Schulwahlordnung

Aus Schulrecht Rheinland-Pfalz
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vom 7. Oktober 2005, zuletzt geändert am 17. Januar 2015

Aufgrund des § 35 Abs. 7 Satz 2 , des § 38 Abs. 3 Satz 2 und des § 50 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 30. März 2004 (GVBl. S. 239, BS 223-1) wird, hinsichtlich der §§ 38 bis 40 im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen, verordnet:

Inhaltsverzeichnis

Teil 1: Elternvertretungen

Abschnitt 1: Allgemeines

§ 1 Wahlrecht

Wahlberechtigt und wählbar ist jeder sorgeberechtigte Elternteil ( § 37 Abs. 2 des Schulgesetzes – SchulG -). Gleiches gilt für mit der Erziehung und Pflege minderjähriger Schülerinnen und Schüler Beauftragte ( § 37 Abs. 3 SchulG).

§ 2 Wahlgrundsätze

(1) Alle Wahlberechtigten haben bei jeder Wahl eine Stimme, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt. Das Stimmrecht kann von den Wahlberechtigten nur persönlich ausgeübt werden.

(2) Abwesende Wahlberechtigte sind wählbar, wenn ihre schriftliche Zustimmung zur Kandidatur der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter vorliegt. Lehrkräfte, pädagogische Fachkräfte und sonstiges pädagogisches Personal sind an Schulen, an denen sie tätig sind, nicht wählbar.

(3) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter stellt fest, wie viele Wahlberechtigte anwesend sind und erläutert das Wahlverfahren. Sie oder er weist darauf hin, dass eine repräsentative Vertretung von Frauen und Männern in dem zu wählenden Gremium wünschenswert ist, um die gesellschaftliche Verantwortung für Erziehung und Bildung den Sorgeberechtigten gleichermaßen zuzuordnen. Sie oder er nimmt die Wahlvorschläge entgegen, prüft die Wählbarkeit der vorgeschlagenen Personen und gibt deren Namen bekannt. Anwesende vorgeschlagene Personen erklären, ob sie bereit sind zu kandidieren. Werden bei einer Wahl mehrere Wahlversammlungen (§ 44 Abs. 4 und § 46 Abs. 2 SchulG; § 14 Abs. 2) gebildet, so kann bei dieser Wahl eine Person ausschließlich in einer Wahlversammlung gewählt werden.

(4) Es wird mindestens einer Elternvertreterin oder einem Elternvertreter gestattet, in der Wahlversammlung über die Aufgaben und Funktionen der zu wählenden Elternvertretung (§ 38 Abs. 2 SchulG) zu berichten.

(5) Die Wahlen sind grundsätzlich geheim. Bei geheimer Wahl erhalten die Wahlberechtigten für jeden Wahlgang einen Stimmzettel; stehen ihnen gemäß § 4 Abs. 2 mehrere Stimmen zu, erhalten sie die entsprechende Anzahl von Stimmzetteln. Auf dem Stimmzettel sind höchstens so viele Kandidatinnen und Kandidaten einzutragen, wie insgesamt Personen in dem Wahlgang zu wählen sind. Ist eine Kandidatin oder ein Kandidat auf einem Stimmzettel mehrfach genannt, so gilt sie oder er als nur einmal eingetragen. Stimmzettel, aus denen der Wille der Wählerinnen und Wähler nicht eindeutig hervorgeht, sind ungültig.

(6) Eine offene Wahl findet nur statt, wenn dies von mindestens drei Wahlberechtigten beantragt wird und alle anwesenden Wahlberechtigten zustimmen (§ 49 Abs. 3 SchulG). Bei offener Wahl wird durch Handzeichen gewählt. Über jede Kandidatin und jeden Kandidaten wird gesondert abgestimmt.

(7) Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Ergibt die Stichwahl keine Entscheidung, entscheidet das Los.

(8) Das von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter festgestellte Wahlergebnis wird den anwesenden Wahlberechtigten bekannt gegeben. Sind die Gewählten anwesend, erklären sie, ob sie die Wahl annehmen. Sind die Gewählten nicht anwesend, so werden sie von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter unverzüglich benachrichtigt. Sie erklären innerhalb einer Woche seit Zugang der Benachrichtigung, ob sie die Wahl annehmen.

(9) Das Ergebnis der Wahlen für den Bereich der Schulen wird durch Aushang im Schulgebäude, für den Bereich der Schulbehörden im Amtsblatt des fachlich zuständigen Ministeriums veröffentlicht.

Niederschrift

(1) Über die Wahl ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese muss enthalten:

  • den Ort und die Zeit der Wahl,
  • den Gegenstand der Wahl,
  • die Namen der Wahlleiterin oder des Wahlleiters sowie der Schriftführerin oder des Schriftführers,
  • die Zahl der anwesenden Wahlberechtigten,
  • die Namen der vorgeschlagenen Personen (Wahlvorschläge),
  • die Abstimmungsweise,
  • bei einer Wahl mit Stimmzetteln die Zahl der abgegebenen, der gültigen und der ungültigen Stimmen sowie die Zahl der für jede Kandidatin und jeden Kandidaten abgegebenen gültigen Stimmen,
  • bei einer Wahl durch Handzeichen die Zahl der für jede Kandidatin und jeden Kandidaten abgegebenen Stimmen,
  • das Wahlergebnis,
  • einen Vermerk über besondere Vorkommnisse.

(2) Die Niederschrift ist von der Schriftführerin oder dem Schriftführer sowie der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter zu unterzeichnen.

(3) Die Niederschrift und die sonstigen Wahlunterlagen sind von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter für die Dauer der Amtszeit der gewählten Personen oder des gewählten Elternbeirats aufzubewahren. Die Niederschrift kann von allen Wahlberechtigten innerhalb einer Frist von vier Wochen nach der Wahl eingesehen werden.

Abschnitt 2: Wahl der Klassenelternsprecherinnen, Klassenelternsprecher, Wahlvertreterinnen und Wahlvertreter

§ 4 Klassenelternsprecherin, Klassenelternsprecher

(1) Die Wahlberechtigten einer Klasse (Klassenelternversammlung) wählen zu Anfang des Schuljahres aus ihrer Mitte innerhalb von vier Wochen nach Unterrichtsbeginn die Klassenelternsprecherin oder den Klassenelternsprecher sowie die Stellvertreterin oder den Stellvertreter.

