Landesverordnung über die Prüfung von Lehrkräften im Seiteneinstieg (Lehrkräfte-Seiteneinstiegsverordnung)

Aus Schulrecht Rheinland-Pfalz
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Aufgrund des § 18 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 14. Juli 1970 (GVBl. S. 241), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2002 (GVBl. S. 301), BS 2030-1, wird im Benehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport verordnet:

§ 1 Zweck der Prüfung

Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob den Lehrkräften, die eine mindestens zweijährige pädagogische Zusatzausbildung nach der Verwaltungsvorschrift über die „Pädagogische Zusatzausbildung für Lehrkräfte, die die Prüfung zur Erlangung der Lehrbefähigung an Grund- und Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien und berufsbildenden Schulen ablegen“ vom 21. Dezember 2009 (Amtsbl. 2010 S. 46), absolvieren (Lehrkräfte im Seiteneinstieg), die Befähigung für das Lehramt

  1. an Grundschulen,
  2. an Realschulen plus,
  3. an Gymnasien oder
  4. an berufsbildenden Schulen

nach § 29 der Schullaufbahnverordnung vom 20. Februar 2006 (GVBl. S. 116, BS 2030-45) in der jeweils geltenden Fassung zuerkannt werden kann.

§ 2 Gliederung der Prüfung

(1) Die Prüfung besteht aus einer praktischen Prüfung und einer mündlichen Prüfung.

(2) Die Durchführung der Prüfung obliegt dem Landesprüfungsamt; es entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Die Seminarleiterin oder der Seminarleiter kann die ständige Vertreterin oder den ständigen Vertreter oder die Fachleiterin oder den Fachleiter für Berufspraxis beauftragen, die nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 5 b Abs. 1 und 3 und § 6 Abs. 3 Satz 1 der Seminarleiterin oder dem Seminarleiter obliegenden Aufgaben zu übernehmen.

(4) Macht eine Lehrkraft glaubhaft, dass sie wegen länger andauernder oder ständiger Behinderung nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgeschriebenen Form abzulegen, so wird ihr vom Landesprüfungsamt gestattet, die Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Der Antrag ist schriftlich, zusammen mit einem ärztlichen Attest, rechtzeitig vor der Prüfungsleistung beim Landesprüfungsamt einzureichen. Das Landesprüfungsamt kann von Lehrkräften, die nicht schwerbehinderte oder diesen gleichgestellte Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind, eine amtsärztliche Feststellung verlangen.

§ 3 Prüfungsausschuss

(1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, den das Landesprüfungsamt beruft.

Dem Prüfungsausschuss gehören an:

  1. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landesprüfungsamtes oder der Schulbehörde als vorsitzendes Mitglied,
  2. die Seminarleiterin oder der Seminarleiter,
  3. die zuständigen Fachleiterinnen oder Fachleiter und
  4. die Schulleiterin oder der Schulleiter.

Leiterinnen und Leiter von Studienseminaren, deren ständige Vertreterinnen oder Vertreter sowie Leiterinnen und Leiter der entsprechenden Schulart oder von Integrierten Gesamtschulen, sofern sie die Lehrbefähigung für das entsprechende Lehramt besitzen, die nicht Mitglied nach Satz 2 Nr. 2 oder 4 sind, können vom Landesprüfungsamt mit dem Vorsitz beauftragt werden. Außerdem können entsprechend den Prüfungsanforderungen weitere Mitglieder vom Landesprüfungsamt bestellt werden.

(2) Zur praktischen und mündlichen Prüfung in den Fächern Evangelische und Katholische Religionslehre wird eine die betreffende Kirche vertretende Person eingeladen; bei Teilnahme wirkt diese mit beratender Stimme im Prüfungsausschuss mit.

(3) Bei Verhinderung von Mitgliedern des Prüfungsausschusses bestellt das Landesprüfungsamt geeignete Vertretungen.

(4) Der Prüfungsausschuss kann zur Durchführung der praktischen Prüfung und der mündlichen Prüfung für jede Lehrprobe und für jede Teilprüfung gemäß § 7 in Unterausschüsse gegliedert werden. Ein Unterausschuss besteht entsprechend den Prüfungsanforderungen aus mindestens zwei und höchstens vier Mitgliedern. Das Landesprüfungsamt bestimmt die Zusammensetzung und die Leitung der Unterausschüsse.

