Landesverordnung über die Prüfung von Lehrkräften zum Wechsel der Lehramtslaufbahn

Aus Schulrecht Rheinland-Pfalz
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Aufgrund des § 18 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 14. Juli 1970 (GVBl. S. 241), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2002 (GVBl. S. 301), BS 2030-1, wird im Benehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport verordnet:

§ 1 Zweck der Prüfung

(1) Nach dieser Prüfungsordnung richten sich

  1. die Prüfung von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an Realschulen für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen,
  2. die Prüfung von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, an Realschulen oder an Grund- und Hauptschulen für das Lehramt an Förderschulen sowie
  3. die Prüfung von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien für das Lehramt an Realschulen.

(2) Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob den Lehrkräften die Befähigung für das entsprechende Lehramt zuerkannt werden kann.

§ 2 Gliederung der Prüfung

(1) Die Prüfung besteht aus einer praktischen Prüfung und einer mündlichen Prüfung sowie bei der Prüfung für das Lehramt an Förderschulen zusätzlich aus einer Hausarbeit.

(2) Die Durchführung der Prüfung obliegt dem Landesprüfungsamt; es entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 3 Prüfungsausschuss

(1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, den das Landesprüfungsamt beruft.

Dem Prüfungsausschuss gehören an:

  1. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landesprüfungsamtes oder der Schulbehörde als vorsitzendes Mitglied,
  2. die Leiterin oder der Leiter eines Studienseminars der angestrebten Schulart,
  3. je Fach, bei der Prüfung für das Lehramt an Förderschulen je sonderpädagogischer Fachrichtung, eine Fachleiterin oder ein Fachleiter der angestrebten Schulart und
  4. die Schulleiterin oder der Schulleiter.

Leiterinnen oder Leiter von Studienseminaren oder von Schulen der angestrebten Schulart, die nicht Mitglieder nach Satz 2 Nr. 2 oder 4 sind, können vom Landesprüfungsamt mit dem Vorsitz beauftragt werden. Außerdem können entsprechend den Prüfungsanforderungen bis zu zwei weitere Mitglieder vom Landesprüfungsamt bestellt werden.

(2) Zur praktischen und mündlichen Prüfung in den Fächern Evangelische und Katholische Religionslehre wird eine die betreffende Kirche vertretende Person eingeladen; bei Teilnahme wirkt diese mit beratender Stimme im Prüfungsausschuss mit.

(3) Bei Verhinderung von Mitgliedern des Prüfungsausschusses bestellt das Landesprüfungsamt geeignete Vertretungen.

(4) Der Prüfungsausschuss kann zur Durchführung der praktischen Prüfung und der mündlichen Prüfung für jede Lehrprobe und für jede Teilprüfung gemäß § 7 in Unterausschüsse gegliedert werden. Ein Unterausschuss besteht entsprechend den Prüfungsanforderungen aus mindestens zwei und höchstens vier Mitgliedern. Das Landesprüfungsamt bestimmt die Zusammensetzung und die Leitung der Unterausschüsse.

(5) Der Prüfungsausschuss und die Unterausschüsse beraten und beschließen in nicht öffentlicher Sitzung. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn das vorsitzende Mitglied und mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Ein Unterausschuss ist beschlussfähig, wenn das leitende Mitglied und mindestens ein weiteres Mitglied anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds, wenn der Unterausschuss zu entscheiden hat, die Stimme des leitenden Mitglieds den Ausschlag. § 6 Abs. 6 und § 7 Abs. 4 bleiben unberührt.

§ 4 Zulassung

(1) Die Lehrkraft reicht auf dem Dienstweg den Antrag auf Zulassung zur Prüfung beim Landesprüfungsamt zu dem von diesem bestimmten Termin ein. Für die Prüfung für das Lehramt an Förderschulen sind die gewählten sonderpädagogischen Fachrichtungen anzugeben.

