Unterrichtsorganisation in der Grundschule: Unterschied zwischen den Versionen

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Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Sie gilt erstmals für das Schuljahr 2014/15. Gleichzeitig wird die Bezugsvorschrift aufgehoben.
 
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Aktuelle Version vom 7. Juni 2014, 23:28 Uhr

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur vom 8. April 2014 (9413 B — Tgb.-Nr. 1518/13)

Bezug:

  • Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, und Weiterbildung vom 15. Juni 1998 (1544 B — Tgb.-Nr. 2040/98) — GAmtsbl. S. 308; Amtsbl. 2013 S. 327 —, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 12. Januar 2007 (946 A - Tgb.-Nr. 2897/06) — Amtsbl. S. 44 —

1 Klassenbildung

1.1 Für die Klassenstufen 1 bis 4 der Grundschule wird die Klassenmesszahl auf 24 Schülerinnen und Schüler festgesetzt.

1.2 Die Zahl der zu bildenden Parallelklassen in den Eingangsklassen errechnet sich wie folgt: Zahl der Schülerinnen und Schüler geteilt durch 24. jeder Bruch wird aufgerundet.

1.3 Bei der Bildung und Fortführung von Klassen sind aus pädagogischen oder organisatorischen Gründen Abweichungen von der Klassenmesszahl nach unten oder oben zulässig. Die Entscheidung trifft die Schulbehörde oder mit Genehmigung der Schulbehörde und im Benehmen mit der Gesamtkonferenz und dem Schulelternbeirat die Schulleiterin oder der Schulleiter. Nummer 2.1 bleibt unberührt.

1.4 Wenn in aufeinanderfolgenden Klassenstufen die Zahl von zusammen 23 Schülerinnen und Schülern nicht überschritten wird, ist eine kombinierte Klasse zu bilden.

1.5 Die Schulbehörde kann von der Zusammenlegung von Abschlussklassen oder von Abschlussklassen mit anderen Klassen absehen.

1.6 Im Fach Religion oder Ethik können klassen- oder klassenstufenübergreifende Lerngruppen bis zur Größe der geltenden Klassenmesszahl gebildet werden. Eine Lerngruppe im Fach Religion oder Ethik umfasst mindestens acht Schülerinnen und Schüler. Sofern Lehrerwochenstunden zur Verfügung stehen, können auch Lerngruppen unter acht Schülerinnen und Schülern gebildet werden, sofern dadurch kein Unterrichtsausfall entsteht.

1.7 Soweit besondere Gegebenheiten Abweichungen von den vorstehenden Regelungen erfordern, entscheidet über entsprechende Anträge die Schulbehörde.

1.8 Die Schulen sind - wenn pädagogisch sinnvolle Alternativen der Unterrichtsorganisation bestehen - dazu verpflichtet, diejenige zu wählen, die den geringsten Lehrerbedarf verursacht.

2 Lehrerwochenstundenzuweisung

Der Bedarf an Lehrerwochenstunden (LWS) ist abhängig vom Pflichtunterricht der Schülerinnen und Schüler, der Klassenbildung, der Bildung von Lerngruppen und weiteren Förder- und Differenzierungsangeboten. Grundlage für die Feststellung des Bedarfs an Lehrerwochenstunden ist der Stichtag für die amtliche Schulstatistik für das jeweilige Schuljahr. Als Soll an Lehrerwochenstunden für die einzelne Schule wird festgelegt:

2.1 für die Klassenstufe 1 eine Klassenpauschale von 13 LWS, für die Klassenstufe 2 eine Klassenpauschale von 14 LWS und für die Klassenstufen 3 und 4 eine Klassenpauschale von 18 LWS für jede Klasse, die nach der Klassenmesszahl zu bilden ist, und

2.2 eine Pauschale von 0,38 LWS je Schülerin und Schüler;

2.3 mindestens jedoch die für den Pflichtunterricht der Klassenstufe notwendigen Lehrerwochenstunden sowie bis zu 1 LWS für besondere schulische Aufgaben gemäß 5 5 Abs. 1 und 2 der Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung.