(5) Der Prüfungsausschuss und die Unterausschüsse beraten und beschließen in nicht öffentlicher Sitzung. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn das vorsitzende Mitglied und mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Ein Unterausschuss ist beschlussfähig, wenn das leitende Mitglied und mindestens ein weiteres Mitglied anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds, wenn der Unterausschuss zu entscheiden hat, die Stimme des leitenden Mitglieds den Ausschlag. § 6 Abs. 6 und § 7 Abs. 5 bleiben unberührt.

§ 4 Antrag auf Zulassung zur Prüfung

Die Lehrkraft reicht spätestens 6 Monate vor Beendigung der pädagogischen Zusatzausbildung auf dem Dienstweg den Antrag auf Zulassung zur Prüfung beim Landesprüfungsamt zu dem von diesem bestimmten Termin ein.

§ 5 Zulassung

(1) Zur Prüfung kann zugelassen werden, wer ein Studium an einer Universität oder einer vergleichbaren Hochschule in einem von dem für das Schul- und Unterrichtswesen zuständigen Ministerium festgelegten Bedarfsfach

1.

a) für das Lehramt an Grundschulen oder an Realschulen plus von mindestens sechs Semestern oder b) für das Lehramt an Gymnasien oder berufsbildenden Schulen von mindestens acht Semestern

mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen hat,

oder

2.

a) für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen mit einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen oder b) für das Lehramt an Realschulen mit einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen oder c) für das Lehramt an Gymnasien mit einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien oder d) für das Lehramt an berufsbildenden Schulen mit einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen

abgeschlossen hat oder

3. eine Bescheinigung über die Anerkennung der Hochschulprüfungen in den lehramtsbezogenen Bachelor- und Masterstudiengängen als Erste Staatsprüfung nach Maßgabe der Landesverordnung über die Anerkennung von Hochschulprüfungen lehramtsbezogener Bachelor- und Masterstudiengänge als Erste Staatsprüfung für Lehrämter vom 12. September 2007 (GVBl. S. 152, BS 223-1-53) in der jeweils geltenden Fassung für

a) das Lehramt an Grundschulen, b) das Lehramt an Realschulen plus, c) das Lehramt an Gymnasien, d) das Lehramt an berufsbildenden Schulen

vorgelegt und die pädagogische Zusatzausbildung (§ 1) absolviert.

(2) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet das Landesprüfungsamt.

§ 5 a Überprüfung

(1) Lehrkräfte ohne Erste Staatsprüfung müssen am Ende des ersten Ausbildungsjahres der pädagogischen Zusatzausbildung eine mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer (Überprüfung) ablegen.

(2) Die Seminarleiterin oder der Seminarleiter bestimmt Ort und Zeitpunkt der Überprüfung.

(3) Die Überprüfung umfasst die Grundlagen der Pädagogik, der Allgemeinen Didaktik und Methodik, der Pädagogischen Psychologie und soziologische Aspekte der Erziehung.

(4) Die Überprüfung wird von der Seminarleiterin oder dem Seminarleiter oder der ständigen Vertreterin oder dem ständigen Vertreter und einer Fachleiterin oder einem Fachleiter durchgeführt. Für die Bewertung sind die Noten und Punktzahlen des § 8 zu verwenden. Kommt bei der Notenbildung ein Einvernehmen nicht zustande, setzt die Seminarleiterin oder der Seminarleiter oder die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter die Note fest.

(5) Werden die Leistungen der Lehrkraft nicht mit mindestens ausreichend bewertet, so ist die Überprüfung nicht bestanden. Sie kann nur innerhalb von acht Wochen nach dem Termin der Überprüfung wiederholt werden.

(6) Die Seminarleiterin oder der Seminarleiter oder die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter gibt der Lehrkraft die Note im Anschluss an die Überprüfung bekannt. Ist die Überprüfung nicht bestanden, so sind die Gründe des Nichtbestehens zu eröffnen.

(7) § 6 Abs. 8 sowie die §§ 10 bis 12 gelten entsprechend.

(8) Wird die Überprüfung nicht bestanden, so erhält die Lehrkraft vom Landesprüfungsamt einen schriftlichen Bescheid über das Nichtbestehen der Überprüfung.

§ 5 b Beurteilung

(1) Am Ende der Ausbildungszeit erstellen die Fachleiterin oder der Fachleiter, die Seminarleiterin oder der Seminarleiter sowie die Leiterin oder der Leiter der Einsatzschule zu dem vom Studienseminar festgesetzten Zeitpunkt jeweils eine Beurteilung der Lehrkräfte.

