Berufsfachschulverordnung I und II vom 17. September 2004

Aus Schulrecht Rheinland-Pfalz
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Aufgrund des § 11 Abs. 3 Satz 10, des § 53 Abs. 1 in Verbindung mit § 45 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4, des § 97 Abs. 3, des § 100 Abs. 2 und des § 106 des Schulgesetzes vom 30. März 2004 (GVBl. S. 239, BS 223-1) wird im Benehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit und dem Landeselternbeirat sowie im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau verordnet:

Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die öffentliche Berufsfachschule I, die eine berufliche Grundbildung vermittelt, und die öffentliche Berufsfachschule II, die zum qualifizierten Sekundarabschluss I führt. Sie gilt im Rahmen des § 22 Abs. 3 des Schulgesetzes und des § 18 Abs. 2 und 3 des Privatschulgesetzes auch für die entsprechenden Bildungsgänge der staatlich anerkannten Ersatzschulen in freier Trägerschaft.

(2) Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten

  1. die Schulordnung für die öffentlichen berufsbildenden Schulen vom 9. Mai 1990 (GVBl. S. 127; 1991 S. 87, BS 223-1-41) und
  2. die Prüfungsordnung für die berufsbildenden Schulen vom 5. Mai 1978 (GVBl. S. 337, BS 223-1-36)

in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Zielsetzung

(1) Die Berufsfachschule I vermittelt eine fachrichtungsbezogene berufliche Grundbildung. Sie vermittelt berufsbezogene und allgemeine Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten zur Förderung der beruflichen Handlungskompetenz und unterstützt die Schülerinnen und Schüler bei der Entwicklung eigener Lerntechniken und Lernstrategien.

(2) Die Berufsfachschule II verbindet berufsübergreifende Lerninhalte mit berufsbezogenen Projekten aus den einzelnen Fachrichtungen und fördert die berufliche Handlungskompetenz der Schülerinnen und Schüler durch Erfahrungs- und Lernsituationen, die den individuellen Lernprozess unterstützen.

(3) Der Unterricht in den Berufsfachschulen I und II soll insbesondere dem Anspruch auf Ganzheitlichkeit, dem Vermitteln von Arbeitstechniken und der Förderung von Kompetenzen Rechnung tragen. Selbst gesteuertes Lernen und Arbeiten in Unterrichtsprojekten ist im Unterricht zu fördern.

(4) In den Berufsfachschulen I und II ist jeweils mindestens ein Projekt durchzuführen, in dem die Schülerinnen und Schüler mit Unterstützung der Lehrkräfte eine bestimmte Aufgabenstellung selbständig planen und durchführen. Grundlage für die Auswahl der Projekte sind die Vorgaben des fachlich zuständigen Ministeriums.

Abschnitt 2: Berufsfachschule I

§ 3 Fachrichtungen und Dauer

(1) Die Berufsfachschule I gliedert sich in die Fachrichtungen

  1. Technik,
  2. Informationsverarbeitung und Medien,
  3. Hauswirtschaft/Sozialwesen, Ernährung und Gesundheit/Pflege,
  4. Wirtschaft und Verwaltung sowie
  5. Agrarwirtschaft.

Sie wird in Vollzeitunterricht geführt und dauert ein Schuljahr. Die Fachrichtung Technik wird in den Schwerpunkten Bautechnik, Elektrotechnik, Farbtechnik und Raumgestaltung, Fahrzeugtechnik, Holztechnik, Medientechnik sowie Metalltechnik geführt. Die Fachrichtung Hauswirtschaft/ Sozialwesen, Ernährung und Gesundheit/Pflege wird in den Schwerpunkten Hauswirtschaft/Sozialwesen, Ernährung und Gesundheit/Pflege geführt.

(2) Wird die Berufsfachschule I nicht mit Erfolg abgeschlossen, kann sie einmal wiederholt werden, wenn das im zweiten Schulhalbjahr gezeigte Lern- und Leistungsverhalten der Schülerin oder des Schülers einen erfolgreichen Abschluss erwarten lässt und nicht in mehr als drei Fächern Leistungen unter ausreichend vorliegen. Die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz.

