Fachschulverordnung für in modularer Organisationsform geführte Bildungsgänge in den Fachbereichen Technik, Wirtschaft, Gestaltung sowie Ernährung und Hauswirtschaft

Aus Schulrecht Rheinland-Pfalz
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Aufgrund des § 8 Abs. 6, des § 8 a Abs. 2, des § 42 Abs. 1 bis 3, des § 91 Abs. 2 und des § 105 des Schulgesetzes vom 6. November 1974 (GVBl. S. 478), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. März 2003 (GVBl. S. 38), BS 223-1, wird im Benehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau, dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit sowie dem Ministerium für Umwelt und Forsten verordnet:

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die in modularer Organisationsform geführten Bildungsgänge der öffentlichen Fachschulen in den Fachbereichen Technik, Wirtschaft, Gestaltung sowie Ernährung und Hauswirtschaft. Sie gilt im Rahmen des § 17 Abs. 3 des Schulgesetzes und des § 18 Abs. 2 und 3 des Privatschulgesetzes auch für die entsprechenden Bildungsgänge von staatlich anerkannten Ersatzschulen in freier Trägerschaft.

(2) Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, gilt die Schulordnung für die öffentlichen berufsbildenden Schulen vom 9. Mai 1990 (GVBl. S. 127; 1991 S. 87, BS 223-1-41) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Ziel der Fachschule

Ziel des ganzheitlichen und handlungsorientierten Lernprozesses in der Fachschule ist der Erwerb qualifizierter beruflicher Handlungskompetenz als Voraussetzung für Mobilität im Beruf und am Arbeitsplatz sowie die Förderung der Bereitschaft und Fähigkeit zum lebensbegleitenden Lernen. Die Fachschule führt zu berufsqualifizierenden Abschlüssen sowie zu Teil- und Zusatzqualifikationen der beruflichen Fort- und Weiterbildung und ermöglicht den Erwerb der Zugangsberechtigung zur Fachhochschule in Rheinland-Pfalz. Sie befähigt Fachkräfte mit beruflicher Erfahrung, die aufgrund des permanenten technischen und wirtschaftlichen Wandels veränderten und gestiegenen beruflichen Anforderungen zu bewältigen sowie eigenverantwortliche und selbständige Tätigkeiten wahrzunehmen. Die Bildungsgänge der Fachschulen berücksichtigen den veränderten Qualifizierungsbedarf in der Wirtschaft und die beruflichen Qualifizierungsbedürfnisse des Einzelnen.

§ 3 Gliederung, Organisationsform und Dauer der Fortbildung

(1) Die Bildungsgänge der Fachschule gliedern sich in Fachbereiche, die jeweils durch die Fachrichtung und gegebenenfalls den Schwerpunkt definiert sind.

(2) Der Unterricht gliedert sich in Lernmodule, die durch Zielformulierungen beschrieben sowie durch Lerninhalte und Unterrichtszeiten konkretisiert werden. Bezeichnung, Zielformulierungen und Lerninhalte der Lernmodule orientieren sich an betrieblichen Prozessen und Organisationsstrukturen sowie an beruflichen Aufgabenstellungen und betrieblichen Handlungsfeldern. Um diesen betrieblichen und beruflichen Bezug zu optimieren, benennen die zuständigen Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung anerkannte Fachleute aus der Wirtschaft, die an der Lehrplanentwicklung für die Lernmodule mitwirken.

(3) Die Lernmodule sind projektorientiert zu unterrichten. Sie sollen als zeitlich abgeschlossene Unterrichtsblöcke über ein Schuljahr oder ein Schulhalbjahr angeboten werden; in begründeten Ausnahmefällen kann hiervon abgewichen werden.

(4) Das Nähere über die Bezeichnung und die Zahl der Lernmodule sowie die Gesamtstundenzahl eines Bildungsgangs ergibt sich aus Anlage 1. Die Zuordnung der Lernmodule zu den Pflicht- und den Wahlpflichtmodulen und zum fachrichtungsübergreifenden, fachrichtungsbezogenen oder schwerpunktbezogenen Bereich sowie die Zahl der Unterrichtsstunden je Lernmodul ergeben sich aus den Stundentafeln.

(5) Die Stundentafeln können auch regionalspezifische und zusatzqualifizierende Lernmodule vorsehen, deren Inhalte und Ziele von der Fachschule selbst bestimmt werden. Diese Festlegungen sind rechtzeitig vor Beginn des Lernmoduls dem fachlich zuständigen Ministerium anzuzeigen.

(6) Die Bildungsgänge der Fachschule können in Vollzeit- oder Teilzeitunterricht geführt werden. Ein Bildungsgang umfasst bei Vollzeitunterricht mindestens 600 Unterrichtsstunden, bei Teilzeitunterricht mindestens 520 Unterrichtsstunden. Er dauert bei Vollzeitunterricht mindestens ein halbes Schuljahr, bei Teilzeitunterricht mindestens ein Schuljahr.

(7) Der tägliche Unterricht beträgt höchstens acht Stunden. Der wöchentliche Unterricht umfasst bei Vollzeitunterricht 30 bis 36 Wochenstunden, bei Teilzeitunterricht 8 bis 16 Wochenstunden. Der Teilzeitunterricht kann auch zu einem oder mehreren Unterrichtsabschnitten mit täglichem Unterricht als Blockunterricht zusammengefasst werden.

(8) Der Fachschulbesuch kann auf Antrag bis zu einem Schuljahr unterbrochen werden; längere Unterbrechungen bedürfen der Zustimmung der Schulbehörde. Es besteht kein Rechtsanspruch auf ein Angebot der noch fehlenden Lernmodule im Anschluss an die Unterbrechung. Einzelne Lernmodule eines Bildungsgangs können auch an einer anderen Fachschule am gleichen oder einem anderen Standort besucht werden; dies gilt auch dann, wenn das Lernmodul an der anderen Fachschule zu einem anderen Bildungsgang gehört. Ein Wechsel aus einem Teilzeitbildungsgang in einen Vollzeitbildungsgang ist nur möglich, wenn die Aufnahmevoraussetzungen für den Vollzeitbildungsgang vorliegen.

§ 4 Kooperation

(1) Die Fachschule legt vor Beginn des Unterrichts die zeitliche Abfolge der Lernmodule über die Dauer des Bildungsgangs fest, wobei die vorgesehene Wochenstundenzahl einzuhalten ist. Die Festlegung wird in Abstimmung mit den Fachschulen vorgenommen, die innerhalb der Region Lernmodule mit gleicher Bezeichnung führen.

(2) Die Fachschule arbeitet mit den anderen an der beruflichen Fort- und Weiterbildung Beteiligten, insbesondere den zuständigen Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung mit dem Ziel zusammen, regional und fachlich sich ergänzende berufliche Fort- und Weiterbildungsangebote zu schaffen. Sie fördert den gegenseitigen Informations- und Erfahrungsaustausch über inhaltliche, didaktische, methodische und unterrichtsorganisatorische Entwicklungen zwischen den an der beruflichen Fort- und Weiterbildung beteiligten Personen.

(3) Die Fachschule kann mit anderen Fachschulen, die denselben Bildungsgang oder Lernmodule mit gleicher Bezeichnung und gleichen Inhalten führen, in der Weise kooperieren, dass sie sich die Lernmodule zeitlich aufeinander abgestimmt aufteilen. Die Aufteilung ist rechtzeitig vor Beginn des Bildungsgangs der Schulbehörde anzuzeigen. Entsprechendes gilt für den Fall, dass die Fachschule zur Durchführung eines Bildungsgangs mit einer zuständigen Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung kooperiert. Im Anschluss an diejenigen Lernmodule, die von der zuständigen Stelle angeboten werden, können deren Teilnehmerinnen und Teilnehmer bei der kooperierenden Fachschule die abschließende Leistungsfeststellung in den betreffenden Lernmodulen ablegen; § 5 Abs. 3 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(4) Sofern die Entwicklung der Schülerzahlen an Fachschulen, die nicht an der pauschalierten Sollstundenermittlung teilnehmen, dazu führt, dass die Mindestzahl nach der Verwaltungsvorschrift über die Klassen- und Kursbildung an berufsbildenden Schulen vom 2. Juli 1999 (GAmtsbl. S. 329) in der jeweils geltenden Fassung um mehr als drei Schülerinnen und Schüler unterschritten wird, soll die Schulbehörde die Genehmigung zur Führung des Bildungsgangs auf einzelne Lernmodule beschränken und anordnen, dass die betreffende Fachschule mit einer anderen Fachschule, die den gleichen Bildungsgang führt, im Sinne des Absatzes 3 kooperiert.