(2) Zur Prüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen kann zugelassen werden, wer

  1. die Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an Realschulen in zwei Fächern nach § 2 der Landesverordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen vom 16. Juni 1982 (GVBl. S. 227, BS 223-41-16) in der jeweils geltenden Fassung besitzt,
  2. danach mindestens ein Jahr und sechs Monate mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit an einer Grund- und Hauptschule oder in einer entsprechenden Tätigkeit an einer Regionalen Schule oder Integrierten Gesamtschule tätig gewesen ist und
  3. ein Gutachten über die Eignung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen nach Absatz 5 vorlegt, das mindestens mit der Note „ausreichend“ nach § 8 abschließt.

(3) Zur Prüfung für das Lehramt an Förderschulen kann zugelassen werden, wer

  1. die Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, an Realschulen oder an Grund- und Hauptschulen in der Regel in zwei Fächern nach § 5 der Landesverordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Förderschulen vom 28. April 1993 (GVBl. S. 220, BS 223-41-10) in der jeweils geltenden Fassung besitzt,
  2. danach mindestens ein Jahr mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit an einer Förderschule tätig gewesen ist und
  3. ein Gutachten über die Eignung für das Lehramt an Förderschulen nach Absatz 5 vorlegt, das mindestens mit der Note „ausreichend“ nach § 8 abschließt.

(4) Zur Prüfung für das Lehramt an Realschulen kann zugelassen werden, wer

  1. die Befähigung für das Lehramt an Gymnasien in zwei Fächern einer Fächerverbindung nach § 2 der Landesverordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen vom 31. März 1982 (GVBl. S. 133, BS 223-41-13) in der jeweils geltenden Fassung besitzt,
  2. danach mindestens ein Jahr und sechs Monate mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit an einer Realschule oder in einer entsprechenden Tätigkeit an einer Regionalen Schule oder Integrierten Gesamtschule tätig gewesen ist und
  3. ein Gutachten über die Eignung für das Lehramt an Realschulen nach Absatz 5 vorlegt, das mindestens mit der Note „ausreichend“ nach § 8 abschließt.

(5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter erstellt ein Gutachten über die Eignung für das angestrebte Lehramt, insbesondere über Unterrichtsgestaltung und erzieherische Fähigkeiten, Kenntnisse, Leistungen und dienstliches Verhalten, das mit einer Note nach § 8 abschließt. Das Gutachten ist der Lehrkraft zu eröffnen und mit ihr zu besprechen.

(6) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet das Landesprüfungsamt. Es legt das für die Prüfung zuständige Studienseminar fest. Es kann einzelne Leistungsnachweise, die im Rahmen der Eignungsfeststellungsprüfung nach dem Rundschreiben des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Weiterbildung vom 19. Juli 1998 (GAmtsbl. S. 389) abgelegt wurden, als (Teil-)Prüfung nach § 6 und § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 anerkennen und für Personen mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an Realschulen, die die Eignungsfeststellungsprüfung abgelegt haben, befristet bis zum 31. Dezember 2002 Ausnahmen von Absatz 2 Nr. 1 zulassen.

§ 5 Hausarbeit bei der Prüfung für das Lehramt an Förderschulen

(1) In der Hausarbeit soll die Lehrkraft zeigen, dass sie in der Lage ist, ein Thema aus einer der sonderpädagogischen Fachrichtungen selbständig zu bearbeiten und sachgerecht darzustellen.

(2) Das Thema der Hausarbeit ist mit der Fachleiterin oder dem Fachleiter, die oder der gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 dem Prüfungsausschuss angehört, zu vereinbaren. Das Landesprüfungsamt setzt das Thema für die Hausarbeit fest.

(3) Die Hausarbeit ist binnen vier Monaten nach Empfang des Themas in Maschinenschrift und gebunden dem Landesprüfungsamt zuzuleiten. Die Abgabefrist wird durch Aufgabe bei einem Postamt gewahrt. Wird die Hausarbeit ohne ausreichende Entschuldigung nicht fristgerecht abgeliefert, so gilt die Prüfung als nicht bestanden; die Feststellung hierüber trifft das Landesprüfungsamt.

