Landesverordnung über die gymnasiale Oberstufe (Mainzer Studienstufe)

Aus Schulrecht Rheinland-Pfalz
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Aufgrund des § 10 Abs. 5 Satz 8 und des § 53 Abs. 1 in Verbindung mit § 45 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 des Schulgesetzes vom 30. März 2004 (GVBl. S. 239), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2009 (GVBl. S. 418), BS 223-1, wird im Benehmen mit dem Landeselternbeirat verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die gymnasiale Oberstufe der öffentlichen Gymnasien und Integrierten Gesamtschulen. Sie gilt im Rahmen des § 22 Abs. 3 des Schulgesetzes, des § 18 Abs. 2 und 3 des Privatschulgesetzes in der Fassung vom 4. September 1970 (GVBl. S. 372, BS 223-7) und des § 16 der Landesverordnung zur Durchführung des Privatschulgesetzes vom 9. November 1987 (GVBl. S. 362, BS 223-7-1) in ihrer jeweils geltenden Fassung auch für die entsprechenden staatlich anerkannten Ersatzschulen in freier Trägerschaft.

(2) Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, wird auf die Übergreifende Schulordnung und die Abiturprüfungsordnung verwiesen, insbesondere auf die in diesen Landesverordnungen enthaltenen Bestimmungen über Verfahren und Grundsätze der Leistungsbewertung.

§ 2 Ziele der gymnasialen Oberstufe

(1) In der gymnasialen Oberstufe sollen die Schülerinnen und Schüler nach ihrer Begabung und Neigung für Studium und Beruf vorbereitet und in ihrer personalen und sozialen Entfaltung gefördert werden. Die gymnasiale Oberstufe führt durch die Vermittlung einer allgemeinen Grundbildung in Verbindung mit individuellen Schwerpunktsetzungen zur allgemeinen Hochschulreife.

(2) Der erzieherische Auftrag der gymnasialen Oberstufe besteht darin, zur Persönlichkeitsbildung der Schülerinnen und Schüler beizutragen, sie zu vernetztem Denken, zu wertorientiertem Verhalten sowie zur verantwortlichen Mitgestaltung des öffentlichen Lebens zu befähigen.

(3) Zum Erreichen dieser Ziele wirken Schülerschaft, Lehrerkollegium und Eltern in einer Weise zusammen, die der Situation der Schülerinnen und Schüler in der gymnasialen Oberstufe gerecht wird.

§ 3 Aufbau und Abschluss der gymnasialen Oberstufe

(1) Die gymnasiale Oberstufe umfasst im neunjährigen Bildungsgang die Jahrgangsstufen 11, 12 und 13, im achtjährigen Bildungsgang die Jahrgangsstufen 10, 11 und 12. Sie gliedert sich in eine Einführungsphase und eine Qualifikationsphase.

(2) Ziel der Einführungsphase ist es, die Schülerinnen und Schüler mit den Arbeitsformen der gymnasialen Oberstufe vertraut zu machen.

(3) In der Qualifikationsphase erwerben die Schülerinnen und Schüler die Voraussetzungen für die Abiturprüfung, die im neunjährigen Bildungsgang in der Jahrgangsstufe 13 und im achtjährigen Bildungsgang im zweiten Halbjahr der Jahrgangsstufe 12 durchgeführt wird.

(4) Der Besuch der gymnasialen Oberstufe dauert in der Regel drei Jahre, höchstens jedoch vier Jahre; das letzte Jahr endet im neunjährigen Bildungsgang jeweils am 31. März, im achtjährigen Bildungsgang jeweils am 31. Juli. Das Recht auf eine Wiederholung der Abiturprüfung bleibt davon unberührt.

§ 4 Unterricht in der gymnasialen Oberstufe

(1) In der gymnasialen Oberstufe wird der Unterricht in einem Kurssystem von Grund- und Leistungskursen durchgeführt.

(2) Ein Kurs ist der Unterrichtsabschnitt eines Faches, der in den Jahrgangsstufen 10, 11 und 12 jeweils ein Schulhalbjahr und in Jahrgangsstufe 13 die gesamte Unterrichtsphase umfasst.

(3) Die Kurse eines Faches bauen als Folgekurse inhaltlich und methodisch aufeinander auf.

(4) In den Grundfächern werden grundlegende inhaltliche und methodische Kenntnisse sowie Einsichten in die wichtigsten Fragen der jeweiligen Fächer vermittelt.