(5) Die Bewerberinnen und Bewerber sind bereits mit der Aufnahmezusage schriftlich darauf hinzuweisen, dass einzelne Lernmodule möglicherweise an einem anderen Standort in der Region besucht werden müssen.

§ 5 Abschließende Leistungsfeststellung, Befreiung und Wiederholung

(1) Leistungsnachweise sind im Verlauf eines Lernmoduls nach den Anforderungen der im Lehrplan ausgewiesenen Kompetenzen zu erbringen. Am Ende eines Lernmoduls findet eine abschließende Leistungsfeststellung statt. Die Lernmodule, in denen keine Leistungsfeststellung erfolgt, sind in der Anlage 1 mit „(kLF)“ gekennzeichnet. Bei diesen Lernmodulen tritt an die Stelle der Endnote die Feststellung „teilgenommen“ oder „nicht teilgenommen“.

(2) Aus den Leistungsnachweisen im Verlauf eines Lernmoduls wird eine Vornote gebildet.

(3) In der abschließenden Leistungsfeststellung ist nachzuweisen, ob die Schülerin oder der Schüler die im Lehrplan ausgewiesenen Ziele des Lernmoduls erreicht hat und die erforderliche Handlungskompetenz besitzt, um Aufgaben entsprechend dem jeweiligen beruflichen Handlungsfeld wahrnehmen zu können. Die abschließende Leistungsfeststellung kann schriftlich oder praktisch oder mündlich durchgeführt werden; sie kann auch aus einer Kombination dieser Formen oder einer Projektarbeit bestehen. Eine zusätzliche mündliche Leistungsfeststellung muss stattfinden, wenn dies zur Feststellung des Ergebnisses erforderlich ist oder das Ergebnis der Leistungsfeststellung schlechter als ausreichend ist und die Schülerin oder der Schüler die mündliche Leistungsfeststellung beantragt. Die abschließende Leistungsfeststellung muss nachvollziehbar dokumentiert werden. Die Form der abschließenden Leistungsfeststellung ist den Schülerinnen und Schülern zu Beginn des Lernmoduls bekannt zu geben.

(4) Die Dauer der abschließenden Leistungsfeststellung je Lernmodul richtet sich nach der Gesamtstundenzahl des Lernmoduls, dem Umfang der dafür festgelegten Lernziele und Lerninhalte sowie der Form der Leistungsüberprüfung. Sie beträgt bei abschließender Leistungsfeststellung in schriftlicher Form insgesamt mindestens zwei Zeitstunden je Lernmodul. Die Aufgaben und die Bearbeitungszeit werden von der jeweiligen Lehrkraft mit Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters festgelegt. Unterrichten mehrere Lehrkräfte ein Lernmodul, so erfolgt die Festlegung in gegenseitiger Abstimmung; Entsprechendes gilt für die Bewertung. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(5) Für den Fall, dass Lernmodule eines Bildungsgangs von einer zuständigen Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung übernommen wurden (§ 4 Abs. 3), wirken die betreffenden Lehrkräfte der zuständigen Stelle bei der Festlegung der Aufgaben und der Bearbeitungszeit mit.

(6) Aus den Noten der einzelnen in Absatz 3 Satz 2 genannten Elemente der abschließenden Leistungsfeststellung wird eine Gesamtnote als arithmetisches Mittel gebildet.

(7) Die Endnote eines Lernmoduls errechnet sich als arithmetisches Mittel aus der Vornote, der Gesamtnote nach Absatz 6 der abschließenden Leistungsfeststellung und der zusätzlichen mündlichen Leistungsfeststellung nach Absatz 3 Satz 3. Die Endnote eines Lernmoduls wird mit „sehr gut“, „gut“, „befriedigend“, „ausreichend“, „mangelhaft“ oder „ungenügend“ angegeben. Ein Lernmodul ist abgeschlossen, wenn mindestens die Endnote „ausreichend“ erzielt wurde.

(8) Ist die Endnote eines Lernmoduls schlechter als „ausreichend“, so kann die abschließende Leistungsfeststellung in diesem Lernmodul unbeschadet des Satzes 4 Halbsatz 1 einmal wiederholt werden. Wiederholen Schülerinnen und Schüler die abschließende Leistungsfeststellung, ohne zuvor das Lernmodul noch einmal besucht zu haben, so bleibt die Vornote erhalten. Der Wiederholungstermin wird unter Berücksichtigung einer angemessenen Vorbereitungszeit von der Fachschule im Benehmen mit den betroffenen Schülerinnen und Schülern festgesetzt. Das Lernmodul kann auf Antrag einmal wiederholt werden, sobald es wieder angeboten wird; ein Anspruch auf ein erneutes Angebot besteht nicht.

(9) Die Schülerinnen und Schüler können auf Antrag von der Teilnahme an höchstens der Hälfte der Lernmodule eines Bildungsgangs außer den Lernmodulen der Abschlussprüfung (§ 6 Abs. 1) befreit werden, sofern sie das Lernmodul bereits im Rahmen eines anderen Bildungsgangs abgeschlossen haben. Eine Befreiung ist auch möglich, wenn nachgewiesen wird, dass die entsprechende Qualifikation auf andere Weise erworben wurde. Der Antrag ist spätestens am dritten Unterrichtstag eines Lernmoduls zu stellen. Im Falle einer Befreiung nach Satz 2 haben die Schülerinnen und Schüler an der abschließenden Leistungsfeststellung in dem betreffenden Lernmodul teilzunehmen. Der Termin ist den Schülerinnen und Schülern spätestens vier Wochen vorher in geeigneter Weise mitzuteilen.

(10) Schülerinnen und Schüler, die nicht nach Absatz 9 befreit sind, werden zur abschließenden Leistungsfeststellung nur zugelassen, wenn sie mindestens 75 v.H. der bis eine Woche vor dem Tag der abschließenden Leistungsfeststellung erteilten Unterrichtsstunden des Lernmoduls besucht haben; über Ausnahmen in begründeten Einzelfällen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Bei Nichtzulassung gilt das Lernmodul als nicht bestanden.

(11) Die Fachschule kann Antragstellerinnen und Antragsteller, die die Ausbildereignungsprüfung nach dem Berufsbildungsgesetz oder den berufs- und arbeitspädagogischen Teil der Meisterprüfung abgeschlossen haben, von der abschließenden Leistungsfeststellung im Lernmodul Berufs- und Arbeitspädagogik befreien, sofern im Zeugnis der Ausbildereignungsprüfung eine Note ausgewiesen ist. Die Note des Zeugnisses tritt an die Stelle der Endnote des entsprechenden Lernmoduls. Besteht die Bewertung der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse aus mehreren Einzelnoten, so wird eine Gesamtnote als arithmetisches Mittel aus den Einzelnoten ermittelt.

(12) Die Absätze 1 bis 11 gelten nicht für das Lernmodul Abschlussprojekt.

§ 6 Abschlussprüfung

(1) In den Bildungsgängen mit mindestens 2400 Unterrichtsstunden in Vollzeitunterricht oder 1920 Unterrichtsstunden in Teilzeitunterricht findet eine Abschlussprüfung statt. Die Abschlussprüfung umfasst zwei Lernmodule, die die Fachschule aus den drei für jeden Bildungsgang in der Anlage 1 durch eine Fußnote kenntlich gemachten Lernmodulen auswählt und eine Projektarbeit gemäß § 7.

