Klassen- und Kursbildung an berufsbildenden Schulen (18.06.2015)

Aus Schulrecht Rheinland-Pfalz
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Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur vom 18. Juni 2015 (941 A – 51 244-0)

Bezug: Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Frauen und Jugend vom 29. Juli 2005 – 941 D – 51244-0 – (GAmtsbl. S. 588; Amtsbl. 2010 S. 490), geändert durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 12. August 2008 – 941 D – 51244-0 – (Amtsbl. S. 287)


1 Diese Verwaltungsvorschrift gilt für die berufsbildenden Schulen gemäß § 11 des Schulgesetzes. Ausgenommen sind die landwirtschaftlichen berufsbildenden Schulen, die Schulen für blinde, sehbehinderte, gehörlose und hörbehinderte Schülerinnen und Schüler, die Schulen mit den Förderschwerpunkten Lernen, motorische Entwicklung, ganzheitliche Entwicklung, Sprache und sozial-emotionale Entwicklung sowie die Schulen, denen das fachlich zuständige Ministerium bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift, jedoch nicht vor dem 1. Januar 1985 schriftlich genehmigt hat, ihre Klassen auf der Grundlage einer durchschnittlichen Klassenfrequenz zu bilden.

2 Schülerinnen und Schüler, die mindestens die Hälfte der für sie nach der Stundentafel vorgesehenen Unterrichtsstunden gemeinsam erhalten, bilden eine Klasse.

3 Alle öffentlichen berufsbildenden Schulen, mit Ausnahme der in Nummer 1 Satz 2 genannten Schulen und der Meisterschule Kaiserslautern, ermitteln ihren Sollstundenrahmen nach dem Verfahren der pauschalierten Sollstundenermittlung (PauSE). Private Ersatzschulen können ebenfalls das Verfahren der pauschalierten Sollstundenermittlung anwenden. Die Entscheidung für dieses Verfahren haben sie gegenüber der Schulbehörde rechtzeitig vor Beginn des Schuljahres, spätestens am 1. Juli, anzuzeigen. Wenn sie sich gegen das Verfahren der pauschalierten Sollstundenermittlung entscheiden, bilden sie ihre Klassen und Kurse nach Nummer 11.

3.1 Die Faktoren für die pauschalierte Sollstundenermittlung werden für alle Schulformen und Fachrichtungen vom fachlich zuständigen Ministerium festgelegt und als Anlage zu dieser Verwaltungsvorschrift veröffentlicht. Eine Evaluierung der Faktoren erfolgt in der Regel im Abstand von fünf Jahren nach Veröffentlichung der Verwaltungsvorschrift.

3.2 Der pauschalierte Sollstundenrahmen errechnet sich für jede Schule aus der Summe der Produkte aus der Anzahl der Schülerinnen und Schüler in den einzelnen Schulformen und Fachrichtungen des laufenden Schuljahres multipliziert mit dem jeweils gültigen Faktor für die betreffende Schulform oder Fachrichtung. Stichtag für die Ermittlung der Schülerzahlen ist jeweils der für die Erstellung des Gliederungsplans festgesetzte Termin.

3.3 Die Schulen bilden Klassen und Kurse vorbehaltlich der Nummern 5 bis 10 im ermittelten Sollrahmen selbstständig. Die vorgesehene Klassen- und Kursbildung für das neue Schuljahr ist nach Ablauf des Anmeldetermins mit der Schulbehörde zu erörtern. Aufnahmeanträge von Schülerinnen und Schülern können nur unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 und des § 17 der Schulordnung für die öffentlichen berufsbildenden Schulen abgelehnt werden.

3.4 Die Schule ermittelt die pauschalierten Sollstunden für das laufende Schuljahr und dokumentiert die Verteilung der Sollstunden gegenüber der Schulbehörde. Die Berechnung der pauschalierten Sollstunden wird anhand der tatsächlichen Aufnahmezahlen nachgeführt. Bei begründetem Bedarf können erforderliche Poolstunden durch die Schulbehörde zugewiesen werden. Soweit Klassen- und Kursbildungen erfolgen, die nicht den Vorgaben der Nummern 5 bis 10 entsprechen, können diese nur mit Zustimmung der Schulbehörde erfolgen.

