Schwimmunterricht sowie Schwimmen und Baden bei Schulveranstaltungen

Aus Schulrecht Rheinland-Pfalz
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Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Weiterbildung vom 14. Juni 1999 (1544 A – 51 710/30)

Bezug:

  • [unbekannt]

1 Schwimmunterricht

1.1 Vor Beginn des Schwimmunterrichts im Primarbereich und in der Sekundarstufe I sind die Eltern (Sorgeberechtigten) schriftlich zu benachrichtigen. Dabei ist nach körperlichen Beschwerden zu fragen, die für die einzelne Schülerin oder den einzelnen Schüler beim Schwimmen, Springen, Tauchen eine gesundheitliche Gefahr bedeuten könnten.

1.2 In jedem Schuljahr sind die Schülerinnen und Schüler vor Aufnahme des Schwimmunterrichts mit den allgemeinen Baderegeln vertraut zu machen und über die Gefahren und Vorsichtsmaßnahmen zu belehren.

1.3 Schwimmunterricht in Hallen- und Freibädern darf nur stattfinden, wenn dafür ein besonderes Becken zur Verfügung steht oder der von der Schule genutzte Beckenteil (z. B. durch eine Schwimmleine) vom öffentlichen Badebetrieb abgetrennt ist.

1.4 Die Größe einer Schwimmgruppe richtet sich nach den geltenden Klassenmesszahlen.

Entsteht durch klassenübergreifenden Schwimmunterricht eine Schwimmgruppe, deren Schülerzahl über der geltenden Klassenmesszahl liegt, so ist diese Gruppe zu teilen.

Bei behinderten Schülerinnen und Schülern können bei Bedarf auch Kleingruppen gebildet oder es kann Einzelunterricht eingerichtet werden.

1.5 Für Schwimmer und Nichtschwimmer sollen getrennte Schwimmgruppen gebildet werden. Dies kann zur Herstellung einer vertretbaren Gruppenstärke auch klassen- oder schulübergreifend erfolgen.

Schülerinnen und Schüler sind als Schwimmer anzusehen, wenn sie folgende Leistungen, die dem Schwimmabzeichen “Seepferdchen/Frühschwimmer” entsprechen, erbringen:

Sprung vom Beckenrand und 25 m schwimmen, Heraufholen eines Gegenstandes mit den Händen aus schultertiefem Wasser. 1.6 Eine gemeinsame Schwimmgruppe von Schwimmern und Nichtschwimmern ist nur zulässig, wenn eine Gefährdung der Schülerinnen und Schüler ausgeschlossen ist. Wird die Gruppe nur von einer Lehrkraft beaufsichtigt, dürfen auch die Schwimmer nur das Lehrschwimmbecken oder den Nichtschwimmerteil eines Schwimmbeckens benutzen.

1.7 Für den Unterricht mit Nichtschwimmern gilt Folgendes:

1.7.1 In Schwimmbecken, in denen der Nichtschwimmerteil nicht sichtbar abgegrenzt ist, ist Unterricht nicht zulässig.

1.7.2 Im Lehrschwimmbecken oder im Nichtschwimmerteil eines Schwimmbeckens dürfen sich Nichtschwimmer nur in dem Beckenteil aufhalten, in dem sie in höchstens brusttiefem Wasser stehen können.

Lehrkräfte, Aufsicht

2.1 Im Schwimmunterricht dürfen nur Lehrkräfte mit Lehrbefähigung oder Unterrichtserlaubnis/Unterrichtsbefugnis für das Fach Sport eingesetzt werden sowie Lehrkräfte, die eine Erlaubnis der Schulbehörde zur Erteilung von Schwimmunterricht vorweisen.

Dabei müssen

  • Lehrkräfte, die in einem Schwimmbecken mit mehr als 1,35 m Wassertiefe unterrichten, mindestens das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen Bronze (Grundschein) besitzen oder eine entsprechende gleichwertige Prüfung abgelegt haben;
  • Lehrkräfte, die in einem Schwimmbecken mit bis zu 1,35 m Wassertiefe unterrichten, mindestens das Deutsche Schwimmabzeichen Bronze (Freischwimmer) besitzen oder eine entsprechende gleichwertige Prüfung abgelegt haben und mit den Methoden der ersten Hilfe und der Wiederbelebung vertraut sein.

2.2 Je Schwimmgruppe ist eine Lehrkraft erforderlich (vgl. Nummer 1.4).

2.3 Eine weitere Lehrkraft ist erforderlich, wenn

  • in einer Schwimmgruppe mehr als 30 Schwimmer und Nichtschwimmer zusammengefasst sind oder
  • mehr als 15 Nichtschwimmer in einer Schwimmgruppe zusammengefasst sind und der Schwimmunterricht unter erschwerten Bedingungen (z. B. Abgleitgefahr, schwierige Struktur der Gruppe) stattfindet.

2.4 In Sonderschulen und in Schulen, in denen Behinderte und Nichtbehinderte gemeinsam Schwimmunterricht erhalten, können je nach Art der Behinderung weitere Lehrkräfte, die eine Qualifikation nach Nummer 2.1 besitzen, eingesetzt werden.

