Erkundungen und Praktika an allgemein bildenden Schulen

Aus Schulrecht Rheinland-Pfalz
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Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Weiterbildung vom 9. Oktober 2000 (1545 B – Tgb.Nr. 2229/98)

Bezug:

  • Verwaltungsvorschrift vom 11. Oktober 1983 – 945 B – Tgb.Nr. 802 – (Amtsbl. S. 471 ff.)

Die Verwaltungsvorschrift gilt für Hauptschulen, Realschulen, Regionale Schulen, Sonderschulen, Duale Oberschulen und Integrierte Gesamtschulen. Sie gilt auch für Gymnasien, soweit sie mit den Richtlinien zur Berufswahlvorbereitung an den Gymnasien in Rheinland-Pfalz, Rundschreiben des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Weiterbildung vom 16. Oktober 1997 (1545 C – 51 426/34), GAmtsbl. S. 711, übereinstimmt.

Erkundungen und Praktika sind unterrichtsbezogene schulische Veranstaltungen in Betrieben, Sozialeinrichtungen und Verwaltungen, bei denen die Schülerinnen und Schüler Einblicke und exemplarische Einsichten in das Arbeits-, Berufs- und Wirtschaftsleben gewinnen.

Erkundungen

Erkundungen sind eine Form des Unterrichts. Sie ermöglichen gezielte Einblicke in die Arbeitswelt. Dabei sollen Erkundungsschwerpunkte in technischen, sozio-ökonomischen, berufsorientierenden und anderen Bereichen gesetzt werden. Sie finden klassen- und gruppenweise an Lernorten statt, welche ohne großen Aufwand erreichbar sind.

Vorbereitung

Die Lehrkraft legt im Rahmen ihrer Unterrichtsplanung Funktion und didaktischen Ort der Erkundung fest. Sie informiert sich in der Regel vor Ort über die besonderen Gegebenheiten der Erkundungsstätte.

Zeitplanerstellung, Klärung organisatorischer Fragen in und außerhalb der Schule, Festlegung der Erkundungsplätze und Erkundungsform sowie die Information der außerschulischen Partner über Ziele und Organisation sind Ergebnisse der Vorbereitung.

Erkundungen bedürfen der Vorbereitung im Unterricht.

Durchführung

Die Dauer der Erkundung ist zwischen der Schule und dem Betrieb nach den jeweiligen Möglichkeiten abzustimmen.

Auswertung

Die in der Erkundung gewonnenen Informationen und Erkenntnisse werden ausgewertet und aufgearbeitet; die Ergebnisse werden gesichert und in den unterrichtlichen Gesamtzusammenhang eingeordnet. Zur Auswertung gehört, dass sich Schule und Betrieb zur Optimierung von Erkundungen Rückmeldungen geben.

Praktika

Während des Praktikums besuchen Schülergruppen oder Einzelschüler den Praktikumsbetrieb.

Ziele

Das Praktikum ist eine Form des Unterrichts. Es bietet Schülerinnen und Schülern eine umfassende Möglichkeit, reale Arbeitswelt zu erfahren und daraus Schlüsse für die eigene Lebensplanung zu ziehen.

Es leistet einen Beitrag zur Berufswahlorientierung.

Für Schülerinnen und Schüler mit bereits konkreten Berufsvorstellungen oder Berufswünschen bietet die Praktikumserfahrung eine Möglichkeit, eigene Vorstellungen zu überprüfen und die Berufswahl bewusster zu treffen. Die Schülerinnen und Schüler beobachten und beschreiben soziale Wirklichkeit und haben Gelegenheit, ihre eigenen Vorstellungen, Interessen und Fähigkeiten im Hinblick auf ihre Berufswahlentscheidung zu überprüfen.

Informationen über Berufe, Arbeitsplätze, Arbeitsbedingungen, Arbeitsorganisation und -abläufe, funktionale Strukturen und Ziele von Betrieben können die Grundlage für die Selbstbewertung eigener Fähigkeiten und Neigungen sowie Motivation für die weitere unterrichtliche Arbeit bilden.

Deshalb richtet sich das Praktikum an alle Schülerinnen und Schüler.

Leitfach für das Praktikum ist in der Hauptschule, Regionalen Schule, Integrierten Gesamtschule und Sonderschule das Fach "Arbeitslehre", in der Dualen Oberschule das Fach "Praxis in der Schule", in anderen Schularten vornehmlich das Fach "Sozialkunde".

Im Gymnasium wird die Vorbereitung auf die Berufswahl in der Sekundarstufe I begonnen und kontinuierlich in der Sekundarstufe II fortgeführt und intensiviert. Zwar werden einzelne Fächer stärker in das Praktikum eingebunden, doch müssen möglichst alle Fächer hierzu offen sein.

In allen Schularten liegen Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung in der Hand einer fachkundigen Lehrkraft und müssen in den Unterricht eines bestimmten Faches eingebunden werden. Dabei bietet das Betriebspraktikum vielfältige Möglichkeiten fächerübergreifenden und projektorientierten Arbeitens.