(2) Die Wahlberechtigten haben für jedes ihrer Kinder eine Stimme. Ist für ein Kind nur eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter vorhanden oder anwesend, stehen dieser oder diesem zwei Stimmen zu. Wahlberechtigte, die Heime oder Internate vertreten, können nicht mehr als vier Stimmen abgeben.

(3) Die Klassenelternsprecherin oder der Klassenelternsprecher wird für ein oder zwei Schuljahre gewählt. Die Klassenelternversammlung beschließt vor der Wahl, auf welche Dauer die Klassenelternsprecherin oder der Klassenelternsprecher gewählt wird.

(4) Soweit keine Klassenverbände bestehen, fasst die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb von zwei Wochen nach Unterrichtsbeginn die Schülerinnen und Schüler zu Klassen im Sinne dieser Verordnung zusammen. Sie oder er bestimmt eine Lehrkraft, die die Aufgaben der Klassenleiterin oder des Klassenleiters nach dieser Verordnung wahrnimmt; hierbei gelten in der Regel je 30 Schülerinnen und Schüler einer Jahrgangsstufe als Klasse. Soweit Stammkurse bestehen, gelten diese als Klasse.

(5) An berufsbildenden Schulen wird die Klassenelternsprecherin oder der Klassenelternsprecher der Klassen mit Blockunterricht auch dann innerhalb der Frist des Absatzes 1 gewählt, wenn der Blockunterricht erst später beginnt.

§ 5 Einladung zur Wahl

(1) Zu der Wahl nach § 4 Abs. 1 lädt die Klassenleiterin oder der Klassenleiter die Klassenelternversammlung ein.

(2) Die Klassenelternversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Wahlberechtigte anwesend sind; bei Klassenelternversammlungen der Klassen von bis zu zwölf minderjährigen Schülerinnen und Schülern genügt die Anwesenheit von mindestens drei Wahlberechtigten ( § 49 Abs. 1 Satz 3 SchulG). Erscheinen in der Klassenelternversammlung weniger Wahlberechtigte, so lädt die Klassenleiterin oder der Klassenleiter die Klassenelternversammlung zu einer zweiten Wahlversammlung ein, die innerhalb von zwei Wochen stattfindet. Erscheinen auch zu dieser Klassenelternversammlung weniger als die in Satz 1 vorgeschriebenen Wahlberechtigten, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter mit Zustimmung der anwesenden Wahlberechtigten die Klassenelternversammlungen zusammenfassen, bis die in Satz 1 vorgeschriebene Mindestzahl erreicht ist. Kommt eine beschlussfähige Wahlversammlung nicht zustande, entfällt die Wahl. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(3) In berufsbildenden Schulen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter abweichend von Absatz 2 schon bei der ersten Einladung mehrere oder alle Klassenelternversammlungen eines Fachbereichs zur Wahl einer Klassenelternsprecherin oder eines Klassenelternsprechers zusammenfassen.

(4) Die Einladung muss schriftlich und mit einer Frist von mindestens einer Woche erfolgen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung. Werden die Einladungen den Schülerinnen und Schülern für die Wahlberechtigten ausgehändigt, so ist eine Empfangsbestätigung zu verlangen.

§ 6 Durchführung der Wahl

(1) Die Wahlleitung obliegt der Klassenleiterin oder dem Klassenleiter. Die Wahlberechtigten tragen sich mit Vor- und Familiennamen in die Anwesenheitsliste ein. Die Schriftführerin oder der Schriftführer wird durch Handzeichen aus der Mitte der Wahlberechtigten gewählt; sie oder er bleibt wahlberechtigt und wählbar.

(2) Die Klassenelternsprecherin oder der Klassenelternsprecher sowie die Stellvertreterin oder der Stellvertreter werden in getrennten Wahlgängen gewählt. Die Klassenelternversammlung kann sich auch für einen Wahlgang entscheiden.

(3) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter ermittelt die Zahl der abgegebenen, der gültigen und der ungültigen Stimmen sowie die für jede Kandidatin und jeden Kandidaten abgegebenen gültigen Stimmen. Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen erhalten hat. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 ist zur Klassenelternsprecherin oder zum Klassenelternsprecher gewählt, wer die höchste Stimmenzahl hat; wer die zweithöchste Stimmenzahl erreicht hat, ist zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter gewählt.

(4) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter teilt allen Wahlberechtigten der Klasse Namen und Anschrift der Gewählten mit.

§ 7 Wahlvertreterinnen, Wahlvertreter

(1) An Schulen mit mehr als acht Klassen wählt jede Klassenelternversammlung im Anschluss an die Wahl nach § 4 Abs. 1 aus ihrer Mitte zwei Wahlvertreterinnen oder Wahlvertreter für die Wahl des Schulelternbeirats.

(2) Die Wahl erfolgt in einem Wahlgang. Gewählt sind die beiden Kandidatinnen oder Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen.

§ 8 Abwahl

Die Klassenelternsprecherin oder der Klassenelternsprecher und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter können durch Beschluss der Klassenelternversammlung abgewählt werden ( § 49 Abs. 3 Satz 2 SchulG). Zu dieser Klassenelternversammlung muss mit einer Tagesordnung, in der als Tagesordnungspunkt die Abwahl aufgeführt ist, eingeladen werden. Die Frist zur Einladung beträgt mindestens zwei Wochen; sie beginnt mit der Absendung der Einladung.

§ 9 Ausscheiden, Nachwahl

(1) Die Klassenelternsprecherin oder der Klassenelternsprecher scheidet aus dem Amt aus, wenn

  • ihr oder sein Kind der Klasse nicht mehr angehört,
  • sie oder er vom Amt zurücktritt,
  • sie oder er abgewählt wird.

(2) Nach dem Ausscheiden der Klassenelternsprecherin oder des Klassenelternsprechers findet für die restliche Amtszeit unverzüglich eine Nachwahl statt.