(2) Je Lernmodul ist eine Aufsichtsarbeit zu fertigen. Die Aufsichtsarbeit ersetzt die abschließende Leistungsfeststellung. Die Bearbeitungszeit je Aufsichtsarbeit beträgt mindestens drei Zeitstunden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 bis 8 entsprechend.

§ 7 Lernmodul Abschlussprojekt

(1) Das Lernmodul Abschlussprojekt beginnt frühestens sechs Monate vor Beendigung des Bildungsgangs. In diesem Lernmodul fertigen die Schülerinnen und Schüler eine Projektarbeit, indem sie zu einer Aufgabe aus dem jeweiligen beruflichen Handlungsfeld praxisgerechte Lösungen planen, die zur Realisierung notwendigen Maßnahmen durchführen und das Ergebnis selbst beurteilen, dokumentieren und präsentieren. Die Projektarbeit soll berufliche Handlungskompetenz verdeutlichen und Lernmodul übergreifend angelegt sein. Sie baut auf den im Verlauf des Bildungsgangs abgeschlossenen Lernmodulen auf, steht mit den Lernmodulen, die zum Abschlussprojekt zeitgleich unterrichtet werden, in engem fachlichen Zusammenhang und ist zu dokumentieren.

(2) Die grundlegende Einführung zur Anfertigung der Projektarbeit erfolgt im Lernmodul Kommunikation und Arbeitstechniken. Die jeweils fachspezifischen Anforderungen werden im Unterricht der einzelnen Lernmodule vermittelt.

(3) Die Projektarbeit kann einzeln oder in Gruppen bis zu vier Schülerinnen und Schülern durchgeführt werden. Die Bearbeitungsdauer beträgt bei Vollzeitunterricht sechs bis acht Wochen, bei Teilzeitunterricht 12 bis 16 Wochen. Das Thema, die Bearbeitungsdauer im Rahmen des Satzes 2 und der daraus folgende Abgabetermin der Projektarbeit werden von der jeweiligen Lehrkraft oder dem jeweiligen Lehrerteam festgelegt. Wird eine Projektarbeit von einer Gruppe durchgeführt, ist bei der Themenstellung sicherzustellen, dass die individuellen Leistungen der an der Arbeit Beteiligten festgestellt und bewertet werden können.

(4) Die Schülerinnen und Schüler haben zu erklären, dass die Projektarbeit selbständig und ohne fremde Hilfe verfasst wurde und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel verwendet wurden. Es ist zu versichern, dass alle wörtlichen und sinngemäßen Übernahmen aus anderen Werken als solche kenntlich gemacht wurden.

(5) Die Schülerinnen und Schüler werden während der Anfertigung der Projektarbeit von der jeweiligen Lehrkraft oder dem jeweiligen Lehrerteam betreut. Nach Abgabe der Projektarbeit findet eine Präsentation der Projektarbeit durch die beteiligten Schülerinnen und Schüler statt, der sich ein Kolloquium (Dauer ca. 20 Minuten pro Schülerin oder Schüler) anschließt. Das Kolloquium steht unter der Leitung der jeweiligen Lehrkraft oder des jeweiligen Lehrerteams.

(6) Die Projektarbeit wird von der jeweiligen Lehrkraft oder dem jeweiligen Lehrerteam bewertet. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Für die Bewertung der Projektarbeit gilt folgende Gewichtung:

  • inhaltliche Bewältigung 40 v.H.
  • methodische Durchführung 15 v.H.
  • formale Anforderungen 5 v.H.
  • Präsentation und Kolloquium 40 v.H.

Das Thema der Projektarbeit wird in das Abschlusszeugnis übernommen.

(7) Ist die Endnote des Lernmoduls Abschlussprojekt schlechter als „ausreichend“, so kann die Projektarbeit auf Antrag einmal wiederholt werden. § 5 Abs. 8 Satz 3 gilt entsprechend.

(8) Zwei fachlich vorgebildete Vertreterinnen und Vertreter der Wirtschaft können bei der Präsentation der Projektarbeit und beim Kolloquium anwesend sein. Sie werden von der Schulbehörde auf Vorschlag der zuständigen Stellen, die den Vorschlag im Benehmen mit den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen erstellen, auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter der Wirtschaft ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu berufen; im Übrigen gilt Satz 2 entsprechend.

§ 8 Besondere Bestimmungen für Nichtschülerinnen und Nichtschüler

Nichtschülerinnen und Nichtschüler, die die Aufnahmevoraussetzungen für den Bildungsgang erfüllen, können die Gesamtqualifikation des Fachschulbildungsgangs durch die erfolgreiche Teilnahme an den abschließenden Leistungsfeststellungen aller Lernmodule erwerben. Wird ein Lernmodul nicht abgeschlossen, kann die abschließende Leistungsfeststellung einmal wiederholt werden; im Übrigen gelten § 5 Abs. 3 bis 8, 11 und 12 sowie § 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 bis 3 entsprechend, § 5 Abs. 7 Satz 1 jedoch mit der Maßgabe, dass die Endnote sich allein aus der abschließenden Leistungsfeststellung und der zusätzlichen mündlichen Leistungsfeststellung errechnet. Die Fachschule berät die Nichtschülerinnen und Nichtschüler über die für sie maßgeblichen Bestimmungen dieser Verordnung.

§ 9 Zertifizierung, Abschluss und Berechtigungen

(1) Jedes abgeschlossene Lernmodul wird als Einzelqualifikation zertifiziert. Das Zertifikat enthält den Vor- und Familiennamen sowie Geburtstag und Geburtsort der Schülerin oder des Schülers, die Bezeichnung des Lernmoduls, den Unterrichtsumfang, den Unterrichtszeitraum und die erreichte Endnote. Bei Lernmodulen, in denen keine Leistungsfeststellung erfolgt, tritt an die Stelle der Endnote die Feststellung „teilgenommen“ oder „nicht teilgenommen“. Im Zertifikat werden die Inhalte des Lernmoduls in Kurzform aufgelistet.

(2) Mehrere, während des Bildungsgangs erworbene Einzelqualifikationen können zu einer Teilqualifikation führen.

(3) Wer alle Lernmodule spätestens zwei Jahre nach Ablauf der von der zuletzt besuchten Fachschule festgelegten Dauer des Bildungsgangs abgeschlossen hat und darüber hinaus die erforderliche einschlägige Berufstätigkeit nach Abschluss der Berufsausbildung nachweist, hat die Gesamtqualifikation erreicht. Über die Gesamtqualifikation wird ein Abschlusszeugnis erteilt, das alle Lernmodule mit Endnote ausweist.

(4) Das Abschlusszeugnis enthält einen Vermerk über die erworbene Berufsbezeichnung und gegebenenfalls zusätzliche Vermerke nach den besonderen Bestimmungen der Abschnitte 2 bis 5.

(5) Bei Nichtschülerinnen und Nichtschülern enthält das Abschlusszeugnis den Vermerk, dass die Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler abgelegt wurde.

§ 10 Belegung einzelner Lernmodule

(1) Die Möglichkeit der Belegung einzelner Lernmodule wird eröffnet. Die Lernmodule, die hierfür in Betracht kommen, sind zwischen der Fachschule und der jeweils zuständigen Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung zu vereinbaren. Bewerberinnen und Bewerber, die nicht am gesamten Bildungsgang zur Erreichung der Gesamtqualifikation, sondern nur am Unterricht einzelner Lernmodule teilnehmen und das Zertifikat dieser Lernmodule erwerben möchten, können aufgenommen werden, sofern sie die Aufnahmevoraussetzungen für die fachrichtungsbezogenen Lernmodule des betreffenden Bildungsgangs in Vollzeitunterricht erfüllen und freie Fachschulplätze im jeweiligen Bildungsgang vorhanden sind.

