Kostenrichtwerte im Schulbau: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Schulrecht Rheinland-Pfalz
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Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur
 
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur
vom 8. Januar 2013 (936 – 50 725/02)
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vom 12. Februar 2019 (9321 - 50 725/02)
  
 
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# Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur vom 6. Januar 2012 – 936 – 50 725/02 (Amtsbl. S. 106)
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* Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur vom 13. Dezember 2017 9231 - 50 725/02 - (GAmtsbl. 2018 S. 4)
  
 
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Aufgrund der eingetretenen Baupreissteigerungen werden die Kostenrichtwerte für die Förderung von Schulbaumaßnah- men pro Quadratmeter genehmigter Hauptnutzfläche wie folgt festgesetzt:
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Aufgrund der eingetretenen Baupreissteigerungen werden die Kostenrichtwerte für die Förderung von Schulbaumaßnahmen pro Quadratmeter genehmigter Hauptnutzfläche wie folgt festgesetzt:
  
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| Grundschulen
 
| Grundschulen
| 2.865,– EUR
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|3.340,– EUR
 
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| Hauptschulen, Realschulen, Realschulen plus sowie Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen
 
| Hauptschulen, Realschulen, Realschulen plus sowie Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen
| 3.122,– EUR
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|3.640,– EUR
 
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| Schulen mit dem Förderschwerpunkt ganzheitliche Entwicklung
 
| Schulen mit dem Förderschwerpunkt ganzheitliche Entwicklung
| 3.139,– EUR
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|3.658,– EUR
 
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| Integrierte Gesamtschulen
 
| Integrierte Gesamtschulen
| 3.145,– EUR
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|3.666,– EUR
 
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| Gymnasien
 
| Gymnasien
| 3.218,– EUR
+
|3752,– EUR
 
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| Berufsbildende Schulen
 
| Berufsbildende Schulen
| 3.397,– EUR.
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|3.960,– EUR.
 
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Die erhöhten Kostenrichtwerte sind den Zuwendungsanträgen ab dem Schulbauprogramm 2013 zugrunde zu legen.
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Die erhöhten Kostenrichtwerte sind den Zuwendungsanträgen ab dem Schulbauprogramm 2019 zugrunde zu legen.
  
 
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Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bezugsvorschrift außer Kraft.
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Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bezugsvorschrift außer Kraft.
  
 
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[[Kategorie:Verwaltungsvorschriften]] [[Kategorie:Grundschule]] [[Kategorie:Gymnasium]] [[Kategorie:Integrierte Gesamtschule]] [[Kategorie:Realschule plus]] [[Kategorie:Förderschule]] [[Kategorie:Berufsbildende Schule]]

Aktuelle Version vom 31. März 2019, 15:31 Uhr

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur vom 12. Februar 2019 (9321 - 50 725/02)

Bezug:

  • Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur vom 13. Dezember 2017 – 9231 - 50 725/02 - (GAmtsbl. 2018 S. 4)

1

Aufgrund der eingetretenen Baupreissteigerungen werden die Kostenrichtwerte für die Förderung von Schulbaumaßnahmen pro Quadratmeter genehmigter Hauptnutzfläche wie folgt festgesetzt:

Grundschulen 3.340,– EUR
Hauptschulen, Realschulen, Realschulen plus sowie Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen 3.640,– EUR
Schulen mit dem Förderschwerpunkt ganzheitliche Entwicklung 3.658,– EUR
Integrierte Gesamtschulen 3.666,– EUR
Gymnasien 3752,– EUR
Berufsbildende Schulen 3.960,– EUR.

Die erhöhten Kostenrichtwerte sind den Zuwendungsanträgen ab dem Schulbauprogramm 2019 zugrunde zu legen.

2

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bezugsvorschrift außer Kraft.