Bau von Schulen und Förderung des Schulbaus

Aus Schulrecht Rheinland-Pfalz
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Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 22. Januar 2010 (9326-50730-1/02)

Inhaltsverzeichnis

1. Genehmigung von Schulbaumaßnahmen öffentlicher Schulträger

1.1 Allgemeines

Gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes (SchulG) vom 30. März 2004 (GVBl. S. 239, BS 223 - 1), in der jeweils geltenden Fassung, bedürfen Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Schulgebäuden und Schulanlagen (Schulbauten) öffentlicher Schulträger der Genehmigung der Schulbehörde. Die Genehmigung erfolgt nach Maßgabe der Nummern 1.2 bis 1.5.7.2. Die Schulbehörde kann Ausnahmen zulassen. Die beim Schulbau zu beachtenden weiteren Vorschriften ergeben sich aus Anlage 1.

Für den Bau von Schulsportstätten gelten das Sportförderungsgesetz vom 9. Dezember 1974 (GVBl. S. 597, BS 217-11) sowie die einschlägigen Verwaltungsvorschriften und DIN-Normen. Die Zuständigkeit der Schulbehörde für die Genehmigung und die Förderung der Baumaßnahme einschließlich der Feststellung des schulischen Bedarfs wird hiervon nicht berührt.

1.2 Architektenwettbewerb

Bei größeren Schulbauvorhaben sollte der Schulträger einen Architektenwettbewerb durchführen. Hierbei sind die Richtlinien für Planungswettbewerbe - RPW 2008 - anzuwenden.

1.3 Beteiligung der Schule

Der Schulträger soll die Schule in jeder Phase des Planungsprozesses angemessen beteiligen, damit Nutzerinteressen beachtet werden können.

1.4 Schulgelände

Für die Errichtung des Schulgebäudes und der Schulanlagen wie insbesondere Pausenhof, Sportstätten, Pausenhalle, Freiflächen ist – ohne Berücksichtigung der Freianlagen für den Schulsport – eine Geländefläche von ca. 20 m² je Schüler/in als planerischer Richtwert anzunehmen. Insbesondere innerhalb bereits bebauter Gebiete kann ein geringerer Geländebedarf zugrunde gelegt werden. Der Bedarf für Förderschulen ist im Einzelfall zu ermitteln.

Im Hinblick auf zukünftige pädagogische oder schulorganisatorische Entwicklungen muss die Schulanlage erweiterungsfähig sein.

Bei der Planung der Außenanlagen sollte darauf geachtet werden, dass die Vorstellungen und Fähigkeiten der Mädchen und Jungen gleichermaßen berücksichtigt werden, ohne jedoch Rollenstereotype zu verfestigen.

Die Außenanlagen sollen naturnah gestaltet werden. Dabei sollte ein von Schülerinnen und Schülern gestaltbarer Bereich (z.B. Schulgarten) vorgesehen werden.

Der Pausenhof soll so angelegt werden, dass er für eine Erholung der Schülerinnen und Schüler geeignet ist. Der Pausenhof sollte sowohl dem Bewegungsbedürfnis als auch dem Bedürfnis nach sozialen Kontakten Rechnung tragen. Er soll kinderfreundlich gestaltet werden; es sollte angestrebt werden, mindestens die Hälfte der Pausenfläche als Spielwiese anzulegen. Die Befestigung der Pausenfläche ist auf das notwendige Mindestmaß zu beschränken. Auf die zu diesem Thema erschienenen Informationen des Pädagogischen Zentrums (Pädagogisches Zentrum, Europaplatz 7 – 9, 55543 Bad Kreuznach bzw. www.pz.bildung-rp.de) wird hingewiesen.

Die Größe des Pausenhofes soll in der Regel 5 m² je Schülerin oder Schüler betragen. Sie soll jedoch insgesamt 400 m² nicht unterschreiten.

Die Hauptzugänge des Schulgeländes sind so anzuordnen, dass die Schülerinnen und Schüler unter Berücksichtigung der verschiedenen Transportwege weitestgehend gefahrlos das Schulgebäude erreichen können.

Hinsichtlich der künstlerischen Ausgestaltung von Schulen wird auf die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen vom 12. November 2003 (MinBl. S. 513) verwiesen.

