Veranstaltungen der Lehrerfort- und -weiterbildung und Erwerb von Qualifikationen vom 16. Mai 2003

Aus Schulrecht Rheinland-Pfalz
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Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Frauen und Jugend vom 16. Mai 2003 (Az.: 9412A - 51 540/60 (3))

1 Allgemeines

Die hauptamtlichen und hauptberuflichen Lehrkräfte sollen durch Fortbildung den Kontakt mit dem Entwicklungsstand der Wissenschaft und der für die Unterrichtstätigkeit wesentlichen Fachpraxis aufrechterhalten (§ 20 Abs. 7 Schulgesetz (SchulG) vom 6. November 1974 (GVBl S. 487), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. März 2003 (GVBl. S. 38).

Die Veranstaltungen der Lehrerfort- und -weiterbildung dienen folgenden Zwecken:

  • Fortbildungsveranstaltungen sollen die zur Berufsausübung erforderlichen Kompetenzen auf dem Stand der Entwicklung halten, vertiefen und ergänzen,
  • Fortbildungsveranstaltungen dienen auch dazu, die im Rahmen des schulischen Qualitätsprogramms und der Schulentwicklung vorgesehene Fortbildungsplanung für einzelne Lehrkräfte oder Gruppen von Lehrkräften umzusetzen, um diese zu befähigen, bestimmte Aufgaben bei der Entwicklung ihrer Schule zu übernehmen,
  • Weiterbildungsveranstaltungen sollen die Lehrkraft befähigen, ihr Lehramt in einem weiteren Unterrichtsfach oder einer zusätzlichen Fachrichtung auszuüben (Weiterbildung im bisherigen Lehramt, Nummer 8.1), oder ihr die Möglichkeit eröffnen, die Befähigung für ein weiteres Lehramt zu erwerben (Weiterbildung für ein anderes Lehramt, Nummer 8.2).

2 Durchführende Stellen

Die Veranstaltungen der Lehrerfort- und -weiterbildung in Rheinland-Pfalz werden

2.1 vom Institut für schulische Fortbildung und schulpsychologische Beratung des Landes Rheinland-Pfalz (IFB),

2.2 von Fort- und Weiterbildungseinrichtungen der Kirchen – Institut für Lehrerfort- und -weiterbildung (ILF) der katholischen Kirche und Erziehungswissenschaftliches Fort und Weiterbildungsinstitut der evangelischen Kirchen in Rheinland-Pfalz (EFWI) – ,

2.3 von staatlichen und nichtstaatlichen Trägern in Verbindung mit dem IFB,

2.4 von den Schulen und Studienseminaren als schulinterne bzw. seminarinterne Fortbildung

und

2.5 von Universitäten, Verbänden, Gewerkschaften, Vereinen und sonstigen Veranstaltern

durchgeführt.

3 Teilnehmerkreis

3.1 Zur Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen können hauptamtliche und hauptberufliche, einschließlich der nach §§ 80 b, 87 a Landesbeamtengesetz beurlaubten und der nach § 80 a Abs. 4 freigestellten Lehrkräfte der öffentlichen Schulen und staatlich anerkannten Ersatzschulen zugelassen werden. Dies findet entsprechende Anwendung für beurlaubte angestellte Lehrkräfte. Pädagogische Fachkräfte an Schulen gelten als Lehrkräfte im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift.

3.2 Für die Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen ist weitere Voraussetzung, dass die Lehrkraft die Befähigung für das Lehramt der in der Ankündigung der Veranstaltung be- zeichneten Schulart besitzt. In begründeten Einzelfällen kann hiervon abgesehen werden, wenn an der Teilnahme der Lehrkraft ein besonderes dienstliches Interesse besteht; die Entscheidung hierüber trifft die Schulbehörde, bei Fachleiterinnen und Fachleitern der Studienseminare das Landesprüfungsamt für das Lehramt an Schulen.

3.3 An speziell dafür vorgesehenen Veranstaltungen können auch teilnehmen:

  • nebenamtliche und nebenberufliche Lehrkräfte, soweit dies die Schulleitung im Einzelfall befürwortet,
  • Beamtinnen und Beamte der Schulaufsicht,
  • Lehrkräfte im Gestellungsvertrag,
  • Lehrkräfte staatlich anerkannter Ergänzungsschulen bzw. genehmigter Ersatzschulen nach Maßgabe freier Plätze gegen Kostenerstattung,
  • Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter im Einvernehmen mit dem zuständigen Studienseminar nach Maßgabe freier Plätze,
  • Technische Schulassistentinnen und Schulassistenten,
  • Schulbibliothekarinnen und Schulbibliothekare,
  • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Kindertagesstätten,
  • weiteres pädagogisches Personal an Schulen,
  • Elternvertreterinnen und Elternvertreter sowie Schülervertreterinnen und Schülervertreter (die Veranstaltungen sind für Schülervertreterinnen und Schülervertreter schulische Veranstaltungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b SGB VII) und
  • Lehrkräfte aus anderen Bundesländern sowie aus dem Ausland, wobei die Kostenfrage im Einzelfall geklärt wird.

