Laufbahnverordnung für den Schuldienst, den Schulaufsichtsdienst und den schulpsychologischen Dienst

Aus Schulrecht Rheinland-Pfalz
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Aufgrund des § 25 Abs. 1 und 2 Satz 2 Nr. 1 des Landesbeamtengesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 430), BS 2030-1, wird im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur und dem Ministerium der Finanzen verordnet:

Inhaltsverzeichnis

Teil 1: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung findet auf Beamtinnen und Beamte des Schuldienstes, des Schulaufsichtsdienstes, des schulpsychologischen Dienstes sowie auf Beamtinnen und Beamte als Lehrkräfte im Dienst der Fort- und Weiterbildung am Pädagogischen Landesinstitut und an Justizvollzugsanstalten Anwendung.

(2) Die §§ 2 bis 4 und 6, die §§ 8 bis 15 und 26 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie die §§ 30 und 34 der Laufbahnverordnung (LbVO) vom 19. November 2010 (GVBl. S. 444, BS 2030-5) in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.

§ 2 Regelmäßig zu durchlaufende Ämter

(1) Die in einer Besoldungsordnung aufgeführten Ämter im Geltungsbereich dieser Verordnung sind regelmäßig zu durchlaufen, soweit sich nicht aus der Anlage zu dieser Verordnung etwas anderes ergibt.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann in den Fällen der §§ 23 und 24 nach erfolgreichem Abschluss einer Qualifizierung das vierte Einstiegsamt verliehen werden.

§ 3 Einrichtung von Laufbahnzweigen

(1) In der Laufbahn der Fachrichtung Bildung und Wissenschaft (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes - LBG - vom 20. Oktober 2010 - GVBl. S. 314, BS 2030-1 -) werden folgende Laufbahnzweige (§ 14 Abs. 3 Satz 1 LBG) eingerichtet:

  1. der Laufbahnzweig für das Lehramt an Grundschulen,
  2. der Laufbahnzweig für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen,
  3. der Laufbahnzweig für das Lehramt an Förderschulen,
  4. der Laufbahnzweig für das Lehramt an Realschulen,
  5. der Laufbahnzweig für das Lehramt an Realschulen plus,
  6. der Laufbahnzweig für das Lehramt der Lehrerin und des Lehrers für Fachpraxis,
  7. der Laufbahnzweig für das Lehramt der Fachlehrerin und des Fachlehrers an berufsbildenden Schulen,
  8. der Laufbahnzweig für das Lehramt an Gymnasien und
  9. der Laufbahnzweig für das Lehramt an berufsbildenden Schulen.

(2) Ein Wechsel von einem Laufbahnzweig in einen anderen Laufbahnzweig (§ 24 Abs. 2 LBG) der Laufbahn der Fachrichtung Bildung und Wissenschaft bestimmt sich nach Teil 3 und nach näherer Maßgabe der Prüfungsordnungen.

Teil 2: Zugang zur Laufbahn

Abschnitt 1: Zugang durch Hochschulstudium und Vorbereitungsdienst

§ 4 Grundsatz

Der Zugang zur Laufbahn der Fachrichtung Bildung und Wissenschaft wird grundsätzlich durch Hochschulstudium, Vorbereitungsdienst und eine Zweite Staatsprüfung für das entsprechende Lehramt eröffnet, soweit die Abschnitte 2 und 3 nichts anderes bestimmen.

§ 5 Zugang durch Hochschulstudium und Vorbereitungsdienst

(1) Für das Lehramt an Grundschulen, das Lehramt an Realschulen plus, das Lehramt an Förderschulen, das Lehramt an Gymnasien oder das Lehramt an berufsbildenden Schulen kann in das Beamtenverhältnis berufen werden, wer

  1. für das betreffende Lehramt nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung eine Anerkennung der Hochschulprüfungen in den lehramtsbezogenen Bachelor- und Masterstudiengängen als Erste Staatsprüfung für das jeweilige Lehramt nachweist, die durch die Landesverordnung über die Anerkennung von Hochschulprüfungen lehramtsbezogener Bachelor- und Masterstudiengänge als Erste Staatsprüfung für Lehrämter vom 12. September 2007 (GVBl. S. 152, BS 223-1-53) in der jeweils geltenden Fassung näher bestimmt ist, oder ein entsprechendes lehramtsbezogenes Studium mit einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat oder
  2. für das betreffende Lehramt nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung in einem Bachelor- und einem Masterstudiengang an einer Hochschule ein sonstiges geeignetes Fachstudium, das im Gesamtumfang den jeweiligen Anforderungen für das betreffende Lehramt in Nummer 1 entspricht, mit Hochschulprüfungen oder mit einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat

und den durch die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen näher bestimmten Vorbereitungsdienst nach § 6 mit einer Zweiten Staatsprüfung erfolgreich beendet hat.