Zu der Auswahl der künstlerischen Ausgestaltung ist der Schule Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

1.5 Schulgebäude

1.5.1 Allgemeines

Bei Schulneubauten sowie bei großen Um- oder Erweiterungsbauten sollen die allgemein anerkannten Regeln der Technik zur barrierefreien Gestaltung so weit wie möglich berücksichtigt werden. Bereits bestehende Schulbauten sollen schrittweise entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik so weit wie möglich barrierefrei gestaltet werden.

Bei der Planung von Schulgebäuden ist besonders auf die Raumakustik zu achten. Es wird auf die DIN 18041 „Hörsamkeit in kleinen bis mittelgroßen Räumen“ hingewiesen.

Schulgebäude sollen höchstens 4 Geschosse haben. Umfasst die Schulanlage auch eine Grundschule, so sollen die Unterrichtsräume für die Grundschule möglichst in den unteren Geschossen angeordnet werden.

Aus wirtschaftlichen und pädagogischen Gründen soll darauf geachtet werden, dass in der Regel das Verhältnis des umbauten Raumes zur Hauptnutzfläche nicht mehr als 6,5 zu 1 beträgt; bei der Berechnung des umbauten Raumes bleiben nicht ausgebaute Dachgeschosse und Kellergeschosse, die sich gebäudebedingt ergeben und als Nebennutzflächen oder Funktionsflächen nicht erforderlich sind, unberücksichtigt. Die Hauptnutzfläche soll mindestens 65 v.H., die Verkehrsfläche höchstens 25 v.H. der Nettogrundrissfläche gemäß DIN 277 (Ausgabe Juni 1987) betragen.

Bei größeren Schulen sollen Räume verwandter Nutzung zu folgenden Bereichen zusammengefasst werden:

  • allgemeiner Unterrichtsbereich (allgemeine Unterrichtsräume, die keine auf ein bestimmtes Fach ausgerichtete bauliche Gestaltung und Einrichtung haben),
  • Fachunterrichtsbereiche (z.B. naturwissenschaftliche oder musisch-technische Fachunterrichtsräume, die eine auf ein bestimmtes Fach ausgerichtete bauliche Gestaltung und Einrichtung haben),
  • Informationsbereich (Bibliothek, Lehrmittelräume),
  • Aufenthaltsbereich,
  • Bereich für Lehrkräfte und Verwaltung.

Das für den Schulträger im Einzelfall maßgebliche Raumprogramm mit den grundsätzlich förderungsfähigen Höchstgrenzen ergibt sich unter Zugrundelegung der von der Schulbehörde festgelegten Zügigkeit der geplanten Schule aus den Rahmenraumprogrammen nach Anlage 2. Innerhalb dieser Rahmenraumprogramme ist der Austausch von Flächen möglich, sofern die Funktionsfähigkeit und die Funktionalität der Schule nicht beeinträchtigt und die Gesamtgröße der Hauptnutzfläche nicht überschritten wird.

Der Schulträger kann im Zusammenwirken mit der Schule das Rahmenraumprogramm ergänzen, insbesondere um die in den nachstehenden Vorschriften im Einzelnen zusätzlich zur Wahl gestellten Räume. Raumprogramme für berufsbildende Schulen werden von der Schulbehörde erstellt. Soweit Zuwendungen beantragt werden sollen, bedürfen sowohl die Ergänzung des Rahmenraumprogramms für die jeweilige allgemeinbildende Schule als auch die Raumprogramme für berufsbildende Schulen der Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums.

Bei der Planung von Schulbaumaßnahmen sind darüber hinaus Erfordernisse, die sich im Einzelfall aus integrativem Unterricht (§ 3 Abs. 5 SchulG) ergeben können, zu berücksichtigen.

Raumprogramme für Sportstätten richten sich nach den in der Sportstätten-Planungs-Verordnung vom 6. Juli 1978 (GVBl. S. 601, BS 217-11-1) festgelegten Bedarfswerten sowie den einschlägigen DIN-Normen.

1.5.2 Unterrichtsbereich

1.5.2.1 Allgemeines

In Untergeschossen sind Mehrzweckräume, Werkräume und andere nur zeitweise genutzte Räume unter den Voraussetzungen des § 45 Abs.1 LBauO zulässig. Alle Unterrichtsräume müssen grundsätzlich ausreichend natürlich belichtet sein. In Ausnahmefällen können Unterrichtsräume, in denen sich Schülerinnen und Schüler sowie Lehrerinnen und Lehrer jeweils nur kurze Zeit aufhalten, ausschließlich oder ergänzend durch künstliches Licht beleuchtet werden.