4 Die Schulaufsicht verfügt über einen Pool an Lehrerstunden, der für das laufende Schuljahr vor dem Gliederungsplanstichtag an die Schulen verteilt wird. Die Vergabe der Lehrerstunden aus dem Stundenpool an die einzelnen Schulen ist durch die Schulbehörde gegenüber dem fachlich zuständigen Ministerium zu dokumentieren. Die Summe der im Stundenpool enthaltenen Lehrerstunden errechnet sich jährlich aus der Anzahl der Schülerinnen und Schüler multipliziert mit dem Faktor 0,0116 und zusätzlichen weiteren 750 Lehrerstunden für in den Sätzen 5 und 6 genannte Maßnahmen. Die Lehrerstunden werden nach der Anzahl der Schülerinnen und Schüler in der Berufsschule auf die Schulaufsichtsbezirke verteilt. Die Schulen können ergänzend zu dem pauschalierten Sollstundenrahmen Lehrerstunden aus dem Stundenpool erhalten, wenn sie gegenüber der Schulbehörde nachweisen, dass notwenige pädagogische oder organisatorische Maßnahmen eine zusätzliche Klassenbildung insbesondere in der Berufsschule erfordern. Hierzu gehören z. B. die Einrichtung angeordneter Fachklassen, das Angebot spezieller Fachrichtungen und Schwerpunkte, die Bildung von Jahrgangssammelklassen, die Bildung von Y-Zügen und die Einrichtung besonderer Lerngruppen zur Förderung von leistungsstärkeren und leistungsschwächeren Schülerinnen und Schülern.

5 Es gelten folgende Höchstschülerzahlen:

5.1 Klassen und Lerngruppen für körper- und sinnesbehinderte Schülerinnen und Schüler: 12,

5.2 Klassen und Lerngruppen im Berufsvorbereitungsjahr sowie Klassen und Lerngruppen für lernbeeinträchtigte und lernbehinderte Schülerinnen und Schüler (gemäß § § 9, 64 BBiG oder § § 41, 42 k HwO): 16,

5.3 Lerngruppen im Förderunterricht: 20,

5.4 Kurse und Lerngruppen in der Qualifikationsphase des beruflichen Gymnasiums: 26,

5.5 übrige Klassen, Kurse und Lerngruppen: 30.

6 In Ausnahmefällen dürfen die Höchstzahlen nach den Nummern 5.1 bis 5.5 überschritten werden, soweit dies pädagogisch und im Hinblick auf die Sicherheitsanforderungen vertretbar erscheint; Klassen und Kurse, die die Höchstzahlen um mehr als zwei überschreiten, sind nur mit Zustimmung der Gesamtkonferenz und des Schulausschusses zulässig.

7 Klassen und Kurse mit mehr als 16 Schülerinnen und Schülern sind aus Gründen des Unfallschutzes im fachpraktischen Unterricht, der in den Stundentafeln mit „(Fpr)“ gekennzeichnet ist, zu teilen. Die Schule kann von der Teilung absehen, wenn ihr die Unfallkasse Rheinland-Pfalz in 56624 Andernach schriftlich bestätigt hat, dass die Teilung in diesem konkreten Fall nicht erforderlich ist.

