Schulordnung für die öffentlichen Grundschulen

Aus Schulrecht Rheinland-Pfalz
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Aufgrund des § 8 Abs. 2, des § 36 Abs. 4, des § 53 Abs. 1, des § 55 Abs. 6 und des § 67 Abs. 7 des Schulgesetzes vom 30. März 2004 (GVBl. S. 239), zuletzt geändert durch § 21 des Gesetzes vom 7. März 2008 (GVBl. S. 52), BS 223-1, wird gemäß § 45 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, 4 und 5 im Benehmen mit dem Landeselternbeirat verordnet:

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 1: Schülerinnen, Schüler und Schule

§ 1 Zielsetzung und Gestaltung von Unterricht und Schulleben

(1) Die Grundschule führt die Schülerinnen und Schüler in das schulische Lernen ein. Sie befähigt sie zum selbstständigen und gemeinsamen Lernen und Handeln. Sie leitet zur Übernahme von Werten, Einstellungen und Haltungen im Sinne des § 1 des Schulgesetzes (SchulG) an. Sie bietet den Schülerinnen und Schülern Hilfen und Orientierung und fördert ihre individuelle Entwicklung.

(2) Die Grundschule geht in ihrer Bildungs- und Erziehungsarbeit vom jeweiligen Entwicklungsstand der Schülerinnen und Schüler aus. Sie beteiligt die Schülerinnen und Schüler an der Planung und Gestaltung des Unterrichts und des Schullebens.

(3) Die Grundschule arbeitet mit dem Kindergarten konzeptionell zusammen, um den Übergang in die Schule zu erleichtern. Sie fördert das Schulleben durch vielfältige Vorhaben.

(4) In der Grundschule trägt die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer besondere pädagogische Verantwortung. Insbesondere in der ersten und zweiten Klassenstufe sollen die Schülerinnen und Schüler überwiegend von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer unterrichtet werden.

(5) Die Grundschule befähigt die Schülerinnen und Schüler zum Übergang in die weiterführenden Schulen.

§ 2 Recht auf Bildung und Erziehung, Mitgestaltung des Schullebens

(1) Die Schülerinnen und Schüler nehmen ihr Recht auf Bildung und Erziehung in der Schule (§ 3 SchulG) auf der Grundlage dieser Schulordnung wahr.

(2) Die Schülerinnen und Schüler sollen lernen, gestellte Anforderungen zunehmend selbstständig zu erfüllen, sich eigene Aufgaben zu stellen, eigene Leistungen zu erbringen und im Rahmen ihrer Möglichkeiten Pflichten zu übernehmen. Sie sollen fähig werden, ihre Meinung frei, aber in Achtung vor der Überzeugung und den Rechten anderer zu vertreten und zu einem friedlichen Miteinander beizutragen.

(3) Sie können für alle Bereiche des Schullebens Vorschläge unterbreiten.

(4) Die Schule beachtet in ihrer Unterrichts- und Erziehungsarbeit die Gleichstellung der Geschlechter (Gender Mainstreaming).

§ 3 Beratung und Unterstützung durch die Schule

(1) Die Schülerinnen und Schüler haben das Recht auf Beratung, Unterrichtung und Unterstützung.

(2) Konflikte der Schülerinnen und Schüler untereinander oder mit einer Lehrkraft sollen möglichst offen in der Gruppe und mit der Klassenleiterin oder dem Klassenleiter angesprochen werden. Können die Schwierigkeiten so nicht behoben werden, sollen sich die Beteiligten oder auch die Eltern an die Schulleiterin oder den Schulleiter wenden.

§ 4 Schülerzeitung

(1) Die Grundschule leitet die Schülerinnen und Schüler an, im Rahmen ihrer Möglichkeiten eine Schülerzeitung herauszugeben.

(2) Die von der Schule angeleitete Herausgabe einer Schülerzeitung erfolgt im Rahmen einer schulischen Veranstaltung. Ihre Gründung und die Herausgabe einer einzelnen Nummer bedürfen keiner Genehmigung. Die beabsichtigte Gründung ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter anzuzeigen. Sie oder er setzt die Eltern der Schülerinnen und Schüler von deren Absicht in Kenntnis, im Rahmen einer schulischen Veranstaltung eine Schülerzeitung herauszugeben. Die Schülerinnen und Schüler arbeiten mit der beratenden Lehrkraft zusammen.

(3) Die Schule fördert die Arbeit der Schülerzeitung. Sie unterrichtet die Redaktion über alle die Schülerschaft betreffenden Belange. Sie stellt im Rahmen ihrer Möglichkeit die Räume, nach Absprache mit dem Schulträger auch Geräte und Materialien für die Arbeit der Schülerzeitung bereit.

(4) Bei Verstößen gegen die Grenzen der Meinungs- und Pressefreiheit oder den Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule kann im Einzelfall der Vertrieb auf dem Schulgelände eingeschränkt oder untersagt werden, wenn pädagogische Einwirkungen wirkungslos geblieben sind. Die Redaktion und die beratende Lehrkraft sind dazu von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu hören, die Schulelternsprecherin oder der Schulelternsprecher soll gehört werden. Die Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters ist zu begründen und der Redaktion mitzuteilen. Erhebt diese Einwände, ist umgehend die Entscheidung des Schulausschusses herbeizuführen; die Rechte der Schulaufsicht bleiben unberührt (§ 36 Abs. 3 Satz 4 und 5 SchulG).

§ 5 Schülervereinigungen, Arbeits- und Spielgruppen

Vereinigungen, Arbeits- und Spielgruppen von Schülerinnen und Schülern, deren Veranstaltungen nicht zu Schulveranstaltungen erklärt sind, erhalten vom Schulträger nach Möglichkeit Schulräume zur Verfügung gestellt, sofern für die Veranstaltung eine Verantwortliche oder ein Verantwortlicher benannt ist.

§ 6 Benutzung schulischer Einrichtungen

Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, schulische Einrichtungen pfleglich zu benutzen; sie sind für die Sauberkeit der Schulgebäude und des Schulgeländes mitverantwortlich. Sie haften gegenüber dem Schulträger für Schäden am Schulvermögen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

Abschnitt 2: Eltern und Schule

§ 7 Zusammenwirken von Eltern und Schule

(1) Die gemeinsame Bildungs- und Erziehungsaufgabe verpflichtet Schule und Eltern zu vertrauensvoller Zusammenarbeit. Das Zusammenwirken von Eltern und Schule richtet sich nach § 2 SchulG.

(2) Die Schule berät die Eltern in fachlichen, pädagogischen und schulischen Fragen, bei Erziehungs- und Lernschwierigkeiten und bei der Schullaufbahn, insbesondere beim Übergang zu einem weiterführenden Bildungsgang. Sie unterrichtet die Eltern möglichst frühzeitig über ein auffallendes Absinken der Leistungen und über sonstige wesentliche, die Schülerin oder den Schüler betreffende Vorgänge. Sie weist rechtzeitig auf die Möglichkeit des freiwilligen Zurücktretens oder des Überspringens einer Klassenstufe hin.

(3) Jede Lehrkraft hält zur Unterrichtung und Beratung der Eltern regelmäßig Sprechstunden ab. Den Eltern ist auch außerhalb der Sprechstunden Gelegenheit zu einem Gespräch zu geben. Die Schule kann in regelmäßigen Abständen allgemeine Elternsprechtage durchführen. Der Termin des Elternsprechtags wird im Einvernehmen mit dem Schulelternbeirat festgelegt; der Elternsprechtag findet in der Regel in der unterrichtsfreien Zeit statt.

(4) In geeigneten Fällen können Eltern in Absprache mit der Lehrkraft im Unterricht und in Absprache mit den Verantwortlichen an sonstigen Schulveranstaltungen mitarbeiten. Die Eltern haben über personenbezogene Daten, die ihrer Bedeutung nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Verschwiegenheit zu wahren.

(5) Die Eltern haben Anspruch auf Unterrichtung über die Bewertungsmaßstäbe und auf Auskunft über den Leistungsstand und die Entwicklung ihres Kindes. Sie haben Anspruch auf Einsichtnahme in die ihr Kind betreffenden Unterlagen und Anspruch auf Auskunft über die ihr Kind betreffenden Daten und die Stellen, an die die Daten übermittelt worden sind. Ausgenommen von diesem Einsichts- und Auskunftsrecht sind pädagogische Notizen der Lehrkräfte und den täglichen Unterrichtsbetrieb begleitende Notizen.

(6) Die Kenntnisnahme von schriftlichen Mitteilungen der Schule sollen die Eltern schriftlich bestätigen.

(7) Die Eltern unterrichten im Interesse der Schülerin oder des Schülers die Schule, wenn besondere Umstände wie längere Krankheit, außergewöhnliche Entwicklungsstörungen oder besonders ungünstige häusliche Verhältnisse die schulische Entwicklung der Schülerin oder des Schülers beeinträchtigen. Sie entscheiden im Rahmen ihres Erziehungsrechts, welche personenbezogenen Daten der Schülerin oder des Schülers sie insoweit übermitteln.

(8) Die Eltern und die Erziehungs- und Pflegebeauftragten sind verpflichtet, Veränderungen der Daten nach § 10 Abs. 6 der Schule mitzuteilen.

§ 8 Information durch die Schule

(1) Die Schule unterrichtet die Eltern über wichtige, sie betreffende Angelegenheiten.

(2) Die Schule informiert die Eltern rechtzeitig über die Bildungswege weiterführender Schulen.

(3) Die Eltern sind über Ziele, Inhalt und Form der Sexualerziehung und die Auswahl der Medien rechtzeitig zu unterrichten.

(4) Alle allgemein zugänglichen Veröffentlichungen, über die die Schule verfügt, insbesondere die Bildungsstandards und schulart- und schulstufenspezifischen Vorgaben (Rahmenpläne) und das Amtsblatt des fachlich zuständigen Ministeriums stehen den Eltern auf Wunsch zur Einsichtnahme zur Verfügung.

(5) Das Qualitätsprogramm der Schule und die schuleigenen Arbeitspläne können die Eltern auf Wunsch einsehen.

§ 9 Eltern im Unterricht

(1) Die Eltern haben einen Anspruch auf Teilnahme am Unterricht und an schulischen Veranstaltungen ihres Kindes nach Maßgabe des § 2 Abs. 5 SchulG. Mit Zustimmung des Schulelternbeirates trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhören der Gesamtkonferenz Regelungen für den Unterrichtsbesuch (§ 40 Abs. 6 Satz 1 Nr. 4 SchulG).