§ 4 Berufs- und Schullaufbahnberatung

(1) Vor der Aufnahme in die Berufsfachschule I führt die Schule eine Berufs- und Schullaufbahnberatung für Eltern sowie Schülerinnen und Schüler durch, in der alle Informationen über die Bildungswege der Berufsfachschulen I und II, insbesondere über die Aufnahmevoraussetzungen, die Fördermöglichkeiten, die möglichen Abschlüsse und die damit verbundenen Berechtigungen sowie die Berufsausbildungswege gegeben werden.

(2) Während der ersten drei Monate nach Eintritt in die Berufsfachschule I erhalten die Schülerinnen und Schüler eine intensive und individuelle Begleitung und Beratung mit dem Ziel, die individuellen Förderbedürfnisse der Schülerinnen und Schüler zu ermitteln und darauf aufbauend ein Förderangebot im Rahmen der Stundentafel zu erstellen. Über die Fördermöglichkeiten und die Lerngruppenbildung entscheidet die Schule. Die Leistungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler soll kein Kriterium für ihre Zuordnung zu den Klassen sein. Die Eltern sind rechtzeitig über die von der Schule festgelegten Fördermöglichkeiten und die Lerngruppenbildung zu informieren.

§ 5 Aufnahmevoraussetzung

In die Berufsfachschule I wird aufgenommen, wer das Abschlusszeugnis der Hauptschule oder ein gleichwertiges Zeugnis besitzt.

§ 6 Unterrichtsfächer, Praktika

(1) Der Unterricht umfasst in allen Fachrichtungen die Pflichtfächer Deutsch/Kommunikation, Fremdsprache, Mathematik, Religion oder Ethik, Sozialkunde/Wirtschaftslehre, Sport und Methodentraining, die fachrichtungs- und schwerpunktbezogenen Pflichtfächer Berufsbezogener Unterricht und Fachpraxis sowie eines der Wahlpflichtfächer Berufsbezogenes Fach, Biologie, Chemie oder Physik und Textverarbeitung.

(2) Grundlage für das Pflichtfach Berufsbezogener Unterricht und das Wahlpflichtfach Berufsbezogenes Fach sind die Lernbereiche entsprechend den Vorgaben des fachlich zuständigen Ministeriums.

(3) Über das Unterrichtsangebot in der Fremdsprache (Englisch oder Französisch) entscheidet die Schule unter Berücksichtigung der Vorbildung der Schülerinnen und Schüler sowie der schulischen Möglichkeiten.

(4) Förderunterricht wird in allen Fächern angeboten, in denen Unterschiede in der schulischen Vorbildung und der beruflichen Kompetenz aufzuarbeiten sind. Der Förderunterricht soll die Leistungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler steigern und ihre Abschlussqualifikation verbessern.

(5) Es ist fachpraktischer Unterricht zu erteilen, der bis zur Hälfte in einem gelenkten Betriebspraktikum organisiert werden kann.

(6) Innerhalb der Fachrichtung Hauswirtschaft/Sozialwesen, Ernährung und Gesundheit/Pflege, Schwerpunkt Hauswirtschaft/ Sozialwesen ist ein Praktikum mit der Dauer von einem Monat wahlweise in den Bereichen Haushalt, Sozialpflege/ Pflege oder Sozialpädagogik unter Anleitung der Schule abzuleisten, soweit nicht im Rahmen des fachpraktischen Unterrichts ein gelenktes Betriebspraktikum stattfindet. Das einmonatige Praktikum kann zur Hälfte in den Schulferien abgeleistet werden.

(7) Die Teilnahme an den Betriebspraktika nach Absatz 5 und 6 sind im Abschlusszeugnis auszuweisen.

§ 7 Stundentafel

Der Unterricht umfasst 1520 Unterrichtsstunden. Das Nähere über die Zahl und die Aufteilung der Unterrichtsstunden je Fach, ihre Verteilung innerhalb des Bildungsganges, ihre Zuordnung zu Kern- und Grundfächern sowie über das Angebot an Förderunterricht und die Einrichtung besonderer Lerngruppen regeln die Stundentafeln.

