Schulordnung für die öffentlichen Sonderschulen

Aus Schulrecht Rheinland-Pfalz
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Aufgrund des § 5 Abs. 2, des § 31a Abs. 4, des § 42 Abs. 1 und 2, des § 42a Abs. 5, des § 43 Abs. 6 und des § 54a Abs. 4 des Schulgesetzes (SchulG) vom 6. November 1974 (GVBl. S. 487), zuletzt geändert durch Artikel 121 des Gesetzes vom 12. Oktober 1999 (GVBl. S. 325), BS 223-1, wird im Benehmen mit dem Landeselternbeirat verordnet:

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 1: Schülerinnen, Schüler und Schule

§ 1 Zielsetzung und Gestaltung sonderpädagogischer Förderung

(1) Sonderpädagogische Förderung umfasst die Prävention, integrierte Fördermaßnahmen in anderen Schularten und die Förderung in Sonderschulen.

(2) Sonderpädagogische Förderung hat die Aufgabe, die Schülerinnen und Schüler unter Berücksichtigung ihrer individuellen Möglichkeiten zum selbständigen und gemeinsamen Leben, Lernen und Handeln zu befähigen. Sie bietet den Schülerinnen und Schülern Hilfe und Orientierung bei der Übernahme von Werten, Einstellungen und Haltungen (§ 1 SchulG).

(3) Die Sonderschule berücksichtigt in ihrer Unterrichts- und Erziehungsarbeit den individuellen Entwicklungsstand der Schülerinnen und Schüler. Sie beteiligt die Schülerinnen und Schüler entsprechend ihrer individuellen Möglichkeiten an der Planung und Gestaltung des Unterrichts und des Schullebens.

(4) Die Sonderschule fördert das Schulleben durch vielfältige Vorhaben und versteht sich als kind- und schülergerechter Lebens-, Lern- und Handlungsraum. Sie hat den Auftrag, entsprechend den Möglichkeiten, Bedürfnissen und Fähigkeiten ihrer Schülerinnen und Schüler eine grundlegende Bildung zu vermitteln, an die sich weiterführende, berufsorientierte Bildungsangebote anschließen. Dabei hat sie die Schülerinnen und Schüler

  1. insbesondere in schulisches Leben, Lernen und Handeln einzuführen und damit zu entsprechenden Einsichten, Einstellungen, Kenntnissen, Fertigkeiten und Arbeitsformen zu verhelfen,
  2. ganzheitlich, helfend und leistungsorientiert zu fördern,
  3. im Vertrauen auf die eigenen Fähigkeiten zu bestärken,
  4. in ihrer Leistungsbereitschaft und Leistungsfähigkeit zu fördern,
  5. durch lebensorientierte und wirklichkeitsnahe Aufgaben auf erreichbare Ziele vorzubereiten,
  6. in gemeinschafts- und gesellschaftsbezogene Lebens- und Arbeitsformen einzubeziehen,
  7. nach deren Möglichkeiten und Fähigkeiten auf einen Wechsel an eine Schule einer anderen Schulart vorzubereiten.

(5) Die Sonderschule ermöglicht den Schülerinnen und Schülern schulische und berufliche Eingliederung, gesellschaftliche Teilhabe und selbständige Lebensgestaltung. Dabei hat sie mit den Eltern (§ 32 Abs. 2 SchulG) und anderen an der Erziehung der Schülerinnen und Schüler beteiligten Personen und Institutionen, insbesondere mit anderen Schulen, zusammenzuarbeiten.

(6) Bei der Erfüllung des Unterrichts- und Erziehungsauftrags tragen die Klassenleiterin oder der Klassenleiter eine besondere pädagogische Verantwortung. Der Unterricht in einer Klasse soll überwiegend von der Klassenleiterin oder dem Klassenleiter erteilt werden.

(7) Die Schülerinnen und Schüler sollen gestellte Anforderungen zunehmend selbständig erfüllen, im Rahmen ihrer Möglichkeiten Pflichten übernehmen und eigene Leistungen erbringen. Sie sollen fähig werden, ihre Meinung frei, aber in Achtung vor der Überzeugung und den Rechten anderer zu vertreten.

(8) Durch integrierte Fördermaßnahmen können Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in anderen Schularten gefördert werden. Umfang und Inhalt der Fördermaßnahmen bemessen sich am individuellen Förderbedarf der Schülerin oder des Schülers und den gegebenen personellen und organisatorischen Möglichkeiten. Die räumlichen Verhältnisse in den Schulen der anderen Schularten sind zu berücksichtigen.

(9) Insbesondere bei erhöhtem Förderbedarf im Bereich des Hörens, des Sehens sowie im Bereich der Sprache und des kommunikativen Handelns sollen präventive Maßnahmen möglichst frühzeitig einsetzen.

§ 2 Beratung und Unterstützung durch die Schule

(1) Die Schülerinnen und Schüler haben das Recht auf Beratung, Unterrichtung und Förderung.

(2) Die Schule bietet den Schülerinnen und Schülern Hilfen in Fragen der Schullaufbahn, der Berufswahl und Berufsfindung an. Sie arbeitet mit anderen allgemein bildenden Schulen, berufsbildenden Schulen und der Arbeitsverwaltung zusammen und ermöglicht Maßnahmen zur Berufsberatung.

(3) Fühlen sich Schülerinnen und Schüler von einer Lehrkraft ungerecht behandelt, so sollen sie zunächst das klärende Gespräch mit dieser suchen. Sie können ihr Anliegen auch mit einer anderen Lehrkraft, der Schulleiterin oder dem Schulleiter besprechen. Sie können eine Schülervertreterin oder einen Schülervertreter hinzuziehen.

§ 3 Information durch die Schule

(1) Die Schule hat die Schülerinnen und Schüler über allgemeine Regelungen von grundsätzlicher Bedeutung, die sie betreffen, zu informieren; soweit dies für sie nicht ausreicht, unterrichtet die Schule auch die Eltern.

(2) Leitlinien, Lehrpläne und das Amtsblatt des fachlich zuständigen Ministeriums stehen den Schülerinnen und Schülern auf Wunsch zur Einsichtnahme zur Verfügung.

§ 4 Meinungsäußerung, Bekanntmachung

(1) Die Schülerinnen und Schüler haben in der Schule das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Grundgesetzes). Innerhalb des Schulgeländes sind die Durchführung von Veranstaltungen und das Verteilen von Materialien zur Werbung für parteipolitische Ziele nicht zulässig.

(2) Verteilung, Bekanntmachung und Aushang von Flugblättern, sonstigen Druckschriften und Mitteilungen von Schülerinnen und Schülern in der Schule regelt die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit der Schülersprecherin oder dem Schülersprecher. Sofern eine Schülervertretung nicht besteht, ist das Benehmen mit dem Schulelternbeirat herbeizuführen.

§ 5 Schülerzeitung

(1) Schülerzeitungen sind periodische Druckschriften, die von Schülerinnen und Schülern einer Schule für Schülerinnen und Schüler herausgegeben werden und keinen kommerziellen Zwecken dienen.

(2) Die Herausgabe einer Schülerzeitung kann in alleiniger Verantwortung der Schülerinnen und Schüler oder im Rahmen einer schulischen Veranstaltung erfolgen (§ 31a SchulG).

(3) Erfolgt die Herausgabe der Schülerzeitung in alleiniger Verantwortung der Schülerinnen und Schüler, so richtet sich ihre Verantwortung nach dem Presserecht und den allgemeinen Gesetzen. Die beabsichtigte Gründung ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter anzuzeigen; diese oder dieser setzt die Eltern der Schülerinnen und Schüler von deren Absicht, in alleiniger Verantwortung eine Schülerzeitung herauszugeben, in Kenntnis. Die Schülerinnen und Schüler können sich bei ihrer redaktionellen Tätigkeit durch eine Lehrkraft oder einen Elternteil ihres Vertrauens beraten lassen; diese Beratung lässt die alleinige Verantwortung der Schülerinnen und Schüler für die Schülerzeitung unberührt.

(4) Erfolgt die Herausgabe der Schülerzeitung im Rahmen einer schulischen Veranstaltung, so richtet sich die Verantwortung der Schülerinnen und Schüler im Rahmen des Schulverhältnisses nach dem Presserecht und den allgemeinen Gesetzen. Die Gründung der Schülerzeitung und die Herausgabe einer einzelnen Ausgabe bedürfen keiner Genehmigung. Die beabsichtigte Gründung ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter anzuzeigen. Diese oder dieser setzt die Eltern der Schülerinnen und Schüler von deren Absicht, im Rahmen einer schulischen Veranstaltung eine Schülerzeitung herauszugeben, in Kenntnis. Die Schülerinnen und Schüler arbeiten mit der beratenden Lehrkraft zusammen, die von der Redaktion der Schülerzeitung gewählt wird. Sie berät und unterstützt die Redaktion.

(5) Die Schule fördert die Arbeit der Schülerzeitung im Sinne der Absätze 3 und 4. Sie unterrichtet die Redaktion über alle die Schülerschaft betreffende Belange. Sie stellt im Rahmen ihrer Möglichkeiten Räume, nach Absprache mit dem Schulträger auch Geräte und Materialien für die Arbeit der Schülerzeitung bereit.

(6) Wird die Schülerzeitung im Rahmen einer schulischen Veranstaltung herausgegeben, kann im Einzelfall der Vertrieb auf dem Schulgelände bei Verstößen gegen die Grenzen der Meinungsfreiheit und Pressefreiheit oder den Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule eingeschränkt oder untersagt werden, wenn pädagogische Einwirkungen wirkungslos geblieben sind. Die Redaktion und die beratende Lehrkraft sind dazu von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu hören; die Schulelternsprecherin oder der Schulelternsprecher und die Schülersprecherin oder der Schülersprecher sollen gehört werden. Die Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters ist zu begründen und der Redaktion mitzuteilen. Erhebt diese Einwände, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter umgehend die Entscheidung des Schulausschusses herbeizuführen; die Rechte der Schulaufsicht bleiben unberührt (§ 31a Abs. 3 Satz 4 und 5 SchulG).

§ 6 Schülervereinigungen, Arbeits- und Spielgruppen

(1) Vereinigungen, Arbeits- und Spielgruppen von Schülerinnen und Schülern, deren Veranstaltungen nicht zu Schulveranstaltungen erklärt sind, erhalten vom Schulträger nach Möglichkeit Schulräume zur Verfügung gestellt, sofern ein für die Veranstaltung Verantwortlicher benannt wird.

(2) Veranstaltungen der politischen Schülervereinigungen sind keine Schulveranstaltungen.

§ 7 Benutzung schulischer Einrichtungen

Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, schulische Einrichtungen pfleglich zu benutzen. Sie sind für die Sauberkeit der Schulgebäude und des Schulgeländes mitverantwortlich. Sie haften gegenüber dem Schulträger für Schäden am Schulvermögen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

Abschnitt 2: Eltern und Schule

§ 8 Zusammenwirken von Eltern und Schule

(1) Die gemeinsame Bildungs- und Erziehungsaufgabe verpflichtet Schule und Eltern zu vertrauensvoller Zusammenarbeit im Sinne des § 1a SchulG.

(2) Die Eltern unterrichten im Interesse der Schülerin oder des Schülers die Schule, wenn besondere Umstände wie längere Krankheit, außergewöhnliche Entwicklungsstörungen oder besonders ungünstige häusliche Verhältnisse die schulische Entwicklung der Schülerin oder des Schülers zusätzlich beeinträchtigen; sie entscheiden im Rahmen ihres Erziehungsrechts, welche personenbezogenen Daten der Schülerin oder des Schülers sie insoweit übermitteln.

(3) Die Schule berät die Eltern in fachlichen, pädagogischen und schulfachlichen Fragen, bei Erziehungs- und Lernschwierigkeiten, bei der Wahl der Schullaufbahn und bei der Vorbereitung der Berufswahl einer Schülerin oder eines Schülers. Sie unterrichtet die Eltern möglichst frühzeitig über ein auffallendes Absinken der Leistungen und über sonstige wesentliche die Schülerin oder den Schüler betreffende Vorgänge. Die Eltern haben Anspruch auf Unterrichtung über die Bewertungsmaßstäbe sowie auf Auskunft über den Leistungs- und Entwicklungsstand ihres Kindes. Sie haben Anspruch auf Einsichtnahme in die ihr Kind betreffenden Unterlagen.

(4) Jede Lehrkraft bietet zur Unterrichtung und Beratung der Eltern regelmäßig Sprechstunden an. Den Eltern ist auch außerhalb der Sprechstunden Gelegenheit zu einem Gespräch zu geben. Die Schule kann Elternsprechtage einrichten. Der Termin des Elternsprechtags wird im Einvernehmen mit dem Schulelternbeirat festgelegt; der Elternsprechtag findet in der Regel in der unterrichtsfreien Zeit statt.

(5) Die Lehrkräfte führen, soweit erforderlich, in Absprache mit den Eltern Hausbesuche durch.

(6) Die Eltern haben einen Anspruch auf Teilnahme am Unterricht und an schulischen Veranstaltungen ihres Kindes nach Maßgabe des § 1a Abs. 5 SchulG. Mit Zustimmung des Schulelternbeirats trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhören der Gesamtkonferenz Regelungen für den Unterrichtsbesuch (§ 35 Abs. 6 Satz 1 Nr. 4 SchulG).

(7) Für den Unterrichtsbesuch gelten folgende Grundsätze:

  1. Der Unterrichtsbesuch ist insbesondere im Blick auf die Zahl der teilnehmenden Eltern und die Häufigkeit der Unterrichtsbesuche in der Klasse so zu gestalten, dass die ordnungsgemäße Erteilung des Unterrichts gewährleistet bleibt.
  2. Über den Zeitpunkt des Unterrichtsbesuchs stimmen sich Eltern und Lehrkraft mindestens drei Unterrichtstage vorher ab.
  3. Überprüfungen von Lehrkräften, Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern, die im Rahmen des Unterrichts vorgenommen werden, sowie schriftliche Leistungsfeststellungen der Schülerinnen und Schüler sind vom Unterrichtsbesuch ausgenommen.
  4. Eltern haben über personenbezogene Daten, die ihrer Bedeutung nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Verschwiegenheit zu wahren.

(8) Eltern können in Absprache mit den Lehrkräften im Unterricht und in Absprache mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter an sonstigen Schulveranstaltungen mitarbeiten.

(9) Die Kenntnisnahme von schriftlichen Mitteilungen der Schule sollen die Eltern schriftlich bestätigen.

(10) Leitlinien und Lehrpläne sowie das Amtsblatt des fachlich zuständigen Ministeriums stehen den Eltern auf Wunsch zur Einsichtnahme zur Verfügung.

(11) Die Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler haben das Recht, sich über deren Ausbildungsweg zu unterrichten. Auskünfte über den Leistungsstand volljähriger Schülerinnen und Schüler darf die Schule den Eltern erteilen, wenn die Schülerin oder der Schüler dem nicht widersprochen hat.

Abschnitt 3: Aufnahme in die Sonderschule und Schullaufbahnwechsel

§ 9 Anmeldung zum Schulbesuch

(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter gibt in der ersten vollständigen Schulwoche nach den Sommerferien Ort und Zeit der Anmeldung zum Schulbesuch für die Kinder, die im folgenden Jahr schulpflichtig werden, bekannt. Ort und Zeit der Anmeldung für die Kinder, die noch nicht schulpflichtig sind, werden in der ersten Februarhälfte vor Beginn des neuen Schuljahres bekannt gegeben. Die Bekanntmachung erfolgt durch den Schulträger in ortsüblicher Weise. In Gemeinden mit mehreren Sonderschulen und Grundschulen geschieht die Bekanntmachung für alle Schulen gemeinsam. Für jede Sonderschule ist dabei der Einzugsbereich, für jede Grundschule der Schulbezirk anzugeben.

(2) Die Eltern melden die Kinder mit offensichtlicher oder vermuteter Beeinträchtigung, die im folgenden Schuljahr schulpflichtig werden, in der dritten oder vierten vollständigen Schulwoche nach den Sommerferien bei der zuständigen Sonderschule oder der zuständigen Grundschule an. Von der Anmeldung in der Sonderschule setzt diese die zuständige Grundschule in der fünften vollständigen Schulwoche nach den Sommerferien in Kenntnis. Alle Kinder, die vor dem 1. September des folgenden Jahres ihren sechsten Geburtstag haben, sind zum Schulbesuch anzumelden. Die Anmeldung noch nicht schulpflichtiger Kinder kann in der zweiten Februarhälfte vor Beginn des neuen Schuljahres erfolgen. Bei der Anmeldung ist die Geburtsurkunde oder das Familienstammbuch vorzulegen. Falls ein Kindergarten besucht wird, ist eine Bescheinigung hierüber vorzulegen.