(4) Diejenigen Stellen der Hausarbeit, die anderen Werken dem Wortlaut oder dem Sinne nach entnommen sind, sind unter Angabe der Quellen kenntlich zu machen. Der Hausarbeit ist ein Verzeichnis des benutzten Schrifttums beizufügen und am Schluss der Arbeit ist zu versichern, dass sie ohne fremde Hilfe angefertigt, dass keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt wurden und dass das Thema nicht bereits im Rahmen einer früheren Prüfung schriftlich bearbeitet worden ist.

(5) Als Ersatz für die Hausarbeit kann auf Antrag eine von einer wissenschaftlichen Hochschule als ausreichend zur Verleihung des Doktorgrades angenommene Dissertation, eine Diplomarbeit, eine Magisterarbeit oder eine entsprechende wissenschaftliche Arbeit anerkannt werden. Die wissenschaftliche Arbeit muss nach Inhalt und Methode mit der Hausarbeit nach Absatz 1 bis 4 vergleichbar sein und darf nicht im Rahmen der Prüfungen angefertigt worden sein, die gemäß § 4 Abs. 3 erforderlich sind. Über die Anerkennung entscheidet das Landesprüfungsamt.

(6) Die Hausarbeit oder eine nach Absatz 5 als solche anerkannte Arbeit wird von der Fachleiterin oder dem Fachleiter des betreffenden Prüfungsausschusses und einer Zweitgutachterin oder einem Zweitgutachter, die oder der von der Seminarleiterin oder dem Seminarleiter bestellt wird, begutachtet und benotet. Bei abweichenden Benotungen setzt das Landesprüfungsamt die endgültige Note fest. Das Landesprüfungsamt teilt die Note rechtzeitig vor Bekanntgabe des Themas der ersten Lehrprobe nach § 6 der Lehrkraft mit.

(7) Wird die Hausarbeit mit der Note „ungenügend“ (6) bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.

§ 6 Praktische Prüfung

(1) Die praktische Prüfung besteht aus je einer Lehrprobe in den beiden Fächern, in denen die Lehrbefähigung erworben werden soll. Die Lehrproben finden in der Regel in unterschiedlichen Klassenstufen statt. Bei der Prüfung für das Lehramt an Förderschulen ist in jeder sonderpädagogischen Fachrichtung eine Lehrprobe in einem der beiden Unterrichtsfächer der Lehrkraft zu halten.

(2) Das Landesprüfungsamt bestimmt die Termine für die Lehrproben.

(3) Die Klassen für die Lehrproben bestimmt die Seminarleiterin oder der Seminarleiter im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der Einsatzschule. Die Lehrproben finden in der Regel in den durch Unterricht bekannten Klassen statt. Wünsche der Lehrkraft sollen nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

(4) Die Fachleiterin oder der Fachleiter legt das Thema der Lehrprobe nach Anhören der Fachlehrkraft der Klasse, in der die Lehrprobe abgehalten werden soll, fest. Das Thema wird der Lehrkraft am fünften Werktag vor der Lehrprobe bekannt gegeben. Finden beide Lehrproben am selben Tag statt, so werden die beiden Themen am zehnten Werktag vor diesem Tag bekannt gegeben.

(5) Die Lehrkraft reicht rechtzeitig vor der praktischen Prüfung den schriftlichen Entwurf der Lehrprobe in fünffacher Ausfertigung für die Mitglieder des Prüfungsausschusses bei der von der Seminarleitung bestimmten Stelle ein. Der Entwurf ist zu den Prüfungsakten zu nehmen.

(6) Der Prüfungsausschuss oder der Unterausschuss berät nach Anhörung der Lehrkraft über das Ergebnis jeder Lehrprobe. An der Beratung über das Ergebnis nimmt die Fachlehrkraft mit beratender Stimme teil. Kommt ein Einvernehmen im Ausschuss nicht zustande, setzt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses oder das leitende Mitglied des Unterausschusses unter Berücksichtigung der vorgetragenen Argumente und der Vorschläge die Note gemäß § 8 fest und gibt der Lehrkraft die Note für jede Lehrprobe mit Begründung am Prüfungstag bekannt.

(7) Sind beide Lehrproben mit „mangelhaft“ oder eine Lehrprobe mit „ungenügend“ bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.