(3) Für die Stellvertreterin oder den Stellvertreter der Klassenelternsprecherin oder des Klassenelternsprechers gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

Abschnitt 3: Wahl des Schulelternbeirats und der Schulelternsprecherin oder des Schulelternsprechers

§ 10 Schulelternbeirat

(1) Der Schulelternbeirat wird aus der Mitte der Wahlberechtigten der Schule (§ 1) innerhalb von acht Wochen nach Unterrichtsbeginn eines Schuljahres

  • an Förderschulen und an Schulen bis einschließlich acht Klassen unmittelbar von den Wahlberechtigten,
  • an den übrigen Schulen durch vier Wahlvertreterinnen oder Wahlvertreter je Klasse gewählt.

Wahlvertreterinnen und Wahlvertreter sind die gemäß § 4 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 Gewählten.

(2) Die Amtszeit des Schulelternbeirats beginnt mit seiner Wahl und endet mit der Wahl des neuen Schulelternbeirats.

(3) Für je 50 minderjährige Schülerinnen und Schüler werden ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied gewählt; mindestens werden jedoch drei, höchstens 20 Mitglieder und ebenso viele stellvertretende Mitglieder gewählt ( § 41 Abs. 2 Satz 1 und § 49 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 SchulG). Stichtag für die Minderjährigkeit der Schülerinnen und Schüler ist der Wahltag.

§ 11 Einladung zur Wahl

(1) Zur Wahl des Schulelternbeirats lädt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Wahlberechtigten (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) oder die Wahlvertreterinnen und Wahlvertreter (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2) ein. Für die Einladung gilt § 5 Abs. 4 entsprechend.

(2) Erscheinen zu der Wahlversammlung weniger als drei Wahlberechtigte oder Wahlvertreterinnen oder Wahlvertreter, lädt die Schulleiterin oder der Schulleiter zu einer zweiten Wahlversammlung ein, die innerhalb von zwei Wochen stattfindet. Erscheinen auch zu dieser Wahlversammlung weniger als drei Wahlberechtigte oder Wahlvertreterinnen oder Wahlvertreter, entfällt die Wahl; hierauf ist bei der zweiten Einladung hinzuweisen.

§ 12 Durchführung der Wahl

(1) Der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einer von ihr oder ihm bestimmten Vertretung obliegt die Wahlleitung. Die Wahlberechtigten oder Wahlvertreterinnen oder Wahlvertreter tragen sich mit Vor- und Familiennamen in die Anwesenheitsliste ein. Die Schriftführerin oder der Schriftführer wird durch Handzeichen aus der Mitte der Wahlberechtigten oder Wahlvertreterinnen und Wahlvertreter gewählt; sie oder er bleibt wahlberechtigt und wählbar.

(2) Eine Wahlvertreterin oder ein Wahlvertreter hat für jede Klasse, die vertreten wird, eine Stimme. Bei geheimer Wahl erhält sie oder er die entsprechende Anzahl von Stimmzetteln. Bei offener Wahl erklärt sie oder er, wie viele Stimmen für die betreffende Kandidatin oder den betreffenden Kandidaten abgegeben werden.

(3) Für das Stimmrecht der Wahlberechtigten in der Wahlversammlung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 findet § 4 Abs. 2 Anwendung. Für die Ausübung des Stimmrechts gilt Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder werden in einem Wahlgang gewählt. Auf dem Stimmzettel sind höchstens so viele Kandidatinnen und Kandidaten einzutragen, wie insgesamt Personen zu wählen sind, mindestens jedoch eine Person. Die Kandidatinnen und Kandidaten sind in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmen zunächst zu Mitgliedern, dann zu stellvertretenden Mitgliedern gewählt. Auf Beschluss der Wahlversammlung kann die Wahl der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder auch in getrennten Wahlgängen erfolgen.

(5) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter teilt allen Wahlberechtigten Namen und Anschrift der Mitglieder des Schulelternbeirats mit.

§ 13 Schulelternbeirat bei organisatorisch verbundenen Schulen, bei Kooperativen Gesamtschulen und bei Kooperativen Regionalen Schulen

(1) Für eine organisatorisch verbundene Schule wird ein gemeinsamer Schulelternbeirat gebildet ( § 41 Abs. 1 Satz 4 SchulG); dies gilt nicht, wenn die Zahl der Schülerinnen und Schüler einer der Schulen mehr als das Zweifache der Zahl der Schülerinnen und Schüler der anderen Schule beträgt.

(2) Bei Kooperativen Gesamtschulen und bei Kooperativen Regionalen Schulen wird für jede der an ihnen bestehenden Schularten ein Schulelternbeirat gebildet.

§ 14 Schulelternbeirat an berufsbildenden Schulen

(1) An berufsbildenden Schulen wird der Schulelternbeirat innerhalb von acht Wochen nach Unterrichtsbeginn auch dann gewählt, wenn der Unterricht für Klassen mit Blockunterricht erst später beginnt.

(2) Für die Wahl zum Schulelternbeirat an berufsbildenden Schulen, an denen eine Berufsschule besteht, werden zwei Wahlversammlungen gebildet:

  • eine Wahlversammlung der Berufsschule und
  • eine Wahlversammlung für alle übrigen Schulformen.

§ 10 Abs. 1 gilt entsprechend.

(3) Die Wahlversammlung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 wählt für je 150 minderjährige Schülerinnen und Schüler der Berufsschule ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied; die Wahlversammlung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wählt für je 50 minderjährige Schülerinnen und Schüler der übrigen Schulformen ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied. Wären nach Satz 1 insgesamt mehr als 20 Mitglieder zu wählen, so sind die dort genannten Schülermesszahlen so zu erhöhen, dass insgesamt 20 Mitglieder zu wählen sind.

(4) Sind von der Wahlversammlung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 mindestens so viele Mitglieder zu wählen, wie ihr Schulformen angehören, so soll jede Schulform mindestens ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied im Schulelternbeirat stellen. In diesem Fall sind von der Wahlversammlung zunächst in getrennten Wahlgängen je ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied für die einzelnen Schulformen, sodann in einem Wahlgang die restlichen Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder zu wählen.

(5) Die Wahlversammlungen können eine Person nicht mehrfach in den Schulelternbeirat wählen.

§ 15 Schulen mit überwiegend volljährigen Schülerinnen und Schülern

(1) An Schulen, an denen bei Unterrichtsbeginn eines Schuljahres die Zahl der volljährigen Schülerinnen und Schüler die Zahl der minderjährigen Schülerinnen und Schüler übersteigt, wird von der Bildung eines Schulelternbeirats abgesehen ( § 41 Abs. 1 Satz 2 SchulG), wenn in einer Versammlung der Wahlberechtigten, die die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der Frist des § 10 Abs. 1 Satz 1 einberuft, nicht mindestens 10 v.H. der anwesenden Wahlberechtigten, wenigstens jedoch drei Wahlberechtigte, für die Bildung eines Schulelternbeirats stimmen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter leitet die Abstimmung; abgestimmt wird durch Handzeichen.