(2) Über die Gleichwertigkeit eines Abschlusses nach Absatz 1 entscheidet das fachlich zuständige Ministerium. Es kann diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.

§ 6 Vorbereitungsdienst

(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer über die für das jeweilige Lehramt erforderlichen Bildungsvoraussetzungen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2) verfügt.

(2) Die Dauer des Vorbereitungsdienstes beträgt 18 Monate. Abweichend von Satz 1 beträgt die Dauer des Vorbereitungsdienstes, mit Ausnahme des Vorbereitungsdienstes für das Lehramt an Förderschulen, 24 Monate für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter sowie Studienreferendarinnen und Studienreferendare mit einem Abschluss nach § 5 Abs. 1 Nr. 2.

(3) Der Vorbereitungsdienst kann gekürzt werden, soweit nachgewiesen wird, dass die für das jeweilige Lehramt erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch gleichwertige, nach Erwerb der Ersten Staatsprüfung oder der Hochschulprüfung zurückgelegte Zeiten beruflicher Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben worden und diese Zeiten für den Vorbereitungsdienst förderlich sind. Zeiten nach Satz 1 sind förderlich, wenn sie geeignet sind, die Ausbildung in einzelnen Abschnitten ganz oder teilweise zu ersetzen. Der Vorbereitungsdienst dauert im Falle des Absatzes 2 Satz 1 mindestens ein Jahr, im Falle des Absatzes 2 Satz 2 mindestens 18 Monate.

(4) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Zweiten Staatsprüfung ab.

(5) Das Nähere regeln die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen (§ 26 LBG).

§ 7 Dienstbezeichnung

Die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf (§ 6 Abs. 1 LBG) führen während des Vorbereitungsdienstes für die Lehrämter nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 die Dienstbezeichnung „Lehramtsanwärterin“ oder „Lehramtsanwärter“, während des Vorbereitungsdienstes für die Lehrämter nach § 3 Abs. 1 Nr. 8 und 9 die Dienstbezeichnung „Studienreferendarin“ oder „Studienreferendar“.

§ 8 Prüfungsnoten

(1) In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sind folgende Prüfungsnoten vorzusehen:

sehr gut 1,0 bis 1,49 = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;

gut 1,50 bis 2,49 = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;

befriedigen 2,50 bis 3,49 = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;

ausreichend 3,50 bis 4,49 = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;

mangelhaft 4,50 bis 5,49 = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;

ungenügend ab 5,50 = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die notwendigen Grundkenntnisse fehlen.

(2) Zur Bildung der Prüfungsnoten können die Einzelleistungen und die Gesamtleistung der Zweiten Staatsprüfung nach einem System von Punktzahlen bewertet werden. Dabei sind den Prüfungsnoten nach Absatz 1, soweit nicht länderübergreifende Regelungen oder Vereinbarungen entgegenstehen, folgende Punktzahlen zuzuordnen:

sehr gut (1) = 15, 14, 13 Punkte,

gut (2) = 12, 11, 10 Punkte,

befriedigend (3) = 9, 8, 7 Punkte,

ausreichend (4) = 6, 5, 4 Punkte,

mangelhaft (5) = 3, 2, 1 Punkte,

ungenügend (6) = 0 Punkte.

(3) Das Nähere regeln die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen (§ 26 LBG).

Abschnitt 2: Zugang durch Hochschulstudium und hauptberufliche Tätigkeit mit pädagogischer Zusatzausbildung

§ 9

In das Beamtenverhältnis für das Lehramt an Grundschulen, an Realschulen plus, an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen kann ohne Ableistung eines Vorbereitungsdienstes nach § 6 auch berufen werden, wer nach näherer Maßgabe des fachlich zuständigen Ministeriums in einem Bedarfsfach ein entsprechendes Studium an einer Universität oder einer vergleichbaren Hochschule absolviert hat (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2) und eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren vorweisen kann (Seiteneinstieg). Während der hauptberuflichen Tätigkeit ist eine pädagogische Zusatzausbildung von mindestens zwei Jahren mit einer Prüfung erfolgreich abzuschließen.

Abschnitt 3: Zugang durch sonstige Qualifikationen

§ 10 Lehramt an Realschulen oder an Realschulen plus in dem Fach Religion

Für das Lehramt an Realschulen oder an Realschulen plus in dem Fach Religion können Geistliche in das Beamtenverhältnis berufen werden, die

  1. das erste theologische Examen bestanden haben und
  2. danach mindestens fünf Jahre im Dienst an einer Realschule plus oder in einer entsprechenden Tätigkeit an einer Integrierten Gesamtschule tätig gewesen sind.

