Kostenrichtwerte im Schulbau: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Schulrecht Rheinland-Pfalz
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Version vom 22. Mai 2013, 22:02 Uhr

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur vom 8. Januar 2013 (936 – 50 725/02)

Bezug:

  • Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur vom 6. Januar 2012 – 936 – 50 725/02 – (Amtsbl. S. 106)

1

Aufgrund der eingetretenen Baupreissteigerungen werden die Kostenrichtwerte für die Förderung von Schulbaumaßnah- men pro Quadratmeter genehmigter Hauptnutzfläche wie folgt festgesetzt:

Grundschulen 2.865,– EUR
Hauptschulen, Realschulen, Realschulen plus sowie Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen 3.122,– EUR
Schulen mit dem Förderschwerpunkt ganzheitliche Entwicklung 3.139,– EUR
Integrierte Gesamtschulen 3.145,– EUR
Gymnasien 3.218,– EUR
Berufsbildende Schulen 3.397,– EUR.

Die erhöhten Kostenrichtwerte sind den Zuwendungsanträgen ab dem Schulbauprogramm 2013 zugrunde zu legen.

2

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bezugsvorschrift außer Kraft.