Erste Landesverordnung zur Änderung der Übergreifenden Schulordnung

Aus Schulrecht Rheinland-Pfalz
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Erste Landesverordnung zur Änderung der Übergreifenden Schulordnung Vom 3. Juni 2013

Aufgrund des § 10 Abs. 5 und des § 53 Abs. 1 in Verbindung mit § 45 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 des Schulgesetzes vom 30. März 2004 (GVBl. S. 239), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Februar 2013 (GVBl. S. 9), BS 223-1, wird gemäß § 45 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 im Benehmen mit dem Landeselternbeirat verordnet:

Artikel 1

Die Übergreifende Schulordnung vom 12. Juni 2009 (GVBl. S. 224), BS 223-1-35, wird wie folgt geändert:

1. [Änderung § 8]

Dem § 8 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: „Werden in der Schule mindestens einmal im Schuljahr protokollierte Gespräche mit Eltern und Schülerinnen und Schülern über das Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten sowie über die Lernentwicklung in den Fächern (Lehrer-Schüler-Eltern-Gespräche) geführt, kann auf Elternsprechtage verzichtet werden.“

2. [Änderung § 14]

§ 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Verweisung „Landesverordnung über die Aufnahme und den Bildungsgang an den Kollegs vom 4. Juli 2001 (GVBl. S. 164, BS 223-1-43)“ durch die Verweisung „Landesverordnung über die Aufnahme und den Bildungsgang an den Kollegs vom 26. Mai 2011 (GVBl. S. 129, BS 223-1-43)“ ersetzt.

b)In Absatz 2 wird die Verweisung „Landesverordnung über die Aufnahme und den Bildungsgang an den Abendgymnasien vom 12. Januar 2006 (GVBl. S. 26, BS 223-1-11)“ durch die Verweisung „Landesverordnung über die Aufnahme und den Bildungsgang an den Abendgymnasien vom 26. Mai 2011 (GVBl. S. 123, BS 223-1-18)“ ersetzt.

3. [Änderung § 16]

§ 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „vertiefte“ die Worte „künstlerisch-gestalterische,“ eingefügt.

b) Nach Absatz 2 wird folgender neue Absatz 3 eingefügt: „(3)Die Prüfung für die Aufnahme in eine Schule mit vertiefter künstlerisch-gestalterischer Ausbildung besteht aus einem künstlerischen Eignungstest. Aufgenommen werden Schülerinnen und Schüler in die Klassenstufe 10 oder in die Jahrgangsstufe 11. Inhalt und Umfang des Tests werden schuljahresbezogen von der Schule fest gelegt.“

c)Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden Absätze 4 bis 6.

4. [Änderung § 20]

In § 20 Abs. 4 Satz 4 wird der Klammerzusatz „(§ 25 Abs. 1 und § 27 Abs. 1)“ durch den Klammerzusatz „(§ 25 Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 27 Abs. 1)“ ersetzt.

5. [Änderung § 30]

§ 30 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „(2)In der Realschule plus wird die Berechtigung erteilt, wenn im Abschlusszeugnis nach Besuch der Klassenstufe 10 in allen Fächern mit Ausnahme des Faches Sport mindestens die Note „befriedigend“ vorliegt. Ausreichende Leistungen in einem oder zwei der verbleibenden Fächer können durch mindestens gute Leistungen in anderen Fächern ausgeglichen werden, jedoch darf in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache nur einmal die Note „ausreichend“ vorliegen. Ist in diesem Fall ein Ausgleich nicht möglich, kann das musische Fach oder können die musischen Fächer unberücksichtigt bleiben. Ausreichende Leistungen in drei Fächern können nach Maßgabe des Satzes 2 ausgeglichen werden, wenn zumindest eines der drei Fächer ein musisches Fach ist. Ist in diesem Fall ein Ausgleich nicht möglich, kann das musische Fach oder eines der musischen Fächer unberücksichtigt bleiben.“

6. [Änderung § 63]

§ 63 Abs. 6 erhält folgende Fassung:

„(6)Bei sonstigen freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen ist an die Stelle einer Note ein Vermerk über die Teilnahme aufzunehmen. Bei Herkunftssprachenunterricht wird die Leistungsbeurteilung der Schülerinnen und Schüler in diesem Unterricht in der der Klassenstufe entsprechenden Form in das Zeugnis aufgenommen. Auf Wunsch der Eltern kann stattdessen eine gesonderte Bescheinigung ausgestellt werden.“

7. [Änderung § 64]

In § 64 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Gymnasium“ die Worte „und an der Integrierten Gesamtschule“ eingefügt.

8. [Änderung § 80]

§ 80 Abs. 11 erhält folgende Fassung:

„(11)Für Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums, die gemäß § 41 die Klassenstufe 10 oder im neunjährigen Bildungsgang des Gymnasiums das zweite Halbjahr der Klassenstufe 10 und das Halbjahr 11/1 übersprungen haben, wird auf dem Abgangszeugnis der qualifizierte Sekundarabschluss I bescheinigt, wenn sie im neunjährigen Bildungsgang die Zulassung zur Jahrgangsstufe 12 erreicht haben oder im achtjährigen Bildungsgang am Ende der Jahrgangsstufe 11 ein Leistungsbild erreicht haben, das entsprechend Absatz 8 eine Zulassung zur Jahrgangsstufe 11 ermöglicht hätte. Wurde im neunjährigen Bildungsgang das zweite Halbjahr der Klassenstufe 10 und das Halbjahr 11/1 übersprungen, ist die Nachholfrist angemessen zu verkürzen, sodass die Notengebung für das Halbjahr 11/2 sichergestellt ist; für die Zulassung zum Eintritt in die Jahrgangsstufe 12 sind nur die Noten des Halbjahres 11/2 zu berücksichtigen.“

9. [Änderung § 108]

§ 108 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe „(Abschnitt 4)“ durch die Angabe „(Abschnitt 3)“ und die Verweisung „Landesverordnung zur Durchführung des Privatschulgesetzes vom 9. November 1987 (GVBl. S. 362, BS 223-7-1)“ durch die Verweisung „Landesverordnung zur Durchführung des Privatschulgesetzes vom 21. Juli 2011 (GVBl. S. 291, BS 223-7-1)“ ersetzt.

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Trägerschaft“ die Worte „sowie für schulartübergreifende Orientierungsstufen zwischen Gymnasien und Realschulen in freier Trägerschaft“ eingefügt.


Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie gilt erstmals für das Schuljahr 2013/2014.

Mainz, den 3. Juni 2013

Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur Ahnen