§ 11 Lehramt der Lehrerin und des Lehrers für Fachpraxis

(1) Für das Lehramt der Lehrerin und des Lehrers für Fachpraxis kann in das Beamtenverhältnis berufen werden, wer 1. a) eine Berufsausbildung und eine für die als Lehrerin oder Lehrer für Fachpraxis angestrebte berufliche Fachrichtung geeignete Fachschulausbildung abgeschlossen hat oder b) eine Berufsausbildung abgeschlossen und eine für die als Lehrerin oder Lehrer für Fachpraxis angestrebte berufliche Fachrichtung geeignete Meisterprüfung bestanden oder c) eine gleichwertige Ausbildung mit einer Prüfung abgeschlossen hat,

2. danach mindestens zwei Jahre lang eine hauptberufliche Tätigkeit außerhalb des Schuldienstes ausgeübt hat, und

3. eine pädagogische Ausbildung von mindestens 18 Monaten mit einer Prüfung nach näherer Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung erfolgreich abgeschlossen hat.

(2) Über die Gleichwertigkeit eines Bildungsstandes und die Gleichwertigkeit einer Ausbildung entscheidet das fachlich zuständige Ministerium.

(3) Die hauptberufliche Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 muss

  1. fachlich an die Fachschulausbildung nach Absatz 1 Nr. 1 Buchst. a oder die Meisterprüfung nach Absatz 1 Nr. 1 Buchst. b anknüpfen sowie den fachlichen Anforderungen für das Lehramt entsprechen und
  2. im Hinblick auf die Aufgaben der Laufbahn die Fähigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers zu fachlich selbstständiger Berufsausübung erwiesen haben.

Der Nachweis einer beruflichen Tätigkeit nach Satz 1 ist nicht erforderlich, soweit eine Ausbildung nach Absatz 1 Nr. 1 in einem Pflegeberuf mit anschließender staatlich anerkannter Weiterbildungsmaßnahme in diesem Beruf oder die staatlichen Prüfungen für Lehrerinnen und Lehrer der Textverarbeitung und der Büropraxis erfolgreich abgeschlossen wurden.

(4) In Fachgebieten, in denen es eine Fachschulausbildung oder Meisterprüfung nicht gibt, wird die Befähigung für das Lehramt der Lehrerin oder des Lehrers für Fachpraxis durch eine in diesem Fachgebiet abgeschlossene Berufsausbildung und eine den Anforderungen des Absatzes 3 entsprechende sechsjährige hauptberufliche Tätigkeit erworben. Absatz 1 Nr. 3 gilt entsprechend.

§ 12 Lehramt der Lehrerin und des Lehrers für Fachpraxis mit sonderpädagogischer Qualifikation

Zur Lehrerin oder zum Lehrer für Fachpraxis mit sonderpädagogischer Qualifikation kann ernannt werden, wer

  1. die Befähigung für das Lehramt der Lehrerin und des Lehrers für Fachpraxis erworben hat,
  2. eine sonderpädagogische Ausbildung von mindestens 200 Stunden nachweist,
  3. danach mindestens ein Jahr an berufsbildenden Schulen Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet hat, und
  4. danach aufgrund eines Unterrichtsbesuchs und eines Prüfungsgesprächs von der Schulbehörde die Befähigung für das Lehramt der Lehrerin oder des Lehrers für Fachpraxis mit sonderpädagogischer Qualifikation zuerkannt bekommen hat.

§ 13 Lehramt der Fachlehrerin und des Fachlehrers mit beratenden Aufgaben für den praktischen Unterricht an berufsbildenden Schulen

Zur Fachlehrerin oder zum Fachlehrer mit beratenden Aufgaben für den praktischen Unterricht an berufsbildenden Schulen kann ernannt werden, wer als Lehrerin oder Lehrer für Fachpraxis oder als Lehrerin oder Lehrer für Fachpraxis mit sonderpädagogischer Qualifikation

  1. eine Dienstzeit (§ 30 LbVO) von mindestens zehn Jahren, davon mindestens fünf Jahre in einem Amt der Besoldungsgruppe 11 der Besoldungsordnung A, zurückgelegt hat,
  2. nach den bisherigen Leistungen für dieses Amt geeignet erscheint,
  3. mindestens ein Jahr erfolgreich in die Aufgaben dieses Amtes eingeführt worden ist und
  4. die nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgesehene Prüfung bestanden hat.

§ 14 Lehramt der Fachlehrerin und des Fachlehrers an berufsbildenden Schulen

(1) Für das Lehramt der Fachlehrerin und des Fachlehrers an berufsbildenden Schulen kann in das Beamtenverhältnis berufen werden, wer

  1. ein Hochschulstudium mit einem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Abschluss (§ 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LBG) erfolgreich abgeschlossen hat,
  2. danach mindestens drei Jahre außerhalb des Schuldienstes hauptberuflich tätig gewesen ist und
  3. danach eine pädagogische Ausbildung von mindestens zwei Jahren nach näherer Maßgabe des fachlich zuständigen Ministeriums mit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat.