Für eine ausreichende Belüftung - natürlich oder gegebenenfalls auch durch technische Anlagen - ist zu sorgen.

Unterrichtsräume sollen nicht unmittelbar an belebte Verkehrsstraßen und an das Sportgelände angrenzen.

In jedem Unterrichtsraum sind Kabelkanäle zum Anschluss informations- und kommunikations-technischer Geräte sowie ein Handwaschbecken vorzusehen.

Die nachfolgenden Nummern 1.5.2.2 bis 1.5.2.6 gelten grundsätzlich für allgemeinbildende Schulen; im Zusammenhang mit der Aufstellung der Raumprogramme können, insbesondere bei berufsbildenden Schulen und Ganztagsschulen, Abweichungen und Ergänzungen vorgenommen werden.

1.5.2.2 Allgemeine Unterrichtsräume

Die Größe der allgemeinen Unterrichtsräume richtet sich nach der Zahl der in der Regel in ihnen zu unterrichtenden Schülerinnen und Schüler. Die Grundfläche soll nach Maßgabe der Raumprogramme 1,8 bis 2,0 m² je Schüler/in, in der Regel 60 m² betragen. Bei Grund- und Förderschulen kann sich ein größerer Raumbedarf ergeben. Der Abstand eines Arbeitsplatzes von der Wandtafel soll 9 m nicht überschreiten.

Für den Unterricht in Gruppen, Kursen und Arbeitsgemeinschaften sollen kleinere Unterrichtsräume geschaffen werden, die bis zu 25 Schülerinnen und Schüler aufnehmen können. Die Größe der Räume soll ca. 50 m² betragen.

1.5.2.3 Mehrzweckraum

Für die Zusammenfassung von Klassen, für kleinere Feiern, Film- und Theaterveranstaltungen sowie für Elternversammlungen ist ein Mehrzweckraum vorzusehen. Der Raum soll unterteilbar sein und verdunkelt werden können.

1.5.2.4 Naturwissenschaftlicher Unterrichtsbereich

Naturwissenschaftliche Übungsräume sind in der Regel für 30 Arbeitsplätze einzurichten. Um eine möglichst hohe Auslastung zu erreichen, sind die naturwissenschaftlichen Unterrichtsräume in der Regel als kombinierte Lehr- und Übungsräume oder als Lehr- und Übungsräume für mehrere naturwissenschaftliche Unterrichtsfächer auszugestalten. Die Fachunterrichtsräume für die naturwissenschaftlichen Unterrichtsfächer müssen in ausreichender Zahl verdunkelt werden können.

1.5.2.5 Musisch-technischer Unterrichtsbereich
1.5.2.5.1 Musikraum

Musikräume können im Einzelfall auch an den Schulen eingerichtet werden, deren Rahmenraumprogramm keinen Musikraum vorsieht.

Außerdem können Musikübungszellen zu je 6 m² eingerichtet werden.

1.5.2.5.2 Werkraum

Ist für die Schule mehr als ein Werkraum erforderlich, so soll ein Raum als Nassraum vorgesehen werden.

In Verbindung mit dem Werkraum ist ein Raum zur Aufbewahrung des Materials und der Werkstücke erforderlich. Außerdem kann ein Maschinenraum (bis zu 35 m²) angeschlossen werden.

1.5.2.5.3 Raum für textiles Gestalten

Der Raum für textiles Gestalten muss eine Ausstattung mit elektrischen Nähmaschinen ermöglichen.

Zur Aufbewahrung von Arbeitsgeräten, Material u.ä. kann ein Nebenraum (12 m²) angeschlossen werden.

1.5.2.5.4 Lehrküche

Die Lehrküche ist in der Regel für 4 Kochgruppen zu je 4 Schülerinnen und Schüler einzurichten.

Der Speiseraum ist so anzulegen, dass er auch als Unterrichtsraum außerhalb des hauswirtschaftlichen Unterrichts benutzt werden kann.

