Unterrichtsorganisation an Gymnasien (Sekundarstufe I), Integrierten Gesamtschulen (Sekundarstufe I) und Aufbaugymnasien

Aus Schulrecht Rheinland-Pfalz
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Verwaltungsvorschrift des Ministeriums fair Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 19. Januar 2010 (941 C Tgb.-Nr. 3317/09)

Bezug:

  • Verwaltungsvorschrift „Unterrichtsorganisation an Gymnasien (Sekundarstufe I), Integrierten Gesamtschulen (Sekundarstufe I) und Aufbaugymnasien” vom 29. März 2000 (GArntsbl. S. 293, 2005, S. 670)
  • Verwaltungsvorschrift „Klassenbildung für die Klassenstufen 5 bis 10 der Hauptschulen, Regionalen Schulen, Realschulen, Gymnasien, Integrierten Gesamtschulen und Kooperativen Gesamtschulen” vom 9. Mai 2003 (GAmtsbl. S. 489) — geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 12. Januar 2007 (Amtsbl. S. 45)

Unter Wahrung eigener Gestaltungsmöglichkeiten der Schulen sichern die nachfolgenden Regelungen einheitliche Rahmenbedingungen für die Unterrichtsorganisation an Gymnasien, Integrierten Gesamtschulen und Aufbaugymnasien.

1 Unterrichtsorganisation an Gymnasien (Sekundarstufe I)

Grundlagen der Organisation

1.1.1 Das Unterrichtsangebot in den Klassen 5 bis 10 an Gymnasien mit 9-jährigem Bildungsgang und in den Klassen 5 bis 9 an Gymnasien mit 8-jährigem Bildungsgang erfolgt auf der Grundlage der geltenden Stundentafeln in Pflichtfächern, in Wahlpflichtfächern, als Klassenstunde, im wahlfreien Unterricht (Wahlfächer, Arbeitsgemeinschaften und Förderunterricht) und in den zusätzlichen Angeboten des Ganztagsschulbetriebs in der Lernzeit.

1.1.2 Erste Pflichtfremdsprache ab Klassenstufe 5 ist Englisch, Französisch oder Latein. Zweite Pflichtfremdsprache ab Klassenstufe 6 ist an den mit Englisch beginnenden Schulen Französisch, Latein oder Russisch. An den mit Französisch oder Latein als erster Pflichtfremdsprache beginnenden Schulen ist zweite Pflichtfremdsprache Englisch. An rein altsprachlichen Gymnasien und in altsprachlichen Zügen kommen in der Klassenstufe 6 (im Schulprojekt „Latein plus” in der Klassenstufe 5) Englisch als zweite Pflichtfremdsprache und in der Klassenstufe 8 Griechisch oder Französisch als dritte Pflichtfremdsprache hinzu. Über eine Änderung der Sprachenfolge einer Schule sowie über die Zulassung von hier nicht genannten Fremdsprachen als Pflichtfremdsprache entscheidet das fachlich zuständige Ministerium. Abweichende Regelungen in der Fremdsprachenfolge für einzelne Schülerinnen und Schüler bedürfen der Genehmigung der Schulbehörde. Sonderregelungen durch das fachlich zuständige Ministerium im Rahmen von Schulversuchen bleiben unberührt.

1.1.3 Das Angebot von Französisch oder Latein neben dem Angebot von Englisch als erster Fremdsprache kann auf Antrag der Schule von der Schulbehörde genehmigt werden, wenn die Gesamtkonferenz dies beschlossen hat, der Schulausschuss angehört ist, der Schulelternbeirat zugestimmt hat und folgende Bedingungen erfüllt sind:

Umfassende Information und Beratung der Eltern in Zusammenarbeit mit den Grundschulen des Einzugsbereichs bis spätestens 2 Monate vor dem Anmeldetermin, Beteiligung von mindestens 20 Schülerinnen und Schülern bei der ersten Einrichtung, bei Schulen mit schulartübergreifender Orientierungsstufe Beteiligung von mindestens 30 Schülerinnen und Schülern bei der ersten Einrichtung. Vor der Entscheidung der Schulbehörde über den Antrag der Schule ist gemäß § 91 Abs. 2 des Schulgesetzes der Schulträger zu hören.

Sofern die Mindestschülerzahl geringfügig unterschritten wird, kann durch die Schulbehörde eine Ausnahme zugelassen werden; dabei ist das besondere Profil der Schule und die Erreichbarkeit anderer Schulen mit entsprechenden Angeboten zu berücksichtigen.

1.1.4 An nicht-altsprachlichen Gymnasien mit 8-jährigem Bildungsgang wird ab Klassenstufe 8 der Pflichtbereich durch einen Wahlpflichtbereich ergänzt. Der Wahlpflichtbereich umfasst Fremdsprachen, Informatik und Naturwissenschaften. Für den Wahlpflichtbereich Fremdsprachen gilt nachstehende Nummer 1.1.5 entsprechend.