(5) In den Leistungsfächern werden darüber hinaus vertiefte inhaltliche und methodische Kenntnisse vermittelt, die eine Auseinandersetzung mit wesentlichen Fragen der Wissenschaften ermöglichen, die den einzelnen Fächern zugrunde liegen. Die Leistungsfächer erlauben den Schülerinnen und Schülern eine individuelle Schwerpunktbildung.

(6) In einem ihrer Leistungsfächer können Schülerinnen und Schüler eine Facharbeit anfertigen und in die Qualifikation in Block I (Qualifikationsphase) einbringen. Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel zwölf Unterrichtswochen. Ein Anspruch, eine Facharbeit in einem bestimmten Leistungsfach anzufertigen, besteht nicht. Die Arbeit soll zwölf Druckseiten nicht überschreiten (ausschließlich Bibliografie, Zeichnungen, Abbildungen, Karten usw.). Zur Bearbeitung sollen in der Regel nur wenige Materialien oder Verfahren erforderlich sein. Die Facharbeit ist in der Qualifikationsphase anzufertigen und muss im neunjährigen Bildungsgang spätestens sechs Wochen vor dem Ende des Halbjahres 12/2, im achtjährigen Bildungsgang bis spätestens sechs Wochen vor dem Ende des Halbjahres 11/2, abgegeben werden. Thema und Note werden im neunjährigen Bildungsgang im Zeugnis des Halbjahres 12/2, im achtjährigen Bildungsgang im Zeugnis des Halbjahres 11/2, ausgewiesen. Die Note geht nicht in die Bewertung der Halbjahreskurse ein.

(7) Schülerinnen und Schüler, die über einen längeren Zeitraum selbstständig an einem Thema, das inhaltlich einem Unterrichtsfach oder mehreren Unterrichtsfächern zugeordnet werden kann, gearbeitet haben und den Arbeitsprozess sowie sein Ergebnis schriftlich dokumentieren, können diese Arbeit als besondere Lernleistung in die Qualifikation in Block II (Prüfungsbereich) einbringen. Ein Anspruch, eine besondere Lernleistung zu einem bestimmten Thema anzufertigen, besteht nicht. Umfang und Anspruch dieser Arbeit müssen der Gewichtung gemäß § 12 Abs. 2 der Abiturprüfungsordnung entsprechen. Die besondere Lernleistung muss innerhalb der Oberstufe erbracht und im neunjährigen Bildungsgang spätestens am Ende des Halbjahres 12/2, im achtjährigen Bildungsgang spätestens am Ende des Halbjahres 11/2 abgegeben werden; über Ausnahmen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Thema und Note werden im neunjährigen Bildungsgang im Zeugnis der Jahrgangsstufe 13, im achtjährigen Bildungsgang im Halbjahreszeugnis 12/1, ausgewiesen. Die Note geht nicht in die Bewertung der Halbjahreskurse ein.

(8) In ausgewählten Sachfächern kann der Unterricht fremdsprachig erteilt werden (bilingualer Unterricht).

§ 5 Angebot an Grund- und Leistungsfächern und Fächerkombinationen

(1) Grundfächer sind: Deutsch, Englisch, Französisch, Latein, Griechisch, Russisch, Italienisch, Spanisch, Bildende Kunst, Darstellendes Spiel, Musik, Geschichte, Sozialkunde/Erdkunde, Mathematik, Physik, Chemie, Biologie, Informatik, Evangelische Religionslehre, Katholische Religionslehre, Ethikunterricht, Philosophie, Sport und mit Genehmigung des fachlich zuständigen Ministeriums weitere Fächer.

(2) Leistungsfächer sind: Deutsch, Englisch, Französisch, Latein, Spanisch, Italienisch, Griechisch, Russisch, Bildende Kunst, Musik, Geschichte, Erdkunde, Sozialkunde, Mathematik, Physik, Chemie, Biologie, Informatik, Evangelische Religionslehre, Katholische Religionslehre, Philosophie, Sport und mit Genehmigung des fachlich zuständigen Ministeriums weitere Fächer.

(3) Das Angebot an Grund- und Leistungsfächern kann an der einzelnen Schule nur im Rahmen ihrer personellen und räumlichen Möglichkeiten erfolgen. Ein Anspruch auf das Angebot eines bestimmten Grund- oder Leistungsfachs besteht nicht. Eine schulinterne Schwerpunktbildung kann durch das Angebot entsprechender Fächerkombinationen unterstützt werden.

