Fachschulverordnung - Altenpflegehilfe

Aus Schulrecht Rheinland-Pfalz
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Aufgrund des § 53 Abs. 1 in Verbindung mit § 45 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 und § 98 Abs. 2, des § 100 Abs. 2 und des § 106 des Schulgesetzes vom 30. März 2004 (GVBl. S. 239, BS 223-1) wird im Benehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit und dem Landeselternbeirat, hinsichtlich der prüfungsrechtlichen Bestimmungen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit, verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für den Bildungsgang für Altenpflegehilfe der öffentlichen Fachschulen. Sie gilt im Rahmen des § 22 Abs. 3 des Schulgesetzes und des § 18 Abs. 2 und 3 des Privatschulgesetzes auch für die entsprechenden Bildungsgänge von staatlich anerkannten Ersatzschulen in freier Trägerschaft.

(2) Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten die Schulordnung für die öffentlichen berufsbildenden Schulen vom 9. Mai 1990 (GVBl. S. 127; 1991 S. 87, BS 223-1-41) und die Prüfungsordnung für die berufsbildenden Schulen vom 5. Mai 1978 (GVBl. S. 337, BS 223-1-36) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Zielsetzung

Der Bildungsgang für Altenpflegehilfe vermittelt Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten für eine qualifizierte Mitwirkung bei der Betreuung, Versorgung und Pflege gesunder und kranker älterer Menschen und befähigt dazu, insbesondere pflegerische und soziale Aufgaben unter Anleitung einer Pflegefachkraft wahrzunehmen.

§ 3 Dauer, Gliederung und Organisation

(1) Die Ausbildung besteht aus 800 Stunden theoretischem und praktischem Unterricht an einer Fachschule für Altenpflegehilfe und 850 Stunden praktischer Ausbildung in Einrichtungen der Altenhilfe.

(2) Der Bildungsgang dauert bei Vollzeitunterricht ein Schuljahr, bei Teilzeitunterricht höchstens drei Schuljahre.

(3) Bildungsgänge für Altenpflegehilfe werden in der Regel nur in Fachschulen eingerichtet, die auch den Bildungsgang Altenpflege nach dem Altenpflegegesetz in der Fassung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690) in der jeweils geltenden Fassung führen. Sofern es schulorganisatorisch möglich ist, erfolgt der Unterricht der Schülerinnen und Schüler des Bildungsganges Altenpflegehilfe gemeinsam mit den Schülerinnen und Schülern, die sich im ersten Jahr des Bildungsganges Altenpflege befinden. Die zeitliche Organisation der praktischen Ausbildung nimmt die Fachschule im Benehmen mit den Ausbildungseinrichtungen vor. Unterricht und praktische Ausbildung können auch in Form des Blockunterrichts (zusammenhängende Unterrichtsabschnitte mit täglichem Unterricht) erteilt werden.

§ 4 Lernmodule

(1) Die Lernmodule des theoretischen und praktischen Unterrichts und die Zuordnung der Lernmodule zu den Pflicht- und Wahlpflichtmodulen, die Zahl der Unterrichtsstunden je Lernmodul und ihre Verteilung innerhalb des Bildungsganges regelt die Stundentafel.

(2) Die Lerninhalte entsprechen den im ersten Ausbildungsjahr des Bildungsganges für Altenpflege vermittelten Ausbildungsinhalten. Die Lerninhalte des regionalspezifischen Lernmoduls bestimmt die Fachschule; sie sind dem fachlich zuständigen Ministerium rechtzeitig vor Beginn des Lernmoduls mitzuteilen.

§ 5 Praktische Ausbildung

(1) Die praktische Ausbildung ist in Einrichtungen der Altenhilfe abzuleisten. In Betracht kommen:

  1. Einrichtungen im Sinne der §§ 4 und 5 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe oder stationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, sofern es sich dabei um Einrichtungen für alte Menschen handelt, sowie
  2. ambulante Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 71 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, sofern deren Tätigkeitsbereich die Pflege alter Menschen einschließt.

(2) Für die Ausbildung geeignet sind nur solche Einrichtungen nach Absatz 1, die nachweisen können, dass die Zahl der auszubildenden Altenpflegehilfeschülerinnen und Altenpflegehilfeschüler in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte steht und die gemäß den Absätzen 3 und 5 ausbilden.