Vorbereitung

Die Lehrkraft bereitet die Schülerinnen und Schüler auf das Praktikum vor. Sie informiert sich über die Eignung und die besonderen Gegebenheiten der einzelnen Praktikumsstätten.

Zeitplanerstellung, Klärung inhaltlicher, rechtlicher und organisatorischer Fragen in und außerhalb der Schule, die Zuweisung der Praktikumsplätze, die Abstimmung mit anderen Schulen sowie die Information der außerschulischen Partner durch die Schule sind Ergebnisse der Vorbereitung. Bei allen vorbereitenden Aktivitäten werden die Schülerinnen und Schüler einbezogen.

Die Schulleiterin oder der Schulleiter beauftragt eine Praktikumsleiterin oder einen Praktikumsleiter zur Koordination aller notwendigen Maßnahmen und zur Vorbereitung des Genehmigungsverfahrens.

Durchführung

Schülerpraktika werden ab der 8. Klassenstufe in Ganztagsform durchgeführt. Sie sollen 15 Arbeitstage nicht überschreiten. Für einzelne Schularten kann das fachlich zuständige Ministerium nähere Regelungen treffen.

Verschiedene Organisationsformen sind möglich und zwar als Gruppen- oder Einzelpraktikum – in der Regel mit einer Dauer von 2 bis 3 Wochen. Die Gesamtkonferenz entscheidet über Anzahl und Dauer der Praktika. Dabei berücksichtigt sie schulische und betriebliche Erfordernisse. Der Schulelternbeirat ist zu beteiligen (§ 35 Abs. 6 Nr. 2 SchulG).

Wird die Dauer eines Praktikums entsprechend gekürzt, sind Praktika auf jeder Schulstufe auch in zwei verschiedenen Schuljahren möglich, wobei das zweite Praktikum in einem anderen Betrieb und/oder in einem anderen Berufsfeld durchgeführt werden soll.

Die Schülerinnen und Schüler sind frühzeitig am Praktikumsplatz von der betreuenden Lehrkraft zu besuchen. Die Lehrkraft und außerschulische Betreuerinnen und Betreuer halten Kontakt.

Ein einmaliger Erfahrungsaustausch zwischen betreuenden Lehrkräften und Schülerinnen und Schülern während des Praktikums kann an Stelle eines Praktikumstages eingeplant werden.

Auswertung

Informationen, Beobachtungen und praktische Erfahrungen werden unter Beachtung der Ausgangsfragen und der Schwerpunktbildung, auch in Zusammenarbeit mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Betriebe, ausgewertet. Die Auswertung kann durch einen Praktikumsbericht oder durch andere Formen der Dokumentation und Präsentation erfolgen. Die Gesamtkonferenz entscheidet, in welcher Form die von Schülerinnen und Schülern im Praktikum erbrachten Leistungen in die Leistungsfeststellung und -beurteilung einbezogen werden.

Die Praktikumsleiterin oder der Praktikumsleiter legt das Gesamtergebnis in einem Abschlussbericht der Schulleiterin oder dem Schulleiter vor.

Organisation

Gemeinsame Regelungen für Erkundungen und Praktika

Unfallversicherung

Für Erkundungen und Praktika finden die Bestimmungen des Siebten Buches Sozialgesetzbuch und § 62 Abs. 2 Nr. 9 SchulG Anwendung. Unfälle sind Schulunfälle, es gilt das vorgeschriebene Meldeverfahren. Die betreuende Lehrkraft trägt dafür Sorge, dass der Betrieb den Unfall auch seinem Versicherungsträger anzeigt.

Beförderung von Schülerinnen und Schülern

Werden im Rahmen der Erkundungen und Praktika Beförderungen von Schülerinnen und Schülern zu Erkundungs- und Praktikumsorten notwendig, sind die Kosten vom kommunalen Schulträger zu übernehmen (§ 61 Abs. 3 und § 62 Abs. 2 Nr. 7 SchulG). Schule und kommunaler Schulträger haben sich vor der Durchführung abzustimmen.

Regelungen für Praktika

Auswahl der Praktikumsstätten

Es werden solche Praktikumsstätten ausgewählt, denen Schülerinnen und Schüler entsprechend den Zielen des Praktikums zugewiesen werden können und die die Auflagen der Gewerbeaufsicht erfüllen. Das Praktikum soll nicht im elterlichen Betrieb stattfinden.

Im Rahmen des Schüleraustauschs kann ein Betriebspraktikum auch im Ausland durchgeführt werden. Die Betreuung erfolgt durch begleitende Lehrkräfte.

Jugendarbeitsschutz

Schülerinnen und Schüler, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, sind Kinder im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Tätigkeiten im Rahmen des Betriebspraktikums sind vom Verbot der Kinderarbeit ausgenommen. Die Schülerinnen und Schüler dürfen jedoch nur mit leichten und für sie geeigneten Tätigkeiten bis zu 7 Stunden täglich und 35 Stunden wöchentlich beschäftigt werden (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 5 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 7 Satz 1 Nr. 2 JArbSchG).