(3) Melden Eltern ihr Kind bei einer Sonderschule in freier Trägerschaft an, setzt diese davon die zuständige Grundschule und die zuständige Sonderschule bis zum Ende der fünften vollständigen Schulwoche nach den Sommerferien, bei noch nicht schulpflichtigen Kindern bis zum 10. März in Kenntnis.

(4) Bei der Anmeldung werden folgende Daten der Schülerinnen und Schüler erhoben:

  1. Familienname,
  2. Vorname,
  3. Geburtsdatum,
  4. Geburtsort,
  5. Geschlecht,
  6. Anschrift,
  7. Telefonverbindung,
  8. Religionszugehörigkeit,
  9. Staatsangehörigkeit,
  10. Zuzugsdatum der nicht in Deutschland geborenen Kinder,
  11. vorherrschende Familiensprache,
  12. Beeinträchtigungen und Krankheiten, soweit sie für die Schule von Bedeutung sind,
  13. Anzahl der Geschwister und
  14. Angaben über den Besuch eines Kindergartens.

Darüber hinaus werden Familienname, Vorname, Anschrift und Telefonverbindung der Eltern und der Erziehungs- und Pflegebeauftragten (§ 32 Abs. 3 SchulG) erhoben, ferner die Daten, die zur Herstellung des Kontaktes in Notfällen erforderlich sind.

(5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet bei der Anmeldung die Eltern über das Verfahren zur Feststellung der körperlichen Entwicklung und des Gesundheitszustands nach § 10 und zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs nach § 11.

§ 10 Feststellung der körperlichen Entwicklung und des Gesundheitszustands

(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter meldet dem Gesundheitsamt die angemeldeten schulpflichtigen Kinder bis zum 15. Oktober und die angemeldeten nicht schulpflichtigen Kinder bis zum 15. März namentlich mit der Anschrift der Eltern und der Art der offensichtlichen oder vermuteten Beeinträchtigung.

(2) Zur Feststellung der körperlichen Entwicklung und des Gesundheitszustands wird vom Gesundheitsamt die schulärztliche Untersuchung aller angemeldeten Kinder vorgenommen. § 88 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Für schulpflichtige Kinder, die keinen Kindergarten besuchen, wird von der Sonderschule eine Überprüfung vorgenommen, ob Sprachförderbedarf besteht. Zum Besuch des Kindergartens wird geraten. Bei der Feststellung des Sprachförderbedarfs werden Wortschatz, Anweisungsverständnis, aktiver Gebrauch der deutschen Sprache und Elemente der Spracherwerbskompetenz überprüft. Wird ein Sprachförderbedarf festgestellt, soll die Teilnahme an Sprachfördermaßnahmen empfohlen werden. Wird der Empfehlung nicht gefolgt, soll die Teilnahme angeordnet werden. Die Sonderschule informiert die Eltern darüber, an welchen Kindergärten in Wohnortnähe nach Auskunft des zuständigen Jugendamtes Sprachfördermaßnahmen angeboten werden. Die Eltern legen der Sonderschule eine Anmeldebestätigung des Kindergartens vor. Die Sonderschule informiert das zuständige Jugendamt über die Zahl der Kinder mit festgestelltem Sprachförderbedarf.

(4) Die zuständigen Sonderschulen erhalten vom Gesundheitsamt bis zum 31. Dezember ärztliche Berichte über die körperliche Entwicklung der von ihnen oder von den Grundschulen gemeldeten Kinder. Für die nicht schulpflichtigen Kinder werden die ärztlichen Berichte bis zum 31. Mai vorgelegt.

§ 11 Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs

(1) Zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs erstellt die zuständige Sonderschule für die nach § 9 angemeldeten Kinder ein Gutachten. Die Schulbehörde kann auch eine andere Sonderschule mit der Erstellung des Gutachtens beauftragen. Die Leiterin oder der Leiter der Sonderschule benachrichtigt schriftlich die Eltern über die beabsichtigten Maßnahmen.

(2) Das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs umfasst die Ermittlung des individuellen Förderbedarfs sowie einen Vorschlag über den Bildungsgang und den Förderort. Bei der Ermittlung sonderpädagogischen Förderbedarfs sind die diagnostischen Fragestellungen auf ein qualitatives und quantitatives Profil der Fördermaßnahmen gerichtet, das Grundlage sein soll für die angestrebte Empfehlung. Darüber hinaus sind die im konkreten Einzelfall gegebenen und organisierbaren Formen der Förderung und ihre Rahmenbedingungen in der Schule abzuklären, die die Schülerin oder der Schüler besucht oder besuchen soll. Die Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs geschieht unter Mitwirkung all derjenigen, die an der Förderung der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers bisher beteiligt waren.

(3) Die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs beruht vor allem auf Angaben zur Vorgeschichte, der Beschreibung der Lernvoraussetzungen, des Lern- und Leistungsverhaltens, der individuellen Fähigkeiten und des Entwicklungsstandes, den Ergebnissen anerkannter Testverfahren sowie einer Darstellung der festgestellten Beeinträchtigungen in Hinblick auf den sich daraus ergebenden Förderbedarf.

(4) Bei der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs sind neben den in Absatz 3 genannten Angaben weitere vorliegende Gutachten einzuarbeiten, soweit sie für die Ermittlung des Förderbedarfs von Bedeutung sind. Soweit eine Untersuchung zur Feststellung der körperlichen Entwicklung und des Gesundheitszustands vorgeschrieben ist, muss der ärztliche Bericht (§ 10 Abs. 4) dem sonderpädagogischen Gutachten beigefügt werden.

(5) Das Gutachten schließt mit einem der nachstehenden Fördervorschläge ab, der zu begründen ist:

  1. Feststellung, dass kein sonderpädagogischer Förderbedarf vorliegt;
  2. Förderung in einer Grundschule oder in einer Schule der Sekundarstufe I, verbunden mit Vorschlägen für allgemeine oder integrierte Fördermaßnahmen;
  3. Förderung in einer bestimmten Sonderschulform, verbunden mit Hinweisen für den Unterrichts- und Erziehungsplan unter Einschluss des Bildungsgangs; eine Empfehlung für die Aufnahme in ein Heim oder in Familienpflege nach § 51 SchulG kann ausgesprochen werden;
  4. Zurückstellung vom Schulbesuch (§ 46 Abs. 2 SchulG) und Besuch eines Schulkindergartens, Sonderschulkindergartens, allgemeinen Kindergartens oder Sonderkindergartens;
  5. Befreiung vom Schulbesuch nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 SchulG; in diesen Fällen ist ein Hinweis auf notwendige Fördermaßnahmen zu geben.

(6) Das Gutachten und die Möglichkeiten der Förderung sind mit den Eltern zu besprechen. Das Ergebnis dieser Besprechung ist schriftlich festzuhalten.

(7) Die Schulleiterin oder der Schulleiter übersendet der Schulbehörde unverzüglich das Gutachten mit dem ärztlichen Bericht sowie die vorliegenden weiteren Gutachten (Absatz 4 Satz 1) und das Ergebnis der Besprechung (Absatz 6 Satz 2).

§ 12 Entscheidung über Fördermaßnahmen

(1) Die Schulbehörde entscheidet über den Fördervorschlag auf der Grundlage des sonderpädagogischen Gutachtens und, soweit eine Untersuchung zur Feststellung der körperlichen Entwicklung und des Gesundheitszustands vorgeschrieben ist, auf der Grundlage des ärztlichen Berichts im Rahmen der gegebenen personellen, räumlichen, sächlichen und organisatorischen Voraussetzungen nach Anhörung der Eltern.

(2) Die Entscheidung ist zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und den Eltern zuzustellen. Die beteiligten Schulen werden von der Entscheidung unterrichtet.

(3) Lehnt die Schulbehörde die Aufnahme eines Kindes in eine Sonderschule gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 SchulG ab, so befindet sie darüber, welche anderen Maßnahmen durchzuführen sind.

(4) Die Schülerinnen und Schüler besuchen die Schule ihres Einzugsbereiches. Aus wichtigem Grund kann die Schulbehörde eine Schülerin oder einen Schüler einer anderen Sonderschule zuweisen.

§ 13 Förderung in Sonderschulen

(1) In Sonderschulen werden Schülerinnen und Schüler gefördert, die auch mit besonderen Hilfen in Schulen anderer Schularten nicht oder nicht ausreichend gefördert werden können und bei denen sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde.

(2) Sonderschulen können mit folgenden Förderschwerpunkten eingerichtet werden:

  1. Schulen für Blinde. Dort können Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden, die blind sind oder deren Förderbedarf dem eines Blinden entspricht.
  2. Schulen für Sehbehinderte. Dort können Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden, bei denen Förderbedarf im Bereich des Sehens und der visuellen Wahrnehmung besteht.
  3. Schulen für Gehörlose. Dort können Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden, bei denen Förderbedarf in der Entwicklung des Sprechens, des Sprachhörens und einer aktiven oder passiven Lautsprachkompetenz besteht.
  4. Schulen für Schwerhörige. Dort können Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden, bei denen Förderbedarf im Bereich des Hörens und der auditiven Wahrnehmung besteht.
  5. Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen. Dort können Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden, bei denen besonderer Förderbedarf im Bereich des schulischen Lernens, der Leistung sowie des Lernverhaltens besteht.
  6. Schulen mit dem Förderschwerpunkt motorische Entwicklung. Dort können Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden, die in ihrer körperlichen und motorischen Entwicklung und im Bereich der Bewegung schwer beeinträchtigt sind.
  7. Schulen mit dem Förderschwerpunkt ganzheitliche Entwicklung. Dort können Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden, bei denen ein umfassender Förderbedarf in den Bereichen der geistigen Entwicklung, der Wahrnehmung, der Motorik, der Sprache und der sozialen Entwicklung besteht.
  8. Schulen mit dem Förderschwerpunkt Sprache. Dort können Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden, bei denen Förderbedarf im Bereich der Sprache, des Sprechens und des kommunikativen Handelns besteht, die jedoch den Abschluss der Grundschule erreichen können.
  9. Schulen mit dem Förderschwerpunkt sozial-emotionale Entwicklung. Dort können Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden, bei denen Förderbedarf in den Bereichen emotionale und soziale Entwicklung, des Erlebens und der Selbststeuerung besteht.

(3) Sonderschulen können einen oder mehrere Förderschwerpunkte (Sonderschulformen) umfassen. Die Zusammenfassung mehrerer Sonderschulformen unter einer Leitung ist möglich (§ 9 Satz 2 SchulG).

(4) Die im Rahmen des Schulversuchs "Erprobung einer Förderschule im Verbund mit integrierten Fördermaßnahmen an allgemeinen Schulen" organisatorisch zusammengefassten Sonderschulen in Daun, Gerolstein und Worms sind Förderzentren; diese Schulen sind nicht nach Bildungsgängen gegliedert.

(5) Integrierte Fördermaßnahmen werden von Stammschulen durchgeführt. Stammschulen sind von der Schulbehörde mit dieser Funktion beauftragte Sonderschulen.

§ 14 Zurückstellung vom Schulbesuch

(1) Die Schulbehörde kann schulbesuchspflichtige Kinder, insbesondere auf Antrag der Eltern, aus wichtigem Grund vom Schulbesuch zurückstellen. Ein Antrag nach Satz 1 ist bei der Schule oder der Schulbehörde bis zum 15. Mai zu stellen und zu begründen. Die Entscheidung der Schulbehörde wird den Eltern bis zum 15. Juni schriftlich mitgeteilt.

(2) Eine Zurückstellung ist nur einmal zulässig; sie kann nur für die Dauer eines ganzen Schuljahres ausgesprochen werden. Die Zeit der Zurückstellung wird auf die Dauer des Schulbesuchs nicht angerechnet.

(3) Die Schulbehörde kann für zurückgestellte Kinder den Besuch eines Schulkindergartens oder eines Sonderschulkindergartens anordnen; sie kann den Besuch eines Kindergartens oder Sonderkindergartens empfehlen.

(4) Ist der Besuch eines Sonderschulkindergartens nicht möglich, ist die Zurückstellung besonders zu begründen.

§ 15 Sonderschulkindergarten

(1) Der Sonderschulkindergarten ist einer Sonderschule zugeordnet. Für jeden Sonderschulkindergarten wird ein Einzugsbereich festgelegt. Aus wichtigem Grund kann die Schulbehörde für Kinder, die vom Schulbesuch zurückgestellt sind, den Besuch eines anderen Sonderschulkindergartens anordnen.

(2) Der Sonderschulkindergarten hat die Aufgabe, Kinder, die vom Schulbesuch zurückgestellt sind, so zu fördern, dass sie im folgenden Schuljahr erfolgreich am Unterricht teilnehmen können.

§ 16 Überprüfung der Befreiung vom Schulbesuch

Entscheidet die Schulbehörde, dass eine Schülerin oder ein Schüler nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 SchulG vom Schulbesuch befreit ist, so hat sie diese Entscheidung in der Regel einmal im Jahr zu überprüfen.

§ 17 Probeweise Aufnahme

(1) Die Aufnahme in eine Sonderschule erfolgt probeweise zu Beginn eines Schuljahres für die Dauer von sechs Monaten. Eine Aufnahme zu einem anderen Zeitpunkt ist nur aus wichtigem Grund zulässig.

(2) In der Probezeit wird festgestellt, ob das Kind in der besuchten Sonderschulform verbleiben oder in einer anderen Sonderschulform oder Schulart besser gefördert werden kann. Empfiehlt die Klassenkonferenz den Verbleib in der bisher besuchten Schule, wird nach Anhörung der Eltern die nach § 12 Abs. 1 getroffene Entscheidung über die Aufnahme in die Sonderschule endgültig. Sind die Eltern mit dem Verbleib in der Sonderschule nicht einverstanden oder wird von der Klassenkonferenz festgestellt, dass das Kind in einer anderen Sonderschulform oder Schulart besser gefördert werden kann, entscheidet die Schulbehörde nach Anhörung der Eltern. § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Zeigt sich in der Probezeit, dass ein beeinträchtigtes Kind aufgrund besonderer Umstände, beispielsweise wegen längerer Krankheit oder besonderer Schwierigkeiten im häuslichen und erzieherischen Umfeld, nicht in der Lage ist, eine Sonderschule zu besuchen, kann die Schulbehörde das Kind im Einvernehmen mit den Eltern vom Schulbesuch zurückstellen oder andere Fördermaßnahmen empfehlen.

§ 18 Überweisung in die Sonderschule

(1) Für Schülerinnen und Schüler, die auch durch allgemeine oder integrierte Fördermaßnahmen aufgrund ihrer Beeinträchtigung in ihrer Schulart nicht oder nicht ausreichend gefördert werden können, wird das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs nach § 11 eingeleitet; ergänzend gelten dabei folgende Maßgaben:

  1. Die Schulleiterin oder der Schulleiter der Schule der jeweiligen Schulart meldet nach Anhörung der Eltern oder auf deren Antrag die Schülerin oder den Schüler spätestens am Tag der Ausgabe des Halbjahreszeugnisses der zuständigen Sonderschule namentlich mit der Anschrift der Eltern. Ein Bericht über die Schülerin oder den Schüler, die Darstellung der an der allgemeinen Schule durchgeführten Fördermaßnahmen, die Schülerakte und das Ergebnis der Anhörung der Eltern sind der Meldung beizufügen.
  2. Bei der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs sind auch die im Unterricht beobachteten Fähigkeiten zu berücksichtigen.
  3. Die Sonderschule meldet dem Gesundheitsamt die Schülerinnen und Schüler, bei denen sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde, namentlich mit der Anschrift der Eltern zur Feststellung der körperlichen Entwicklung und des Gesundheitszustands.
  4. Die Sonderschule erhält den ärztlichen Bericht vom Gesundheitsamt in der Regel bis zum 1. Mai.
  5. Ist die Schülerin oder der Schüler überwiesen worden, sind alle sie oder ihn betreffenden Unterlagen der aufnehmenden Schule zu übersenden.