(3) Die praktische Ausbildung dient der fachgerechten Einarbeitung in die Berufspraxis. Die Schülerinnen und Schüler sollen befähigt werden,

  1. die in der Fachschule erworbenen theoretischen Kenntnisse sowie praktischen Fähigkeiten als mitwirkende Kräfte in der beruflichen Praxis anzuwenden, zu erweitern und zu vertiefen,
  2. berufsspezifische Schwerpunkte der Altenpflege zu erfassen und unter Anleitung bei den spezifischen Aufgaben mitwirken zu können,
  3. sich sowohl auf die Bedürfnisse einer Gruppe als auch auf die Bedürfnisse einer Einzelperson einstellen zu lernen,
  4. eigene Wirkungsmöglichkeiten zu erproben und sich in der Zusammenarbeit mit Fachkräften zu üben,
  5. bei der Zusammenarbeit mit den Angehörigen und den Behörden mitzuwirken,
  6. nach den Grundsätzen der aktiven, fördernden Pflege unter der Verantwortung einer Altenpflegerin oder eines Altenpflegers tätig zu werden.

(4) Die Ausbildungsstelle soll im näheren Umkreis der besuchten Fachschule liegen. Die Schulbehörde kann in Ausnahmefällen auf Antrag genehmigen, dass die praktische Ausbildung in einer außerhalb des näheren Umkreises der besuchten Fachschule gelegenen Ausbildungsstelle abgeleistet wird. Sie bestimmt gegebenenfalls eine der Ausbildungsstelle näher gelegene Fachschule zur ausbildenden Schule. Die bisher besuchte Fachschule sendet die Schülerunterlagen an die ausbildende Schule.

(5) In der Ausbildungsstelle muss mindestens eine erfahrene staatlich anerkannte Altenpflegerin oder ein erfahrener staatlich anerkannter Altenpfleger oder eine entsprechend ausgebildete Fachkraft mit mindestens zweijähriger Berufserfahrung (Praxisanleiterin oder Praxisanleiter) für die Leitung der Ausbildung zur Verfügung stehen. Nach Möglichkeit sollte die Ausbilderin oder der Ausbilder eine Zusatzqualifikation in Praxisanleitung nachweisen.

(6) Die praktische Ausbildung wird von der Fachschule im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung gelenkt und überwacht. Sie wird nach einem Rahmenplan durchgeführt. Die Wahl der Ausbildungsstelle soll im Hinblick auf § 6 Abs. 1 Nr. 3 rechtzeitig mit der Fachschule abgestimmt werden. Die Fachschule betreut und berät die Schülerinnen und Schüler während der praktischen Ausbildung in den Ausbildungsstellen.

(7) Die praktische Ausbildung kann von der Fachschule durchgeführt werden, wenn deren Träger über entsprechende Einrichtungen verfügt oder die Benutzung entsprechender Einrichtungen sicherstellen kann.

(8) Das Nähere über den Umfang der praktischen Ausbildung und ihre Verteilung innerhalb des Schuljahres regelt die Stundentafel.

§ 6 Aufnahmevoraussetzungen

(1) Aufnahmevoraussetzungen für den Bildungsgang sind

  1. das Abschlusszeugnis der Hauptschule oder der Nachweis eines gleichwertigen Bildungsabschlusses,
  2. der Nachweis einer beruflichen Vorbildung durch
    1. a) eine abgeschlossene mindestens zweijährige Berufsausbildung oder
    2. b) eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit oder ein freiwilliges soziales Jahr in sozialpflegerischen Einrichtungen der Altenhilfe oder in Krankenhäusern oder
    3. c) der Abschluss der Berufsfachschule I (Fachrichtung Gesundheit/ Pflege) oder
    4. d) eine mindestens dreijährige hauptberufliche einschlägige Tätigkeit oder
    5. e) das mindestens zweijährige Führen eines Familienhaushalts mit mindestens einer pflegebedürftigen Person,
  3. die Vorlage eines Ausbildungsvertrages,
    1. a) der das Erreichen des Ausbildungsziels (§ 5 Abs. 3) zum Gegenstand hat,
    2. b)der mit einer geeigneten Ausbildungsstelle abgeschlossen wurde, in der gemäß § 5 Abs. 3 und 5 ausgebildet und das Ausbildungsziel erreicht werden kann und
    3. c) dessen Laufzeit mit der Dauer der schulischen Ausbildung übereinstimmt und die Verlängerung bei einer Entscheidung der Fachschule nach § 7 Abs. 2 einschließt,
  4. ein Zeugnis des Gesundheitsamtes über die körperliche Eignung für den angestrebten Beruf und
  5. die Vollendung des 16. Lebensjahres.