(2) Für den Unterrichtsbesuch gelten folgende Grundsätze:

  1. Der Unterrichtsbesuch ist insbesondere im Blick auf die Zahl der teilnehmenden Eltern und die Häufigkeit der Unterrichtsbesuche in der Klasse so zu gestalten, dass die ordnungsgemäße Erteilung des Unterrichts gewährleistet bleibt.
  2. Über den Zeitpunkt des Unterrichtsbesuchs stimmen sich Eltern und Lehrkraft mindestens drei Unterrichtstage vorher ab.
  3. Überprüfungen von Lehrkräften, Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern, die im Rahmen des Unterrichts vorgenommen werden, sowie schriftliche Leistungsfeststellungen der Schülerinnen und Schüler sind vom Unterrichtsbesuch ausgenommen.
  4. § 7 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

Abschnitt 3: Aufnahme in die Grundschule

§ 10 Anmeldung zum Schulbesuch

(1) Alle Kinder, die vor dem 1. September des folgenden Jahres ihren sechsten Geburtstag haben, sind bei der Grundschule ihres Schulbezirks anzumelden. Kinder, die noch nicht schulpflichtig sind, können angemeldet werden. In Ausnahmefällen können Kinder mit umfänglichen Beeinträchtigungen auch direkt an der entsprechenden Förderschule angemeldet werden.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter gibt in der ersten vollständigen Schulwoche nach den Sommerferien Ort und Zeit der Anmeldung zum Schulbesuch für die Kinder, die im folgenden Jahr schulpflichtig werden, bekannt. Ort und Zeit der Anmeldung für die Kinder, die noch nicht schulpflichtig sind, werden in der ersten Februarhälfte vor Beginn des neuen Schuljahres bekannt gegeben. Die Bekanntmachung erfolgt durch den Schulträger in ortsüblicher Weise. In Gemeinden mit mehreren Grundschulen und Förderschulen geschieht die Bekanntmachung für alle Schulen gemeinsam. Für jede Grundschule ist dabei der Schulbezirk, für jede Förderschule der Einzugsbereich anzugeben.

(3) Alle Kinder, die im folgenden Schuljahr schulpflichtig werden, werden von den Eltern (§ 37 Abs. 2 SchulG) in der dritten oder vierten vollständigen Schulwoche nach den Sommerferien angemeldet. Die Anmeldung noch nicht schulpflichtiger Kinder erfolgt in der zweiten Februarhälfte vor Beginn des neuen Schuljahres. Bei der Anmeldung ist die Geburtsurkunde oder das Familienstammbuch vorzulegen. Falls ein Kindergarten besucht wird, ist eine Bescheinigung hierüber vorzulegen. Die Eltern unterrichten die Schulleiterin oder den Schulleiter über eine offensichtliche oder vermutete Beeinträchtigung des Kindes.

(4) Melden Eltern ein Kind mit umfänglicher Beeinträchtigung an einer Grundschule an, so setzt diese davon die zuständige Förderschule bis zum Ende der fünften vollständigen Schulwoche nach den Sommerferien, bei noch nicht schulpflichtigen Kindern bis zum 10. März in Kenntnis. Die Förderschule leitet das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs ein. Das Nähere regelt die für die Förderschulen geltende Schulordnung.

(5) Melden Eltern ihr Kind bei einer Grundschule in freier Trägerschaft an, so setzt diese davon die zuständige Grundschule bis zum Ende der fünften vollständigen Schulwoche nach den Sommerferien, bei noch nicht schulpflichtigen Kindern bis zum 10. März in Kenntnis.

(6) Bei der Anmeldung sollen folgende Daten des Kindes erhoben werden:

  1. Familienname,
  2. Vorname,
  3. Geburtsdatum,
  4. Geburtsort,
  5. Geschlecht,
  6. Anschrift,
  7. Telekommunikationsverbindung,
  8. Religionszugehörigkeit,
  9. Staatsangehörigkeit,
  10. Zuzugsdatum der nicht in Deutschland geborenen Kinder,
  11. vorherrschende Familiensprache,
  12. Beeinträchtigungen und Krankheiten, soweit sie für die Schule von Bedeutung sind,
  13. Anzahl der Geschwister und
  14. Angaben über den Besuch eines Kindergartens.

Darüber hinaus werden Familienname, Vorname, Anschrift und Telekommunikationsverbindungen der Eltern und der Erziehungs- und Pflegebeauftragten (§ 37 Abs. 3 SchulG) erhoben, ferner die Daten, die zur Herstellung des Kontaktes in Notfällen erforderlich sind, sowie gegebenenfalls Angaben zum elterlichen Sorgerecht.

(7) Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet bei der Anmeldung die Eltern über das Verfahren zur Feststellung der Entwicklung des Kindes nach § 11.

§ 11 Feststellungen zur Entwicklung des Kindes

(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter meldet der Schulbehörde und dem Gesundheitsamt die Zahl der angemeldeten schulpflichtigen Kinder bis zum 15. Oktober und die Zahl der angemeldeten nicht schulpflichtigen Kinder bis zum 15. März. Die offensichtlich oder vermutlich beeinträchtigten Kinder sind namentlich mit der Anschrift der Eltern und der Art der Beeinträchtigung aufzuführen.

(2) Vom Gesundheitsamt wird im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter die schulärztliche Untersuchung aller angemeldeten Kinder vorgenommen. § 51 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Für schulpflichtige Kinder, die keinen Kindergarten besuchen, wird von der Grundschule eine Überprüfung vorgenommen, ob Sprachförderbedarf besteht. Zum Besuch des Kindergartens wird geraten. Bei der Feststellung des Sprachförderbedarfs werden Wortschatz, Anweisungsverständnis, aktiver Gebrauch der deutschen Sprache und Elemente der Spracherwerbskompetenz überprüft. Wird ein Sprachförderbedarf festgestellt, soll die Teilnahme an Sprachfördermaßnahmen empfohlen werden. Wird der Empfehlung nicht gefolgt, soll die Teilnahme angeordnet werden. Die Grundschule informiert die Eltern darüber, an welchen Kindergärten in Wohnortnähe nach Auskunft des zuständigen Jugendamtes Sprachfördermaßnahmen angeboten werden. Die Eltern legen der Grundschule eine Anmeldebestätigung des Kindergartens vor. Die Grundschule informiert das zuständige Jugendamt über die Zahl der Kinder mit festgestelltem Sprachförderbedarf.

(4) Das Gesundheitsamt benennt bis zum 31. Januar der zuständigen Grundschule unter Angabe von Gründen die Kinder, deren körperliche Entwicklung eine erfolgreiche Mitarbeit im Unterricht noch nicht erwarten lässt. Für die nicht schulpflichtigen Kinder erfolgt diese Meldung bis zum 31. Mai.

(5) Die Grundschule soll sich über die Entwicklung der angemeldeten noch nicht schulpflichtigen Kinder mit dem Kindergarten verständigen, wenn die Eltern zugestimmt haben. Die Schule kann insbesondere durch Gespräche mit Eltern und Kindern und in Spielsituationen oder durch andere geeignete Maßnahmen Hinweise für die Schulaufnahme gewinnen.

§ 12 Aufnahme in die Grundschule

(1) Kinder, die nach § 57 SchulG schulpflichtig sind, besuchen nach der Anmeldung die Grundschule mit Unterrichtsbeginn des folgenden Schuljahres, sofern sie nicht gemäß § 13 Abs. 1 vom Schulbesuch zurückgestellt sind.

(2) Über die Aufnahme von vorzeitig zum Schulbesuch angemeldeten Kindern entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit der Schulärztin oder dem Schularzt bis zum 15. Juni. Die Gründe einer ablehnenden Entscheidung werden den Eltern von der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich mitgeteilt.

(3) Die Schülerinnen und Schüler besuchen die Schule ihres Schulbezirks. Aus wichtigem Grund kann die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Antrag der Eltern eine Schülerin oder einen Schüler im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter der aufnehmenden Schule einer anderen Grundschule zuweisen. Die Schulbehörde kann aus wichtigem pädagogischen oder organisatorischen Grund Zuweisungen vornehmen. Die Schulleiterin, der Schulleiter oder die Schulbehörde hört die für die Beförderung der Schülerinnen und Schüler zuständige Stelle vor der Entscheidung an und teilt ihr die Zuweisung zu einem anderen Schulbezirk mit.

(4) Zur Regelung der Beförderung der Schülerinnen und Schüler meldet die Schulleiterin oder der Schulleiter der zuständigen Kreisverwaltung oder Stadtverwaltung der kreisfreien Stadt zum 15. Juni die Zahl der in die Klassenstufe 1 aufgenommenen Kinder unter Angabe der Wohnorte.

§ 13 Zurückstellung vom Schulbesuch

(1) Auf Antrag der Eltern kann die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit der Schulärztin oder dem Schularzt schulpflichtige Kinder aus wichtigem Grund vom Schulbesuch zurückstellen. Eine Zurückstellung soll in der Regel nur vorgenommen werden, wenn dies aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist. Der Antrag ist bis zum 15. Mai bei der Schule zu stellen und zu begründen. Die Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters wird den Eltern bis zum 15. Juni schriftlich mitgeteilt.

(2) Eine Zurückstellung ist nur einmal zulässig; sie kann nur für die Dauer eines ganzen Schuljahres ausgesprochen werden. Die Zeit der Zurückstellung wird auf die Dauer des Schulbesuchs nicht angerechnet.

(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann für zurückgestellte Kinder den Besuch eines Schulkindergartens anordnen oder den Besuch einer Kindertagesstätte empfehlen.

(4) Ist der Besuch eines Schulkindergartens oder einer Kindertagesstätte nicht möglich, soll die Zurückstellung nur in besonderen Fällen ausgesprochen werden. Werden diese Kinder in die Schule aufgenommen, werden sie individuell gefördert.

§ 14 Schulkindergarten

(1) Der Schulkindergarten ist der Grundschule zugeordnet. Für jeden Schulkindergarten wird ein Schulbezirk festgelegt. § 12 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Der Schulkindergarten hat die Aufgabe, Kinder, die vom Schulbesuch zurückgestellt sind, so zu fördern, dass sie im folgenden Schuljahr erfolgreich am Unterricht teilnehmen können.

(3) Ein Schulkindergarten kann auch auf Antrag der Schule und mit Genehmigung der Schulbehörde in die Eingangsstufe mit besonderem Förderauftrag integriert werden.

§ 15 Sonderpädagogische Förderung

Für Schülerinnen und Schüler, die mit individueller Förderung in der Grundschule nicht ausreichend gefördert werden können, kann das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs eingeleitet werden. Das Nähere regelt die für die öffentlichen Förderschulen geltende Schulordnung.

Abschnitt 4: Schullaufbahnwechsel, Wechsel der Grundschule, Beendigung des Schulverhältnisses

§ 16 Mitwirkung der Grundschule bei der Aufnahme in die Orientierungsstufe

(1) Voraussetzung für die Aufnahme in die Orientierungsstufe ist der erfolgreiche Abschluss der Grundschule. Über Ausnahmen in besonderen Fällen entscheidet die Schulbehörde.

(2) Unter Berücksichtigung der Entwicklung in der Grundschule erhalten alle Schülerinnen und Schüler, die voraussichtlich das Ziel der Grundschule erreichen werden, eine Empfehlung für den weiteren Schulbesuch in der Orientierungsstufe. Für die Empfehlung sind entscheidend:

  1. das Lern- und Arbeitsverhalten und
  2. die Leistungen.