4 Voraussetzungen für die Beurlaubung/Freistellung vom Unterricht

4.1 Unbeschadet der Verpflichtung jeder Lehrkraft, sich fortzubilden (§ 64 Abs. 1 LBG, § 116 Laufbahnverordnung) ist die Teilnahme an den Veranstaltungen der Lehrerfort- und -weiterbildung freiwillig.

4.2 Veranstaltungen nach den Nummern 2.1 bis 2.4 dienen dienstlichen Interessen. Bei Veranstaltungen nach Nummer 2.5 entscheidet das IFB vor ihrem Beginn, ob sie dienstlichen Interessen dienen. Entsprechende Anträge sind unmittelbar an das IFB zu richten. Dabei ist zu beachten, dass im Interesse einer kontinuierlichen Unterrichtsversorgung für Veranstaltungen unmittelbar vor oder nach den Ferien nur personenbezogene Einzelanerkennungen unmittelbar beim fachlich zuständigen Ministerium beantragt werden können.

Messen und Ausstellungen können nicht als dienstlichen Interessen dienend anerkannt wer- den. Personenbezogene Einzelanerkennungen – auch für eine kleine Gruppe von Lehrkräften einer Schule – können beim fachlich zuständigen Ministerium beantragt werden. Dem Antrag ist eine kurze Begründung der Schulleitung beizufügen. Bei Anerkennung des dienstlichen Interesses besteht Unfallschutz entsprechend den unfall- fürsorgerechtlichen Bestimmungen.

4.3 Die Angebote der staatlichen Lehrerfortbildungseinrichtungen anderer Bundesländer gelten als anerkannte Veranstaltungen nach Nummer 2.5, sofern sie nicht unmittelbar vor oder nach den rheinland-pfälzischen Ferien terminiert sind. Für Veranstaltungen unmittelbar vor oder nach den Ferien gilt Nummer 4.2 entsprechend.

4.4 Soweit die Teilnahme an der Veranstaltung für die dienstliche Tätigkeit der jeweiligen Lehrkraft von Nutzen ist und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann hierfür Urlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 der Urlaubsverordnung (UrlVO) bewilligt werden. Hierbei sind von der Schule insbesondere die jeweiligen schul- internen Fortbildungsplanungen (mittelfristige Fortbildungspläne) zur Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte an der Schule zu berücksichtigen. Dies gilt entsprechend für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis einschließlich der nebenamtlichen und nebenberuflichen Lehrkräfte. Für Lehrkräfte, die aus familiären Gründen, Arbeitsmarktgründen oder nach § 19a UrlVO bzw. dem Bundeserziehungsgeldgesetz beurlaubt sind, wird die Teilnahme an einer solchen Veranstaltung der Teilnahme an einer dienstlichen Veranstaltung gleichgestellt. Aus der Teilnahme ist von beurlaubten Lehrkräften kein Anspruch auf Zahlung von Vergütung oder Dienstbezügen herzuleiten.

4.5 Im Einzelfall werden bestimmte Veranstaltungen vom fachlich zuständigen Ministerium zum Dienst erklärt. Sie sind im gemeinsamen Veranstaltungsplan der Fortbildungsinstitute besonders gekennzeichnet. Eine Beurlaubung nach § 26 UrlVO ist nicht erforderlich, es er- folgt eine Freistellung vom Unterricht für die Dauer der Veranstaltung. Für die Freistellung hat die Schulleitung zu prüfen, ob die Teilnahme der jeweiligen Lehrkraft an der Veranstaltung von dienstlichem Nutzen ist und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Hierbei sind von der Schule insbesondere die jeweiligen schulinternen Fortbildungsplanungen (mittelfristige Fortbildungspläne) zur Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte an der Schule zu berücksichtigen.

