Konferenzordnung

Aus Schulrecht Rheinland-Pfalz
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Rundschr. d. KM vom 30. 6. 1976 – IV A 1 Tgb.Nr. 1256 (Amtsbl. 5. 280)

Gemäß § 40 Abs. 2 Nr.3 des Landesgesetzes über die Schulen in Rheinland-Pfalz (Schulgesetz – SchulG –) vom 6. November 1974 (GVBI. S.487; Amtsbl. S.551) wird für die Lehrerkonferenzen an öffentlichen Schulen in Rheinland-Pfalz folgende Konferenzordnung erlassen:

Allgemeine Bestimmungen

1.1 Die Lehrer beraten und beschließen in Lehrerkonferenzen über alle wichtigen Fragen der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule, die ihrer Art nach ein Zusammenwirken der Lehrer erfordern und für die keine andere Zuständigkeit begründet ist. Konferenzen sollen das kollegiale und pädagogische Zusammen­wirken der Lehrer fördern, dem Austausch von Erfahrungen und Anregungen dienen und die Zusammenarbeit mit Eltern, Schülern, Schulträgern, Kirchen und Religions­gemeinschaften, Stellen der Berufsberatung, Verbänden sowie Vertretern der Wirtschaft, der Ausbildenden und der Ausbilder unterstützen.

1.2 Konferenzen müssen bei ihrer Arbeit den durch die Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften gesetzten Rahmen beachten. Die Ver­ant­wortung des Schulleiters (§ 21 Abs. 1 SchulG) und die pädagogische Verantwortung des einzelnen Lehrers (§ 20 Abs. 1 SchulG) sind zu be­rücksichtigen. Dem Aufgaben­bereich der Elternvertretungen, der Schüler­mit­verantwortung und des Schul­aus­schusses ist Rechnung zu tragen.

1.3 Durch Konferenzbeschlüsse werden das Leben und die Arbeit der Schule wesent­lich mitgestaltet. Jeder Lehrer hat daher die Pflicht, durch seine Teilnahme und Mitarbeit in den Konferenzen dazu beizutragen, dass die Schule die ihr gestellten Aufgaben erfüllen kann.

1.4 Lehrerkonferenzen gliedern sich nach der Art des zu behandelnden Gegen­standes in Gesamt- und Teilkonferenzen. Teilkonferenzen sind die Klassen­konferenzen, die Stufen- und Abteilungskonferenzen und die Fach­konferenzen. Sonstige Teilkonferenzen können bei Bedarf eingerichtet werden; über Einrichtung, Zusammen­setzung, Aufgabe und Leitung der sonstigen Teilkonferenzen beschließt die Gesamtkonferenz im Einvernehmen mit dem Schulleiter.

1.5 Für besondere Aufgabengebiete können die Konferenzen Ausschüsse bilden. Stän­dige Ausschüsse bedürfen für jedes Schuljahr der Bestätigung durch die berufende Konferenz.

1.6 Lehrer im Sinne der Ordnung sind alle Personen, die an der Schule selbständig und eigenverantwortlich Unterricht erteilen. Hierzu gehören auch die sonder­pädagogischen Fachkräfte sowie sonstige pädagogische und therapeutische Mit­arbeiter in Sonderschulen.

1.7 Mitglieder des Schulausschusses können an allen Lehrerkonferenzen – mit Ausnahme von Zeugnis- und Versetzungskonferenzen – mit beratender Stimme teilnehmen.

1.8 Vertreter der Schulbehörden können an allen Lehrerkonferenzen mit beratender Stimme teilnehmen. Der Vorsitzende einer Konferenz hat dem Vertreter der Schul­behörde auf sein Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen.

1.9 Der Schulleiter hat das Recht, an allen Lehrerkonferenzen teilzunehmen. Er ist in allen Konferenzen stimmberechtigt; das Stimmrecht entfällt im Fall der Be­fangen­heit.

1.10 Lehrer, die nicht Mitglieder einer Teilkonferenz sind, können mit Zustimmung des Vorsitzenden der Konferenz an dieser mit beratender Stimme teilnehmen.

1.11 Die einer Schule zugewiesenen Lehramtsanwärter im Vorbereitungsdienst haben das Recht, an allen Konferenzen mit beratender Stimme teilzunehmen. Sofern sie selbständig und verantwortlich Unterricht erteilen, finden die Vorschriften über Lehrer Anwendung.