(2) Die §§ 12, 13 und 17 gelten entsprechend.

§ 19 Überweisung in eine andere Form der Sonderschule

(1) Die Überweisung von einer Form der Sonderschule in eine andere kann erfolgen, wenn dort eine bessere Förderung zu erwarten ist. Die Überweisung in eine Schule einer anderen Sonderschulform kann auch erfolgen, um der Schülerin oder dem Schüler den Besuch einer wohnortnäheren Schule zu ermöglichen, wenn an der anderen Schule die fachlichen, personellen, räumlichen und sächlichen Voraussetzungen für eine Förderung gegeben sind.

(2) Das Überweisungsverfahren wird durch die bisher besuchte Sonderschule nach Anhörung der Eltern oder auf deren Antrag eingeleitet.

(3) Die Entscheidung trifft die Schulbehörde aufgrund eines sonderpädagogischen Gutachtens.

(4) Die §§ 11, 12, 13, 17 und 18 Abs. 1 gelten entsprechend.

§ 20 Wechsel des Bildungsgangs

(1) In den Schulen für Blinde, Sehbehinderte, Gehörlose und Schwerhörige, Schulen mit dem Förderschwerpunkt motorische Entwicklung und Schulen mit dem Förderschwerpunkt sozial-emotionale Entwicklung können verschiedene Bildungsgänge mit spezifischen Lernschwerpunkten und Lernanforderungen eingerichtet werden (z. B. Bildungsgänge der Grundschule, Hauptschule, Realschule, Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen und Schule mit dem Förderschwerpunkt ganzheitliche Entwicklung). Die Zusammenfassung verschiedener Bildungsgänge in Lerngruppen ist möglich.

(2) Bei der Aufnahme in die Schule wird aufgrund des sonderpädagogischen Gutachtens nach Anhörung der Eltern von der Schulbehörde eine Zuweisung der Schülerin oder des Schülers in den Bildungsgang vorgenommen, der eine angemessene Förderung erwarten lässt; § 12 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. Wenn erhebliche Fortschritte oder Rückschritte der Schülerinnen und Schüler erkennen lassen, dass ein anderer Bildungsgang ihnen besser entspricht, erfolgt eine Überweisung in diesen Bildungsgang gemäß Absatz 3.

(3) Die Schülerinnen und Schüler werden auf Antrag der Klassenleiterin oder des Klassenleiters nach Anhörung der Eltern oder auf deren Antrag von der Schulleiterin oder dem Schulleiter für die Dauer von zwei bis höchstens sechs Monaten probeweise in einen anderen Bildungsgang überwiesen, um festzustellen, ob sie am Unterricht in diesem Bildungsgang erfolgreich teilnehmen können. Nach Ablauf der Probezeit trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter aufgrund einer Beurteilung der Klassenleiterin oder des Klassenleiters und einer Empfehlung der Klassenkonferenz der probeweise besuchten Klasse und nach Anhörung der Eltern eine Entscheidung über die endgültige Überweisung. § 12 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

§ 21 Überweisung in eine andere Schulart

(1) Schülerinnen und Schüler der Sonderschule, deren Lernverhalten und Leistungsstand erwarten lassen, dass sie voraussichtlich mit Erfolg am Unterricht einer anderen Schulart teilnehmen können, werden in eine Schule dieser Schulart überwiesen.

(2) Das Überweisungsverfahren wird auf Antrag der bisher besuchten Schule nach Anhörung der Eltern oder auf Antrag der Eltern eingeleitet. Der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 genannte Meldetermin gilt entsprechend.

(3) Dem Antrag sind von der Sonderschule ein Bericht über das Lernverhalten, den Leistungs- und Entwicklungsstand der Schülerin oder des Schülers und ein Vorschlag zur Klasseneinstufung in die Schule der anderen Schulart mit Empfehlungen für die weitere Förderung beizufügen.

(4) Die Entscheidung trifft die Schulbehörde unter Berücksichtigung des § 47 Abs. 1 SchulG. Die Überweisung erfolgt in der Regel zu Beginn des folgenden Schuljahres probeweise für die Dauer von sechs Monaten. Für das weitere Verfahren gilt § 17 Abs. 2 entsprechend.

Abschnitt 4: Unterricht, Förderung und Ganztagsschule

§ 22 Teilnahme am Unterricht und sonstigen Schulveranstaltungen

(1) Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, den Unterricht und die sonstigen für verbindlich erklärten Schulveranstaltungen zu besuchen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter, die Lehrkräfte und die Eltern überwachen den Schulbesuch.

(2) An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sind Schulveranstaltungen nur in besonderen Fällen mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters zulässig. Die Teilnahme ist freiwillig. Den Schülerinnen und Schülern ist Gelegenheit zum Besuch des Gottesdienstes zu geben.

(3) Über Schulveranstaltungen außerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit sind die Eltern rechtzeitig zu unterrichten. Sofern eine Schülerbeförderung in Betracht kommt, ist auch der Träger der Schülerbeförderung zu unterrichten.

(4) Schulbesuchspflichtige Schülerinnen und Schüler, die keinen festen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, besuchen die Schule des jeweiligen Aufenthaltsortes. Dies gilt auch für Kinder von Gewerbetreibenden mit festem Wohnsitz, die ein Reisegewerbe betreiben, wenn die Kinder sie dabei begleiten. Der Besuch der Schule ist in einem Schulbesuchsheft, das die Kinder mit sich führen, zu vermerken.

§ 23 Unterrichtszeit

(1) Der tägliche Unterrichtsbeginn liegt in der Regel an Ganztagsschulen (§ 35) zwischen 8.00 Uhr und 9.00 Uhr, an Schulen in Halbtagsform zwischen 7.30 Uhr und 8.30 Uhr.

(2) Die unterrichtende Lehrkraft gestaltet unter Beachtung der täglichen Gesamtunterrichtszeit und Gesamtpausenzeit und im Rahmen der schulischen Vereinbarungen die Dauer von Unterricht und Pausen nach pädagogischen Erfordernissen und der Aufnahmefähigkeit der Schülerinnen und Schüler. Dabei ist für jede Unterrichtsstunde ein Zeitraum von 45 Minuten anzusetzen.

(3) Die tägliche Unterrichtszeit an Ganztagsschulen soll acht Unterrichtsstunden nicht überschreiten. Dabei soll der Vormittagsunterricht in der Regel vier bis fünf und der Nachmittagsunterricht zwei bis drei Unterrichtsstunden betragen. Der Unterricht soll nicht nach 17.00 Uhr enden.

(4) Die Dauer des täglichen Unterrichts an Schulen in Halbtagsform soll in den Klassenstufen 1 bis 4 fünf und in den Klassenstufen 5 bis 10 sechs Unterrichtsstunden nicht überschreiten.

(5) Die Gesamtpausenzeit beträgt an den Ganztagsschulen mindestens 100 Minuten. Die Mittagspause ist in dieser Pausenzeit eingeschlossen.

(6) Die Gesamtpausenzeit an Schulen in Halbtagsform beträgt bei sechs Unterrichtsstunden mindestens 45 Minuten.

(7) Der Unterricht wird an den Wochentagen von Montag bis Freitag erteilt (Fünftagewoche).

(8) Am letzten Unterrichtstag vor einem Ferienabschnitt im Sinne der Ferienordnung und am Tag der Ausgabe der Halbjahreszeugnisse endet der Unterricht spätestens um 11.30 Uhr. Kann eine Schülerbeförderung zu diesem früheren Unterrichtsende durch den Träger der Schülerbeförderung nicht sichergestellt werden, sind die Schülerinnen und Schüler, die für die Rückkehr nach Hause auf die Schülerbeförderung angewiesen sind, bis zum üblichen Unterrichtsende dieses Tages zu beaufsichtigen (§ 25).

(9) Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen sowie diejenigen Schülerinnen und Schüler anderer Klassen, die die Schule verlassen, um eine berufliche Tätigkeit aufzunehmen, sind am Unterrichtstag vor dem letzten Sonntag des Monats Juni zu entlassen. Beginnen die Sommerferien zu einem früheren Zeitpunkt, erfolgt die Entlassung am Unterrichtstag vor dem Sonntag, der dem Beginn der Sommerferien vorausgeht.

(10) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann nach Anhören der Gesamtkonferenz im Einvernehmen mit dem Schulelternbeirat

  1. den täglichen Unterrichtsbeginn abweichend von Absatz 1,
  2. die Dauer des täglichen Unterrichts, insbesondere zur Einrichtung eines freien Nachmittags in Schulen in Ganztagsform abweichend von Absatz 3,
  3. die Dauer des täglichen Unterrichts in Schulen in Halbtagsform abweichend von Absatz 4 sowie
  4. aus zwingenden organisatorischen Gründen die Pausenzeiten abweichend von den Absätzen 5 und 6

regeln. Die Gründe und Festlegungen sind schriftlich festzuhalten und der Schulbehörde mitzuteilen.

(11) Bei der Festlegung des täglichen Unterrichtsbeginns und des täglichen Unterrichtsendes einer Schule sind die wirtschaftlichen Erfordernisse des Schülertransportes angemessen zu berücksichtigen, sofern zwingende Belange der Schule nicht entgegenstehen. Dies gilt insbesondere für die Einrichtung gestaffelter Unterrichtszeiten, wenn für mehrere Schulen mit unterschiedlichen Standorten ein Schulbus eingesetzt ist. Die Festlegung des täglichen Unterrichtsbeginns und des täglichen Unterrichtsendes erfolgen im Benehmen mit den Trägern der Schülerbeförderung.

(12) Schulen, für die ein gemeinsamer Schulbus eingesetzt wird, sollen sich bei der Festlegung von unterrichtsfreien Tagen abstimmen.

§ 24 Wahlpflichtfächer und Arbeitsgemeinschaften

(1) Wahlpflichtfächer können zu den hierfür vorgesehenen Zeitpunkten gewechselt werden. Ein Wechsel zu anderen Zeitpunkten ist nur aus besonderen Gründen zulässig. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Klassenkonferenz.

(2) Die Abmeldung von Unterricht in einer Arbeitsgemeinschaft ist nur zum Ende eines Schulhalbjahres zulässig.

§ 25 Aufsicht

(1) Die Schülerinnen und Schüler unterliegen während der Unterrichtsstunden, der Pausen und Freistunden, während der Teilnahme an sonstigen schulischen Veranstaltungen sowie während einer angemessenen Zeit vor und nach diesen schulischen Veranstaltungen der Aufsicht der Schule. Das Gleiche gilt für die vor Unterrichtsbeginn und nach Unterrichtsende in der Schule entstehenden Wartezeiten der Schülerinnen und Schüler im Rahmen der allgemeinen Schülerbeförderung.

(2) Die Aufsicht kann durch die Lehrkräfte und die sonstigen mit der Aufsicht betrauten Personen das können auch Eltern sein, die sich dazu bereit erklärt haben ausgeübt werden. An die Weisungen dieser Personen sind die Schülerinnen und Schüler gebunden.

(3) Die Schülerinnen und Schüler dürfen während der Schulzeit das Schulgelände nur mit Erlaubnis einer Lehrkraft verlassen.

§ 26 Schulversäumnisse

(1) Sind Schülerinnen oder Schüler verhindert, am Unterricht oder an sonstigen für verbindlich erklärten Schulveranstaltungen teilzunehmen, so haben die Eltern oder die Schülerinnen oder Schüler, falls sie volljährig sind, die Gründe darzulegen. Die zusätzliche Vorlage von Nachweisen, in besonderen Fällen von ärztlichen, ausnahmsweise von schulärztlichen Attesten, kann verlangt werden. Bei längerer Verhinderung ist die Schule spätestens am dritten Tag zu unterrichten. Unabhängig von weiteren Maßnahmen aufgrund des Schulgesetzes sind bei unentschuldigtem Fernbleiben die Eltern unverzüglich zu benachrichtigen.

(2) Das Fernbleiben vom Unterricht oder von sonstigen Pflichtveranstaltungen wird in der Schülerliste oder im Klassenbuch festgehalten.

§ 27 Beurlaubung, schulfreie Tage

(1) Eine Beurlaubung vom Unterricht und von sonstigen für verbindlich erklärten schulischen Veranstaltungen kann aus wichtigem Grund erfolgen. Die aus religiösen Gründen erforderliche Beurlaubung ist zu gewähren.

(2) Eine Beurlaubung von einzelnen Unterrichtsstunden gewährt die zuständige Lehrkraft. Bis zu drei Unterrichtstagen beurlaubt die Klassenleiterin oder der Klassenleiter, in anderen Fällen die Schulleiterin oder der Schulleiter. Beurlaubungen unmittelbar vor oder nach den Ferien sollen nicht ausgesprochen werden; Ausnahmen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter gestatten. Die Vorlage einer schriftlichen Begründung und die Vorlage von Nachweisen kann verlangt werden.

(3) Das fachlich zuständige Ministerium kann schulfreie Tage festlegen.

§ 28 Nichtteilnahme am Sportunterricht

(1) Schülerinnen und Schüler nehmen am Sportunterricht nicht teil, wenn ihr Gesundheitszustand die Teilnahme nicht erlaubt. Die Schule stellt für diese Zeit ein angemessenes Unterrichtsangebot zur Verfügung.

(2) Über die Nichtteilnahme bis zu einem Monat entscheidet die für den Sportunterricht zuständige Lehrkraft, über eine darüber hinausgehende Nichtteilnahme die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(3) Die Vorlage einer schriftlichen Begründung und die Vorlage von Nachweisen, insbesondere von ärztlichen und ausnahmsweise auch von schulärztlichen Attesten, kann verlangt werden. Ärztliche Atteste müssen Angaben über die Dauer der Nichtteilnahme und darüber enthalten, ob die Nichtteilnahme teilweise oder in vollem Umfang erforderlich ist.

§ 29 Religions- und Ethikunterricht

(1) Die Schülerinnen und Schüler nehmen am Religionsunterricht ihres Bekenntnisses teil. Die Teilnahme kann von Eltern, ab der Vollendung des 14. Lebensjahres von den Schülerinnen und Schülern schriftlich abgelehnt werden. Die Abmeldung minderjähriger Schülerinnen und Schüler ist den Eltern mitzuteilen.

(2) Auf schriftlichen Antrag können Schülerinnen und Schüler, die keiner Kirche oder Religionsgemeinschaft angehören, am Religionsunterricht eines Bekenntnisses teilnehmen, wenn die betroffene Kirche oder Religionsgemeinschaft es gestattet. Dies gilt entsprechend für die Schülerinnen und Schüler, die einer Kirche oder Religionsgemeinschaft angehören, für die aber aus zwingenden Gründen Religionsunterricht ihres Bekenntnisses nicht eingerichtet werden kann. Die Entscheidung über die Teilnahme am Religionsunterricht trifft die für den Religionsunterricht zuständige Lehrkraft im Auftrag der Kirche oder der Religionsgemeinschaft. Sofern minderjährige Schülerinnen und Schüler, die das 14. Lebensjahr nicht vollendet haben, den Antrag auf Teilnahme stellen, ist das Einverständnis der Eltern einzuholen. Der Antrag soll zu Beginn eines Schulhalbjahres gestellt werden und kann in der Regel nur zu Beginn eines neuen Schulhalbjahres zurückgenommen werden. Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler werden benotet.

(3) Im Einvernehmen mit den betroffenen Kirchen oder Religionsgemeinschaften können Regelungen für den Besuch des Religionsunterrichts eines anderen Bekenntnisses getroffen werden.

(4) Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, besuchen den Ethikunterricht. Schülerinnen und Schüler einer Religionsgemeinschaft, für die kein Religionsunterricht an der Schule eingerichtet ist und die in vergleichbarem Umfang an einem von der Schulbehörde als entsprechend anerkannten Unterricht teilnehmen, sind von der Pflicht zum Besuch des Ethikunterrichts befreit.

§ 30 Überspringen einer Klassenstufe

(1) Begabte und leistungswillige Schülerinnen und Schüler können eine Klassenstufe überspringen, wenn sie voraussichtlich in der nächsthöheren Klassenstufe erfolgreich mitarbeiten können.

