Bilinguale Züge am Gymnasium

Aus Schulrecht Rheinland-Pfalz
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Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur vom 3. Juni 2011 (945 C – Tgb.Nr. 816/10)

Bezug:

  1. Verwaltungsvorschrift „Bilinguale Züge an Gymnasien“ vom 17. Januar 2001 (GAmtsbl. S. 337; Amtsbl. 2006 S. 9)
  2. Verwaltungsvorschrift „Unterrichtsorganisation an Gymnasien (Sekundarstufe I), Integrierten Gesamtschulen (Sekundarstufe I) und Aufbaugymnasien“ vom 19. Januar 2010 (Amtsbl. S. 93)
  3. Verwaltungsvorschrift „Stundentafeln für die Klassenstufen 5 bis 9/10 der Hauptschule, der Regionalen Schule, der Dualen Oberschule, der Realschule, der Integrierten Gesamtschule und des Gymnasiums“ vom 12. September 2007 (Amtsbl. S. 500)

1 Allgemeines

1.1 Bilingualer Unterricht ist Sachfachunterricht in einer Fremdsprache; er vertieft und erweitert interkulturelle und fremdsprachliche Kommunikationsfähigkeit und Kompetenz.

1.2 Die gesellschaftswissenschaftlichen Fächer Erdkunde, Geschichte und Sozialkunde bilden den Kernbereich des bilingualen Bildungsangebotes. Alternativ kann eine Schule in besonders begründeten Fällen mit Genehmigung der Schulbehörde andere bilingual unterrichtete Sachfächer als Kernbereich anbieten. Ein durchgängig bilingualer Unterricht gegebenenfalls auch mit wechselnden Fächern ist zu gewährleisten. Über den in Satz 1 und 2 beschriebenen Kernbereich hinaus kann das bilinguale Angebot einer Schule durch fremdsprachigen Unterricht (auch phasenweise) in weiteren Fächern ergänzt werden.

1.3 Im bilingualen Unterricht sind nach Möglichkeit Lehrkräfte einzusetzen, die für das gymnasiale Lehramt in der Fremdsprache und in dem unterrichteten Sachfach ausgebildet sind und über eine auf den bilingualen Unterricht ausgerichtete Qualifikation verfügen („Ausbildung für den bilingualen Unterricht“). Bilingual unterrichtende Fachlehrkräfte müssen neben ihrer Qualifikation im Sachfach zumindest jedoch über eine Zielsprachenkompetenz verfügen, die der einer ausgebildeten Fremdsprachenlehrkraft entspricht.

1.4 Die im bilingualen Unterricht verwendete Fremdsprache kann nur eine in der Orientierungsstufe als erste oder zweite Pflichtfremdsprache angebotene moderne Fremdsprache sein.

1.5 Schulen können auf Beschluss der Gesamtkonferenz nach Anhörung des Schulausschusses und der Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher und nach Zustimmung des Schulelternbeirates ein bilinguales Unterrichtsangebot einrichten.

2 Organisation des Unterrichts in bilingualen Zügen

2.1 Grundlagen

Die Organisation des Unterrichts in bilingualen Zügen erfolgt auf der Grundlage der Stundentafel für nicht-altsprachliche Gymnasien gemäß der Verwaltungsvorschrift „Stundentafeln für die Klassenstufen 5 bis 9/10 der Hauptschule, der Regionalen Schule, der Dualen Oberschule, der Realschule, der Integrierten Gesamtschule und des Gymnasiums“ vom 12. September 2007 (Amtsbl. S. 500) und der Verwaltungsvorschrift „Unterrichtsorganisation an Gymnasien (Sekundarstufe I), Integrierten Gesamtschulen (Sekundarstufe I) und Aufbaugymnasien“ vom 19. Januar 2010 (Amtsbl. S. 93) in ihrer jeweils geltenden Fassung, sofern im Folgenden keine abweichenden Regelungen getroffen werden.

2.2 Orientierungsstufe

2.2.1 Der Sprachunterricht in der ersten Fremdsprache wird in den Klassenstufen 5 und 6 durch einen mindestens einstündigen Zusatzunterricht, der in der zweiten Fremdsprache in der Klassenstufe 6 durch einen zweistündigen Zusatzunterricht ergänzt. Dieser Zusatzunterricht dient der Heranführung an den Fremdsprachengebrauch und der sprachlichen Vorbereitung auf den in Klassenstufe 7 einsetzenden fremdsprachigen Sachfachunterricht.

2.2.2 Die Teilnahme am Zusatzunterricht wird mit einer verbalen Beurteilung im Zeugnis vermerkt.

2.2.3 Über die Aufnahme in den bilingualen Zug ab Klassenstufe 7 entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Klassenkonferenz unter Berücksichtigung von Sprachbegabung, Leistungsvermögen, Leistungsbereitschaft und Lernverhalten. Ist eine Ablehnung beabsichtigt, muss den Eltern zuvor Gelegenheit zu einem Gespräch gegeben werden.

2.3 Klassenstufen 7 bis 10 im neunjährigen Bildungsgang Klassenstufen 7 bis 9 im achtjährigen Bildungsgang

Die Einrichtung von bilingualen Zügen in der Sekundarstufe I erfolgt gemäß der Verwaltungsvorschrift „Unterrichtsorganisation an Gymnasien (Sekundarstufe I), Integrierten Gesamtschulen (Sekundarstufe I) und Aufbaugymnasien“ vom 19. Januar 2010 (Amtsbl. S. 93) in der jeweils geltenden Fassung. Durch die Einrichtung von bilingualen Zügen erhöht sich die Anzahl der nach Messzahl zu bildenden Klassen nicht.