(2) Die Beurteilungen sollen über die Eignung für das entsprechende Lehramt, insbesondere über Unterrichtsgestaltung und erzieherische Fähigkeiten, Kenntnisse, Leistungen und dienstliches Verhalten Auskunft geben. Die Beurteilungen schließen mit einem Notenvorschlag ab.

(3) Die Seminarleiterin oder der Seminarleiter setzt auf der Grundlage der Beurteilungen die Note für die Ausbildung (Vornote) gemäß § 8 fest.

(4) Die Beurteilungen und die Vornote sind der Lehrkraft rechtzeitig vor Bekanntgabe des Themas der ersten Lehrprobe gemäß § 6 zu eröffnen und zu besprechen. Die Eröffnung und das Ergebnis der Besprechung sind in den Prüfungsakten zu vermerken.

§ 6 Praktische Prüfung

(1) Die praktische Prüfung besteht aus je einer Lehrprobe in den beiden Fächern, in denen die Lehrbefähigung erworben werden soll. Ist die Zulassung zur pädagogischen Zusatzausbildung nur im Fach Bildende Kunst oder Musik erfolgt, besteht die praktische Prüfung aus zwei Lehrproben in diesem Fach. Die Lehrproben finden in der Regel in unterschiedlichen Klassenstufen, an Gymnasien in unterschiedlichen Schulstufen und an berufsbildenden Schulen in unterschiedlichen Schulformen statt.

(2) Das Landesprüfungsamt bestimmt die Termine für die Lehrproben.

(3) Die Klassen für die Lehrproben bestimmt die Seminarleiterin oder der Seminarleiter im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der Einsatzschule. Die Lehrproben finden in der Regel in den durch Unterricht bekannten Klassen statt. Wünsche der Lehrkraft sollen nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

(4) Die Fachleiterin oder der Fachleiter legt das Thema der Lehrprobe nach Anhören der Mentorin oder des Mentors fest. Das Thema wird der Lehrkraft am fünften Werktag vor der Lehrprobe bekannt gegeben. Finden beide Lehrproben am selben Tag statt, so werden die beiden Themen am zehnten Werktag vor diesem Tag bekannt gegeben.

(5) Die Lehrkraft reicht jeweils rechtzeitig vor der praktischen Prüfung den schriftlichen Entwurf der Lehrprobe in fünffacher Ausfertigung für die Mitglieder des Prüfungsausschusses bei der von der Seminarleitung bestimmten Stelle ein. Der Entwurf ist zu den Prüfungsakten zu nehmen.

(6) Der Prüfungsausschuss oder der Unterausschuss berät nach Anhörung der Lehrkraft über das Ergebnis jeder Lehrprobe. An der Beratung über das Ergebnis nimmt die Mentorin oder der Mentor mit beratender Stimme teil. Kommt ein Einvernehmen im Ausschuss nicht zustande, setzt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses oder das leitende Mitglied des Unterausschusses unter Berücksichtigung der vorgetragenen Argumente und der Vorschläge die Note gemäß § 8 fest und gibt der Lehrkraft die Note für jede Lehrprobe mit Begründung am Prüfungstag bekannt.

(7) Sind beide Lehrproben mit „mangelhaft“ oder eine Lehrprobe mit „ungenügend“ bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.

(8) Die Anwesenheit dienstlich interessierter Personen ist mit Zustimmung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses möglich. Personen, die Mitglieder oder vorsitzende Mitglieder gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 sein können, sowie an der Ausbildung beteiligte Lehrkräfte dürfen mit Zustimmung des vorsitzenden Mitglieds bei der Prüfung einschließlich der Beratung und Beschlussfassung anwesend sein. Die Lehrkraft kann die Anwesenheit von nicht in Satz 2 genannten Personen ablehnen.

(9) In den Fällen des Absatzes 4 werden bei den Werktagen die Samstage nicht mitgezählt.

§ 7 Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung umfasst

  1. eine Teilprüfung in einem der beiden Fächer mit einer Präsentation einer Unterrichtssequenz oder eines Projekts auf der Basis einer eigenen unterrichtspraktischen Erprobung sowie in der Didaktik und der Methodik des Faches,
  2. eine Teilprüfung im anderen Fach in der Didaktik und der Methodik dieses Faches und
  3. eine Teilprüfung über die praktische Umsetzung bildungswissenschaftlicher Aspekte sowie über Schul- und Beamtenrecht.

Erfolgt die Ausbildung für das Lehramt an Gymnasien nur im Fach Bildende Kunst oder Fach Musik werden die Teilprüfungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 zusammengefasst und mit einer Note bewertet.