1.5.2.6 Computerlabor

Für das Computerlabor gelten die Empfehlungen zur Ausstattung von allgemeinbildenden Schulen mit Hard- und Software in der jeweils gültigen Fassung (erhältlich beim Landesmedienzentrum Rheinland-Pfalz, Hofstr. 257, 56077 Koblenz – Ehrenbreitstein, www.lmz.bildung-rp.de).

Für Vorbereitungsarbeiten sowie zur Aufbewahrung von Sammlungen kann ein Nebenraum (12 m²) angeschlossen werden.

Auch in allgemeinen Unterrichtsräumen und Fachräumen sollte eine Ausstattung vorgesehen werden, die den Einsatz von Computer und Internet ermöglicht.

Im Einzelfall kann auch an Grundschulen ein Computerlabor eingerichtet werden.

1.5.3 Informationsbereich – Bibliothek

Die Bibliothek/Mediothek soll alle in einer Schule vorhandenen Druckmaterialien und Medien zentral nachweisen und ihre Bestände Schülerinnen und Schülern, Lehrerinnen und Lehrern zur Erweiterung des Unterrichtsangebotes und zu eigenen Studien zur Verfügung stellen. Die Bibliothek dient zugleich als Arbeitsbücherei für Schülerinnen, Schüler, Lehrerinnen und Lehrer.

Die Bibliothek kann so angelegt werden, dass ein Teil ihrer Fläche auch zeitweilig für Unterrichtszwecke genutzt werden kann.

Der Schulträger kann zusätzlich einen Medienraum (ca. 70 m²) einrichten. In diesem Fall ist ein Materialraum (12 m²) vorzusehen.

1.5.4 Versammlungsraum, Pausenhalle

Der Bau von Versammlungsräumen (Aulen) ist in der Regel nur bei großen Schulen und Schulzentren angemessen, die eine ausreichende Nutzung des Raumes gewährleisten.

Im Übrigen soll der erforderliche Versammlungsraum durch die zeitweilige Zusammenfassung mehrerer Räume je nach Bedarf geschaffen werden (z.B. Mehrzweckräume).

Für Pausenhallen sollen je Schülerin und je Schüler 0,2 bis 0,4 m² Fläche vorgesehen werden. Möglich sind auch offene Pausenhallen, die zumindest gegen die Hauptwindrichtung geschützt sind, um den Schülerinnen und Schülern auch bei schlechtem Wetter den Aufenthalt im Freien zu ermöglichen.

1.5.5 Bereich für Lehrkräfte und Verwaltung

Das Lehrerzimmer soll den Räumen der Schulleitung zugeordnet werden. Als Größe sind etwa 3 m² je Lehrkraft vorzusehen. Dabei sind Referendarinnen und Referendare sowie Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, pädagogische Fachkräfte und Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter angemessen zu berücksichtigen.

In größeren Schulen können mehrere Lehrerzimmer geschaffen werden.

Dabei sollte mindestens eins der Zimmer über Lehrerarbeitsplätze mit EDV-Ausstattung verfügen.

1.5.6 Raum für Schulsozialarbeit

Gibt es an der Schule Schulsozialarbeit, soll das Raumprogramm um einen Raum für Schulsozialarbeit (12 m²) ergänzt werden.

1.5.7 Räume für den Ganztagsschulbetrieb

1.5.7.1 Speiseraum, Küche

Für Ganztagsschulen sind eine Küche und ein Speiseraum erforderlich. Diese Räume müssen nicht zwingend auf dem Schulgelände vorhanden sein. Soweit vorhanden, sollen geeignete Einrichtungen in der Nachbarschaft genutzt werden.

Als Größe des Speiseraums sind etwa 0,75 m² pro Ganztagsschüler/in vorzusehen, wobei die Plätze im Schichtbetrieb zwei- bis dreimal genutzt werden sollen.

1.5.7.2 Weitere ganztagsschulspezifische Räume

Einzelne weitere Räume können entsprechend dem Profil der Ganztagsschule vorgesehen werden. Bei Grundschulen handelt es sich dabei in der Regel um einen Spielraum und einen Ruheraum.

2. Genehmigung von Schulbaumaßnahmen privater Schulträger

Gemäß § 30 Abs. 5 der Landesverordnung zur Durchführung des Privatschulgesetzes (PrivSchGDVO) vom 9. November 1987 (GVBl. S. 362, BS 223-7-1) sind die Regelungen der Nummer 1 auf die Genehmigung von Baumaßnahmen privater Schulträger sinngemäß anzuwenden.

