Aufgaben, Wahl und Verfahrensweise der Vertretungen für Schülerinnen und Schüler

Aus Schulrecht Rheinland-Pfalz
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Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 1. März 2007 (942 C - 51420/34)

Bezug:

  • Verwaltungsvorschrift vom 30. März 2000 (GAmtsbl. S. 369)

Gemäß § 50 Abs. 2 Nr. 4 des Schulgesetzes (SchulG) wird folgende Verwaltungsvorschrift über die Aufgaben, die Wahl und die Verfahrensweise der Vertretungen für Schülerinnen und Schüler erlassen. Sie führt die Vorschriften der §§ 31 bis 35 SchulG aus, wonach die Vertretungen für Schülerinnen und Schüler im Rahmen des Bildungs- und Erziehungsauftrags selbstgestellte Aufgaben in eigener Verantwortung durchführen können.

Inhaltsverzeichnis

1. Grundsätze für die Arbeit der Vertretungen für Schülerinnen und Schüler

1.1 Satzungsrecht

1.1.1 Jede Vertretung für Schülerinnen und Schüler kann sich im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen eine Satzung als Geschäftsordnung geben, in der Einzelheiten über die Aufgaben, die Arbeit und die Wahl der Vertretung für Schülerinnen und Schüler der jeweiligen Schule geregelt werden.

1.1.2 Die Satzung der Vertretung für Schülerinnen und Schüler einer Schule wird im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter erlassen. Sofern die Schulleiterin oder der Schulleiter Bedenken gegen die in der Satzung vorgesehenen Rechte und Pflichten der Vertretung für Schülerinnen und Schüler hat, kann die Entscheidung des Schulausschusses eingeholt werden (vgl. § 31 Abs. 3 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 Satz 6 SchulG).

1.2 Freistellung der Schülervertreterinnen und Schülervertreter in der Schule und in der Ausbildungsstelle

Mitglieder der Vertretungen für Schülerinnen und Schüler sollen von der Schulleiterin oder dem Schulleiter im notwendigen Umfang für ihre Tätigkeit und für ihre Fortbildung für diese Aufgabe freigestellt werden. Ihre Freistellung von betrieblicher Tätigkeit zur Teilnahme an Schulveranstaltungen der Vertretungen für Schülerinnen und Schüler erfolgt nach den mit den zuständigen Stellen getroffenen Vereinbarungen und beträgt je Schuljahr bis zu 5 Arbeitstage.

1.3 Benachteiligungsverbot für Vertretungen für Schülerinnen und Schüler

Wegen der Tätigkeit als Vertretung für Schülerinnen und Schüler darf keine Schülerin und kein Schüler benachteiligt werden. Auf Antrag der Schülerin oder des Schülers ist die Tätigkeit als Vertretung für Schülerinnen und Schüler im Zeugnis zu vermerken. Wegen einer Tätigkeit als Vertretung für Schülerinnen und Schüler entschuldigte Fehlzeiten im Unterricht werden im Zeugnis nicht vermerkt.

1.4 Brief- und Postgeheimnis

Sendungen, die an die Vertretungen für Schülerinnen und Schüler der Schule gerichtet sind, werden dem Vorstand der Vertretung für Schülerinnen und Schüler ausgehändigt, solche an eine Klasse der Klassensprecherin oder dem Klassensprecher, Sendungen z. Hd. einer bezeichneten Schülervertreterin oder eines Schülervertreters werden dieser Person unmittelbar ausgehändigt. Die Weitergabe dieser Sendungen erfolgt unverzüglich ohne Öffnung der Sendung. Postsendungen, die verfassungsfeindliches, gewaltverherrlichendes oder sonstiges kriminelles Material enthalten, sind von den Vertretungen für Schülerinnen und Schüler unverzüglich nach dem Öffnen der Schulleitung zu übergeben.

1.5 Ausstattung der Vertretung für Schülerinnen und Schüler

Die Schule stellt die für den Geschäftsbedarf der Vertretung für Schülerinnen und Schüler erforderlichen Sachmittel im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bereit. Für die Arbeit der Vertretung für Schülerinnen und Schüler ist nach Möglichkeit ein eigener Raum, aber in jedem Fall eine nur für die Vertretung für Schülerinnen und Schüler zugängliche abschließbare Aufbewahrungsmöglichkeit für Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Vorschläge der Vertretung für Schülerinnen und Schüler für deren Sachbedarf sollen bei den Haushaltsanforderungen der Schulleiterin oder des Schulleiters gegenüber dem Schulträger angemessen berücksichtigt werden.