Die Empfehlung wird von der Klassenkonferenz erteilt und zusammen mit dem Halbjahreszeugnis der Klassenstufe 4 den Eltern schriftlich mitgeteilt. Dabei sind alle regional vorhandenen Schularten zu berücksichtigen.

(3) Eine Empfehlung für das Gymnasium oder die Realschule kann nur ausgesprochen werden, wenn das allgemeine Lern- und Arbeitsverhalten die Empfehlung rechtfertigt und die Leistungen in den Fächern Deutsch, Mathematik und Sachunterricht in der Regel mindestens befriedigend, in den übrigen Fächern überwiegend befriedigend sind. Ausnahmen bedürfen einer besonderen pädagogischen Begründung. Vor der Entscheidung der Klassenkonferenz muss den Eltern Gelegenheit zu einem Gespräch gegeben werden.

(4) Die Eltern melden ihr Kind in der Zeit vom 15. Februar bis zum Ende des Monats Februar eines jeden Jahres bei der Schule an, für die sie sich entschieden haben.

(5) Das Weitere regelt die Übergreifende Schulordnung.

§ 17 Wechsel der Grundschule

Bei einem Wohnsitzwechsel oder einer Änderung des gewöhnlichen Aufenthaltes besucht die Schülerin oder der Schüler die für den neuen Wohnsitz oder Aufenthaltsort zuständige Grundschule. § 12 Abs. 3 Satz 2 bis 4 und Abs. 4 gilt entsprechend. Die aufnehmende Grundschule bestätigt der zuletzt besuchten Schule die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers. Auf Anforderung der aufnehmenden Schule sind die Daten nach § 10 Abs. 6 und andere für die schulische Arbeit notwendige Daten der Schullaufbahn zu übermitteln.

§ 18 Beendigung des Schulverhältnisses

Das Schulverhältnis endet mit dem Abschluss der Grundschule, dem Abgang oder dem Ausschluss von der Schule.

Abschnitt 5 Unterricht, Förderung, Ganztagsschule

Unterabschnitt 1: Unterricht

§ 19 Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen

(1) Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, den Unterricht und die sonstigen für verbindlich erklärten Schulveranstaltungen zu besuchen. Die Eltern, die Schulleiterin oder der Schulleiter und die Lehrkräfte überwachen den Schulbesuch.

(2) An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sind Schulveranstaltungen nur in besonderen Ausnahmefällen mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters zulässig. Die Teilnahme ist freiwillig. Den Schülerinnen und Schülern ist Gelegenheit zum Besuch des Gottesdienstes zu geben.

(3) Über Schulveranstaltungen außerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit sind die Eltern rechtzeitig zu unterrichten. Sofern eine Schülerbeförderung in Betracht kommt, ist auch der Träger der Schülerbeförderung zu benachrichtigen.

(4) Schulpflichtige Schülerinnen und Schüler, die keinen festen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, besuchen die Schule des jeweiligen Aufenthaltsortes. Das gilt auch für Kinder von Gewerbetreibenden mit festem Wohnsitz, die ein Reisegewerbe betreiben, wenn die Kinder sie dabei begleiten. Der Besuch der Schule, die erarbeiteten Unterrichtsinhalte, die Ergebnisse von Leistungsfeststellungen und Förderhinweise sind in einem Schultagebuch, das die Kinder mit sich führen, zu dokumentieren und der Stammschule am Wohnsitz oder im Winterquartier zu übermitteln.

(5) Erschweren außergewöhnliche wetterbedingte Umstände (z. B. Hochwasser, Glatteis oder Windbruch) den Schulbesuch in erheblichem Maße, so entscheiden die Eltern, ob der Schulweg zumutbar ist. Fällt der gesamte Unterricht für die Kinder aus, so sollen die Eltern nach Möglichkeit darüber unterrichtet werden. Die Grundsätze regelt die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit dem Schulelternbeirat (§ 40 Abs. 5 Nr. 8 SchulG).

§ 20 Unterrichtszeit

(1) Der Unterricht beginnt in der Regel um 8.00 Uhr und endet in der Regel für die Klassenstufen 1 und 2 nicht vor 12.00 Uhr, für die Klassenstufen 3 und 4 nicht vor 13.00 Uhr (Volle Halbtagsschule). Aufgrund örtlicher Gegebenheiten und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Erfordernisse im Zusammenhang mit der Beförderung der Schülerinnen und Schüler können diese Kernzeiten verändert werden. Dabei muss sichergestellt sein, dass der Unterricht nicht vor 7.30 Uhr und nicht nach 8.30 Uhr beginnt und die tägliche Aufenthaltsdauer der Kinder der Klassenstufen 1 und 2 in der Regel mindestens vier Zeitstunden und der Klassenstufen 3 und 4 in der Regel fünf Zeitstunden beträgt.

(2) Der Unterricht wird an den Wochentagen von Montag bis Freitag erteilt (Fünftagewoche).

(3) Für Pausen und Betreutes Frühstück ist täglich für die Klassenstufen 1 und 2 eine Gesamtzeit von 50 Minuten und für die Klassenstufen 3 und 4 von 60 Minuten vorzusehen. Das Betreute Frühstück dauert in der Regel 15 Minuten. Die Grundsätze der Gestaltung von Pausen und Betreutem Frühstück werden im Benehmen mit dem Schulelternbeirat festgelegt.

(4) In allen Klassenstufen gestaltet die unterrichtende Lehrkraft im Rahmen der von der Schule getroffenen Regelungen die Dauer von Unterricht und Pausen nach pädagogischen Erfordernissen und nach der Aufnahmefähigkeit der Schülerinnen und Schüler. Die tägliche Gesamtunterrichtszeit und Gesamtpausenzeit bleiben unberührt.

(5) Am letzten Unterrichtstag vor einem Ferienabschnitt im Sinne der Ferienordnung und am Tag der Ausgabe des Halbjahreszeugnisses kann der Unterricht für die Klassenstufen 3 und 4 gemeinsam mit dem Unterricht der Klassenstufen 1 und 2 enden. Kann eine Beförderung der Schülerinnen und Schüler zu diesem früheren Unterrichtsende durch den für die Beförderung der Schülerinnen und Schüler zuständigen Träger nicht sichergestellt werden, sind die Kinder, die für die Rückkehr nach Hause auf die Beförderung der Schülerinnen und Schüler angewiesen sind, bis zum üblichen Unterrichtsende dieses Tages zu beaufsichtigen (§ 21).

(6) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann nach Anhören der Gesamtkonferenz im Einvernehmen mit dem Schulelternbeirat

  1. die tägliche Aufenthaltsdauer der Kinder abweichend von Absatz 1 festlegen und
  2. die Gesamtpausenzeit abweichend von Absatz 3 festlegen, sofern zwingende organisatorische Gründe dafür bestehen, sowie
  3. die Gesamtpausenzeit abweichend von Absatz 3 erhöhen, sofern dies aus pädagogischen Gründen geboten ist.

Die Gründe und die Festlegung sind schriftlich festzuhalten und der Schulbehörde mitzuteilen.

(7) Bei der Festlegung des täglichen Unterrichtsbeginns und des täglichen Unterrichtsendes einer Schule sind die wirtschaftlichen Erfordernisse im Zusammenhang mit der Beförderung der Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen, sofern zwingende Belange der Schule nicht entgegenstehen. Dies gilt insbesondere für die Einrichtung gestaffelter Unterrichtszeiten, wenn für mehrere Schulen mit unterschiedlichen Standorten ein Schulbus eingesetzt ist. Die Festlegung des täglichen Unterrichtsbeginns und Unterrichtsendes erfolgt im Benehmen mit den für die Beförderung der Schülerinnen und Schüler zuständigen Trägern. Bei Meinungsverschiedenheiten können die Schulleiterin oder der Schulleiter und der für die Beförderung der Schülerinnen und Schüler zuständige Träger die Entscheidung der Schulbehörde herbeiführen.

(8) Schulen, für die ein gemeinsamer Schulbus eingesetzt wird, sollen sich bei der Festlegung von unterrichtsfreien Tagen abstimmen.

§ 21 Aufsicht

(1) Die Schülerinnen und Schüler unterliegen während der Unterrichtsstunden, der Pausen und Freistunden, während der Teilnahme an sonstigen schulischen Veranstaltungen sowie während einer angemessenen Zeit vor und nach diesen schulischen Veranstaltungen der Aufsicht der Schule. Das Gleiche gilt für die vor Unterrichtsbeginn und nach Unterrichtsende in der Schule entstehenden Wartezeiten der Schülerinnen und Schüler im Rahmen der allgemeinen Beförderung der Schülerinnen und Schüler.

(2) Die Aufsicht kann durch die Schulleiterin oder den Schulleiter, die Lehrkräfte und die sonstigen mit der Aufsicht betrauten Personen - das können auch Eltern sein, die sich dazu bereit erklärt haben - ausgeübt werden. An die Weisungen dieser Personen sind die Schülerinnen und Schüler gebunden.

(3) Die Schülerinnen und Schüler dürfen während der Schulzeit das Schulgelände nur mit Erlaubnis einer Lehrkraft verlassen.

§ 22 Schulversäumnisse

(1) Sind Schülerinnen oder Schüler verhindert, am Unterricht oder an sonstigen für verbindlich erklärten Schulveranstaltungen teilzunehmen, so ist die Schule vor Unterrichtsbeginn zu informieren. Eine begründete schriftliche Entschuldigung ist spätestens am dritten Tag vorzulegen. Die zusätzliche Vorlage von Nachweisen, in besonderen Fällen von ärztlichen, ausnahmsweise von schulärztlichen Attesten, kann verlangt werden. Unabhängig von weiteren Maßnahmen aufgrund des Schulgesetzes sind bei unentschuldigtem Fernbleiben die Eltern unverzüglich zu benachrichtigen.

(2) Das Fernbleiben vom Unterricht und von sonstigen schulischen Pflichtveranstaltungen wird in der Klassenliste oder im Klassenbuch festgehalten.

§ 23 Beurlaubung, schulfreie Tage

(1) Eine Beurlaubung vom Unterricht und von sonstigen für verbindlich erklärten schulischen Veranstaltungen kann aus wichtigem Grund erfolgen. Die aus religiösen Gründen erforderliche Beurlaubung ist zu gewähren.

(2) Eine Beurlaubung von einzelnen Unterrichtsstunden gewährt die zuständige Lehrkraft. Bis zu drei Unterrichtstagen beurlaubt die Klassenleiterin oder der Klassenleiter, in anderen Fällen die Schulleiterin oder der Schulleiter. Beurlaubungen unmittelbar vor oder nach den Ferien sollen nicht ausgesprochen werden; Ausnahmen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter gestatten. Die Vorlage einer schriftlichen Begründung und die Vorlage von Nachweisen kann verlangt werden.

(3) Das fachlich zuständige Ministerium kann schulfreie Tage festlegen.

§ 24 Nichtteilnahme am Sportunterricht

(1) Schülerinnen und Schüler nehmen am Sportunterricht nicht teil, wenn ihr Gesundheitszustand dies erfordert. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann in Abstimmung mit der Sportlehrkraft festlegen, dass die Schülerin oder der Schüler am Unterricht einer anderen Klasse teilnimmt.