Soweit der Abschluss nach Satz 1 Nr. 1 in einer pflegerischen Fachrichtung erworben wurde, können Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 2 auch dann berücksichtigt werden, wenn sie vor oder während des Hochschulstudiums erbracht worden sind.

(2) Zur Fachlehrerin oder zum Fachlehrer an berufsbildenden Schulen kann ernannt werden, wer als Lehrerin oder Lehrer für Fachpraxis

  1. eine Dienstzeit (§ 30 LbVO) von mindestens vier Jahren in einem Amt der Besoldungsgruppe 10 der Besoldungsordnung A zurückgelegt,
  2. ein Hochschulstudium (§ 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LBG) in dem betreffenden Berufsfeld der Lehrerin oder des Lehrers für Fachpraxis erfolgreich abgeschlossen hat oder eine vergleichbare Qualifikation nachweisen kann und
  3. aufgrund eines Unterrichtsbesuchs und eines Prüfungsgesprächs von der Schulbehörde die Befähigung für das Lehramt der Fachlehrerin und des Fachlehrers an berufsbildenden Schulen zuerkannt bekommen hat.

§ 15 Lehramt der Förderschullehrerin und des Förderschullehrers an berufsbildenden Schulen

Zur Förderschullehrerin oder zum Förderschullehrer an berufsbildenden Schulen kann ernannt werden, wer

  1. die Befähigung für das Lehramt an Förderschulen erworben hat,
  2. eine für die Unterrichtstätigkeit geeignete praktische Ausbildung von mindestens sechs Monaten nachweist und
  3. mindestens ein Jahr an berufsbildenden Schulen Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet hat.

§ 16 Lehramt an Gymnasien und Lehramt an berufsbildenden Schulen

(1) Für das Lehramt an Gymnasien kann ohne Ableistung des entsprechenden Vorbereitungsdienstes nach § 6 in das Beamtenverhältnis berufen werden, wer

  1. die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen bestanden hat oder
  2. ohne Geistliche oder Geistlicher zu sein, die Voraussetzungen des § 17 erfüllt und die Befähigung in einem weiteren Fach für das Lehramt an Gymnasien besitzt.

(2) Für das Lehramt an berufsbildenden Schulen kann ohne Ableistung des entsprechenden Vorbereitungsdienstes nach § 6 in das Beamtenverhältnis berufen werden, wer

  1. die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien bestanden hat oder
  2. ohne Geistliche oder Geistlicher zu sein, die Voraussetzungen des § 17 erfüllt und die Lehrbefähigung in einem weiteren Fach für das Lehramt an berufsbildenden Schulen besitzt oder
  3. die Befähigung für das Lehramt an landwirtschaftlichen berufsbildenden Schulen erworben hat.

§ 17 Lehramt an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen in dem Fach Religion

Für das Lehramt an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen in dem Fach Religion können Geistliche in das Beamtenverhältnis berufen werden, die

  1. das erste und zweite theologische Examen bestanden und
  2. eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens fünf Jahren nach bestandenem ersten theologischen Examen ausgeübt haben.

§ 18 Lehramt der Studienrätin und des Studienrats mit sonderpädagogischer Qualifikation an berufsbildenden Schulen

Zur Studienrätin oder zum Studienrat mit sonderpädagogischer Qualifikation an berufsbildenden Schulen kann ernannt werden, wer

  1. die Befähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen oder für das Lehramt an berufsbildenden Schulen in dem Fach Religion erworben und
  2. die Befähigung für das Lehramt an Förderschulen oder für das Lehramt der Förderschullehrerin und des Förderschullehrers an berufsbildenden Schulen erworben oder eine mindestens einjährige sonderpädagogische Ausbildung mit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossen

hat.

Teil 3: Wechsel des Laufbahnzweigs

§ 19 Grundsatz

Die Voraussetzungen für einen Wechsel von einem der in § 3 Abs. 1 bestimmten Laufbahnzweige in einen anderen Laufbahnzweig erfüllt, wer als zusätzliche Qualifikation die Befähigung für das angestrebte Lehramt durch eine Prüfung nach Maßgabe einer entsprechenden Prüfungsverordnung des fachlich zuständigen Ministeriums (Wechselprüfung) erworben hat, soweit die §§ 20 bis 24 sowie Teil 2 Abschnitt 3 und Teil 4 bis 6 nichts anderes bestimmen.

§ 20 Lehramt an Grundschulen

(1) Die Befähigung für das Lehramt an Grundschulen kann ohne Ableistung des entsprechenden Vorbereitungsdienstes nach § 6 auch erwerben, wer

  1. die Befähigung für das Lehramt an Realschulen, an Realschulen plus oder an Gymnasien erworben hat,
  2. danach mindestens zwei Jahre im Grundschuldienst tätig gewesen ist und
  3. eine Wechselprüfung (§ 19) bestanden hat.

