Stundentafel für die Realschule plus

Aus Schulrecht Rheinland-Pfalz
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Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 7. April 2009 (941 B - Tgb.-Nr. 969/08)

1. Allgemeines

Die Stundentafel gibt einen zeitlichen Rahmen für den Umfang des Unterrichts in den einzelnen Fächern der Realschule plus. Die Stundenansätze für die Klassenstufen 5 und 6 (Orientierungsstufe) sowie für die Klassenstufen 7 bis 9/10 sind zusammengefasst. Innerhalb dieses Rahmens haben die Schulen Gestaltungsmöglichkeiten für die Schul- und Qualitätsentwicklung. Sie legen in eigener Verantwortung die Verteilung der Wochenstunden auf die einzelnen Fächer oder Fachbereiche und Klassenstufen fest.

Die Entscheidung über die schuleigene Stundentafel trifft die Gesamtkonferenz mit Zustimmung des Schulelternbeirats und nach Anhören der Konferenz der Klassensprecherinnen und Klassensprecher. Für einen Schülerjahrgang darf die schuleigene Stundentafel im Verlauf der Klassenstufen 5/6 und der Klassenstufen 7 bis 9/10 nicht verändert werden. Die Schulaufsicht ist vor dem Inkrafttreten über die schuleigene Stundentafel zu unterrichten.

Stundenansatz

2.1 Die Stundentafel umfasst für alle Klassenstufen jeweils 30 Wochenstunden. Die in der Stundentafel ausgewiesenen Stunden für Fächer und Fachbereiche sind kontingentiert; sie sind unter pädagogischen Gesichtspunkten und unter Beachtung der vorgegebenen Ziele und Inhalte auf die jeweiligen Klassenstufen zu verteilen. Unterricht kann auch epochal erteilt werden.

2.2 Neben dem Pflichtbereich und dem Wahlpflichtbereich kann wahlfreier Unterricht (Wahlfächer, Arbeitsgemeinschaften, Förderunterricht) im Rahmen der perso-nellen und organisatorischen Möglichkeiten eingerichtet werden.

2.3 Für schulartübergreifende Orientierungsstufen zwischen Realschulen plus und Gymnasien gilt die Stundentafel der Realschule plus in den Klassenstufen 5 und 6.

Wahlpflichtbereich

3.1 Der Wahlpflichtbereich umfasst in den Klassenstufen 6 bis 10 die Fächer „Technik und Naturwissenschaft“, „Hauswirtschaft und Sozialwesen“, „Wirtschaft und Verwaltung“ und die 2. Fremdsprache sowie ab der Klassenstufe 7 in der Regel auch schuleigene Angebote. Die Fächer „Technik und Naturwissenschaft“, „Hauswirtschaft und Sozialwesen“ und „Wirtschaft und Verwaltung“ müssen durchgängig in den Klassenstufen 7 bis 10 mindestens zweistündig angeboten werden.

3.2 Die Schülerinnen und Schüler belegen in der Regel ein Wahlpflichtfach oder eine Wahlpflichtfachkombination von zwei Wahlpflichtfächern. Ein Wechsel ist in Ausnahmefällen auf Antrag möglich.

3.3 In der Klassenstufe 6 sollen die Schülerinnen und Schüler, die nicht das Wahlpflichtfach 2. Fremdsprache wählen, einen vertieften exemplarischen Einblick in die Fächer „Technik und Naturwissenschaft“, „Hauswirtschaft und Sozialwesen“ und „Wirtschaft und Verwaltung“ erhalten.

3.4 Das Fach Französisch muss als 2. Fremdsprache im Wahlpflichtbereich ab Klassenstufe 6 angeboten werden. Es gilt nur dann als durchgehende 2. Fremdsprache im Sinne von § 9 der Landesverordnung über die gymnasiale Oberstufe (Mainzer Studienstufe), wenn es ab Klassenstufe 7 durchgehend mit dem gesamten für den Wahlpflichtbereich vorgesehenen Stundenkontingent für die Klassenstufen 7 bis 10 (Nr. 6) belegt wird.

3.5 Neben der 1. Fremdsprache Englisch kann ab Klassenstufe 5 auch Französisch als Pflichtfach angeboten werden. Schülerinnen und Schüler, die Französisch als 1. Fremdsprache wählen, müssen ab der Klassenstufe 6 Englisch als 2. Fremdsprache im Wahlpflichtfach wählen. Nr. 3.4 Satz 2 gilt entsprechend.

