Richtlinien für die Durchführung von Sitzungen der Klassenelternversammlungen, des Schulelternbeirats und des Schulausschusses sowie die Teilnahme an Konferenzen

Aus Schulrecht Rheinland-Pfalz
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Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 19. März 2008 (9211-51 603/30)

Bezug:

  • Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Weiterbildung vom 10. Mai 1997 (1546 A – Tgb.-Nr. 1787/96, GAmtsbl. S. 419, ber. S. 713)

Zahl der Sitzungen, Leitung

1.1 Die Klassenelternsprecherin oder der Klassenelternsprecher beruft die Sitzungen der Klassenelternversammlung, die Schulelternsprecherin oder der Schulelternsprecher die Sitzungen des Schulelternbeirats und die Schulleiterin oder der Schulleiter die Sitzungen des Schulausschusses nach Bedarf ein.

1.2 Im Schuljahr finden in berufsbildenden Schulen mindestens eine Sitzung, in allgemeinbildenden Schulen mindestens zwei Sitzungen der Klassenelternversammlung und zwei Sitzungen des Schulelternbeirats statt. Sitzungen, die ausschließlich eine Wahl zum Gegenstand haben, sind nicht einzurechnen. Der Schulausschuss wird nach Bedarf einberufen. Es wird jedoch mindestens eine Sitzung pro Schuljahr empfohlen.

1.3 Auf Antrag von mindestens fünf – bei Klassenelternversammlungen der Klassen von bis zu zwölf minderjährigen Schülerinnen und Schülern mindestens drei – Mitgliedern der Klassenelternversammlung, der Klassenleiterin oder des Klassenleiters wird eine Sitzung der Klassenelternversammlung einberufen. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder, der Schulleiterin oder des Schulleiters wird eine Sitzung des Schulelternbeirats einberufen. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder wird eine Sitzung des Schulausschusses einberufen. Die Sitzungen sind innerhalb von drei Wochen durchzuführen.

1.4 Die Klassenelternsprecherin oder der Klassenelternsprecher leitet die Sitzungen der Klassenelternversammlung, die Schulelternsprecherin oder der Schulelternsprecher leitet die Sitzungen des Schulelternbeirats. Die Sitzung zur Wahl der Klassenelternsprecherin oder des Klassenelternsprechers leitet die Klassenleiterin oder der Klassenleiter, die Sitzung zur Wahl der Schulelternsprecherin oder des Schulelternsprechers leitet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

Festlegung der Sitzungen

Die Klassenelternsprecherin oder der Klassenelternsprecher legt in Absprache mit der Klassenleiterin oder dem Klassenleiter den Termin und den Ort für die Klassenelternversammlung fest. Die Schulelternsprecherin oder der Schulelternsprecher legt in Absprache mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter den Termin und den Ort für die Sitzung des Schulelternbeirats fest. Die Schulleiterin oder der Schulleiter legt in Absprache mit der Schulelternsprecherin oder dem Schulelternsprecher, der Schülersprecherin oder dem Schülersprecher und den Vertreterinnen und Vertretern der Lehrkräfte den Termin und den Ort für die Sitzung des Schulausschusses fest.

Einladungen

3.1 Die Elternsprecherin oder der Elternsprecher lädt in schriftlicher Form über die Schule zu der Klassenelternversammlung und der Sitzung des Schulelternbeirats ein. Die Schulleiterin oder der Schulleiter lädt in schriftlicher Form für die Sitzung des Schulausschusses ein.

3.2 Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen; sie beginnt mit der Absendung der Einladungen.

3.3 In Eilfällen kann eine mündliche Einladung ohne Einhaltung der Einladungsfrist erfolgen.

Tagesordnung

4.1 Die Tagesordnung soll bei Sitzungen der Klassenelternversammlung und muss bei Sitzungen des Schulelternbeirats und des Schulausschusses den Einladungen beigefügt werden. Auch in Eilfällen soll nach Möglichkeit die Tagesordnung zuvor bekannt gemacht werden.

4.2 Die Klassenelternversammlung, der Schulelternbeirat und der Schulausschuss können zu Beginn der Sitzung weitere Tagesordnungspunkte festlegen.

Teilnahme an Sitzungen

5.1 An den Sitzungen der Klassenelternversammlung nimmt die Klassenleiterin oder der Klassenleiter (§ 39 Abs. 5 Satz 1 SchulG), an den Sitzungen des Schulelternbeirats die Schulleiterin oder der Schulleiter (§ 41 Abs. 5 Satz 1 SchulG) teil. Die Elternvertretungen können beschließen, in besonderen Fällen auch in Abwesenheit dieser Personen eine Sitzung durchzuführen (§ 49 Abs. 5 SchulG).

5.2 Die Schulleiterin oder der Schulleiter, die Schulelternsprecherin oder der Schulelternsprecher sowie die Lehrkräfte der Klasse können an den Sitzungen der Klassenelternversammlung teilnehmen (§ 39 Abs. 5 Satz 2 SchulG). Diesen Personen ist der Termin der Sitzung rechtzeitig bekannt zu geben. Auf Einladung nehmen die Lehrkräfte der Klasse teil (§ 39 Abs. 5 Satz 2 SchulG).