(2) Die Befähigung für das Lehramt an Grundschulen kann ohne Ableistung des entsprechenden Vorbereitungsdienstes nach § 6 auch erwerben, wer

  1. die Befähigung für das Lehramt der Fachlehrerin und des Fachlehrers an Grund- und Hauptschulen (§ 46 der Laufbahnverordnung in der bis zum 30. Juni 1988 geltenden Fassung) erworben hat,
  2. danach mindestens drei Jahre im Schuldienst tätig gewesen ist und
  3. eine Wechselprüfung (§ 19) bestanden hat oder einen Abschluss nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 für das Lehramt an Grundschulen oder ein entsprechendes Lehramt nachweist.

§ 21 Lehramt an Realschulen plus

(1) Die Befähigung für das Lehramt an Realschulen plus kann ohne Ableistung des entsprechenden Vorbereitungsdienstes nach § 6 auch erwerben, wer

  1. die Befähigung für das Lehramt an Gymnasien erworben hat,
  2. danach mindestens zwei Jahre im Dienst an einer Realschule plus oder in einer entsprechenden Tätigkeit an einer Integrierten Gesamtschule tätig gewesen ist und
  3. eine Wechselprüfung (§ 19) bestanden hat.

(2) Die Befähigung für das Lehramt an Realschulen plus kann ohne Ableistung des entsprechenden Vorbereitungsdienstes nach § 6 auch erwerben, wer

  1. die Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, an Grund- und Hauptschulen oder für das Lehramt der Fachlehrerin und des Fachlehrers an Grund- und Hauptschulen (§ 46 der Laufbahnverordnung in der bis zum 30. Juni 1988 geltenden Fassung) erworben hat,
  2. danach mindestens drei Jahre im Schuldienst tätig gewesen ist und
  3. eine Wechselprüfung (§ 19) bestanden hat oder einen Abschluss nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 für das Lehramt an Realschulen plus oder ein entsprechendes Lehramt nachweist.

§ 22 Lehramt an Förderschulen

(1) Die Befähigung für das Lehramt an Förderschulen kann ohne Ableistung des entsprechenden Vorbereitungsdienstes nach § 6 auch erwerben, wer

  1. die Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, an Grund- und Hauptschulen, an Realschulen, an Realschulen plus oder an Gymnasien erworben hat und danach
  2. a) ein sonderpädagogisches Aufbaustudium von vier Semestern an einer Universität oder einer vergleichbaren Hochschule mit der Staatsprüfung für das Lehramt an Förderschulen erfolgreich abgeschlossen hat oder b) mindestens zwei Jahre im Förderschuldienst oder in einer entsprechenden Tätigkeit an einer anderen allgemeinbildenden Schule tätig gewesen ist und eine Wechselprüfung (§ 19) bestanden hat.

(2) Die Befähigung für das Lehramt an Förderschulen kann ohne Ableistung des entsprechenden Vorbereitungsdienstes nach § 6 auch erwerben, wer

  1. die Befähigung für das Lehramt an Grundschulen oder an Grund- und Hauptschulen erworben hat,
  2. danach mindestens drei Jahre im Schuldienst tätig gewesen ist und
  3. eine Wechselprüfung (§ 19) bestanden hat oder einen Abschluss nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 für das Lehramt an Förderschulen nachweist.

§ 23 Lehramt an Gymnasien

Die Befähigung für das Lehramt an Gymnasien kann ohne Ableistung des entsprechenden Vorbereitungsdienstes nach § 6 auch erwerben, wer

  1. die Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, an Grund- und Hauptschulen, an Förderschulen, an Realschulen oder an Realschulen plus erworben hat,
  2. danach mindestens drei Jahre im Schuldienst tätig gewesen ist und
  3. eine Wechselprüfung (§ 19) bestanden hat oder einen Abschluss nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 für das Lehramt an Gymnasien nachweist.

§ 24 Lehramt an berufsbildenden Schulen

(1) Die Befähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen kann ohne Ableistung des entsprechenden Vorbereitungsdienstes nach § 6 auch erwerben, wer

  1. die Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, an Grund- und Hauptschulen, an Förderschulen, an Realschulen, an Realschulen plus oder der Fachlehrerin und des Fachlehrers an berufsbildenden Schulen erworben hat,
  2. danach mindestens drei Jahre im Schuldienst tätig gewesen ist und
  3. a) eine Wechselprüfung (§ 19) für das Lehramt an Gymnasien bestanden hat oder einen Abschluss nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 für das Lehramt an Gymnasien nachweist oder b) eine Wechselprüfung (§ 19) für das Lehramt an berufsbildenden Schulen bestanden oder ein für dieses Lehramt geeignetes Studium (§ 5 Abs. 1 Nr. 1) erfolgreich abgeschlossen hat.