1.12 Pädagogische und technische Fachkräfte nehmen auf Weisung des Schul­leiters mit beratender Stimme an Konferenzen teil. Sie können darüber hinaus mit beratender Stimme an Konferenzen teilnehmen, sofern der Vorsitzende der Konferenz zu­stimmt.

1.13 Mitarbeiter des schulpsychologischen Dienstes können in begründeten Fällen mit beratender Stimme an Konferenzen teilnehmen. Bei Zweifeln über die Teil­nahme­berechtigung entscheidet die Schulbehörde.

1.14 Klassensprecher können aufgrund eines Beschlusses der Klassenkonferenz zu Klassenkonferenzen – mit Ausnahme der Zeugnis- und Ver­setzungs­konferenz – ein­geladen werden und mit beratender Stimme teilnehmen. Klassensprecher der Sekundarstufe II haben das Recht der Teilnahme an Klassenkonferenzen mit beratender Stimme – ausgenommen die Zeugnis- und Versetzungskonferenz.

1.15 Die Teilnahme an Gesamtkonferenzen ist Dienstpflicht der hauptamtlichen und hauptberuflichen Lehrer; nebenamtliche bzw. nebenberufliche Lehrer sind insoweit zur Teilnahme verpflichtet, als sich die Gesamtkonferenz mit Fragen ihres Unterrichtes. ihrer Fächer oder erzieherischer Probleme ihres Verantwortungs­bereiches befasst. Bei Zweifeln über die Teilnahmepflicht entscheidet der Schulleiter.

Die Teilnahme an Klassenkonferenzen ist Dienstpflicht aller Lehrer dieser Klasse. Im übrigen entscheidet der Schulleiter über die Teilnahmepflicht.

1.16 Stimmberechtigt sind alle Lehrer, für die die Teilnahme an der Konferenz Dienst­pflicht ist. Das Stimmrecht entfällt im Falle der Befangenheit des Lehrers.

1.17 Persönliche Angelegenheiten der Lehrer, an deren Erörterung ein schulisches Interesse besteht, dürfen von Lehrerkonferenzen nur auf Wunsch der Betroffenen erörtert werden.

1.18 Die Zuständigkeit der Personalräte für die Verhandlung von Personal­angelegen­heiten der Lehrer nach dem Personalvertretungsgesetz bleibt unberührt.

1.19 Lehrerkonferenzen sollen außerhalb der Unterrichtszeit stattfinden. Bei Schulen mit Vor- und Nachmittagsunterricht soll der durch die Konferenz bedingte Unterrichts­ausfall möglichst gering gehalten werden.

1.20 Dienstbesprechungen bleiben von dieser Ordnung unberührt. Beschlüsse zu wichtigen Fragen der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule können nur in Konferenzen gefasst werden.

Gesamtkonferenz

2.1 Die Gesamtkonferenz gestaltet und koordiniert die Erziehungs- und Unterrichts­arbeit und beschließt im Rahmen ihrer Zuständigkeit über die Angelegenheiten die für die gesamte Schule von wesentlicher Bedeutung sind.

2.2 Die Gesamtkonferenz besteht aus allen Lehrern der Schule, bei organisatorisch verbundenen Grund- und Hauptschulen aus den Lehrern dieser Schulen. Den Vorsitz der Gesamtkonferenz hat der Schulleiter.

2.3 Die Gesamtkonferenz ist insbesondere für folgende Aufgabengebiete zuständig:

2.3.1 Erörterung von Grundsatzfragen zur

Koordination und Weiterentwicklung der Bildungs- und Erziehungsarbeit an der Schule auf der Grundlage der geltenden Bestimmungen; Anwendung von Lehrplänen, Richtlinien und Lehrmethoden; Vereinheitlichung der Maßstäbe zur Leistungsbeurteilung; 2.3.2 Festlegung von Grundsätzen zur Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule;

2.3.3 Grundsätzliche Planung, Koordination und Festlegung von schulischen Veranstaltungen;

2.3.4 Beratung und Beschlussfassung über Ordnungsmaßnahmen im Rahmen der Schulordnung;

2.3.5 Fragen der Lehrerfort- und -weiterbildung;

2.3.6 Erörterung von Maßnahmen zur Förderung von Schülern;

2.3.7 Diskussion von Grundsatzfragen der Zusammenarbeit mit dem Schul­eltern­beirat, der Schülermitverantwortung, dem Schulausschuss, dem Schul­träger, den Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie den Verbänden, den Stellen der Berufs­beratung und den Vertretern der Wirtschaft, der Ausbildenden und Ausbilder;