(2) Den Antrag auf Überspringen einer Klassenstufe können die Eltern oder die Klassenleiterin oder der Klassenleiter im Einvernehmen mit den Eltern stellen. Die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters oder der Vertreterin oder des Vertreters nach einer Probezeit, die drei Monate nicht überschreiten soll.

(3) Die Schülerinnen und Schüler sollen in der aufnehmenden Klasse so gefördert werden, dass sich die mit dem Überspringen verbundenen Schwierigkeiten möglichst verringern. Bei der Bewertung der Leistungen ist eine Nachholfrist von mindestens einem halben Jahr einzuräumen.

(4) Ein Überspringen der Klassenstufe 4 des Bildungsgangs Grundschule bedarf der Genehmigung der Schulbehörde, die Klassenstufe 9 des Bildungsgangs Hauptschule und die Klassenstufe 10 des Bildungsgangs Realschule können nicht übersprungen werden.

(5) Ein Überspringen kann zum Schuljahresende oder zum Schulhalbjahresende erfolgen. Das Überspringen wird im Zeugnis vermerkt.

§ 31 Freiwilliges Zurücktreten

(1) Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 2 bis 4 des Bildungsgangs Grundschule können einmal in die nächstniedere Klassenstufe freiwillig zurücktreten. Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 6 bis 10 der Bildungsgänge Hauptschule und Realschule können aus wichtigem Grund, insbesondere bei längerer Krankheit während des Schuljahres, bei Schulwechsel infolge Änderung des Wohnsitzes, bei besonderen Schwierigkeiten in der Entwicklung oder in den häuslichen Verhältnissen, einmal in die nächstniedere Klassenstufe zurücktreten; in Ausnahmefällen kann die Schülerin oder der Schüler ein zweites Mal zurücktreten. Ein Zurücktreten aus einer Klassenstufe, die wiederholt wird, oder in eine Klassenstufe, die wiederholt wurde, ist nicht zulässig.

(2) Das Zurücktreten muss von den Eltern spätestens am letzten Unterrichtstag vor den Osterferien beantragt werden. Die Eltern sollen sich zuvor mit der Klassenleiterin oder dem Klassenleiter und der Schulleiterin oder dem Schulleiter beraten. Über den Antrag entscheidet die Klassenkonferenz. Wird dem Antrag stattgegeben, besucht die Schülerin oder der Schüler unverzüglich den Unterricht der nächstniederen Klassenstufe.

(3) Wird der Antrag abgelehnt und haben die Eltern Einwände gegen den Beschluss der Klassenkonferenz, so können sie diese der Schulleiterin oder dem Schulleiter vortragen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter berät die Eltern und entscheidet, ob der Beschluss nach § 22 Abs. 6 SchulG zu beanstanden ist. Die Rechtsbehelfe der Eltern im Übrigen bleiben unberührt.

(4) Für den späteren Übergang in eine Klassenstufe, in die die Schülerin oder der Schüler bereits versetzt war, bedarf es keiner erneuten Versetzungsentscheidung. Das Jahreszeugnis enthält in diesem Fall den Vermerk: "Die Schülerin /der Schüler ist freiwillig zurückgetreten. Der Beschluss der Klassenkonferenz vom ..., sie/ihn in die Klassenstufe ... zu versetzen, gilt fort."

(5) Verlässt eine Schülerin oder ein Schüler eine Klassenstufe, in die er zurückgetreten ist, erhält das Abgangszeugnis den Vermerk nach Absatz 4 Satz 2.

§ 32 Förderung von Schülerinnen und Schülern mit nicht deutscher Mutter- oder Herkunftssprache

(1) Schülerinnen und Schüler, deren Mutter- oder Herkunftssprache nicht Deutsch ist, werden in die ihrem Alter und ihrer bisherigen Schullaufbahn entsprechenden Klasse aufgenommen.

(2) Die Vermittlung der deutschen Sprache und eine rasche schulische Eingliederung dieser Schülerinnen und Schüler sind vorrangige Aufgaben der Schule. Schülerinnen und Schüler mit nicht ausreichenden Deutschkenntnissen sollen nach Möglichkeit im Rahmen einer schulischen Einrichtung (Förderklasse, Fördergruppe) eine zusätzliche Förderung erhalten. Der Förderunterricht dauert in der Regel zwei Jahre.

(3) Zur Erhaltung der sprachlichen und kulturellen Eigenständigkeit soll den Schülerinnen und Schülern im Rahmen der personellen und organisatorischen Möglichkeiten zusätzlich Unterricht in ihrer Mutter- oder Herkunftssprache angeboten werden.

(4) Das Nähere regelt das fachlich zuständige Ministerium.

§ 33 Sonderpädagogische Förderung, Förderhilfen

(1) Die sonderpädagogische Förderung berücksichtigt in besonderem Maße die individuellen Lernvoraussetzungen der einzelnen Schülerinnen und Schüler und bietet flexible Förderhilfen an. Sie hat die Aufgabe, durch vorbeugende Maßnahmen drohenden Beeinträchtigungen entgegenzuwirken und durch spezifische Hilfen vorliegende Beeinträchtigungen zu verringern oder zu beheben.

(2) Die unterrichtliche Förderung erfolgt in der Regel im Rahmen des Klassenverbandes. Bei pädagogischer Notwendigkeit kann über den differenzierenden Unterricht hinaus Gruppen- oder Einzelunterricht erfolgen.

(3) Unterricht in kleinen Gruppen und Einzelunterricht sind im Hinblick auf die Bedeutung des sozialen Lernens auf das unbedingt Notwendige zu begrenzen.

§ 34 Vorübergehende sonderpädagogische Förderung in anderen Schularten

(1) Schülerinnen und Schüler anderer Schularten, die einer vorübergehenden sonderpädagogischen Förderung bedürfen, können integriert durch Sonderschullehrkräfte gefördert werden; § 29 der Schulordnung für die öffentlichen Grundschulen bleibt unberührt.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter meldet die Schülerinnen und Schüler nach Anhören der Eltern der zuständigen Sonderschule. Dieser Meldung ist ein Bericht über bisher durchgeführte Fördermaßnahmen klasseninterne und zusätzliche Fördermaßnahmen beizufügen. Die Sonderschule führt nach Maßgabe ihrer personellen und organisatorischen Möglichkeiten integrierte Fördermaßnahmen in der jeweiligen Schule der anderen Schulart durch.

(3) Die Schule hat bei der Durchführung der Fördermaßnahmen eine entsprechende von anderen Institutionen zu erbringende Förderung zu berücksichtigen und bei Bedarf mit Sonderschulen zusammenzuarbeiten.

§ 35 Ganztagsschule

(1) Schulen für Blinde, Sehbehinderte, Gehörlose und Schwerhörige, Schulen mit den Förderschwerpunkten Sprache, motorische Entwicklung, ganzheitliche Entwicklung und sozial-emotionale Entwicklung sowie Förderzentren sind Ganztagsschulen in verpflichtender Form oder in Ausnahmefällen, über die die Schulbehörde entscheidet, Ganztagsschulen in offener Form oder Schulen in Halbtagsform.

(2) Die Schulbehörde kann Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen als Ganztagsschulen in verpflichtender oder offener Form mit Zustimmung des Schulträgers errichten, wenn ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Dies gilt entsprechend bei der Erweiterung einer bestehenden Schule zu einer Ganztagsschule.

(3) Ganztagsschulen verbinden den Unterricht mit außerunterrichtlicher Betreuung zu einem ganzheitlichen pädagogischen Programm. Als außerunterrichtliche Betreuung kommen insbesondere Neigungsgruppen, Freizeitangebote und das Angebot einer Mittagsmahlzeit in Betracht.

(4) An Ganztagsschulen in verpflichtender Form ist die Teilnahme am gesamten schulischen Angebot für die Schülerinnen und Schüler verpflichtend.

(5) An Ganztagsschulen in offener Form richtet sich die Organisation des Unterrichts nach § 23.

Abschnitt 5: Schulverhältnis

§ 36 Dauer des Schulbesuchs

(1) An Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen, an Schulen für Schwerhörige und an Schulen mit den Förderschwerpunkten motorische Entwicklung und sozialemotionale Entwicklung beträgt die Dauer des Schulbesuchs in der Regel neun Jahre.

(2) An Schulen mit dem Förderschwerpunkt Sprache beträgt die Regeldauer des Schulbesuchs zwei Jahre, die Höchstdauer beträgt in der Regel vier Jahre. Die frühestmögliche Überweisung in die Grundschule ist anzustreben.

(3) An Schulen für Gehörlose, Blinde und Sehbehinderte beträgt die Dauer des Schulbesuchs in der Regel zehn Jahre.

(4) An Schulen mit dem Förderschwerpunkt ganzheitliche Entwicklung sowie an den entsprechenden Bildungsgängen anderer Sonderschulformen beträgt die Dauer des Schulbesuchs zwölf Jahre. Auf Antrag der Eltern und mit Zustimmung der Schule kann die Dauer des Schulbesuchs durch die Schulbehörde verkürzt werden.

§ 37 Verlängerung des Schulbesuchs

(1) Den Schülerinnen und Schülern ist, soweit sie nicht geistigbehindert sind, Gelegenheit zu geben, die Berufsreife durch ein Verbleiben von bis zu zwei Jahren an der Sonderschule zu erwerben (§ 47 Abs. 3 SchulG). Die Eltern sind auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Ist in Ausnahmefällen der Erwerb der Berufsreife an der Sonderschule nicht zu erwarten, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter den weiteren Verbleib an der Sonderschule ablehnen.

(2) Auf Antrag der Eltern kann die Schulbehörde den Besuch der Sonderschule um bis zu drei Schuljahre verlängern. Eine Verlängerung ist nur zulässig, wenn zu erwarten ist, dass die Schülerin oder der Schüler dadurch dem Ziel der Sonderschule näher gebracht wird. Vor der Entscheidung über die Verlängerung legt die Sonderschule einen Bericht, insbesondere über die bisherige Schullaufbahn, die Lernbereitschaft, den Leistungsstand und das Sozialverhalten der Schülerin oder des Schülers vor.

§ 38 Beendigung des Schulverhältnisses

(1) Das Schulverhältnis endet mit dem Abschluss der Schullaufbahn, dem Abgang oder dem Ausschluss von der Schule.

(2) Das Schulverhältnis einer nicht schulbesuchspflichtigen Schülerin oder eines nicht schulbesuchspflichtigen Schülers kann auch beendet werden

  1. durch schriftliche Abmeldung,
  2. durch schriftlichen Bescheid der Schulleiterin oder des Schulleiters, wenn die Schülerin oder der Schüler trotz wiederholter schriftlicher Mahnung und Androhung der Beendigung des Schulverhältnisses den gesamten Unterricht oder einzelne Unterrichtsstunden ohne ausreichende Entschuldigung fortwährend versäumt und seit dem letzten vollständig besuchten Unterrichtstag mindestens 20 Unterrichtstage vergangen sind.

§ 39 Schulabschlüsse

(1) Die Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen vermittelt als Abschluss die besondere Form der Berufsreife. Im Rahmen des freiwilligen 10. Schuljahres führt sie zum Abschluss der Hauptschule und vermittelt die Berufsreife.

(2) Die Schule mit dem Förderschwerpunkt ganzheitliche Entwicklung befähigt mit ihrem Abschluss zum Übergang in eine Werkstatt für behinderte Menschen, in eine Tagesförderstätte oder zu einer anderen angemessenen beruflichen Tätigkeit.

(3) Die Schule mit dem Förderschwerpunkt Sprache führt zum Abschluss der Grundschule.

(4) Die übrigen Sonderschulformen führen zum Abschluss des jeweiligen Bildungsganges.

Abschnitt 6: Freiwilliges 10. Schuljahr an der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen zum Erwerb des Hauptschulabschlusses

§ 40 Aufgabe

(1) Mit dem erfolgreichen Abschluss des freiwilligen 10. Schuljahres zum Erwerb des Hauptschulabschlusses an der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen wird die Qualifikation der Berufsreife als ein Abschluss der Sekundarstufe I (Hauptschulabschluss) erworben.

(2) Das freiwillige 10. Schuljahr zum Erwerb des Hauptschulabschlusses kann bei nicht erfolgreichem Besuch nur einmal wiederholt werden.

§ 41 Vorbereitung

(1) Auf das freiwillige 10. Schuljahr werden die Schülerinnen und Schüler während der Klassenstufe 9 in Vorlaufklassen oder Lerngruppen vorbereitet. Die Vorlaufklasse wird an der Schule, an der ein freiwilliges 10. Schuljahr eingerichtet ist, die Lerngruppe an der von der Schülerin oder dem Schüler bisher besuchten Schule gebildet.

(2) Der Unterricht in den Vorlaufklassen und in den Lerngruppen bereitet die Schülerinnen und Schüler auf die erhöhten Anforderungen des freiwilligen 10. Schuljahres vor und dient der Angleichung des unterschiedlichen Leistungsstandes der Schülerinnen und Schüler aus den einzelnen Schulen.

(3) Die Meldung der Schülerinnen und Schüler für die Vorbereitung erfolgt aufgrund einer entsprechenden Empfehlung der Klassenkonferenz und nach Zustimmung der Eltern. Die Meldung wird zum Beginn des zweiten Schulhalbjahres der Klassenstufe 8 von der bisher besuchten Schule abgegeben.

§ 42 Aufnahme

(1) In das freiwillige 10. Schuljahr werden Schülerinnen und Schüler der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen aufgenommen, die in der Regel die Vorbereitung nach § 41 erfolgreich abgeschlossen haben und die von der Klassenkonferenz der Klassenstufe 9 eine entsprechende Empfehlung erhalten haben. Die Empfehlung soll nur ausgesprochen werden, wenn in den Fächern Deutsch und Mathematik gute Leistungen nachgewiesen werden und zu erwarten ist, dass aufgrund des Lernverhaltens und des Leistungsstandes der Hauptschulabschluss erreicht werden kann.

(2) Bis zum 20. Februar melden die Schulen die für den Besuch eines freiwilligen 10. Schuljahres geeigneten Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 9 der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen, an der ein freiwilliges 10. Schuljahr eingerichtet ist. Die Meldung kann nur erfolgen, wenn die Eltern ihre Zustimmung gegeben oder die Aufnahme ihres Kindes in das freiwillige 10. Schuljahr selbst beantragt haben. Der Meldung sind das letzte Zeugnis und ein Bericht über das Lernverhalten und den schulischen Leistungsstand der Schülerin oder des Schülers beizufügen.

(3) Die Entscheidung über die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers in das freiwillige 10. Schuljahr trifft nach Vorlage des Abschlusszeugnisses und nach Anhörung der Eltern die Schulleiterin oder der Schulleiter der Schule, an der das freiwillige 10. Schuljahr eingerichtet ist.

Abschnitt 7: Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung

§ 43 Grundlagen der Leistungsanforderung

Die oberste Schulbehörde legt insbesondere durch Leitlinien, Lehrpläne und Stundentafeln die Erziehungsziele und Unterrichtsinhalte fest.

§ 44 Grundlagen der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung

(1) Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung werden gem. § 20 Abs. 1 SchulG in freier pädagogischer Verantwortung der Lehrkraft bestimmt.

(2) Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung dienen dem Aufbau und der Sicherung von Leistungsbereitschaft und Leistungsfähigkeit und der Förderung eines positiven Selbstbildes der eigenen Fähigkeiten. Die Schule entspricht dem durch differenzierte Leistungsanforderungen, Leistungsfeststellungen und Leistungsbeurteilungen. Schülerleistungen sind als Schritte und Resultate im individuellen Lernprozess zu sehen; Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung orientieren sich in erster Linie an den einzelnen Schülerinnen und Schülern und deren individuellem Lernfortschritt. Daneben erfolgt nach Alter und Bildungsgang zunehmend eine Orientierung an den Anforderungen des Lehrplans zur Erreichung des angestrebten Schulabschlusses.

(3) Form und Anzahl der Leistungsfeststellungen und Leistungsbeurteilungen werden von pädagogischen Gesichtspunkten bestimmt. Dabei sind je nach Eigenart des Lernbereichs vielfältige mündliche, schriftliche und praktische Arbeitsformen zugrunde zu legen, wie Beiträge zum Unterrichtsgespräch, Erzählen und Berichten, mündliches oder schriftliches Abfragen der Hausaufgaben, mündliche oder schriftliche Überprüfungen, schriftliche Übungen zur Sicherung der Ergebnisse einzelner Unterrichtsstunden, Klassenarbeiten, praktische Arbeiten im künstlerisch-musischen und technischen Bereich sowie im Sport. Alle zur Leistungsfeststellung herangezogenen Arbeitsformen müssen im Unterricht geübt worden sein. Zur Feststellung des individuellen Leistungsstandes bietet sich daneben die unterrichtsbegleitende Beobachtung an.