§ 8 Teilnahme am Fremdsprachenunterricht

Schülerinnen und Schüler, die bei der Aufnahme in die Berufsfachschule I im Zeugnis keine Note in der angebotenen Fremdsprache nachweisen, nehmen dennoch am Unterricht und den Leistungsüberprüfungen von Beginn an teil. Die Ergebnisse der Leistungsüberprüfungen des ersten Schulhalbjahres werden für diese Schülerinnen und Schüler im Abschlusszeugnis nicht berücksichtigt, wenn sie schlechter sind als die Ergebnisse des zweiten Schulhalbjahres.

§ 9 Abschlusszeugnis

(1) Die Berufsfachschule I ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Schülerin oder der Schüler höchstens in einem Fach die Note mangelhaft erhalten hat. In der Fachrichtung Hauswirtschaft/ Sozialwesen, Ernährung und Gesundheit/Pflege, Schwerpunkt Hauswirtschaft/Sozialwesen muss zusätzlich das Praktikum gemäß § 6 Abs. 6 nachgewiesen werden. Für den Notenausgleich gilt § 49 Abs. 3 und 4 der Schulordnung für die öffentlichen berufsbildenden Schulen entsprechend mit der Maßgabe, dass das Fach Berufsbezogener Unterricht wie drei Kernfächer gewichtet wird. Schülerinnen und Schüler, die in den Fächern Berufsbezogener Unterricht und Fachpraxis nicht mindestens die Note ausreichend erhalten haben, haben das Ziel der Berufsfachschule I nicht erreicht.

(2) Schülerinnen und Schüler, die die Berufsfachschule I erfolgreich abgeschlossen haben, erhalten ein Abschlusszeugnis mit dem Vermerk: „Mit diesem Abschlusszeugnis wird der Erwerb einer beruflichen Grundbildung in der Fachrichtung ... Schwerpunkt ... bescheinigt.“ § 42 Abs. 4 der Schulordnung für die öffentlichen berufsbildenden Schulen bleibt unberührt.

(3) Schülerinnen und Schüler der Fachrichtung Agrarwirtschaft erhalten zusätzlich folgenden Vermerk: „Der erfolgreiche Besuch der Schule führt in Verbindung mit einer Empfehlung des Betriebes, soweit ein gelenktes Betriebspraktikum abgeleistet wurde, nach der Vereinbarung vom 8. September 2003 mit der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz auf Antrag regelmäßig zu einer Verkürzung der Ausbildungsdauer um ein Jahr in den Ausbildungsberufen Landwirt/Landwirtin, Tierwirt/ Tierwirtin, Pferdewirt/Pferdewirtin, Fischwirt/Fischwirtin, Gärtner/Gärtnerin, Forstwirt/Forstwirtin, Winzer/ Winzerin, Molkereifachmann/Molkereifachfrau, Milchwirtschaftlicher Laborant/Milchwirtschaftliche Laborantin und Revierjäger/Revierjägerin.“

(4) Schülerinnen und Schüler der Fachrichtung Hauswirtschaft/ Sozialwesen, Ernährung und Gesundheit/Pflege, Schwerpunkt Hauswirtschaft/Sozialwesen erhalten zusätzlich folgenden Vermerk: „Der erfolgreiche Besuch der Schule führt nach den Vereinbarungen vom 8. September 2003 mit der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz sowie vom 13. November 2003 mit der zuständigen Stelle für die Berufsbildung in der Hauswirtschaft auf Antrag regelmäßig zu einer Verkürzung der Ausbildungsdauer um ein Jahr im Ausbildungsberuf Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin.“

(5) Die Durchschnittsnote wird aus den Noten der Fächer des Abschlusszeugnisses ermittelt und im Zeugnis ausgewiesen.

Abschnitt 3: Berufsfachschule II

§ 10 Dauer

Die Berufsfachschule II baut auf dem Abschluss der Berufsfachschule I mit qualifiziertem Ergebnis auf und führt in einjährigem Vollzeitunterricht zum qualifizierten Sekundarabschluss I.

§ 11 Aufnahmevoraussetzungen

In die Berufsfachschule II kann aufgenommen werden, wer im Abschlusszeugnis der Berufsfachschule I einen Notendurchschnitt von mindestens 3,0 und in wenigstens zwei der Fächer Deutsch, Fremdsprache und Mathematik mindestens die Note befriedigend erhalten hat.