(2) Stimmt die nach Absatz 1 Satz 1 erforderliche Anzahl von Wahlberechtigten für die Bildung eines Schulelternbeirats, findet anschließend die Wahl des Schulelternbeirats durch die anwesenden Wahlberechtigten statt. § 12 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 16 Schulelternsprecherin, Schulelternsprecher

(1) Der Schulelternbeirat wählt für die Dauer seiner Amtszeit ( § 41 Abs. 3 SchulG) innerhalb von zehn Wochen nach Unterrichtsbeginn aus seiner Mitte die Schulelternsprecherin oder den Schulelternsprecher und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Zu dieser Wahl lädt die Schulleiterin oder der Schulleiter den Schulelternbeirat ein. Für die Einladung gilt § 5 Abs. 4 entsprechend. Die Wahl kann auch im Anschluss an die Wahl des Schulelternbeirats erfolgen; die Entscheidung trifft der Schulelternbeirat.

(2) Ist der Schulelternbeirat für die Wahl nicht beschlussfähig ( § 49 Abs. 1 Satz 1 SchulG), lädt die Schulleiterin oder der Schulleiter zu einer innerhalb von zwei Wochen stattfindenden Wahl ein und weist in der Einladung darauf hin, dass für diese Wahl die Zahl der anwesenden Mitglieder ohne Bedeutung ist.

(3) Für die Durchführung der Wahl gilt § 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass getrennte Wahlgänge durchzuführen sind. Die Aufgaben der Wahlleiterin oder des Wahlleiters werden von der Schulleiterin oder dem Schulleiter wahrgenommen.

§ 17 Elternverterterinnen und Elternvertreter mit nicht deutscher Herkunftssprache

(1) Gehören Eltern minderjähriger Schülerinnen und Schüler, deren Herkunftssprache nicht Deutsch ist (Wahlberechtigte), dem Schulelternbeirat einer Schule, deren Anteil dieser Schülerinnen und Schüler an der Gesamtzahl der minderjährigen Schülerinnen und Schüler mindestens zehn v.H. beträgt, nicht entsprechend dem in § 10 Abs. 3 festgelegten Verhältnis an, so können diese innerhalb von einem Monat nach der Wahl des Schulelternbeirats bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter die Durchführung der Wahl der entsprechenden Anzahl zusätzlicher Mitglieder sowie stellvertretenden Mitglieder aus ihrer Mitte beantragen. Dem Antrag ist zu entsprechen, wenn mindestens drei Wahlberechtigte ihn unterzeichnet haben.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter führt die Wahl in entsprechender Anwendung der §§ 11 und 12 Abs. 1, 3, 4 und 5 durch.

(3) Die zusätzlichen Elternvertreterinnen und Elternvertreter gehören dem Schulelternbeirat mit beratender Stimme an ( § 42 Satz 2 SchulG).

§ 18 Abwahl

Die Schulelternsprecherin oder der Schulelternsprecher und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter können durch Beschluss des Schulelternbeirats abgewählt werden und scheiden damit aus dem Amt aus ( § 49 Abs. 3 Satz 2 SchulG). § 8 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 19 Ausscheiden, Nachrücken, Nachwahl, Stellvertretung

(1) Ein Mitglied des Schulelternbeirats scheidet aus seinem Amt aus,

  • wenn es kein Kind mehr an der betreffenden Schule hat,
  • wenn es von seinem Amt zurücktritt.

(2) Scheidet ein Mitglied aus, so rückt das stellvertretende Mitglied mit der höchsten Stimmenzahl nach.

(3) Wenn die Zahl der Mitglieder nach erfolgtem Nachrücken der stellvertretenden Mitglieder unter die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl sinkt, findet für die restliche Amtszeit des Schulelternbeirats eine Nachwahl statt. Von einer Nachwahl wird abgesehen, wenn die verbleibende Amtszeit weniger als drei Monate beträgt.

(4) Nach dem Ausscheiden der Schulelternsprecherin oder des Schulelternsprechers findet für die restliche Amtszeit eine Nachwahl statt. Für das Ausscheiden der Stellvertreterin oder des Stellvertreters gilt Satz 1 entsprechend.

(5) Im Falle der Verhinderung eines Mitglieds gilt für seine Vertretung Absatz 2 entsprechend.

(6) Für das Ausscheiden der stellvertretenden Mitglieder gilt Absatz 1 entsprechend.

Abschnitt 4: Wahl des Regionalelternbeirats und des Landeselternbeirats

§ 20 Verfahrensgrundsätze, Wahlperiode

(1) In jedem Wahlbezirk wird von den Wahlvertreterinnen und Wahlvertretern der öffentlichen Grundschulen (§ 21 Abs. 1) sowie von den Schulelternsprecherinnen und Schulelternsprechern der öffentlichen Hauptschulen, Realschulen, Regionalen Schulen, Integrierten Gesamtschulen, Gymnasien, berufsbildenden Schulen, Förderschulen und staatlich genehmigten oder anerkannten Schulen in freier Trägerschaft je eine Wahlversammlung gebildet, die aus der Mitte der Mitglieder der Schulelternbeiräte der Schulart im Wahlbezirk die Mitglieder des Regionalelternbeirats ( § 44 Abs. 3 und 4 SchulG) und die Mitglieder des Landeselternbeirats ( § 46 Abs. 1 und 2 SchulG) wählt. Für jedes Mitglied des Regionalelternbeirats und des Landeselternbeirats werden jeweils zwei stellvertretende Mitglieder gewählt ( § 49 Abs. 4 Satz 2 SchulG).

(2) Im Verhinderungsfall können sich die Wahlvertreterinnen und Wahlvertreter der öffentlichen Grundschulen durch ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter vertreten lassen. Die Schulelternsprecherinnen und Schulelternsprecher können sich durch ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter, oder falls diese verhindert sind, durch ein anderes Mitglied des Schulelternbeirats, das dieser wählt, vertreten lassen. Diese Personen sind als Mitglieder der Wahlversammlung wahlberechtigt und wählbar.

