Reisekostenvergütung für Lehrkräfte an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen aus Anlass von Schulfahrten

Aus Schulrecht Rheinland-Pfalz
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Reisekostenvergütung für Lehrkräfte an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen aus Anlass von Schulfahrten

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung vom 20. Februar 2019 (Tgb.-Nr. 3171/18) Fundstelle: GAmtsbl. 2019, S. 82


Bezug: Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur vom 29. November 2013 (Tgb.-Nr. 1918/12) – Amtsbl. 2014 S. 6; GAmtsbl. 2018 S. 425 –

Inhaltsverzeichnis

1

Studienfahrten, Klassen- und Kursfahrten, Schulwanderungen und Unterrichtsgänge sind für die beteiligten Lehrkräfte Dienstreisen im Sinne des Landesreisekostengesetzes (LRKG), sofern eine Genehmigung nach § 2 Abs. 2 LRKG schriftlich oder elektronisch erteilt ist. Die Genehmigung kann nur ausgesprochen werden, wenn die Finanzierung sichergestellt ist. Genehmigungen sind grundsätzlich für den Einzelfall zu erteilen.

2

Lehrkräfte erhalten gemäß § 7 Abs. 6 LRKG anstelle des Tagegeldes eine Aufwandsvergütung entsprechend dem notwendigen Verpflegungsmehraufwand. Diese beträgt bei ganztägigen Veranstaltungen 20 Euro. Für den Tag des Antritts und den Tag der Beendigung einer mehrtägigen Veranstaltung beträgt die Aufwandsvergütung bei einer Dauer

von mindestens 8 Stunden 5,11 Euro und

von mindestens 14 Stunden 10,23 Euro.

Eine Aufwandsvergütung wird bei eintägigen Veranstaltungen nicht gewährt.

3

Nebenkosten im Sinne des § 9 LRKG können bis zu 20 Euro je an einer Veranstaltung teilnehmender Lehrkraft erstattet werden.


4

Entstandene notwendige Übernachtungskosten werden bis zu 25 Euro je Übernachtung erstattet. Die ausdrücklich für Aufsichtsführende zur Verfügung gestellten Freiplätze sind in jedem Fall in Anspruch zu nehmen.


5

Notwendige Fahr- und Flugkosten werden nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes erstattet. Bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel werden nur die Kosten bis zur Höhe der zweiten Klasse berücksichtigt.


6

Begleitpersonen, deren Teilnahme von der für die Genehmigung der Dienstreise zuständigen Stelle gestattet wurde, erhalten Reisekostenvergütung im gleichen Umfang wie die beteiligten Lehrkräfte.


7

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bezugsvorschrift außer Kraft.