§ 12 Unterrichtsfächer, Stundenzahl

(1) Der Unterricht umfasst die Pflichtfächer Deutsch/Kommunikation, erste Fremdsprache, Mathematik, Religion oder Ethik, Sozialkunde, Sport sowie Berufsbezogener Unterricht und eines der Wahlpflichtfächer Berufsbezogenes Fach, Biologie, Chemie, Physik, zweite Fremdsprache oder Informationsverarbeitung. Der Unterricht in dem Pflichtfach Berufsbezogener Unterricht wird projektorientiert in den Fachrichtungen Betriebswirtschaft, Technik, Hauswirtschaft/Sozialwesen und Ernährung, Gesundheit/Pflege, Informationsverarbeitung und Medien sowie Agrarwirtschaft erteilt. Die Fachrichtung des zu besuchenden Pflichtfaches Berufsbezogener Unterricht richtet sich nach der Fachrichtung der vorher besuchten Berufsfachschule I.

(2) Die Gesamtstundenzahl beträgt 1240 Unterrichtsstunden.

(3) Das Nähere über die Zahl und die Aufteilung der Unterrichtsstunden je Fach, ihre Verteilung innerhalb des Bildungsganges, ihre Zuordnung zu den Kern- und Grundfächern sowie über das Angebot an Förderunterricht und die Einrichtung besonderer Lerngruppen regelt die Stundentafel. Über das Unterrichtsangebot in der ersten Fremdsprache (Englisch oder Französisch) entscheidet die Schule unter Berücksichtigung der Vorbildung der Schülerinnen und Schüler und der schulischen Möglichkeiten.

(4) Förderunterricht kann in den berufsübergreifenden Fächern angeboten werden, um die Leistungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler zu verbessern. Zusatzqualifizierender Unterricht kann zur beruflichen Weiterqualifizierung angeboten werden und ist zusätzlich zu bescheinigen.

§ 13 Vergleichsarbeiten

Im ersten Schulhalbjahr ist an allen Berufsfachschulen II je eine Vergleichsarbeit in den Fächern Deutsch/Kommunikation, Mathematik und erste Fremdsprache zu schreiben. Die Aufgabenvorschläge werden von der Schulbehörde von verschiedenen Schulstandorten zur Auswahl angefordert. Zur Festlegung der Vergleichsarbeiten beruft die Schulbehörde eine Arbeitsgruppe mit Lehrkräften, die Unterricht in den in Satz 1 genannten Fächern erteilen.

§ 14 Besondere Leistungsfeststellung

(1) Am Ende der Berufsfachschule II findet in den Fächern Deutsch/Kommunikation, erste Fremdsprache, Mathematik und Berufsbezogener Unterricht eine besondere Leistungsfeststellung statt, die aus abschließenden Klassenarbeiten besteht. Die abschließenden Klassenarbeiten werden zur Ermittlung der Endnote doppelt gewichtet.

(2) Die Aufgaben und die Bearbeitungszeiten werden von den Fachlehrkräften vorgeschlagen und durch die Schulleiterin oder den Schulleiter genehmigt. Die Bearbeitungszeiten für die abschließenden Klassenarbeiten sollen die Bearbeitungszeiten für die sonstigen Klassenarbeiten um nicht mehr als ein Drittel überschreiten.

§ 15 Nichtschülerinnen und Nichtschüler

(1) Nichtschülerinnen und Nichtschüler können den Abschluss der Berufsfachschule II durch eine Prüfung erwerben. Es werden alle Fächer der jeweils gültigen Stundentafel, mit Ausnahme von Religion und Sport, geprüft. Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus je einer Aufsichtsarbeit in den Fächern Deutsch/Kommunikation, erste Fremdsprache, Mathematik und Berufsbezogener Unterricht.