(4) Die Leistungsbeurteilung erfolgt punktuell und epochal. Die Anzahl der Leistungsbeurteilungen kann bei den einzelnen Schülerinnen und Schülern verschieden sein. Der Unterricht muss genügend bewertungsfreie Abschnitte enthalten.

§ 45 Hausaufgaben

(1) An Sonderschulen mit Ganztagsunterricht ist in der Regel von Hausaufgaben abzusehen. Innerhalb der Unterrichtszeit sind entsprechende Phasen der Übung, Wiederholung, Vertiefung oder Vorbereitung anzusetzen.

(2) An Sonderschulen in Halbtagsform sind Hausaufgaben so vorzubereiten und zu stellen, dass die Schülerinnen und Schüler sie ohne außerschulische Hilfe bewältigen können. Art, Umfang und Schwierigkeitsgrad der Hausaufgaben sind dem Alter, der Beeinträchtigung und dem individuellen Leistungsvermögen der Schülerinnen und Schüler anzupassen und mit Eltern, Schülerinnen und Schülern in angemessenen Zeitabständen zu besprechen. Die Lehrkräfte sind verpflichtet, die tägliche Gesamtbelastung der Schülerinnen und Schüler angemessen zu berücksichtigen. Die Klassenleiterin oder der Klassenleiter achtet auf die Einhaltung dieser Regelung.

(3) Angefertigte Hausaufgaben werden im Unterricht besprochen und überprüft. Ein schriftliches Abfragen der Hausaufgaben darf sich höchstens auf die Hausaufgaben der letzten Unterrichtsstunde beziehen und nicht länger als zehn Minuten dauern.

(4) Ferien sind von Hausaufgaben frei zu halten.

§ 46 Klassenarbeiten und schriftliche Überprüfungen

(1) Anzahl und Anforderungen der Klassenarbeiten und schriftlichen Überprüfungen richten sich nach den individuellen Lernvoraussetzungen der Schülerinnen und Schüler. Leistungsnachweise sind entsprechend differenziert zu planen und zu beurteilen.

(2) In der Schule mit dem Förderschwerpunkt ganzheitliche Entwicklung werden Klassenarbeiten und schriftliche Überprüfungen nicht gefordert.

(3) In den Klassenstufen 1 und 2 der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen ist von Klassenarbeiten abzusehen. In den Klassenstufen 3 und 4 können Klassenarbeiten nur in den Fächern Deutsch und Mathematik gefordert werden. Ab der Klassenstufe 5 sind in den Fächern Deutsch und Mathematik Klassenarbeiten zu schreiben; in den übrigen Fächern werden keine Klassenarbeiten geschrieben.

(4) Für die Bildungsgänge Grundschule, Hauptschule und Realschule gelten die für diese Schularten maßgebenden Bestimmungen.

(5) In den Fächern, in denen keine Klassenarbeiten vorgesehen sind, kann in jedem Schulhalbjahr eine individuelle, an der Schülerin oder dem Schüler orientierte Überprüfung angesetzt werden. Unter Berücksichtigung der Art, der Schwere und des Umfangs der Beeinträchtigung kann auch mehr als eine schriftliche Überprüfung angesetzt werden. Die schriftliche Überprüfung erstreckt sich höchstens auf die Unterrichtsinhalte der letzten zehn Unterrichtsstunden, darf höchstens 30 Minuten dauern und nicht in den letzten vier Wochen vor der Zeugniskonferenz geschrieben werden. Die schriftliche Überprüfung darf nicht die überwiegende Grundlage für die Zeugnisnote sein. In Fächern, in denen Klassenarbeiten vorgesehen sind, sind schriftliche Überprüfungen nicht zulässig.

(6) Klassenarbeiten und schriftliche Überprüfungen sind gleichmäßig auf das Schuljahr zu verteilen.

(7) Mehr als insgesamt zwei in den Bildungsgängen Hauptschule und Realschule drei Klassenarbeiten oder schriftliche Überprüfungen an sechs aufeinander folgenden Kalendertagen dürfen nicht gefordert werden.

(8) An einem Unterrichtstag darf nur eine Klassenarbeit oder eine schriftliche Überprüfung gefordert werden.

(9) Am letzten Unterrichtstag vor und in der jeweils ersten Fachstunde nach den Ferien dürfen keine Klassenarbeiten oder schriftliche Überprüfungen gefordert werden.

(10) Die Termine der Klassenarbeiten und schriftlichen Überprüfungen werden in den Klassenstufen 1 bis 4 mindestens einen Tag, in den Klassenstufen 5 bis 10 mindestens eine Woche vorher bekannt gegeben.

(11) Die Rückgabe einer Klassenarbeit oder einer schriftlichen Überprüfung soll innerhalb einer Woche erfolgen.

(12) Zwischen der Rückgabe der benoteten Klassenarbeit und der nächsten Klassenarbeit in demselben Fach oder Lernbereich muss mindestens eine Unterrichtswoche liegen, damit den Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit zur Leistungsverbesserung gegeben ist.

§ 47 Leistungsbeurteilung

(1) Leistungen werden nach dem Grad des Erreichens von Lernanforderungen beurteilt. Die Beurteilung berücksichtigt die Lern- und Leistungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler, ihre Leistungsbereitschaft und ihren individuellen Lernfortschritt.

(2) In den Klassenstufen 1 und 2 des Bildungsganges Grundschule werden die Leistungen in beschreibender Form bewertet. In den Klassenstufen 3 und 4 sowie in den Bildungsgängen Hauptschule und Realschule werden die Leistungen nach dem sechsstufigen Notensystem bewertet; auf die Bewertungsmaßstäbe, die Bedeutung und Begründung der Noten sind die Schülerinnen und Schüler in verständlicher Form vorzubereiten.

(3) In den Klassenstufen 1 bis 4 der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen erfolgt die Leistungsbeurteilung in Form einer Beschreibung der erbrachten Leistungen in den einzelnen Lernbereichen auf der Grundlage der individuellen Lernziele. Dabei sind insbesondere die erzielten Fortschritte im Lern-, Leistungs- und Sozialverhalten zu berücksichtigen. In den Klassenstufen 5 und 6 der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen werden Schülerleistungen in den Fächern Deutsch und Mathematik, in den Klassenstufen 7 bis 9 und im freiwilligen 10. Schuljahr alle Schülerleistungen nach dem sechsstufigen Notensystem benotet. In den Klassenstufen 5 und 6 sind die Leistungsbeurteilungen in beschreibender Form zu erläutern, in den Klassenstufen 7 bis 9 und im freiwilligen 10. Schuljahr können sie zusätzlich erläutert werden.

(4) Für die Leistungsbeurteilung in der Schule mit dem Förderschwerpunkt ganzheitliche Entwicklung gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend.

(5) Werden Schülerleistungen nach dem sechsstufigen Notensystem mit den Noten "sehr gut", "gut", "befriedigend", "ausreichend", "mangelhaft" oder "ungenügend" beurteilt, so werden den Noten folgende Definitionen zugrunde gelegt:

sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;

gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;

befriedigend (3) = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;

ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;

mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;

ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(6) Die Leistungsbeurteilung erfolgt durch die unterrichtende Lehrkraft. Hält die Schulleiterin oder der Schulleiter in Ausnahmefällen die Änderung einer Leistungsbeurteilung für notwendig, ist das Einverständnis mit der Lehrkraft anzustreben. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit der Klassenkonferenz.

(7) Die Schülerinnen und Schüler müssen gehört werden, wenn ein Drittel oder mehr der Noten einer Klassenarbeit oder einer schriftlichen Überprüfung unter "ausreichend" liegen. Nicht ausreichende Noten wegen Leistungsverweigerung oder Täuschung werden nicht berücksichtigt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet nach Anhörung der Klassenleiterin oder des Klassenleiters und der Fachlehrerin oder des Fachlehrers sowie der Sprecherin oder des Sprechers der Lerngruppe, ob der Leistungsnachweis wiederholt wird. Die Noten der Wiederholung sind maßgeblich.

§ 48 Nicht erbrachte Leistungen

(1) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler einen Leistungsnachweis mit ausreichender Entschuldigung, so kann ein Nachtermin gewährt oder die Leistung auf eine andere Art festgestellt werden; ein Nachtermin oder eine andere Leistungsfeststellung ist anzusetzen, wenn anderenfalls eine hinreichende Zahl von Leistungsfeststellungen zur Bildung der Zeugnisnote nicht erreicht wird.

(2) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler ohne ausreichende Entschuldigung einen Leistungsnachweis oder verweigert ihn, so wird die nicht erbrachte Leistung als "nicht feststellbar" festgehalten. Hierfür wird die Note "ungenügend" erteilt.

§ 49 Bekanntgabe der Leistungsbeurteilung, Rückgabe von Schülerarbeiten

(1) Die Schülerinnen und Schüler haben das Recht auf Auskunft über ihren Leistungsstand, die Bekanntgabe der Bewertungsmaßstäbe und auf Begründung der Leistungsbeurteilung.

(2) Klassenarbeiten und schriftliche Überprüfungen werden nach Besprechung den Schülerinnen und Schülern ausgehändigt; sie werden nicht mit der Notenverteilung (Notenspiegel) versehen. Die Eltern sollen Kenntnis nehmen. Werden die Arbeiten nicht rechtzeitig zurückgegeben, kann die Aushändigung weiterer Arbeiten an die Schülerin oder den Schüler unterbleiben. Die Eltern minderjähriger Schülerinnen und Schüler sind davon zu unterrichten.

(3) Beurteilungen mündlicher oder praktischer Leistungen werden der Schülerin oder dem Schüler spätestens bis zum Ende der Unterrichtsstunde bekannt gegeben und begründet.

(4) Klassenarbeiten, schriftliche Überprüfungen und Schülerarbeiten in den künstlerischen Fächern sind am Ende des Schuljahres zurückzugeben. Aus wichtigem Grund kann die Schule die Arbeiten länger behalten.

Abschnitt 8: Zeugnisse

§ 50 Begriff des Zeugnisses

Das Zeugnis einer Schülerin oder eines Schülers ist ein urkundlicher Nachweis, in dem die Leistungsbeurteilung in den Unterrichtsfächern und Lernbereichen und sonstige wichtige Aussagen über einen Unterrichtsabschnitt zusammengefasst werden.

§ 51 Zeugnisausstellung

(1) Die Zeugnisse enthalten die Bezeichnung der Schule (§ 79 Abs. 4 SchulG), Vor- und Familiennamen der Schülerin oder des Schülers, Klasse und Schuljahr sowie die Bezeichnung als Halbjahres-, Jahres-, Abgangs- oder Abschlusszeugnis.

(2) Zeugnisse werden handschriftlich oder maschinell ausgefertigt und dürfen keine Korrekturen enthalten. Sie werden handschriftlich von der Schulleiterin oder vom Schulleiter und von der Klassenleiterin oder vom Klassenleiter oder ihren Vertreterinnen oder Vertretern unterzeichnet. Die Verwendung von Faksimilestempeln ist unzulässig. Die Zeugnisse tragen das Datum des Ausstellungstages. Von allen Zeugnissen ist eine Zweitschrift für die über die Schülerin oder den Schüler zu führenden Unterlagen anzufertigen.

(3) Im Abschlusszeugnis und im Abgangszeugnis sind Geburtsdatum und Geburtsort der Schülerin oder des Schülers anzugeben. Sie sind mit dem Siegel der Schule oder der Schulbehörde zu versehen.

(4) Für die Eintragung der Zeugnisnoten sind die Wortbezeichnungen zu verwenden.

(5) Die Bezeichnungen und das für die Note vorgesehene Feld sind bei Fächern oder Lernbereichen, die nicht erteilt wurden und bei Wahlpflichtfächern und Wahlfächern, die die Schülerin oder der Schüler nicht gewählt hat, sowie im Fach Religion, wenn die Schülerin oder der Schüler vom Unterricht abgemeldet ist, zu streichen.

(6) Bei Fächern, in denen die Schülerin oder der Schüler vom Unterricht befreit wurde, ist dies anstelle der Noteneintragung zu vermerken.

(7) Bei Arbeitsgemeinschaften und sonstigen freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen ist an die Stelle einer Note ein Vermerk über die Teilnahme aufzunehmen.

(8) Im Halbjahres- und Jahreszeugnis ist die Zahl der entschuldigt und unentschuldigt versäumten Unterrichtstage zu vermerken.

(9) Im Halbjahres- und Jahreszeugnis ist die Zahl der entschuldigt und unentschuldigt versäumten Unterrichtstage zu vermerken.

§ 52 Arten und Inhalt der Zeugnisse, Zeugnisausgabe

(1) Zeugnisse werden als Halbjahreszeugnisse, Jahreszeugnisse, Abgangs- oder Abschlusszeugnisse ausgestellt.

(2) Die Halbjahreszeugnisse werden am letzten Unterrichtstag vor dem letzten Wochenende des Monats Januar ausgegeben.

(3) Jahreszeugnisse werden am letzten Unterrichtstag des Schuljahres ausgegeben. Zeugnisse mit dem Vermerk "nicht versetzt" sind bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern den Eltern, bei volljährigen Schülerinnen und Schülern diesen selbst, in verschlossenem Umschlag so rechtzeitig zu übermitteln, dass sie spätestens am Tag vor der allgemeinen Zeugnisausgabe im Besitz der Empfänger sind. Findet eine Nachprüfung (§§ 61 bis 63) statt, wird das Jahreszeugnis unverzüglich nach Durchführung der Prüfung ausgegeben. Ein Elternteil, im Falle der Volljährigkeit die Schülerin oder der Schüler selbst, bestätigt durch die Unterschrift, von dem Zeugnis Kenntnis genommen zu haben.

(4) Ein Abgangszeugnis wird Schülerinnen und Schülern ausgestellt, die eine Schule ohne Abschluss verlassen. Liegt im Zeitpunkt des Abgangs das letzte Halbjahreszeugnis oder Jahreszeugnis weniger als acht Unterrichtswochen zurück, so ist der darin enthaltene Leistungsstand im Abgangszeugnis aufzuführen, sonst der Leistungsstand im Zeitpunkt der Zeugnisausstellung. Endet das Schulverhältnis später als vier Wochen vor dem letzten Unterrichtstag des Schuljahres, so ist von der abgebenden Schule über die Versetzung zu entscheiden. Versetzte Schülerinnen und Schüler erhalten einen entsprechenden Vermerk im Abgangszeugnis. Nicht versetzte Schülerinnen und Schüler erhalten ein Abgangszeugnis ohne Versetzungsvermerk und zusätzlich ein Jahreszeugnis mit dem Vermerk der Nichtversetzung.

(5) Zeugnisse enthalten die Leistungsbeurteilung in der in den §§ 53 bis 56 festgelegten Form. Werden Schülerinnen oder Schüler in einem Unterrichtsfach nach einem Lehrplan unterrichtet, der ihrer Klassenstufe nicht entspricht, ist dies im Zeugnis zu vermerken. Eine Bemerkung über besondere Leistungen und Aktivitäten der Schülerin oder des Schülers im sozialen Bereich innerhalb und außerhalb der Schule soll in das Zeugnis oder in eine Anlage zum Zeugnis aufgenommen werden, wenn die Schülerin oder der Schüler damit einverstanden ist oder es wünscht und, sofern erforderlich, belegt.

(6) Halbjahreszeugnisse und Jahreszeugnisse enthalten zusätzliche Angaben über Mitarbeit und Verhalten. Sie können Bemerkungen enthalten, die für die Schullaufbahn der Schülerin oder des Schülers von Bedeutung sind. Jahreszeugnisse enthalten, sofern nichts anderes bestimmt ist, einen Vermerk über die Versetzung oder Nichtversetzung.

(7) Abschluss- und Abgangszeugnisse enthalten keine Angaben über Mitarbeit und Verhalten.

(8) Die Zeugnisnoten und die Bewertung sind auf Wunsch den Schülerinnen, Schülern und Eltern zu erläutern.