1.1.5 Als dritte (fakultative) Fremdsprache muss in Gymnasien mit 9-jährigern Bildungsgang ab Klassenstufe 9 mindestens eine der Sprachen (Französisch, Griechisch, Italienisch, Japanisch, Latein, Russisch und Spanisch) angeboten werden. Die Einführung einer anderen Sprache als dritte fakultative Fremdsprache bedarf der Genehmigung durch die Schulbehörde.

1.1.6 Wenn Informatik als Leistungsfach angeboten werden soll, muss in Gymnasien mit 9-jährigem Bildungsgang ein Wahlfach Informatik in den Klassenstufen 9 und 10 oder in den Klassenstufen 8 bis 10 angeboten werden. In Gymnasien mit 8-jährigem Bildungsgang muss in den Klassenstufen 8 und 9 das Wahlpflichtfach Informatik angeboten werden.

1.1.7 Bestehende Sonderregelungen für das Modell Begabtenförderung am Gymnasium mit Verkürzung der Schulzeit (BEGYS), für das Heinrich-Heine-Gymnasium Kaiserslautern als Gymnasium mit Sportklassen, für den Schwerpunkt Sport, für das Peter-Altmeier-Gymnasium Montabaur als Musikgymnasium, für den Schwerpunkt Musik, zur Integration körperbehinderter Schülerinnen und Schüler am Wilhelm-Remy-Gymnasium Bendorf, für das Regino-Gymnasium Prüm zum Fremdsprachenangebot in Klassenstufe 5, für die Ganztagsangebote in offener Form und in verpflichtender Form am Privaten Evangelischen Gymnasium Bad Marienberg, am Theresianum Mainz, am Dietrich-Bonhoeffer-Gymnasium Schweich und am Privaten Gymnasium. Weierhof bleiben unberührt.

Lehrerwochenstundenzuweisung

1.2.1 Gymnasien mit 9-jährigem Bildungsgang

Als Soll an Lehrerwochenstunden für die einzelne Schule werden festgelegt:

1.2.1.1 ein Sockel von zwölf Lehrerwochenstunden,

1.2.1.2 eine Pauschale von 26,6 Lehrerwochenstunden je Klasse, die nach der Klassenmesszahl zu bilden ist,

1.2.1.3 eine Pauschale von 0,2 Lehrerwochenstunden je Schülerin und Schüler,

1.2.1.4 eine Lehrerwochenstunde für rein altsprachliche Gymnasien und für altsprachliche Züge je gebildeter Klasse in den Klassenstufen 7 bis 10,

1.2.1.5 mindestens jedoch die Summe der nach der Stundentafel vorgesehenen Schülerpflichtstunden für die Klassen, die nach der Klassenmesszahl zu bilden sind,

1.2.1.6 die gemäß Nummer 1.1.7 und Nummer 1.2.6 zusätzlich zugewiesenen Lehrerwochenstunden.

1.2.2 Gymnasien mit 9-jährigem Bildungsgang und Ganztagsschule in Angebotsform

1.2.2.1 Ganztagsschulen in Angebotsform, die von mindestens 54 Schülerinnen und Schülern besucht werden (Mindestteilnehmerzahl), erhalten neben der Zuweisung nach Nummer 1.2.1 eine Sockelzuweisung von 32 Lehrerwochenstunden sowie eine Zuweisung von 0,5 Lehrerwochenstunden für jede Schülerin und jeden Schüler über der Mindestteilnehmerzahl.

1.2.21 Diese Zuweisungen können bis zur Hälfte nach einem vorn fachlich zuständigen Ministerium festgelegten Verrechnungsschlüssel auch als Wochenstunden Pädagogischer Fachkräfte oder für die Einstellung sonstigen pädagogischen Personals zur Verfügung gestellt werden.

1.2.2.3 Wird die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, legt die Schulbehörde die Zuweisung fest.

1.2.3 Gymnasien mit 8-jährigem Bildungsgang

Als Soll an Lehrerwochenstunden für die einzelne Schule werden festgelegt:

1.2.3.1 ein Sockel von vier Lehrerwochenstunden,

1.2.3.2 eine Pauschale von 29,3 Lehrerwochenstunden je Klasse, die nach der Klassenmesszahl zu bilden ist,

1.2.3.3 eine Pauschale von 0,2 Lehrerwochenstunden je Schülerin und Schiller der Klassenstufen 5 bis 9,

1.2.3.4 eine Pauschale von 0,48 Lehrerwochenstunden je Schülerin und Schüler der Klassenstufen 7 bis 9; für diese Pauschale gilt Nummer 1.2.2.2 entsprechend,

1.2.3.5 mindestens jedoch die Summe der nach der Stundentafel vorgesehenen Schülerpflichtstunden für die Klassen, die nach der Klassenmesszahl zu bilden sind.