(2) Die Befähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen kann ohne Ableistung des entsprechenden Vorbereitungsdienstes nach § 6 erwerben, wer als Lehrerin oder Lehrer für Fachpraxis

  1. eine Dienstzeit (§ 30 LbVO) von mindestens acht Jahren, davon mindestens vier Jahre in einem Amt der Besoldungsgruppe 11 der Besoldungsordnung A zurückgelegt,
  2. ein Hochschulstudium (§ 15 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 LBG) in dem betreffenden Berufsfeld der Lehrerin oder des Lehrers für Fachpraxis erfolgreich abgeschlossen und
  3. aufgrund eines Unterrichtsbesuchs und eines Prüfungsgesprächs von der Schulbehörde die Befähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen zuerkannt bekommen

hat.

Teil 4: Schulpsychologischer Dienst und Dienst in der Fort- und Weiterbildung

§ 25 Schulpsychologischer Dienst

Für eine Verwendung als Psychologin oder Psychologe im schulpsychologischen Dienst kann in das Beamtenverhältnis berufen werden, wer nach einem mit einer Prüfung abgeschlossenen Hochschulstudium (§ 15 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 LBG)

  1. mindestens drei Jahre und sechs Monate hauptberuflich als Psychologin oder Psychologe tätig gewesen ist oder
  2. mindestens fünf Jahre im Schuldienst als Lehrkraft mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, an Grund- und Hauptschulen, an Realschulen, an Realschulen plus oder an Förderschulen und mindestens ein Jahr hauptberuflich als Psychologin oder Psychologe tätig gewesen ist.

§ 26 Dienst in der Fort- und Weiterbildung

Für ein Amt in der Lehrkräftefort- und -weiterbildung ist befähigt, wer

  1. die Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, an Grund- und Hauptschulen, an Realschulen plus, an Realschulen, an Förderschulen, an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen erworben und
  2. sich im Schuldienst drei Jahre bewährt hat.

Teil 5: Schulaufsichtsdienst

§ 27 Befähigungsvoraussetzungen

In ein Amt im Schulaufsichtsdienst für die jeweilige Schulart kann berufen werden, wer

  1. eine dem Amt entsprechende Lehramtsbefähigung erworben hat,
  2. eine Dienstzeit (§ 30 LbVO) von mindestens fünf Jahren zurückgelegt und sich im Schuldienst bewährt hat und
  3. sich in einer Einführungszeit im Schulaufsichtsdienst von 24 Monaten bewährt hat. Die Einführungszeit kann nach näherer Maßgabe des fachlich zuständigen Ministeriums verkürzt werden, soweit im bisherigen Amt bereits Tätigkeiten ausgeübt wurden, die für ein Amt im Schulaufsichtsdienst förderlich sind. Die Mindesteinführungszeit beträgt sechs Monate.

Abweichend von Satz 1 Nr. 1 kann aus besonderen sachlichen Gründen auch berufen werden, wer eine Lehramtsbefähigung für eine andere Schulart erworben hat.

Teil 6: Lehrkräfte an Justizvollzugsanstalten

§ 28 Oberlehrerin und Oberlehrer

Im Wege der Beförderung kann ernannt werden

  1. zur Oberlehrerin oder zum Oberlehrer an einer Justizvollzugsanstalt, wer die Befähigung für ein Lehramt, das den Zugang zum dritten Einstiegsamt eröffnet (§ 34 Abs. 1), erworben hat,
  2. zur Oberlehrerin oder zum Oberlehrer für Fachpraxis an einer Justizvollzugsanstalt, wer die Befähigung für das Lehramt der Lehrerin und des Lehrers für Fachpraxis erworben hat

und für die Aufgaben im Strafvollzug besonders geeignet erscheint.

Teil 7: Beförderungen

§ 29 Erforderliche Dienstzeiten vor Übertragung eines Funktionsamtes

Die erstmalige Übertragung eines Amtes als

  1. Rektorin oder Rektor,
  2. Rektorin oder Rektor an einer Realschule plus oder
  3. Förderschulrektorin oder Förderschulrektors

setzt eine Dienstzeit (§ 30 LbVO) von mindestens fünf Jahren in dem entsprechenden Lehramt voraus. Bei Übertragung eines Amtes nach Satz 1 Nr. 2 nach Erwerb der Befähigung gemäß § 21 Abs. 2 beträgt die Dienstzeit abweichend von Satz 1 mindestens drei Jahre. Bei Übertragung eines Amtes nach Satz 1 Nr. 3 können zwei Jahre der Dienstzeit im Grundschul- oder Grund- und Hauptschuldienst abgeleistet sein.