§ 6 Stundenzahl in Grund- und Leistungsfächern

(1) Ein Fach wird als Grundfach dreistündig unterrichtet. Abweichend hiervon werden unterrichtet:

  1. zweistündig: Geschichte, Sozialkunde/Erdkunde, Evangelische Religionslehre, Katholische Religionslehre, Ethikunterricht, Sport sowie im achtjährigen Bildungsgang in der Jahrgangsstufe 10 Biologie, Chemie, Physik und Informatik;
  2. vierstündig: im achtjährigen Bildungsgang in den Jahrgangsstufen 11 und 12 Deutsch und Mathematik.

(2) Ein Fach wird als Leistungsfach fünfstündig unterrichtet. Abweichend hiervon werden unterrichtet:

  1. vierstündig: Geschichte, Erdkunde, Sozialkunde sowie im achtjährigen Bildungsgang in der Jahrgangsstufe 10 Biologie, Chemie, Physik und Informatik;
  2. sechsstündig: im achtjährigen Bildungsgang in den Jahrgangsstufen 11 und 12 Deutsch und Mathematik;
  3. siebenstündig: Sport; zwei dieser Unterrichtsstunden werden nicht auf die Pflichtstundenzahl (§ 7 Abs. 4) angerechnet.

(3) Über Ausnahmen bei einzelnen Fächern entscheidet die Schulbehörde.

§ 7 Fächerkombinationen und Bedingungen des Belegens von Grund- und Leistungsfächern

(1) Die Schülerinnen und Schüler belegen durchgehend eine Fächerkombination, die folgende Unterrichtsfächer umfasst: Deutsch, eine Fremdsprache, zwei Fächer aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld, Mathematik, eine Naturwissenschaft, Evangelische oder Katholische Religionslehre oder Ethikunterricht, Sport sowie eine weitere Fremdsprache oder eine weitere Naturwissenschaft oder Informatik. Bildende Kunst oder Darstellendes Spiel oder Musik ist im neunjährigen Bildungsgang mindestens in der Jahrgangsstufe 12, im achtjährigen Bildungsgang durchgehend zu belegen. Die innerhalb der Pflichtstundenzahl zulässigen Fächerkombinationen ergeben sich aus der Anlage. Im achtjährigen Bildungsgang sind in der Jahrgangsstufe 10 zwei Fremdsprachen und drei Naturwissenschaften zu belegen. Informatik kann eine Naturwissenschaft ersetzen.

(2) Die Schülerinnen und Schüler können bis zu zwei zusätzliche Fächer in Überschreitung der Pflichtstundenzahl belegen, sofern ihre Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit sowie die organisatorischen Bedingungen der Schule dies zulassen.

(3) Spätestens in der zehnten Woche nach Unterrichtsbeginn legen die Schülerinnen und Schüler verbindlich fest, welche Grund- und Leistungsfächer sie in der gymnasialen Oberstufe fortführen. Im achtjährigen Bildungsgang legen die Schülerinnen und Schüler spätestens fünf Unterrichtstage nach Ausgabe des Halbjahreszeugnisses der Jahrgangsstufe 10 fest, welche Fremdsprachen und Naturwissenschaften oder Informatik in der Jahrgangsstufe 11 weitergeführt werden. § 9 Abs. 1 bleibt hiervon unberührt.

(4) Die von den Schülerinnen und Schülern verpflichtend zu belegende Stundenzahl je Woche (Pflichtstundenzahl) beträgt im neunjährigen Bildungsgang mindestens 32 Unterrichtsstunden, im achtjährigen Bildungsgang in Jahrgangsstufe 10 jeweils 35 Unterrichtsstunden und in den Jahrgangsstufen 11 und 12 jeweils 34 Unterrichtsstunden.

(5) Die Schülerinnen und Schüler sind an die eingerichteten Kurse der von ihnen besuchten Jahrgangsstufe gebunden; im Ausnahmefall kann ein Kurs jahrgangsstufenübergreifend sein.

(6) Die Fächer sind mit Ausnahme von Evangelischer Religionslehre, Katholischer Religionslehre, Ethikunterricht, Philosophie und Sport den folgenden drei Aufgabenfeldern zugeordnet:

  1. das sprachlich-literarisch-künstlerische Aufgabenfeld: Deutsch, Fremdsprachen (Englisch, Französisch, Latein, Griechisch, Russisch, Italienisch, Spanisch), Künstlerische Fächer (Bildende Kunst, Darstellendes Spiel, Musik),
  2. das gesellschaftswissenschaftliche Aufgabenfeld: Geschichte, Erdkunde, Sozialkunde, Sozialkunde/Erdkunde,
  3. das mathematisch-naturwissenschaftlich-technische Aufgabenfeld: Mathematik, Naturwissenschaften (Physik, Chemie, Biologie) und Informatik.

