Staatliche Aufsicht über den Religionsunterricht vom 13.11.1991

Aus Schulrecht Rheinland-Pfalz
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Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung und Kultur vom 13. November 1991 (944 A Tgb.Nr. 946)

Fundstelle: GAmtsbl. 1992, S. 3 Zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 16.10.2014 (Amtsbl. 2014, S. 322)

Bezug: Rundschreiben des Kultusministeriums vom 11. Juli 1978 – 943 A – 51 151/30 – (Amtsbl. S. 687; 1986 S. 607)

1 Nach Anhörung der für Rheinland-Pfalz zuständigen Evangelischen Landeskirchen und der Katholischen Kirche werden nachstehend die Grundsätze der staatlichen Schulaufsicht über den Religionsunterricht bekanntgegeben:

1.1 Der Religionsunterricht unterliegt als ordentliches Lehrfach der staatlichen Schulaufsicht.

1.2 Sie erstreckt sich auf die Ordnung und Durchführung des Religionsunterrichts. Danach ist die Beachtung und Einhaltung der einschlägigen allgemeinen Richtlinien für den Unterrichtsbetrieb überprüfbar; als Richtlinien zu nennen sind hier beispielsweise die Dienstordnung, Konferenz- und Schulordnung.

1.3 Fragen des Inhalts des Religionsunterrichts und der Methoden der Vermittlung unterliegen insoweit der staatlichen Schulaufsicht, als sie an formalen Kriterien z. B. des Lehrplans oder des Rahmenplans gemessen werden können. Die pädagogische Eigenverantwortung der Religionslehrkraft, den Religionsunterricht inhaltlich zu gestalten, kann am Lehrplan oder am Rahmenplan nur formal, nicht wertend überprüft werden. Ob der Religionsunterricht mit den Lehren und Grundsätzen der Kirchen übereinstimmt, kann die staatliche Schulaufsicht nicht kontrollieren.

1.4 Im Umfang der staatlichen Schulaufsicht besteht ein Weisungsrecht gegenüber allen Lehrkräften, die Religionsunterricht erteilen.

1.5 Die dienstliche Beurteilung der Religionslehrkräfte erfolgt durch den jeweiligen staatlichen oder kirchlichen Dienstherrn. Bei kirchlichen Bediensteten im Gestellungsvertrag erstellt die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Anforderung ein Gutachten für den kirchlichen Dienstherrn.

2 Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig wird das im Bezug genannte Rundschreiben aufgehoben.