(2) Das Landesprüfungsamt bestimmt Ort und Zeitpunkt der mündlichen Prüfung.

(3) Für die Präsentation wählt die Lehrkraft eines der Fächer aus und schlägt nach Abstimmung mit dem Fachleiter ein Thema vor. Der Themenvorschlag ist 30 Werktage vor der mündlichen Prüfung der Seminarleitung vorzulegen. Der Seminarleiter setzt unter Berücksichtigung des Vorschlags das Thema fest. Weicht das festgesetzte Thema vom Vorschlag ab, ist der zuständige Fachleiter vorher zu hören. Das Thema wird der Lehrkraft zehn Werktage vor der Prüfung mitgeteilt. Die Präsentation des Unterrichtsvorhabens soll Gelegenheit geben zu zeigen, dass über die Einzelstunde hinaus Unterricht geplant und die Planung unterrichtspraktisch umgesetzt werden kann sowie die Ergebnisse kritisch dargestellt werden können.

(4) Jede Teilprüfung dauert etwa 30 Minuten. Die Teilprüfung gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 besteht aus zwei Abschnitten:

  1. Im ersten Abschnitt mit einer Dauer von zehn Minuten trägt die Lehrkraft in freier Rede und in der Regel mediengestützt Überlegungen und Ergebnisse zu dem Thema vor.
  2. Der zweite Abschnitt mit einer Dauer von 20 Minuten besteht aus einem Kolloquium ausgehend von der vorangegangenen Präsentation.

(5) Der Prüfungsausschuss oder der Unterausschuss berät über das Ergebnis jeder Teilprüfung. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, setzt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder die Leiterin oder der Leiter des Unterausschusses die Note unter Berücksichtigung der vorgetragenen Argumente und der Notenvorschläge gemäß § 8 fest. Über das Kolloquium wird eine Niederschrift gemäß § 10 gefertigt.

(6) Wird eine mündliche Teilprüfung mit „ungenügend“ oder alle Teilprüfungen mit „mangelhaft“ bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

(7) § 6 Abs. 8 gilt entsprechend.

(8) In den Fällen des Absatzes 3 werden bei den Werktagen die Samstage nicht mitgezählt.

§ 8 Bewertung der Prüfungsleistungen

Für die einzelnen Prüfungsleistungen und die Gesamtnote der Prüfung sind folgende Noten und Punktzahlen zu verwenden:

  • sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; 15, 14 Punkte
  • gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; 13, 12, 11 Punkte
  • befriedigend (3) = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; 10, 9, 8 Punkte
  • ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; 7, 6, 5 Punkte
  • mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; 4, 3, 2 Punkte
  • ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. 1, 0 Punkte

§ 9 Gesamtergebnis

(1) Im Anschluss an die Festsetzung der Note für den letzten Prüfungsteil ermittelt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses das Gesamtergebnis der Prüfung gemäß Absatz 2 und gibt der Lehrkraft die Gesamtnote und die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen im Anschluss an die Prüfung bekannt. Ist die Prüfung nicht bestanden, so sind die Gründe des Nichtbestehens zu eröffnen. Die Lehrkraft erhält vom Landesprüfungsamt einen schriftlichen Bescheid über das Nichtbestehen der Prüfung mit Angabe der Gründe.

(2) Die Gesamtnote wird ermittelt als Durchschnitt aus

  1. der Punktzahl der Vornote gemäß § 5 b Abs. 3 (vierfach gewichtet),
  2. den Punktzahlen der Noten für die Lehrproben (1,5fach gewichtet),
  3. den Punktzahlen der Noten für die mündlichen Teilprüfungen, im Falle des § 7 Abs. 1 Satz 2 wird die Note dieser Prüfung zweifach gerechnet.

Zwischenwerte ab 0,6 sind der besseren, bis 0,5 der schlechteren Note zuzuordnen. Eine zweite Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote „ausreichend“ oder besser ist. Sie ist nicht bestanden in den Fällen des § 6 Abs. 7 und des § 7 Abs. 6. Sie ist außerdem nicht bestanden, wenn

  1. die Gesamtnote „mangelhaft“ oder schlechter ist,
  2. die Vornote gemäß § 5 b Abs. 3 schlechter als „ausreichend“ und eine Lehrprobe „mangelhaft“ sind, sofern die andere Lehrprobe nicht besser als „ausreichend“ bewertet wird,
  3. die Vornote gemäß § 5 b Abs. 3 schlechter als „ausreichend“ und zwei mündliche Teilprüfungen „mangelhaft“ sind,
  4. eine Lehrprobe und zwei mündliche Teilprüfungen „mangelhaft“ sind, sofern die andere Lehrprobe nicht besser als „ausreichend“ bewertet wird,
  5. die praktische Prüfung und die mündliche Teilprüfung in demselben Fach schlechter als „ausreichend“ sind oder
  6. eine Prüfungsleistung gemäß § 12 Abs. 1 mit „ungenügend“ bewertet wird.