(2) Vor der Aufnahme in den Bildungsgang werden die Bewerberinnen und Bewerber von der Fachschule über die Anforderungen des Lernmoduls und die verwendeten Arbeitsmittel informiert.

§ 11 Information und Beratung

Die Fachschule informiert die Bewerberinnen und Bewerber vor der Aufnahme in die Fachschule in geeigneter Form über die Anforderungen, die Organisation und Durchführung des Bildungsgangs sowie die Bestimmungen dieser Verordnung und führt eine entsprechende Beratung durch.

§ 12 Aufnahmevoraussetzungen für fachrichtungsübergreifende Lernmodule

In fachrichtungsübergreifende Lernmodule kann aufgenommen werden, wer die Aufnahmevoraussetzungen der §§ 14, 17, 21 oder 24 erfüllt.

Abschnitt 2: Fachbereich Technik

§ 13 Fachrichtungen und Schwerpunkte

Der Fachbereich Technik gliedert sich in folgende Fachrichtungen und Schwerpunkte und führt zu folgenden Berufsbezeichnungen:

1. Fachrichtungen mit mindestens 2400/1920 Unterrichtsstunden:

Fachrichtung Schwerpunkt Berufsbezeichnung
Automatisierungstechnik Produktionsautomatisierung

Prozessautomatisierung

Staatlich geprüfte Automatisierungstechnikerin/Staatlich geprüfter Automatisierungstechniker
Bautechnik Bausanierung

Hochbau Tiefbau

Staatlich geprüfte Bautechnikerin/Staatlich geprüfter Bautechniker
Chemietechnik Labortechnik

Produktionstechnik

Staatlich geprüfte Chemietechnikerin/Staatlich geprüfter Chemietechniker
Elektrotechnik Energieelektronik

Informationstechnik

Staatlich geprüfte Elektrotechnikerin/Staatlich geprüfter Elektrotechniker
Holztechnik Betriebsorganisation

Möbelbau und Raumausstattung

Staatlich geprüfte Holztechnikerin/Staatlich geprüfter Holztechniker
Informatik Betriebsinformatik Staatlich geprüfte Informatiktechnikerin/Staatlich geprüfter Informatiktechniker
Karosserie- und Fahrzeugbautechnik Staatlich geprüfte Karosserie- und Fahrzeugbautechnikerin/ Staatlich geprüfter Karosserie- und Fahrzeugbautechniker
Keramiktechnik Staatlich geprüfte Keramiktechnikerin/Staatlich geprüfter Keramiktechniker
Kraftfahrzeugtechnik Staatlich geprüfte Kraftfahrzeugtechnikerin/Staatlich geprüfter Kraftfahrzeugtechniker
Lebensmitteltechnik Back- und Süßwarentechnik

Fleischtechnik Küchentechnik

Staatlich geprüfte Lebensmitteltechnikerin/Staatlich geprüfter Lebensmitteltechniker
Maschinentechnik Maschinenbau

Verfahrenstechnik

Staatlich geprüfte Maschinentechnikerin/Staatlich geprüfter Maschinentechniker
Medien Staatlich geprüfte Medientechnikerin/Staatlich geprüfter Medientechniker
Physiktechnik Staatlich geprüfte Physiktechnikerin/Staatlich geprüfter Physiktechniker
Schuhtechnik Betriebstechnik

Modellgestaltung

Staatlich geprüfte Schuhtechnikerin/Staatlich geprüfter Schuhtechniker
Steintechnik Staatlich geprüfte Steintechnikerin/Staatlich geprüfter Steintechniker
Technische Gebäudeausrüstung Staatlich geprüfte Gebäudeausrüstungstechnikerin/Staatlich geprüfter Gebäudeausrüstungstechniker
Umweltschutztechnik Labortechnik

Landschaftsökologie

Staatlich geprüfte Umweltschutztechnikerin/Staatlich geprüfter Umweltschutztechniker

2. Fachrichtungen mit weniger als 2400/1920 Unterrichtsstunden:

Fachrichtung Schwerpunkt Berufsbezeichnung
Technische Betriebswirtschaft (Zusatzqualifikation) Staatlich geprüfte Technische Betriebswirtin/Staatlich geprüfter Technischer Betriebswirt
Umweltschutztechnik (Zusatzqualifikation)
Abwassertechnik Geprüfte Abwassermeisterin/Geprüfter Abwassermeister

§ 14 Aufnahmevoraussetzungen für fachrichtungsbezogene Lernmodule

(1) Aufnahmevoraussetzungen für fachrichtungsbezogene Lernmodule von Fachschulen in Vollzeitunterricht mit einer Dauer von mindestens zwei Schuljahren und einer Gesamtstundenzahl von mindestens 2400 Unterrichtsstunden oder von Fachschulen in Teilzeitunterricht mit einer Gesamtstundenzahl von mindestens 1920 Unterrichtsstunden und entsprechend längerer Dauer sind

  1. der Abschluss einer mindestens zweijährigen, einschlägigen, bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsausbildung sowie der Abschluss der Berufsschule, sofern während der Berufsausbildung die Pflicht zum Berufsschulbesuch bestand, und eine anschließende, mindestens einjährige, einschlägige Berufstätigkeit oder
  2. der Abschluss der Berufsschule und eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufstätigkeit.

Die Berufsausbildung und die Berufstätigkeit sind einschlägig, wenn sie der jeweiligen Fachrichtung entsprechen. Ist die abgeschlossene Berufsausbildung nicht einschlägig, so erhöht sich die nach Satz 1 Nr. 1 notwendige Dauer der einschlägigen Berufstätigkeit auf zwei Jahre.

(2) Soweit die Berufstätigkeit nicht bei Eintritt in einen Bildungsgang nachgewiesen werden kann, muss sie bei Teilzeitbildungsgängen von Beginn des Fachschulbesuchs an abgeleistet werden und bei Vollzeitbildungsgängen spätestens nachgewiesen werden, wenn die Hälfte der Unterrichtsstunden des Bildungsgangs erteilt worden ist; ein Vollzeitbildungsgang ist für die Ableistung der Berufstätigkeit zu unterbrechen. Sofern eine abgeschlossene oder eine der jeweiligen Fachrichtung entsprechende Berufsausbildung nicht vorliegt, muss bei Teilzeitbildungsgängen die erforderliche einschlägige Berufstätigkeit bereits bei Eintritt in einen Bildungsgang mindestens zur Hälfte abgeleistet sein.

(3) Aufnahmevoraussetzungen für fachrichtungsbezogene Lernmodule von Fachschulen der Fachrichtungen Umweltschutztechnik (Zusatzqualifikation) und Technische Betriebswirtschaft (Zusatzqualifikation) sind

  1. eine abgeschlossene berufliche Fort- und Weiterbildung an einer Fachschule der Fachrichtungen nach § 13 Nr. 1 oder
  2. eine erfolgreich abgelegte Meisterprüfung nach § 45 der Handwerksordnung oder
  3. eine abgeschlossene berufliche Fortbildung, die durch eine Prüfung zu einem staatlich anerkannten Abschluss nach § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes oder § 42 Abs. 2 der Handwerksordnung führt.

(4) Aufnahmevoraussetzungen für fachrichtungsbezogene Lernmodule von Fachschulen der Fachrichtung Abwassertechnik sind

  1. der Abschluss einer mindestens zweijährigen, einschlägigen, bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsausbildung sowie der Abschluss der Berufsschule, sofern während der Berufsausbildung die Pflicht zum Berufsschulbesuch bestand, und eine anschließende, mindestens dreijährige, einschlägige Berufstätigkeit oder
  2. der Abschluss der Berufsschule und eine mindestens achtjährige einschlägige Berufstätigkeit.

Die Berufsausbildung und die Berufstätigkeit sind einschlägig, wenn sie der jeweiligen Fachrichtung entsprechen. Ist die abgeschlossene Berufsausbildung nicht einschlägig, so erhöht sich die nach Satz 1 Nr. 1 notwendige Dauer der einschlägigen Berufstätigkeit auf vier Jahre.