1.2.3.6 Für das Ganztagsschulangebot, das in Klassenstufe 5 und 6 vorzuhalten ist, gilt Nummer 1.2.2 entsprechend. Eine Mindestschülerzahl muss nicht erreicht werden.

1.2.4 Schulartübergreifende Orientierungsstufe zwischen Realschule plus und Gymnasium

Für schulartübergreifende Orientierungsstufen zwischen Realschule plus und Gymnasium ermittelt die federführende Schule in Abstimmung mit der anderen beteiligten Schule das Soll nach der für schulart-übergreifende Orientierungsstufen geltenden Regelung in der Verwaltungsvorschrift zur Unterrichtsorganisation an Realschulen plus vom 7. April 2009 (Amtsbl. S. 261) in der jeweils gültigen Fassung, das im Verhältnis 1:1 aufgeteilt und dem jeweiligen Soll der beteiligten Schulen für die Klassenstufen 7 bis 10 zugeschlagen wird. Gymnasien mit 8-jährigem Bildungsgang, die an schulartübergreifenden Orientierungsstufen beteiligt sind, erhalten in den Klassenstufen 7 bis 9 je Klasse, die nach der Klassenmesszahl zu bilden ist, 31,1 Lehrerwochenstunden. Im übrigen bleibt Nummer 1.2.3 unberührt.

1.2.5 Die Schulbehörde verfügt über Lehrerwochenstunden, um aus organisatorischen und pädagogischen Gründen zwingende Differenzierungen vornehmen zu können. Landesweit stehen hierfür 0,006 Lehrerwochenstunden je Schülerin und Schüler zur Verfügung. Bei diesen Lehrerwochenstunden gilt das Ist der Schule als Soll.

1.2.6 Zur Förderung eines besonderen Schulprofils durch Schwerpunktsetzung werden den Schulen, soweit sie einen oder mehrere der nachfolgenden Schwerpunkte bilden, über die pauschale Lehrerstundenzuweisung hinaus auf Antrag von der Schulbehörde bis zu den nachstehend genannten Höchstgrenzen zusätzliche Lehrerwochenstunden zur Verfügung gestellt, vorausgesetzt, die Schule deckt mindestens die Hälfte der für den jeweiligen Schwerpunkt zur Verfügung gestellten Lehrerwochenstunden aus der pauschalen Lehrerstundenzuweisung.

Dem Antrag hat ein Beschluss der Gesamtkonferenz vorauszugehen, zu dem der Schulausschuss angehört wurde und der Schulelternbeirat seine Zustimmung erteilt hat.

Soweit Schulen Lehrerwochenstunden gemäß Nummer 1.1.7 zugewiesen werden, ist die Wahl zusätzlicher Schwerpunkte auf zwei der nachfolgenden Schwerpunkte beschrankt Diese müssen sich inhaltlich von dem bestehenden Schwerpunkt unterscheiden.

1.2.6.1 Schwerpunkte können sein:

  • Sprachlicher Schwerpunkt, z. B. zweisprachiger (bilingualer) Zug,
  • Mathematisch/Naturwissenschaftlicher Schwerpunkt,
  • Musisch/Künstlerischer Schwerpunkt,
  • Sonstiger Schwerpunkt, z. B. in den Bereichen Medien und neue Technologien, Sport, zur Förderung von Kooperation und Integration, zur Durchführung von Schulversuchen oder besonderen Schulprojekten, wie neue Unterrichtsformen, Vorbereitung auf die Wirtschafts- und Arbeitswelt.

1.2.6.2 Für den Sprachlichen Schwerpunkt stehen den Schulen bis zu 4 Lehrerwochenstunden, bei Einrichtung eines zweisprachigen (bilingualen) Zuges bis zu 8 Lehrerwochenstunden zur Verfügung. Für den Mathematisch/Naturwissenschaftlichen Schwer-punkt stehen den Schulen bis zu 4 Lehrerwochenstunden, für den Musisch/Künstlerischen Schwerpunkt und den Sonstigen Schwerpunkt jeweils bis zu 2 Lehrerwochenstunden zur Verfügung.

1.2.6.3 Beabsichtigt eine Schule im Sprachlichen Schwerpunkt die Bildung eines zweisprachigen (bilingualen) Zuges, entfällt die Verpflichtung gemäß Nummer 1.2.6, Stunden aus der pauschalen Lehrerstundenzuweisung abzudecken.

1.2.6.4 Falls eine Schule im Sprachlichen Schwerpunkt mehr als insgesamt 8 Lehrerwochenstunden für bilingualen Unterricht oder mehr als insgesamt 4 Lehrerwochenstunden für den Mathematisch/Naturwissenschaftlichen Schwerpunkt in Anspruch nehmen will, stehen ihr zusätzlich bis zu 4 Lehrerwochenstunden zur Verfügung, sofern sie auf die Inanspruchnahme von Stunden bei den beiden anderen Schwerpunkten gemäß Nummer 1.2.6.1 im gleichen Umfang verzichtet und sofern sie mindestens die Hälfte der zusätzlich zur Verfügung gestellten Stunden aus der pauschalen Lehrerwochenstundenzuweisung abdeckt.

