Schülerbegegnungen mit ausländischen Schülern

Aus Schulrecht Rheinland-Pfalz
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Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung und Kultur vom 27. April 1993 (925 A – 50 132/52)

Fundstelle: GAmtsbl. 1993, S. 341

Begegnungen mit ausländischen Schülerinnen und Schülern haben sich als hervorragendes Mittel erwiesen, die in den in- und ausländischen Schulen jeweils gewonnenen Sprachkenntnisse anzuwenden und zu vertiefen. Sie motivieren, Kenntnisse über das Partnerland zu erwerben und dienen dem besseren Verständnis zwischen jungen Menschen sowie Lehrerinnen und Lehrern aus verschiedenen Ländern.

1 Allgemeines, Organisation und Durchführung

1.1 Schülerbegegnungen, die in Verantwortung einer öffentlichen Schule oder einer staatlichen Ersatzschule in Zusammenarbeit mit einer ausländischen Schule geplant und durchgeführt werden, sind Schulveranstaltungen. Findet die Begegnung, an der mindestens zehn Schülerinnen oder Schüler einer Klassen- oder Jahrgangsstufe eines Schulstandortes beteiligt sein sollen, während der Schulzeit statt, nehmen die Schülerinnen und Schüler im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten täglich an Unterrichtsveranstaltungen im Gastland teil (z. B. Unterricht der Partnerschule, Fremdsprachen- und sonstiger Fachunterricht durch die begleitenden Lehrkräfte an außerschulischen Lernorten). Schülerbegegnungen sollen mindestens sechs Tage, höchstens vier Wochen (einschließlich Hin- und Rückreise) dauern. Schüleraustauschmaßnahmen von Sonderschulen sind im Rahmen der oben angegebenen Vorgaben den besonderen Bedürfnissen anzupassen.

1.2 Die finanzielle Belastung der Erziehungsberechtigten muß sich in einem zumutbaren Rahmen bewegen sowie für wirtschaftlich schwache Familien und für Familien mit mehreren Kindern tragbar sein. Die Erziehungsberechtigten sind rechtzeitig und ausführlich über geplante Vorhaben zu informieren. Ihr Einverständnis muß der Schulleiterin oder dem Schulleiter vor Beginn der Veranstaltung schriftlich vorliegen. Volljährige Schülerinnen und Schüler haben selbst eine entsprechende schriftliche Erklärung abzugeben. Das Einvernehmen mit dem Schulelternbeirat ist herzustellen.

1.3 Jedes Begegnungsvorhaben muß – zur Gewährleistung der Unfallfürsorge beziehungsweise des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes für die Schülerinnen und Schüler – vor Beginn durch die Schulleiterin oder den Schulleiter als Schulveranstaltung genehmigt werden. Der Abschluß einer privaten Unfall- und Haftpflichtversicherung ist dringend zu empfehlen; die Gültigkeit der privaten Krankenversicherung der Schülerinnen und Schüler für das Ausland ist zu überprüfen und der Schule zu bestätigen.

1.4 Die an einer Begegnung mit ausländischen Schülerinnen und Schülern beteiligten Klassen und Gruppen werden von einer Lehrkraft begleitet, die die Sprache des Gastlandes beherrscht, es sei denn, die betreuende Lehrkraft an der ausländischen Gastschule spricht die deutsche Sprache. Für je 15 Schülerinnen oder Schüler ist eine Aufsichtsperson vorzusehen. Bei Austauschmaßnahmen von Sonderschulen ist die Zahl der Aufsichtspersonen den besonderen Bedürfnissen anzupassen. Ist eine zweite Aufsichtsperson notwendig, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter statt einer zweiten Lehrkraft eine andere geeignete Person, die ihr schriftliches Einverständnis dazu gegeben hat, mit der Hilfsaufsicht beauftragen. Für die mit der Durchführung von Schülerbegegnungen befaßten Lehrkräfte oder Begleitpersonen sind diese Veranstaltungen Dienstreisen. Die Dienstreisegenehmigung erteilt die Schulleiterin oder der Schulleiter im Auftrag der Schulbehörde. Die Genehmigung setzt voraus, daß die Reisekostenerstattung von der Schulbehörde zugesagt wurde. Die Dienstreisegenehmigung kann auch dann erteilt werden, wenn die Finanzierung der Dienstreise auf andere Weise sichergestellt ist.

2 Kostenregelung

2.1 Umfang der Förderung für Schülerinnen und Schüler

2.1.1 Aufenthaltskosten

Zu den Aufenthaltskosten der Schülerinnen und Schüler im Ausland wird kein Landeszuschuß gewährt, da sie in der Regel in Familien des Gastlandes untergebracht und verpflegt werden.