2.4 Kombinierte Klassen erhalten zusätzlich 3 LWS.

2.5 Ganztagsschulen in Angebotsform

2.5.1 Ganztagsschulen in Angebotsform, die von mindestens 36 Schülerinnen oder Schülern besucht werden (Mindestteilnehmerzahl), erhalten neben den Zuweisungen nach den Nummern 2.1 bis 2.4 eine Sockelzuweisung von 26 LWS sowie eine Zuweisung von 0,5 LWS für jede Schülerin oder jeden Schüler über der Mindestteilnehmerzahl.

2.5.2 An Grundschulen, die mit der Durchführung des integrativen Unterrichts gemäß 5 29 der Schulordnung für die öffentlichen Grundschulen beauftragt sind, werden zusätzliche 0,25 LWS pro Schülerin oder Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf, die am Ganztagsangebot teilnehmen, veranschlagt.

2.5.3 Diese Zuweisungen können bis zur Hälfte nach einem vom fachlich zuständigen Ministerium festgelegten Verrechnungsschlüssel auch als Wochenstunden pädagogischer Fachkräfte oder für die Einstellung sonstigen pädagogischen Personals zur Verfügung gestellt werden. In Absprache mit der Schulbehörde und bei Vorlage eines entsprechenden Konzepts kann der Anteil, der für die Einstellung pädagogischer Fachkräfte oder sonstigen pädagogischen Personals zur Verfügung steht, erhöht werden.

2.5.4 Wird die Mindestteilnehmerzahl einer Ganztagsschule in Angebotsform nicht mehr erreicht, legt die Schulbehörde die Zuweisung höchstens in der Höhe der Sockelzuweisung fest.

2.6 Die Schulbehörde erhält ein Kontingent an Lehrerwochenstunden, um für besondere organisatorische Maßnahmen, die schriftlich festzuhalten sind, zusätzliche Lehrerwochenstunden zuweisen zu können. Landesweit stehen hierfür bis zu 3.500 LWS zur Verfügung. Besondere organisatorische Maßnahmen können z. B. sein:

  • zusätzliche Klassenbildung (z. B. Abschlussklassen),
  • Ganztagsschulen in verpflichtender Form,
  • zusätzliche Gruppenbildung für den Ethik- und Religionsunterricht,
  • Bildung von Gruppen für den Sportförderunterricht.

2.7 Die Schulbehörde erhält ein Kontingent an Lehrerwochenstunden, um für besondere pädagogische Maßnahmen, die schriftlich festzuhalten sind, zusätzliche Lehrerwochenstunden zuweisen zu können. Landesweit stehen hierfür bis zu 4.500 LWS zur Verfügung. Diese Stunden sollen insbesondere für Maßnahmen der Sprachförderung verwendet werden. Darüber hinaus können auch Schulen mit besonderen sozialen Problemen Zuweisungen für eine Förderung erhalten.

Über die Ergebnisse der genehmigten besonderen pädagogischen Maßnahmen ist der Schulbehörde zu berichten.

2.8 Besondere Bestimmungen für Projekte und modellhafte Erprobungen bleiben unberührt.

2.9 Bei den Lehrerwochenstunden gemäß den Nummern 2.6 bis 2.8 gilt das Ist der Schule als Soll.

3 Lernbereiche

Für die Lernbereiche der Grundschule werden folgende Zeitanteile festgelegt:

[...]

Die für die Fächer und Fachbereiche ausgewiesenen Zeiten können nach den pädagogischen Zielen und organisatorischen Erfordernissen der Schule rhythmisiert werden. Zeitweilige Gewichtungen einzelner Fächer oder Fachbereichsanteile sind möglich. Es muss jedoch auf einen angemessenen Ausgleich geachtet werden.

Darüber hinausgehende Abweichungen von den für die einzelnen Lernbereiche vorgesehenen Zeitanteilen bedürfen der Zustimmung der Schulbehörde. Schulen in freier Trägerschaft können in eigener Verantwortung im Rahmen der Gesamtzeit andere Zeitanteile für Religion festlegen.

4 Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Sie gilt erstmals für das Schuljahr 2014/15. Gleichzeitig wird die Bezugsvorschrift aufgehoben.