen.

Für eine Haupt- oder Teildienststelle staffelt sich die Zahl der Anrechnungsstunden wie folgt:

[...]

Wenn in Ausnahmefällen die Zahl der Seminarteilnehmerinnen und Seminarteilnehmer in einer Hauptdienststelle höher ist als 115, so kann das Landesprüfungsamt für die Lehrämter an Schulen die Zahl der Anrechnungsstunden entsprechend anpassen.

Unterrichtsverpflichtung der Fachleiterinnen und Fachleiter

1.3.1 Die Ausbildungsverpflichtung richtet sich nach der Zahl der Seminarteilnehmerinnen und Seminarteilnehmer. Wird einer Fachleiterin oder einem Fachleiter keine Seminarteilnehmerin oder kein Seminarteilnehmer zur Ausbildung zugewiesen, so verringert sich die Unterrichtsverpflichtung um 1 Wochenstunde. In den Fällen des § 14 Abs. 3 Satz 6 legt das Landesprüfungsamt für die Lehrämter an Schulen die Unterrichtsverpflichtung fest. Sofern Fachleiterinnen und Fachleiter Aufgaben der Fachleiterinnen und Fachleiter für Berufspraxis wahrnehmen, kann ihnen die Seminarleiterin oder der Seminarleiter Anrechnungsstunden nach Nummer 1.2 zuteilen. Die §§ 4 und 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.

1.3.2 Die Unterrichtsverpflichtung der Fachleiterinnen und Fachleiter für Grundschulbildung staffelt sich wie folgt:

[...]

1.3.3 Die Unterrichtsverpflichtung der Fachleiterinnen und Fachleiter für das Lehramt an Förderschulen staffelt sich wie folgt:

[...]

Zur Durchführung von Ausbildungsveranstaltungen in den Fachdidaktischen Ergänzungen wird für jede Haupt- oder Teildienststelle eines Studienseminars eine Pauschale von 0,5 Anrechnungsstunden je Seminarteilnehmerin und Seminarteilnehmer zur Verfügung gestellt, die von der Seminarleiterin oder dem Seminarleiter verteilt wird.

1.3.4 Die Unterrichtsverpflichtung der übrigen Fachleiterinnen und Fachleiter staffelt sich wie folgt:

[...]

1.3.5 Für die Ausbildung in den Vertiefenden Praktika wird die Unterrichtsverpflichtung je Praktikantengruppe um 0,5 Wochenstunden verringert.

1.3.6 Bei der Übernahme von mehreren Fachseminaren und bei sich überschneidenden Ausbildungsgängen erfolgt eine Stundenanrechnung nach besonderer Regelung des Landesprüfungsamtes für die Lehrämter an Schulen.

1.3.7 Aus Gründen der Ausbildungssituation und der Unterrichtsorganisation kann die Seminarleiterin oder der Seminarleiter mit dem Einverständnis der Fachleiterin oder des Fachleiters eine abweichende Unterrichtsverpflichtung festsetzen, die ausgeglichen werden muss. Die Entscheidungen nach Satz 1 sind schriftlich festzuhalten. Die Vorschriften über die Vergütung von Mehrarbeit bleiben unberührt.

1.3.8 Nehmen Fachleiterinnen und Fachleiter als Beauftragte des Landesprüfungsamtes für die Lehrämter an Schulen Aufgaben in den Geschäftsstellen des Landesprüfungsamtes wahr, so bleibt die hierfür aufgewandte Arbeitszeit bei der Berechnung der Ausbildungsverpflichtung und Unterrichtsverpflichtung außer Betracht. Bei Übertragung anderer Aufgaben der staatlichen Studienseminare nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 erfolgt eine Stundenanrechnung nach besonderer Regelung des Landesprüfungsamtes für die Lehrämter an Schulen.

Seminarbezogene Anrechnungen

2.1 Jedem staatlichen Studienseminar wird zum Ausgleich besonderer Belastungen bei der Ausbildung in den Praktika eine Anrechnungspauschale von 0,25 Anrechnungsstunden je Praktikantengruppe im Vertiefenden Praktikum zur Verfügung gestellt. Wird die Aufgabe von einer Lehrkraft an einer Schule wahrgenommen, so erhält die Lehrkraft unmittelbar 0,25 Anrechnungsstunden je Praktikantengruppe.

2.2 Für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben und zum Ausgleich besonderer Belastungen, die nicht in Nummer 2.1 geregelt sind, steht jeder Hauptdienststelle und jeder Teildienststelle eines staatlichen Studienseminars eine Anrechnungspauschale zur Verfügung. Die Anrechnungspauschale staffelt sich wie folgt:

Seminarteilnehmerinnen und -teilnehmer - Anrechnungsstunden

  • bis 39 – 11
  • 40 bis 49 - 12
  • 50 bis 59 - 13
  • 60 bis 69 – 14
  • 70 bis 79 - 15
  • 80 bis 89 – 16
  • 90 bis 99 – 17
  • 100 bis 109 - 18

Wenn in Ausnahmefällen die Zahl der Seminarteilnehmerinnen und Seminarteilnehmer in einer Hauptdienststelle höher ist als 109, so kann das Landesprüfungsamt für die Lehrämter an Schulen die Zahl der Anrechnungsstunden entsprechend anpassen.

Das Landesprüfungsamt für die Lehrämter an Schulen kann diese Anrechnungspauschale für Aufgaben, wie z. B. der Wahrnehmung konzeptioneller Aufgaben, der Prüfung von Lehrkräften zum Wechsel der Lehramtslaufbahn, und für andere besondere Ausbildungsgänge und Prüfungen entsprechend erhöhen.

2.3 Über die Grundsätze der Verteilung der Anrechnungspauschalen entscheidet die Seminarkonferenz. Die Seminarleiterin oder der Seminarleiter entscheidet über die Verteilung der Anrechnungsstunden im Einzelnen. Die Verteilung ist schriftlich festzuhalten. Der Personalrat ist in der gesetzlich vorgesehenen Weise zu beteiligen. Die Seminarkonferenz und das Landesprüfungsamt für die Lehrämter an Schulen sind über die Verteilung der Anrechnungsstunden zu unterrichten.