(8) Die Anwesenheit dienstlich interessierter Personen ist mit Zustimmung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses möglich.

§ 7 Mündliche Prüfung

(1) Das Landesprüfungsamt bestimmt Ort und Zeitpunkt der mündlichen Prüfung.

(2) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

  1. erste Teilprüfung: schulartspezifische Fragen der Pädagogik, Allgemeinen Didaktik und Methodik, Pädagogische Psychologie, soziologische Aspekte der Erziehung, Schulrecht und Beamtenrecht;
  2. zweite Teilprüfung: Didaktik und Methodik des ersten Faches;
  3. dritte Teilprüfung: Didaktik und Methodik des zweiten Faches.

Jede Teilprüfung dauert etwa 30 Minuten.

(3) Bei der Prüfung für das Lehramt an Förderschulen erstreckt sich die zweite und dritte Teilprüfung jeweils auf eine sonderpädagogische Fachrichtung einschließlich der Fachdidaktik der Unterrichtsfächer; diese Teilprüfungen dauern etwa 40 Minuten.

(4) Der Prüfungsausschuss oder der Unterausschuss berät über das Ergebnis jeder Teilprüfung. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, setzt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses oder das leitende Mitglied des Unterausschusses die Note unter Berücksichtigung der vorgetragenen Argumente und der Notenvorschläge gemäß § 8 fest.

(5) Wird eine mündliche Teilprüfung mit „ungenügend“ bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

(6) § 6 Abs. 8 gilt entsprechend.

§ 8 Bewertung der Prüfungsleistungen

Für die einzelnen Prüfungsleistungen und die Gesamtnote der Prüfung sind folgende Noten und Punktzahlen zu verwenden:

sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; 15, 14 Punkte

gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; 13, 12, 11 Punkte

befriedigend (3) = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; 10, 9, 8 Punkte

ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; 7, 6, 5 Punkte

mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; 4, 3, 2 Punkte

ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. 1, 0 Punkte

§ 9 Gesamtergebnis

(1) Im Anschluss an die Festsetzung der Note für den letzten Prüfungsteil ermittelt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses das Gesamtergebnis der Prüfung gemäß Absatz 2 und gibt der Lehrkraft die Gesamtnote und die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen im Anschluss an die Prüfung bekannt. Ist die Prüfung nicht bestanden, so sind die Gründe des Nichtbestehens zu eröffnen. Die Lehrkraft erhält vom Landesprüfungsamt einen schriftlichen Bescheid über das Nichtbestehen der Prüfung mit Angabe der Gründe.

(2) Die Gesamtnote wird ermittelt als Durchschnitt aus

  1. der Punktzahl des Gutachtens nach § 4 Abs. 5 (doppelt gewichtet),
  2. den Punktzahlen der Noten für die Lehrproben,
  3. der durchschnittlichen Punktzahl der Noten für die mündlichen Teilprüfungen (doppelt gewichtet) und
  4. zusätzlich bei der Prüfung für das Lehramt an Förderschulen der Punktzahl der Hausarbeit (doppelt gewichtet).

Zwischenwerte ab 0,6 sind der besseren, bis 0,5 der schlechteren Note zuzuordnen. Eine zweite Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote „ausreichend“ oder besser ist. Sie ist nicht bestanden in den Fällen des § 6 Abs. 7 und des § 7 Abs. 5. Sie ist außerdem nicht bestanden, wenn

  1. die Gesamtnote „mangelhaft“ oder schlechter ist,
  2. eine Lehrprobe und zwei mündliche Teilprüfungen „mangelhaft“ sind, sofern die andere Lehrprobe nicht besser als „ausreichend“ bewertet wird, oder
  3. eine Prüfungsleistung gemäß § 12 Abs. 1 mit „ungenügend“ bewertet wird.

(4) Gilt die Prüfung als nicht bestanden oder wird sie nachträglich für nicht bestanden erklärt, gilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend.