(2) Auf die Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 Buchst. b, d und e wird der abgeleistete Grundwehrdienst mit Sanitätsprüfung oder der zivile Ersatzdienst, soweit in ihrem Rahmen hauswirtschaftliche, sozialpflegerische oder ähnliche Tätigkeiten nach § 5 Abs. 1 ausgeübt wurden, mit einem Jahr angerechnet.

(3) Die Schulbehörde kann die Aufnahme von Bewerberinnen und Bewerbern mit anderen Bildungsabschlüssen und beruflichen Vorbildungen genehmigen, wenn deren Bildungsstand und beruflicher Werdegang den in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Aufnahmevoraussetzungen gleichwertig ist.

§ 7 Urlaub und Fehlzeiten

(1) Urlaub bis zu sechs Wochen jährlich und Fehlzeiten wegen Krankheit oder aus anderen von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretenden Gründen bis zu vier Wochen jährlich bezogen auf die schulische und die praktische Ausbildung werden auf die Ausbildungsdauer angerechnet. Die Fachschule kann auf Antrag genehmigen, dass auch darüber hinausgehende Fehlzeiten angerechnet werden, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel erreicht wird. Der Zeitansatz in Wochen kann zur besseren schulinternen Verrechnung in Stunden umgerechnet werden.

(2) Bei Fehlzeiten, die nicht nach Absatz 1 auf die Ausbildungsdauer angerechnet werden, verlängert die Fachschule die Dauer der schulischen Ausbildung entsprechend und fordert von der Schülerin oder dem Schüler den Nachweis eines entsprechenden Verlängerungsvertrages mit der Ausbildungsstelle. Die Fachschule kann die Ausbildungszeit verlängern, wenn die Schülerin oder der Schüler dies beantragt.

§ 8 Zulassung zur Abschlussprüfung

(1) Der Bildungsgang schließt mit einer Prüfung ab. Zugelassen wird, wer die Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 6 erfüllt und

  1. eine dem Ausbildungsvertrag entsprechende praktische Ausbildung von mindestens 750 Stunden nachweist, sofern die Leistungen in der praktischen Ausbildung durch die Ausbildungsstelle mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden sind, oder
  2. das erste Jahr der Altenpflegeausbildung absolviert hat und eine mindestens mit „ausreichend“ bewertete praktische Ausbildung von 750 Stunden nachweist, die den Anforderungen des § 5 entspricht.

(2) Nichtschülerinnen und Nichtschüler müssen die Aufnahmevoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 erfüllen und zusätzlich eine hauptberufliche pflegerische Tätigkeit von mindestens einem Jahr in einer Einrichtung der Altenhilfe nachweisen.

§ 9 Bestandteile der Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen, mündlichen und praktischen Teil.

(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus je einer Aufsichtsarbeit in den Lernmodulen „In den Beruf Altenpflege eintreten“ und „Alte Menschen bei der Lebensgestaltung unterstützen“, ferner nach Wahl des Prüfungsausschusses in einem der beiden Lernmodule „Alte Menschen personen- und situationsbezogen pflegen“ oder „Dementiell erkrankte und gerontopsychiatrisch veränderte alte Menschen pflegen“. Zur Bearbeitung der Aufsichtsarbeiten stehen in allen Lernmodulen jeweils zwei Zeitstunden zur Verfügung. Für jedes Lernmodul ist ein eigener Tag anzusetzen.

