Gesetzliche Schülerunfallversicherung, Unfallverhütung und Gesundheitsschutz an Schulen

Aus Schulrecht Rheinland-Pfalz
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Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur (9211-05 522/30) vom 26. März 2010

Bezug:

  • Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Weiterbildung vom 2. Dezember 1999 (1546 A – Tgb.Nr. 607/98) – GAmtsbl. 2000 S. 6

Unfallversicherungsschutz

Umfang des Versicherungsschutzes für Schülerinnen und Schüler

Der Unfallversicherungsschutz nach dem Sozialgesetzbuch (SGB VII) umfasst den Schulbesuch sowie den Weg vom und zum Unterricht und zu sonstigen Schulveranstaltungen (Schulunfall).

Leistungen

Die Schülerunfallversicherung deckt alle durch einen Schulunfall eingetretenen Körperschäden ab. Dem Körperschaden gleichgestellt ist die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels (z.B. Brille, Rollstuhl, Hörgerät). Eigenes Verschulden der Schülerinnen und Schüler ist dabei ohne Belang.

Die Leistungen – die im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung mit allen geeigneten Mitteln und ohne zeitliche Begrenzung zu erbringen sind – reichen von der medizinischen Rehabilitation über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bis zur Rentenzahlung. Unter Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben fallen diejenigen, die erforderlich sind, um Schülerinnen und Schüler den durch einen versicherten Unfall verlorenen Leistungsstand der Klasse wieder aufholen (sog. Schulhilfe) oder sie für einen auf Grund ihrer unfallbedingten Beeinträchtigungen geeigneten Beruf ausbilden zu lassen. Verletztenrente wird gewährt, wenn der Unfall zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von wenigstens 20 v.H. über die 26. Woche nach dem Unfall hinaus geführt hat. Grundsätzlich sind die Gewährung von Schmerzensgeld und der Ersatz von Sachschäden nach den Bestimmungen des SGB VII ausgeschlossen. Eine Ausnahme stellt die Beschädigung eines Hilfsmittels dar. Die Erstattung erfolgt hier im Rahmen der Höchstbeträge (vgl. www.ukrlp.de).

Träger

Träger der gesetzlichen Unfallversicherung in Rheinland-Pfalz ist die Unfallkasse Rheinland-Pfalz, 56624 Andernach.

Verfahren

Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat der Unfallkasse Schulunfälle anzuzeigen,

  • wenn die oder der Versicherte getötet wurde oder so verletzt ist, dass eine ärztliche Behandlung in Anspruch genommen wurde,
  • bei jeder Zahnverletzung,
  • bei einem Hilfsmittelschaden (z.B. Beschädigung einer Brille),
  • im Übrigen auf Anforderung der Unfallkasse.

Ereignet sich der Unfall auf dem Weg von oder zur Schule, sodass die Schule keine Kenntnis davon hat, unterrichten die Eltern die Schule unverzüglich. Unfälle mit Schwerstverletzten, Massenunfällen (mehr als drei Verletzten) und tödliche Unfälle sind unverzüglich telefonisch zu melden, die Unfallanzeige kann nachgereicht werden.

Die Meldung erfolgt auf den bundeseinheitlichen Formularen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales beziehungsweise auf inhaltsgleichen, mit elektronischer Textverarbeitung erstellten Anzeigevordrucken. Entsprechende Vordrucke oder Textvorlagen sind auf Anfrage bei der Unfallkasse Rheinland-Pfalz oder auf deren Homepage (www.ukrlp.de -> Service -> Unfallanzeigen) zu erhalten.

Die Unfallanzeige ist grundsätzlich über EPOS direkt an die Unfallkasse zu senden (ukrlp@sl.bildung-rp.de). Nur in Ausnahmefällen, wenn aus technischen Gründen die elektronische Mitteilung nicht möglich ist, kann die Meldung in Papierform erfolgen.

Die Unfallanzeige ist von der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einer dazu beauftragten Person zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung ist eine digitale Signatur nicht erforderlich. Der Name des (bevollmächtigten) Unterzeichners muss angegeben sein. Die Sicherheitsbeauftragte oder der Sicherheitsbeauftragte ist über jede Unfallanzeige in Kenntnis zu setzen.

Die Versicherten erhalten eine Kopie der Anzeige.

Unfallverhütung und Gesundheitsschutz

Allgemeines

Bei der Unfallverhütung und dem Gesundheitsschutz wirken die Schulleiterinnen und Schulleiter, die Schulträger und die gesetzliche Unfallversicherung nach Maßgabe der folgenden Regelungen zusammen.

Aufgabenverteilung

Träger der gesetzlichen Unfallversicherung

Die Unfallkasse Rheinland-Pfalz erlässt zur Unfallverhütung und zum Gesundheitsschutz Vorschriften, deren Einhaltung durch ihre Aufsichtpersonen überwacht werden. Grundsätzlich sind diese berechtigt, z.B. Begehungen von Schulen durchzuführen. An diesen Begehungen können Mitglieder des Schulelternbeirats teilnehmen. Darüber hinaus berät die Unfallkasse Rheinland-Pfalz die Schulen in Präventionsfragen und führt Fortbildungsveranstaltungen für Personen durch, die mit der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Schulunfällen und Gesundheitsgefahren in der Schule sowie mit der ersten Hilfe betraut sind (§ 23 Abs. 1 SGB VII).