(3) Die Amtszeit der Regionalelternbeiräte und des Landeselternbeirats ( § 44 Abs. 5 Satz 1 und § 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG) beginnt mit der Wahl, jedoch nicht vor Ablauf der Amtszeit des vorhergehenden Regional- oder Landeselternbeirats. Die Regionalelternbeiräte und der Landeselternbeirat sollen bis spätestens vier Wochen vor Ablauf der Amtszeit der amtierenden Elternbeiräte gewählt werden.

§ 21 Wahlvertreterinnen und Wahlvertreter der öffentlichen Grundschulen

(1) Zur Wahl der Wahlvertreterinnen und Wahlvertreter der öffentlichen Grundschulen für die Wahlversammlung (§ 20 Abs. 1) wird in jedem Landkreis und in jeder kreisfreien Stadt eine Wahlversammlung der Schulelternsprecherinnen und Schulelternsprecher der öffentlichen Grundschulen gebildet ( § 44 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 SchulG). In jeder Wahlversammlung werden drei Wahlvertreterinnen oder Wahlvertreter sowie deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter aus der Mitte der Mitglieder der Schulelternbeiräte gewählt.

(2) Die Wahlleiterinnen und Wahlleiter der Wahlversammlungen werden von der Schulbehörde berufen.

(3) Bei organisatorisch verbundenen Schulen mit einem gemeinsamen Schulelternbeirat gehört die Schulelternsprecherin oder der Schulelternsprecher sowohl der Wahlversammlung der Grundschulen als auch der Wahlversammlung der Hauptschulen oder der Regionalen Schulen an; sie oder er ist jedoch nur von einer der Wahlversammlungen wählbar.

(4) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter lädt die Schulelternsprecherinnen und Schulelternsprecher schriftlich und mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu der Wahlversammlung ein. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung. § 11 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Einladungsfrist mindestens eine Woche beträgt. Ist die Schulelternsprecherin oder der Schulelternsprecher verhindert, gilt § 20 Abs. 2 Satz 2 .

(5) Die Wahlvertreterinnen und Wahlvertreter sowie deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden in einem Wahlgang in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmen gewählt.

(6) Die Wahlvertreterinnen und Wahlvertreter sollen bis spätestens zehn Wochen vor Ablauf der Amtszeit der amtierenden Regionalelternbeiräte gewählt werden.

§ 22 Regionalelternbeirat, Landeselternbeirat

(1) Die Schulbehörde bestimmt die Termine der Wahlen in den Wahlversammlungen und bestellt für jede Wahlversammlung eine Wahlleiterin oder einen Wahlleiter. Die Wahlen zum Regionalelternbeirat und zum Landeselternbeirat können in derselben Sitzung stattfinden.

(2) Der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter sind auf Anforderung mitzuteilen:

  • von den Wahlleiterinnen und Wahlleitern der Wahlversammlungen (§ 21) die Namen und Anschriften der als Wahlvertreterinnen und Wahlvertreter der öffentlichen Grundschulen gewählten Personen,
  • von den Schulleiterinnen und Schulleitern der übrigen Schulen die Namen und Anschriften der Schulelternsprecherinnen und Schulelternsprecher.

(3) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter lädt die Mitglieder ( § 44 Abs. 4 Satz 2 SchulG) der jeweiligen Wahlversammlung schriftlich und mit einer Frist von mindestens zwei Wochen ein. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung.

(4) Erscheinen zu einer Wahlversammlung weniger als drei Wahlberechtigte, so lädt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter zu einer zweiten Wahlversammlung ein, die innerhalb von vier Wochen stattfindet. Erscheinen auch zu dieser Wahlversammlung weniger als drei Wahlberechtigte, entfallen die Wahlen zum Regionalelternbeirat und Landeselternbeirat; hierauf ist in der zweiten Einladung hinzuweisen.

(5) Für die Durchführung der Wahlen gilt § 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 4 entsprechend.

(6) Die Schulbehörde bestätigt den Mitgliedern des Regionalelternbeirats, das fachlich zuständige Ministerium den Mitgliedern des Landeselternbeirats schriftlich ihre Wahl. Entsprechendes gilt für die Stellvertreterinnen und Stellvertreter.

§ 23 Regionalelternsprecherin, Regionalelternsprecher, Landeselternsprecherin, Landeselternsprecher

(1) Die Regionalelternsprecherin oder der Regionalelternsprecher, die Landeselternsprecherin oder der Landeselternsprecher und jeweils zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden unverzüglich nach der Wahl des entsprechenden Elternbeirats aus der Mitte des jeweiligen Gremiums gewählt. Die Schulbehörde lädt den jeweiligen Regionalelternbeirat, das fachlich zuständige Ministerium den Landeselternbeirat zur Wahl der Elternsprecherin oder des Elternsprechers und der Stellvertreterinnen oder Stellvertreter ein. Die Einladung erfolgt schriftlich und mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung.

(2) Ist der Regional- oder Landeselternbeirat für die Wahl nicht beschlussfähig ( § 49 Abs. 1 Satz 1 SchulG), lädt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter zu einer innerhalb von zwei Wochen stattfindenden Wahl ein und weist in der Einladung darauf hin, dass für diese Wahl die Zahl der anwesenden Mitglieder ohne Bedeutung ist.

(3) Für die Durchführung der Wahl gelten die Regelungen in § 6 Abs. 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass getrennte Wahlgänge durchzuführen sind. Die Aufgaben der Wahlleiterin oder des Wahlleiters bei der Wahl der Regionalelternsprecherin oder des Regionalelternsprechers werden von einem Beauftragten der Schulbehörde, bei der Wahl der Landeselternsprecherin oder des Landeselternsprechers von einem Beauftragten des fachlich zuständigen Ministeriums wahrgenommen.

§ 24 Abwahl

Die Regionalelternsprecherinnen oder Regionalelternsprecher, die Landeselternsprecherin oder der Landeselternsprecher und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter können durch Beschluss der jeweiligen Elternvertretung abgewählt werden und scheiden damit aus ihrem Amt aus ( § 49 Abs. 3 Satz 2 SchulG). § 8 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 25 Ausscheiden, Nachrücken, Nachwahl, Stellvertretung

(1) Ein Mitglied scheidet aus seinem Amt aus, wenn es von seinem Amt zurücktritt. Es scheidet auch aus

  • beim Regionalelternbeirat, wenn es kein Kind mehr in einer Schule im Wahlbezirk hat,
  • beim Landeselternbeirat, wenn es kein Kind mehr in einer Schule im Lande Rheinland-Pfalz hat.

