Einrichtung des Schülerlotsendienstes, Elternlotsendienstes und Schulwegbegleitdienstes

Aus Schulrecht Rheinland-Pfalz
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Weiterbildung, des Ministeriums des Innern und für Sport und des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau vom 11. April 2000 (MBWW 1541 A - Tgb. Nr. 334/98)

Bezug: Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums, des Ministeriums des Innern und für Sport und des Ministeriums für Wirtschaft und Verkehr vom 29. Juli 1988 - KM 941 A - Tgb. Nr. 2199 - (Amtsbl. S. 364)

Schülerlotsendienste, Elternlotsendienste und Schulwegbegleitdienste sind in zahlreichen Städten und Gemeinden unseres Landes eingeführt und haben sich als nützliche Einrichtung der Schulwegsicherung erwiesen.

Die Entwicklung des Schulwesens in Rheinland-Pfalz und die damit zusammenhängenden Änderungen der Schulwege und Beförderungsmittel für Schülerinnen und Schüler, die Entwicklung des Straßenverkehrs und der damit verbundenen Risiken sowie ein geändertes Mobilitätsverhalten erfordern eine Neufassung der Richtlinien.

1 Ziele und Aufgaben

1.1 Der Schülerlotsendienst, der Elternlotsendienst und der Schulwegbegleitdienst haben die Aufgabe, Schülerinnen und Schüler auf dem Weg zur Schule, zu schulischen Einrichtungen und zu besonderen schulischen Veranstaltungen vor den Gefahren des Straßenverkehrs zu schützen und sie vor Schäden als Mitfahrer in Schulbussen und in öffentlichen Verkehrsmitteln zu bewahren und ggf. Streitigkeiten zu schlichten.

1.2 Schülerlotsen und Elternlotsen werden dort eingesetzt, wo Schülerinnen und Schüler in Schulnähe oder auf dem Schulweg beim Überqueren der Fahrbahn besonders gefährdet sind. Sie haben die Aufgabe, die Schülerinnen und Schüler gefahrlos über die Fahrbahn zu führen. Sie haben keine polizeilichen Befugnisse und keine Funktion zur Regelung des Straßenverkehrs.

1.3 Der Schulwegbegleitdienst kann von Schülerinnen und Schülern oder von Eltern ausgeübt werden. Ihm obliegt in erster Linie die Betreuung von Schülerinnen und Schülern, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen befördert werden. Die Schulwegbegleiterinnen und -begleiter halten die Schülerinnen und Schüler besonders an Haltestellen und beim Ein- und Aussteigen zu verkehrsgerechtem und partnerschaftlichem Verhalten an und stellen sich in Konfliktfällen als Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner zur Verfügung. Bei Mitfahrt im Bus versuchen sie, auf das Verhalten der Schülerinnen und Schüler positiv einzuwirken. Sie arbeiten mit den Verkehrsobleuten, den Busfahrerinnen und Busfahrern und evtl. an der Schule vorhandenen Streitschlichterinnen und Streitschlichtern zusammen.

2 Träger

2.1 Die Einrichtung eines Schülerlotsen-, Elternlotsen oder Schulwegbegleitdienstes ist Angelegenheit der Schule.

2.2 Auf Anregung der Schule, der Eltern oder des Aufgabenträgers der Schülerbeförderung trifft die Gesamtkonferenz im Einvernehmen mit dem Schulelternbeirat die Entscheidung über die Einrichtung. Dabei sind die örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde, die Polizeiinspektion, die Verkehrswacht und für Schulwegbegleitdienste der Aufgabenträger der Schülerbeförderung zu hören.

2.3 Die Schule stellt im Einvernehmen mit der zuständigen Polizeiinspektion einen Plan auf, der Einsatzstellen und Einsatzzeiten festlegt. Dieser Plan wird der Landesverkehrswacht Rheinland-Pfalz e.V. zugeleitet.

3 Einrichtung der Dienste

3.1 Als Schülerlotsen und Schulwegbegleiterinnen und Schulwegbegleiter dürfen nur geeignete Schülerinnen und Schüler ab dem 7. Schuljahr zugelassen werden.

3.2 Voraussetzung für die Zulassung sind die freiwillige Meldung der Schülerin oder des Schülers, das schriftliche Einverständnis der Erziehungsberechtigten und die durch die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter festgestellte Eignung der Schülerin oder des Schülers.

3.3 Für Grundschülerinnen und Grundschüler ist die Einrichtung eines Elternlotsendienstes oder eines Schulwegbegleitdienstes durch Eltern anzustreben.

3.4 Schülerinnen und Schüler einer Grundschule können auch vom Schülerlotsendienst oder dem Schulwegbegleitdienst einer Sekundarschule mitbetreut werden, soweit die räumliche Entfernung beider Schulen dies zulässt.

3.5 Die Aufgaben von Elternlotsen und Schulwegbegleitdiensten können auch Großeltern oder andere geeignete Erwachsene übernehmen.

4 Versicherungsschutz

4.1 Für Schülerlotsen, Elternlotsen, Schulwegbegleiterinnen und Schulwegbegleiter besteht der gesetzliche Unfallversicherungsschutz.

4.2 Zur Deckung von Haftpflichtansprüchen gegen Schülerlotsen, Elternlotsen, Schulwegbegleiterinnen und -begleiter schließt die Landesverkehrswacht eine Gruppen-Haftpflichtversicherung ab.

5 Ausbildung

5.1 Vor dem Einsatz einer Schülerin oder eines Schülers oder von Eltern im Lotsendienst oder Schulwegbegleitdienst muss eine entsprechende Ausbildung erfolgen. Sie wird von den Obleuten für Verkehrserziehung der Schulen im Zusammenwirken mit Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten durchgeführt.

