Schulordnung für die öffentlichen berufsbildenden Schulen

Aus Schulrecht Rheinland-Pfalz
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Aufgrund des § 5 Abs. 2, des § 41 a Abs. 5, des § 42 Abs. 1 und 2, des § 42 a Abs. 4, des § 43 Abs. 6, des § 54 a Abs. 4, des § 85 Abs. 3, des § 86 Abs. 2 und des § 105 des Schulgesetzes (SchulG) vom 6. November 1974 (GVBl. S. 487), zuletzt geändert durch § 10 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. März 1987 (GVBl. S. 57), BS 223-1, wird im Einvernehmen mit dem Minister für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten, dem Minister des Innern und für Sport und der Ministerin für Soziales und Familie sowie im Benehmen mit dem Minister für Wirtschaft und Verkehr verordnet:

Inhaltsverzeichnis

Erster Abschnitt: Schüler und Schule

§ 1 Geltungsbereich

Diese Schulordnung gilt für die öffentlichen berufsbildenden Schulen einschließlich der mit Realschulen plus organisatorisch verbundenen Fachoberschulen; sie gilt nicht für Schulen zur Vorbereitung auf eine beamtenrechtliche Laufbahnprüfung sowie für Schulen für Gesundheitsfachberufe mit Ausnahme der Fachschulen für Altenpflege. Bei Bildungsgängen für Polizeivollzugsbeamte haben die für diese maßgeblichen beamtenrechtlichen Bestimmungen gegenüber den Bestimmungen dieser Verordnung den Vorrang.

§ 2 Recht auf Bildung und Erziehung, Mitarbeit, Mitgestaltung des Schullebens

(1) Der Schüler nimmt sein Recht auf Bildung und Erziehung in der Schule (§ 3 SchulG) nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Schulordnung wahr.

(2) Der Schüler ist verpflichtet mitzuarbeiten, eigene Leistungen zu erbringen und so die Möglichkeit zu deren Beurteilung zu schaffen.

(3) Der Schüler kann für alle Bereiche des Schullebens Vorschläge unterbreiten.

(4) Die Schule beachtet in ihrer Unterrichts- und Erziehungsarbeit den jeweiligen Entwicklungsstand, den der Schüler durch die Erziehung in der Familie und die bisherige Schullaufbahn erreicht hat. Sie beteiligt den Schüler an der Planung und Gestaltung des Unterrichts, des außerunterrichtlichen Bereichs und der schulischen Gemeinschaft.

§ 3 Beratung und Unterstützung durch die Schule

(1) Der Schüler hat das Recht auf Beratung und Unterstützung durch die Schule, insbesondere in Fragen der Schullaufbahnwahl und der Berufswahl.

(2) Fühlt sich ein Schüler von einem Lehrer ungerecht behandelt, so soll er zunächst das klärende Gespräch mit diesem suchen. Er kann sein Anliegen auch mit einem anderen Lehrer oder dem Schulleiter besprechen. Er kann einen Schülervertreter hinzuziehen.

(3) Die Schule arbeitet mit den nach dem Berufsbildungsgesetz für die Berufsausbildung zuständigen Stellen und der Arbeitsverwaltung zusammen und ermöglicht Maßnahmen zur Berufsberatung.

§ 4 Information durch die Schule

(1) Die Schule hat den Schüler über allgemeine Regelungen von grundsätzlicher Bedeutung, die ihn betreffen, zu informieren.

(2) Die Standards und Vorgaben der Schulbehörden zu Erziehung und Unterricht in der Schule sowie das Amtsblatt des fachlich zuständigen Ministeriums stehen den Schülern auf Wunsch zur Einsichtnahme zur Verfügung.

§ 5 Meinungsäußerung, Bekanntmachung

(1) Der Schüler hat in der Schule das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Grundgesetzes). Innerhalb des Schulgeländes sind die Durchführung von Veranstaltungen und das Verteilen von Materialien zur Werbung für parteipolitische Ziele nicht zulässig.

(2) Verteilung, Bekanntmachung und Aushang von Flugblättern, sonstigen Druckschriften und Mitteilungen von Schülern in der Schule regelt der Schulleiter im Benehmen mit dem Schülersprecher.

§ 6 Schülerzeitung

(1) Schülerzeitungen sind periodische Druckschriften, die von Schülern einer oder mehrerer Schulen für Schüler herausgegeben werden und keinen kommerziellen Zwecken dienen.

(2) Die Herausgabe einer Schülerzeitung kann in alleiniger Verantwortung der Schüler oder im Rahmen einer schulischen Veranstaltung erfolgen (§ 36 SchulG).