1.2.6.5 Verzichtet eine Schule auf die Bildung eines Musisch/Künstlerischen Schwerpunktes zugunsten eines Sonstigen Schwerpunktes oder auf die Bildung eines Sonstigen Schwerpunktes zugunsten eines Musisch/Künstlerischen Schwerpunktes, stehen dieser Schule in dem gewählten Schwerpunkt bis zu 4 Lehrerwochenstunden zur Verfügung.

1.2.6.6 Für Schulen, bei denen die Wahlmöglichkeit gemäß Nummer 1.2.6 Satz 3 auf 2 Schwerpunkte beschränkt ist, stehen im Musisch/Künstlerischen Schwerpunkt sowie im Sonstigen Schwerpunkt jeweils bis zu 4 Lehrerwochenstunden zur Verfügung.

1.2.6.7 Für Schulen mit mehr als 24 und bis zu 36 Klassen werden die in den Nummern 1.2.6.2 bis 1.2.6.6 genannten Höchstgrenzen mit dem Faktor 1,5 multipliziert. Für Schulen mit mehr als 36 Klassen werden die in den Nummern 1.2.6.2 bis 1.2.6.6 genannten Höchstgrenzen mit dem Faktor 2 multipliziert. Diese Regelungen gelten nicht für die Lehrerwochenstundenzuweisung für einen zweisprachigen (bilingualen) Zug.

1.2.7 Die Schulen regeln den Unterricht in den Wahlfächern und das Angebot sonstiger freiwilliger Unterrichtsveranstaltungen im Rahmen ihrer personellen Möglichkeiten.

Die Erteilung des Fachunterrichts im Pflichtbereich einschließlich der Schwerpunktsetzung hat Vorrang vor Wahlangeboten; dies gilt auch bei längerem Unterrichtsausfall mitten im Schuljahr. Ausgenommen von dieser Regelung ist der Unterricht in der dritten fakultativen Fremdsprache.

1.2.8 Ausschließlich zur Vorbereitung gemeinsamen Musizierens im Schulorchester kann Instrumentalunterricht an der Schule angeboten werden. Hierfür setzt die Schulbehörde im Rahmen der ihr jeweils zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel für nebenamtlichen und nebenberuflichen Unterricht für jedes Gymnasium ein Stundenkontingent von bis zu 3 Lehrerwochenstunden fest. Soweit einzelne Schulen dieses Kontingent nicht in Anspruch nehmen, kann die Schulbehörde anderen Gymnasien bei entsprechend begründetem Bedarf ein höheres Kontingent zuweisen. In der Regel soll der Instrumentalunterricht als Gruppenunterricht erteilt werden; nur soweit es die Eigenart des Instruments erfordert, kann ausnahmsweise auf begrenzte Zeit auch Einzelunterricht erfolgen. Der Instrumentalunterricht kann aber nur angeboten werden, wenn er tatsächlich den Zwecken des Schulorchesters dient.

Wenn der Unterrichtsbedarf in Musik gemäß Stundentafel gedeckt ist, dürfen auch hauptamtliche Lehrerinnen und Lehrer im Rahmen ihres Pflichtstundensolls vorübergehend Instrumentalunterricht erteilen, sofern ihr Einsatz in einem zweiten Fach nicht notwendig oder nicht möglich ist. Die Stunden für den Instrumentalunterricht sind in den Gliederungsplänen anzugeben.

Bildung von Klassen und Lerngruppen

1.3.1 Für die Klassenstufen 5 bis 10 an Gymnasien mit 9-jährigem Bildungsgang bzw. die Klassenstufen 5 bis 9 an Gymnasien mit 8-jährigem Bildungsgang wird die Klassenmesszahl auf 30 Schülerinnen und Schüler festgelegt. Die Schulaufsicht hat bei der Bildung von Klassen und Lerngruppen auf die Kooperation benachbarter Schulen zu achten, sofern die Schulen verkehrsmäßig in zumutbarer Entfernung liegen. Die Belange des Trägers der Schülerbeförderung sind zu berücksichtigen.

1.3.2 Bei der Bildung und Fortführung von Klassen sind aus pädagogischen oder organisatorischen Gründen Abweichungen von der Klassenmesszahl nach unten oder oben zulässig. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter, bei Abweichungen von bis zu drei für einen Zeitraum von bis zu zwei aufeinanderfolgenden Schuljahren im Benehmen mit der Gesamtkonferenz und dem Schulelternbeirat, bei Abweichungen darüber hinaus im Einzelfall bei Vorliegen besonderer, näher zu begründender Umstande im Einvernehmen mit der Gesamtkonferenz und dem Schulelternbeirat. In beiden Fallen ist die Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher zu hören.