1.6 Mitteilungen der Vertretung für Schülerinnen und Schüler

Der Vertretung für Schülerinnen und Schüler steht zur Erfüllung ihrer Aufgaben eine Mitteilungsmöglichkeit (z.B. Schwarzes Brett) zur Verfügung. Die Verantwortung für das Mitteilungsbrett trägt die Vertretung für Schülerinnen und Schüler. Aushänge bedürfen in allen Fällen nur eines Sichtvermerks der Schülersprecherin oder des Schülersprechers.

1.7 Finanzierung

Die Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher kann im Einvernehmen mit dem Schulelternbeirat von den Schülerinnen und Schülern einen freiwilligen Beitrag für die Aufgaben der Vertretung für Schülerinnen und Schüler einsammeln. Die Vertretung für Schülerinnen und Schüler darf Zuwendungen aus der Elternschaft und von Vereinigungen ehemaliger Schülerinnen und Schüler sowie von öffentlich-rechtlichen Körperschaften entgegennehmen, sofern sie nicht an Bedingungen geknüpft sind, die der Aufgabe und dem Ziel der Vertretung für Schülerinnen und Schüler widersprechen.

1.8 Kassenführung

Zur Verwaltung der Mittel richtet die Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher eine Kasse ein. Die Kassengeschäfte werden durch eine Kassenwartin oder einen Kassenwart und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter geführt, die von der Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher gewählt werden. Die Erziehungsberechtigten der Kassenwartin oder des Kassenwarts und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters müssen dieser Bestellung zugestimmt haben. Die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Kassenführung (Führung eines Kassenbuches, Belegung von Einnahmen und Ausgaben, regelmäßige Rechnungslegung) müssen beachtet werden. Geldgeschäfte dürfen nur bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Geldmittel abgeschlossen werden. Beschlüsse der Vertretung für Schülerinnen und Schüler mit finanziellen Auswirkungen bedürfen der Zustimmung der Verbindungslehrerin oder des Verbindungslehrers; diese oder dieser darf einem Beschluss nur widersprechen, wenn die finanzielle Deckung nicht gewährleistet ist. In jedem Schuljahr hat mindestens einmal eine Kassenprüfung zu erfolgen. Diese erfolgt durch von der Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher gewählte Personen zusammen mit einer für die Kassenprüfung vom Schulausschuss beauftragten Person, die nicht Schülerin oder Schüler sein darf.

2. Arbeit der Vertretung für Schülerinnen und Schüler in der Schule

2.1 Informationspflichten der Schule

Der Vorstand der Vertretung für Schülerinnen und Schüler wird über alle die Schülerschaft betreffenden Belange informiert und in die Entscheidungsfindung einbezogen, Entsprechendes gilt auch für die Klassen-, Kurs- und Stufensprecherinnen und -sprecher. Mindestens alle 4 Wochen soll ein gemeinsames Gespräch zwischen dem Vorstand der Vertretung für Schülerinnen und Schüler, der Schulleiterin oder dem Schulleiter und der Verbindungslehrerin oder dem Verbindungslehrer stattfinden. Die Schulleitung unterrichtet die Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher über alle die Schülerinnen und Schüler betreffenden Vorschriften (Rundschreiben, Verwaltungsvorschriften, Verordnungen, Gesetze) und erläutert sie. Schulrechtliche Vorschriften, grundsätzliche Rundschreiben, die die Schülerschaft betreffen, und das Amtsblatt des fachlich zuständigen Ministeriums werden der Vertretung für Schülerinnen und Schüler zugänglich gemacht und ggf. auf Verlangen zur Verfügung gestellt. Die Vertretung für Schülerinnen und Schüler hat das Recht, mit den Vertreterinnen und Vertretern der Schulbehörde, insbesondere auch bei deren Schulbesuchen, zu sprechen. Die Besuche sind der Vertretung für Schülerinnen und Schüler von der Schulleitung rechtzeitig anzukündigen.

2.2 Klassenversammlung

Die Klassenversammlung, die eine Besprechung über schulische und unterrichtliche Fragen wünscht, erhält hierzu auf Antrag eine Wochenstunde während der allgemeinen Unterrichtszeit als Stunde der Vertretung für Schülerinnen und Schüler (SV–Stunde); der Antrag ist bei der Klassenleiterin oder dem Klassenleiter zu stellen. Jede Klasse kann in der Regel einmal im Monat eine solche Unterrichtsstunde erhalten. Die Klassensprecherin oder der Klassensprecher bereitet die SV–Stunde vor und leitet sie in der Regel in Anwesenheit einer Lehrkraft, im begründeten Fall zeitweise auch ohne Anwesenheit einer Lehrkraft.