(3) Erfolgt die Herausgabe der Schülerzeitung in alleiniger Verantwortung der Schüler, so richtet sich ihre Verantwortung nach dem Presserecht und den allgemeinen Gesetzen. Die beabsichtigte Gründung ist dem Schulleiter anzuzeigen; dieser setzt die Sorgeberechtigten der Schüler von deren Absicht, in alleiniger Verantwortung eine Schülerzeitung herauszugeben, in Kenntnis. Die Schüler können sich bei ihrer redaktionellen Tätigkeit durch einen Lehrer oder einen Elternteil ihres Vertrauens beraten lassen; diese Beratung lässt die alleinige Verantwortung der Schüler für die Schülerzeitung unberührt.

(4) Erfolgt die Herausgabe der Schülerzeitung im Rahmen einer schulischen Veranstaltung, so richtet sich die Verantwortung der Schüler im Rahmen des Schulverhältnisses nach dem Presserecht und den allgemeinen Gesetzen. Die Gründung der Schülerzeitung und die Herausgabe einer einzelnen Nummer bedürfen keiner Genehmigung. Die beabsichtigte Gründung ist dem Schulleiter anzuzeigen; dieser setzt die Sorgeberechtigten der Schüler von deren Absicht, im Rahmen einer schulischen Veranstaltung eine Schülerzeitung herauszugeben, in Kenntnis. Die Schüler arbeiten mit dem beratenden Lehrer zusammen, der von der Redaktion der Schülerzeitung gewählt wird. Er berät und unterstützt die Redaktion.

(5) Die Schule fördert die Arbeit der Schülerzeitungen im Sinne der Absätze 3 und 4. Sie unterrichtet die Redaktion über alle die Schülerschaft betreffenden Belange. Sie stellt im Rahmen ihrer Möglichkeiten Räume, nach Absprache mit dem Schulträger auch Geräte und Materialien für die Arbeit der Schülerzeitung bereit.

(6) Wird die Schülerzeitung im Rahmen einer schulischen Veranstaltung herausgegeben, kann im Einzelfall der Vertrieb auf dem Schulgelände bei Verstößen gegen die Grenzen der Meinungs- und Pressefreiheit oder den Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule eingeschränkt oder untersagt werden. Diese Vertriebsbeschränkungen und Vertriebsverbote können nur ausgesprochen werden, wenn pädagogische Einwirkungen wirkungslos geblieben sind; die Redaktion und der beratende Lehrer sind dazu vom Schulleiter zu hören. Weiterhin sollen der Schulelternsprecher und der Schülersprecher gehört werden. Die Entscheidung des Schulleiters ist zu begründen und der Redaktion mitzuteilen. Erhebt diese Einwände, so hat der Schulleiter umgehend die Entscheidung des Schulausschusses herbeizuführen; die Rechte der Schulaufsicht bleiben unberührt (§ 36 Abs. 3 Satz 4 und 5 SchulG).

§ 7 Schülervereinigungen, Arbeits- und Spielgruppen

(1) Vereinigungen, Arbeits- und Spielgruppen von Schülern, deren Veranstaltungen nicht zu Schulveranstaltungen erklärt sind, erhalten vom Schulträger nach Möglichkeit Schulräume zur Verfügung gestellt, sofern ein für die Veranstaltung Verantwortlicher benannt wird.

(2) Veranstaltungen der politischen Schülervereinigungen sind keine Schulveranstaltungen.

§ 8 Benutzung schulischer Einrichtungen

Der Schüler ist verpflichtet, schulische Einrichtungen pfleglich zu benutzen. Er ist für die Sauberkeit der Schulgebäude und des Schulgeländes mitverantwortlich. Er haftet gegenüber dem Schulträger für Schäden am Schulvermögen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

Zweiter Abschnitt: Eltern, Ausbildende, Arbeitgeber und Schule

§ 9 Zusammenwirken von Eltern, Ausbildenden, Arbeitgebern und Schule

(1) Die gemeinsame Bildungs- und Erziehungsaufgabe verpflichtet Schule, Eltern, Ausbildende und Arbeitgeber zu vertrauensvoller Zusammenarbeit. Das Zusammenwirken von Eltern und Schule richtet sich nach § 2 SchulG.

(2) Die Eltern unterrichten im Interesse des Schülers die Schule, wenn besondere Umstände wie längere Krankheit, außergewöhnliche Entwicklungsstörungen oder besonders ungünstige häusliche Verhältnisse die schulische Entwicklung des Schülers beeinträchtigen; sie entscheiden im Rahmen ihres Erziehungsrechts, welche personenbezogenen Daten des Schülers sie insoweit übermitteln.