2.3.8 Wahl der Mitglieder und deren Stellvertreter für den Schulausschuss nach Maß­gabe der Wahlordnung;

2.3.9 Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder für den schulbezogenen und regionalen Schulbuchausschuss;

2.3.10 Vorschläge zur Anforderung und zur Bewirtschaftung der Haushaltsmittel;

2.3.11 Empfehlungen zur Bauplanung und zur Ausstattung von Schulräumen unter Beachtung der Schulbaurichtlinien;

2.3.12 Entscheidung über Beschlüsse einer Teilkonferenz – mit Ausnahme der Zeugnis und Versetzungskonferenz –, wenn die Gesamtkonferenz dies für not­wendig erachtet oder die Teilkonferenz dies beantragt;

2.3.13 Beratung und Bescheidung von Einsprüchen gegen Beschlüsse der Gesamt­­konferenz;

2.3.14 Beratung über Schulpartnerschaften;

2.3.15 Beratung über die Termine für die beweglichen Ferientage;

2.3.16 Mitarbeit bei der Erstellung einer Hausordnung;

2.3.17 Übertragung besonderer Aufgaben, für die die Gesamtkonferenz zuständig ist, an einzelne Lehrer, Ausschüsse oder andere Konferenzen. Die Über­tragung an einen einzelnen Lehrer oder einen Ausschuss sowie die Wahl eines Lehrers in einen Ausschuss können nur mit dessen Einverständnis erfolgen. Die Beauftragten sind verpflichtet, der Gesamtkonferenz über ihre Arbeit zu berichten.

2.4 Für die Konferenz aller Lehrer einer Form der berufsbildenden Schulen gelten die Bestimmungen über die Gesamtkonferenz entsprechend.

Klassenkonferenz

3.1 Die Klassenkonferenz besteht aus den Lehrern, die in der Klasse oder in den Kursen unterrichten, an denen Schüler der Klasse teilnehmen.

3.2 Vorsitzender der Klassenkonferenz ist der Klassenleiter. In Zeugnis- und Versetzungsangelegenheiten führt der Schulleiter den Vorsitz; er kann diese Aufgabe einem anderen Lehrer übertragen, das Nähere regelt die Zeugnis- und Versetzungsordnung.

3.3 Die Klassenkonferenz ist für alle eine Klassen betreffenden Angelegenheiten zuständig; sie hat die Zusammenarbeit der Lehrer zu fördern, um die Erfüllung der unterrichtlichen und erzieherischen Aufgaben zu gewährleisten.

3.4 Zu den Aufgaben der Klassenkonferenz gehören insbesondere:

3.4.1 Planung und Koordination des Unterrichts;

3.4.2 Zeitliche Verteilung der Klassenarbeiten im Rahmen der Grundsätze der Gesamt­konferenz und Absprache über Umfang und Gestaltung der Hausaufgaben;

3.4.3 Information der Lehrkräfte über Leistungsstand, Mitarbeit, Entwicklung und Ver­halten der Schüler;

3.4.4 Wahrnehmung der Aufgaben nach der Schulordnung, Dienstordnung sowie Zeugnis- und Versetzungsordnung;

3.4.5 Mitwirkung beim Übergang der Schüler in andere Schulstufen oder Schularten;

3.4.6 Beratung über die Zuweisung von Schülern zu differenziert angebotenen Unterrichtsveranstaltungen, zu Fördermaßnahmen und zum Ergänzungsunterricht;

3.4.7 Zusammenarbeit mit der Eltern- und Schülervertretung der Klasse;

3.4.8 Beratung über Verlängerung oder Verkürzung der Schulbesuchszeit;

3.4.9 Beratung und Bescheidung von Einsprüchen gegen Beschlüsse der Klassenkonferenz;

3.4.10 Planung und Terminierung von schulischen Veranstaltungen der Klasse;

3.4.11 Übertragung bestimmter Aufgaben, für die die Klassenkonferenz zuständig ist, an einzelne Lehrer oder Ausschüsse der Klassenkonferenz. Die Übertragung an einen einzelnen Lehrer sowie die Wahl eines Lehrers in einen Ausschuss können nur mit dessen Einverständnis erfolgen. Die Beauftragten berichten der Klassen­konferenz über ihre Arbeit;

3.4.12 Im Bereich der berufsbildenden Schule die Förderung der Verbindung zur Wirt­schaft, zu Ausbildenden und Ausbildern, insbesondere in berufsbezogenen Auf­gaben sowie die Förderung der Zusammenarbeit zwischen Lehrern, Ausbildern und Ausbildenden.