(3) Die praktische Prüfung erstreckt sich nach Wahl des Prüfungsausschusses auf die Lernmodule „Alte Menschen personen- und situationsbezogen pflegen“ und „Bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken“ oder „Dementiell erkrankte und gerontopsychiatrisch veränderte alte Menschen pflegen“ und „Bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken“. Die Aufgabe ist auf die Einrichtung abgestimmt, in der die praktische Ausbildung absolviert wurde. Die Prüfung umfasst die Durchführung der Pflege, die Beratung, die Betreuung und die Begleitung eines alten Menschen sowie die Reflexion und dauert je nach der Aufgabenstellung 40 bis 45 Minuten. Unterrichten mehrere Lehrkräfte ein Lernmodul, wird ein gemeinsamer Vorschlag für die Aufgaben der praktischen Prüfung spätestens vier Wochen vor Beginn der praktischen Prüfung dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zur Genehmigung vorgelegt. Kommt eine Einigung für einen gemeinsamen Vorschlag nicht zustande, entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. Die Lehrkräfte, die einen gemeinsamen Vorschlag für die Aufgaben der praktischen Prüfung vorlegen, gehören dem Prüfungsausschuss an und bewerten die Leistungen der praktischen Prüfung vor.

(4) Die praktische Prüfung wird nach Wahl des Prüfungsausschusses abgelegt:

  1. in einer Einrichtung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, in der die Schülerin oder der Schüler ausgebildet worden ist, oder
  2. in der Wohnung einer pflegebedürftigen Person, die von einer Einrichtung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 betreut wird, in welcher die Schülerin oder der Schüler ausgebildet worden ist, oder
  3. mit Zustimmung der Schulbehörde an der Fachschule im Rahmen einer simulierten Pflegesituation, wenn ihre ordnungsgemäße Durchführung gewährleistet ist.

(5) Nichtschülerinnen und Nichtschüler haben im Rahmen der praktischen Prüfung Aufgaben aus folgenden Lernmodulen zu lösen:

  1. eine Aufgabe aus „Alte Menschen personen- und situationsbezogen pflegen“ mit Bezug zu „Bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken“
  2. eine Aufgabe aus „Dementiell erkrankte und gerontopsychiatrisch veränderte alte Menschen pflegen“ mit Bezug zu „Bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken“
  3. eine Aufgabe aus „Pflege alter Menschen planen, durchführen, dokumentieren und evaluieren“.

Die Prüfung dauert je nach Aufgabenstellung 85 bis 90 Minuten. Ist das Prüfungsergebnis schlechter als „ausreichend“, ist die Abschlussprüfung nicht bestanden. Soll die praktische Prüfung in einer Einrichtung gemäß Absatz 4 Nr. 1 oder 2 durchgeführt werden, obliegt die Wahl der Einrichtung den Nichtschülerinnen und Nichtschülern. Sie bedarf der Zustimmung des Prüfungsausschusses. Die Entscheidung über die Durchführung als reale oder simulierte praktische Prüfung gemäß Absatz 4 trifft der Prüfungsausschuss mit Zustimmung der Schulbehörde.

(6) Zur Abnahme und Benotung des praktischen Teils der Prüfung kann eine Praxisanleiterin oder ein Praxisanleiter aus der ausbildenden Einrichtung in beratender Funktion hinzugezogen werden.

(7) Ist die Abschlussprüfung nicht bestanden, kann die Prüfung frühestens nach sechs Monaten wiederholt werden.

§ 10 Abschlusszeugnis

Schülerinnen und Schüler, die die Abschlussprüfung bestanden haben, erhalten ein Abschlusszeugnis mit dem Vermerk:

„Sie/Er ist berechtigt, die Bezeichnung Staatlich geprüfte Altenpflegehelferin/ Staatlich geprüfter Altenpflegehelfer zu führen.“

§ 11 In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Fachschulverordnung - Altenpflege vom 28. Juli 2000 (GVBl. S. 297), geändert durch Verordnung vom 29. Juli 2003 (GVBl. S. 221), BS 223-1-31, außer Kraft.

(3) Schülerinnen und Schüler, die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung den Bildungsgang für Altenpflegehilfe besuchen, werden nach den bisherigen Bestimmungen ausgebildet und geprüft.

Mainz, den 31. August 2004

Die Ministerin für Bildung, Frauen und Jugend

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