Schülerinnen und Schüler ab 15 Jahren, die der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen, dürfen nicht mehr als 8 Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden (§ 8 Abs. 1 JArbSchG).

Eine Beschäftigung mit gefährlichen oder tempoabhängigen Arbeiten ist verboten (§ 22 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 JArbSchG).

Haftpflichtversicherung

Vor der Durchführung eines Praktikums ist eine Haftpflichtversicherung für die beteiligten Schülerinnen und Schüler abzuschließen. Kostenträger für die schulische Veranstaltung ist der kommunale Schulträger (§ 62 Abs. 2 Nr. 9 SchulG). Für die Gewährung des Haftpflichtversicherungsschutzes muss eine Deckungszusage des Versicherers vor Beginn des Praktikums vorliegen.

Beaufsichtigung und Haftung

Die schulische Aufsichtspflicht obliegt den im Praktikum eingesetzten Lehrkräften. Daneben ist in den Praktikumsstätten die Aufsichtspflicht Aufgabe der von dort benannten Betreuerinnen und Betreuer. Die Aufsicht richtet sich nach den dort bestehenden Bestimmungen und Verhältnissen.

Bei schuldhaft herbeigeführten Schadensfällen durch eine schulische Aufsichtspflichtverletzung haftet das Land wie im sonstigen Schulbereich nach Artikel 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB.

Ärztliche Untersuchung

Bei der Durchführung eines Praktikums sind die Bestimmungen des Bundes-Seuchengesetzes (ab dem 1. Januar 2001 die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes) im Einzelfall zu beachten. Die Untersuchungen erfolgen gebührenfrei durch die Gesundheitsämter.

Mitwirkung der Erziehungsberechtigten

Die Erziehungsberechtigten sind in geeigneter Weise rechtzeitig über Ziele, Zeitraum, Kosten, etwaige Risiken und Sicherheitsvorkehrungen zu informieren. Die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler bedarf der schriftlichen Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten.

Genehmigungsverfahren

Die Praktikumsleiterin oder der Praktikumsleiter legt die erforderlichen Unterlagen zur Organisation rechtzeitig vor Beginn der Schulleiterin oder dem Schulleiter vor. Hierzu gehört eine Liste der Praktikumsstätten, aus der betreuende Lehrkräfte, außerschulische Betreuerinnen oder Betreuer, zugewiesene Schülerinnen und Schüler und der Praktikumszeitraum hervorgehen.

Praktika, bei denen Schülerinnen und Schüler weite Strecken bis zur Praktikumsstätte zurücklegen müssten, dürfen nur durchgeführt werden, wenn im Einzugsbereich der Schule nicht genügend Praktikumsstätten zur Verfügung stehen oder wenn dies zum Erreichen der Ziele des Praktikums unbedingt erforderlich ist.

Der Grundsatz sparsamer Haushaltsführung ist zu beachten. In der Regel sollten 30 km Entfernung vom Schulstandort nicht überschritten werden.

Die Schulleiterin oder der Schulleiter genehmigt im Rahmen der für die Reisekosten der Lehrkräfte zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Der kommunale Schulträger wird über die Praktikumsstätten informiert.

Ergänzende Regelungen

Der Betrieb belehrt die Schülerinnen und Schüler eingehend vor Beginn des Praktikums über das Verhalten im Betrieb und über Gefahren, denen sie während ihres Praktikums ausgesetzt sein können. Die jeweils geltenden Unfallverhütungsvorschriften werden den Schülerinnen und Schülern bei Praktikumsbeginn im erforderlichen Umfang durch die außerschulischen Betreuerinnen und Betreuer bekannt gemacht.

Versäumnisse sind der Schule und der Praktikumsstätte unverzüglich zu melden.

Ein Entgelt wird nicht gezahlt.

Für Ordnungsmaßnahmen im Verlauf des Praktikums gelten die Regelungen der Schulordnung für die öffentlichen Hauptschulen, Regionalen Schulen, Realschulen, Gymnasien, Integrierten Gesamtschulen und Kollegs sowie der Schulordnung für die öffentlichen Sonderschulen.

Die betreuenden Lehrkräfte erhalten während des Praktikums eine angemessene Befreiung von ihrer Unterrichtsverpflichtung.

Über die Nichtteilnahme von Schülerinnen und Schülern am Praktikum aus besonderen Gründen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Erziehungsberechtigten. Schülerinnen und Schüler, welche am Praktikum nicht teilnehmen, werden für dessen Dauer einer anderen Klasse zugewiesen oder in pädagogisch sinnvoller Weise beschäftigt.

In-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. August 2000 in Kraft. Die im Bezug genannte Verwaltungsvorschrift ist nicht mehr anzuwenden. [[[Kategorie:Gymnasium]] [Kategorie:Integrierte Gesamtschule]]