(2) Scheidet ein Mitglied aus, so rücken aus dem betroffenen Wahlbezirk nach:

  • beim Regionalelternbeirat das stellvertretende Mitglied mit der höchsten Stimmenzahl aus der betreffenden Gruppe der Vertreterinnen und Vertreter der Schulen nach § 44 Abs. 3 SchulG,
  • beim Landeselternbeirat das stellvertretende Mitglied mit der höchsten Stimmenzahl aus der betreffenden Gruppe der Vertreterinnen und Vertreter der Schulen nach § 46 Abs. 1 SchulG .

(3) Für die restliche Amtszeit eines Elternbeirats findet eine Nachwahl statt, wenn nach dem Nachrücken der stellvertretenden Mitglieder

  • die Zahl der Mitglieder eines Elternbeirats unter die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl sinkt oder
  • keine für eine Schulart gewählte Elternvertreterin und kein gewählter Elternvertreter dem Elternbeirat mehr angehören.

Von einer Nachwahl wird abgesehen, wenn die restliche Amtszeit weniger als drei Monate beträgt.

(4) Nach dem Ausscheiden einer Regionalelternsprecherin oder eines Regionalelternsprechers oder der Landeselternsprecherin oder des Landeselternsprechers findet für die restliche Amtszeit eine Nachwahl durch den jeweiligen Elternbeirat statt. Für das Ausscheiden der Stellvertreterinnen und Stellvertreter gilt Satz 1 entsprechend.

(5) Im Falle der Verhinderung eines Mitglieds gilt für seine Vertretung Absatz 2 entsprechend.

(6) Für das Ausscheiden der stellvertretenden Mitglieder gilt Absatz 1 entsprechend.

Teil 2: Vertretungen für Schülerinnen und Schüler

§ 26 Wahlrecht

Wahlberechtigt sind die Schülerinnen und Schüler, die zum Zeitpunkt der Wahl die Schule besuchen.

§ 27 Wahlgrundsätze

(1) Alle Wahlberechtigten haben bei jeder Wahl eine Stimme. Das Stimmrecht kann von den Wahlberechtigten nur persönlich ausgeübt werden.

(2) Abwesende Wahlberechtigte sind wählbar, wenn ihre schriftliche Zustimmung zur Kandidatur der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter vorliegt.

(3) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter stellt fest, wie viele Wahlberechtigte anwesend sind und erläutert das Wahlverfahren. Sie oder er nimmt die Wahlvorschläge entgegen, prüft die Wählbarkeit der vorgeschlagenen Schülerinnen und Schüler und gibt deren Namen bekannt. Anwesende vorgeschlagene Schülerinnen und Schüler erklären, ob sie bereit sind, zu kandidieren.

(4) Die Wahlen sind grundsätzlich geheim. Bei geheimer Wahl erhalten die Wahlberechtigten für jeden Wahlgang einen Stimmzettel. Stimmzettel, aus denen der Wille der Wählerinnen und Wähler nicht eindeutig hervorgeht, sind ungültig.

(5) Eine offene Wahl findet nur statt, wenn alle anwesenden Wahlberechtigten zustimmen. Bei offener Wahl wird durch Handzeichen gewählt. Über jeden Wahlvorschlag wird gesondert abgestimmt.

§ 28 Wahltermin, Wahlperiode

(1) Die Wahl der Vertretungen der Schülerinnen und Schüler in den Schulen werden in den ersten vier, in berufsbildenden Schulen in Teilzeitform in den ersten acht Wochen nach Unterrichtsbeginn im neuen Schuljahr durchgeführt. Sofern die Klassensprecherversammlung dies beschließt, können die Schülersprecherinnen und Schülersprecher bereits in den letzten vier Unterrichtswochen des vorangehenden Schuljahres gewählt werden.

(2) Die Wahlperiode beträgt ein Schuljahr. Nach Ablauf der Amtszeit führen die gewählten Schülerinnen und Schüler ihr jeweiliges Amt bis zur Neuwahl weiter. Gewählte Schülerinnen und Schüler scheiden aus ihrem Amt aus, wenn sie von ihrem Amt zurücktreten oder wenn sie nicht mehr der Gruppe angehören, die sie vertreten.

§ 29 Wahlleitung

Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter wird aus der Mitte des Wahlgremiums gewählt. Soweit erforderlich übernimmt die Wahlleitung in den Klassen oder Stammkursen die Klassen- oder Stammkursleitung und zur Wahl der Schülersprecherin oder des Schülersprechers die Schulleiterin oder der Schulleiter.

§ 30 Wahlergebnis

(1) Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Ergibt die Stichwahl keine Entscheidung, entscheidet das Los.

(2) Das von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter festgestellte Wahlergebnis wird unverzüglich so bekannt gegeben, dass alle Wahlberechtigten Kenntnis erhalten.

§ 31 Abwahl, Nachwahl

(1) Jede gewählte Schülervertreterin und jeder gewählte Schülervertreter kann von dem Gremium, das sie oder ihn gewählt hat, jederzeit durch die Wahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers abgewählt werden.

(2) Eine Nachwahl findet statt, wenn Schülerinnen und Schüler aus ihrem Amt ausscheiden oder dem Gremium, das sie gewählt hat, nicht mehr angehören.

Teil 3: Schulausschuss

§ 32 Allgemeines

(1) Die Wahlen zum Schulausschuss sollen innerhalb von zwölf Wochen nach Schuljahresbeginn stattfinden.

(2) Zu den Wahlen werden eingeladen:

  1. die Gesamtkonferenz von der Schulleiterin oder dem Schulleiter,
  2. die Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher, im Falle des § 48a Abs. 3 Satz 3 SchulG die Vorsitzenden der Versammlungen der Klassensprecherinnen und Klassensprecher und ihre Vertreterinnen und Vertreter, von der Schülersprecherin oder dem Schülersprecher,
  3. der Schulelternbeirat von der Schulelternsprecherin oder dem Schulelternsprecher.

