Regeln für die Arbeit der Regionalen Fachberaterinnen und Fachberater an Gymnasien, Kollegs, Abendgymnasien, Integrierten Gesamtschulen und berufsbildenden Schulen

Aus Schulrecht Rheinland-Pfalz
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Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Frauen und Jugend vom 5. August 2005 (946C—Tgb.Nr.35i/05)

Bezug: Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung und Kultur vom 18.Oktober 1993 GAmtsbl.S. 560; 2003 S.801 - geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 3. November 2003 - GAmtsbl. S. 801-


Zur Durchführung der Aufgaben der Regionalen Fachberaterinnen und Fachberater werden folgende Regelungen getroffen:

1

Veranstaltungen mit Regionalen Fachberaterinnen und Regionalen Fachberatern können von der Fachberaterin oder dem Fachberater selbst, einzelnen oder mehreren Fachkolleginnen oder Fachkollegen, einer Fachkonferenz, einer Schulleiterin oder einem Schulleiter, der Schulbehörde, den Pädagogischen Serviceeinrichtungen oder dem fachlich zuständigen Ministerium angeregt werden. Im Bedarfsfall können Schulbehörde oder Ministerium entsprechende Festlegungen treffen. Alle Veranstaltungen können nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel durchgeführt werden.

2

Die Teilnahme einer Regionalen Fachberaterin oder eines Regionalen Fachberaters an Veranstaltungen, die zu ihrem oder seinem Aufgabenbereich gehören, sowie der Besuch von Fachausstellungen sind dienstliche Tätigkeiten im Sinne von 5 31 Abs. 1 BeamtVG. Die vorherige Genehmigung der Dienstreise bzw. die Erteilung einer Dienstreisegenehmigung auf Dauer sowie auf Antrag die Erstattung der Reisekosten nach dem Landesreisekostengesetz erfolgen durch die Schulbehörde.

3

Für jede Schule und jedes Fach, im berufsbezogenen Bereich für jeden Fachbereich, soll im Zeitraum von drei Jahren mindestens eine Veranstaltung mit der zuständigen Regionalen Fachberaterin oder dem zuständigen Regionalen Fachberater stattfinden. Für Fachberaterinnen oder Fachberater, deren Zuständigkeit sich auf das ganze Land erstreckt, kann dieser Zeitraum erweitert werden.

3.1

Diese Veranstaltungen können in folgenden Organisationsformell durchgeführt werden:

  • Fachkonferenzen oder Fachdienstbesprechungen,
  • schulübergreifende Fachdienstbesprechungen,
  • Dienstbesprechungen für Fachkonferenzleiterinnen und Fachkonferenzleiter.

Zu schulübergreifenden Veranstaltungen lädt die Regionale Fachberaterin oder der Regionale Fachberater mit Genehmigung der Schulbehörde ein.


3.2

Jede Schulleiterin und jeder Schulleiter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Angebote der Regionalen Fachberaterinnen und Fachberater regelmäßig wahrgenommen werden.

3.3

Die Schulbehörde kann bei Bedarf in Absprache mit der Fachberaterin oder dem Fachberater und der Schule Organisationspläne erstellen.

4

Ein weiteres Element der Fachberatung stellen Einzelberatungen in den verschiedensten Formen dar.

5

Zu den Aufgaben der Fachberaterinnen und Fachberater zählen insbesondere:

  • Beratung der Fachlehrkräfte in fachlichen und methodischen Fragen,
  • Organisation, Leitung und/oder Mitwirkung bei regionalen Veranstaltungen,
  • Initiative zu pädagogischen Vorhaben und Aufgaben sowie Koordination und Auswertung für das jeweilige Unterrichtsfach bzw. den Unterrichtsbereich/Fachbereich,
  • Zusammenarbeit mit Fachleiterinnen und Fachleitern sowie Fachberaterinnen und Fachberatern des gleichen Unterrichtsbereichs/Fachbereichs,
  • Zusammenarbeit mit Fachberaterinnen und Fachberatern anderer Schularten sowie mit Fachmoderatorinnen und Fachmoderatoren,
  • Mitwirkung bei der qualitativen Weiterentwicklung des jeweiligen Unterrichtsfaches und des gleichen Unterrichtsbereichs/Fachbereichs (Bildungsstandards, fachliche Standards, Fachdidaktik, Fachmethodik, Beitrag zum schuleigenen Qualitätsprogramm),
  • Mitwirkung in Kommissionen zur Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Abiturprüfung,
  • Ausarbeitung von Stellungnahmen und Gutachten in fachlichedund methodischen Fragen,
  • Beratung der Schulbehörde,
  • Mitwirkung bei Unterrichtsbesuchen in jeweils besonderem Auftrag der Schulaufsicht,
  • Beratung in Ausstattungsfragen der Schulen.