§ 53 Zeugnisse im Bildungsgang Grundschule

(1) Für das erste Halbjahr der Klassenstufe 1 wird kein Zeugnis ausgestellt. In dem Jahreszeugnis der Klassenstufe 1 und in dem Halbjahreszeugnis und Jahreszeugnis der Klassenstufe 2 werden das Lernverhalten, die Lernbereitschaft und Lernentwicklung, besondere Interessen, Fähigkeiten und Schwierigkeiten sowie das soziale Verhalten in beschreibender Form bewertet.

(2) Ab dem Halbjahreszeugnis der Klassenstufe 3 enthalten die Zeugnisse eine Bewertung der Mitarbeit und des Verhaltens in beschreibender Form sowie die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Fächern in Form von Zeugnisnoten.

(3) Das Jahreszeugnis der Klassenstufe 3 enthält einen Vermerk über Versetzung oder Nichtversetzung, das Jahreszeugnis der Klassenstufe 4 einen Vermerk, ob die Schülerin oder der Schüler das Ziel der Grundschule erreicht hat.

(4) Hat die Schülerin oder der Schüler das Ziel der Grundschule erreicht, wird das Jahreszeugnis als Abschlusszeugnis erteilt.

§ 54 Zeugnisse in den Bildungsgängen Hauptschule und Realschule

(1) Die Zeugnisse enthalten die Leistungsbeurteilungen in Form von Zeugnisnoten. Wird der Unterricht in Lerngruppen verschiedener Leistungsebenen (Kursen) erteilt, ist der besuchte Kurs anzugeben.

(2) Das Abschlusszeugnis der Hauptschule erhalten Schülerinnen und Schüler, die die Klassenstufe 9 des Bildungsgangs Hauptschule mit Erfolg besucht haben. Im Zeugnis wird vermerkt, dass die Schülerin oder der Schüler das Ziel der Hauptschule erreicht und damit die Berufsreife erworben hat.

(3) Dem Abschlusszeugnis der Hauptschule sind gleichgestellt:

  1. das Abgangszeugnis der Klassenstufe 9 des Bildungsgangs Realschule mit Versetzungsvermerk;
  2. das Abgangszeugnis der Klassenstufe 9 des Bildungsgangs Realschule ohne Versetzungsvermerk, wenn die Schülerin oder der Schüler nach den Versetzungsbestimmungen der Hauptschule das Abschlusszeugnis der Hauptschule erworben hätte.

In dem Abgangszeugnis wird vermerkt, dass es dem Abschlusszeugnis der Hauptschule gleichgestellt ist und die Berufsreife verleiht.

(4) Das Abschlusszeugnis der Realschule erhalten Schülerinnen und Schüler, die die Klassenstufe 10 mit Erfolg besucht haben. Im Zeugnis wird vermerkt, dass die Schülerin oder der Schüler das Ziel der Realschule erreicht und damit einen qualifizierten Sekundarabschluss I erworben hat.

§ 55 Zeugnisse in der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen

(1) Für das erste Halbjahr der Klassenstufe 1 wird kein Zeugnis ausgestellt. Im Jahreszeugnis der Klassenstufe 1 und den Zeugnissen der Klassenstufen 2 bis 4 werden das Lernverhalten, die Lernbereitschaft und Lernentwicklung, besondere Fähigkeiten und Schwierigkeiten sowie das soziale Verhalten in beschreibender Form bewertet.

(2) Die Zeugnisse der Klassenstufen 5 und 6 enthalten Leistungsbeurteilungen in beschreibender Form zu allen Fächern oder Lernbereichen sowie zusätzliche Leistungsbewertungen in den Fächern Deutsch und Mathematik in Form von Noten. Mitarbeit und Verhalten sind zu beschreiben.

(3) Die Zeugnisse der Klassenstufen 7 bis 9 enthalten Leistungsbeurteilungen in Form von Noten, die erläutert werden können. Die Teilnahme an sonstigen Unterrichtsveranstaltungen wird durch den Vermerk "teilgenommen" ausgewiesen. Besondere Leistungen der Schülerin oder des Schülers sollen gewürdigt werden.

(4) Das Abschlusszeugnis der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen erhalten alle Schülerinnen und Schüler, die die Klassenstufe 9 mit Erfolg besucht haben. Im Zeugnis wird vermerkt, dass die Schülerin oder der Schüler das Ziel der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen erreicht und eine besondere Form der Berufsreife erlangt hat.

(5) Schülerinnen und Schüler, die zum Besuch des freiwilligen 10. Schuljahrs zum Erwerb des Hauptschulabschlusses zugelassen sind, erhalten am Ende der Klassenstufe 9 das Abschlusszeugnis der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen.

(6) Das Abgangszeugnis des freiwilligen 10. Schuljahrs zum Erwerb des Hauptschulabschlusses an der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen erhalten Schülerinnen und Schüler, die das freiwillige 10. Schuljahr ohne Abschluss verlassen. Im Abgangszeugnis sind Kenntnisse und Fertigkeiten der Schülerin oder des Schülers zu beschreiben, die über den Abschluss der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen hinausgehen.

(7) Das Abschlusszeugnis des freiwilligen 10. Schuljahrs der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen erhalten Schülerinnen und Schüler, die dieses Schuljahr mit Erfolg besucht haben.

(8) Abschluss- und Abgangszeugnisse des freiwilligen 10. Schuljahrs zum Erwerb des Hauptschulabschlusses an der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen enthalten keinen Hinweis auf die Schulart. Sie sind mit dem Siegel der Schulbehörde zu versehen.

§ 56 Zeugnisse in der Schule mit dem Förderschwerpunkt ganzheitliche Entwicklung

(1) Für das erste Halbjahr der Klassenstufe 1 wird kein Zeugnis ausgestellt.

(2) Die Zeugnisse enthalten keine Noten und keine Leistungsbeurteilungen, sondern beschreiben die kognitive, soziale, motorische und psychische Entwicklung sowie die Mitarbeit und das Verhalten. Die Darstellung der Lernfortschritte erfolgt auf der Grundlage der individuellen Lernziele. Negative Wertungen sind zu vermeiden.

(3) Nach Beendigung des Besuchs der Schule erhalten die Schülerinnen und Schüler ein Abschlusszeugnis, in dem ihre besonderen Fähigkeiten und Fertigkeiten, ihr Arbeitsverhalten, ihr emotionales und soziales Verhalten und ihre Belastbarkeit dargestellt werden.

§ 57 Zeugnisnoten

Für die Zeugnisnoten gilt § 47 Abs. 5 entsprechend. Zwischennoten sind unzulässig.

§ 58 Festsetzung der Zeugnisnoten

(1) Die Zeugnisnote wird von der Lehrkraft festgesetzt, die das Fach unterrichtet. Jede Lehrkraft hat ihre Beurteilungsgrundlage auf Verlangen der Schulleiterin oder dem Schulleiter offen zu legen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter achtet im Rahmen der Dienstpflichten auf die Koordination der Notengebung.

(2) Die Zeugnisnote fasst die Gesamtleistung der Schülerin oder des Schülers in dem betreffenden Fach zusammen. Sie soll durch eine hinreichende Zahl von Einzelnoten begründet sein; sie muss nicht der rechnerische Durchschnitt der Einzelnoten sein. Einzelnoten können verschieden gewichtet werden, wenn dies durch den Schwierigkeitsgrad oder den Umfang der überprüften Einzelleistung begründet ist.

(3) Sind nach der Stundentafel oder dem Lehrplan Leistungen einzelner Fächer oder fachlicher Teilbereiche zusammenzufassen, ist dafür eine gemeinsame Zeugnisnote zu bilden. Unterrichten verschiedene Lehrkräfte, legen sie die Zeugnisnote gemeinsam fest. Die gemeinsame Zeugnisnote muss nicht der rechnerische Durchschnitt der Einzelnoten sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich die Fächer oder fachlichen Teilbereiche nach Stundenzahl und Gewicht der Leistungsanforderungen unterscheiden.

(4) Die Noten des Jahreszeugnisses werden aufgrund der Leistungen im gesamten Schuljahr unter stärkerer Berücksichtigung der Leistungen im zweiten Schulhalbjahr festgesetzt. Bei Schulwechsel sind die Noten des Abgangszeugnisses zu berücksichtigen.

(5) Kann eine Note aus Gründen, die bei der Schülerin oder dem Schüler selbst liegen, nicht erteilt werden, wird im Zeugnis vermerkt, dass die Leistung nicht feststellbar ist. Die Gründe hierfür sind unter Bemerkungen anzugeben. Stellt die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters oder der Vertreterin oder des Vertreters ein schuldhaftes Verhalten, insbesondere Leistungsverweigerung fest, wird das Fach bei der Versetzungsentscheidung oder der Feststellung, ob die Schülerin oder der Schüler das Ziel der Schule erreicht hat, wie die Note "ungenügend" gewertet; dies ist im Zeugnis zu vermerken.

(6) Bei Fächern, bei denen Epochenunterricht nur im ersten Schulhalbjahr erteilt wurde, ist die Note des Halbjahreszeugnisses in das Jahreszeugnis als Zeugnisnote zu übernehmen.

(7) Sinkt die Note in einem Fach oder Lernbereich gegenüber der Benotung in dem vorhergehenden Zeugnis um mehr als eine Notenstufe, so ist dies den Eltern zu erläutern.

§ 59 Bewertung von Mitarbeit und Verhalten

(1) Die Bewertung von Mitarbeit und Verhalten erfolgt aufgrund der Vorschläge der einzelnen Lehrkräfte durch die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters oder der Vertreterin oder des Vertreters. Sie erfolgt im Bildungsgang Grundschule, in der Schule mit dem Förderschwerpunkt sozial-emotionale Entwicklung, in den Klassenstufen 1 bis 6 der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen und der Schule mit dem Förderschwerpunkt ganzheitliche Entwicklung in beschreibender Form, in den Bildungsgängen Hauptschule und Realschule sowie in den Klassenstufen 7 bis 9 und im freiwilligen 10. Schuljahr der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen in Form von Noten.

(2) Die Bewertung der Mitarbeit stützt sich vor allem auf die längerfristige Beobachtung des Lernverhaltens. Hierzu gehören Beobachtungen darüber, wie die Schülerin oder der Schüler Lerninhalte erfasst, Gelerntes behalten und wiedergeben kann und wie sie oder er Aufgaben und Problemstellungen selbständig oder gemeinsam mit anderen löst. Ebenso sollen Beobachtungen über Arbeitsbereitschaft, Arbeitsweise, Konzentrationsvermögen, Ausdauer und Lerninteresse in die Beurteilung der Mitarbeit einfließen. Das Bemühen der Schülerin oder des Schülers, das Schulleben mitzugestalten, ist besonders zu würdigen.

(3) Bei der Bewertung des Verhaltens sind die Eigenart der Schülerinnen und Schüler, ihr Alter und Entwicklungsstand und allgemein anerkannte Verhaltensregeln zu beachten, die für das Zusammenleben und gemeinsame Lernen in der Gruppe notwendig sind, wie Rücksichtnahme und Höflichkeit, Hilfsbereitschaft und Zuverlässigkeit oder das Einhalten vereinbarter Regeln und Ordnungen. Auch Reaktionen auf Lob, Kritik oder Tadel und das Bemühen, Verhalten gegebenenfalls zu ändern, können berücksichtigt werden.

(4) Die Bewertung in Form von Noten erfolgt mit

  1. "sehr gut", wenn die Mitarbeit oder das Verhalten der Schülerin oder des Schülers besondere Anerkennung verdient;
  2. "gut", wenn die Mitarbeit oder das Verhalten der Schülerin oder des Schülers den an sie oder an ihn zu stellenden Erwartungen entspricht;
  3. "befriedigend", wenn die Erwartungen im Ganzen ohne wesentliche Einschränkungen erfüllt werden;
  4. "unbefriedigend", wenn die Mitarbeit oder das Verhalten der Schülerin oder des Schülers nicht den Erwartungen entspricht.

Die Bewertung "unbefriedigend" ist im Zeugnis zu begründen.

Abschnitt 9: Versetzung, Schulabschluss

§ 60 Allgemeines

(1) Versetzung und Nichtversetzung sind pädagogische Maßnahmen, die die Schullaufbahn der Schülerinnen und Schüler ihrer Gesamtentwicklung, ihrer besonderen Lage, ihrer individuellen Lernfähigkeit und Leistungsbereitschaft anpassen. Grundsätzlich sollten Schülerinnen und Schüler in ihrem Klassenverband verbleiben, es sei denn, sie können auf einer anderen Klassenstufe oder in einem anderen Bildungsgang besser gefördert werden.

(2) In den Bildungsgängen Grundschule, Hauptschule und Realschule werden der Entscheidung über die Versetzung oder Nichtversetzung die Zeugnisnoten des Jahreszeugnisses in den Unterrichtsfächern zugrunde gelegt. Dabei sind alle Leistungen der Schülerin oder des Schülers zu werten sowie der Arbeitswille und das Lernverhalten angemessen zu berücksichtigen. Die Unterrichtsfächer ergeben sich aus der Anlage.

(3) Eine Versetzung auf Probe ist unzulässig.

(4) Versetzungsentscheidungen trifft die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters oder der Stellvertreterin oder des Stellvertreters.

§ 61 Versetzung aufgrund einer Nachprüfung

(1) Wird eine Schülerin oder ein Schüler der Klassenstufen 6 bis 8 des Bildungsgangs Hauptschule gemäß § 68 oder der Klassenstufen 6 bis 9 des Bildungsgangs Realschule gemäß § 70 nicht versetzt, so kann eine Nachprüfung in einem unter "ausreichend" liegenden Fach durchgeführt werden, wenn die Verbesserung bereits um eine Notenstufe in diesem Fach zur Versetzung führen würde. In besonderen Fällen (§ 64) kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 eine Nachprüfung in zwei Fächern durchgeführt werden.

(2) Eine Nachprüfung findet nicht statt, wenn eine Schülerin oder ein Schüler der Klassenstufe 6 nicht versetzt wird und am Ende der Klassenstufen 5 und 6 die Empfehlung erhalten hat, einen anderen als den bislang besuchten Bildungsgang zu besuchen (§ 42 a Abs. 3 Satz 1 SchulG).

(3) Die Schülerin oder der Schüler ist versetzt, wenn sie oder er aufgrund der Ergebnisse der Nachprüfung die Versetzungsanforderungen ( §§ 68 und 70) erfüllt. Das Jahreszeugnis erhält den Vermerk: "Die Schülerin/der Schüler wird aufgrund der Nachprüfung vom ... im Fach ... in die Klassenstufe ... versetzt."

§ 62 Zulassung zur Nachprüfung

(1) Die Versetzungskonferenz (§ 60 Abs. 4) lässt die Schülerin oder den Schüler gemäß § 61 Abs. 1 zur Nachprüfung zu, wenn sie oder er in der nächsthöheren Klassenstufe voraussichtlich erfolgreich mitarbeiten kann. Die Entscheidung wird den Eltern unverzüglich schriftlich mitgeteilt. Die Nichtzulassung ist zu begründen.

(2) Wird die Schülerin oder der Schüler zur Nachprüfung zugelassen, unterrichten die Eltern die Schule innerhalb von drei Kalendertagen nach Zugang der Mitteilung, ob und in welchem Fach sich die Schülerin oder der Schüler der Nachprüfung unterziehen soll.

(3) § 31 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Die Lehrkraft, die die Schülerin oder den Schüler im letzten Schuljahr in diesem Fach unterrichtet hat, berät die betroffene Schülerin oder den betroffenen Schüler und die Eltern. Sie gibt Hinweise auf den inhaltlichen Rahmen der Nachprüfung und unterbreitet Vorschläge für eine geeignete Vorbereitung.

(5) Die Entscheidung der Schule über die Zulassung zur Nachprüfung ist vor Beginn der Sommerferien abzuschließen.

§ 63 Durchführung der Nachprüfung

(1) Die Nachprüfung in Fächern, für die Klassenarbeiten vorgeschrieben sind, gliedert sich in eine schriftliche und, sofern dies zur Sicherung der Entscheidung erforderlich ist, in eine mündliche Prüfung. In Fächern, für die keine Klassenarbeiten vorgeschrieben sind, findet eine mündliche Prüfung statt; in Ausnahmefällen kann die mündliche Prüfung in geeigneten Fächern durch eine praktische Prüfung ersetzt werden.