1.3.3 Die Ermittlung des Bedarfs an Lehrerwochenstunden erfolgt auf der Grundlage der Schülerzahlen und der Zahlen der Klassen, die in Anwendung der Klassenmesszahl zu bilden sind oder wären. Die Klassenzahl wird errechnet, indem die Schülerzahl jeder Klassenstufe durch die Klassenmesszahl geteilt wird. Jeder Bruch wird aufgerundet. Grundlage für die Feststellung des Bedarfs an Lehrerwochenstunden ist der Stichtag für die amtliche Schulstatistik für das jeweilige Schuljahr.

1.3.4 Der Unterricht in den Pflichtfächern findet abgesehen von den im Folgenden genannten Fällen im Klassenverband statt; über Ausnahmen entscheidet in begründeten Einzelfällen die Schulbehörde.

1.3.5 Davon abweichend können im Rahmen der zugewiesenen Lehrerwochenstunden sowohl klassen- als auch klassenstufenübergreifend Lerngruppen eingerichtet werden, wenn dies unter pädagogischen oder organisatorischen Gesichtspunkten erforderlich und möglich ist. Dies gilt auch für den Wahlpflichtunterricht und den wahlfreien Unterricht.

1.3.6 Die Regelungen der Nummern 1.3.1 bis 1.3.5 gelten für schulartbergreifende Orientierungsstufen entsprechend. Für schulartübergreifende Orientierungsstufen unter Einschluss der Realschule plus wird die Klassenmesszahl auf 25 Schülerinnen und Schüler festgelegt.

1.3.7 Lerngruppen in den Pflichtfächern, Wahlpflichtfächern, Wahlfächern und sonstigen freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen mit weniger als acht Schülerinnen und Schüler sind nur aus wichtigen pädagogischen, räumlichen oder organisatorischen Gründen zulässig; sie bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Schulbehörde. Die Ausnahmegenehmigung kann mit Auflagen, z. B. der Kürzung des Stundenansatzes gemäß Stundentafel, verbunden werden.

1.3.8 Lerngruppen mit weniger als fünf Schülerinnen und Schüler dürfen weder eingerichtet noch fortgeführt werden. Über Ausnahmen in besonders begründeten Fällen entscheidet das fachlich zuständige Ministerium.

1.3.9 Wird in einer Schule in der 5. jahrgangsstufe mehr als eine erste Fremdsprache angeboten, erhöht sich hierdurch die Anzahl der nach Messzahl zu bildenden Klassen nicht.

1.3.10 Die Einrichtung einer Lerngruppe in der zweiten Fremdsprache ist nur bei einer Teilnahme von mindestens 16 Schülerinnen und Schülern, die Einrichtung einer Lerngruppe in der dritten Pflichtfremdsprache nur bei einer Teilnahme von mindestens 8 Schülerinnen und Schülern und die Einrichtung einer Lerngruppe in der dritten fakultativen Fremdsprache und in den Wahlpflichtfächern an Gymnasien mit 8-jährigem Bildungsgang nur bei einer Teilnahme von mindestens 12 Schülerinnen und Schülern zulässig. Den Sorgeberechtigten sind diese Mindestschülerzahlen bei der Schüleranmeldung bekannt zu geben. Dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass bei Nichterreichen dieser Mindestzahlen das Angebot in den betreffenden Fächern nicht gewährleistet ist. Ausnahmen können durch die Schulbehörde zugelassen werden; dabei sind der Standort der Schule in der Region, die Größe der Schule, die Struktur und Kontinuität des Sprachenangebotes an der Schule sowie die Erreichbarkeit anderer Schulen mit den entsprechenden Angeboten zu berücksichtigen.

1.3.11 Im Fach Religion werden entsprechend dem Bekenntnis – soweit organisatorisch möglich – klassenübergreifende Lerngruppen gebildet. Eine Lerngruppe im Fach Religion umfasst mindestens acht Schülerinnen und Schüler. Sofern Lehrerwochenstunden zur Verfügung stehen, können auch Lerngruppen unter acht Schülerinnen und Schülern gebildet werden, soweit dadurch kein Unterrichtsausfall entsteht.

Reicht die Schülerzahl in einer Klassenstufe zur Bildung einer Lerngruppe nicht aus, können klassenstufenübergreifende Lerngruppen gebildet werden; es sollen in der Regel nicht mehr als zwei aufeinanderfolgende Klassenstufen zusammengefasst werden.

Die Regelungen für das Fach Religion gelten für den Ethikunterricht entsprechend.

