Aufsicht in Schulen

Aus Schulrecht Rheinland-Pfalz
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Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Frauen und Jugend vom 9. Juli 2002 (9421 Tgb.Nr. 4 154/02)

Zweck und Inhalt der Aufsicht

Zweck der Aufsicht ist es, Schülerinnen und Schüler vor Schaden zu bewahren, aber auch zu verhindern, dass andere durch sie einen Schaden erleiden.

Die Lehrkräfte müssen Maßnahmen, Vorkehrungen und Anordnungen treffen, die Schäden nach Möglichkeit ausschließen. Die Aufsicht richtet sich nach den Gefahren, wie sie im Einzelfall erkennbar sind. Sie richtet sich aber auch nach dem Maß, in dem die Schülerinnen und Schüler nach ihrem Alter und ihrer Entwicklung der Beaufsichtigung bedürfen. Dabei ist das Maß der Aufsicht in Einklang zu bringen mit dem Erziehungsziel, die wachsende Fähigkeit und das Bedürfnis der Kinder zum selbständigen verantwortungsbewussten Handeln einzuüben. Auch volljährige Schülerinnen und Schüler unterliegen der Aufsichtspflicht der Schule.

Umfang der Aufsicht

2.1 Aufsicht wird während des Unterrichts, der Pausen und Freistunden, während der Teilnahme an sonstigen schulischen Veranstaltungen sowie während einer angemessenen Zeit vor und nach diesen schulischen Veranstaltungen ausgeübt. Das Gleiche gilt für die vor Unterrichtsbeginn und nach Unterrichtsende in der Schule entstehenden Wartezeiten der Schülerinnen und Schüler im Rahmen der allgemeinen Schülerbeförderung.

2.2 Eine Aufsichtsführung ca. 15 Minuten vor Beginn der ersten Unterrichtsstunde ist im Allgemeinen ausreichend. Sie endet für die Schülerinnen und Schüler mit dem Verlassen des Schulgrundstücks, im Anschluss an die Beendigung des Unterrichts. Wird der tägliche Schulbetrieb beendet, findet eine schulische Aufsicht auf dem Schulgrundstück nicht mehr statt.

2.3 Die Aufsichtspflicht gilt auch für den Unterricht außerhalb des Schulgrundstücks (z. B. auf Sportplätzen und in Schwimmbädern) und den Hin- und Rückweg von der Schule zu diesem Unterricht (Unterrichtsweg).

2.4 Schulbushaltestellen – das sind sowohl Haltestellen des sog. freigestellten Schulbusverkehrs als auch des ÖPNV – werden beaufsichtigt, wenn sie auf dem Schulgelände liegen oder unmittelbar an das Schulgelände grenzen. Falls an Schulbushaltestellen außerhalb des Schulgeländes durch Besonderheiten ihrer Anlage Gefahren bestehen, ist es auch Aufgabe der Schule, auf deren Beseitigung bei den zuständigen Stellen hinzuwirken. In einem solchen Fall kann sich eine Aufsichtspflicht der Schule ergeben, wenn eine Gefahrenbeseitigung nicht unverzüglich erreicht werden kann.

2.5 Besuchen Schülerinnen und Schüler mehrerer Schulen dieselbe Schulveranstaltung oder benutzen sie dieselben Schulgebäude, Schulanlagen oder Schulbushaltestellen, so soll die Aufsichtsführung unter den beteiligten Schulen so geregelt werden, dass für alle Schülerinnen und Schüler unbeschadet ihrer Schulzugehörigkeit eine einheitliche Aufsicht besteht.

2.6 Treffen Schülerinnen und Schüler infolge der besonderen örtlichen Verhältnisse (frühere Ankunft oder spätere Abfahrtzeiten der öffentlichen Verkehrsmittel oder des Schulbusverkehrs) vor Beginn der Aufsicht in der Schule ein, oder können sie diese erst nach Ende der Aufsicht verlassen, so sollen sie sich in einem eigens dafür bereitgestellten Raum aufhalten. Dies gilt entsprechend, wenn Schülerinnen und Schüler am Nachmittag Unterricht haben, an planmäßigen Arbeitsgemeinschaften der Schule oder an Veranstaltungen der Schülervertretung (SV) teilnehmen wollen, und ihnen während der Mittagspause die Rückkehr nach Hause nicht möglich oder nicht zuzumuten ist. Für Grundschülerinnen und Grundschüler ist in diesen Fällen grundsätzlich eine Beaufsichtigung sicherzustellen.

2.7 Bei vorzeitig beendetem Unterricht ist die Aufsicht wie folgt auszuüben:

2.7.1. SchülerinnenundSchülerderKlassenstufe1biseinschließlichKlassenstufe8dürfen das Schulgelände nicht verlassen; sie sind bis zum Ende des stundenplanmäßig vorgesehenen Unterrichts zu beaufsichtigen.

Die Eltern können sich zu Beginn des Schuljahres schriftlich oder für jeden Einzelfall mündlich/telefonisch damit einverstanden erklären, dass die Schülerinnen und Schüler das Schulgelände nach der vorzeitigen Beendigung des Unterrichts verlassen; die Eltern sind darauf hinzuweisen, dass – wie allgemein geltend – eine Haftung der Schule bei Verlassen des Schulgeländes ausgeschlossen und dass der gesetzliche Unfallversicherungsschutz grundsätzlich nur für den direkten Heimweg gewährleistet ist.

2.7.2. Schülerinnen und Schülern ab Klassenstufe 9 ist das Verlassen des Schulgeländes nach der vorzeitigen Beendigung des Unterrichts freigestellt. Sie und ihre Eltern sind jedoch zu Beginn des Schuljahres darauf hinzuweisen, dass – wie allgemein geltend – eine Haftung der Schule bei Verlassen des Schulgeländes ausgeschlossen und dass der gesetzliche Unfallversicherungsschutz grundsätzlich nur für den direkten Heimweg gewährleistet ist.

2.8 Die Schülerinnen und Schüler dürfen während der Schulzeit das Schulgelände nur mit Erlaubnis einer Lehrkraft verlassen; in Pausen und Freistunden ist Schülerinnen und Schülern der Sekundarstufe II das Verlassen des Schulgeländes erlaubt.

Aufsichtführende

3.1 Die Aufsicht kann durch die Schulleiterin oder den Schulleiter, die Lehrkräfte und die sonstigen mit der Aufsicht betrauten Personen – das können Eltern, die sich dazu bereit erklärt haben, und auch Schülerinnen und Schüler sein, die von der Schule mit der Wahrnehmung besonderer Aufgaben betraut wurden (z. B. Eltern- und Schülerassistentinnen und -assistenten) – ausgeübt werden. An die Weisungen dieser Personen sind die Schülerinnen und Schüler gebunden.

3.2 Hausmeisterinnen oder Hausmeister können grundsätzlich nicht zu Aufsichtsaufgaben herangezogen werden. Zur Vermeidung von Unfällen, Personenschäden, Sachschäden und Verunreinigungen können sie jedoch Aufsichtsmaßnahmen gegenüber den Schülerinnen und Schülern ergreifen. Es bestehen keine Bedenken, wenn ihnen in Ausnahmefällen die Schulleiterin oder der Schulleiter mit ihrer Zustimmung eine Aufsichtsfunktion überträgt, soweit die Erfüllung der Aufgaben der hausmeisterlichen Tätigkeit nicht beeinträchtigt wird.

In-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.