(5) Ausnahmen sind nur zulässig, wenn ein den geforderten Aufnahmevoraussetzungen gleichwertiger Bildungsstand und beruflicher Werdegang nachgewiesen werden. Sie bedürfen der Zustimmung der Schulbehörde.

§ 15 Berufsbezeichnung und weitere Qualifikationen

(1) Im Abschlusszeugnis von Fachschulen der Fachrichtungen nach § 13 Nr. 1 wird die Zuerkennung der mit dem Abschluss verbundenen Berufsbezeichnung wie folgt vermerkt:

„Sie/Er ist berechtigt, die Berufsbezeichnung Staatlich geprüfte .......technikerin/Staatlich geprüfter .......techniker zu führen.“

(2) In das Abschlusszeugnis nach Absatz 1 ist zusätzlich folgender Vermerk aufzunehmen:

„Die Fachschule erfüllt die Rahmenvorgaben und Anforderungen der „Rahmenvereinbarung über Fachschulen“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002) und wurde aufgrund der Fachschulverordnung für in modularer Organisationsform geführte Bildungsgänge in den Fachbereichen Technik, Wirtschaft, Gestaltung sowie Ernährung und Hauswirtschaft vom 2. Oktober 2003 (GVBl. S. 347) geführt. Die Anerkennung des Abschlusses der Fachschule bei der Eintragung in die Handwerksrolle und bei Ablegung der Meisterprüfung im Handwerk richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen der Handwerksordnung.“

(3) In das Abschlusszeugnis von Fachschulen der Fachrichtungen Umweltschutztechnik (Zusatzqualifikation) und Umweltschutztechnik ist folgender Vermerk aufzunehmen:

„Der Abschluss der Fachschule vermittelt wesentliche umweltschutztechnische Qualifikationen, die von der zuständigen Behörde als Nachweis der erforderlichen Fachkunde

  • für Gewässerschutzbeauftragte nach § 21 c Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes,
  • für Betriebsbeauftragte für Abfall nach § 55 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in Verbindung mit § 55 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und
  • für Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte

anerkannt werden können.“

(4) In das Abschlusszeugnis von Fachschulen der Fachrichtung Technische Betriebswirtschaft (Zusatzqualifikation) ist folgender Vermerk aufzunehmen:

„Sie/Er hat mit dem Abschluss der Fachschule Qualifikationen in den Bereichen Betriebsorganisation, Betriebsmanagement, Qualitätsmanagement, Controlling sowie Kosten- und Leistungsrechnung erworben, die auf der Fort- und Weiterbildung zur Staatlich geprüften Technikerin/zum Staatlich geprüften Techniker oder einer vergleichbaren beruflichen Fort- und Weiterbildung aufbauen und diese ergänzen.

Sie/Er ist berechtigt, die Berufsbezeichnung Staatlich geprüfte Technische Betriebswirtin/Staatlich geprüfter Technischer Betriebswirt zu führen.“

Abschnitt 3: Fachbereich Wirtschaft

§ 16 Fachrichtungen und Schwerpunkte

Der Fachbereich Wirtschaft gliedert sich in folgende Fachrichtungen und Schwerpunkte:

Fachrichtung Schwerpunkt
Betriebswirtschaft und Unternehmensmanagement Außenwirtschaft und Fremdsprachen

Kommunikation und Büromanagement Logistik Marketing und Vertrieb Steuern, Rechnungslegung und Controlling Tourismus

Hotelbetriebswirtschaft und Hotelmanagement
Informationsverarbeitung und Informationsmanagement

§ 17 Aufnahmevoraussetzungen für fachrichtungsbezogene Lernmodule

(1) Aufnahmevoraussetzungen sind

  1. ein qualifizierter Sekundarabschluss I oder ein als gleichwertig anerkannter Abschluss und
  2. der Abschluss einer mindestens zweijährigen, einschlägigen, bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsausbildung sowie der Abschluss der Berufsschule, sofern während der Berufsausbildung die Pflicht zum Berufsschulbesuch bestand, und eine anschließende, mindestens einjährige, einschlägige Berufstätigkeit.

An die Stelle der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 kann der Abschluss der Berufsschule und eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufstätigkeit treten. Die Berufsausbildung und die Berufstätigkeit sind einschlägig, wenn sie der jeweiligen Fachrichtung entsprechen. Ist die abgeschlossene Berufsausbildung nicht einschlägig, so erhöht sich die nach Satz 1 Nr. 2 notwendige Dauer der einschlägigen Berufstätigkeit auf zwei Jahre.

(2) Soweit die Berufstätigkeit nicht bei Eintritt in einen Bildungsgang nachgewiesen werden kann, muss sie bei Teilzeitbildungsgängen von Beginn des Fachschulbesuchs an abgeleistet werden und bei Vollzeitbildungsgängen spätestens nachgewiesen werden, wenn die Hälfte der Unterrichtsstunden des Bildungsgangs erteilt worden ist; ein Vollzeitbildungsgang ist für die Ableistung der Berufstätigkeit zu unterbrechen. Sofern eine abgeschlossene oder eine der jeweiligen Fachrichtung entsprechende Berufsausbildung nicht vorliegt, muss bei Teilzeitbildungsgängen die erforderliche einschlägige Berufstätigkeit bereits bei Eintritt in einen Bildungsgang mindestens zur Hälfte abgeleistet sein.

(3) Ausnahmen sind nur zulässig, wenn ein den geforderten Aufnahmevoraussetzungen gleichwertiger Bildungsstand und beruflicher Werdegang nachgewiesen werden. Sie bedürfen der Zustimmung der Schulbehörde.

§ 18 Teilqualifikation und Berufsbezeichnung

(1) Der Abschluss aller in der Anlage 1 mit „(TQ)“ gekennzeichneter Lernmodule einer Fachrichtung und der Nachweis einer mindestens einjährigen, einschlägigen Berufstätigkeit führen in dem betreffenden Bildungsgang zur Teilqualifikation.

(2) Über die Teilqualifikation wird ein „Zeugnis über die Teilqualifikation“ erteilt, das die in der Stundentafel festgelegten Lernmodule mit Endnote ausweist, die Inhalte der Lernmodule in Kurzform auflistet und folgenden Vermerk enthält:

1. In der Fachrichtung Betriebswirtschaft und Unternehmensmanagement:

„Sie/Er hat im Rahmen der Fachrichtung Betriebswirtschaft und Unternehmensmanagement der Fachschule Wirtschaft eine Teilqualifikation erworben, die sie/ihn berechtigt, die Berufsbezeichnung Staatlich geprüfte Betriebsfachwirtin/ Staatlich geprüfter Betriebsfachwirt für ..... - Angabe des Schwerpunktes - .... zu führen.“

2. In der Fachrichtung Informationsverarbeitung und Informationsmanagement:

„Sie/Er hat im Rahmen der Fachrichtung Informationsverarbeitung und Informationsmanagement der Fachschule Wirtschaft eine Teilqualifikation erworben, die sie/ihn berechtigt, die Berufsbezeichnung Staatlich geprüfte Betriebsfachwirtin/ Staatlich geprüfter Betriebsfachwirt für Informationsverarbeitung zu führen.“


§ 19 Gesamtqualifikation und Berufsbezeichnung

(1) Im Abschlusszeugnis wird die Zuerkennung der mit dem Abschluss verbundenen Berufsbezeichnung wie folgt vermerkt:

„Sie/Er ist berechtigt, die Berufsbezeichnung Staatlich geprüfte Betriebswirtin/Staatlich geprüfter Betriebswirt, Fachrichtung .......... zu führen.“

(2) In das Abschlusszeugnis ist zusätzlich folgender Vermerk aufzunehmen:

„Die Fachschule erfüllt die Rahmenvorgaben und Anforderungen der „Rahmenvereinbarung über Fachschulen“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002) und wurde aufgrund der Fachschulverordnung für in modularer Organisationsform geführte Bildungsgänge in den Fachbereichen Technik, Wirtschaft, Gestaltung sowie Ernährung und Hauswirtschaft vom 2. Oktober 2003 (GVBl. S. 347) geführt.“

Abschnitt 4: Fachbereich Ernährung und Hauswirtschaft

§ 20 Fachrichtungen und Schwerpunkte

Der Fachbereich Ernährung und Hauswirtschaft gliedert sich in folgende Fachrichtungen und Schwerpunkte:

Fachrichtung Schwerpunkt
Hauswirtschaft Hauswirtschaftliche Betriebsleiterin/Hauswirtschaftlicher Betriebsleiter

Meisterin der städtischen Hauswirtschaft/Meister der städtischen Hauswirtschaft

Versorgung und Betreuung Geprüfte Fachhauswirtschafterin/Geprüfter Fachhauswirtschafter

§ 21 Aufnahmevoraussetzungen für fachrichtungsbezogene Lernmodule

(1) Aufnahmevoraussetzungen für die Fachrichtung Hauswirtschaft, Schwerpunkt Hauswirtschaftliche Betriebsleiterin/Hauswirtschaftlicher Betriebsleiter sind

  1. ein qualifizierter Sekundarabschluss I oder ein als gleichwertig anerkannter Abschluss und
  2. der Abschluss einer mindestens zweijährigen, einschlägigen, bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsausbildung sowie der Abschluss der Berufsschule, sofern während der Berufsausbildung die Pflicht zum Berufsschulbesuch bestand, und eine anschließende, mindestens einjährige, einschlägige Berufstätigkeit.

An die Stelle der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 kann der Abschluss der Berufsschule und eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufstätigkeit in einem Großhaushalt treten. Auf diese Berufstätigkeit kann die selbständige Führung eines Mehrpersonenhaushalts mit bis zu zwei Jahren angerechnet werden. Die Berufsausbildung und die Berufstätigkeit sind einschlägig, wenn sie der jeweiligen Fachrichtung entsprechen. Ist die abgeschlossene Berufsausbildung nicht einschlägig, so erhöht sich die nach Satz 1 Nr. 2 notwendige Dauer der einschlägigen Berufstätigkeit auf zwei Jahre.

(2) Aufnahmevoraussetzungen für die Fachrichtung Hauswirtschaft, Schwerpunkt Meisterin der städtischen Hauswirtschaft/ Meister der städtischen Hauswirtschaft sind der Abschluss einer einschlägigen, bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsausbildung mit einer Regelausbildungsdauer von drei Jahren sowie der Abschluss der Berufsschule, sofern während der Berufsausbildung die Pflicht zum Berufsschulbesuch bestand, und eine anschließende, mindestens dreijährige, einschlägige Berufstätigkeit.

(3) Aufnahmevoraussetzungen für die Fachrichtung Versorgung und Betreuung, Schwerpunkt Geprüfte Fachhauswirtschafterin/ Geprüfter Fachhauswirtschafter sind der Abschluss der Hauptschule oder ein als gleichwertig anerkannter Abschluss und eine abgeschlossene Berufsausbildung zur Hauswirtschafterin/ zum Hauswirtschafter und eine anschließende mindestens zweijährige Berufstätigkeit, von der mindestens ein halbes Jahr einschlägig sein muss. An die Stelle der abgeschlossenen einschlägigen Berufsausbildung und der Berufstätigkeit kann eine mindestens sechsjährige einschlägige Berufstätigkeit treten.

(4) Soweit die Berufstätigkeit nicht bei Eintritt in einen Bildungsgang nachgewiesen werden kann, muss sie bei Teilzeitbildungsgängen von Beginn des Fachschulbesuchs an abgeleistet werden und bei Vollzeitbildungsgängen spätestens nachgewiesen werden, wenn die Hälfte der Unterrichtsstunden des Bildungsgangs erteilt worden ist; ein Vollzeitbildungsgang ist für die Ableistung der Berufstätigkeit zu unterbrechen. Sofern eine abgeschlossene oder eine der jeweiligen Fachrichtung entsprechende Berufsausbildung nicht vorliegt, muss bei Teilzeitbildungsgängen die erforderliche einschlägige Berufstätigkeit bereits bei Eintritt in einen Bildungsgang mindestens zur Hälfte abgeleistet sein.

(5) Ausnahmen sind nur zulässig, wenn ein den geforderten Aufnahmevoraussetzungen gleichwertiger Bildungsstand und beruflicher Werdegang nachgewiesen werden. Sie bedürfen der Zustimmung der Schulbehörde.

§ 22 Berufsbezeichnung

(1) Im Abschlusszeugnis wird die Zuerkennung der mit dem Abschluss der Fachrichtung Hauswirtschaft, Schwerpunkt Hauswirtschaftliche Betriebsleiterin/Hauswirtschaftlicher Betriebsleiter verbundenen Berufsbezeichnung wie folgt vermerkt:

„Sie/Er ist berechtigt, die Berufsbezeichnung Staatlich geprüfte hauswirtschaftliche Betriebsleiterin/Staatlich geprüfter hauswirtschaftlicher Betriebsleiter zu führen.“

(2) In das Abschlusszeugnis ist zusätzlich folgender Vermerk aufzunehmen:

„Die Fachschule erfüllt die Rahmenvorgaben und Anforderungen der „Rahmenvereinbarung über Fachschulen“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002) und wurde aufgrund der Fachschulverordnung für in modularer Organisationsform geführte Bildungsgänge in den Fachbereichen Technik, Wirtschaft, Gestaltung sowie Ernährung und Hauswirtschaft vom 2. Oktober 2003 (GVBl. S. 347) geführt.“

Abschnitt 5: Fachbereich Gestaltung

§ 23 Fachrichtungen und Schwerpunkte

Der Fachbereich Gestaltung gliedert sich in folgende Fachrichtungen und Schwerpunkte und führt zu folgenden Berufsbezeichnungen:

Fachrichtung Schwerpunkt Berufsbezeichnung
Design und visuelle Kommunikation Staatlich geprüfte Produkt-, Raum- und Kommunikationsgestalterin/Staatlich geprüfter Produkt-, Raum- und Kommunikationsgestalter
Edelstein- und Schmuckgestaltung Staatlich geprüfte Edelstein- und Schmuckgestalterin/Staatlich geprüfter Edelstein- und Schmuckgestalter
Keramikgestaltung Einzelfertigung

Serienfertigung

Staatlich geprüfte Keramikgestalterin/Staatlich geprüfter Keramikgestalter

§ 24 Aufnahmevoraussetzungen für fachrichtungsbezogene Lernmodule

(1) Aufnahmevoraussetzungen sind

  1. der Abschluss einer mindestens zweijährigen, einschlägigen, bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsausbildung sowie der Abschluss der Berufsschule, sofern während der Berufsausbildung die Pflicht zum Berufsschulbesuch bestand, und eine anschließende, mindestens einjährige, einschlägige Berufstätigkeit und
  2. eine erfolgreich abgelegte Eignungsprüfung.

An die Stelle der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 kann der Abschluss der Berufsschule und eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufstätigkeit treten. Die Berufsausbildung und die Berufstätigkeit sind einschlägig, wenn sie der jeweiligen Fachrichtung entsprechen. Ist die abgeschlossene Berufsausbildung nicht einschlägig, so erhöht sich die nach Satz 1 Nr. 1 notwendige Dauer der einschlägigen Berufstätigkeit auf zwei Jahre.