3. Zuwendung für Schulbaumaßnahmen kommunaler Gebietskörperschaften und Schulverbände

3.1 Rechtsgrundlage, Zuwendungszweck

Das Land gewährt den kommunalen Gebietskörperschaften und Schulverbänden Zuwendungen zu den Kosten für schulbehördlich genehmigte Schulbaumaßnahmen und deren Ersteinrichtung (Baukosten). Grundlage für die Zuwendungen sind

  • § 87 SchulG,
  • §§ 2, 18 Abs. 1 Nr. 13 des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG) vom 30. November 1999 (GVBl. S. 415, BS 6022-1),
  • diese Verwaltungsvorschrift und
  • die Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) vom 20. Dezember 2002 (MinBl. 2003 S. 22)

in der jeweils geltenden Fassung.

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde (Nummer 5.2.2 Abs. 1) nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

3.2 Zuwendungsart und Gegenstand der Förderung

Die Zuwendungen werden für ein bestimmtes Vorhaben (Projektförderung gemäß Nummer 2.1 zu § 23 VV-LHO) gewährt.

Zuwendungen werden gewährt für

  • Neu-, Um- und Erweiterungsbauten,
  • den Erwerb von Schulgebäuden und Schulanlagen.

Keine Zuwendungen werden gewährt für

  • die Bauunterhaltung der Schulbauten,
  • Schulbaumaßnahmen, durch die Schulraum nur behelfsmäßig oder nur für eine Übergangszeit gewonnen wird,
  • Schulbaumaßnahmen, für deren Durchführung eine Landeszuwendung nicht erforderlich ist (Bagatellfälle).

Der Schulträger muss im Zeitpunkt der schulbehördlichen Genehmigung Eigentümer des für die Durchführung der Schulbaumaßnahme erforderlichen Baugrundstückes sein. Es sind Ausnahmen möglich. In diesen Fällen ist der Nachweis über eine dinglich gesicherte Vereinbarung einer der Förderung angemessenen Nutzungsdauer und der dem Förderzweck entsprechenden Nutzungsweise erforderlich.

3.3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die kommunalen Gebietskörperschaften und Schulverbände, die Schulträger gemäß §§ 76 und 77 SchulG sind.

Die Zuwendungsempfänger können Zuwendungen zusammen mit ihrem Eigenanteil an Dritte weiterleiten, wenn

  • diese erforderliche Schulbaumaßnahmen für den Schulträger durchführen,
  • sich durch die Weiterleitung der Zuwendung der Finanzierungsbeitrag des Schulträgers unmittelbar reduziert und
  • das Vorhaben so wirtschaftlicher als in Eigenrealisierung durchgeführt werden kann.

Die Weiterleitung muss bis zur Fertigstellung der zuwendungsfähigen Baumaßnahmen als Darlehen erfolgen, das dinglich zu sichern ist. Auf die Einhaltung der Vergaberechtsvorschriften wird hingewiesen.

3.4 Förderungsvoraussetzungen

Zuwendungen werden nur gewährt,

  • wenn die Bestimmungen des § 18 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 LFAG in Verbindung mit Teil II Nr. 1 zu § 44 Abs. 1 VV-LHO eingehalten werden,
  • wenn die kommunalen Gebietskörperschaften, auch soweit sie an einer antragstellenden juristischen Person beteiligt sind, alle ihre Einnahmequellen ausschöpfen.

3.5 Art der Finanzierung, Umfang und Höhe der Förderung

3.5.1

Die Zuwendung wird zur Teilfinanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben mit einem festen Betrag bewilligt (Festbetragsfinanzierung).

Nachbewilligungen sind nur ausnahmsweise möglich, wenn wegen besonderer, bei Antragstellung nicht vorhersehbarer Umstände die zuwendungsfähigen Ausgaben sich erheblich erhöht haben und die Mehrausgaben unabweisbar sind. Voraussetzung für die Nachbewilligung ist, dass die Entstehung der Mehrkosten unverzüglich bei der Schulbehörde angezeigt wurde und der Schulträger nicht in der Lage ist, die Finanzierungslücke zu schließen. Die Prüfung der Mehrkosten durch die Schulbehörde begründet noch keinen Anspruch auf eine Nachbewilligung.

