Landesverordnung zur Ausführung des Altenpflegegesetzes

Aus Schulrecht Rheinland-Pfalz
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Aufgrund

  • des § 5 Abs. 2 Satz 3, des § 13 Abs. 1 Satz 3 des Altenpflegegesetzes in der Fassung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), und
  • des § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1,

wird von der Landesregierung und aufgrund

  • des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 53 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung der Landesregierung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 6. November 1968 (GVBl. S. 247, BS 453-1)

wird von dem Ministerium für Bildung, Frauen und Jugend verordnet:

Inhaltsverzeichnis

§ 1

Altenpflegeschulen, die nicht öffentliche Schulen im Sinne des Schulgesetzes oder Schulen in freier Trägerschaft im Sinne des Privatschulgesetzes sind, können als geeignet für die Ausbildung in der Altenpflege anerkannt werden, wenn

  1. sie die Mindestanforderungen nach § 5 Abs. 2 des Altenpflegegesetzes (AltPflG) in der Fassung vom 25. August 2003 (BGBl. S. 1690) erfüllen,
  2. sie hinsichtlich der Ausbildung ihrer Lehrkräfte hinter den öffentlichen berufsbildenden Schulen in Rheinland-Pfalz nicht zurückstehen und
  3. die wirtschaftliche Stellung ihrer Lehrkräfte genügend gesichert ist.

§ 2

Die praktische Ausbildung kann in einer Einrichtung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AltPflG erfolgen, wenn der Träger der Einrichtung die Voraussetzung des § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 AltPflG erfüllt und die Einrichtung

  1. den Ausbildungsrahmenplan für die Fachschule für Altenpflege in der jeweils geltenden Fassung anwendet und
  2. über mindestens drei ausschließlich in der Betreuung von alten Menschen eingesetzte Vollzeitkräfte oder entsprechend mehr Teilzeitkräfte verfügt, von denen mindestens eine Vollzeitkraft oder entsprechend mehr Teilzeitkräfte als Altenpflegerin oder Altenpfleger ausgebildet sind und danach eine mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung gewonnen haben.

§ 3

(1) Zuständige Behörde

  1. nach dem Altenpflegegesetz und
  2. nach der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 26. November 2002 (BGBl. I S. 4418)

in der jeweils geltenden Fassung ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion. Sie kann ihre Befugnisse, mit Zustimmung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums, ganz oder teilweise auf die Altenpflegeschulen übertragen.

(2) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 27 AltPflG ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Mainz, den 22. Juli 2004

Der Ministerpräsident Kurt Beck

Die Ministerin für Bildung, Frauen und Jugend Ahnen