5 Anmeldung und Beurlaubung/Freistellung vom Unterricht

5.1 Die interessierten Lehrkräfte melden sich zu den einzelnen Veranstaltungen schriftlich an. Sofern die technischen und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind und die schulischen Hauptpersonalräte zugestimmt haben, kann die Anmeldung in elektronischer Form erfolgen, das IFB wird die Schulen darüber informieren, wann diese Voraussetzungen erfüllt sind. Sie leiten die Anmeldung über die Schulleitung oder Seminarleitung und richten sie, sofern in der Ausschreibung nichts anderes bestimmt wird,

  • bei Veranstaltungen des IFB unmittelbar an dieses,
  • bei Veranstaltungen des ILF und EFWI unmittelbar an diese,
  • bei Veranstaltungen von staatlichen und nichtstaatlichen Trägern in Verbindung mit dem IFB unmittelbar an diese,
  • bei allen sonstigen Veranstaltungen der Fort- und Weiterbildung (Nummer 2.5) an den jeweiligen Träger.

5.2 Die Beurlaubung (Nummer 4.4) spricht die Schulleitung oder Seminarleitung aus; die Dauer des Fortbildungsurlaubs darf im Einzelfall drei Arbeitstage, in besonders begründeten Fällen oder bei mehreren Veranstaltungen fünf Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten. Fortbildungsurlaub von mehr als fünf Arbeitstagen bis zu zehn Arbeitstagen im Kalenderjahr kann für Lehrkräfte nur von der Schulbehörde, für Fachleiterinnen und Fachleiter nur vom Landesprüfungsamt für das Lehramt an Schulen bewilligt werden. *)

In Verbindung mit der Beurlaubung prüft die Schulleitung die Möglichkeit von Vertretungsunterricht. Auf der Anmeldung vermerkt die Schulleitung oder Seminarleitung, dass Urlaub bewilligt wird.

5.3 Die Freistellung vom Unterricht nach Nummer 4.5 spricht bis zu zehn Arbeitstagen die Schul- oder Seminarleitung aus. Eine Anrechnung auf die Beurlaubungstage nach Nummer 5.2 erfolgt nicht.

In Verbindung mit der Freistellung prüft die Schulleitung die Möglichkeit von Vertretungsunterricht.

Auf der Anmeldung vermerkt die Schulleitung oder Seminarleitung, dass die Freistellung gewährt wird.

5.4 Als Arbeitstage zählen Tage mit Unterrichtsverpflichtung. Für Fortbildungsveranstaltungen an Tagen ohne Unterrichtsverpflichtung erfolgt keine Anrechnung gemäß Nummern 5.2 und 5.3

*) Hinweis: Gemäß § 1 Nr. 3 der Landesverordnung über dienstrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des MBFJ vom 27.06.2003 ist nunmehr den Schulleiterinnen und Schulleitern an öffentlichen Schulen und Versuchsschulen für die Beamtinnen und Beamten ihrer Schule nach § 27 Absatz 1 Satz 2 der Urlaubsverordnung die Zuständigkeit übertragen, Urlaub bis zu zehn Arbeitstagen im Urlaubsjahr zu bewilligen, (GAmtsbl. Nr. 12 vom 26.08.2003, S. 482).

6 Zulassung

Über die Zulassung zu einer Veranstaltung entscheidet der Veranstalter; er teilt der Lehrkraft über die Schulleitung oder Seminarleitung mit, ob sie zugelassen wird, und nimmt im Zulassungsschreiben auf die Urlaubsbewilligung oder Freistellung vom Unterricht Bezug. Die bewilligte Beurlaubung oder Freistellung vom Unterricht begründet keinen Anspruch auf Zulassung zu einer Veranstaltung oder auf Bewilligung eines Zuschusses.

7 Mitwirkung des Personalrats

Die Mitbestimmung des Personalrats richtet sich nach den § 78 Abs. 2 Nr. 16 und 17 und § 79 Abs. 2 Nr. 17 und 18 des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPersVG).

8 Erwerb von Qualifikationen

8.1 Weiterbildung im bisherigen Lehramt

Die für ein Lehramt erworbene Befähigung kann um die Möglichkeit erweitert werden, in einem weiteren Fach zu unterrichten durch Erteilung einer

  • Unterrichtserlaubnis (Nummer 9),
  • Unterrichtsbefugnis (Nummer 10).

Die Lehrbefähigung in einem zusätzlichen Fach oder einer zusätzlichen Fachrichtung kann nur durch eine Erweiterungsprüfung vor dem Landesprüfungsamt für das Lehramt an Schulen, deren Voraussetzungen und Verfahren sich nach der jeweiligen Verordnung über die erste Lehramtsprüfung richten, erworben werden.

8.2 Weiterbildung für ein anderes Lehramt Die für ein Lehramt erworbene Befähigung kann nach Maßgabe der laufbahnrechtlichen Vorschriften um die Befähigung für ein anderes Lehramt erweitert werden. Voraussetzungen und Verfahren der vor dem Landesprüfungsamt für das Lehramt an Schulen abzulegen- den Prüfung richten sich nach der Lehrer-Aufstiegsprüfungsordnung.