3.5.2

Zuwendungsfähige Baukosten sind die Kosten der Kostengruppe 300 bis 700 der DIN 276 (Ausgabe Juni 1993) – Kosten im Hochbau – mit Ausnahme der Kosten für Finanzierung und allgemeine und sonstige Baunebenkosten (Kostengruppe 761 bis 790).

Wird mit der förderungsfähigen Baumaßnahme ein Energieeffizienzstandard erreicht, der über die jeweils geltende Energieeinsparverordnung hinausgeht, und sind deshalb erhöhte Investitionen erforderlich, kann ein Zuschlag in angemessener Höhe durch das für die Schulbauförderung zuständige Ministerium als zuwendungsfähig anerkannt werden.

Förderungsfähig sind im Übrigen nur Lieferungen und Leistungen, die im Rahmen gewerblicher oder freiberuflicher Betätigung erbracht werden. Die Förderung der Lieferung oder Leistung eines wirtschaftlichen Unternehmens der Gemeinde (oder ihrer Verbandsgemeinde) ist ausnahmsweise möglich, wenn sie nachweislich nur alleine durch dieses Unternehmen erbracht werden kann. Die Förderung der Lieferung oder Leistung einer Gesellschaft mit öffentlicher Beteiligung ist ausnahmsweise möglich, wenn sie unter Beachtung der wettbewerbs- und vergaberechtlichen Bestimmungen erbracht wird.

Unentgeltliche Arbeitsleistungen an Bauvorhaben werden, soweit sie nach Art und Umfang vertretbar sind, als Eigenmittelersatz anerkannt. Die Selbsthilfearbeiten sollen 30 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht übersteigen. Der Wert der unentgeltlichen Arbeitsleistungen ist fiktiv durch die Ermittlung der ersparten Unternehmerleistung nachzuweisen und von der für die Bauleitung verantwortlichen Person zu bestätigen.

Zweckgebundene Einnahmen dienen zur Finanzierung förderungsfähiger Ausgaben. Sie sind in der Regel - ggf. fiktiv - bereits bei der Bewilligung anzurechnen. Zweckgebundene Einnahmen sind insbesondere Erlöse aus Verkäufen von Schulgebäuden und -anlagen, die durch einen zuwendungsfähigen Neubau eines Schulgebäudes an anderer Stelle nicht mehr benötigt werden. Zweckgebundene Geld- und Sachspenden Dritter gelten als Eigenanteil des Zuwendungsempfängers.

3.5.3

Zur Pauschalierung der zuwendungsfähigen Baukosten legt das fachlich zuständige Ministerium – im Benehmen mit dem Ministerium der Finanzen – Kostenrichtwerte für die einzelnen Schularten fest. Mit den Kostenrichtwerten sind die zuwendungsfähigen Kosten gemäß Nummer 3.5.2 abgedeckt; in begründeten Fällen sind Ausnahmen zulässig. Die Kostenrichtwerte gelten nur für Neubauten und vergleichbare Erweiterungsmaßnahmen.

3.5.4

Über die Notwendigkeit einer Fortschreibung der Kostenrichtwerte wird jährlich entschieden; bei der Überprüfung der Kostenrichtwerte ist die Entwicklung des Preisindexes für Bauwerke zu berücksichtigen.

3.5.5

Für die Bemessung der Zuwendung wird die genehmigte Hauptnutzfläche entsprechend DIN 277 (Ausgabe Juni 1987) – Grundflächen und Rauminhalte für Hochbauten – zugrunde gelegt, soweit sie sich bezieht auf die Räume,

  • die im Rahmenraumprogramm (Anlage 2) enthalten sind und
  • um die der Schulträger das Raumprogramm mit Zustimmung des Ministeriums ergänzt hat.