2.5 Sind zwei oder mehr Lehrkräfte für eine Schwimmgruppe eingesetzt, so übernimmt eine davon die Leitung. Die Aufgabenverteilung ist untereinander abzusprechen.

2.6 Anstelle der zweiten Lehrkraft können

  • eine geprüfte Schwimmmeisterin oder ein geprüfter Schwimmmeister,
  • eine Schwimmmeistergehilfin oder ein Schwimmmeistergehilfe,
  • eine volljährige Rettungsschwimmerin oder ein volljähriger Rettungsschwimmer

eingesetzt werden.

Rettungsschwimmerinnen und Rettungsschwimmer müssen mindestens im Besitz des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens Bronze (Grundschein) sein oder eine entsprechende gleichwertige Prüfung abgelegt haben.

Schwimmmeisterinnen, Schwimmmeister, Schwimmmeistergehilfinnen oder Schwimmmeistergehilfen dürfen nicht eingesetzt werden, wenn sie gleichzeitig den öffentlichen Badebetrieb regeln oder mit anderen Aufgaben betraut sind.

2.7 Die Lehrkräfte und die sonst eingesetzten Personen müssen mit den Sicherheits- und Rettungsvorkehrungen sowie der Badeordnung der jeweiligen Schwimmstätte vertraut sein. Sie müssen Schwimmkleidung oder andere für den Schwimmunterricht geeignete Sportkleidung tragen.

2.8 Die Lehrkräfte müssen ihren Standort im Schwimmbad so wählen, dass sie alle im Wasser befindlichen Schülerinnen und Schüler ihrer Schwimmgruppe beobachten können, und sollen sich nur dann gleichzeitig mit den Schülerinnen und Schülern im Wasser aufhalten, wenn dies aus pädagogischen oder methodischen Gründen erforderlich ist.

2.9 Vor jedem Betreten der Schwimmstätte sowie unmittelbar nach Beendigung jeden Schwimmunterrichts ist die Zahl der Schülerinnen und Schüler zu überprüfen.

2.10 Übungen, die eine erhöhte Sorgfalt erfordern (u. a. Startsprünge, Wasserspringen, Tauchen), dürfen nur dann im Unterricht Berücksichtigung finden, wenn die Lehrkräfte über eigene Erfahrungen verfügen und die methodischen Schritte beherrschen. In diesen Fällen sind die Schülerinnen und Schüler über die besonderen Gefahren und Vorschriftsmaßnahmen zu belehren.

2.10.1 Kopf- und Startsprünge in Becken mit weniger als 1,35 m Wassertiefe sind verboten.

2.10.2 Bei allen Sprüngen ins Wasser ist darauf zu achten, dass die jeweilige Absprungstelle erst betreten werden darf, wenn die Wasserfläche im Sprungbereich frei ist.

Schwimmen und Baden bei sonstigen Schulveranstaltungen

3.1 Die Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift gelten auch für das Schwimmen und Baden bei sonstigen Schulveranstaltungen mit Ausnahme der Nummer 2.1 Satz 1. Die Bestimmungen in Nummer 2.1 Satz 2 können unbeachtet bleiben, wenn ein öffentliches Schwimmbad gegen Entgelt besucht wird (z. B. im Rahmen eines Wandertages) und die Einwilligung der Eltern (Sorgeberechtigten) vorliegt.

3.2 Freiwilliges Schwimmen und Baden (z. B. bei Schullandheimaufenthalten) ist auch in Fluss- und Seebädern gestattet, sofern diese als öffentliche Bäder gekennzeichnet sind und die schriftliche Einwilligung der Eltern (Sorgeberechtigten) vorliegt. Ist in diesen Bädern der Schwimmerteil nicht oder nur sehr schwer sichtbar vom Nichtschwimmerteil abgegrenzt, bedarf es besonderer Sorgfaltsmaßnahmen (z. B. zusätzliche Aufsicht, intensive Belehrung der Schülerinnen und Schüler über mögliche Gefahren).

3.3 Freiwilliges Schwimmen und Baden, z. B. im Rahmen von Studienfahrten, ist auch in offenen Gewässern oder im Meer erlaubt, wenn

bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern eine schriftliche Einwilligung der Eltern (Sorgeberechtigten) vorliegt; die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler mindestens im Besitz des Deutschen Schwimmabzeichens Bronze (Freischwimmer) sind; zwei Aufsichtskräfte anwesend sind, von denen mindestens eine das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen Bronze (Grundschein) besitzt oder eine entsprechende gleichwertige Prüfung nachweisen kann; von den Aufsichtskräften überprüft worden ist, dass aller Voraussicht nach von der Badestelle keine besonderen Gefahren ausgehen (z. B. Hotelstrand, kommunaler Strand). 3.4 Jeder Aufenthalt am Strand, auch wenn nicht geschwommen wird, erfordert eine Aufsicht.

In-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Die im Bezug genannte Verwaltungsvorschrift ist danach nicht mehr anzuwenden.