5.2 Sie erfolgt getrennt nach Lotsendienst und nach Schulwegbegleitdienst in freiwilligen Arbeitsgemeinschaften. Schülerlotsendienst, Elternlotsendienst und Schulwegbegleitdienst – 2 / 4

5.3 Die Zahl der auszubildenden Schülerinnen und Schüler richtet sich nach dem Einsatzplan. Dabei ist anzustreben, dass der Einsatz im wöchentlichen Wechsel erfolgen kann. Erforderliche Vertretung bei Ausfall von Schülerlotsen und Schulwegbegleiterinnen oder Schulwegbegleitern muss gewährleistet sein. Es empfiehlt sich weiterhin, die Schülerlotsen und die Schulwegbegleiterinnen und Schulwegbegleiter aus mindestens zwei Schuljahrgängen zu nehmen, damit beim Schuljahresende nur ein Jahrgang wechselt.

5.4 Für diese Ausbildung stellt die Landesverkehrswacht entsprechende Unterrichtsmaterialien kostenlos zur Verfügung.

6 Einsatz

6.1 Schüler- und Elternlotsen müssen, Schulwegbegleiterinnen und Schulwegbegleiter sollen während ihrer Tätigkeit als solche erkennbar sein. Sie werden mit einer einheitlichen Ausrüstung ausgestattet, die von der Deutschen Verkehrswacht über die Landesverkehrswacht kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Diese Ausrüstung ist bei den Einsätzen im Schülerlotsendienst und Elternlotsendienst zu verwenden.

6.2 Es ist anzustreben, dass zusätzlich die wichtigsten Einsatzpunkte der Schülerlotsen und Elternlotsen durch das Richtzeichen "Verkehrshelfer" (Zeichen 356) den Verkehrsteilnehmern kenntlich gemacht werden.

6.3 Die Einteilung der Schülerlotsen und Elternlotsen sowie der Schulwegbegleitdienste nach Ort und Zeit ihres Einsatzes erfolgt durch die Verkehrsobfrau oder den Verkehrsobmann der Schule im Einvernehmen mit der Schulleitung.

6.4 An einer Einsatzstelle sollen entsprechend den Verkehrsverhältnissen mindestens 2 bis 3 Lotsen gleichzeitig ihre Tätigkeit ausüben. Sie stellen sich beiderseits der Fahrbahn auf den Gehweg. Hier sammeln sie die Mitschülerinnen und Mitschüler zu Gruppen. Notfalls geben sie dem fließenden Verkehr mit der Winkerkelle zu erkennen, dass eine Gruppe die Fahrbahn überqueren will. Wenn keine Gefahr durch sich nähernde Fahrzeuge droht, führen sie die Schülerinnen und Schüler über die Fahrbahn. Fahrzeuge dürfen nicht willkürlich angehalten werden, vielmehr sind Verkehrslücken abzuwarten.

6.5 Die Schulwegbegleitdienste regeln das Ein- und Aussteigen und achten besonders darauf, dass Schülerinnen und Schüler nicht unachtsam vor oder hinter dem haltenden Bus die Fahrbahn betreten. Falls sie mit dem Bus mitfahren, steigen sie an den einzelnen Haltestellen als Letzte in den Bus ein und als Erste wieder aus. Wo besondere Gefahren an Haltestellen bestehen, sollten Schulwegbegleiterinnen oder Schulwegbegleiter die Absicherung während der Wartezeiten übernehmen.

6.6 Schülerlotsen, Elternlotsen, Schulwegbegleiterinnen und Schulwegbegleiter nehmen ihre Posten mindestens 15 Minuten vor Unterrichtsbeginn bzw. Abfahrt des Busses ein. Schülerinnen und Schüler beenden ihren Dienst so rechtzeitig, dass sie zu Unterrichtsbeginn in der Schule anwesend sind. Nach Unterrichtsschluss sollen sie ihre Posten eingenommen haben, ehe die Schülerinnen und Schüler an den jeweiligen Stellen eintreffen. Ihr Dienst dauert dann so lange, bis die Schülerinnen und Schüler die Schule verlassen haben. Auf einzelne Nachzüglerinnen oder Nachzügler brauchen sie nicht zu warten.

7 Begleitmaßnahmen

7.1 Der Schülerlotsendienst, Elternlotsendienst und Schulwegbegleitdienst bedürfen einer ständigen Überwachung, Motivation und Unterstützung. Ein regelmäßiger Erfahrungsaustausch, mindestens jedoch einmal jährlich, ist unter Leitung der Schule durchzuführen; die zuständigen Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten sind zu beteiligen.

7.2 Die Tätigkeit der Schülerlotsen, Elternlotsen und Schulwegbegleitdienste ist besonders während der ersten Zeit ihres Einsatzes insbesondere durch die Polizei zu überwachen und zu unterstützen.

7.3 Darüber hinaus sollen die Gruppen der Dienste im Rahmen des polizeilichen Streifendienstes beaufsichtigt und notfalls belehrt werden. Eine Beobachtung des Einsatzes erfolgt durch die Verkehrsobfrau oder den Verkehrsobmann der Schule.

7.4 Nach Beendigung der Tätigkeit als Schülerlotse oder Schulwegbegleiterin oder Schulwegbegleiter erhalten die Schülerinnen und Schüler eine Anerkennungsurkunde, die bei der Landesverkehrswacht Rheinland-Pfalz e.V., Bahnhofplatz 2, 55116 Mainz, anzufordern ist.

8 In-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Die Bezugsvorschrift ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anzuwenden.