8 Klassen und Kurse mit mehr als 18 Schülerinnen und Schülern können wie folgt geteilt werden:

8.1 Schulen, die ihre Sollstunden nach dem Verfahren der pauschalierten Sollstundenermittlung ermitteln, können Klassen und Kurse teilen, wenn der Schule zum Erteilen des Teilungsunterrichts genügend Lehrkräfte zur Verfügung stehen und der Sollrahmen der Schule eingehalten wird. Bei Teilungen in den Schulformen Berufsfachschule II, Höhere Berufsfachschule, Berufsoberschule I, Berufsoberschule II, Duale Berufsoberschule, Berufliches Gymnasium und Fachschule muss zusätzlich der gesamte Sollrahmen für diese Schulformen eingehalten werden. Die erforderlichen Teilungsstunden ergeben sich aus den Jahresarbeitsplänen für die einzelnen Klassen oder Kurse. Wenn die vorgesehenen Teilungen den vorgegebenen Sollrahmen übersteigen, bedürfen diese Teilungen der Zustimmung der Schulbehörde.

8.2 Schulen, die ihre Sollstunden nicht nach dem Verfahren der pauschalierten Sollstundenermittlung ermitteln, können Klassen und Kurse nach den Möglichkeiten der Schule

  • in den Fächern, die in den Stundentafeln mit * gekennzeichnet sind, sowie im Unterricht der Berufsschule in Textverarbeitung in allen Unterrichtsstunden,
  • in den Fächern, die in den Stundentafeln mit ** gekennzeichnet sind, sowie im Unterricht der Berufsschule in Datenverarbeitung und Informatik in der Hälfte der Unterrichtsstunden und
  • in den Fächern, die in den Stundentafeln mit *** gekennzeichnet sind, in einem Drittel der Unterrichtsstunden

teilen. Ferner sollen Klassen und Kurse der Berufsfachschule I und II mit mehr als 18 Schülerinnen und Schülern für die Durchführung von Laborunterricht und von fachpraktischen Demonstrationen und Übungen im Rahmen des Unterrichtskonzepts Handlungsorientierung im Umfang von insgesamt einer Unterrichtsstunde pro Woche geteilt werden. Klassen und Kurse mit mehr als 24 Schülerinnen und Schülern müssen geteilt werden; Ausnahmen sind möglich, sofern die räumlichen und ausstattungsmäßigen Voraussetzungen für die Teilung an der Schule nicht gegeben sind; darüber hinausgehende Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Schulbehörde.

9 Die Klassen der Berufsschule bestehen, soweit fachlich möglich, aus den Auszubildenden eines Berufes. Die Bildung von Klassen mit Auszubildenden verschiedener Ausbildungsberufe ist möglich, soweit die zu erwerbenden Kompetenzen hinreichende Gemeinsamkeiten aufweisen bzw. sich ergänzen und diese in einem Jahresarbeitsplan dokumentiert werden. Dies gilt auch für die Klassenbildung mit Schülerinnen und Schülern verschiedener Bildungsgänge anderer Schulformen.

9.1 Wenn in der Berufsschule (Teilzeitunterricht) in zwei aufeinanderfolgenden Jahren die Zahl der Auszubildenden in einem Ausbildungsberuf oder in mehreren entsprechend Nummer 9 Satz 2 gemeinsam unterrichteten Ausbildungsberufen, bei zweijährigen Berufen kleiner als 28 und bei drei- oder dreieinhalbjährigen Berufen kleiner als 40 ist, tritt die Schulbehörde in einen Dialog mit Vertreterinnen und Vertretern der Schulen, der Schulträger und der dualen Partner der Region ein, um eine nachhaltige Lösung für den Berufsschulunterricht der Auszubildenden in der Region zu entwickeln.

10 Wird in der Berufsfachschule I und dem Berufsvorbereitungsjahr fachpraktischer Unterricht nicht von Lehrkräften der Schule, sondern von Ausbilderinnen und Ausbildern in Betrieben erteilt, wird der pauschalierte Sollstundenrahmen in den betreffenden Bildungsgängen um die Hälfte dieser Stunden vermindert.

11 Schulen, die nicht gemäß Nummer 3 ihren Sollstundenrahmen nach dem Verfahren der pauschalierten Sollstundenermittlung ermitteln, bilden ihre Klassen und Kurse gegebenenfalls nach näherer Weisung der Schulbehörde gemäß den Nummern 11.1 bis 11.5.