2.3 Vollversammlung der Schülerinnen und Schüler und Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher

Die Vollversammlung der Schülerinnen und Schüler und die Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher werden von der Schülersprecherin oder dem Schülersprecher einberufen. Der Termin für die Vollversammlung der Schülerinnen und Schüler wird im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestimmt; der Termin für die Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher wird im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestimmt. Terminüberschneidungen mit Klassen- und Kursarbeiten sowie schriftlichen Überprüfungen sollen vermieden werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter haben ein Recht auf Anhörung in der Vollversammlung der Schülerinnen und Schüler und der Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher.

2.4 Arbeitsgemeinschaften, Veranstaltungen der Vertretungen für Schülerinnen und Schüler

Die Vertretung für Schülerinnen und Schüler hat das Recht, eigene Arbeitsgemeinschaften oder Veranstaltungen durchzuführen. Sitzungen und Versammlungen der Mitglieder einer Vertretung für Schülerinnen und Schüler auf dem Schulgelände sind Schulveranstaltungen. Sonstige Veranstaltungen der Vertretung für Schülerinnen und Schüler auf dem Schulgelände oder außerhalb des Schulgeländes sind nur Schulveranstaltungen, wenn die Schulleiterin oder der Schulleiter vorher zugestimmt hat. Gemeinsame Schulveranstaltungen der Vertretungen für Schülerinnen und Schüler mehrerer Schulen sind Schulveranstaltungen, wenn die Schulleiterinnen oder die Schulleiter der beteiligten Schulen vorher zugestimmt haben. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann die Zustimmung nur versagen, wenn die Veranstaltung mit einer besonderen Gefahr für die Schülerinnen und Schüler verbunden ist oder wenn sie geeignet ist, den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule zu gefährden. Die Entscheidung des Schulausschusses kann von der Vertretung für Schülerinnen und Schüler herbeigeführt werden.

2.5 Aufsicht bei Veranstaltungen der Vertretung für Schülerinnen und Schüler

Die Aufsicht bei Veranstaltungen der Vertretung für Schülerinnen und Schüler können, soweit Lehrkräfte zur Aufsichtsführung nicht zur Verfügung stehen, Schülerinnen oder Schüler führen, die von der Schulleitung im Einvernehmen mit der Vertretung für Schülerinnen und Schüler mit der Aufsichtsführung schriftlich beauftragt werden. Mit der selbstständigen Aufsichtsführung dürfen nur Personen beauftragt werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben; die Erziehungsberechtigten müssen der Beauftragung schriftlich zugestimmt haben.

2.6 Konferenzteilnahme

An allen Konferenzen, mit Ausnahme der Zeugnis- und Versetzungskonferenzen, können die Schülersprecherin oder der Schülersprecher bzw. der Vorstand der Vertretung für Schülerinnen und Schüler und die weiteren Schülervertreterinnen und Schülervertreter im Schulausschuss mit beratender Stimme teilnehmen und Angelegenheiten zur Sprache bringen, die zur Zuständigkeit der Konferenz gehören. Darüber hinaus wird die Zahl der Schülervertreterinnen und Schülervertreter in der Gesamtkonferenz - wie sie sich aus der Zahl der Schülerinnen und Schüler im Schulausschuss ergibt - verdoppelt; dazu wählt die Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher aus der Mitte der Schülerschaft die erforderliche Zahl der weiteren Vertreterinnen und Vertreter für die Gesamtkonferenz. An Klassen- und Kurskonferenzen - mit Ausnahme der Zeugnis- und Versetzungskonferenzen - können die jeweiligen Klassen- oder Kurssprecherinnen und -sprecher mit beratender Stimme teilnehmen und Angelegenheiten zur Sprache bringen, die zur Zuständigkeit der Konferenz gehören. Hinsichtlich personenbezogener Informationen sind die Schülervertreterinnen und Schülervertreter auch nach Beendigung ihrer Amtszeit grundsätzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Zu den Konferenzen werden die Schülervertreterinnen und Schülervertreter rechtzeitig eingeladen.