§ 10 Prüfungsniederschrift

(1) Über den Verlauf der praktischen und der mündlichen Prüfung sind Niederschriften zu fertigen. In diese sind aufzunehmen:

  1. Zeit und Ort der Prüfung,
  2. die Namen der Lehrkraft und der jeweiligen Prüfenden,
  3. Beginn und Ende der Prüfung in den einzelnen Prüfungsteilen,
  4. die Stoffgebiete und Gegenstände der Prüfung,
  5. die Bewertung der Prüfungsleistungen mit Begründung,
  6. die Gesamtnote der Prüfung,
  7. im Falle des Nichtbestehens der Prüfung die Entscheidung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 sowie
  8. besondere Vorkommnisse.

(2) Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses oder des Unterausschusses zu unterschreiben.

§ 11 Unterbrechung der Prüfung, Rücktritt, Versäumnis

(1) Kann die Prüfung oder ein Prüfungsteil wegen Krankheit oder sonstiger nicht selbst zu vertretender Umstände nicht abgelegt werden oder eine einzelne Prüfungsleistung nicht erbracht werden, so ist dies in geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. Bei Erkrankung ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Das Landesprüfungsamt kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Es entscheidet, ob eine von der Lehrkraft nicht zu vertretende Verhinderung und damit eine Unterbrechung der Prüfung vorliegt. Bei Unterbrechung wird die Prüfung an einem vom Landesprüfungsamt zu bestimmenden Termin fortgesetzt. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden angerechnet.

(2) Ein Rücktritt von der Prüfung ist in besonderen Fällen mit Genehmigung des Landesprüfungsamtes möglich.

(3) Wird ein Prüfungstermin ohne ausreichende Entschuldigung nicht eingehalten, wird eine Prüfungsleistung verweigert oder findet ein Rücktritt ohne Genehmigung statt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Die Feststellung trifft das Landesprüfungsamt.

§ 12 Ordnungsverstöße

(1) Bei einem Versuch, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder bei Vorliegen eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses die betreffende Prüfungsleistung mit „ungenügend“ bewerten.

(2) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann das Landesprüfungsamt innerhalb von fünf Jahren seit der Bekanntgabe des Gesamtergebnisses das Gesamtergebnis entsprechend berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären; das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen.

§ 13 Zeugnis

(1) Bei Bestehen der Prüfung erhält die Lehrkraft ein Zeugnis mit der Gesamtnote, einschließlich der durchschnittlichen Punktzahl gemäß § 9 Abs. 2.

(2) Das Zeugnis ist vom Landesprüfungsamt auszustellen und mit dem Siegel des Landesprüfungsamtes zu versehen. Das Datum des Zeugnisses ist das Datum der Bekanntgabe des Gesamtergebnisses der Prüfung.

(3) Die Lehrkraft erwirbt mit dem Bestehen

  1. der Prüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen die Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen,
  2. der Prüfung für das Lehramt an Förderschulen die Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
  3. der Prüfung für das Lehramt an Realschulen die Befähigung für das Lehramt an Realschulen.

Das Bestehen der Prüfung begründet keinen Anspruch auf Übertragung eines Amtes, für das die Lehrkraft durch die Prüfung die Befähigung erworben hat.

§ 14 Wiederholung der Prüfung

(1) Ist die Prüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden oder wird sie nachträglich für nicht bestanden erklärt, so kann sie einmal wiederholt werden. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt im Benehmen mit den Mitgliedern des Prüfungsausschusses, nach welcher Frist die Wiederholung frühestens möglich ist. Die Verlängerung soll eine Frist von sechs Monaten nicht überschreiten.

(2) Bei der Wiederholungsprüfung können einzelne Prüfungsleistungen der ersten Prüfung angerechnet werden. Die Entscheidung trifft das Landesprüfungsamt.

§ 15 Einsicht in die Prüfungsakten

Innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung kann Einsicht in die Prüfungsakten genommen werden. Den Ort der Einsichtnahme bestimmt das Landesprüfungsamt. Abschriften oder Fotokopien der Prüfungsunterlagen dürfen angefertigt werden.

§ 16 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft.

Mainz, den 17. Juli 2002

Der Minister für Wissenschaft, Weiterbildung,

Forschung und Kultur

J. Zöllner