(2) Soweit die Berufstätigkeit nicht bei Eintritt in einen Bildungsgang nachgewiesen werden kann, muss sie bei Teilzeitbildungsgängen von Beginn des Fachschulbesuchs an abgeleistet werden und bei Vollzeitbildungsgängen spätestens nachgewiesen werden, wenn die Hälfte der Unterrichtsstunden des Bildungsgangs erteilt worden ist; ein Vollzeitbildungsgang ist für die Ableistung der Berufstätigkeit zu unterbrechen. Sofern eine abgeschlossene oder eine der jeweiligen Fachrichtung entsprechende Berufsausbildung nicht vorliegt, muss bei Teilzeitbildungsgängen die erforderliche einschlägige Berufstätigkeit bereits bei Eintritt in einen Bildungsgang mindestens zur Hälfte abgeleistet sein.

(3) Die Bewerberinnen und Bewerber haben ihre gestalterischpraktischen Fähigkeiten in einer Eignungsprüfung nachzuweisen, die vor einem Prüfungsausschuss der Fachschule abzulegen ist, dem die Schulleiterin oder der Schulleiter und mindestens zwei der zuständigen Lehrkräfte angehören.

(4) Der Termin der Eignungsprüfung wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter festgelegt. Für jede Aufgabe der Eignungsprüfung legt die zuständige Lehrkraft zwei Vorschläge mit Angabe der Bearbeitungszeit vor, aus denen die Schulleiterin oder der Schulleiter einen Vorschlag auswählt. In Bereichen, die ihrer Natur nach keine für alle Bewerberinnen und Bewerber gemeinsame Aufgabenstellung zulassen, sind für jede Bewerberin und jeden Bewerber oder für Gruppen von Bewerberinnen und Bewerbern Aufgaben zu stellen. Bei der Durchführung der Eignungsprüfung ist dafür Sorge zu tragen, dass die Selbständigkeit der Leistung der einzelnen Bewerberin oder des einzelnen Bewerbers gewährleistet ist.

(5) Die Leistungen in den einzelnen Aufgaben der Eignungsprüfung werden von den jeweils zuständigen Lehrkräften bewertet. Das Gesamtergebnis der Eignungsprüfung wird als Durchschnittsnote aufgrund der Prüfungsleistungen vom Prüfungsausschuss festgelegt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen und die Ermittlung der Durchschnittsnote gelten die Bestimmungen der Prüfungsordnung für die berufsbildenden Schulen vom 5. Mai 1978 (GVBl. S. 337, BS 223-1-36) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

(6) Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn mindestens die Note „ausreichend“ erzielt wurde. Bei Nichtbestehen kann die Eignungsprüfung zweimal wiederholt werden.

(7) Ausnahmen sind nur zulässig, wenn ein den geforderten Aufnahmevoraussetzungen gleichwertiger Bildungsstand und beruflicher Werdegang nachgewiesen werden. Sie bedürfen der Zustimmung der Schulbehörde.

§ 25 Berufsbezeichnung

(1) Im Abschlusszeugnis wird die Zuerkennung der mit dem Abschluss verbundenen Berufsbezeichnung wie folgt vermerkt:

„Sie/Er ist berechtigt, die Berufsbezeichnung Staatlich geprüfte ........gestalterin/Staatlich geprüfter .......gestalter zu führen.“

(2) In das Abschlusszeugnis ist zusätzlich folgender Vermerk aufzunehmen:

„Die Fachschule erfüllt die Rahmenvorgaben und Anforderungen der „Rahmenvereinbarung über Fachschulen“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002) und wurde aufgrund der Fachschulverordnung für in modularer Organisationsform geführte Bildungsgänge in den Fachbereichen Technik, Wirtschaft, Gestaltung sowie Ernährung und Hauswirtschaft vom 2. Oktober 2003 (GVBl. S. 347) geführt.“

Abschnitt 6: Erwerb der Fachhochschulreife

= § 26 Fachhochschulreife mit Studienberechtigung in Rheinland-Pfalz

(1) Das Abschlusszeugnis einer Fachschule in Vollzeitunterricht mit einer Dauer von mindestens zwei Schuljahren und einer Gesamtstundenzahl von mindestens 2400 Unterrichtsstunden oder einer Fachschule in Teilzeitunterricht mit einer Gesamtstundenzahl von mindestens 1920 Unterrichtsstunden und entsprechend längerer Dauer erhält folgenden Vermerk:

„Der Abschluss der Fachschule ist nach § 8 Abs. 6 Satz 6 des Schulgesetzes der Fachhochschulreife gleichwertig und berechtigt zum Studium an Fachhochschulen in Rheinland-Pfalz.“

(2) Absolventinnen und Absolventen einer Fachschule nach Absatz 1, denen bereits ein Abschlusszeugnis erteilt wurde, erhalten auf Antrag von der Fachschule, die das Abschlusszeugnis ausgestellt hat, eine Bescheinigung über die Gleichwertigkeit des Abschlusses der Fachschule mit der Fachhochschulreife gemäß Anlage 2.

(3) Wurde das Abschlusszeugnis von einer Fachschule außerhalb von Rheinland-Pfalz erteilt, ist der Antrag an die Schulbehörde zu richten, die die Bescheinigung nach Absatz 2 ausstellt, sofern das vorgelegte Zeugnis einem Abschlusszeugnis nach Absatz 1 gleichwertig ist.

§ 27 Fachhochschulreife mit bundesweiter Studienberechtigung

Die Fachhochschulreife mit bundesweiter Studienberechtigung wird Schülerinnen und Schülern zuerkannt, die

  1. den Abschluss einer Fachschule nach § 26 Abs. 1 nachweisen können,
  2. am Fachhochschulreifeunterricht nach § 28 teilgenommen und
  3. die Fachhochschulreifeprüfung nach § 29 bestanden haben.

§ 28 Fachhochschulreifeunterricht

(1) Der Fachhochschulreifeunterricht umfasst

  1. im sprachlichen Bereich das Fach Muttersprachliche Kommunikation/ Deutsch mit 120 Unterrichtsstunden und eine Fremdsprache (Englisch oder Französisch) mit 160 Unterrichtsstunden,
  2. im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Bereich das Fach Mathematik mit 160 Unterrichtsstunden und eine Naturwissenschaft (Chemie, Physik oder Biologie) mit 80 Unterrichtsstunden und
  3. im gesellschaftswissenschaftlichen Bereich das Fach Sozialkunde mit 80 Unterrichtsstunden.

An die Stelle der Naturwissenschaft kann ein entsprechendes Lernmodul des Bereichs Technik und an die Stelle des Faches Sozialkunde kann ein Lernmodul des Bereichs Wirtschaft der Fachschule treten.

(2) Der Unterricht erfolgt nach Lehrplänen, die den zeitlichen und inhaltlichen Rahmenvorgaben (Standards) gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 1998 in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.

(3) Am Fachhochschulreifeunterricht kann nur teilnehmen, wer einen qualifizierten Sekundarabschluss I oder einen als gleichwertig anerkannten Abschluss besitzt.

(4) Der Fachhochschulreifeunterricht wird in Teilzeitunterricht neben dem Fachschulunterricht erteilt. Er kann schulform-, bildungsgang- und/oder schulübergreifend angeboten werden; hierbei kooperieren die beteiligten Schulen miteinander.

(5) Die Standards gemäß Absatz 2 können ganz oder teilweise auch im Fachschulunterricht erfüllt werden, wenn die Stundentafeln und die Lehrpläne der Fachschule entsprechende Unterrichtsinhalte, -ziele und -zeiten ausweisen. Der Fachschulunterricht wird daher gemäß den Vorgaben des Lehrplans auf den Unterrichtsumfang des Fachhochschulreifeunterrichts (Absatz 1) angerechnet.

(6) Das Nähere über die Unterrichtsstunden je Fach regelt die Stundentafel.

§ 29 Fachhochschulreifeprüfung

(1) Für die Zuerkennung der Fachhochschulreife ist eine schriftliche Fachhochschulreifeprüfung abzulegen, in der die Standards gemäß § 28 Abs. 2 nachzuweisen sind; daneben kann auch eine mündliche Prüfung stattfinden. § 20 Abs. 2 bis 6 der Prüfungsordnung für die berufsbildenden Schulen gilt entsprechend, soweit nachfolgend keine besonderen Regelungen getroffen sind.