3. Verbindungslehrerin/Verbindungslehrer

3.1 Aufgabenstellungen

Die Verbindungslehrerin oder der Verbindungslehrer arbeitet konstruktiv mit der Vertretung für Schülerinnen und Schüler zusammen; sie oder er hat die Aufgabe, sich für die Belange der Vertretung für Schülerinnen und Schüler einzusetzen sowie Schülerinnen und Schüler in Fragen der Vertretung für Schülerinnen und Schüler zu beraten und zu fördern und bei Konfliktfällen zu vermitteln, bevor der Schulausschuss angerufen wird. In Erfüllung dieser Aufgaben wird die Verbindungslehrerin oder der Verbindungslehrer von allen schulischen Beteiligten, vor allem von der Schulleitung und dem Kollegium unterstützt.

3.2 Zahl der Verbindungslehrerinnen und Verbindungslehrer

An jeder Schule wird mindestens eine Verbindungslehrerin oder ein Verbindungslehrer gewählt. An größeren Schulen können mehrere Verbindungslehrerinnen und Verbindungslehrer gewählt werden.

3.3 Teilnahmeberechtigung

Die Verbindungslehrerin oder der Verbindungslehrer nimmt an den Sitzungen der Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher und der Vollversammlung der Schülerinnen und Schüler mit beratender Stimme teil. Die Sitzungen können in begründeten Fällen zeitweise in Abwesenheit der Verbindungslehrerin oder des Verbindungslehrers stattfinden.

3.4 Sprechstunde

Die Verbindungslehrerin oder der Verbindungslehrer richtet eine wöchentliche Sprechstunde ein, zu der die Schülerinnen und Schüler auch während ihrer Unterrichtszeit Zutritt haben.

3.5 Auskunftsverweigerungsrecht

Die Verbindungslehrerin oder der Verbindungslehrer ist berechtigt, insbesondere auf Verlangen einer Schülerin oder eines Schülers, Auskünfte über Angelegenheiten, die ihr oder ihm in dieser Eigenschaft anvertraut wurden oder sonst bekannt gegeben worden sind, gegenüber Vorgesetzten zu verweigern.

3.6 Befreiung von Pausenaufsicht

Die Verbindungslehrerin oder der Verbindungslehrer ist zwecks ordnungsgemäßer Wahrnehmung der übertragenen Aufgabe in der Regel von der Pausenaufsicht sowie von den Aufsichten vor und nach dem Unterricht freigestellt.

3.7 Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen für Vertretungen für Schülerinnen und Schüler

Für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen von in Rheinland-Pfalz anerkannten Trägern der Lehrerfortbildung ist eine Beurlaubung nach § 26 Urlaubverordnung nicht erforderlich (Dienst am anderen Ort); es erfolgt eine Freistellung vom Unterricht für die Dauer der Veranstaltung. Für die Freistellung hat die Schulleitung zu prüfen, ob die Teilnahme der jeweiligen Lehrkraft an der Veranstaltung von dienstlichem Nutzen ist und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

3.8 Wahlvorschriften für die Verbindungslehrkräfte

3.8.1 Wahlperiode

Die Amtszeit der Verbindungslehrerinnen und Verbindungslehrer beträgt je nach Beschluss der Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher ein Schuljahr oder zwei Schuljahre. Nach Ablauf der Amtszeit führen die Verbindungslehrerinnen und Verbindungslehrer ihr jeweiliges Amt bis zur Neuwahl weiter. Falls erforderlich, findet eine Neuwahl statt.

3.8.2 Abwahl (konstruktives Misstrauensvotum)

Jede Verbindungslehrerin oder jeder Verbindungslehrer kann jederzeit durch die Neuwahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers abgewählt werden.

3.8.3 Durchführung der Wahl

Es gelten die Verfahrensgrundsätze des § 49 SchulG und der Schulwahlordnung.

4. Zusammenschluss von Vertretungen für Schülerinnen und Schüler

4.1 Allgemeines

4.1.1 Vertretungen für Schülerinnen und Schüler können nach Maßgabe des § 35 Abs. 1 und 2 SchulG und der nachfolgenden Bestimmungen auf kommunaler, regionaler und Landesebene gewählt werden.

4.1.2 Die in Nr. 4.1.1 genannten Vertretungen für Schülerinnen und Schüler können sich eine Satzung als Geschäftsordnung geben. Die auf regionaler Ebene beschlossenen Satzungen sind im Rahmen der Rechtsaufsicht der zuständigen Schulbehörde, die von den Landesvertretungen für Schülerinnen und Schüler beschlossene Satzung dem fachlich zuständigen Ministerium zur Genehmigung zuzuleiten.