2.3.1 In den Klassenstufen 7 bis 10 im neunjährigen Bildungsgang und den Klassenstufen 7 bis 9 im achtjährigen Bildungsgang wird der in der Stundentafel für die Fächer des Kernbereichs vorgesehene Unterricht in der Fremdsprache erteilt. Zusätzlich wird in diesen Fächern jeweils eine Wochenstunde in deutscher Sprache unterrichtet.

2.3.2 Bei der Bewertung der Schülerleistung in den bilingualen Sachfächern sind die fachlichen Leistungen zu beurteilen. Führt fehlerhafte bzw. fachsprachlich unangemessene Sprachproduktion zu eingeschränkten fachlichen Leistungen, so ist dies wie im deutschsprachig geführten Sachfachunterricht bei der Leistungsbeurteilung zu berücksichtigen. Auf dem Zeugnis ist zu vermerken, welche Fächer bilingual unterrichtet wurden.

2.3.3 Ein Ausscheiden aus dem bilingualen Zug vor dem Ende der Klassenstufe 10 im neunjährigen Bildungsgang und der Klassenstufe 9 im achtjährigen Bildungsgang ist nur in begründeten Ausnahmefällen jeweils zum Ende des Schuljahres möglich. Hierüber entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach eingehender Beratung der betroffenen Eltern und im Benehmen mit der Klassenkonferenz. Schülerinnen und Schüler, die aus dem bilingualen Zug ausscheiden, erhalten eine qualifizierende Bescheinigung über die Teilnahme am bilingualen Sachfachunterricht, die den Umfang des in der Fremdsprache erteilten Unterrichts unter Angabe des Sachfachs oder der Sachfächer angibt.

2.4 Sekundarstufe II

In der gymnasialen Oberstufe belegen die Schülerinnen und Schüler die Fremdsprache, in der sie bilingual unterrichtet werden, als Grund- oder Leistungsfach. Schülerinnen und Schüler mit dem Fach Französisch sind vor dem Eintritt in die Sekundarstufe II (MSS) darauf hinzuweisen, dass das Zertifikat zur Zulassung an französischen Universitäten ohne zusätzliche Sprachprüfung nur nach einer Abiturprüfung im Leistungsfach erteilt werden kann.

2.4.1 Das fremdsprachig erteilte Grundfach „Gemeinschaftskunde bilingual“ wird dreistündig unterrichtet. Es beinhaltet anteilig die Fächer Geschichte, Erdkunde und Sozialkunde und erfolgt gemäß dem geltenden Lehrplan für den bilingualen Unterricht in der Sekundarstufe II. Es ersetzt das zweistündige Grundfach Geschichte oder Sozialkunde/Erdkunde. Für die Bewertung von Schülerleistungen im fremdsprachig erteilten Unterricht im Sachfach in der Sekundarstufe II gelten sinngemäß die Regelungen der Nummer 2.3.2.

2.4.2 Auf dem Zeugnis ist zu vermerken, welche Fächer fremdsprachig unterrichtet wurden.

2.5 Abitur

2.5.1 Ist Erdkunde, Geschichte oder Sozialkunde schriftliches Abiturprüfungsfach, so haben die Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit, im zeitlichen Zusammenhang mit der Abiturprüfung zusätzlich eine mündliche Prüfung im fremdsprachig unterrichteten Sachfach abzulegen. Die Teilnahme und Note werden nur im Zertifikat bescheinigt. Die Schülerinnen und Schüler sind vor Eintritt in die Sekundarstufe II (MSS) auf diese Regelung hinzuweisen. Die Prüfung im fremdsprachig unterrichteten Sachfach wird in der Fremdsprache durchgeführt.

2.5.2 Ist das Grundfach „Gemeinschaftskunde bilingual“ mündliches Abiturprüfungsfach, wird die Prüfung in der Fremdsprache durchgeführt.

2.5.3 Ein Vermerk über die Teilnahme am bilingualen Unterricht wie auch über die in der Fremdsprache abgelegte mündliche Abiturprüfung im 4. oder 5. Prüfungsfach ist in das Abiturzeugnis aufzunehmen.

2.5.4 In einem gesonderten Zertifikat, das dem Abiturzeugnis beizufügen ist, wird die Teilnahme am bilingualen Sachfachunterricht sowie die in der Fremdsprache abgelegte mündliche Prüfung qualifizierend bescheinigt. Darüber hinaus sind der Umfang des im Verlauf der Sekundarstufe I und II in der Fremdsprache erteilten Unterrichts unter Angabe des Sachfachs oder der Sachfächer sowie eine ggf. erbrachte Besondere Lernleistung aufzuführen. Für das von den Schulen jeweils in deutscher und in der Fremdsprache auszustellende Zertifikat sind die Formblätter der Anlage 1 zugrunde zu legen.

3 Übergangsregelung

Diese Verwaltungsvorschrift gilt erstmals für die Schülerinnen und Schüler, die im Jahr 2011/2012 die Jahrgangsstufen 5 oder 11 besuchen. Für die Schülerinnen und Schüler der übrigen Jahrgangsstufen gelten die bisherigen Bestimmungen weiter. Über eine Ausnahmeregelung im Einzelfall entscheidet die Schulbehörde.

4 Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bezugsvorschrift zu 1 vorbehaltlich der Regelung in Nummer 3 außer Kraft.

Anlagen

Medium:Bilinguale_Züge_am_Gymnasium_-_Anlagen.pdf (PDF-Datei)