(2) Gegenstand der Nachprüfung sind Lernziele und Lerninhalte des Faches aus dem letzten Schuljahr, insbesondere jene, in denen die Schülerin oder der Schüler Mängel gezeigt hat. Die schriftliche Prüfung entspricht in Umfang und Anforderungsgrad einer Klassenarbeit (§ 46). Die mündliche Prüfung dauert in der Regel 15 Minuten. Die Dauer der praktischen Prüfung richtet sich nach der gestellten Aufgabe.

(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter bestimmt die Lehrkraft, die die Nachprüfung durchführt; in der Regel wird dies die Lehrkraft sein, die die Schülerin oder den Schüler im letzten Schuljahr in dem Fach, in dem die Nachprüfung stattfindet, unterrichtet hat. Die Lehrkraft bestimmt die Prüfungsaufgabe, bewertet die Prüfungsleistung und setzt, sofern mehrere Prüfungsleistungen erbracht wurden, eine Endnote fest. An der mündlichen und praktischen Prüfung nimmt eine Lehrkraft als Protokollführerin oder Protokollführer teil.

(4) Die Nachprüfung findet spätestens am letzten Tag der Sommerferien statt.

(5) Im Übrigen finden die Bestimmungen des zehnten Abschnitts der Übergreifenden Schulordnung vom 14. Mai 1989 (GVBl. S. 129, BS 223-1-35) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

§ 64 Versetzung in besonderen Fällen

(1) Schülerinnen und Schüler können, abweichend von den Bestimmungen über die Versetzung in den einzelnen Bildungsgängen, in besonderen Fällen wie längerer Krankheit, Wechsel der Schule oder des Bildungsganges während des Schuljahres, außergewöhnliche Entwicklungsstörungen, besonders ungünstige häusliche Verhältnisse oder einseitige Begabung, versetzt werden, wenn dies bei Würdigung ihrer besonderen Lage, ihres Leistungsstandes und ihres Arbeitswillens gerechtfertigt und eine erfolgreiche Mitarbeit in der nächsten Klassenstufe zu erwarten ist.

(2) Ein besonderer Fall nach Absatz 1 kann auch vorliegen, wenn Schülerinnen und Schüler in einer anderen als der deutschen Sprache aufgewachsen sind. Bei der Würdigung ihres Leistungsstandes sind insbesondere die Leistungen im muttersprachlichen Ergänzungsunterricht zu berücksichtigen. Soweit die diesen Unterricht erteilende Lehrkraft nicht an der Versetzungskonferenz teilnimmt, ist ihr vor der Versetzungsentscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 65 Mitteilung an die Eltern

(1) Ist die Versetzung einer Schülerin oder eines Schülers nach den Leistungen im ersten Schulhalbjahr gefährdet, ist ein entsprechender Vermerk in das Halbjahreszeugnis aufzunehmen. Dies gilt nicht für Halbjahreszeugnisse der vorletzten Klassenstufe der Bildungsgänge Hauptschule und Realschule; in diesen Fällen erhalten die Eltern eine gesonderte schriftliche Mitteilung.

(2) Ist nach den Leistungen im ersten Schulhalbjahr der letzten Klassenstufe in den Bildungsgängen Hauptschule und Realschule der erfolgreiche Besuch gefährdet, erhalten die Eltern eine gesonderte schriftliche Mitteilung.

(3) Wird eine Gefährdung der Versetzung oder des erfolgreichen Besuchs erst während des zweiten Schulhalbjahres festgestellt, erhalten die Eltern bis spätestens zwei Monate vor dem letzten Unterrichtstag des Schuljahres eine schriftliche Mitteilung.

(4) Sofern hierfür Veranlassung besteht, sind die Eltern einer Schülerin oder eines Schülers darauf hinzuweisen, dass sie der Schule bis spätestens einen Monat vor dem letzten Unterrichtstag des Schuljahres schriftliche Anträge auf Berücksichtigung besonderer Umstände bei der Entscheidung über die Versetzung und bei der Wiederholung einer Klasse zugehen lassen können.

(5) Wird Epochenunterricht nur im ersten Schulhalbjahr erteilt, so sind die Eltern zu Beginn des Schulhalbjahres darauf hinzuweisen, dass die Zeugnisnote des Halbjahreszeugnisses der Entscheidung über die Versetzung oder den erfolgreichen Besuch zugrunde gelegt wird.

(6) Bei Volljährigkeit sind die Mitteilungen an die Schülerinnen und Schüler zu richten.

(7) Sind nach den Absätzen 1 bis 5 erforderliche Mitteilungen, Vermerke oder Hinweise unterlassen worden, können hieraus Ansprüche nicht hergeleitet werden. § 64 bleibt unberührt.

§ 66 Versetzung im Bildungsgang Grundschule

(1) Die Klassenstufen 1 und 2 bilden eine pädagogische Einheit. Am Ende dieser Klassenstufen erfolgt keine Versetzung. Die Klassenkonferenz kann jedoch beschließen, dass Schülerinnen und Schüler, die auch bei individueller Förderung in der nächsten Klassenstufe voraussichtlich nicht erfolgreich mitarbeiten können, ein weiteres Jahr in der jeweiligen Klassenstufe verbleiben.

(2) Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 3 sind zu versetzen, wenn sie

  1. in Deutsch, Mathematik und Sachunterricht mindestens die Note "ausreichend" oder nur in einem dieser Fächer die Note "mangelhaft" haben oder
  2. in Deutsch und Sachunterricht oder in Mathematik und Sachunterricht die Noten "mangelhaft" haben, sofern sie diese Noten ausgleichen können. Ein Ausgleich ist möglich,
    1. a) durch die Note "gut" in Deutsch oder Mathematik und die Note "befriedigend" in zwei anderen Fächern oder
    2. b) durch die Note "befriedigend" in Deutsch oder Mathematik und die Note "gut" in zwei anderen Fächern.

(3) Nicht versetzte Schülerinnen und Schüler wiederholen die zuletzt besuchte Klassenstufe.

§ 67 Abschluss des Bildungsgangs Grundschule

(1) Für die Feststellung des erfolgreichen Besuchs des Bildungsgangs Grundschule gelten die §§ 60 und 66 Abs. 2 und 3 entsprechend.

(2) Kann nach insgesamt sechs Schuljahren der erfolgreiche Abschluss der Grundschule von der Klassenkonferenz nicht festgestellt werden, entscheidet die Schulbehörde über den weiteren Bildungsweg.

§ 68 Versetzung im Bildungsgang Hauptschule

(1) Schülerinnen und Schüler sollen grundsätzlich im Klassenverband aufsteigen.

(2) Schülerinnen und Schüler werden nicht versetzt, wenn die Noten

  1. in Deutsch und Mathematik oder
  2. in mehr als drei Fächern

unter "ausreichend" liegen. Ein Ausgleich in diesen Fällen ist nicht möglich.

(3) Liegen die Noten in drei Fächern unter "ausreichend", werden Schülerinnen und Schüler versetzt, wenn sie eine Note ausgleichen können. Ist eines dieser Fächer Deutsch oder Mathematik, muss dieses Fach ausgeglichen werden. Es kann nur durch die Noten im jeweils anderen Fach, in Arbeitslehre oder Englisch ausgeglichen werden.

(4) Für den Ausgleich gilt: Die Note "ungenügend" kann durch die Note "sehr gut", die Note "mangelhaft" durch die Note mindestens "gut" in einem anderen Fach ausgeglichen werden. An die Stelle der Note "sehr gut" können zwei Noten "gut" und an die Stelle der Note "gut" zwei Noten "befriedigend" in anderen Fächern treten. Die Note "ungenügend" muss vor der Note "mangelhaft" ausgeglichen werden.

(5) Nicht versetzte Schülerinnen und Schüler besuchen die zuletzt besuchte Klassenstufe, soweit kein Wechsel des Bildungsgangs angezeigt erscheint.

§ 69 Abschluss des Bildungsgangs Hauptschule

Für die Feststellung des erfolgreichen Besuchs der Klassenstufe 9 des Bildungsgangs Hauptschule gelten die §§ 60 und 68 Abs. 2 bis 5 entsprechend.

§ 70 Versetzung im Bildungsgang Realschule

(1) Schülerinnen und Schüler sind zu versetzen, wenn sie in keinem Fach eine Note unter "ausreichend" oder nur in einem Fach die Note "mangelhaft" haben. Darüber hinaus sind sie zu versetzen, wenn die unter "ausreichend" liegenden Noten ausgeglichen werden.

(2) Für den Ausgleich gilt:

  1. Die Note "ungenügend" kann durch die Note "sehr gut" und die Note "mangelhaft" durch die Note mindestens "gut" in einem anderen Fach ausgeglichen werden. An die Stelle der Note "sehr gut" können zwei Noten "gut" und an die Stelle der Note "gut" zwei Noten "befriedigend" in anderen Fächern treten.
  2. Unter "ausreichend" liegende Noten in Deutsch, Pflichtfremdsprache und Mathematik können nur durch Noten in einem anderen dieser Fächer und durch die Wahlpflichtfachnote ausgeglichen werden. Wird eine Schülerin oder ein Schüler in mehr als einem Wahlpflichtfach unterrichtet, ist für den Notenausgleich eine gemeinsame Note zu bilden; für die Ermittlung der Note gilt § 58 Abs. 3 entsprechend.
  3. Ein Ausgleich ist nicht möglich, wenn in vier Fächern Noten unter "ausreichend" vorliegen oder in drei Fächern, sofern im letzteren Fall mehr als ein Fach zur Fächergruppe Deutsch, Pflichtfremdsprache und Mathematik gehört.

(3) Nicht versetzte Schülerinnen und Schüler besuchen die zuletzt besuchte Klassenstufe, soweit kein Wechsel des Bildungsgangs angezeigt erscheint.

§ 71 Abschluss des Bildungsgangs Realschule

Für die Feststellung des erfolgreichen Besuchs der Klassenstufe 10 der Realschule gelten die §§ 60 und 70 entsprechend.

§ 72 Wechsel der Klassenstufe in der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen

Die Schülerinnen und Schüler besuchen die ihrem Schulbesuchsjahr entsprechende Klassenstufe. Können in Ausnahmefällen Schülerinnen oder Schüler durch Besuch einer anderen Klassenstufe besser gefördert werden, können sie dieser zugewiesen werden. § 60 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung. Alle Schülerinnen und Schüler sollen in den Klassenstufen 7 bis 9 an den Vorbereitungen auf die Berufs- und Arbeitswelt teilnehmen.

§ 73 Abschluss der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen

(1) Den Abschluss der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen erhalten alle Schülerinnen und Schüler, die in der Klassenstufe 9 nur in einem der Fächer Deutsch, Mathematik und Arbeitslehre eine Note unter "ausreichend" und im Bereich der übrigen Fächer nur in drei oder weniger Fächern Noten unter "ausreichend" haben, wobei nur in einem der übrigen Fächer die Note "ungenügend" vorliegen darf. Darüber hinaus erhalten sie den Abschluss der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen, wenn alle unter "ausreichend" liegenden Noten ausgeglichen werden können.

(2) Für den Ausgleich gilt:

  1. Die Note "ungenügend" kann durch die Note "sehr gut", die Note "mangelhaft" durch die Note "gut" oder "sehr gut" ausgeglichen werden.
  2. An die Stelle der Note "sehr gut" können zwei Noten "gut" oder drei Noten "befriedigend" treten.

§ 74 Freiwilliges 10. Schuljahr zum Erwerb des Hauptschulabschlusses an der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen

Für die Feststellung des erfolgreichen Besuchs des freiwilligen 10. Schuljahrs zum Erwerb des Hauptschulabschlusses finden die §§ 60 und 68 Abs. 2 bis 5 entsprechende Anwendung.

§ 75 Wechsel der Stufe in der Schule mit dem Förderschwerpunkt ganzheitliche Entwicklung

(1) Die Schülerinnen und Schüler werden entsprechend ihrem Schulbesuchsjahr den pädagogischen Einheiten der Unter-, Mittel-, Ober- und Werkstufe zugeordnet. Dabei sind die Gesamtpersönlichkeit, die Entwicklungslage und das soziale Verhalten der Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen.

(2) Nach dem 10. Schulbesuchsjahr sind alle Schülerinnen und Schüler in die Werkstufe aufzunehmen.

(3) Über Ausnahmeregelungen entscheidet die Schulbehörde.

§ 76 Abstimmung der Klassenkonferenz

(1) Bei Abstimmungen der Klassenkonferenz im Rahmen dieses Abschnitts fällt auf jedes Fach, in dem die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler unterrichtet wurde, eine Stimme; die oder der Vorsitzende hat Stimmrecht, auch wenn sie oder er nicht in der Klasse unterrichtet. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(2) Ein Mitglied der Klassenkonferenz kann bei Abstimmungen, die Angehörige im Sinne von § 20 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes betreffen, nicht tätig werden.

(3) Im Übrigen gilt die Konferenzordnung.

Abschnitt 10: Störung der Ordnung

§ 77 Verstöße gegen die Ordnung in der Schule

(1) Es gehört zu den erzieherischen Aufgaben der Lehrkraft, die Notwendigkeit und Funktion von Ordnungsregelungen einsichtig zu machen und so dazu beizutragen, dass die Schülerinnen und Schüler die Ordnung in der Schule bejahen und danach handeln.

(2) Bei Verstößen gegen die Ordnung in der Schule können Ordnungsmaßnahmen ausgesprochen werden.

(3) Verstöße gegen die Ordnung in der Schule liegen insbesondere vor bei Störungen des Unterrichts oder sonstiger Schulveranstaltungen, bei Verletzungen der Teilnahmepflicht, bei Handlungen, die das Zusammenleben in der Schule oder die Sicherheit der Schule oder der am Schulleben Beteiligten gefährden sowie bei Verletzung der Schulordnung und der Hausordnung.

§ 78 Anwendung von Ordnungsmaßnahmen

(1) Ordnungsmaßnahmen können nur ausgesprochen werden, wenn andere erzieherische Einwirkungen nicht ausreichen. Als erzieherische Einwirkungen kommen insbesondere in Betracht: Gespräch, Ermahnung, Zurechtweisung, Verpflichtung zur Wiedergutmachung angerichteten Schadens, Nacharbeiten von Versäumtem, Entschuldigung für zugefügtes Unrecht und Überweisung in eine andere Klasse oder in einen anderen Kurs derselben Klassen- oder Jahrgangsstufe der Schule. Darüber hinaus sollen durch Aussprache im Kollegium, Beratung der Eltern und der Mitschülerinnen und Mitschüler und durch verhaltensfördernde Hilfen Verhaltensauffälligkeiten der Schülerinnen und Schüler gemindert und behoben werden.

(2) Ordnungsmaßnahmen müssen von erzieherischen Gesichtspunkten bestimmt sein und in angemessenem Verhältnis zur Schwere des Ordnungsverstoßes stehen.

(3) Ordnungsmaßnahmen für ganze Gruppen sind nur zulässig, wenn jede einzelne Schülerin und jeder einzelne Schüler der Gruppe sich ordnungswidrig verhalten hat.

(4) In besonderen Fällen unterrichtet die Schule das Jugendamt. Die Eltern minderjähriger Schülerinnen und Schüler sind vorher zu hören.

§ 79 Maßnahmenkatalog

(1) Es können folgende Ordnungsmaßnahmen gemäß § 42 Abs. 2 Nr. 7 SchulG getroffen werden:

  1. Untersagung der Teilnahme am Unterricht der laufenden Unterrichtsstunde durch die unterrichtende Lehrkraft,
  2. schriftlicher Verweis durch die Schulleiterin oder den Schulleiter,
  3. Untersagung der Teilnahme am Unterricht des laufenden Unterrichtstages oder an sonstigen bis zu einwöchigen Schulveranstaltungen durch die Schulleiterin oder den Schulleiter,
  4. Untersagung der Teilnahme am Unterricht bis zu drei vollen Unterrichtstagen oder an sonstigen über einwöchigen Schulveranstaltungen durch die Klassenkonferenz im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter,
  5. Untersagung der Teilnahme am Unterricht für vier bis sechs Unterrichtstage durch die Klassenkonferenz im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter,
  6. Androhung des Ausschlusses gemäß Absatz 2 durch die Klassenkonferenz im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Der Schulausschuss ist vorher zu hören. Die Androhung wird in der Regel befristet.