1.3.12 Das Fach Sport wird im Klassenverband oder in Lerngruppen getrennt nach Schülerinnen und Schülern unterrichtet. Die Bildung von Lerngruppen soll – soweit organisatorisch möglich – klassenübergreifend erfolgen. In Einzelfällen können auch Lerngruppen gebildet werden, die zwei aufeinanderfolgende Klassenstufen umfassen. Gemeinsamer Sportunterricht von Schülerinnen und Schülern setzt das Einverständnis der Lehrkraft voraus. Besondere Regelungen für den Schwimmunterricht bleiben unberührt.

1.3.13 Die Schulen sind – wenn pädagogisch sinnvolle Alternativen der Unterrichtsorganisation bestehen – dazu verpflichtet, diejenige zu wählen, die den geringsten Lehrkräftebedarf verursacht.

Lehrkräfteeinsatz

1.4.1 Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer soll die Klasse möglichst nicht über einen kürzeren Zeitraum als zwei Schuljahre führen und sie mit möglichst vielen Stunden unterrichten, in der Regel in mindestens zwei Fächern. Dies gilt in besonderer Weise in der Orientierungsstufe.

1.4.2 Bei Fachlehrerinnen und Fachlehrern mit Ausnahme von Studienreferendarinnen und Studienreferendaren ist ein Wechsel vor Ablauf von zwei Schuljahren zu vermeiden. Dies gilt, wegen der Sicherung der Schullaufbahnempfehlung, in besonderer Weise für die Orientierungsstufe und die Klassenstufen 9 und 10.

Unterrichtsorganisation an Integrierten Gesamtschulen (Sekundarstufe I)

Grundlagen der Organisation

2.1.1 Soweit nicht nachfolgend besondere Regelungen getroffen werden, sind für Integrierte Gesamtschulen die Bestimmungen für Gymnasien entsprechend anzuwenden. Das Unterrichtsangebot in den einzelnen Unterrichtsfächern und der Umfang des Pflichtunterrichts, des Wahlpflichtunterrichts sowie des wahlfreien Unterrichts (Wahlfächer, Arbeitsgemeinschaften und Förderunterricht) werden durch die Stundentafel bestimmt. Im Ganztagsschulbetrieb kommt als weiteres Angebot die Lernzeit hinzu.

2.1.2 Erste Pflichtfremdsprache ab Klassenstufe 5 ist Englisch. Zweite Fremdsprache als Wahlpflichtfach ab Klassenstufe 6 ist Französisch oder Latein.

2.1.3 Durch Zusammenfassung mehrerer Schülergruppen einer Klassenstufe werden nach Begabung und Neigung differenzierte Kursgruppen oder klasseninterne Lerngruppen eingerichtet; in diesem Rahmen finden die leistungsdifferenzierten Kurse, die Wahlpflichtkurse, der Förderunterricht sowie Maßnahmen der Binnendifferenzierung im Wege der Kleingruppenbildung statt.

2.1.4 Bei der Unterrichtsverteilung und der Stundenplangestaltung ist darauf zu achten, dass Bezugssysteme innerhalb einer Schule entstehen können; dabei soll ein häufiger Lerngruppenwechsel vermieden und die Stabilität von Bezugsgruppen und Bezugspersonen weitgehend gewahrt bleiben.

2.1.5 Bei der Bildung von Kleingruppen und sonstigen Lerngruppen sollen nicht mehr als nach der Klassenmesszahl zulässig, mindestens aber acht Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden. Abweichungen sind aus wichtigen pädagogischen Gründen möglich; sie bedürfen der Genehmigung der Schulbehörde nach Maßgabe der Nummern 1.2.7 und 1.3.7.

2.1.6 Für den wahlfreien Unterricht gelten für Integrierte Gesamtschulen in Halbtagsform die Bestimmungen der Nummern 1.2.7 und 1.2.8 entsprechend.

Lehrerwochenstundenzuweisung

2.2.1 Als Soll an Lehrerwochenstunden werden für die Integrierten Gesamtschulen in Halbtagsform festgelegt:

2.2.1.1 eine Pauschale von 26,6 Lehrerwochenstunden je Klasse, die nach der Klassenmesszahl zu bilden ist,

2.2.1.2 eine Pauschale von 0,52 Lehrerwochenstunden je Schüler und

2.2.1.3 die gemäß Nummer 2.2.4.2 zusätzlich zugewiesenen Lehrerwochenstunden.

2.2.2 Ganztagsschulen in Angebotsform

2.2.2.1 Ganztagsschulen in Angebotsform, die von mindestens 54 Schülerinnen und Schülern besucht werden (Mindestteilnehmerzahl), erhalten neben der Zuweisung nach Nummer 2.2.1 eine Sockelzuweisung von 32 Lehrerwochenstunden sowie eine Zuweisung von 0,5 Lehrerwochenstunden für jede Schülerin und jeden Schüler über der Mindestteilnehmerzahl.