(7) Es sind drei Leistungsfächer zu belegen, für die Folgendes gilt:

  1. Eine Fremdsprache kann als Leistungsfach nur belegt werden, wenn sie in der Sekundarstufe I als Fremdsprache belegt wurde.
  2. Informatik kann als Leistungsfach nur belegt werden, wenn in den beiden Schuljahren, die der gymnasialen Oberstufe unmittelbar vorausgehen, das Wahlfach oder das Wahlpflichtfach Informatik oder ein entsprechendes Wahlpflichtfach belegt wurde. Philosophie kann als Leistungsfach nur belegt werden, wenn in den beiden Schuljahren, die der gymnasialen Oberstufe unmittelbar vorausgehen, das Wahlfach Philosophie belegt wurde. Über Ausnahmen im begründeten Einzelfall entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
  3. In der gymnasialen Oberstufe neu einsetzende Fächer können nur als Grundfächer gewählt werden.

(8) Wer vom Sportunterricht befreit ist, muss zum Erreichen der Pflichtstundenzahl ein weiteres Grundfach belegen.

(9) Es kann nicht gleichzeitig belegt werden:

  1. mehr als ein Kurs in demselben Fach,
  2. mehr als ein Kurs in den Fächern Evangelische Religionslehre, Katholische Religionslehre und Ethikunterricht.

§ 8 Einrichtung von Kursen

(1) Die Einrichtung von Kursen erfolgt im Rahmen der personellen, sächlichen und räumlichen Ausstattung sowie der organisatorischen Gegebenheiten der Schule. Ein Anspruch auf die Einrichtung eines bestimmten Kurses besteht nicht.

(2) Die Entscheidung über die Einrichtung eines Kurses trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(3) Die Entscheidung über die Einrichtung eines Kurses in einem Fach, das nach § 5 Abs. 1 und 2 einer Genehmigung bedarf, trifft das fachlich zuständige Ministerium.

§ 9 Besondere Bedingungen für Schülerinnen und Schüler, die bei Eintritt in die gymnasiale Oberstufe nicht unmittelbar vorher mindestens vier Jahre durchgehend am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache teilgenommen haben

(1) Schülerinnen und Schüler, die bei Eintritt in die gymnasiale Oberstufe in den unmittelbar vorausgehenden Klassenstufen nicht mindestens vier Jahre durchgehend am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache teilgenommen haben, müssen ihre erste Fremdsprache mindestens in der Einführungsphase beibehalten. Die Note dieses Faches im Jahreszeugnis der Einführungsphase ist in die Entscheidung über die Zulassung zum Eintritt in die Qualifikationsphase einzubeziehen. Sofern die erste Fremdsprache nach der Einführungsphase nicht mehr fortgeführt wird, muss sie im neunjährigen Bildungsgang durch eine in der Einführungsphase freiwillig belegte Naturwissenschaft oder durch Informatik ersetzt werden, im achtjährigen Bildungsgang muss in der Qualifikationsphase eine zusätzliche Naturwissenschaft oder zusätzlich Informatik belegt werden.

(2) Diese Schülerinnen und Schüler müssen mit Beginn der Einführungsphase eine zweite Fremdsprache (Französisch oder Latein, in Ausnahmefällen Russisch oder Englisch) als Grundfach belegen und bis zum Ende der Qualifikationsphase beibehalten. Diese Fremdsprache wird im neunjährigen Bildungsgang fünfstündig, im achtjährigen Bildungsgang vierstündig unterrichtet, wovon nur drei Stunden auf die Pflichtstundenzahl angerechnet werden.

§ 10 Übergangsbestimmung

Diese Verordnung gilt erstmals für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2011/2012 die Jahrgangsstufe 11 besuchen. Für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2011/2012 die Jahrgangsstufe 12 oder 13 besuchen, gelten die bisherigen Bestimmungen weiter.

§ 11 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt vorbehaltlich der Regelung in § 10 Satz 2 die Landesverordnung über die gymnasiale Oberstufe (Mainzer Studienstufe) vom 1. Juli 1999 (GVBl. S. 158), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Juli 2005 (GVBl. S. 296), BS 223-1-6, außer Kraft.

Mainz, den 21. Juli 2010

Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur

Ahnen

[Anlage gestrichen]