(4) Gilt die Prüfung als nicht bestanden oder wird sie nachträglich für nicht bestanden erklärt, gilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend.

§ 10 Prüfungsniederschrift

(1) Über den Verlauf der praktischen und der mündlichen Prüfung sind Niederschriften zu fertigen. In diese sind aufzunehmen:

  1. Zeit und Ort der Prüfung,
  2. die Namen der Lehrkraft und der jeweiligen Prüfenden,
  3. Beginn und Ende der Prüfung in den einzelnen Prüfungsteilen,
  4. die Stoffgebiete und Gegenstände der Prüfung,
  5. die Bewertung der Prüfungsleistungen mit Begründung,
  6. die Gesamtnote der Prüfung,
  7. im Falle des Nichtbestehens der Prüfung die Entscheidung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 sowie
  8. besondere Vorkommnisse.

(2) Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses oder des Unterausschusses zu unterschreiben.

§ 11 Unterbrechung der Prüfung, Rücktritt, Versäumnis

(1) Kann die Prüfung oder ein Prüfungsteil wegen Krankheit oder sonstiger nicht selbst zu vertretender Umstände nicht abgelegt werden oder eine einzelne Prüfungsleistung nicht erbracht werden, so ist dies in geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. Bei Erkrankung ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Das Landesprüfungsamt kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Es entscheidet, ob eine von der Lehrkraft nicht zu vertretende Verhinderung und damit eine Unterbrechung der Prüfung vorliegt. Bei Unterbrechung wird die Prüfung an einem vom Landesprüfungsamt zu bestimmenden Termin fortgesetzt. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden angerechnet.

(2) Ein Rücktritt von der Prüfung ist in besonderen Fällen mit Genehmigung des Landesprüfungsamtes möglich.

(3) Wird ein Prüfungstermin ohne ausreichende Entschuldigung nicht eingehalten, wird eine Prüfungsleistung verweigert oder findet ein Rücktritt ohne Genehmigung statt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Die Feststellung trifft das Landesprüfungsamt.

§ 12 Ordnungsverstöße

(1) Bei einem Versuch, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder bei Vorliegen eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses die betreffende Prüfungsleistung mit „ungenügend“ bewerten.

(2) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann das Landesprüfungsamt innerhalb von fünf Jahren seit der Bekanntgabe des Gesamtergebnisses das Gesamtergebnis entsprechend berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären; das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen.

§ 13 Zeugnis

(1) Bei Bestehen der Prüfung erhält die Lehrkraft ein Zeugnis mit der Gesamtnote, einschließlich der durchschnittlichen Punktzahl gemäß § 9 Abs. 2.

(2) Das Zeugnis ist vom Landesprüfungsamt auszustellen und mit dem Siegel des Landesprüfungsamtes zu versehen. Das Datum des Zeugnisses ist das Datum der Bekanntgabe des Gesamtergebnisses der Prüfung.

§ 14 Wiederholung der Prüfung

(1) Ist die Prüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden oder wird sie nachträglich für nicht bestanden erklärt, so kann sie einmal wiederholt werden. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt im Benehmen mit den Mitgliedern des Prüfungsausschusses, nach welcher Frist die Wiederholung frühestens möglich ist. Die Verlängerung der pädagogischen Ausbildung soll eine Frist von sechs Monaten nicht überschreiten.

(2) Bei der Wiederholungsprüfung können einzelne Prüfungsleistungen der ersten Prüfung angerechnet werden. Die Entscheidung trifft das Landesprüfungsamt.

§ 15 Einsicht in die Prüfungsakten

Innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung kann Einsicht in die Prüfungsakten genommen werden. Den Ort der Einsichtnahme bestimmt das Landesprüfungsamt. Abschriften oder Fotokopien der Prüfungsunterlagen dürfen angefertigt werden.

§ 16 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

Mainz, den 17. Juli 2002

Der Minister für Wissenschaft, Weiterbildung, Forschung und Kultur

J. Zöllner