Stufenkonferenz und Abteilungskonferenz

4.1 Stufenkonferenzen sind die Schulstufenkonferenz (Primarstufe, Sekundarstufe I und II) und die Klassenstufenkonferenz (Jahrgangs­stufen­konferenz). Sie bestehen aus den Lehrern, die in einer der Schulstufen bzw. in den Klassen einer oder mehrerer Klassenstufen unterrichten. Den Vorsitz in der Stufenkonferenz hat der Schul­leiter; er kann einen anderen Lehrer als Vorsitzenden bestellen.

4.2 Schulstufenkonferenzen können für Angelegenheiten einer Schulstufe ein­gerichtet werden; Klassenstufenkonferenzen können für Angelegenheiten, die alle Klassen oder Kurse einer Klassenstufe oder mehrerer Klassenstufen betreffen, gebildet werden.

4.3 Über die Einrichtung einer Stufenkonferenz entscheidet die Gesamt­konferenz im Einvernehmen mit dem Schulleiter.

4.4 Sofern Schüler einer Klassenstufe nicht in Klassenverbänden zusammengefasst sind, muss eine Klassenstufenkonferenz eingerichtet werden.

4.5 In berufsbildenden Schulen, die in Abteilungen gegliedert sind, werden Abteilungskonferenzen eingerichtet. Ihr gehören die Lehrer an, die in der Abteilung unterrichten. Der Abteilungsleiter führt den Vorsitz.

4.6 Stufenkonferenzen und Abteilungskonferenzen beraten und beschließen über pädagogische und organisatorische Angelegenheiten der Schulstufe, der Klassenstufe oder der Abteilung. Dabei sind die Belange der gesamten Schule und die Zusam­menarbeit mit den anderen Schulstufen und Schulformen an der Schule zu beachten,

4.7 Im übrigen finden die in Nummer 3.3 und 3.4 getroffenen Regelungen entsprechende Anwendung.

Fachkonferenz

5.1 Fachkonferenzen werden für die Behandlung von Angelegenheiten eines Unterrichtsfaches eingerichtet; verwandte Fächer können dabei zusammengefasst werden (Fächergruppe). Als Fachkonferenzen gelten auch Konferenzen von Lehrern der berufsbildenden Schule, die im berufsfeldbezogenen Unterricht eines Berufsfeldes oder einer Berufsfeldgruppe tätig sind.

5.2 Die Fachkonferenz besteht aus allen Lehrern, die in dem Fach oder den Fächern die Lehrbefähigung haben oder unterrichten.

5.3 Die Fachkonferenz wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden für die Dauer von zwei Schuljahren.

5.4 Die Fachkonferenz berät und beschließt über Angelegenheiten, die ein Fach oder eine Fächergruppe betreffen.

5.5 Zu den Aufgaben der Fachkonferenz gehören insbesondere:

5.5.1 Erörterung der didaktischen und methodischen Fragen eines Faches oder einer Fä­chergruppe, auch zur Vorbereitung einer Entscheidung der Schulbehörde;

5.5.2 Absprache über die Unterrichtsarbeit auf der Grundlage der Lehrpläne sowie die Abstimmung mit sich ergänzenden Fächern;

5.5.3 Erarbeitung von Empfehlungen zur Koordination der fachlichen Anforderungen und der Leistungsbewertungen;

5.5.4 Erarbeitung von Vorschlägen für die Einführung neuer Lehr- und Lernmittel;

5.5.5 Erarbeitung von Empfehlungen für den Schulbuchausschuss; Entscheidung über die Einführung eines genehmigten Schulbuches für die Klassen und Kurse der Sonderschule und der Sekundarstufe II:

5.5.6 Beratung von Fragen zur fachlichen Fortbildung der Lehrer;

5.5.7 Anregungen zur Einrichtung von Arbeitsgemeinschaften und sonstigen freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen;

5.5.8 Erarbeitung von Vorschlägen zur Anforderung und Verteilung von Haushaltsmit­teln für die Ausstattung der Schule, insbesondere für Sammlungen, Büchereien, Fach-, Übungs- und Werkräume oder Werkstätten;

5.5.9 Erstellung von Benutzungsplänen für Fachräume und Sammlungen;

5.5.10 Beratung und Bescheidung von Einsprüchen gegen Beschlüsse der Fachkonferenz.

Lehrerkonferenzen in der schulartübergreifenden Orientierungsstufe

Klassen-, Stufen- und Fachkonferenzen in der Orientierungsstufe sind Lehrerkon­ferenzen der Schule, bei der die Orientierungsstufe geführt wird. Über die Einrich­tung, Zusammensetzung, Aufgabe und Leitung sonstiger Teilkonferenzen in der Orientierungsstufe entscheidet die Stufenkonferenz im Einvernehmen mit dem Schulleiter.