§ 30 Ausnahmen

(1) Über das Zurücklegen von Dienstzeiten für Beförderungen nach §§ 27 und 29 können Ausnahmen zugelassen werden.

(2) Über Ausnahmen nach Absatz 1 entscheidet

  1. bei unmittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium,
  2. bei mittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten die oder der Dienstvorgesetzte mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde oder, falls diese keine oberste Landesbehörde ist, der ihr übergeordneten obersten Landesbehörde.

Teil 8: Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 31 Übergangsregelung infolge der Schulstrukturreform

(1) Soweit nach dieser Verordnung das Zurücklegen bestimmter Dienstzeiten vorausgesetzt wird, werden Dienstzeiten an Hauptschulen, an Grund- und Hauptschulen, an Regionalen Schulen, an Grund- und Regionalen Schulen oder an Realschulen entsprechend angerechnet.

(2) Für beamtete Lehrkräfte, die Dienst an Hauptschulen, an Grund- und Hauptschulen oder an Realschulen leisten, gelten insoweit die Bestimmungen der Schullaufbahnverordnung vom 20. Februar 2006 (GVBl. S. 116), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. April 2007 (GVBl. S. 76).

§ 32 Übergangsregelung für die Lehrämter an Grund- und Hauptschulen und an Realschulen

(1) Für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen kann in das Beamtenverhältnis berufen werden, wer

  1. ein Studium nach Maßgabe der Landesverordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen vom 16. Juni 1982 (GVBl. S. 227), zuletzt geändert durch § 7 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung vom 8. Juli 2011 (GVBl. S. 252), BS 223-41-16, mit der Ersten Staatsprüfung abgeschlossen hat und
  2. den Vorbereitungsdienst nach Maßgabe der Landesverordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen vom 27. August 1997 (GVBl. S. 335), zuletzt geändert durch § 30 der Verordnung vom 3. Januar 2012 (GVBl. S. 11), BS 2030-50, mit einer Zweiten Staatsprüfung erfolgreich abgeschlossen hat.

(2) Für das Lehramt an Realschulen kann in das Beamtenverhältnis berufen werden, wer

  1. ein Studium nach Maßgabe der Landesverordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen vom 31. März 1982 (GVBl. S. 133), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. August 2011 (GVBl. S. 339), BS 223-41-13, mit der Ersten Staatsprüfung abgeschlossen hat und
  2. den Vorbereitungsdienst nach Maßgabe der Landesverordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen vom 27. August 1997 (GVBl. S. 343), zuletzt geändert durch § 31 der Verordnung vom 3. Januar 2012 (GVBl. S. 11), BS 2030-51, mit einer Zweiten Staatsprüfung erfolgreich abgeschlossen hat.

(3) In den Vorbereitungsdienst kann abweichend von § 6 Abs. 1 eingestellt werden,

  1. für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, wer über die erforderlichen Bildungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1,
  2. für das Lehramt an Realschulen, wer über die erforderlichen Bildungsvoraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 1

verfügt.

§ 33 Übergangsregelung für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst

(1) Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die vor dem 1. Februar 2013 in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien sowie für Beamtinnen oder Beamte auf Widerruf, die vor dem 1. Mai 2013 in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an berufsbildenden Schulen eingestellt sind, richtet sich die Dauer des Vorbereitungsdienstes nach den bisherigen Bestimmungen.

(2) Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen oder für das Lehramt an Realschulen, die vor dem 1. Februar 2012 in den Vorbereitungsdienst eingestellt worden sind, richten sich die Ausbildungs- und Prüfungsnoten nach den bisherigen Bestimmungen.

(3) Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf für das Lehramt an Förderschulen, die vor dem 1. August 2012 in den Vorbereitungsdienst eingestellt worden sind, richten sich die Ausbildungs- und Prüfungsnoten nach den bisherigen Bestimmungen.

(4) Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf für das Lehramt an Gymnasien, die vor dem 1. Februar 2013 in den Vorbereitungsdienst eingestellt worden sind, richten sich die Ausbildungs- und Prüfungsnoten nach den bisherigen Bestimmungen.

(5) Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf für das Lehramt an berufsbildenden Schulen, die vor dem 1. Mai 2013 in den Vorbereitungsdienst eingestellt worden sind, richten sich die Ausbildungs- und Prüfungsnoten nach den bisherigen Bestimmungen.