5.1

Die Regionalen Fachberaterinnen und Fachberater sollen in engem Kontakt mit den Fonbildungsinstituten stehen. Dabei können sie z. B. auch folgende Aufgaben übernehmen:

  • Leitung regionaler Arbeitskreise,
  • Leitung oder Referententätigkeit bei Lehrerfortbildungsveranstaltungen,
  • Beratung der Pädagogischen Serviceeinrichtungen

bei der Programmgestaltung.

5.2

Im Rahmen ihrer Tätigkeit können die Fachberaterinnen und Fachberater auch mit Fachverbänden und Institutionen — im berufsbildenen Bereich insbesondere mit den Kammern auf regionaler und überregionaler Ebene zusammenarbeiten sowie Tätigkeiten im fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Bereich übernehmen.

6

Die Regionalen Fachberaterinnen und Fachberater nehmen an gemeinsamen Fortbildungsveranstaltungen aus den Bereichen Bildungspolitik, Schulorganisation, Fachwissenschaft, Fachdidaktik und Fachmethodik teil, die der inhaltlichen und konzeptionellen Weiterentwicklung einer wirkungsvollen Fachberatung dienen. Dabei soll die fachliche und Fächer verbindende Zusammenarbeit aller Fachberaterinnen und Fachberater gefördert werden.

6.1

Im Bereich der Gymnasien und Integrierten Gesamtschulen wird alle zwei Jahre in Zusammenarbeit mit dem Institut für sehulische Fortbildung und schulpsychologische Beratung (IFB) eine landesweite Fortbildungsveranstaltung für die Regionalen Fachberaterinnen und Fachberater aller Fächer durchgeführt. Zu dieser Veranstaltung lädt das fachlich zuständige Ministerium in Zusammenarbeit mit der Schulbehörde ein.

Für die Regionalen Fachberaterinnen und Fachberater an berufsbildenden Schulen werden bei Bedarf entsprechende Fortbildungsveranstaltungen für alle Fachberaterinnen und Fachberater oder für Fachberaterinnen und Fachberater bestimmter Fachbereiche in Zusammenarbeit mit dem Institut für schulische Fortbildung und schulpsychologische Beratung (WB) durchgeführt.

6.2

Die Schulbehörde führt in eigener Verantwortung entsprechend dem aktuellen Bedarf Dienstbesprechungen für die Regionalen Fachberaterinnen und Fachberater jedes Schulaufsichtsbezirks durch. Hierbei können alle Regionalen Fachberaterinnen und Fachberater zusammengefasst oder kleinere Gruppen gebildet werden.

6.3

Nach Bedarf können gemeinsame Veranstaltungen der Regionalen Fachberaterinnen und Fachberater und der Fachleiterinnen und Fachleiter eines Faches oder einer Fächergruppe stattfinden, die dem Informationsaustausch und gegebenenfalls der Koordinierung der Arbeit dienen.

7

Die Regionalen Fachberaterinnen und Fachberater können mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters bis zu zehn Fortbildungstage pro Jahr in Anspruch nehmen, sofern mindestens drei dieser Tage in direktem Zusammenhang mit der Fachberatertätigkeit stehen. Die Zustimmung darf nur wegen dringender schulischer Belange verweigert werden.

8

Der Regionalen Fachberaterin oder dem Regionalen Fachberater stehen für die Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben für den Geschäftsbedarf sowie für Post- und Fernmeldegebühren Mittel nach Maßgabe des Haushalts zur Verfügung. Die Abrechnung erfolgt über die Schulbehörde.

9

Rundschreiben der Regionalen Fachberaterin oder des Regionalen Fachberaters, die an die Kolleginnen und Kollegen des jeweiligen Zuständigkeitsbereichs gerichtet sind und die im Briefkopf Namen, Funktion und Dienststelle ausweisen, werden über die Schulbehörde versandt. Ein Exemplar verbleibt bei der Schulbehörde, ein zweites wird an das fachlich zuständige Ministerium weitergeleitet.

10

Jede Regionale Fachberaterin und jeder Regionale Fachberater legt alle zwei Jahre zum 31. Juli in doppelter Ausfertigung eine knappe Dokumentation und Auswertung der im zurückliegenden Zeitraum geleisteten Arbeit vor und zeigt Perspektiven der künftigen Arbeit auf. Die Schulbehörde leitet ein Exemplar an das fachlich zuständige Ministerium weiter.

11

Damit die Fachberaterinnen und Fachberater ihre Aufgaben ohne größere Beeinträchtigung der eigenen Unterrichtsverpflichtung wahrnehmen können, werden sie von außerunterrichtlichen Aufgaben innerhalb der Schule freigestellt. Darüber hinaus sollen sie einen unterrichtsfreien Wochentag haben.

12

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. August 2005 in Kraft. Gleichzeitig wird die Bezugsvorschrift aufgehoben.