3.5.6

In den Fällen, in denen gemäß Nummer 3.5.3 Satz 3 die Kostenrichtwerte nicht angewendet werden können, sind die nach DIN 276 (Ausgabe Juni 1993) zu veranschlagenden zuwendungsfähigen Baukosten, ausgenommen die Kosten

  • für die allgemeine Ausstattung (Kostengruppe 611 DIN 276),
  • der Ausstattung der berufskundlichen Unterrichtsräume der berufsbildenden Schulen mit Maschinen, auch wenn sie mit dem Gebäude fest verbunden sind,

um einen pauschalierten Zuschlag für Ersteinrichtung zu erhöhen. Dieser beträgt

  • bei Förderschulen, mit Ausnahme der Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen, 4 v.H.,
  • bei berufsbildenden Schulen 9 v.H.,
  • bei den übrigen Schularten 3,5 v.H.

der zuwendungsfähigen Baukosten. Den genannten Prozentsätzen ist jedoch mindestens das Produkt aus genehmigter Hauptnutzfläche und Kostenrichtwert zugrunde zu legen.

3.5.7

Beim Umbau älterer Schulgebäude können die zuwendungsfähigen Kosten in einem pauschalierten Verfahren durch Abzug von 35 v.H. als Anteil für Bauunterhaltungsmaßnahmen festgestellt werden.

3.5.8

Die Höhe der Zuwendung richtet sich nach der finanziellen Leistungsfähigkeit des Antragstellers und dem Landesinteresse an der Ausführung des Vorhabens.

4. Zuwendungen für Schulbaumaßnahmen privater Schulträger

Für Zuwendungen des Landes zu Schulbaumaßnahmen privater Schulträger ist Nummer 3 sinngemäß anzuwenden (§ 30 Abs. 5 PrivSchGDVO).

5. Genehmigungs- und Zuwendungsverfahren bei Schulbaumaßnahmen kommunaler Gebietskörperschaften und Schulverbände

5.1 Schulorganisatorische Abstimmung

Die Schulbehörde prüft in Abstimmung mit dem Schulträger die schulorganisatorischen Voraussetzungen für die Planung der Schulbaumaßnahme. Dabei sind die Schülerzahlentwicklung und vorliegende regionale Schulentwicklungspläne besonders zu berücksichtigen. Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf Größe und Standort der Schule sowie bei berufsbildenden Schulen auf die Gliederung nach Schulformen und Bildungsgängen und auf die Zusammenarbeit mit Einrichtungen der überbetrieblichen Ausbildung.

5.2 Geltung der Bestimmungen zu § 44 VV-LHO

Für die Antragstellung, Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die Rückforderung der Zuwendung gilt Teil II zu § 44 Abs. 1 VV-LHO mit den nachfolgenden ergänzenden Regelungen.

5.2.1 Antragsverfahren

Der Schulträger meldet das Vorhaben bis zum 1. August eines Jahres bei der Schulbehörde an und legt dort bis zum 1. Oktober eines Jahres die Planungsunterlagen mit dem Antrag auf Erteilung der schulbehördlichen Genehmigung und auf Gewährung einer Zuwendung (dreifach) mit Vordruck gemäß Teil I Anlage 4 Muster 1 zu § 44 Abs. 1 VV-LHO zur Aufnahme in das Schulbauprogramm des folgenden Haushaltsjahres vor.

Die Überschrift des Antragsmusters ist nach dem Wort "Zuwendung“ um die Worte „und auf Erteilung der schulbehördlichen Genehmigung“ zu ergänzen.

Beizufügen sind (dreifach) die in den Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen für Zuwendungen – ZBau – (Teil I/Anlage 1 zu § 44 Abs. 1 VV-LHO) genannten Bauunterlagen mit Ausnahme der Wirtschaftlichkeitsberechnung (Nr. 5.4), ferner eine Übersicht über Planungs- und Kostendaten im Schulbau (Anlage 3).

In den Fällen der Nummer 3.3 Abs. 2 ist eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung im Sinne von § 7 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung beizufügen.

Außerdem ist zu beachten:

Die Planung umfasst die Grundrisse, Schnitte und Ansichten im Maßstab 1:100, und einen Lageplan im Maßstab von mindestens 1:1000. Bei Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen ist, soweit Zweckänderungen der vorhandenen Räume beabsichtigt sind, auch der vorhandene Baubestand darzustellen.

Im Einzelfall kann die Schulbehörde die Vorlage der Planung im Maßstab 1:200 zulassen.

Die Kostenberechnungen und die Berechnungen des umbauten Raumes nach DIN 276/277 sind getrennt nach Schulgebäuden und Sportstätten zu erstellen.