2.2.2.2 Diese Zuweisungen können bis zur Hälfte nach einem vom fachlich zuständigen Ministerium festgelegten Verrechnungsschlüssel auch als Wochenstunden Pädagogischer Fachkräfte oder für die Einstellung sonstigen pädagogischen Personals zur Verfügung gestellt werden.

2.2.2.3 Wird die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, legt die Schulbehörde die Zuweisung fest.

2.2.3 Die Schulbehörde verfügt über Lehrerwochenstunden, um aus organisatorischen und pädagogischen Gründen zwingende Differenzierungen vornehmen zu können. Landesweit stehen hierfür 0,006 Lehrerwochenstunden je Schülerinnen und Schüler zur Verfügung. Bei diesen Lehrerwochenstunden gilt das Ist der Schule als Soll.

2.2.4 Zur Förderung eines besonderen Schulprofils durch Schwerpunktsetzung werden den Schulen, soweit sie einen oder mehrere der nachfolgenden Schwerpunkte bilden, über die pauschale Lehrerstundenzuweisung hinaus auf Antrag von der Schulbehörde bis zu den nachstehenden Höchstgrenzen zusätzliche Lehrerwochenstunden zur Verfügung gestellt, vorausgesetzt, die Schule deckt mindestens die Hälfte der für den jeweiligen Schwerpunkt zur Verfügung gestellten Lehrerwochenstunden aus der pauschalen Lehrerstundenzuweisung ab.

Dem Antrag hat ein Beschluss der Gesamtkonferenz vorauszugehen, zu dem der Schulausschuss angehört wurde und der Schulelternbeirat seine Zustimmung erteilt hat.

2.2.4.1 Schwerpunkte können sein:

  • Sprachlicher Schwerpunkt, z. B. strukturiertes zweisprachiges (bilinguales) Angebot,
  • Mathematisch/Naturwissenschaftlicher Schwerpunkt,
  • Musisch/Künstlerischer Schwerpunkt,
  • Sonstiger Schwerpunkt, z. B. in den Bereichen Medien und neue Technologien, Sport, zur Förderung von Kooperation und Integration, zur Durchführung von Schulversuchen oder besonderen Schulprojekten, wie neue Unterrichtsformen, Vorbereitung auf die Wirtschafts- und Arbeitswelt.

2.2.4.2 Für den Sprachlichen Schwerpunkt stehen den Schulen bis zu 4 Lehrerwochenstunden, bei Einrichtung eines zweisprachigen (bilingualen) Angebotes bis zu 8 Lehrerwochenstunden zur Verfügung. Für den Mathematisch/Naturwissenschaftlichen Schwer-punkt stehen den Schulen bis zu 4 Lehrerwochenstunden, für den Musisch/Künstlerischen Schwerpunkt und den Sonstigen Schwerpunkt jeweils bis zu 2 Lehrerwochenstunden zur Verfügung. Verzichtet eine Schule auf die Bildung eines Musisch/Künstlerischen Schwerpunktes zugunsten eines Sonstigen Schwerpunktes oder auf die Bildung eines Sonstigen Schwerpunktes zugunsten eines Musisch/Künstlerischen Schwerpunktes, stehen dieser Schule in dem gewählten Schwerpunkt bis zu 4 Lehrerwochenstunden zur Verfügung.

Beabsichtigt eine Schule im Sprachlichen Schwerpunkt die Bildung eines zweisprachigen (bilingualen) Angebotes, entfällt die Verpflichtung gemäß Nummer 2.2.4, Stunden aus der pauschalen Lehrersrundenzuweisung abzudecken.

2.2.4.3 Falls eine Schule für den Mathematisch/Naturwissenschaftlichen Schwerpunkt, den Musisch/Künstlerischen Schwerpunkt oder den Sonstigen Schwerpunkt mehr als die nach Nummer 2.2.4.2 zur Verfügung stehenden Lehrerwochenstunden in Anspruch nehmen will, stehen ihr zusätzlich bis zu 4 Lehrerwochenstunden zur Verfugung, sofern sie auf die Inanspruchnahme von Stunden für ein zweisprachiges (bilinguales) Angebot verzichtet und sofern sie mindestens die Hälfte der zusätzlich zur Verfügung gestellten Stunden aus der pauschalen Lehrerwochenstundenzuweisung abdeckt.

2.2.4.4 Für die gem5.13 Errichtungsverfügung sechszügig geführten Schulen werden die in Nummer genannten Höchstgrenzen mit dem Faktor 1,5 multipliziert. Diese Regelung gilt nicht für die Lehrerwochenstundenzuweisung für einen zweisprachigen (bilingualen) Zug.

2.2.5 Die Schulen regeln den Unterricht in den Wahlfächern und das Angebot sonstiger freiwilliger Unterrichtsveranstaltungen im Rahmen ihrer personellen Möglichkeiten.

