Stundentafeln für die berufsbildende Schulen vom 22. Dezember 2004

Aus Schulrecht Rheinland-Pfalz
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Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Weiterbildung, Jugend und Kultur vom 22. Dezember 2004 (941 D – 51 331/35), zuletzt geändert am 16. Oktober 2014

Inhaltsverzeichnis

1

Für die Berufsschulen werden Rahmenstundentafeln gemäß Anlage 1 „Stundentafeln für die berufsbildenden Schulen in Rheinland-Pfalz“ Teil A, festgelegt für

  • a) das Berufsvorbereitungsjahr
  • b) die Berufsschule mit Teilzeitunterricht

1.1 Auf der Grundlage der Rahmenstundentafeln erstellt die Schule die Einzelstundentafeln. Die Verteilung der Gesamtstundenzahl auf die Grundstufe und auf die Fachstufen der Berufsschule in Teilzeitunterricht erfolgt durch die Schulen im Benehmen mit den Ausbildungsbetrieben. Die festgelegte Verteilung ist verbindlich für die gesamte Berufsschulzeit.

1.2 Die Zuordnung der Ausbildungsberufe zu den Rahmenstundentafeln ergibt sich aus dem Verzeichnis der Ausbildungsberufe, dessen aktuelle Fassung jährlich, spätestens zum Beginn des neuen Schuljahres, im Gemeinsamen Amtsblatt bekannt gegeben wird.

1.3 Grundlage für den berufsbezogenen Unterricht sind die Lernfelder/Fächer des jeweils gültigen Rahmenlehrplans, die unverändert in den „Katalog der Lernfelder/Fächer im berufsbezogenen Unterricht und Zeitansätze für das Fach Fachpraxis der Berufsschule“ übernommen werden. Eine aktuelle Fassung des Katalogs wird jährlich, spätestens zum Beginn des neuen Schuljahres, im Gemeinsamen Amtsblatt bekannt gegeben.

1.4 Soweit Wahlpflichtfächer angeboten werden, müssen sich die Schülerinnen und Schüler für zwei Fächer, in der Berufsschule mit 960 Stunden bei zweijähriger Ausbildung für ein Fach, in der Berufsschule mit 880/1040 Stunden Teilzeitunterricht für drei Fächer, entscheiden. Schülerinnen und Schüler des Berufsvorbereitungsjahres mit Förderbedarf in Deutsch können sich statt für zwei Wahlpflichtfächer auch für das Fach Deutsch mit 160 Wochenstunden entscheiden.

1.5 Im Wahlpflichtfach Zusatzqualifikationen werden die Ziele und Inhalte von der Schule im Benehmen mit den Ausbildungsbetrieben bestimmt. Die Festlegung bedarf der Genehmigung der Schulbehörde; diese holt die Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums ein, sofern es sich um eine Zusatzqualifikation handelt, die bisher noch keiner anderen berufsbildenden Schule im Land genehmigt wurde.

1.6 Das Fach Fachpraxis des Berufsvorbereitungsjahres in Vollzeitunterricht kann bis zu 360 Stunden in einem gelenkten Betriebspraktikum organisiert werden.

1.7 Das Unterrichtsfach Sport ist in der Grundstufe der berufsbildenden Schule in dem vorgegebenen Umfang verpflichtend. In den Fachstufen der Berufsschule mit 1600, 1440, 1280 und 960 Stunden Teilzeitunterricht ist es Wahlpflichtfach.

1.8 Für Klassen der Fachstufen, deren Schülerinnen und Schüler zuvor die Berufsfachschule I besucht haben, vermindert sich die Gesamtstundenzahl.

im Fach / in den Fächern Berufsschule mit Teilzeitunterricht
1600/1440 Std. 1280 Std.
Deutsch/Kommunikation, Sozialkunde und Wirtschaftslehre, Religion, Sport jeweils um 40 Std. 40 Std.
Berufsbezogener Unterricht um 320 Std. 280 Std.

1.9 Schulen, denen das fachlich zuständige Ministerium vor dem In-Kraft-Treten dieser Verwaltungsvorschrift, jedoch nicht vor dem 1. Januar 1988, schriftlich zusätzliche Stunden für Förderunterricht und Differenzierungsmaßnahmen genehmigt hat, können diese weiterhin in ihren Stundentafeln vorsehen.

2.

Für die Berufsfachschule, Berufsoberschule, duale Berufsoberschule, den Fachhochschulreifeunterricht, das berufliche Gymnasium und die Fachschule gelten die Stundentafeln gemäß Anlage 1 „Stundentafeln für die berufsbildenden Schulen in Rheinland-Pfalz“, Teil B.

3.

Soweit einzelne Fächer in den Stundentafeln mit * , mit **, mit *** oder mit (Fpr) gekennzeichnet sind, bedeutet dies, dass die Klasse in diesen Fächern gemäß den Nummern 7 und 8 der Verwaltungsvorschrift über die Klassen- und Kursbildung an berufsbildenden Schulen vom 29. Juli 2005 (GAmtsbl. S. 588) in der jeweils geltenden Fassung geteilt wird.

4.

Sofern der Unterricht in einem Fach nicht erteilt werden kann, kann der dadurch bedingte Ausfall durch Erhöhung der Wochenstundenzahl in einem anderen Unterrichtsfach ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Die Erhöhung darf nicht zu einer Ausweitung des Lehrerwochenstundensolls führen. Soweit Schulen Verschiebungen nach Satz 1 vornehmen, sollen sie diese nach Möglichkeit in den kommenden Schuljahren wieder ausgleichen.

5.

In Vollzeitklassen, deren Schülerzahl unterhalb der Mindestzahl nach Nummer 13.2 der Verwaltungsvorschrift über die Klassen- und Kursbildung an berufsbildenden Schulen liegt, vermindert sich die Gesamtzahl der wöchentlich zu erteilenden Unterrichtsstunden um drei, in Teilzeitklassen um eine. Die Verminderung ist nach Möglichkeit auf mehrstündige Fächer zu beschränken und so zu verteilen, dass kein Fach mit mehr als einer Wochenstunde betroffen ist.

6.

Die Verwaltungsvorschrift „Pädagogischer Freiraum und schuleigene Schwerpunktsetzung“ vom 2. Juni 2000 (GAmtsbl. 420) bleibt unberührt.

7.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. August 2004 in Kraft. Gleichzeitig wird die Verwaltungsvorschrift vom 16. August 2000 – 1545D – 51 332/35 – (GAmtsbl. S. 497), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 25. Juli 2003 – 941 D – 51 332/35 – (GAmtsbl. S. 685)

Anlage

Medium:Stundentafel_für_die_berufsbildende_Schulen.pdf (PDF-Datei)