(2) Die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung kann verlangt werden.

= § 25 Religions- und Ethikunterricht

(1) Die Schülerinnen und Schüler nehmen am Religionsunterricht ihres Bekenntnisses teil. Die Teilnahme kann von den Eltern schriftlich abgelehnt werden.

(2) Auf schriftlichen Antrag der Eltern können Schülerinnen und Schüler, die keiner Kirche oder Religionsgemeinschaft angehören, am Religionsunterricht eines Bekenntnisses teilnehmen, wenn die betroffene Kirche oder Religionsgemeinschaft es gestattet. Dies gilt entsprechend für Schülerinnen und Schüler, die einer Kirche oder Religionsgemeinschaft angehören, für die aber aus zwingenden Gründen Religionsunterricht ihres Bekenntnisses nicht eingerichtet werden kann. Die Entscheidung über die Teilnahme am Religionsunterricht trifft die für den Religionsunterricht zuständige Lehrkraft im Auftrag der Kirche oder Religionsgemeinschaft. Der Antrag soll zum Beginn eines Schuljahres gestellt werden und kann in der Regel nur zum Beginn eines neuen Schuljahres zurückgenommen werden. Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler werden beurteilt.

(3) Im Einvernehmen mit den betroffenen Kirchen oder Religionsgemeinschaften können besondere Regelungen für den Besuch des Religionsunterrichtes eines anderen Bekenntnisses getroffen werden.

(4) Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, besuchen den Ethikunterricht. Schülerinnen und Schüler einer Religionsgemeinschaft, für die kein Religionsunterricht an der Schule eingerichtet ist und die in vergleichbarem Umfang an einem von der Schulbehörde als entsprechend anerkannten Unterricht teilnehmen, sind von der Pflicht zum Besuch des Ethikunterrichts befreit.

Unterabschnitt 2: Besondere Förderung

§ 26 Überspringen einer Klassenstufe

(1) Begabte und leistungswillige Schülerinnen und Schüler können eine Klassenstufe überspringen, wenn sie voraussichtlich in der nächsthöheren Klassenstufe erfolgreich mitarbeiten können.

(2) Den Antrag auf Überspringen einer Klassenstufe können die Eltern oder die Klassenleiterin oder der Klassenleiter im Einvernehmen mit den Eltern stellen. Die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters. Das Überspringen wird im Zeugnis vermerkt.

(3) Die Schülerinnen und Schüler sollen in der aufnehmenden Klasse anhand eines individuellen Förderplans so gefördert werden, dass sich die mit dem Überspringen verbundenen Schwierigkeiten möglichst verringern. Bei der Beurteilung der Leistungen ist eine Nachholfrist von mindestens einem halben Jahr einzuräumen.

(4) Ein Überspringen der Klassenstufe 4 bedarf der Genehmigung der Schulbehörde.

§ 27 Freiwilliges Zurücktreten

(1) Aus wichtigem Grund, insbesondere bei längerer Krankheit während des Schuljahres, bei Schulwechsel, bei besonderen Schwierigkeiten in der Entwicklung oder in den häuslichen Verhältnissen kann eine Schülerin oder ein Schüler der Klassenstufen 2 bis 4 auf Antrag der Eltern und mit Zustimmung der Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters einmal in die nächstniedere Klasse zurücktreten.

(2) Ein Zurücktreten aus einer Klassenstufe, die wiederholt wird, oder in eine Klassenstufe, die wiederholt wurde, ist nicht zulässig.

(3) Der Antrag der Eltern ist bis spätestens einen Monat vor dem letzten Unterrichtstag des Schuljahres der Schule mitzuteilen; die Eltern sollen sich zuvor mit den Lehrkräften ihres Kindes und mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter beraten. Das Zurücktreten wird im Zeugnis vermerkt.

(4) § 13 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 28 Fördermaßnahmen für Schülerinnen und Schüler mit Lernschwierigkeiten und Lernstörungen

(1) Schülerinnen und Schüler mit Lernschwierigkeiten und Lernstörungen sind entsprechend ihren individuellen Voraussetzungen zu fördern. Für sie ist ein individueller Förderplan zu erstellen und im Verlauf des Lernprozesses zu überprüfen und anzupassen. Außerschulische Fachleute können beratend hinzugezogen werden.

(2) Der Förderplan ist den Eltern zu erläutern.

(3) Die Förderung erfolgt, je nach Ausprägung der Schwierigkeiten und Störungen, in gestufter Form, vorrangig durch klasseninterne Differenzierungsmaßnahmen, nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Lehrerwochenstunden durch zusätzliche Förderung mit Doppelbesetzungen oder in Kleingruppen und, wenn diese Maßnahmen nicht ausreichen, durch integrierte sonderpädagogische Förderung.

(4) Art und Dauer der Förderung ist mit den Eltern und allen an der Förderung der Schülerinnen und Schüler Beteiligten abzustimmen. Die Eltern sind zu beraten und regelmäßig über die Entwicklung zu unterrichten.

(5) Solange die Lernschwierigkeiten oder Lernstörungen bestehen, erfolgt die Beurteilung der Leistungen in diesen Bereichen ausschließlich in Bezug auf den individuellen Lernfortschritt. Die Leistungen werden in den Klassenstufen 3 und 4 nicht benotet, sondern verbal beurteilt.

(6) Das Nähere regelt das fachlich zuständige Ministerium.

§ 29 Integrativer Unterricht

(1) Schülerinnen und Schüler, die nach Feststellung der Schulbehörde sonderpädagogischen Förderbedarf haben, können gemäß § 59 Abs. 4 SchulG auch integrativ in der Grundschule gefördert werden. Die Entscheidung über den Förderort trifft die Schulbehörde nach Anhören der Eltern und auf der Grundlage eines sonderpädagogischen Gutachtens.

(2) Für integrativ geförderte Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf gelten grundsätzlich die Bestimmungen dieser Schulordnung; für die Zielsetzung und Gestaltung des Unterrichts gilt § 1 Abs. 2 bis 7 der für die öffentlichen Förderschulen geltenden Schulordnung entsprechend. Im Übrigen gelten die Vorschriften der für die öffentlichen Förderschulen geltenden Schulordnung über den Schullaufbahnwechsel entsprechend.

(3) Soweit diese Schülerinnen und Schüler sonderpädagogischen Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Lernen oder ganzheitliche Entwicklung haben, gelten abweichend von dieser Schulordnung die in der für die öffentlichen Förderschulen geltenden Schulordnung für die Bildungsgänge Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen und Schule mit dem Förderschwerpunkt ganzheitliche Entwicklung bestehenden Regelungen zu Schulverhältnis, Leistungsfeststellung und -beurteilung, Zeugnissen, Versetzungen und Schulabschlüssen (zieldifferenter Unterricht). In die Zeugnisse ist ein Vermerk aufzunehmen, in welchem Bildungsgang die Schülerin oder der Schüler integrativ unterrichtet wurde.

§ 30 Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund

(1) Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund werden in der Regel in die ihrem Alter und ihrer bisherigen Schullaufbahn entsprechende Klassenstufe aufgenommen. Eine Zurückstellung vom Schulbesuch allein wegen unzureichender Deutschkenntnisse ist nicht zulässig.

(2) Die Vermittlung der deutschen Sprache und eine rasche schulische Eingliederung dieser Schülerinnen und Schüler sind vordringliche pädagogische Aufgaben des differenzierenden Regelunterrichts. Schülerinnen und Schüler mit unzureichenden Deutschkenntnissen sollen im Rahmen der personellen Möglichkeiten eine zusätzliche Förderung erhalten.

(3) Zur Förderung der sprachlichen und kulturellen Persönlichkeitsbildung soll den Schülerinnen und Schülern im Rahmen der personellen und organisatorischen Möglichkeiten zusätzlich Unterricht in ihrer Mutter- oder Herkunftssprache angeboten werden.

(4) Das Nähere regelt das fachlich zuständige Ministerium.

Unterabschnitt 3: Ganztagsschule

§ 31

(1) Die weiteren schulischen Angebote und die außerunterrichtliche Betreuung in der Ganztagsschule (§ 14 SchulG) sollen in einem der pädagogischen Zielsetzung angemessenen Verhältnis zum Unterricht stehen. Die Festlegung der Unterrichtszeit und der Zeiten für weitere schulische Angebote gemäß § 14 Abs. 1 SchulG erfolgt nach § 20.

(2) Bei Ganztagsschulen in Angebotsform und in verpflichtender Form wird ein Mittagessen angeboten; bei Ganztagsschulen in offener Form kann ein Mittagessen angeboten werden.

(3) Für Ganztagsschulen in verpflichtender Form gilt § 20 mit folgender Maßgabe:

  1. die Schulzeit an den Nachmittagen soll nicht nach 17 Uhr enden;
  2. die tägliche Unterrichtszeit soll acht Unterrichtsstunden nicht überschreiten;
  3. der Samstag und mindestens der Nachmittag eines weiteren Tages müssen von verpflichtenden Veranstaltungen freigehalten werden.

(4) Für Ganztagsschulen in Angebotsform gilt Absatz 3 entsprechend; die Schulzeit muss sich an vier Tagen einer Woche über acht Stunden, in der Regel von 8 Uhr bis 16 Uhr erstrecken. Die weiteren schulischen Angebote sollen unterrichtsbezogene Ergänzungen einschließlich pädagogische Unterstützung bei den Hausaufgaben, themenbezogene Vorhaben und Projekte, Förderung und Freizeitgestaltung umfassen.

(5) An Ganztagsschulen in offener Form richtet sich die Organisation des Unterrichts nach § 20.

(6) Eine Ganztagsschule in Angebotsform oder in verpflichtender Form kann zusätzlich außerunterrichtliche Betreuung im Rahmen einer Ganztagsschule in offener Form oder über Maßnahmen der Betreuenden Grundschule anbieten oder, in der Regel in Kooperation mit einem Hort, auch in den Ferien Betreuungsangebote vorhalten.

Abschnitt 6: Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung

§ 32 Grundlagen des Unterrichts

Die oberste Schulbehörde legt insbesondere durch Bildungsstandards und schulart- und schulstufenspezifische Vorgaben (Rahmenpläne) für die einzelnen Unterrichtsfächer und Lernbereiche sowie die Stundentafeln das Nähere über die Erziehungsziele und die am Ende der Grundschulzeit zu erreichenden Kompetenzen fest. Die Schulen erstellen schuleigene Arbeitspläne, die sich an diesen Vorgaben orientieren und zusammen mit ihnen die Grundlagen des Unterrichts bilden. Die Unterrichtsfächer ergeben sich aus Anlage 1.

§ 33 Grundsätze der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung

(1) Die Schule fördert durch individuelle Anforderungen, die dem jeweiligen Entwicklungsstand der Schülerinnen und Schüler angemessen sind, die Leistungsbereitschaft, Leistungsfähigkeit und das Erreichen von Leistungen. Ermutigung, Bestätigung, Lernhilfe und Lernkontrolle sind Grundlagen für ein zielgerichtetes Lernen.