Organisation

4.1 Querschnittsthemen wie Umwelt-, Sexual-, Medien- und Verkehrserziehung sowie informatische Bildung, ökonomische Grundbildung und Berufsorientierung werden im Rahmen der Pflichtfächer und der Wahlpflichtfächer entsprechend den geltenden Richtlinien unterrichtet.

4.2 Die naturwissenschaftlichen und die künstlerischen Fächer können ganz oder teilweise integrativ unterrichtet werden. Die Inhalte der jeweiligen Fächer sind dabei angemessen zu berücksichtigen und die Leistungen gemäß den Bestimmungen der Übergreifenden Schulordnung zu benoten. Im gesellschaftswissenschaftlichen Bereich kann alternativ zu den Fächern Erdkunde, Geschichte und Sozialkunde das Fach Gesellschaftslehre unterrichtet werden.

4.3 Die schuleigene Stundentafel wird inhaltlich durch Arbeitspläne konkretisiert, die die Fachkonferenzen erstellen.

4.4 Für Fächer der Klassenstufen 7 bis 10, die in der zuletzt besuchten Klassenstufe gemäß der an der Schule gültigen Stundentafel nicht unterrichtet werden, wird im Abschlusszeugnis oder im Abgangszeugnis die zuletzt erreichte Jahresnote mit einem entsprechenden Vermerk als Zeugnisnote übernommen.

4.5 Bestehende Regelungen zur Organisation des Unterrichts bleiben unberührt.

4.6 Schülervertretungen und Elternvertretungen können eigene Arbeitsgemeinschaften einrichten und eigene Veranstaltungen durchführen, soweit sie dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule nicht widersprechen. Derartige Aktivitäten sind von der Schule anzuregen, zu unterstützen und zu fördern.

Erweiterter Freiraum

5.1 Alle Schulen bestimmen im Rahmen der geltenden Verwaltungsvorschrift über die Unterrichtsorganisation in eigener Zuständigkeit über Differenzierungs- und Fördermaßnahmen sowie über Unterrichtsangebote im wahlfreien Bereich.

5.2 Die nach der Stundentafel (Nr. 6) vorgesehenen Profilstunden können genutzt werden, um die Profilierung der Bildungsgänge oder der pädagogischen Schwerpunkte zu unterstützen oder um den Ansatz für die Klassenstunde auszuweiten. Dabei sind die in der Stundentafel bei den einzelnen Fächern und Fachbereichen angegebenen Bandbreiten zu berücksichtigen.

5.3 Alle Schulen haben die Möglichkeit, im Rahmen des pädagogischen Freiraums für zeitlich befristete besondere Arbeitsvorhaben, fachbezogene und fächerübergreifende Projekte und Schwerpunkte bis zu drei Wochenstunden pro Klasse in eigener Verantwortung zu gestalten und zu verwenden.

5.4 Weitergehende Abweichungen von der Stundentafel im Pflicht- oder Wahlpflichtbereich bedürfen der Genehmigung durch das fachlich zuständige Ministerium.

Stundentafel Realschule plus

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Einführungs- und Übergangsbestimmungen

7.1 Diese Verwaltungsvorschrift gilt im Errichtungsjahr einer Realschule plus nur für die Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 5 und in den darauf folgenden Schuljahren jeweils für die Schülerinnen und Schüler der nächsthöheren Klassenstufen.

7.2 Ist die Realschule plus gemäß § 2 Abs. 2 SchulstrukturEinfG aus einer Regionalen Schule oder einer Dualen Oberschule entstanden, gelten für die nicht unter Nr. 7.1 fallenden Schülerinnen und Schüler die bisherigen Stundentafeln für Regionale Schulen und Duale Oberschulen.

7.3 Werden die Klassenstufen 6 bis 10 aufgehobener Haupt- oder Realschulen als abschlussbezogene Klassen einer Realschule plus weitergeführt (§ 3 Abs. 3 und § 8 SchulstrukturEinfG), gelten für die nicht unter Nr. 7.1 fallenden Schülerinnen und Schüler die bisherigen Stundentafeln für die Hauptschulen und Realschulen.


Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. August 2009 in Kraft.