(2) Die schriftliche Fachhochschulreifeprüfung besteht je aus einer Aufsichtsarbeit in den Fächern Muttersprachliche Kommunikation/ Deutsch, Fremdsprache und Mathematik.

(3) Die schriftliche Fachhochschulreifeprüfung kann in einem der in Absatz 2 genannten Fächer durch eine schriftliche Facharbeit mit anschließender Präsentation der Ergebnisse im Rahmen eines Kolloquiums ersetzt werden.

(4) In der schriftlichen Prüfung

  1. werden im Fach Muttersprachliche Kommunikation/ Deutsch drei Themen aus verschiedenen Gebieten (freier Problemaufsatz, literarischer Aufsatz, Texterläuterung und textgebundene Erörterung) zur Wahl gestellt, wobei aus jedem Gebiet nicht mehr als ein Thema entnommen werden darf,
  2. sind in der Fremdsprache Textverständnis und die Fähigkeit zur Textproduktion an berufsbezogenen Inhalten nachzuweisen, die aufeinander bezogen sein können; das Textverständnis ist nachzuweisen anhand der Zusammenfassung eines mindestens zwei DIN A 4-Seiten umfassenden fremdsprachlichen Textes in deutscher Sprache, die Textproduktion besteht aus dem Anfertigen eines oder mehrerer Schriftstücke in der Fremdsprache (z.B. Brief, gelenkter Aufsatz, Produkt- oder Dienstleistungsbeschreibung),
  3. sind im Fach Mathematik von vier gestellten Aufgaben aus verschiedenen Gebieten drei zu bearbeiten; dabei sollen die Schülerinnen und Schüler nachweisen, dass sie in der Lage sind, komplexe Aufgabenstellungen selbständig zu strukturieren, zu lösen und zu bewerten sowie die dabei erforderlichen mathematischen Methoden und Verfahren auszuwählen und sachgerecht anzuwenden.

(5) Zur Bearbeitung jeder Aufsichtsarbeit stehen drei Zeitstunden, in dem Fach Muttersprachliche Kommunikation/ Deutsch vier Zeitstunden zur Verfügung. In der Fremdsprache beträgt die Bearbeitungszeit für den Nachweis des Textverständnisses und der Textproduktion jeweils 90 Minuten. Für jedes Fach ist ein besonderer Tag anzusetzen.

(6) Sofern im Rahmen der abschließenden Leistungsfeststellung gemäß § 5 eine schriftliche Prüfung in Fächern gemäß Absatz 2 erfolgt und sofern diese Prüfung die Anforderungen der Fachhochschulreifeprüfung gemäß den Absätzen 4 und 5 erfüllt, wird die Endnote des betreffenden Lernmoduls in das Zeugnis der Fachhochschulreife übernommen. Erfüllt die schriftliche Prüfung diese Anforderungen nicht, ist die Fachhochschulreifeprüfung in dem jeweiligen Fach abzulegen.

(7) Sofern Fachschulunterricht in Fächern des Fachhochschulreifeunterrichts erfolgt, die nicht Gegenstand der schriftlichen Fachhochschulreifeprüfung sind, und sofern dieser Fachschulunterricht nach Inhalt, Niveau und zeitlichem Umfang die Anforderungen des entsprechenden Faches des Fachhochschulreifeunterrichts erfüllt, werden die Endnoten des betreffenden Lernmoduls der Fachschule in das Zeugnis der Fachhochschulreife übernommen.

(8) Nichtschülerinnen und Nichtschüler, die den Abschluss einer Fachschule gemäß § 26 Abs. 1 und den qualifizierten Sekundarabschluss I oder einen als gleichwertig anerkannten Abschluss besitzen, können ebenfalls an der Fachhochschulreifeprüfung teilnehmen, müssen aber zusätzlich zu der schriftlichen Fachhochschulreifeprüfung gemäß Absatz 2 eine schriftliche Fachhochschulreifeprüfung in den übrigen Fächern des Fachhochschulreifeunterrichts ablegen. In jedem Fach ist eine Aufsichtsarbeit anzufertigen. Im Fach Sozialkunde werden drei Themen aus verschiedenen Gebieten zur Wahl gestellt, von denen ein Thema zu bearbeiten ist. In der Naturwissenschaft sind von vier gestellten Aufgaben aus verschiedenen Gebieten drei zu bearbeiten. Die Bearbeitungszeit je Fach beträgt eine Stunde. Die Übernahme von Endnoten aus dem Abschlusszeugnis der Fachschule (Absätze 6 und 7) bleibt unberührt, sofern das Abschlusszeugnis in Rheinland-Pfalz erteilt wurde.

(9) Die mündliche Prüfung kann sich auf alle Fächer des Fachhochschulreifeunterrichts erstrecken.

§ 30 Zeugnis der Fachhochschulreife

(1) Schülerinnen und Schüler, die die Voraussetzungen des § 27 erfüllen, erhalten das Zeugnis der Fachhochschulreife.

(2) In das Zeugnis der Fachhochschulreife werden die Endnoten der Fächer des Fachhochschulreifeunterrichts eingetragen.

(3) Das Zeugnis der Fachhochschulreife erhält folgenden Vermerk:

„Mit diesem Zeugnis wird in Verbindung mit dem Abschlusszeugnis der Fachschule, Fachbereich ....., Fachrichtung ........, Schwerpunkt ......vom ... die Fachhochschulreife verliehen. Entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 1998 in der jeweils geltenden Fassung - berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen.“

§ 31 Durchschnittsnote

(1) Im Abschlusszeugnis der Fachschule gemäß § 26 Abs. 1, in den Bescheinigungen gemäß § 26 Abs. 2 und 3 und im Zeugnis der Fachhochschulreife gemäß § 30 ist eine Durchschnittsnote wie folgt auszuweisen:

„Durchschnittsnote: ___, ___ (in Worten: _______ Komma ________)1)

(2) Die Durchschnittsnote im Abschlusszeugnis der Fachschule gemäß § 26 Abs. 1 und in den Bescheinigungen gemäß § 26 Abs. 2 und 3 wird als arithmetisches Mittel aus den Endnoten der Lernmodule/Fächer des Abschlusszeugnisses der Fachschule gebildet.

(3) Die Durchschnittsnote im Zeugnis der Fachhochschulreife gemäß § 30 wird - vorbehaltlich des Absatzes 4 - als arithmetisches Mittel aus den Endnoten der Fächer dieses Zeugnisses sowie den Endnoten der Lernmodule des Abschlusszeugnisses des jeweiligen Bildungsgangs der Fachschule gemäß § 26 Abs. 1 gebildet.

(4) Die Endnoten der Lernmodule im Abschlusszeugnis der Fachschule, die in das Zeugnis der Fachhochschulreife übernommen wurden (§ 29 Abs. 6 und 7), bleiben unberücksichtigt.

(5) Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.

Abschnitt 7: Schlussbestimmung

§ 32 In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten - vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3 - außer Kraft:

  1. die Fachschulverordnung-Hauswirtschaft vom 14. März 1978 (GVBl. S. 210), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. August 1986 (GVBl. S. 219), BS 223-1-25, und
  2. die Landesverordnung über die Bildungsgänge für Wirtschaft, Technik, Naturwissenschaften, Keramikgestaltung und Edelstein- und Schmuckgestaltung der Fachschule vom 14. März 1978 (GVBl. S. 203), zuletzt geändert durch § 10 der Verordnung vom 11. August 1993 (GVBl. S. 462), BS 223-1-24.

(3) Bildungsgänge, die vor dem 1. August 2003 begonnen haben, werden nach den in Absatz 2 genannten bisherigen Bestimmungen weitergeführt.

Mainz, den 2. Oktober 2003

Die Ministerin für Bildung, Frauen und Jugend

Ahnen

Anlagen

[nicht übernommen]