(2) Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung erfolgen gemäß § 25 Abs. 1 SchulG in pädagogischer Verantwortung der Lehrkräfte. Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler sind als Schritte und Resultate im Lernprozess zu sehen. Der Lernprozess wird dokumentiert. Form und Anzahl der Leistungsfeststellungen werden von pädagogischen Gesichtspunkten bestimmt. Die Leistungsbeurteilung erfolgt punktuell oder epochal. Der Unterricht muss genügend bewertungsfreie Lernabschnitte enthalten.

(3) Bei Leistungsfeststellungen und Leistungsbeurteilungen sind je nach Eigenart des Faches vielfältige mündliche, schriftliche und praktische Arbeitsformen zugrunde zu legen, wie Beiträge zum Unterrichtsgespräch, Erzählen und Berichten, mündliche oder schriftliche Überprüfungen, schriftliche Übungen zur Sicherung der Ergebnisse einzelner Unterrichtsstunden, schriftliche Leistungsnachweise, praktische Arbeiten im künstlerisch-musischen und technischen Bereich sowie Lern- und Leistungsergebnisse im Sport. Alle zur Leistungsfeststellung herangezogenen Arbeitsformen müssen im Unterricht geübt worden sein. Mündliche Arbeitsformen haben bei der Erarbeitung und Sicherung von Unterrichtsinhalten und bei der Leistungsbeurteilung besonderes Gewicht. Die Anzahl der Leistungsfeststellungen kann bei einzelnen Schülerinnen und Schülern verschieden sein.

(4) Die besonderen Belange behinderter Schülerinnen und Schüler sind zu berücksichtigen, insbesondere sind ihnen die zum Ausgleich ihrer Behinderung erforderlichen Arbeitserleichterungen zu gewähren. Satz 1 kann auch für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Lernstörungen entsprechend angewandt werden. Das Nähere regelt das fachlich zuständige Ministerium.

(5) Die Lern- und Leistungsentwicklung in der Integrierten Fremdsprachenarbeit sind in einem Portfolio zu dokumentieren, das dem Teilrahmenplan entspricht.

§ 34 Leistungsbeurteilung

(1) Leistungen werden nach dem Grad des Erreichens von Lernanforderungen beurteilt. Die Beurteilung berücksichtigt den individuellen Lernfortschritt der Schülerinnen und Schüler, ihre Leistungsbereitschaft und auch die Lerngruppe, in der die Leistung erbracht wird.

(2) In den Klassenstufen 1 und 2 werden die Leistungen in verbaler Form bewertet. In den Klassenstufen 3 und 4 werden die Leistungen nach dem sechsstufigen Notensystem mit den Noten „sehr gut“, „gut“, „befriedigend“, „ausreichend“, „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet. Den Noten werden folgende Definitionen zugrunde gelegt:

  • sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
  • gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
  • befriedigend (3) = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
  • ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
  • mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen noch nicht entspricht;
  • ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und kaum Grundkenntnisse erkennen lässt.

(3) Auf Beschluss der Gesamtkonferenz und im Benehmen mit dem Schulelternbeirat kann in der Klassenstufe 3 für das erste Halbjahr oder für das ganze Schuljahr die Beurteilung weiterhin ausschließlich verbal erfolgen.

(4) Eine Leistung, die aufgrund absichtlicher Leistungsverweigerung nicht feststellbar ist, wird mit der Note „ungenügend“ bewertet.

(5) Die Leistungsbeurteilung erfolgt durch die unterrichtende Lehrkraft. Hält die Schulleiterin oder der Schulleiter in Ausnahmefällen die Änderung einer Leistungsbeurteilung für notwendig, so ist das Einverständnis mit der Lehrkraft anzustreben. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit der Fachkonferenz.

(6) Von jedem gruppenbezogenen schriftlichen Leistungsnachweis ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter vor der Rückgabe die Notenverteilung sowie je eine Arbeit vorzulegen, deren Bewertung im oberen, im mittleren und im unteren Bewertungsbereich liegt. Liegt ein Drittel oder mehr der Noten unter „ausreichend“, so entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Klassenleiterin oder des Klassenleiters und der Lehrkraft, ob der schriftliche Leistungsnachweis wiederholt wird. Die Noten der Wiederholungsarbeit sind maßgebend.

§ 35 Bekanntgabe der Leistungsbeurteilung, Rückgabe von Arbeiten der Schülerinnen und Schüler

(1) Die Schülerinnen und Schüler haben das Recht auf Auskunft über ihren Leistungsstand, auf Bekanntgabe der Bewertungsmaßstäbe und auf Begründung der Noten.

(2) Beurteilungen mündlicher oder praktischer Leistungen werden der jeweiligen Schülerin oder dem jeweiligen Schüler bekannt gegeben und begründet.

(3) Schriftliche Leistungsnachweise und Überprüfungen werden nach Besprechung den Schülerinnen und Schülern ausgehändigt; sie werden nicht mit der Notenverteilung (Notenspiegel) versehen. Die Eltern sollen Kenntnis nehmen.

(4) Werden die Arbeiten nicht rechtzeitig zurückgegeben, kann die Aushändigung weiterer Arbeiten an die Schülerin oder den Schüler unterbleiben. Die Eltern sind davon zu unterrichten.

(5) Schriftliche Leistungsnachweise und Überprüfungen sowie Arbeiten der Schülerinnen und Schüler in den künstlerischen Fächern sind am Ende des Schuljahres zurückzugeben. Aus wichtigem Grund kann die Schule Arbeiten länger behalten.

§ 36 Schriftliche Überprüfungen, schriftliche Leistungsnachweise

(1) Schriftliche Überprüfungen in allen Klassenstufen und schriftliche Leistungsnachweise in den Klassenstufen 3 und 4 dienen der punktuellen Leistungsfeststellung.

(2) Schriftliche Überprüfungen beziehen sich nur auf die Inhalte der laufenden Unterrichtseinheit und sollen nicht länger als 15 Minuten dauern. Sie werden in den Klassenstufen 1 und 2 nur in den Fächern Mathematik, Deutsch und Sachunterricht geschrieben. Schriftliche Überprüfungen in den Klassenstufen 3 und 4 erfolgen nicht in den Fächern Deutsch und Mathematik.

(3) In den Klassenstufen 3 und 4 werden schriftliche Leistungsnachweise in den Fächern Deutsch und Mathematik geschrieben. Sie sind entsprechend dem Fortgang des Lernprozesses gleichmäßig auf das Schuljahr zu verteilen.

(4) Die Anzahl der schriftlichen Leistungsnachweise je Schuljahr beträgt im Fach Deutsch zehn (im Teilbereich „Richtig schreiben“ und „Texte verfassen“ je drei, im Teilbereich „Sprache untersuchen“ zwei und im Teilbereich „Lesen, Umgang mit Texten und Medien“ zwei). Im Fach Mathematik beträgt die Anzahl der schriftlichen Leistungsnachweise je Schuljahr sechs. Die mathematischen Teilbereiche sind angemessen zu berücksichtigen.

(5) Von allen schriftlichen Leistungsnachweisen eines Faches soll mindestens die Hälfte gruppenbezogen erbracht werden. Die Übrigen können individuell erfolgen.

(6) Die Aufgabenstellung der schriftlichen Leistungsnachweise und schriftlichen Überprüfungen soll aus dem Unterricht erwachsen, keine künstlichen oder gehäuften Schwierigkeiten enthalten und nach Umfang, Anforderung und Zeit das Leistungsvermögen der Schülerinnen und Schüler beachten.

(7) Mehr als zwei schriftliche Leistungsnachweise oder schriftliche Überprüfungen dürfen innerhalb von fünf Kalendertagen nicht geschrieben werden. Die Termine werden mindestens drei Tage vorher bekannt gegeben. An einem Unterrichtstag darf nur ein schriftlicher Leistungsnachweis oder eine schriftliche Überprüfung gefordert werden.

(8) Am letzten Unterrichtstag vor und in der jeweils ersten Fachstunde nach den Ferien darf ein schriftlicher Leistungsnachweis oder eine schriftliche Überprüfung nicht gefordert werden.

(9) Zwischen der Rückgabe eines benoteten schriftlichen Leistungsnachweises oder einer schriftlichen Überprüfung und der nächsten in demselben Fach oder fachlichen Teilbereich muss mindestens eine Unterrichtswoche liegen, damit den Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit der Leistungsverbesserung gegeben ist.

(10) Die Rückgabe schriftlicher Leistungsnachweise und schriftlicher Überprüfungen erfolgt innerhalb einer angemessenen Frist.

§ 37 Hausaufgaben

(1) Hausaufgaben sind so vorzubereiten und zu stellen, dass die Schülerinnen und Schüler sie ohne außerschulische Hilfe in angemessener Zeit bewältigen können. Umfang und Schwierigkeitsgrad der Hausaufgaben sind dem Alter und dem individuellen Leistungsvermögen der Schülerinnen und Schüler anzupassen und können deshalb nach Art und Umfang unterschiedlich sein. In den Klassenstufen 1 und 2 soll für das Anfertigen der Hausaufgaben insgesamt nicht mehr als eine halbe Stunde, in den Klassenstufen 3 und 4 nicht mehr als eine Stunde benötigt werden. Die Lehrkräfte sind verpflichtet, die tägliche zeitliche Bindung der Kinder durch ergänzende schulische Angebote angemessen zu berücksichtigen. Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer achtet auf die Einhaltung dieser Regelung.

(2) Hausaufgaben werden in der Regel im Unterricht besprochen und zumindest stichprobenweise überprüft.

(3) Ferien, gesetzliche Feiertage, Samstage und Sonntage sind von Hausaufgaben freizuhalten.

Abschnitt 7: Zeugnisse und Aufsteigen im Klassenverband

Unterabschnitt 1: Zeugnisse

§ 38 Begriff des Zeugnisses

Das Zeugnis ist ein urkundlicher Nachweis, in dem die sozialen, methodischen und fachlichen Kompetenzen jeder Schülerin und jedes Schülers sowie sonstige wichtige Aussagen am Ende eines Unterrichtsabschnitts dokumentiert werden.

§ 39 Arten und Inhalt der Zeugnisse

(1) Zeugnisse werden als Jahreszeugnisse für die Klassenstufen 1 und 2 sowie als Halbjahres- und Jahreszeugnisse für die Klassenstufen 3 und 4 ausgestellt. Am Ende der Klassenstufe 4 wird bei erfolgreichem Besuch der Grundschule das Jahreszeugnis als Abschlusszeugnis ausgestellt. Beim Schulwechsel innerhalb der Grundschulzeit wird ein Abgangszeugnis erteilt.

(2) Am Ende der Klassenstufe 1 wird ein Jahreszeugnis ausgestellt, in dem das Lern- und Arbeitsverhalten, die Lernbereitschaft und Lernentwicklung, Fähigkeiten und Schwierigkeiten, besondere Interessen und das Sozialverhalten verbal beschrieben werden.