(3) Hinsichtlich der Prüfungsgegenstände der schriftlichen Prüfung gilt Folgendes:

  1. Im Fach Deutsch/Kommunikation werden drei Themen aus verschiedenen Gebieten zur Wahl gestellt, wobei aus einem Gebiet nicht mehr als ein Thema genommen werden darf. Die Bearbeitungszeit beträgt drei Zeitstunden.
  2. Im Fach erste Fremdsprache besteht die Aufsichtsarbeit aus der Kombination von drei verschiedenen Arbeitsformen, die jedoch inhaltlich aufeinander bezogen sein können. Als Arbeitsformen sind zu verwenden: Grammatik-Test, Hör-Verstehens-Test, Lese-Verstehens-Test und schriftlicher Ausdrucks-Test. Die Bearbeitungszeit beträgt drei Zeitstunden.
  3. Im Fach Mathematik besteht die Aufsichtsarbeit aus sechs Aufgaben aus verschiedenen Gebieten. Die Bearbeitungszeit beträgt drei Zeitstunden.
  4. Im Fach Berufsbezogener Unterricht ist eine projektorientierte Aufgabe in einem ausgewählten Schwerpunkt zu bearbeiten. Die Bearbeitungszeit beträgt vier Zeitstunden.

§ 16 Abschlusszeugnis

Schülerinnen und Schüler, die die Berufsfachschule II erfolgreich abgeschlossen haben, erhalten ein Abschlusszeugnis mit dem Vermerk: „Dieses Abschlusszeugnis verleiht den qualifizierten Sekundarabschluss I“. Satz 1 gilt entsprechend für Nichtschülerinnen und Nichtschüler.

Abschnitt 4: Übergangs- und Schlussbestimmung

§ 17 Übergangsbestimmung

(1) Bildungsgänge der zweijährigen Berufsfachschule, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung begonnen haben, werden nach den bisherigen Bestimmungen weitergeführt.

(2) Klassen der Unterstufe der zweijährigen Berufsfachschule, in denen der Unterricht im Schuljahr 2003/2004 nach der fachrichtungsbezogenen Stundentafel für das Berufsgrundbildungsjahr und Förderunterricht in den Fächern Mathematik und erste Fremdsprache erteilt wurde, können im Schuljahr 2004/2005 in der Form der Berufsfachschule II nach den Bestimmungen dieser Verordnung weitergeführt werden, sofern die Schülerinnen und Schüler der Klasse oder deren Erziehungsberechtigte schriftlich ihr Einverständnis erklärt haben; Voraussetzung für die Aufnahme in die Berufsfachschule II ist das Zeugnis über die Versetzung in die Oberstufe.

(3) Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2003/2004 die Unterstufe der zweijährigen Berufsfachschule besuchen und nicht in die Oberstufe versetzt werden, können das Schuljahr wahlweise in einer Klasse der Berufsfachschule I oder in einer in der Region eingerichteten speziellen Unterstufenklasse der zweijährigen Berufsfachschule wiederholen. Für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2004/2005 die Unterstufe der zweijährigen Berufsfachschule besuchen, gilt Absatz 1 entsprechend.

(4) Schülerinnen und Schüler der Klassen nach Absatz 2, die die Versetzungsvoraussetzungen des § 49 der Schulordnung für die öffentlichen berufsbildenden Schulen mit der Maßgabe erfüllen, dass im Fach Fachpraxis mindestens die Note ausreichend erzielt wurde und dass das Fach Berufsbezogener Unterricht wie drei Kernfächer gewichtet wird, erhalten das Abschlusszeugnis des Berufsgrundbildungsjahres.

(5) Absolventinnen und Absolventen des Berufsgrundbildungsjahres können im Schuljahr 2004/2005 in die Berufsfachschule II aufgenommen werden, wenn sie im Abschlusszeugnis einen Notendurchschnitt von mindestens 3,0 und im Abschlusszeugnis der Hauptschule in den Fächern Deutsch, Mathematik (A-Kurs) und Englisch (A-Kurs) die Note befriedigend erhalten haben.

§ 18 In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2004 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt - vorbehaltlich der Regelungen in § 17 - die Berufsfachschulverordnung - zweijährige Bildungsgänge vom 2. Juli 1995 (GVBl. S. 217, BS 223-1-19) außer Kraft.

Mainz, den 17. September 2004

Die Ministerin für Bildung, Frauen und Jugend

Ahnen