Mit der Leitung der Konferenzen in der Orientierungsstufe sollte in besonderem Maße der pädagogische Leiter der Orientierungsstufe befasst werden.

Lehrerkonferenzen und Arbeitsgemeinschaften im regionalen Schulverbund und im Schulzentrum

7.1 Bei Schulzentren, organisatorisch verbundenen Grund- und Hauptschulen und Schulen im regionalen Verbund können Teilkonferenzen, denen Lehrer mehrerer der beteiligten Schulen angehören, gebildet werden. Über die Einrichtung, Aufgabe und Zusammensetzung einer Teilkonferenz im Schulverbund und im Schulzentrum entscheiden die Gesamtkonferenzen im Einvernehmen mit den Schulleitern.

7.2 Im Vorsitz der Teilkonferenzen in Schulzentren und bei Schulen im Schulverbund wechseln sich die Leiter der beteiligten Schulen im Turnus eines Schuljahres ab; bei Fachkonferenzen wechseln sich die gewählten Vorsitzenden (Nummer 5.3) im Turnus von zwei Schuljahren ab.

7.3 Bei Abstimmungen in schulübergreifenden Teilkonferenzen gilt ein Antrag als angenommen, wenn die einfache Mehrheit der Vertreter jeder einzelnen Schule zu­stimmt.

7.4 In einem Schulzentrum und im Schulverbund ist eine Arbeitsgemeinschaft aus Lehrern der Schularten des Schulzentrums bzw. des Schulverbunds zu bilden. Die Arbeitsgemeinschaft ist paritätisch mit Lehrern jeder im Schulzentrum vertretenen Schulart zu besetzen. Über die Größe der Arbeitsgemeinschaft entscheiden die Ge­samtkonferenzen im Einvernehmen mit den Schulleitern. Die Gesamtkonferenz jeder Schule wählt die Vertreter für die Arbeitsgemeinschaft. Sind mehrere Schulen einer Schulart am Schulzentrum bzw. Schulverbund beteiligt, so wählt jede Ge­samtkonferenz dieser Schulen anteilig die Schulartvertreter für die Arbeitsgemein­schaft.

7.5 Die Leiter der beteiligten Schulen und ihre ständigen Vertreter sind Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft. Sind mehrere Schulen einer Schulart am Schul­zentrum bzw. Schulverbund beteiligt, so wechseln sich die Leiter dieser Schulen und ihre ständigen Vertreter im Turnus eines Schuljahres als Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft ab.

7.6 Im Vorsitz der Arbeitsgemeinschaft wechseln sich die Leiter der beteiligten Schulen im Turnus eines Schuljahres ab.

7.7 Die Arbeitsgemeinschaft erarbeitet Vorschläge zur Koordination der Arbeit irr Schulzentrum und im regionalen Schulverbund.

Verfahrensweise

8.1 Der Vorsitzende beruft die Konferenz bei Bedarf ein, Er setzt Termin und Inhalt im Benehmen mit dem Schulleiter fest. Die Einladungen mit der Tagesordnung sollen den Mitgliedern in der Regel mindestens 7 Tage vor dem vorgesehenen Konferenztermin bekanntgegeben werden. Die Einladung mit der Tagesordnung wird in jedem Fall auch durch Aushang bekannt gemacht.

Der Vorsitzende lädt den Schulleiter und die Mitglieder des Schul­aus­schusses ein.

8.2 Der Vorsitzende muss die Konferenz einberufen, wenn der Schulleiter oder mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder es unter Vorlage einer Tagesordnung beantragen. Die Konferenz muss spätestens 14 Tage nach dem Antrag stattfinden.

8.3 Jedes Mitglied der Konferenz hat das Recht, Anträge zur Tagesordnung zu stellen Der Vorsitzende hat die Anträge auf die Tagesordnung zu setzen, wenn sie zur Zuständigkeit der Konferenz gehören und mindestens drei Tage vor der Sitzung schriftlich eingebracht sind. Eine erweiterte Tagesordnung gibt der Vorsitzende zu Beginn der Sitzung bekannt.

8.4 Die Konferenz beschließt darüber, ob über zusätzliche Tages­ordnungs­punkte verhandelt wird oder ob sie auf die Tagesordnung der nächsten Konferenz gesetzt werden.