(3) Zum Halbjahr der Klassenstufe 2 ist mit den Eltern ein Gespräch über das Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten sowie über die Lernentwicklung in den Fächern und Lernbereichen zu führen und zu protokollieren. Die Eltern sollen von dem Protokoll Kenntnis nehmen. Sofern eine Teilnahme der Schülerin oder des Schülers an diesem Gespräch nicht angezeigt ist, wird mit der Schülerin oder dem Schüler ein separates Gespräch geführt. Am Ende der Klassenstufe 2 erfolgt im Jahreszeugnis eine verbale Beurteilung des Lern-, Arbeits- und Sozialverhaltens sowie der Fächer und der Lernbereiche.

(4) Zum Halbjahr und zum Ende der Klassenstufen 3 und 4 werden das Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten verbal beurteilt. Die Leistungen in den Fächern und Lernbereichen werden benotet und verbal erläutert. § 34 Abs. 3 bleibt unberührt.

(5) Das Jahreszeugnis der Klassenstufe 4 enthält einen Vermerk, ob die Schülerin oder der Schüler das Ziel der Grundschule erreicht hat.

(6) Für die Integrierte Fremdsprachenarbeit wird in allen Zeugnissen auf das Fremdsprachenportfolio verwiesen.

(7) Die Zeugnisnoten und die Beurteilungen sind den Schülerinnen und Schülern und auf Wunsch den Eltern zu erläutern.

(8) Halbjahreszeugnisse und Jahreszeugnisse können zusätzliche Angaben enthalten, die für die Schullaufbahn der Schülerin oder des Schülers von Bedeutung sind.

(9) Ein Abgangszeugnis wird Schülerinnen und Schülern ausgestellt, die die Grundschule vor dem Abschluss verlassen. Liegt im Zeitpunkt des Abgangs das letzte Halbjahreszeugnis oder Jahreszeugnis weniger als acht Unterrichtswochen zurück, so ist der darin enthaltene Leistungsstand im Abgangszeugnis aufzuführen, sonst der Leistungsstand zum Zeitpunkt der Zeugnisausstellung. Endet das Schulverhältnis später als vier Wochen vor dem letzten Unterrichtstag des vierten Schuljahres, so ist von der abgebenden Schule darüber zu entscheiden, ob die Schülerin oder der Schüler das Ziel der Grundschule erreicht hat.

(10) Eine Bemerkung über besondere Leistungen und Aktivitäten der Schülerinnen und Schüler im sozialen Bereich innerhalb und außerhalb der Schule soll in das Zeugnis aufgenommen werden, sofern die Schülerinnen und Schüler einverstanden sind oder es wünschen und, sofern erforderlich, belegen.

§ 40 Zeugnisausgabe

(1) Die Halbjahreszeugnisse werden am letzten Freitag des Monats Januar ausgegeben. Die Jahreszeugnisse werden am letzten Unterrichtstag des Schuljahres ausgegeben.

(2) Die Ausgabe von Zeugnissen in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

(3) Ein Elternteil bestätigt durch seine Unterschrift, dass er von dem Zeugnis Kenntnis genommen hat.

§ 41 Zeugnisnoten

Für die Zeugnisnoten gilt § 34 Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend. Zwischennoten sind unzulässig.

§ 42 Festsetzen der Zeugnisnoten

(1) Die Zeugnisnote wird von der Lehrkraft festgesetzt, die das Fach unterrichtet. Die Zeugnisnote für Schrift wird aufgrund der Vorschläge der einzelnen Lehrkräfte von der Klassenleiterin oder dem Klassenleiter festgesetzt. Jede Lehrkraft hat ihre Beurteilungsgrundlagen auf Verlangen der Schulleiterin oder dem Schulleiter offenzulegen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter achtet im Rahmen der Dienstordnung auf die Koordination der Notengebung.

(2) Die Zeugnisnote fasst die Gesamtleistung der Schülerin oder des Schülers in dem betreffenden Fach zusammen; sie wird aus den Noten für einzelne Leistungen mündlicher, schriftlicher und praktischer Art gebildet. Dabei wird die Lernprozessbeobachtung mit einbezogen. Die Zeugnisnote soll durch eine hinreichende Zahl von Einzelnoten begründet sein; sie muss nicht der rechnerische Durchschnitt der Einzelnoten sein. Einzelnoten können verschieden gewichtet werden, wenn dies durch den Schwierigkeitsgrad oder den Umfang der überprüften Einzelleistung begründet ist.

(3) Sind nach der Stundentafel oder dem Rahmenplan Leistungen fachlicher Teilbereiche zusammenzufassen, ist dafür eine gemeinsame Zeugnisnote zu bilden. Unterrichten verschiedene Lehrkräfte, legen sie die Zeugnisnote gemeinsam fest. Die gemeinsame Zeugnisnote muss nicht der rechnerische Durchschnitt der Einzelnoten sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich die fachlichen Teilbereiche nach Stundenzahl und Gewicht der Leistungsanforderungen unterscheiden.

(4) Die Noten des Jahreszeugnisses in den Klassenstufen 3 und 4 werden aufgrund der Leistungen im gesamten Schuljahr unter stärkerer Berücksichtigung der Leistungen im zweiten Schulhalbjahr festgesetzt. Bei Schulwechsel sind die Noten des Abgangszeugnisses zu berücksichtigen.

(5) Sinkt die Note in einem Fach gegenüber der Benotung in dem vorhergehenden Zeugnis um mehr als eine Notenstufe, so ist dies den Eltern zu erläutern.

(6) Kann eine Note aus Gründen, die bei der Schülerin oder dem Schüler liegen, nicht erteilt werden, wird im Zeugnis keine Note erteilt und eine nähere Erläuterung gegeben.

(7) Stellt die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters ein schuldhaftes Verhalten, insbesondere absichtliche Leistungsverweigerung fest, werden die Leistungen in diesem Fach als „ungenügend“ bewertet; dies ist im Zeugnis zu vermerken.

§ 43 Beurteilung des Lern-, Arbeits und Sozialverhaltens

(1) Die Beurteilung des Lern-, Arbeits- und Sozialverhaltens (§ 39 Abs. 3 und 4) erfolgt aufgrund der Vorschläge der einzelnen Lehrkräfte durch die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters.

(2) Die Beurteilung stützt sich vor allem auf die längerfristige Beobachtung des Lern- und Arbeitsverhaltens. Hierzu gehören Beobachtungen darüber, wie Lerninhalte erfasst, Gelerntes behalten und wiedergegeben werden kann und wie Aufgaben und Problemstellungen selbstständig oder gemeinsam mit anderen gelöst werden. Ebenso sollen Beobachtungen über Arbeitsbereitschaft, Arbeitsweise, Konzentrationsvermögen, Ausdauer und Lerninteressen in die Beurteilung einfließen.

(3) Bei der Beurteilung des Sozialverhaltens sind die Eigenart der Schülerinnen und Schüler, ihr Alter und Entwicklungsstand und allgemein anerkannte Verhaltensregeln zu beachten, die für das Zusammenleben und gemeinsame Lernen in der Gruppe notwendig sind, wie Rücksichtnahme und Höflichkeit, Hilfsbereitschaft und Zuverlässigkeit oder das Einhalten vereinbarter Regeln und Ordnungen. Auch Reaktionen auf Lob, Kritik oder Ermahnung und das Bemühen, Verhalten gegebenenfalls zu ändern, können berücksichtigt werden. Das Bemühen der Schülerinnen und Schüler, das Schul- und Klassenleben mitzugestalten, ist besonders zu würdigen.

§ 44 Zeugnisausstellung

(1) Die Zeugnisse enthalten die Bezeichnung der Schule (§ 91 Abs. 4 SchulG), Vor- und Familiennamen der Schülerin oder des Schülers, Klasse und Schuljahr sowie die Bezeichnung als Halbjahres-, Jahres-, Abschluss- oder Abgangszeugnis. In Abgangs- und Abschlusszeugnissen sind auch Geburtsdatum und Geburtsort der Schülerin oder des Schülers anzugeben. Die Form der Zeugnisse ergibt sich aus Anlage 2.

(2) Zeugnisse werden handschriftlich, maschinell oder elektronisch ausgefertigt und dürfen keine Korrekturen enthalten. Sie werden handschriftlich von der Schulleiterin oder dem Schulleiter und der Klassenleiterin oder dem Klassenleiter oder ihren Vertreterinnen oder Vertretern unterzeichnet. Die Verwendung von Faksimilestempeln und digitalisierten Unterschriften ist unzulässig. Die Zeugnisse tragen das Datum des Ausstellungstages. Abgangs- und Abschlusszeugnisse sind mit dem Siegel der Schule zu versehen. Von allen Zeugnissen ist eine Zweitschrift für den Schülerbogen anzufertigen.

(3) Für die Eintragung der Zeugnisnoten sind die Wortbezeichnungen zu verwenden.

(4) Bei Fächern, in denen die Schülerin oder der Schüler vom Unterricht befreit wurde, ist dies anstelle der Noteneintragung zu vermerken.

(5) Nimmt eine Schülerin oder ein Schüler an regelmäßigen zusätzlichen Unterrichtsveranstaltungen teil, wird dies im Zeugnis vermerkt.

(6) Im Halbjahreszeugnis ist die Zahl der entschuldigt und unentschuldigt versäumten Unterrichtstage zu vermerken. Im Jahreszeugnis werden die während des ganzen Schuljahres versäumten Unterrichtstage eingetragen.

Unterabschnitt 2: Aufsteigen im Klassenverband, erfolgreicher Besuch der Grundschule

§ 45 Aufsteigen im Klassenverband

(1) In der Grundschule steigen die Schülerinnen und Schüler grundsätzlich im Klassenverband in die nächste Klassenstufe auf. Die Klassenstufen 1 und 2 bilden dabei eine pädagogische Einheit (Eingangsstufe).

(2) Für Schülerinnen und Schüler, die auch bei individueller Förderung in der nächsten Klassenstufe voraussichtlich nicht erfolgreich mitarbeiten können, kann die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters den Verbleib für ein weiteres Jahr in der jeweiligen Klassenstufe beschließen. Dabei sind alle Leistungen der Schülerin oder des Schülers zu werten sowie Arbeitswille und Lernverhalten angemessen zu berücksichtigen. Liegen im dritten Schuljahr umfängliche Minderleistungen der Schülerin oder des Schülers in Deutsch und Mathematik vor, die nicht auf Teilleistungsstörungen beruhen und absehbar während des vierten Schuljahres nicht behoben werden können, so ist der Verbleib in der Klassenstufe 3 zu beschließen. Der Verbleib wird im Zeugnis vermerkt.

(3) In besonderen Fällen, wie längere Krankheit, Wechsel der Schule während des Schuljahres, außergewöhnliche Entwicklungsstörungen oder besonders ungünstige häusliche Verhältnisse steigen Schülerinnen und Schüler in die nächste Klassenstufe auf, wenn dies bei Würdigung ihrer besonderen Lage, ihres Leistungsstandes und ihres Arbeitswillens gerechtfertigt und eine erfolgreiche Mitarbeit in dieser Klassenstufe zu erwarten ist.