9 Unterrichtserlaubnis

9.1 Die Unterrichtserlaubnis wird einer Lehrkraft für den Einsatz in einer Schulart oder auf bestimmte Schulformen, Schulstufen oder Klassenstufen beschränkt für ein Fach erteilt, für das sie keine Lehrbefähigung erworben hat. Nummer 3.2 findet entsprechend Anwendung. Die Unterrichtserlaubnis begründet keinen Anspruch auf Erteilung von Unterricht in diesem Fach. Sie ist die Voraussetzung für die Unterrichtspraxis, die zur Erlangung der Unter- richtsbefugnis nach Nummer 10 erforderlich ist.

9.2 Die Zulassung zu den Weiterbildungsveranstaltungen ist vom Veranstalter für alle teilnehmenden Lehrkräfte beim fachlich zuständigen Ministerium zu beantragen.

9.3 Die Erteilung der Unterrichtserlaubnis setzt die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung voraus. Die Vorbereitung auf die Prüfung erfolgt in der Regel durch die Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen. Die Zulassung zur Prüfung wird vom Veranstalter für alle teilnehmenden Lehrkräfte beim fachlich zuständigen Ministerium beantragt.

Lehrkräfte, die nicht an Weiterbildungsveranstaltungen der Lehrerfortbildungsinstitute teilgenommen haben, be- antragen die Zulassung zur Prüfung auf dem Dienstweg. Die Unterrichtserlaubnis wird nach anliegendem Muster 1 vom fachlich zuständigen Ministerium ausgesprochen. Sie kann von diesem aus wichtigem Grund widerrufen werden.

9.4 Die Prüfung für die Unterrichtserlaubnis erfolgt vor einem Prüfungsausschuss, der vom fachlich zuständigen Ministerium berufen wird; sofern die Prüfung mündlich erfolgt, soll sie die Dauer von 20 Minuten nicht überschreiten.

Dem Prüfungsausschuss gehören ein vom fachlich zuständigen Ministerium bestelltes vor- sitzendes Mitglied, ein prüfendes Mitglied mit entsprechender Lehrbefähigung und ein prüfendes Mitglied, das vom IFB bzw. vom ILF oder vom EFWI benannt wird, an. Der jeweili- ge Institutsträger kann ein beratendes Prüfungsausschussmitglied in die Prüfungen des ILF bzw. EFWI entsenden.

Ein vom Hauptpersonalrat benanntes Mitglied des Hauptpersonalrates kann an der Prüfung und der Beratung des Prüfungsergebnisses teilnehmen (§ 53 Abs. 8 i.V.m. § 85 LPersVG).

9.5 Hat eine Lehrkraft an entsprechenden Weiterbildungsveranstaltungen an einer Universität teilgenommen und die hierfür vorgesehenen Prüfungsleistungen bestanden, kann das fachlich zuständige Ministerium dies als Prüfung im Sinne der Nummer 9.3 anerkennen. 9.6 Die Bescheinigung über die Erteilung der Unterrichtserlaubnis ist zu den Personalakten zu nehmen.

10 Unterrichtsbefugnis

10.1

Der Erwerb der Unterrichtsbefugnis setzt voraus, dass die Lehrkraft die entsprechende Befähigung für das Lehramt besitzt sowie die Unterrichtserlaubnis nach Nummer 9 erhalten hat. Der Erwerb der Unterrichtsbefugnis setzt weiterhin einen mindestens 6-monatigen Unterricht in dem betreffenden Fach voraus; über Ausnahmen entscheidet das fachlich zuständige Ministerium. Das fachlich zuständige Ministerium bestimmt den Umfang der Unterrichtsbefugnis nach Schulart und Schulformen, Schulstufen oder Klassenstufen und spricht nach anliegendem Muster 2 die Unterrichtsbefugnis aus, wenn wenigstens ein Unterrichts- besuch mit anschließendem Kolloquium mit Erfolg stattgefunden hat. Die Unterrichtsbefugnis begründet keinen Anspruch auf Erteilung von Unterricht in dem betreffenden Fach. Sie ist im erteilten Umfang unwiderruflich.

10.2 Der Unterrichtsbesuch mit anschließendem Kolloquium wird von der Schulbehörde zusammen mit einer von ihr beauftragten Lehrkraft mit entsprechender Lehrbefähigung frühestens nach einer Unterrichtspraxis von sechs Monaten vorgenommen. Die Schulbehörde legt dem fachlich zuständigen Ministerium einen Bericht über den Unterrichtsbesuch und das Kolloquium zusammen mit dem Antrag der Lehrkraft auf Erteilung der Unterrichtsbefugnis vor. Der Bericht ist der Lehrkraft zur Kenntnis zu geben.