§ 34 Zugang zu den Einstiegsämtern

(1) Die Befähigung

  1. für das Lehramt an Grundschulen,
  2. für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen,
  3. für das Lehramt an Realschulen,
  4. für das Lehramt an Realschulen plus,
  5. für das Lehramt an Förderschulen,
  6. für das Lehramt an Realschulen oder an Realschulen plus in dem Fach Religion,
  7. für das Lehramt der Lehrerin und des Lehrers für Fachpraxis,
  8. für das Lehramt der Lehrerin und des Lehrers für Fachpraxis mit sonderpädagogischer Qualifikation,
  9. für das Lehramt der Fachlehrerin und des Fachlehrers mit beratenden Aufgaben für den praktischen Unterricht an berufsbildenden Schulen,
  10. für das Lehramt der Fachlehrerin und des Fachlehrers an berufsbildenden Schulen,
  11. für das Lehramt der Förderschullehrerin und des Förderschullehrers an berufsbildenden Schulen oder
  12. als Oberlehrerin oder Oberlehrer an einer Justizvollzugsanstalt eröffnet den Zugang zum dritten Einstiegsamt der Laufbahn der Fachrichtung Bildung und Wissenschaft (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 LBG).

(2) Die Befähigung

  1. für das Lehramt an Gymnasien,
  2. für das Lehramt an berufsbildenden Schulen,
  3. für das Lehramt an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen in dem Fach Religion,
  4. für das Lehramt der Studienrätin und des Studienrats mit sonderpädagogischer Qualifikation,
  5. für ein Amt im schulpsychologischen Dienst,
  6. für ein Amt in der Lehrkräftefort- und -weiterbildung oder
  7. für ein Amt im Schulaufsichtsdienst

eröffnet den Zugang zum vierten Einstiegsamt der Laufbahn der Fachrichtung Bildung und Wissenschaft (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 LBG).

§ 35 Überleitung

Die am 30. Juni 2012 bestehenden Laufbahnen werden in die Laufbahn der Fachrichtung Bildung und Wissenschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 LBG übergeleitet.

§ 36 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2012 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Schullaufbahnverordnung vom 20. Februar 2006 (GVBl. S. 116), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Januar 2012 (GVBl. S. 38), BS 2030-45, vorbehaltlich der Regelung des § 33, außer Kraft.

Mainz, den 15. August 2012

Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur

Ahnen

Anlage (zu § 2)

Folgende Ämter brauchen nicht regelmäßig durchlaufen zu werden:

  1. die nachstehenden Ämter der Besoldungsgruppe 13 der Besoldungsordnung A:
    1. Konrektorin oder Konrektor
      1. als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern -
      2. als Primarstufenleiterin oder Primarstufenleiter an einer organisatorisch verbundenen Grund- und Realschule plus mit mehr als 80 Schülerinnen und Schülern in der Grundschule -
    2. Konrektorin oder Konrektor an einer Realschule plus
      1. mit mehr als 180 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern oder an einer organisatorisch verbundenen Grund- und Realschule plus mit mehr als 180 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern in der Realschule plus als pädagogische Koordinatorin oder pädagogischer Koordinator -
    3. Rektorin oder Rektor
      1. als Leiterin oder Leiter einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern -,
  2. die nachstehenden Ämter der Besoldungsgruppe 14 der Besoldungsordnung A, soweit nicht bereits ein Amt der Besoldungsgruppe 13 der Besoldungsordnung A übersprungen wurde:
    1. Förderschulkonrektorin oder Förderschulkonrektor
      1. als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 90 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern -
      2. als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Schule mit einem anderen Förderschwerpunkt als dem Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 45 bis zu 90 Schülerinnen und Schülern -
    2. Förderschulrektorin oder Förderschulrektor
      1. einer Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen mit bis zu 90 Schülerinnen und Schülern -
      2. einer Schule mit einem anderen Förderschwerpunkt als dem Förderschwerpunkt Lernen mit bis zu 45 Schülerinnen und Schülern -
    3. Konrektorin oder Konrektor an einer Realschule plus
      1. mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern oder an einer organisatorisch verbundenen Grund- und Realschule plus mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern in der Realschule plus -
      2. mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern oder an einer organisatorisch verbundenen Grund- und Realschule plus mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern in der Realschule plus als pädagogische Koordinatorin oder pädagogischer Koordinator -
    4. Zweite Förderschulkonrektorin oder Zweiter Förderschulkonrektor
      1. einer Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 270 Schülerinnen und Schülern -
      2. einer Schule mit einem anderen Förderschwerpunkt als dem Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 135 Schülerinnen und Schülern -
    5. Zweite Konrektorin oder Zweiter Konrektor an einer Realschule plus
      1. mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern oder an einer organisatorisch verbundenen Grund- und Realschule plus mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern in der Realschule plus -,
  3. die Ämter des bisherigen Laufbahnzweigs beim Wechsel in ein Amt in der Lehrkräftefort- und -weiterbildung (§ 26),
  4. die Ämter des bisherigen Laufbahnzweigs beim Wechsel in den Schulaufsichtsdienst (§ 27) und
  5. die Ämter, die durch eine Fußnote in der Besoldungsordnung A mit einer Amtszulage ausgestattet sind.