4.1.3 Die Vertretungen für Schülerinnen und Schüler der jeweiligen Gremien sollen ihrer jeweiligen Schule rechtzeitig die Teilnahme an Sitzungen und Veranstaltungen des Gremiums, dem sie angehören, anzeigen, damit diese als Schulveranstaltung gelten.

4.1.4 Der notwendige Sachbedarf bei den auf kommunaler und regionaler Ebene gebildeten Vertretungen für Schülerinnen und Schüler soll seitens der beteiligten Schulen aus den für den Geschäftsbedarf der Vertretungen für Schülerinnen und Schüler der Schulen vorhandenen Haushaltsmitteln zur Verfügung gestellt werden. Die notwendigen Sachmittel für den Geschäftsbedarf der Landesvertretungen für Schülerinnen und Schüler einschließlich der regionalen Arbeitskreise werden vom Land nach Maßgabe des Haushalts bereitgestellt.

4.1.5 Die Vertretung für Schülerinnen und Schüler, die sich auf kommunaler oder regionaler Ebene zu einer Vertretung für Schülerinnen und Schüler zusammengeschlossen haben, geben dies den jeweiligen kommunalen und staatlichen Stellen bekannt.

4.2 Regionale Arbeitskreise

4.2.1 Ein regionaler Arbeitskreis besteht in der Regel aus bis zu zwei Vertreterinnen oder Vertretern jeder Schule der Sekundarstufe I und/oder der Sekundarstufe II seines Einzugsgebiets.

4.2.2 Die Vertretung für Schülerinnen und Schüler für einen regionalen Arbeitskreis wird von der Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher gewählt. Ein regionaler Arbeitskreis wählt eine Sprecherin als Vorsitzende oder einen Sprecher als Vorsitzenden.

4.3 Landesvertretungen für Schülerinnen und Schüler

4.3.1 Die Landesvertretungen für Schülerinnen und Schüler sind vor dem Erlass von Regelungen anzuhören zu

  • a) allgemeinen Schul- und Prüfungsordnungen,
  • b) allgemeinen Bestimmungen über Bildungsziele und Bildungsgänge, insbesondere in schulart- und schulstufenspezifischen Vorgaben für die einzelnen Unterrichtsfächer und Lernbereiche und Prüfungsordnungen,
  • c) allgemeinen Bestimmungen, die die Aufnahme in weiterführende Schulen und die Übergänge zwischen einzelnen Schularten regeln,
  • d) allgemeinen Regelungen über das Schuljahr, die Ferien und die wöchentliche Unterrichtsfolge.

Des Benehmens mit den Landesvertretungen für Schülerinnen und Schüler bedürfen Regelungen, die Fragen der Vertretung für Schülerinnen und Schüler betreffen.

4.3.2 Für die Finanzierung und Kassenführung bei den Landesvertretungen für Schülerinnen und Schüler und den regionalen Arbeitskreisen sowie den Vertretungen für Schülerinnen und Schüler auf kommunaler Ebene gelten die Grundsätze der Nummern 1.7 und 1.8 entsprechend.

5. Besondere Wahlvorschriften an berufsbildenden Schulen

5.1 Für die Schulform Berufsschule werden jeweils Versammlungen der Klassensprecherinnen und Klassensprecher für die an denselben Tagen anwesenden Berufsschulklassen gebildet. Sie wählen jeweils ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied. Diese wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden (Tagessprecherin oder Tagessprecher) und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

5.2 Bei Berufsschulklassen, die an mehreren Tagen anwesend sind, und Berufsschulklassen im Blockunterricht ordnet die Schulleiterin oder der Schulleiter im Einvernehmen mit der Klassensprecherin oder dem Klassensprecher die jeweilige Klasse einer Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher zu.

5.3 Die amtierende Schülersprecherin oder der amtierende Schülersprecher oder im Falle des Fehlens einer Vertretung für Schülerinnen und Schüler die Schulleiterin oder der Schulleiter hat zu einer ganztägigen Versammlung der Klassensprecherinnen/Tagessprecherinnen und Klassensprecher/Tagessprecher aller Schulformen zur Wahl der Schülervertreterinnen oder Schülervertreter, der Delegierten zur Landeskonferenz für Schülerinnen und Schüler und der Verbindungslehrerin oder des Verbindungslehrers einzuladen und diese zu leiten.

6. Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. August 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bezugsvorschrift außer Kraft.