(4) Ein besonderer Fall nach Absatz 3 kann auch vorliegen, wenn Schülerinnen und Schüler in einer anderen als der deutschen Sprache aufgewachsen sind. Bei der Würdigung ihres Leistungsstandes sind insbesondere die Leistungen im muttersprachlichen Unterricht zu berücksichtigen. Soweit die diesen Unterricht erteilende Lehrkraft nicht an der Klassenkonferenz teilnimmt, ist ihr vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 46 Erfolgreicher Besuch der Grundschule

(1) Schülerinnen und Schüler haben die Grundschule erfolgreich abgeschlossen, wenn sie im Jahreszeugnis der Klassenstufe 4

  1. in Deutsch, Mathematik und Sachunterricht mindestens die Note „ausreichend“ oder nur in einem dieser Fächer die Note „mangelhaft“ haben oder
  2. in Deutsch und Sachunterricht oder in Mathematik und Sachunterricht die Noten „mangelhaft“ haben, sofern sie diese Noten ausgleichen können. Ein Ausgleich ist möglich:
    1. a) durch die Note „gut“ in Deutsch oder Mathematik und die Note „befriedigend“ in zwei anderen Fächern oder
    2. b) durch die Note „befriedigend“ in Deutsch oder Mathematik und die Note „gut“ in zwei anderen Fächern.

(2) Für die Feststellung des erfolgreichen Besuchs der Grundschule gilt § 28 Abs. 5 entsprechend.

(3) Kann nach insgesamt sechs Schuljahren der erfolgreiche Besuch der Grundschule von der Klassenkonferenz nicht festgestellt werden, entscheidet die Schulbehörde über den weiteren Bildungsweg.

§ 47 Mitteilung an die Eltern

(1) Ist das Aufsteigen im Klassenverband oder der erfolgreiche Besuch der Grundschule nach den Leistungen im ersten Schulhalbjahr gefährdet, werden die Eltern darüber schriftlich informiert.

(2) Wird eine Gefährdung erst während des zweiten Schulhalbjahres festgestellt, erhalten die Eltern bis spätestens zwei Monate vor dem letzten Unterrichtstag des Schuljahres eine schriftliche Mitteilung.

(3) Sind nach den Absätzen 1 und 2 erforderliche Mitteilungen unterlassen worden, steigen die betreffenden Schülerinnen und Schüler auf.

(4) Sofern hierfür Veranlassung besteht, sind die Eltern darauf hinzuweisen, dass sie

  1. spätestens bis einen Monat vor dem letzten Unterrichtstag des Schuljahres ihre Entscheidung nach § 27 (Freiwilliges Zurücktreten aus den Klassenstufen 2 bis 4) treffen,
  2. einen Antrag auf Überspringen einer Klassenstufe nach § 26 Abs. 2 stellen können und
  3. spätestens einen Monat vor dem letzten Unterrichtstag des Schuljahres einen Antrag auf Berücksichtigung besonderer Umstände beim Aufsteigen (§ 45 Abs. 3 und 4) stellen können.

Unterabschnitt 3: Abstimmungsverfahren der Klassenkonferenz

§ 48

(1) Bei Abstimmungen der Klassenkonferenz im Rahmen des Abschnitts 7 dieser Verordnung fällt auf jedes Fach, in dem die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler unterrichtet wurde, eine Stimme; die oder der Vorsitzende hat Stimmrecht, auch wenn sie oder er nicht in der Klasse unterrichtet. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(2) Ein Mitglied der Klassenkonferenz kann bei Abstimmungen, die Angehörige im Sinne von § 20 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes betreffen, nicht tätig werden.

(3) Im Übrigen gilt die Konferenzordnung.

Abschnitt 8: Erhebung von Daten, Datenschutz

§ 49 Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten, insbesondere ihre Übermittlung an Dritte, richtet sich nach § 67 SchulG.

(2) Die bei der Aufnahme erhobenen Daten sowie die sich im Rahmen der Schulverhältnisse ergebenden personenbezogenen Daten dürfen für die Verwaltungsaufgaben der Schule, insbesondere für die Erstellung von Zeugnissen und für die schulische Korrespondenz, verarbeitet werden. Personenbezogene Daten über besondere außerunterrichtliche, insbesondere schulärztliche, schulzahnärztliche und schulpsychologische Maßnahmen (§ 64 Abs. 3 SchulG) sowie über Ordnungsmaßnahmen dürfen nur automatisiert verarbeitet werden, sofern die Daten nicht gespeichert, sondern unverzüglich nach Fertigstellung des jeweiligen Textes gelöscht werden.

(3) Bei einem Schulwechsel übermittelt die abgebende Schule auf Anforderung personenbezogene Daten, soweit die Daten für die weitere Schulausbildung der Schülerin oder des Schülers erforderlich sind. Die Übermittlung der gesamten Schülerakte ist zulässig, wenn es im Einzelfall die besonderen Umstände des Schulwechsels erfordern.

(4) Personenbezogene Daten dürfen auf privateigenen Datenverarbeitungsgeräten von Lehrkräften zu dienstlichen Zwecken verwendet werden, wenn die Schulleiterin oder der Schulleiter dies im Einzelfall genehmigt hat, das Einverständnis dafür vorliegt, dass das Datenverarbeitungsgerät unter den gleichen Bedingungen wie dienstliche Geräte kontrolliert werden kann, und den Belangen des Datenschutzes Rechnung getragen ist.

(5) Den Eltern kann zu Beginn eines Schuljahres eine Liste mit Namen, Anschrift und Telekommunikationsverbindung der Eltern und den Namen der Kinder der Klasse übergeben werden, soweit der Aufnahme in diese Liste nicht widersprochen wird. Auf das Recht jedes Betroffenen, der Aufnahme seiner Daten zu widersprechen, ist hinzuweisen.

(6) Gibt eine Schule für die Schülerinnen, Schüler und Eltern Dokumentationen, insbesondere Jahresberichte, heraus, so dürfen darin folgende personenbezogene Daten enthalten sein:

  1. Namen, Geburtsdatum, Jahrgangsstufe und Klasse der Schülerinnen und Schüler,
  2. Namen, Lehrbefähigung und Verwendung der einzelnen Lehrkräfte,
  3. Angaben über besondere schulische Tätigkeiten und Funktionen einzelner Lehrkräfte, Schülerinnen, Schüler und Eltern.

(7) Die Schule kann ehemaligen Schülerinnen und Schülern die zur Organisation eines Treffens geeigneten personenbezogenen Daten von ehemaligen Schülerinnen, Schülern und Lehrkräften übermitteln.

§ 50 Sicherung und Aufbewahrung personenbezogener Daten

(1) Werden personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern sowie deren Eltern verarbeitet, hat die Schule die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach § 9 des Landesdatenschutzgesetzes vom 5. Juli 1994 (GVBl. S. 293, BS 204-1) in der jeweils geltenden Fassung zu treffen, um sicherzustellen, dass bei der Datenverarbeitung der Zugriff Unbefugter verhindert wird. Für personenbezogene Daten, die nicht automatisiert verarbeitet werden, ist sicherzustellen, dass sie nur denen zugänglich gemacht werden, die sie für die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben benötigen. Im Unterricht eingesetzte Computer sollen nicht für schulinterne Verwaltung genutzt werden.

(2) Personenbezogene Daten in automatisierten Dateien sind zu löschen, sobald ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch ein Jahr, nachdem die Schülerin oder der Schüler die Schule verlassen hat. Hiervon ausgenommen sind die Namen und Aktennachweise, die bis zur Vernichtung der Akte automatisiert gespeichert werden können.

(3) Personenbezogene Daten in nicht automatisierten Dateien und in Akten sind ein Jahr, nachdem die Schülerin oder der Schüler die Schule verlassen hat, zu sperren. Sie dürfen von diesem Zeitpunkt an nicht mehr verarbeitet werden, es sei denn, dass die Verarbeitung

  1. zur Behebung einer bestehenden Beweisnot,
  2. aus sonstigen, im überwiegenden Interesse der speichernden oder einer anderen Schule liegenden Gründen oder
  3. im rechtlichen Interesse eines Dritten unerlässlich ist oder
  4. die Betroffenen eingewilligt haben.

(4) Personenbezogene Daten in nicht automatisierten Dateien und in Akten sind nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen aufzubewahren und nach Ablauf der jeweiligen Frist zu vernichten oder zu archivieren.

Abschnitt 9: Schulgesundheitspflege

§ 51 Schulärztliche Betreuung, Schutz vor ansteckenden Krankheiten

(1) Die Schülerinnen und Schüler werden durch das Gesundheitsamt schulärztlich und schulzahnärztlich betreut. Sie sind verpflichtet, an den für verbindlich erklärten schulärztlichen und schulzahnärztlichen Untersuchungen teilzunehmen, soweit nicht in die körperliche Unversehrtheit eingegriffen wird. Die Untersuchungstermine werden im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter festgelegt.

(2) Die Eltern sind rechtzeitig vor schulärztlichen oder schulzahnärztlichen Untersuchungen schriftlich zu benachrichtigen. Den Eltern ist zu gestatten, bei den Untersuchungen anwesend zu sein.

(3) Ein Untersuchungsergebnis, das eine Beobachtung oder Behandlung der Schülerin oder des Schülers erforderlich macht, wird den Eltern vom Gesundheitsamt schriftlich mitgeteilt.

(4) Zum Schutz vor ansteckenden Krankheiten sind die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

§ 52 Maßnahmen wegen Gefährdung der Gesundheit anderer Schülerinnen und Schüler

(1) Schülerinnen und Schüler, deren Verbleib in der Schule eine ernstliche Gefahr für die Gesundheit der anderen Schülerinnen und Schüler bedeutet, können für die Dauer der Gefährdung vom Schulbesuch ausgeschlossen werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet im Benehmen mit dem Gesundheitsamt. Vor der Entscheidung ist den Eltern Gelegenheit zu einem Gespräch zu geben.

(2) Bei Gefahr im Verzug ist die Schulleiterin oder der Schulleiter befugt, die Schülerin oder den Schüler vorläufig auszuschließen.

(3) Die den Ausschluss aussprechende Entscheidung ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Die Entscheidung ist den Eltern zuzustellen.

Abschnitt 10: Schulpsychologischer Dienst

§ 53

(1) Schulpsychologinnen und Schulpsychologen beraten Schülerinnen und Schüler und deren Eltern in Kooperation mit den Lehrkräften in besonderen schulischen Problemlagen (§ 21 Abs. 3 SchulG).

(2) Schulleiterinnen, Schulleiter und Lehrkräfte sind verpflichtet, die Schulpsychologinnen und Schulpsychologen bei der Erfüllung ihres Auftrags zu unterstützen.

(3) Schulpsychologinnen und Schulpsychologen nehmen nach Maßgabe der Konferenzordnung an Konferenzen teil.