Einem Mitglied des jeweiligen Hauptpersonalrats ist auf Wunsch der Lehrkraft die Anwesenheit beim Unterrichtsbesuch und dem Kolloquium zu gestatten.

10.3 Die Bescheinigung über die Erteilung der Unterrichtsbefugnis ist zu den Personalakten zu nehmen.

11 Referentinnen und Referenten und Moderatorinnen und Moderatoren

11.1 Beurlaubung für die Tätigkeit (Leitung, Referat, Moderation) in Veranstaltungen der Lehrerfort- und -weiterbildung, die im gemeinsamen Veranstaltungsplan ausgedruckt sind, er- folgt nach § 32 Abs. 2 UrlVO. Eine Anrechnung auf die für Fortbildung zur Verfügung stehenden Tage erfolgt somit nicht.

11.2 Die Beurlaubung für diese Tätigkeit spricht bis zu fünf Arbeitstagen die Schulleitung oder Seminarleitung aus, darüber hinaus die Schulbehörde und für Fachleiterinnen und Fachleiter das Landesprüfungsamt für das Lehramt an Schulen.

11.3 Beim Vorliegen eines besonderen dienstlichen Interesses kann das fachlich zuständige Ministerium die Tätigkeit zum Dienst erklären.

12 Schulinterne Fortbildung

12.1 Die Schulen können schulinterne Fortbildungsveranstaltungen (z.B. Studientage, Konferenzen, Arbeitsgemeinschaften etc.) durchführen. Diese dienen dem kooperativen Lernen des Kollegiums und der thematischen Arbeit an fachlichen und pädagogischen Fragestellungen und Problemen der Schule. Schulinterne Fortbildungsveranstaltungen werden von der Schule in eigener Verantwortung für das Kollegium oder Teile des Kollegiums geplant und durchgeführt. Hierbei stehen die Pädagogischen Ergänzungseinrichtungen und die Schulbehörde beratend und unterstützend zur Verfügung. Die Veranstaltungen der schul-internen Fortbildung unterliegen der Mitbestimmung des örtlichen Personalrats.

12.2 Studientage sind Teil des von jeder Schule zu erstellenden Qualitätsprogramms und eine besondere Form schulinterner Fortbildung. Bei der Planung und Durchführung von Studientagen ist Folgendes zu beachten:

  • Die Gesamtkonferenz beschließt die Durchführung des Studientages mit dem Programm und dem methodisch-organisatorischen Konzept. Eine Verpflichtung der Lehrkräfte zur Übernahme von Kosten für den Studientag kann nicht durch die Gesamtkonferenz beschlossen werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter zeigt der Schulbehörde spätestens vier Wochen vor der Veranstaltung den Studientag unter Vorlage eines detaillierten Programmes an; Zeitraum, Tagungsort und der Umfang des Unterrichtsausfalls sind hierbei zu bezeichnen. Schulen können sich zur Durchführung eines Studientages zusammenschließen.
  • Je Schuljahr kann ein Studientag durchgeführt werden; dafür können in der Regel 1 Tag, im begründeten Einzelfall 1 1/2 Tage eingesetzt werden. Bei einem Studientag von 1 1/2 Tagen Dauer darf nur ein Unterrichtsvormittag ausfallen. An Schulen mit Nachmittagsunterricht soll ein Studientag so durchgeführt werden, dass möglichst wenig Unterricht ausfällt (z.B. bei entsprechenden Blockphasen oder nach dem Abschluss von Prüfungen). Zusätzliche Studientage können in der Regel nur durchgeführt werden, wenn da- durch kein weiterer Unterricht ausfällt, über Ausnahmen entscheidet das fachlich zu- ständige Ministerium.
  • Der Studientag ist für das ganze Kollegium eine dienstliche Veranstaltung. Reisekosten für teilnehmende Lehrkräfte können vom Land nicht übernommen werden.
  • Messen und Ausstellungen sowie vergleichbare Anlässe sind nicht als Veranstaltungen „Sonstiger Träger“ anerkannt (vgl. Nummer 4.2) und können daher auch nicht für Studientage genutzt werden.
  • Die Ergebnisse des Studientages sind zu dokumentieren und auszuwerten.
  • Eine Anrechnung der Studientage auf die gemäß § 27 UrlVO zur Verfügung stehenden Fortbildungstage erfolgt nicht.

13 In-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.