Die vollständige Erteilung des Fachunterrichts im Pflichtbereich hat Vorrang vor Wahlangeboten; dies gilt auch bei längerem Unterrichtsausfall mitten im Schuljahr. Ausgenommen von dieser Regelung ist der Unterricht in der dritten fakultativen Fremdsprache.

2.2.6 Der Integrierten Gesamtschule mit Ganztagsschulbetrieb in verpflichtender Form stehen zusätzlich zur Lehrerwochenstundenzuweisung aufgrund der Stundentafel für die Gesamtschulen in Halbtagsform je zu bildender Klasse der Sekundarstufe I 7 Lehrerwochenstunden zur Verfügung.

Bildung von Klassen und Lerngruppen

2.3.1 Für die Klassenstufen 5 bis 10 an Integrierten Gesamtschulen wird die Klassenmesszahl auf 30 Schülerinnen und Schüler festgelegt.

2.3.2 Bei der Bildung und Fortführung von Klassen sind aus pädagogischen oder organisatorischen Gründen Abweichungen von der Klassenmesszahl nach unten oder oben zulässig. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter, bei Abweichungen um bis zu drei für einen Zeitraum von bis zu zwei aufeinanderfolgenden Schuljahren im Benehmen mit der Gesamtkonferenz und dem Schulelternbeirat, bei Abweichungen darüber hinaus im Einzelfall bei Vorliegen besonderer, näher zu begründender Umstände im Einvernehmen mit der Gesamtkonferenz und dem Schulelternbeirat. In beiden Fallen ist die Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher zu hören.

2.3.3 Die Ermittlung des Bedarfs an Lehrerwochenstunden erfolgt auf der Grundlage der Schülerzahlen und der Zahlen der Klassen, die in Anwendung der Klassenmesszahl zu bilden sind oder wären. Die Klassenzahl wird errechnet, indem die Schülerzahl jeder Klassenstufe durch die Klassenmesszahl geteilt wird. jeder Bruch wird aufgerundet. Grundlage für die Feststellung des Bedarfs an Lehrerwochenstunden ist der Stichtag für die amtliche Schulstatistik für das jeweilige Schuljahr.

Aufbaugymnasien

3.1 Das Aufbaugymnasium schließt an die 9. Klasse der Hauptschule oder an die 9. Klasse eines abschlussbezogenen Bildungsgangs zum Erwerb der Berufsreife an einer Realschule plus an und umfasst das 10. bis 13. Schuljahr. An das Aufbaugymnasium ist in der Regel ein Schülerheim angeschlossen.

3.2 Über die Einrichtung von zusätzlichen Zügen oder besonderen Lehrgängen an Aufbaugymnasien, für die ein besonderes Landesinteresse oder ein überregionaler Bedarf besteht, entscheidet das fachlich zuständige Ministerium (z. B. Kunst-, Sport- oder Musikklassen, Sonderlehrgänge und Förderkurse für Aussiedler) und setzt das Soll an Lehrerwochenstunden fest.

3.3 Die Klassenmesszahl der Eingangsklasse 10 beträgt 25. Der Unterricht in dieser Klasse baut auf dem Unterricht der Hauptschule auf.

3.4 Für die Eingangsklasse des Aufbaugymnasiums gilt die aus der Anlage ersichtliche Stundentafel. Das Unterrichtsangebot im Rahmen der Sonderlehrgänge und Förderkurse für Aussiedler wird durch Sonderregelung festgelegt.

3.5 Die Lehrerwochenstundenzuweisung für die Eingangsklassen regelt ein gesondertes Rundschreiben.

Übergangsregelung

Für die Lehrerwochenstundenzuweisung für schulartübergreifende Orientierungsstufen unter Einschluss der Hauptschule bzw. zwischen Realschule und Gymnasium gilt Nummer 1.2.3 der Verwaltungsvorschrift „Unterrichtsorganisation an Gymnasien (Sekundarstufe I), Integrierten Gesamtschulen (Sekundarstufe I) und Aufbaugyrnnasien” vom 29. Marz 2000 (GAmtsbl. S. 293) weiter.

Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig wird vorbehaltlich der Regelung in Nummer 4 die Verwaltungsvorschrift „Unterrichtsorganisation an Gymnasien (Sekundarstufe I), Integrierten Gesamtschulen (Sekundarstufe I) und Aufbaugyrnnasien” vom 29. März 2000 (GAmtsbl. S. 293) aufgehoben. Die im Bezug unter Nurnmer 2 genannte Verwaltungsvorscbrift „Klassenbildung für die Klassenstufen 5 bis 10 der Hauptschulen, Regionalen Schulen, Realschulen, Gymnasien, Integrierten Gesamtschulen und Kooperativen Gesamtschulen” vom 9. Mai 2003 (GAmtsbl. S. 489) — geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 12. Januar 2007 (Amtsbl. S. 45) findet auf Gymnasien und Integrierte Gesamtschulen keine Anwendung mehr.