Die Schulbehörde prüft den Antrag auf Genehmigung der Zuwendung und schlägt dem fachlich zuständigen Ministerium die Höhe der Zuwendung vor.

Dem Vorschlag ist eine Stellungnahme der Schulbehörde über die Notwendigkeit und Dringlichkeit der Schulbaumaßnahme sowie zum Ergebnis der Prüfung des Antrages auf schulbehördliche Genehmigung beizufügen.

5.2.2 Entscheidung und Auszahlung

Das fachlich zuständige Ministerium setzt die Höhe der Zuwendung im Benehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport und dem Ministerium der Finanzen fest. Die Schulbehörde erteilt die schulbehördliche Genehmigung und erlässt den Bewilligungsbescheid über die vom fachlich zuständigen Ministerium festgesetzte Zuwendung (Anlage 4).

Mit den Bauarbeiten soll innerhalb von 6 Monaten nach der Bewilligung der Zuwendung begonnen werden. Ist nach Ablauf dieser Frist mit der Schulbaumaßnahme noch nicht begonnen, kann der Bewilligungsbescheid widerrufen werden.

Die Zuwendung wird entsprechend dem Baufortschritt gemäß Nummer 1.3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Gebietskörperschaften und Zweckverbände – ANBestK – (Teil II/Anlage 3 zu § 44 Abs.1 VV-LHO) und nach Maßgabe der im Festsetzungsbescheid festgelegten Teilbeträge ausgezahlt.

5.2.3 Verwendung

Als Verwendungsnachweis genügt eine Erklärung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters bzw. der Landrätin oder des Landrats des Schulträgers, dass die Mittel bestimmungsgemäß verwendet wurden. Dabei sind die Höhe der zuwendungsfähigen Kosten und deren Finanzierung (aufgeteilt nach Eigenanteil, Zuwendungen Dritter, Zuwendungen aus Landesmitteln) anzugeben. Die Erklärung muss außerdem folgende Bestätigung beinhalten:

„Die Vergabevorschriften wurden eingehalten. Die Bestimmungen des § 263 und des § 264 des Strafgesetzbuches und des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen sind mir bekannt.“

5.2.4 Rückforderung

Eine Rückforderung der Zuwendung entfällt, wenn die Schulanlage

  • für eine andere förderungsfähige Einrichtung weiterverwendet wird,
  • durch schulorganisatorische Maßnahmen entbehrlich wird, es sei denn, dass im Falle einer Veräußerung der Schulanlage der Veräußerungserlös den Anteil der Kommune an den Gestehungskosten überschreitet; werden die Gestehungskosten unterschritten, beschränkt sich die Rückforderung auf den Anteil des Erlöses, der den Gestehungskostenanteil der Kommune übersteigt.

Ein Rückforderungsanspruch erlischt 20 Jahre nach Fertigstellung; er vermindert sich ab dem 6. Jahr nach Fertigstellung um jährlich 5 v.H.

6. Genehmigungs- und Zuwendungsverfahren bei Schulbaumaßnahmen privater Schulträger

Für das Verfahren bei der schulbehördlichen Genehmigung sowie für die Bewilligung von Zuwendungen aufgrund des § 28 Abs. 6 und des § 31 Abs. 2 des Privatschulgesetzes gilt Nummer 5 sinngemäß mit der Maßgabe, dass statt des Teils II zu § 44 Abs. 1 VV-LHO der Teil I dieser Bestimmung anzuwenden ist und dass bei der Prüfung der schulorganisatorischen Voraussetzungen im Sinne von Nummer 5.1 nur die Schülerzahlentwicklung der jeweiligen Schule zu berücksichtigen ist.

Bei Zuwendungen über 10.000 EUR ist zur Sicherung eines etwaigen Rückzahlungsanspruches vor Zahlung der ersten Zuwendungsrate eine Buchgrundschuld in Höhe des Zuwendungsbetrages zugunsten des Landes Rheinland-Pfalz, vertreten durch das fachlich zuständige Ministerium zu bestellen. Bei kirchlichen Trägern, die Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, kann von der Forderung nach Bestellung einer dinglichen Sicherung abgesehen werden.

In den Fällen der Nummer 3.2 Abs. 4 kann das fachlich zuständige Ministerium im Einzelfall Ausnahmen von der Bestellung einer Buchgrundschuld zulassen.

7. Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.