8.5 Die Tagesordnung der Konferenz ist vom Vorsitzenden aufzustellen.

8.6 Jeder Konferenzteilnehmer kann im Anschluss an die Tagesordnung Angelegenheiten zur Sprache bringen, die zur Zuständigkeit der Konferenz gehören. Die Beratung unterbleibt, wenn die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder oder der Leiter der Konferenz es ablehnen.

8.7 Die Konferenz ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

8.8 Bei Abstimmungen hat jedes stimmberechtigte Konferenzmitglied eine Stimme. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Konferenz. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Die Abstimmung in Zeugnis- und Versetzungsangelegenheiten richtet sich nach der Zeugnis- und Versetzungsordnung.

8.9 Die Abstimmung erfolgt offen, soweit die Konferenz nichts anderes beschließt.

8.10 Der Vorsitzende kann für eine einzelne Konferenz oder für bestimmte Punkte der Tagesordnung einem anderen Mitglied der Konferenz den Vorsitz übertragen.

8.11 Über jede Konferenz wird eine Niederschrift angefertigt, zu deren Abfassung alle Lehrer außer dem Vorsitzenden, dem Schulleiter und seinen Vertretern im Wechsel verpflichtet sind. Sie enthält die Namen der Anwesenden und Fehlenden, die verhandelten Gegenstände und das Ergebnis der Beratung – Beschlüsse im Wortlaut – unter Angabe der dafür und dagegen vorgebrachten wesentlichen Gründe.

8.12 Jedes Mitglied und jeder nicht stimmberechtigte Teilnehmer einer Konferenz hat das Recht, seine abweichende Meinung schriftlich zu formulieren und der Niederschrift beizufügen.

8.13 Die Niederschrift wird vom Schriftführer und vom Vorsitzenden unterschrieben. Der Schulleiter bestätigt durch seine Unterschrift die Kenntnisnahme der Nieder­schriften bei Konferenzen, bei denen er nicht selbst den Vorsitz führte. Die Niederschrift ist den Mitgliedern der Konferenz innerhalb von drei Wochen bekannt zu machen; Änderungs- und Ergänzungswünsche sind innerhalb von 8 Tagen schriftlich dem Vorsitzenden vorzulegen; werden keine derartigen Wünsche vorgebracht, gilt die Niederschrift als gebilligt. Über evtl. Änderungs- oder Ergänzungswünsche wird auf der nächsten Konferenz abgestimmt.

Die gebilligte Niederschrift der Gesamtkonferenz wird mindestens durch Aushang bekannt gemacht.

8.14 Die Niederschriften sind Urkunden; sie werden bei den Schulakten aufbewahrt.

8.15 Für alle Teilnehmer einer Konferenz gilt die Pflicht zur Verschwiegenheit.

8.16 Konferenzbeschlüsse sind für alle Mitglieder der Konferenz verbindlich.

8.17 Der Vorsitzende trägt Sorge für die Durchführung der Konferenzbeschlüsse.

8.18 Der Schulleiter ist an Beschlüsse der Lehrerkonferenzen gebunden. Er hat Beschlüsse, die nach seiner Auffassung gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstoßen, unter Angabe der Gründe zu beanstanden. Die Beanstandung hat auf­schiebende Wirkung. Der Konferenzbeschluss muss dann innerhalb von zwei Wochen erneut von der zuständigen Konferenz beraten werden. Kommt eine Einigung nicht zustande und hält die Lehrerkonferenz ihren Beschluss aufrecht, ist die Entscheidung der Schulbehörde herbeizuführen.

8.19 Jedes Mitglied einer Konferenz kann innerhalb acht Tagen nach Bekanntmachung gegen einen Konferenzbeschluss schriftlich Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die Konferenz. Wird dem Einspruch nicht abgeholfen, so kann die Ge­samtkonferenz gem. Nummer 2.3.12 entscheiden. Kommt eine Entscheidung der Gesamtkonferenz nicht innerhalb von drei Wochen zustande oder wird der Ein­spruch zurückgewiesen, so kann auf Antrag des Mitglieds einer Konferenz der Ein­spruch der Schulbehörde zugeleitet werden. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

Schlussbestimmungen

9.1 Diese Konferenzordnung gilt für alle öffentlichen Schulen in Rheinland-Pfalz.

9.2 Sie tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1976 in Kraft.

9.3. Folgende Ordnungen werden mit Inkrafttreten der Konferenzordnung aufgehoben: […]