5.3 Für ein verhindertes Mitglied des Schulelternbeirats soll dessen Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter an der Sitzung teilnehmen. Über seine Verhinderung unterrichtet das Mitglied rechtzeitig seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter sowie die Schulelternsprecherin oder den Schulelternsprecher. Entsprechendes gilt für Schulausschussmitglieder.

5.4 Die Rechte von Sorgeberechtigten können von den mit der Erziehung und Pflege der Kinder Beauftragten ausgeübt werden, solange die Sorgeberechtigten nicht widersprechen. Die Beauftragung ist der Schule schriftlich nachzuweisen (§ 37 Abs. 3 SchulG). Diese Personen nehmen an den Sitzungen der Klassenelternversammlungen teil und haben Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht.

Beschlussfassung

6.1 Vor Beginn der Sitzung ist die Beschlussfähigkeit (§ 49 Abs. 1 SchulG) durch die Elternsprecherin oder den Elternsprecher, bei Schulausschusssitzungen von der Schulleiterin oder dem Schulleiter festzustellen.

6.2 Die Abstimmung erfolgt offen (Handzeichen), sofern nicht geheime Abstimmung beschlossen wird (§ 49 Abs 2 Satz 2 SchulG). Die geheime Abstimmung erfolgt durch Stimmzettel.

6.3 Beschlüsse werden mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst (§ 49 Abs. 2 Satz 1 SchulG).

6.4 Die Eltern haben in der Klassenelternversammlung für jedes Kind zwei Stimmen. Ist nur ein Elternteil vorhanden oder anwesend, so stehen ihm beide Stimmen zu. Vertreterinnen oder Vertreter von Heimen oder Internaten, die mit der Erziehung und Pflege mehrerer Kinder in der Klasse beauftragt sind, können in der Klassenelternversammlung nicht mehr als vier Stimmen führen (§ 39 Abs. 4 Satz 1 bis 3 SchulG).

Niederschrift

7.1 Über die Sitzungen der Klassenelternversammlung kann, über die Sitzung des Schulelternbeirats und des Schulausschusses muss eine Niederschrift gefertigt werden. Der Schulelternbeirat und der Schulausschuss bestellen aus ihrer Mitte generell oder im Einzelfall eine Schriftführerin oder einen Schriftführer.

7.2 In die Niederschrift sind insbesondere Zeit und Ort der Sitzung, Zahl der stimmberechtigten Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie die gefassten Beschlüsse und die abgelehnten Anträge mit Stimmverhältnis aufzunehmen.

Ausschluss der Öffentlichkeit

8.1 Die Sitzungen der Klassenelternversammlung, des Schulelternbeirats und des Schulausschusses sind nicht öffentlich. Zu den Sitzungen können Gäste durch die Sitzungsleitung eingeladen werden.

8.2 Über Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, haben die Vertreterinnen und Vertreter der Eltern und der Schülerinnen und Schüler auch nach Beendigung ihrer Amtszeit Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt insbesondere für personenbezogene Daten und Vorgänge (§ 49 Abs. 6 SchulG). Darüber hinaus können die Klassenelternversammlung, der Schulelternbeirat und der Schulausschuss beschließen, dass Beratungsgegenstände vertraulich zu behandeln sind.

Teilnahme von Eltern an Lehrerkonferenzen

9.1 Die Teilnahme von Eltern an Zeugnis- und Versetzungskonferenzen ist nicht zulässig.

9.2 An allen sonstigen Lehrerkonferenzen haben die Vertreterinnen und Vertreter der Eltern im Schulausschuss ein Recht auf Teilnahme. An Klassen- und Kurskonferenzen sowie Stufenkonferenzen sind darüber hinaus auch die Klassenelternsprecherinnen und Klassenelternsprecher teilnahmeberechtigt.

9.3 Für die Teilnahme an Gesamtkonferenzen kann der Schulelternbeirat über die Anzahl der Eltern in Nummer 9.2 Satz 1 hinaus weitere ein bis drei weitere Elternvertreterinnen oder Elternvertreter – je nach Anzahl der Elternvertreterinnen und Elternvertreter im Schulausschuss – aus der Mitte der Eltern wählen.

9.4 Wird eine Gesamt- oder Klassenkonferenz auf Verlangen der jeweiligen Elternvertretung einberufen (§ 27 Abs. 7 SchulG), so kann die jeweilige Elternvertretung zusätzlich bis zu drei weitere Vertreterinnen oder Vertreter aus der Mitte der Eltern wählen.

9.5 Die weiteren Vertreterinnen und Vertreter der Eltern haben beratende Stimme.

9.6 Die Gesamtkonferenz und der Schulelternbeirat können über die Fälle der Nummern 9.3 und 9.4 hinaus Regelungen über die Teilnahme weiterer Vertreterinnen und Vertreter der Eltern vereinbaren.

Ehrenamt

Die gewählten Elternvertreterinnen und Elternvertreter üben nach § 38 Abs. 2 Satz 2 SchulG ein öffentliches Ehrenamt aus.

Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Die im Bezug genannte Verwaltungsvorschrift ist außer Kraft getreten.