Abschnitt 11: Störung der Ordnung

§ 54 Verstöße gegen die Ordnung in der Schule

(1) Es gehört zu den erzieherischen Aufgaben der Lehrkräfte, die Notwendigkeit und Funktion von Ordnungsregelungen einsichtig zu machen und so dazu beizutragen, dass die Schülerinnen und Schüler die Ordnung in der Schule bejahen und danach handeln.

(2) Bei Verstößen gegen die Ordnung in der Schule können Ordnungsmaßnahmen ausgesprochen werden.

(3) Verstöße gegen die Ordnung in der Schule liegen insbesondere vor bei Störungen des Unterrichtes oder sonstiger Schulveranstaltungen, bei Verletzungen der Teilnahmepflicht, bei Handlungen, die das Zusammenleben in der Schule oder die Sicherheit der Schule oder der am Schulleben Beteiligten gefährden, sowie bei Verletzung der Schulordnung und der Hausordnung.

§ 55 Anwendung von Ordnungsmaßnahmen

(1) Ordnungsmaßnahmen können nur ausgesprochen werden, wenn andere erzieherische Einwirkungen nicht ausreichen. Als erzieherische Einwirkungen kommen insbesondere in Betracht: Gespräch, Ermahnung, Verpflichtung zur Wiedergutmachung angerichteten Schadens, Verpflichtung zur Übernahme von Arbeiten für die Schul- oder Klassengemeinschaft, Nacharbeiten von Versäumtem, Entschuldigung für zugefügtes Unrecht und Überweisung in eine andere Klasse der Schule.

(2) Ordnungsmaßnahmen müssen von erzieherischen Gesichtspunkten bestimmt sein und in angemessenem Verhältnis zur Schwere des Ordnungsverstoßes stehen.

(3) Ordnungsmaßnahmen für ganze Gruppen sind nur zulässig, wenn jedes einzelne Mitglied der Gruppe sich ordnungswidrig verhalten hat.

(4) In besonderen Fällen unterrichtet die Schule das Jugendamt. Die Eltern der Schülerinnen und Schüler sind vorher zu hören.

§ 56 Maßnahmenkatalog

(1) Es können folgende Ordnungsmaßnahmen gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 7 SchulG getroffen werden:

  1. Untersagung der Teilnahme am Unterricht der laufenden Unterrichtsstunde durch die unterrichtende Lehrkraft,
  2. schriftlicher Verweis durch die Schulleiterin oder den Schulleiter,
  3. Untersagung der Teilnahme am Unterricht des laufenden Unterrichtstages oder an sonstigen, bis zu einwöchigen Schulveranstaltungen durch die Schulleiterin oder den Schulleiter,
  4. Untersagung der Teilnahme am Unterricht bis zu drei vollen Unterrichtstagen durch die Klassenkonferenz im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter,
  5. Androhung des Ausschlusses gemäß Absatz 2 durch die Klassenkonferenz im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Der Schulausschuss ist vorher zu hören. Die Androhung wird in der Regel befristet.

Bei den Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 1 und 3 ist eine Beaufsichtigung der Schülerin oder des Schülers sicherzustellen.

(2) Gemäß § 55 SchulG kann auch der Ausschluss von der bisher besuchten Grundschule auf Zeit oder auf Dauer als Ordnungsmaßnahme getroffen werden, sofern eine unmittelbare Maßnahme der Jugendhilfe oder der Schulbesuch an einer anderen Schule anschließt.

§ 57 Verfahrensbestimmungen zu den Ordnungsmaßnahmen nach § 56 Abs. 1

(1) Die Ordnungsmaßnahmen können mit einer erzieherischen Einwirkung im Sinne von § 55 Abs. 1 verbunden werden.

(2) Bevor eine Ordnungsmaßnahme ausgesprochen wird, ist die Schülerin oder der Schüler zu hören. Die Ordnungsmaßnahme ist zu begründen. Sie wird den Eltern schriftlich mitgeteilt und in den die Schülerin oder den Schüler betreffenden Unterlagen der Schule vermerkt.

(3) In den Fällen des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und der Untersagung der Teilnahme an sonstigen Schulveranstaltungen sind die Eltern und auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers ein Beistand zu hören. Als Beistand können der Schule angehörende Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler sowie Eltern von Schülerinnen und Schülern gewählt werden.

(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann zur Sicherung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit Ordnungsmaßnahmen gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 vorläufig anordnen. Bei sonstigen Schulveranstaltungen kann ihre Leiterin oder ihr Leiter vorläufig die Untersagung der Teilnahme anordnen, wenn die Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann. Die Schülerin oder der Schüler ist vor der Anordnung zu hören. Die Eltern sind von der Ordnungsmaßnahme zu unterrichten.

§ 58 Ausschluss auf Zeit oder auf Dauer von der Schule gemäß § 56 Abs. 2

(1) Schülerinnen und Schüler, deren Verbleib in der Schule eine ernstliche Gefahr für die Erziehung, die Sicherheit oder die Unterrichtung der anderen Schülerinnen und Schüler bedeutet, können auf Zeit oder auf Dauer durch die Gesamtkonferenz von der bisher besuchten Schule ausgeschlossen werden.

(2) Ein Ausschluss kann nur erfolgen, wenn er angedroht war (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5), es sei denn, der durch die Androhung verfolgte Zweck kann nicht oder nicht mehr erreicht werden.

(3) Die Gesamtkonferenz hört die Schülerin oder den Schüler, die Eltern, auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers einen Beistand (§ 57 Abs. 3) und den Schulausschuss. Vor dem Ausschluss auf Dauer ist das Jugendamt zu hören.

(4) Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist unter Mitwirkung der Schulbehörde zu klären, wie die Schülerin oder der Schüler nach dem Ausschluss ihre oder seine Schulbesuchspflicht erfüllen wird.

(5) Die Gesamtkonferenz kann statt eines Ausschlusses eine Ordnungsmaßnahme gemäß § 56 Abs. 1 aussprechen.

(6) Die den Ausschluss aussprechende Entscheidung der Gesamtkonferenz ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Die Entscheidung ist den Eltern zuzustellen.

(7) Ein eingeleitetes Ausschlussverfahren ist zu Ende zu führen, auch wenn die Schülerin oder der Schüler die Schule vorher verlässt.

(8) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Schülerinnen und Schüler bis zur Entscheidung des Ausschlussverfahrens vorläufig vom Schulbesuch ausschließen und kann ihnen das Betreten des Schulgeländes untersagen, wenn dies zur Sicherung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit oder zum Schutz der am Schulleben Beteiligten erforderlich ist. Die Schülerin oder der Schüler ist vorher zu hören. Absatz 6 gilt entsprechend.

(9) Die Schulbehörde ist über den Ausschluss zu unterrichten.

Abschnitt 12: Hausrecht der Schule

§ 59 Hausordnung

(1) Die Hausordnung soll insbesondere Regelungen für das Verhalten bei Gefahr und Unfällen, in Pausen und Freistunden, vor Beginn und nach Beendigung des Unterrichts sowie für das Verlassen des Schulgeländes und die Benutzung der Einrichtungen der Schule enthalten.

(2) Die Hausordnung der Schule ist im Einvernehmen mit dem Schulausschuss und im Benehmen mit dem Schulträger und dem Schulelternbeirat zu erlassen. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet die Schulbehörde.

§ 60 Werbung, Zuwendungen

(1) Werbung und die Verteilung von Werbematerial auf dem Schulgelände sind nicht zulässig. Anzeigen in Schülerzeitungen sind zulässig. Untersagt ist die Weitergabe von Unterlagen über Schülerinnen, Schüler und Eltern für Werbezwecke.

(2) Wird die Schule bei der Erfüllung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags durch Zuwendungen Dritter unterstützt, so kann hierauf in geeigneter Weise hingewiesen werden. Der Hinweis muss in Inhalt und Form dem Auftrag der Schule entsprechen (§ 1 SchulG). Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhören des Schulausschusses. Vor der Entscheidung ist zu klären, ob Folgekosten entstehen und wer sie trägt. Sofern durch Folgekosten die Belange des Schulträgers berührt werden, ist das Einvernehmen mit ihm herzustellen.

§ 61 Sammlungen

(1) Über Sammlungen (Geldsammlungen, Sammlungen zur Beschaffung von Material, Materialsammlungen) unter Schülerinnen, Schülern und Eltern in der Schule, die klassenübergreifend sind, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter im Einvernehmen mit dem Schulelternbeirat. Über Sammlungen innerhalb einer Klasse entscheidet die Klassenleiterin oder der Klassenleiter im Einvernehmen mit der Klassenelternsprecherin oder dem Klassenelternsprecher.

(2) Eine Beteiligung oder Vermittlung der Schule bei der Mitwirkung von Schülerinnen und Schülern an Sammlungen außerhalb der Schule ist nicht zulässig.

§ 62 Gewerbliche Betätigung, Vertrieb von Gegenständen

(1) Eine gewerbliche Betätigung und der Vertrieb von Gegenständen in der Schule sind nicht gestattet. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Ausnahmen zulassen, wenn besondere schulische Gründe dies erfordern.

(2) Art und Umfang des Angebots von Speisen und Getränken, die zum Verzehr in der Schule bestimmt sind, regelt die Schulleiterin oder der Schulleiter im Einvernehmen mit dem Schulelternbeirat und dem Schulträger.

§ 63 Veranstaltungen schulfremder Personen

Vorträge, Ausstellungen, Vorführungen und das Verteilen von Informationsmaterial durch Schulfremde sind als schulische Veranstaltungen nur zulässig, wenn ihnen eine erzieherische oder unterrichtliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter. Sofern Belange des Schulträgers berührt sind, ist das Benehmen mit ihm herzustellen.

Abschnitt 13: Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 64 Geltung für Schulen in freier Trägerschaft

Die Bestimmungen des Abschnitts 7 gelten im Rahmen des § 18 Abs. 2 des Privatschulgesetzes und des § 16 der Landesverordnung zur Durchführung des Privatschulgesetzes vom 9. November 1987 (GVBl. S. 362, BS 223-7-1) in der jeweils geltenden Fassung auch für die entsprechenden staatlich anerkannten Ersatzschulen in freier Trägerschaft.

§ 65 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Schulordnung für die öffentlichen Grundschulen vom 21. Juli 1988 (GVBl. S. 155), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. August 2006 (GVBl. S. 315), BS 223-1-37, außer Kraft.

Mainz, den 10. Oktober 2008

Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur

In Vertretung Vera Reiß

Anlage 1 (zu § 32 Satz 3)

Unterrichtsfächer und Lernbereiche der Grundschule

  • Deutsch mit den Teilbereichen „Sprechen und Zuhören“, „Lesen, Umgang mit Texten und Medien“, „Richtig schreiben“, „Texte verfassen“ und „Sprache untersuchen“
  • Mathematik mit den Teilbereichen „Geometrie“, „Zahlen und Rechnen“ und „Sachrechnen und Größen“
  • Sachunterricht
  • Integrierte Fremdsprachenarbeit in Englisch oder Französisch
  • Religion oder Ethik
  • Musik
  • Bildende Kunst/Textiles Gestalten/Werken
  • Sport