Kostenrichtwerte im Schulbau: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Admin (Diskussion | Beiträge) K (Formatierung korrigiert) |
Admin (Diskussion | Beiträge) K (Tabelle: Linien eingeblendet) |
||
Zeile 9: | Zeile 9: | ||
Aufgrund der eingetretenen Baupreissteigerungen werden die Kostenrichtwerte für die Förderung von Schulbaumaßnah- men pro Quadratmeter genehmigter Hauptnutzfläche wie folgt festgesetzt: | Aufgrund der eingetretenen Baupreissteigerungen werden die Kostenrichtwerte für die Förderung von Schulbaumaßnah- men pro Quadratmeter genehmigter Hauptnutzfläche wie folgt festgesetzt: | ||
− | {| | + | {| border="1" cellspacing="0" |
|- | |- | ||
| Grundschulen | | Grundschulen |
Version vom 22. Mai 2013, 22:02 Uhr
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur vom 8. Januar 2013 (936 – 50 725/02)
Bezug:
- Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur vom 6. Januar 2012 – 936 – 50 725/02 – (Amtsbl. S. 106)
1
Aufgrund der eingetretenen Baupreissteigerungen werden die Kostenrichtwerte für die Förderung von Schulbaumaßnah- men pro Quadratmeter genehmigter Hauptnutzfläche wie folgt festgesetzt:
Grundschulen | 2.865,– EUR |
Hauptschulen, Realschulen, Realschulen plus sowie Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen | 3.122,– EUR |
Schulen mit dem Förderschwerpunkt ganzheitliche Entwicklung | 3.139,– EUR |
Integrierte Gesamtschulen | 3.145,– EUR |
Gymnasien | 3.218,– EUR |
Berufsbildende Schulen | 3.397,– EUR. |
Die erhöhten Kostenrichtwerte sind den Zuwendungsanträgen ab dem Schulbauprogramm 2013 zugrunde zu legen.
2
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bezugsvorschrift außer Kraft.