2.1.2 Fahrtkosten

Die Fahrtkosten können nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel bezuschußt werden. Der Zuschuß zu den Kosten für eine Fahrt in das europäische Ausland beträgt:

  • bei Benutzung der Eisenbahn 30 v. H. des Fahrpreises der zweiten Klasse; eventuelle Zuschläge voll. Mögliche Vergünstigungen wie Gruppenfahrschein sind in Anspruch zu nehmen. Kosten für Platzkarten werden nicht berücksichtigt,
  • bei Benutzung von Omnibussen bis 30 v. H. der Kosten für Hin- und Rückfahrt, höchstens jedoch bis zur Höhe des Zuschusses für eine Bahnfahrt,
  • bei Flugreisen bis zu 30 v. H. der Kosten, wie sie für die Bahnfahrt (und gegebenenfalls Schiffahrt) entstanden wären.

2.1.3 [USA / Kanada

Bei Fahrten in die Vereinigten Staaten von Amerika und nach Kanada kann pro Austauschgruppe oder Klasse ein pauschaler Reisekostenzuschuß bis zu 1000,– DM gezahlt werden, der für Schülerinnen oder Schüler aus wirtschaftlich schwachen Familien verwendet werden soll.

Mittel- / Osteuropa

2.1.4 Bei Schüleraustauschmaßnahmen mit Staaten in Mittel- und Osteuropa erhält die deutsche Schule für die Reisekosten der Schülerinnen und Schüler einen pauschalen Reisekostenzuschuß von 3000,– DM. Dies gilt bei einer Teilnehmerzahl von mindestens 20 Schülerinnen und Schülern. Bei geringerer Teilnehmerzahl werden maximal 50 v. H. der Fahrtkosten übernommen. Die ausländischen Schülerinnen und Schüler der Partnerschule und deren Begleitlehrer erhalten für die Dauer des Aufenthaltes bei der deutschen Partnerschule ein Taschengeld, gestaffelt nach Aufenthaltsdauer. Für die ausländischen Schülerinnen und Schüler sowie die begleitenden Lehrkräfte ist für die Dauer des Aufenthaltes eine Krankenversicherung abzuschließen. Die Höhe des Taschengeldes richtet sich nach den Sätzen, die vom Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland für den deutsch-polnischen Schüleraustausch und den Schüleraustausch mit den GUS-Staaten gezahlt werden.

2.2 Umfang der finanziellen Unterstützung für deutsche Lehrkräfte

Die mit der Durchführung von Schülerbegegnungen befaßten Lehrkräfte und Begleitpersonen erhalten Reisekostenvergütung nach der "Verwaltungsvorschrift über Reisekosten für Lehrkräfte an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen aus Anlaß von Schulwanderungen, Schülerfahrten (Studienfahrten), Schullandheimaufenthalten und Unterrichtsgängen" vom 20. März 1991 (Amtsbl. S. 317). Begleitlehrerkosten werden zu Lasten der Haushaltsmittel bei Kapitel 0902 Titel 533 74 – Schüleraustausch – gezahlt. Freifahrten, Freiflüge und Möglichkeiten kostenloser Unterkunft bei Kollegen der Partnerschule sind von den Begleitpersonen in Anspruch zu nehmen.

3 Verfahren

Zuschußanträge für Vorhaben im folgenden Kalenderjahr sind der Bezirksregierung in doppelter Ausfertigung auf dem Dienstweg bis zum 15. Oktober vorzulegen (siehe Anlage). Die Bezirksregierung kann auf Antrag eine Abschlagszahlung auf den zu erwartenden Landeszuschuß leisten. Sind die Voraussetzungen für einen Zuschuß des Deutsch-Französischen Jugendwerkes oder anderer Organisationen gegeben, ist ein zusätzlicher Antrag einzureichen. Entsprechende Formulare können bei der Bezirksregierung angefordert werden. Spätestens vier Wochen nach Abschluß des Vorhabens ist der Bezirksregierung ein Verwendungsnachweis vorzulegen, der neben den Belegen (insbesondere Fahrtkostenbelege) einen Erfahrungsbericht mit einer Übersicht über das durchgeführte Programm enthält.

4 Sonstige Bestimmungen

Im übrigen finden die Richtlinien für Schullandheimaufenthalte, Studienfahrten, Schulwanderungen und Unterrichtsgänge vom 12. Dezember 1990 (Amtsbl. 1991 S. 173) Anwendung.

5 Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.