Die Einladenden nehmen jeweils die Aufgaben der Wahlleiterin oder des Wahlleiters wahr. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend, jedoch ist für die Wahl in der Gesamtkonferenz die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder notwendig.

(3) Für die Wahlen zum Schulausschuss (§ 48a Abs. 3 Satz 2 und 3, § 49 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 SchulG) gelten die Bestimmungen dieser Verordnung über

  1. das Stimmrecht, die geheime und offene Wahl, die Abstimmungsweise (§ 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 und 6),
  2. die Wählbarkeit von Vertreterinnen und Vertretern der Eltern (§ 2 Abs. 2 Satz 2),
  3. die Form der Einladung und die Durchführung der Wahl (§ 5 Abs. 4, § 2 Abs. 3, 7 und 8),
  4. die Wahl in einem Wahlgang (§ 12 Abs. 4 Satz 1),
  5. das Ergebnis der Wahl (§ 12 Abs. 4 Satz 3),
  6. die Niederschrift (§ 3),
  7. Veröffentlichung und Mitteilung des Wahlergebnisses (§ 2 Abs. 9, § 12 Abs. 5)

§ 33 Anzahl der Mitglieder, Schulausschuss bei organisatorisch verbundenen Schulen

(1) Dem Schulausschuss gehören als Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte, der Schülerinnen und Schüler sowie der Eltern (§ 48a Abs. 2 Satz 1 SchulG) an:

  1. an Schulen mit nicht mehr als 200 Schülerinnen und Schülern je ein Mitglied,
  2. an Schulen mit mehr als 200 bis zu 500 Schülerinnen und Schülern je zwei Mitglieder,
  3. an Schulen mit mehr als 500 bis zu 1000 Schülerinnen und Schülern je drei Mitglieder,
  4. an Schulen mit mehr als 1000 Schülerinnen und Schülern je vier Mitglieder.

(2) Erhöht sich für die Herstellung des Benehmens bei Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters die Zahl der Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte auf das Doppelte (§ 48a Abs. 2 Satz 5 SchulG), so sind die zusätzlichen Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte hinzuzuwählen.

(3) Die Schülersprecherin oder der Schülersprecher und die Schulelternsprecherin oder der Schulelternsprecher sind kraft Amtes Vertreterinnen oder Vertreter ihrer Gruppe nach Absatz 1 (§ 48a Abs. 3 Satz 1 SchulG); die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter einer Gruppe erhöht sich hierdurch nicht.

(4) Bei organisatorisch verbundenen Schulen (§ 48a Abs. 1 Satz 2 SchulG) wird ein gemeinsamer Schulausschuss gebildet, wenn nach § 13 Abs. 1 ein gemeinsamer Schulelternbeirat gewählt ist. An mit Grundschulen organisatorisch verbundenen Schulen werden nur Vertreterinnen und Vertreter der Schülerinnen und Schüler der weiterführenden Schulen gewählt; bei der Ermittlung der Anzahl der Schülervertreterinnen und Schülervertreter ist die Zahl der Schülerinnen und Schüler der organisatorisch verbundenen Schule zugrunde zu legen.

§ 34 Vertreterin oder Vertreter der Arbeitnehmer und Arbeitgeber

(1) Die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitnehmer im Schulausschuss an berufsbildenden Schulen (§ 48a Abs. 2 Satz 3 SchulG) und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter werden von der Schulbehörde auf Vorschlag der in Rheinland- Pfalz vertretenen Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- und berufspolitischer Zwecksetzung berufen. Satz 1 gilt für die Berufung der Vertreterin oder des Vertreters der Arbeitgeber und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters entsprechend mit der Maßgabe, dass vorschlagsberechtigt die Kammern, Arbeitgeberverbände und Unternehmerverbände sind.

(2) Eine Vertreterin oder ein Vertreter nach Absatz 1 scheidet aus dem Schulausschuss aus, wenn sie oder er schriftlich auf die Mitgliedschaft verzichtet. Entsprechendes gilt für die Stellvertreterinnen und Stellvertreter.

§ 35 Ausscheiden, Nachrücken, Nachwahl, Stellvertretung

(1) Ein gewähltes Mitglied des Schulausschusses scheidet aus, wenn es

  1. von seinem Amt zurücktritt,
  2. als Vertreterin oder Vertreter der Lehrkräfte oder der Schülerinnen und Schüler seine Wählbarkeit verliert oder
  3. als Vertreterin oder Vertreter der Eltern kein Kind mehr an der Schule hat.

Ein Mitglied kraft Amtes scheidet aus, wenn es nicht mehr im Amt ist.

(2) Scheidet ein gewähltes Mitglied beim Schulausschuss aus, so rückt das stellvertretende Mitglied mit der höchsten Stimmenzahl aus der betreffenden Gruppe der Vertreterinnen und Vertreter nach § 48a Abs. 2 Satz 1 SchulG nach. Ist ein gewähltes Mitglied verhindert, gilt für seine Vertretung Satz 1 entsprechend.

(3) Für die restliche Amtszeit einer Gruppe findet eine Nachwahl statt, wenn die Zahl der gewählten Mitglieder der Gruppe nach dem Nachrücken der stellvertretenden Mitglieder unter die Anzahl sinkt, die ihr zur Zeit der den Schulausschuss begründenden Wahl zustand. Von einer Nachwahl wird abgesehen, wenn die restliche Amtszeit weniger als drei Monate beträgt.

(4) Für das Ausscheiden der stellvertretenden Mitglieder gilt Absatz 1 entsprechend.

Teil 4 Wahlprüfung

§ 36 Einspruch, Wahlprüfung

(1) Gegen die Gültigkeit einer Wahl kann jede und jeder Wahlberechtigte binnen zwei Wochen nach der Wahl schriftlich Einspruch einlegen. Der Einspruch ist zu begründen und bei der Wahlleiterin oder beim Wahlleiter oder bei der über den Einspruch entscheidenden Stelle einzulegen.

(2) Über den Einspruch entscheidet:

  1. bei der Wahl der Klassenelternsprecherin oder des Klassenelternsprechers, der Stellvertreterin oder des Stellvertreters und der Wahlvertreterinnen und Wahlvertreter nach § 7 die Schulleiterin oder der Schulleiter,
  2. bei der Wahl der Landeselternsprecherin oder des Landeselternsprechers und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters das fachlich zuständige Ministerium,
  3. bei der Wahl der Vertretungen der Schülerinnen und Schüler der Klassen oder Stammkurse und der Schulen die Schulleiterin oder der Schulleiter,
  4. bei allen übrigen Wahlen die Schulbehörde.