(2) Gemäß § 43 SchulG kann die Ordnungsmaßnahme des Ausschlusses von der bisher besuchten Sonderschule auf Zeit oder auf Dauer getroffen werden.

§ 80 Verfahrensbestimmungen zu den Ordnungsmaßnahmen nach § 79 Abs. 1

(1) Die Ordnungsmaßnahmen können mit einer erzieherischen Einwirkung im Sinne von § 78 Abs. 1 verbunden werden.

(2) Bevor eine Ordnungsmaßnahme ausgesprochen wird, ist die Schülerin oder der Schüler zu hören. Die Ordnungsmaßnahme ist zu begründen. Sie wird den Eltern minderjähriger Schülerinnen und Schüler schriftlich mitgeteilt und in den sie betreffenden Unterlagen vermerkt.

(3) In den Fällen des § 79 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 6 sowie bei der Untersagung der Teilnahme an sonstigen mehrtägigen Schulveranstaltungen (§ 79 Abs. 1 Nr. 3) sind die Eltern und, auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers, ein Beistand zu hören. Als Beistand können der Schule angehörende Lehrkräfte, Schülerinnen oder Schüler sowie Eltern von Schülerinnen und Schülern gewählt werden.

(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann zur Sicherung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit Ordnungsmaßnahmen gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 4 und 5 vorläufig anordnen. Bei sonstigen Schulveranstaltungen kann ihre Leiterin oder ihr Leiter vorläufig die Untersagung der Teilnahme anordnen, wenn die Entscheidung der zuständigen Stellen nach § 79 Abs. 1 Nr. 3 und 4 nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann. Die Schülerin oder der Schüler ist vor der Anordnung zu hören. Die Eltern sind von der Ordnungsmaßnahme zu unterrichten.

§ 81 Ausschluss auf Zeit oder auf Dauer von der Schule gemäß § 79 Abs. 2

(1) Schülerinnen und Schüler, deren Verbleib in der Schule eine ernstliche Gefahr für die Erziehung, die Sicherheit oder die Unterrichtung der anderen Schülerinnen und Schüler bedeutet, können auf Zeit oder auf Dauer durch die Gesamtkonferenz von der bisher besuchten Schule ausgeschlossen werden.

(2) Ein Ausschluss kann nur erfolgen, wenn er angedroht war (§ 79 Abs. 1 Nr. 6), es sei denn, der durch die Androhung verfolgte Zweck kann nicht oder nicht mehr erreicht werden.

(3) Die Gesamtkonferenz hört die Schülerin oder den Schüler, die Eltern der minderjährigen Schülerin oder des minderjährigen Schülers, auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers einen Beistand (§ 80 Abs. 3 Satz 2) und den Schulausschuss. Vor dem Ausschluss auf Dauer ist das Jugendamt zu hören. Die Schule soll dabei auf Maßnahmen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - hinwirken.

(4) Bei schulbesuchspflichtigen Schülerinnen und Schülern ist vor Entscheidung über den Ausschluss unter Mitwirkung der Schulbehörde zu klären, wie sie nach Ausschluss ihre Schulbesuchspflicht in der bisher besuchten Schulart erfüllen werden.

(5) Die Gesamtkonferenz kann statt eines Ausschlusses eine Ordnungsmaßnahme gemäß § 79 Abs. 1 aussprechen.

(6) Die den Ausschluss aussprechende Entscheidung der Gesamtkonferenz ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Die Entscheidung ist der Schülerin oder dem Schüler, bei minderjährigen Schülerinnen oder Schülern deren Eltern, zuzustellen.

(7) Ein eingeleitetes Ausschlussverfahren ist zu Ende zu führen, auch wenn die Schülerin oder der Schüler die Schule vorher verlässt.

(8) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Schülerinnen oder Schüler bis zur Entscheidung des Ausschlussverfahrens vorläufig vom Schulbesuch ausschließen und kann ihnen das Betreten des Schulgeländes untersagen, wenn dies zur Sicherheit der Unterrichts- und Erziehungsarbeit oder zum Schutz der am Schulleben Beteiligten erforderlich ist. Die Schülerin oder der Schüler ist vorher zu hören. Absatz 6 gilt entsprechend.

(9) Die Schulbehörde ist über den Ausschluss zu unterrichten.

Abschnitt 11: Hausrecht der Schule

§ 82 Hausordnung

(1) Die Hausordnung soll insbesondere Regelungen für das Verhalten bei Gefahr und Unfällen, in Pausen und Freistunden, vor Beginn und nach Beendigung des Unterrichts sowie für das Verlassen des Schulgeländes und die Benutzung der Einrichtung der Schule enthalten.

(2) Die Hausordnung der Schule ist im Einvernehmen mit dem Schulausschuss sowie im Benehmen mit dem Schulträger, der Gesamtkonferenz, dem Schulelternbeirat und der Klassensprecherversammlung zu erlassen. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet die Schulbehörde.

§ 83 Werbung, Zuwendungen

(1) Werbung und die Verteilung von Werbematerialien auf dem Schulgelände sind nicht zulässig. Anzeigen in Schülerzeitungen sind zulässig. Untersagt ist die Weitergabe von Unterlagen über Schülerinnen, Schüler und Eltern für Werbezwecke.

(2) Wird die Schule bei der Erfüllung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags durch Zuwendungen Dritter unterstützt, so kann hierauf in geeigneter Weise hingewiesen werden. Der Hinweis muss in Inhalt und Form dem Auftrag der Schule entsprechen (§ 1 SchulG). Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhören des Schulausschusses. Vor der Entscheidung ist zu klären, ob Folgekosten entstehen und wer sie trägt. Sofern durch Folgekosten die Belange des Schulträgers berührt werden, ist das Einvernehmen mit ihm herzustellen.

§ 84 Sammlungen

(1) Über klassenübergreifende Sammlungen (Geldsammlungen, Materialsammlungen) unter Schülerinnen, Schülern und Eltern in der Schule entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter im Einvernehmen mit dem Schulelternbeirat und der Schülersprecherin oder dem Schülersprecher. Über Sammlungen innerhalb einer Klasse entscheidet die Klassenleiterin oder der Klassenleiter im Einvernehmen mit der Klassenelternsprecherin oder dem Klassenelternsprecher und der Klassensprecherin oder dem Klassensprecher.

(2) Eine Beteiligung oder Vermittlung der Schule bei der Mitwirkung von Schülerinnen und Schülern an Sammlungen außerhalb der Schule ist nicht zulässig.

§ 85 Gewerbliche Betätigung, Vertrieb von Gegenständen

(1) Eine gewerbliche Betätigung und der Vertrieb von Gegenständen aller Art in der Schule sind nicht gestattet. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Ausnahmen zulassen, wenn besondere schulische Gründe dies erfordern.

(2) Art und Umfang des Angebots von Speisen und Getränken, die zum Verzehr in der Schule bestimmt sind, regelt die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Schülersprecherin oder des Schülersprechers im Einvernehmen mit dem Schulelternbeirat und dem Schulträger.

§ 86 Veranstaltungen schulfremder Personen

Vorträge, Ausstellungen, Vorführungen und das Verteilen von Informationsmaterial durch Schulfremde sind als schulische Veranstaltungen nur zulässig, wenn ihnen eine erzieherische oder unterrichtliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter. Sofern Belange des Schulträgers berührt sind, ist das Benehmen mit ihm herzustellen.

Abschnitt 12: Schulpsychologischer Dienst

§ 87 Aufgaben und Zusammenarbeit

(1) Zu den Aufgaben des schulpsychologischen Dienstes gemäß § 15 Abs. 2 SchulG gehören vor allem Beratung von Schulen und Lehrkräften, Elternberatungen und Einzelfallhilfe.

(2) Schulleiterinnen, Schulleiter und Lehrkräfte sind verpflichtet, den schulpsychologischen Dienst in der Erfüllung seines Auftrages zu unterstützen.

(3) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des schulpsychologischen Dienstes nehmen nach Maßgabe der Konferenzordnung an Konferenzen teil.

Abschnitt 13: Schulgesundheitspflege

§ 88 Schulärztliche Betreuung, Schutz vor ansteckenden Krankheiten

(1) Die Schülerinnen und Schüler werden durch das Gesundheitsamt schulärztlich und schulzahnärztlich betreut. Sie sind verpflichtet, an den für verbindlich erklärten schulärztlichen und schulzahnärztlichen Untersuchungen teilzunehmen. Die Untersuchungstermine werden im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter festgelegt.

(2) Die Schülerinnen und Schüler und die Eltern minderjähriger Schülerinnen und Schüler sind rechtzeitig vor schulärztlichen oder schulzahnärztlichen Untersuchungen schriftlich zu benachrichtigen. Den Eltern ist zu gestatten, bei den Untersuchungen anwesend zu sein.

(3) Ein Untersuchungsergebnis, das eine Beobachtung oder Behandlung der Schülerin oder des Schülers erforderlich macht, wird den Eltern, bei volljährigen Schülerinnen oder Schülern diesen, schriftlich mitgeteilt.

(4) Zum Schutz vor ansteckenden Krankheiten sind die Bestimmungen des Bundes-Seuchengesetzes zu beachten.

§ 89 Maßnahmen wegen Gefährdung der Gesundheit anderer Schülerinnen und Schüler

(1) Schülerinnen und Schüler, deren Verbleib in der Schule eine ernstliche Gefahr für die Gesundheit der anderen Schülerinnen und Schüler bedeutet, können für die Dauer der Gefährdung vom Schulbesuch ausgeschlossen werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet im Benehmen mit dem Gesundheitsamt. Vor der Entscheidung ist der Schülerin oder dem Schüler, bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern den Eltern, Gelegenheit zu einem Gespräch zu geben.

(2) Bei Gefahr im Verzug ist die Schulleiterin oder der Schulleiter befugt, die Schülerin oder den Schüler vorläufig auszuschließen.

(3) Die den Ausschluss aussprechende Entscheidung ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Die Entscheidung ist der Schülerin oder dem Schüler, bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern deren Eltern, zuzustellen.

§ 90 Genussmittel in der Schule

Der Genuss von alkoholischen Getränken sowie das Rauchen sind den Schülerinnen und Schülern auf dem Schulgelände aus gesundheitlichen und erzieherischen Gründen grundsätzlich untersagt.

Abschnitt 14: Erhebung von Daten, Datenschutz

§ 91 Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten, insbesondere ihre Übermittlung an Dritte, richtet sich nach § 54 a SchulG.

(2) Die bei der Aufnahme erhobenen Daten sowie die sich im Rahmen des Schulverhältnisses ergebenden personenbezogenen Daten dürfen für Verwaltungsaufgaben der Schule, insbesondere für die Erstellung von Zeugnissen und für die schulische Korrespondenz, im automatisierten Verfahren verarbeitet werden. Dies gilt nicht für personenbezogene Daten über besondere außerunterrichtliche, insbesondere schulärztliche und schulpsychologische Maßnahmen (§ 52 Abs. 3 SchulG) sowie über Ordnungsmaßnahmen. Automatische Textverarbeitung ist in diesen Fällen zulässig, sofern die Daten nicht gespeichert, sondern unverzüglich nach Fertigstellung des jeweiligen Textes gelöscht werden.

(3) Personenbezogene Daten dürfen auf privateigenen Datenverarbeitungsgeräten von Lehrkräften zu dienstlichen Zwecken verwendet werden, wenn die Schulleiterin oder der Schulleiter dies im Einzelfall genehmigt hat, das Einverständnis dafür vorliegt, dass das Datenverarbeitungsgerät unter den gleichen Bedingungen wie dienstliche Geräte kontrolliert werden kann und den Belangen des Datenschutzes Rechnung getragen ist.

(4) Den Eltern kann zu Beginn eines Schuljahres eine Liste mit Namen, Anschrift und Telefonverbindung der Eltern und den Namen der Kinder der Klasse übergeben werden, soweit der Aufnahme in diese Liste nicht widersprochen wird. Auf das Recht jedes Betroffenen, der Aufnahme seiner Daten zu widersprechen, ist hinzuweisen.

(5) In Klassenbüchern und Kursbüchern können eingetragen werden:

  1. Namen und Geburtsdatum der Schülerinnen und Schüler,
  2. Teilnahme an Schulveranstaltungen,
  3. Vermerk über unentschuldigtes und entschuldigtes Fernbleiben und über Beurlaubung,
  4. erzieherische Einwirkungen gemäß § 78 Abs. 1,
  5. Namen und Anschrift der Eltern,
  6. Angaben zur Herstellung des Kontakts in Notfällen.

(6) Gibt eine Schule für die Schülerinnen und Schüler und Eltern Dokumentationen, insbesondere Jahresberichte heraus, so dürfen darin folgende personenbezogene Daten enthalten sein:

  1. Namen, Geburtsdatum, Jahrgangsstufe und Klasse der Schülerinnen und Schüler,
  2. Namen, Lehrbefähigung und Verwendung der einzelnen Lehrkräfte,
  3. Angaben über besondere schulische Tätigkeiten und Funktionen der einzelnen Lehrkräfte, Schülerinnen, Schüler und Eltern.

(7) Die Schule kann ehemaligen Schülerinnen und Schülern die zur Organisation eines Treffens geeigneten personenbezogenen Daten von ehemaligen Schülerinnen, Schülern und Lehrkräften übermitteln.

§ 92 Sicherung und Aufbewahrung personenbezogener Daten

(1) Personenbezogene Daten, die automatisiert verarbeitet werden, sind gemäß § 9 Abs. 2 des Landesdatenschutzgesetzes vom 5. Juli 1994 (GVBl. S. 293, BS 204-1) in der jeweils geltenden Fassung zu sichern. Für personenbezogene Daten, die nicht automatisiert verarbeitet werden, ist sicherzustellen, dass sie nur denen zugänglich gemacht werden, die sie für die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben benötigen.

(2) Personenbezogene Daten in automatisierten Dateien sind zu löschen, sobald ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch ein Jahr, nachdem die Schülerin oder der Schüler die Schule verlassen hat. Hiervon ausgenommen sind die Namen und Aktennachweise, die bis zur Vernichtung der Akte automatisiert gespeichert werden können.

(3) Personenbezogene Daten in nicht automatisierten Dateien und in Akten sind ein Jahr, nachdem die Schülerin oder der Schüler die Schule verlassen hat, zu sperren. Sie dürfen von diesem Zeitpunkt an nicht mehr verarbeitet werden, es sei denn, dass die Verarbeitung

  1. zur Behebung einer bestehenden Beweisnot,
  2. aus sonstigen, im überwiegenden Interesse der speichernden oder einer anderen Schule liegenden Gründen oder
  3. im rechtlichen Interesse eines Dritten unerlässlich ist oder
  4. der Betroffene eingewilligt hat.

(4) Personenbezogene Daten in nicht automatisierten Dateien und in Akten sind nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen aufzubewahren und nach Ablauf der jeweiligen Frist zu vernichten oder zu archivieren.

Abschnitt 15: Schlussbestimmungen

= § 93 Bildungsgänge der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen und der Schule mit dem Förderschwerpunkt ganzheitliche Entwicklung

Regelungen für die Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen und für die Schule mit dem Förderschwerpunkt ganzheitliche Entwicklung gelten auch für die an Schulen anderer Sonderschulformen nach § 20 Abs. 1 eingerichteten entsprechenden Bildungsgänge.

§ 94 Geltung für Schulen in freier Trägerschaft

Die Bestimmungen über den Schullaufbahnwechsel ( §§ 18 bis 21), die Aufnahme in das freiwillige 10. Schuljahr an der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen zum Erwerb des Hauptschulabschlusses ( Abschnitt 6) sowie Zeugnisse und Versetzungen ( Abschnitt 8 und 9) gelten im Rahmen des § 18 Abs. 2 und 3 des Privatschulgesetzes und des § 16 der Landesverordnung zur Durchführung des Privatschulgesetzes vom 9. November 1987 (GVBl. S. 362, BS 223-7-1) in der jeweils geltenden Fassung auch für die entsprechenden staatlich anerkannten Ersatzschulen in freier Trägerschaft.

§ 95 In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2000 in Kraft.

(2) (Aufhebungsbestimmung)

Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Weiterbildung