Schulträger

Der Schulträger ist für die Sicherheit der Gebäude, Anlagen und Einrichtungen im Schulbereich verantwortlich (Unternehmer nach § 136 Abs. 3 SGB VII für den „äußeren“ Schulbereich).

Schulleiterin, Schulleiter

Schulleiterinnen und Schulleiter haben insbesondere folgende Aufgaben:

  • Sie weisen den Schulträger unverzüglich auf Mängel an Bau und Ausstattung hin, die die Sicherheit des Schulbetriebs beeinträchtigen können.
  • Sie treffen die für einen sicherheitsförderlichen Schulbetrieb erforderlichen Maßnahmen. Hierzu zählt z.B. die Umsetzung der Gefahrstoffverordnung.
  • In Zusammenarbeit mit dem oder der Sicherheitsbeauftragten ermitteln sie Unfallursachen und schulische Gesundheitsgefahren und veranlassen vorbeugende Maßnahmen.
  • Sie sorgen dafür, dass in der Schule Grundsätze über Unfallverhütung und Gesundheitsschutz aufgestellt werden. Der Schulelternbeirat ist anzuhören.
  • Sie unterrichten Lehrkräfte, den Schulelternbeirat sowie Schülerinnen und Schüler über die für den schulischen Bereich sicherheitsrelevanten Vorschriften und Bestimmungen und kontrollieren deren Einhaltung.
  • Sie halten die Lehrkräfte ihrer Schulen dazu an, die Erziehung und Ausbildung der Schülerinnen und Schüler zu sicherheits- und gesundheitsbewusstem Denken und Handeln in den Unterricht einzubeziehen.
  • Sie sorgen gemeinsam mit dem Schulträger für eine wirksame Hilfe bei Unfällen. Notwendige Voraussetzung für eine effektive Erste Hilfe ist nicht nur die vorgeschriebene Erste-Hilfe-Ausstattung, sondern auch die Aus- und Fortbildung von Lehrkräften zu Ersthelfern. Die Erste Hilfe umfasst nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts auch die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass das zur Leistung der ersten Hilfe erforderliche Personal zur Verfügung steht. Auszubilden sind vorrangig die Lehrkräfte für Sport, die Lehrkräfte der technisch-naturwissenschaftlichen Fächer, die Lehrkräfte der fachpraktischen Ausbildung, die Sicherheitsbeauftragten, sowie – in Zusammenarbeit mit dem Schulträger – die Hausmeisterinnen und Hausmeister und das Verwaltungspersonal. Auch Schülerinnen und Schüler können in der notwendigen Zahl, etwa ab Klassenstufe 8, sofern sie noch mindestens zwei Jahre der Schule zur Verfügung stehen, z.B. für die Erste Hilfe oder für den Schulsanitätsdienst ausgebildet werden.

Sicherheitsbeauftragte

Neben den durch den Schulträger zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten für den äußeren Schulbereich bestellt nach § 22 SGB VII die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Mitbestimmung des Personalrates eine Sicherheitsbeauftragte oder einen Sicherheitsbeauftragten für den inneren Schulbereich; der Schulträger wird hierüber unterrichtet. Nur bei Schulen mit mehr als 30 Klassen sollten zwei Sicherheitsbeauftragte bestellt werden.

Die Sicherheitsbeauftragten haben nach § 22 Abs. 2 SGB VII die Schulleiterin oder den Schulleiter bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Schulunfällen und Krankheiten zu unterstützen, insbesondere auf Unfall- und Gesundheitsgefahren aufmerksam zu machen. Sie unterbreiten der Schulleiterin oder dem Schulleiter Vorschläge für die Beseitigung von Mängeln und unterstützen sie oder ihn bei der Information aller Lehrkräfte in Fragen der Prävention und der Sicherheitserziehung. Von den eingetretenen Unfällen nehmen sie Kenntnis, ermitteln mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter die Ursachen von Schulunfällen und regen Maßnahmen zur Prävention an. Die Sicherheitsbeauftragten sind befugt, an den Besichtigungen und Beratungsgesprächen der Aufsichtspersonen des Unfallversicherungsträgers teilzunehmen.

Die Ausbildung der Sicherheitsbeauftragten obliegt der Unfallkasse Rheinland- Pfalz.

Die Schulleiterin oder der Schulleiter und der Schulträger haben den Sicherheitsbeauftragten die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen der Unfallversicherungsträger zu ermöglichen und sie für deren Dauer freizustellen. Die Reisekosten für die Teilnahme von Sicherheitsbeauftragten an diesen Veranstaltungen trägt die Unfallkasse Rheinland-Pfalz.

Erste Hilfe

Nach Unfällen sind die verletzten Schülerinnen und Schüler unmittelbar und sachgerecht mit den notwendigen Erste-Hilfe-Maßnahmen zu versorgen.

Sicherheitserziehung und Gesundheitsschutz

Sicherheitserziehung und Gesundheitsschutz in der Schule sollen Schülerinnen und Schüler befähigen

  • Gefahren zu erkennen, zu vermeiden oder zu bewältigen,
  • sich aktiv für eine sichere und gesunde Lebensumgebung einzusetzen,
  • bei Unfällen sachgerechte erste Hilfe leisten zu können.

In-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die im Bezug genannte Verwaltungsvorschrift außer Kraft.