(3) In der Entscheidung über den Einspruch kann

  1. die Feststellung des Wahlergebnisses berichtigt werden,
  2. die Wahl zum jeweiligen Amt oder
  3. die ganze Wahl zum jeweiligen Gremium für ungültig erklärt werden.

(4) Eine Wahl kann nur für ungültig erklärt werden, wenn bei der Wahlvorbereitung, der Wahlhandlung oder der Ermittlung des Wahlergebnisses gegen wesentliche Bestimmungen des Schulgesetzes oder dieser Verordnung verstoßen wurde und ohne diesen Verstoß die Wahl ein anderes Ergebnis gehabt hätte.

§ 37 Folgen der Ungültigkeit, Wiederholungswahl

(1) Wird eine Wahl für ungültig erklärt, berührt dies nicht die Wirksamkeit der Handlungen, die von der gewählten Person oder von dem Gremium bis zum Zeitpunkt der Ungültigkeitserklärung vorgenommen worden sind.

(2) Wird die ganze Wahl zu einem Gremium für ungültig erklärt, so verliert die Wahl der Sprecherin oder des Sprechers, der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden und der jeweiligen Stellvertreterinnen oder Stellvertreter ihre Gültigkeit. Beim Schulelternbeirat nach § 14, beim Regionalelternbeirat und beim Landeselternbeirat verliert die Wahl der Elternsprecherin oder des Elternsprechers und der Stellvertreterinnen oder Stellvertreter ihre Gültigkeit, wenn der Elternbeirat infolge der Ungültigkeitserklärung nicht mehr beschlussfähig ist.

(3) Die Wahl ist insoweit zu wiederholen, als sie für ungültig erklärt worden ist (Wiederholungswahl). Eine Wiederholung der Wahl von Wahlvertreterinnen und Wahlvertretern ist nur erforderlich, sofern die Ungültigkeit von Wahlen auf deren Wahl beruhte. Eine Wiederholungswahl ist nach den für die betroffene Wahl maßgebenden Bestimmungen durchzuführen.

Teil 5 Entschädigungen

§ 38 Entschädigung der Mitglieder der Regionalelternbeiräte, des Landeselternbeirats und der Mitglieder der Wahlversammlungen

(1) Die Mitglieder der Regionalelternbeiräte und des Landeselternbeirats erhalten für die Teilnahme an Sitzungen

  1. in entsprechender Anwendung der §§ 5 bis 10 des Landesreisekostengesetzes

a) Fahrkostenerstattung, b) Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung, wenn die Benutzung eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels nicht möglich oder nicht zumutbar ist, c) Tagegeld, d) Übernachtungskostenerstattung, e) Nebenkostenerstattung, f) Auslagenerstattung bei Dienstgängen,

  1. als Ersatz des Verdienstausfalls oder als sonstige Entschädigung

a) bei unselbstständiger Tätigkeit Ersatz des nachgewiesenen Lohn- und Gehaltsausfalls, b) bei einer Tätigkeit als Hausfrau oder Hausmann für die Betreuung eines Kindes bis zum Abschluss der Orientierungsstufe oder für die häusliche Betreuung oder Pflege eines pflegebedürftigen Familienangehörigen oder bei selbstständiger Tätigkeit Erstattung der nachgewiesenen Kosten für eine notwendige Vertretung

bis zu 8,50 EUR je Stunde, höchstens für acht Stunden je Tag.

Die Reisekostenregelung nach Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn ein Mitglied im Auftrag seines Elternbeirats mit Zustimmung der für die Mittelbewirtschaftung zuständigen Schulbehörde notwendige Fahrten unternimmt; der Vorstand des Elternbeirats entscheidet, ob die Regelung des Satzes 1 Nr. 2 zusätzlich Anwendung findet. In begründeten Ausnahmefällen kann auch für die Betreuung eines Kindes nach Abschluss der Orientierungsstufe mit Zustimmung der für die Mittelbewirtschaftung zuständigen Stelle eine Entschädigung nach Satz 1 Nr. 2 Buchst. b gezahlt werden. Die Reisekostenvergütung nach Satz 1 Nr. 1 sowie der Ersatz des Verdienstausfalls und sonstige Entschädigungen nach Satz 1 Nr. 2 sind innerhalb von sechs Monaten zu beantragen.

(2) Für Elternvertreterinnen und Elternvertreter, die an den Wahlversammlungen zur Wahl der Regionalelternbeiräte und des Landeselternbeirats (§ 20 Abs. 1) oder an Wahlversammlungen zur Wahl der Wahlvertreterinnen und Wahlvertreter an öffentlichen Grundschulen (§ 21) teilnehmen, gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 entsprechend.

§ 39 Entschädigung der Mitglieder der Landesvertretung für Schülerinnen und Schüler und der Mitglieder der Wahlversammlungen

(1) Die Mitglieder der Kreis- und Stadtvertretungen für Schülerinnen und Schüler sowie der Landesvertretung für Schülerinnen und Schüler, die dem Landesvorstand oder dem Landesrat angehören, erhalten für die Teilnahme an Sitzungen

  1. Fahrkostenerstattung (öffentliche Verkehrsmittel der niedrigsten Klasse) in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes,
  2. ein Tagegeld von 5,00 EUR.

(2) Für Schülerinnen und Schüler, die an Wahlversammlungen zur Wahl der Landesvertretung für Schülerinnen und Schüler teilnehmen, gilt Absatz 1 Nr. 1 entsprechend.

Teil 6 Schlussbestimmung

§ 40 In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

  • die Schulwahlordnung vom 9. März 1987 (GVBl. S. 101), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Januar 2001 (GVBl. S.26), BS 223-1-3, und
  • die Landesverordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Landesschülervertretung vom 4. Dezember 1992 (GVBl. 1993 S. 82), geändert durch Artikel 43 der Verordnung vom 28. August 2001 (GVBl. S. 210), BS 223-1-4.

Mainz, den 7. Oktober 2005

Die Ministerin für Bildung, Frauen und Jugend

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