11.1 Auszubildende verschiedener Berufe können gemeinsam unterrichtet werden, soweit die zu erwerbenden Kompetenzen hinreichende Gemeinsamkeiten aufweisen bzw. sich ergänzen und diese in einem Jahresarbeitsplan dokumentiert werden. Dies gilt auch für Schülerinnen und Schüler verschiedener Bildungsgänge anderer Schulformen.

11.2 Die Mindest- und Höchstschülerzahlen betragen:

11.2.1 für Klassen mit körper- und sinnesbehinderten Schülerinnen und Schülern: 6 bzw. 12,

11.2.2 für Klassen und Lerngruppen im Berufsvorbereitungsjahr sowie Klassen mit lernbeeinträchtigten und lernbehinderten Schülerinnen und Schülern (gemäß § § 9, 64 BBiG oder § § 41, 42 k HwO): 9 bzw. 16,

11.2.3 für Lerngruppen im Förderunterricht: 16 bzw. 20,

11.2.4 für Kurse in der Qualifikationsphase des beruflichen Gymnasiums: 13 bzw. 26,

11.2.5 für alle anderen Klassen: 16 bzw. 30.

In Ausnahmefällen dürfen die Höchstzahlen nach den Nummern 11.2.1 bis 11.2.5 überschritten werden, soweit dies pädagogisch und im Hinblick auf die Sicherheitsanforderungen vertretbar erscheint.

11.3 Soweit die Stundentafeln ein Angebot an Wahlfächern, Wahlpflichtfächern oder Förderunterricht vorsehen, dürfen entsprechende Lerngruppen eingerichtet werden. Ferner ist im Rahmen der Mindest- und Höchstzahlen nach Nummer 11.2 die Bildung von Lerngruppen zulässig, die sämtliche Schülerinnen und Schüler mehrerer Klassen in einzelnen Fächern umfassen. Im Übrigen ist die Bildung von Lerngruppen nur im Religions- oder Ethikunterricht sowie in den Fällen zulässig, in denen sie für die Schulen, deren Sollstundenrahmen nach dem Verfahren der pauschalierten Sollstundenermittlung ermittelt wird, nach den Nummern 7, 8 und 8.1 vorgesehen ist. Lerngruppen in Wahlfächern und im Förderunterricht müssen mindestens 15, in Wahlpflichtfächern mindestens 12, im Fach Religion oder Ethik mindestens 9 und in den fachpraktischen Fächern, die in den Stundentafeln mit „(Fpr)“ gekennzeichnet sind, mindestens 8 Schülerinnen und Schüler umfassen.

11.4 Parallelklassen dürfen nur gebildet werden, wenn die jeweilige Höchstzahl nach Nummer 11.2 oder ihr Vielfaches überschritten wird. Bestehende Parallelklassen müssen zusammengefasst werden, wenn die Gesamtschülerzahl in den jeweils parallel zueinander geführten Klassen um mehr als zwei unter die für diese Klassen geltende Höchstzahl nach Nummer 11.2 oder ihr Vielfaches absinkt.

11.5 Abweichungen von den Nummern 11.3 und 11.4 sowie von den Mindestzahlen nach Nummern 11.2 sind zur Vermeidung besonderer Härten auf schriftlich begründeten Antrag der Schule mit schriftlicher Genehmigung der Schulbehörde möglich. Der Antrag muss spätestens zwei Wochen nach dem Ende der Sommerferien bei der Schulbehörde eingegangen sein. Die Genehmigung gilt jeweils für ein Schuljahr.

12 Der Wechsel vom Verfahren der pauschalierten Sollstundenermittlung zum Klassenbildungsverfahren nach Nummer 11 und umgekehrt ist den privaten Ersatzschulen in jedem Schuljahr möglich.

13 Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. August 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die im Bezug genannte Verwaltungsvorschrift außer Kraft.