(3) Die Schule berät die Eltern, Ausbildenden und Arbeitgeber in fachlichen und schulischen Fragen, insbesondere im Zusammenhang mit der Wahl der Schullaufbahn und des Berufs. Die Schule unterrichtet die Eltern, Ausbildenden und Arbeitgeber möglichst frühzeitig über ein auffallendes Absinken der Leistungen und über sonstige wesentliche, den Schüler betreffende Vorgänge. Die Eltern, Ausbildenden und Arbeitgeber haben Anspruch auf Unterrichtung über die Bewertungsmaßstäbe und auf Auskunft über den Leistungsstand. Die Eltern haben Anspruch auf Einsichtnahme in die ihr Kind betreffenden Unterlagen. Die Schule richtet Sprechstunden und nach Möglichkeit Sprechtage ein. Der Termin des Elternsprechtags wird im Einvernehmen mit dem Schulelternbeirat festgelegt; der Elternsprechtag findet in der Regel in der unterrichtsfreien Zeit statt.

(4) Die Kenntnisnahme von schriftlichen Mitteilungen der Schule sollen die Eltern minderjähriger Schüler schriftlich bestätigen.

(5) Alle allgemein zugänglichen Veröffentlichungen, über die die Schule verfügt, insbesondere Standards und Vorgaben der Schulbehörden zu Erziehung und Unterricht in der Schule sowie das Amtsblatt des fachlich zuständigen Ministeriums stehen den Eltern, Ausbildenden und Arbeitgebern auf Wunsch zur Einsichtnahme zur Verfügung.

(6) Die Eltern, Ausbildenden und Arbeitgeber volljähriger Schüler haben das Recht, sich über deren Ausbildungsweg zu unterrichten. Auskünfte über den Leistungsstand des volljährigen Schülers darf die Schule dem Ausbildenden oder Arbeitgeber erteilen, die Unterrichtung der Eltern erfolgt nach Maßgabe des § 4 SchulG.

§ 10 Mitarbeit von Eltern

(1) Eltern kann die Möglichkeit der Mitarbeit im Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen gegeben werden.

(2) Der Fachlehrer kann im Benehmen mit dem Schulleiter Eltern die Möglichkeit zum Besuch des Unterrichts geben. Der Unterrichtsablauf darf dadurch nicht gestört werden.

Dritter Abschnitt: Beginn und Beendigung des Schulverhältnisses

Erster Unterabschnitt: Aufnahme in die Berufsschule

§ 11

(1) Die Berufsschüler besuchen die nach § 62 Abs. 3 und 4 SchulG für sie zuständige Berufsschule. Aufnahmetag ist in der Regel der erste Schultag am Beginn des Schuljahres. Über die Aufnahme entscheidet der Schulleiter; er kann bei Schulwechsel und Schullaufbahnwechsel, soweit keine besonderen Bestimmungen bestehen, Regelungen im Einzelfall treffen.

(2) Aus wichtigem Grund kann der Schüler die Berufsschule eines anderen Schulbezirks besuchen. Die Zuweisung erfolgt durch den Schulleiter auf Antrag der Eltern des minderjährigen Schülers, des volljährigen Schülers, des Ausbildenden oder des Arbeitgebers im Einvernehmen mit dem Schulleiter der aufnehmenden Schule.

(3) Die Anmeldung zur Aufnahme erfolgt durch die Eltern des minderjährigen Schülers oder durch den volljährigen Schüler. Ausbildende oder Arbeitgeber sorgen für eine rechtzeitige Anmeldung.

(4) Bei der Aufnahme sollen folgende Daten des Schülers erhoben werden:

  1. Familienname,
  2. Vorname,
  3. Geburtsdatum,
  4. Geburtsort,
  5. Geschlecht,
  6. Anschrift,
  7. Telefonverbindung,
  8. Religionszugehörigkeit,
  9. Staatsangehörigkeit,
  10. Bezeichnung des Ausbildungsberufes oder der Beschäftigung,
  11. Dauer des Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnisses,
  12. Name, Anschrift und Telefonverbindung des Ausbildungs- oder Beschäftigungsbetriebes,
  13. Behinderungen und Krankheiten, soweit sie für die Schule von Bedeutung sind,
  14. Datum der Ersteinschulung,
  15. Angaben zu den Aufnahmevoraussetzungen.

Darüber hinaus werden Familienname, Vorname, Anschrift und Telefonverbindung der Eltern und der Erziehungs- und Pflegebeauftragten (§ 37 Abs. 2 und 3 SchulG) erhoben, ferner die Daten, die zur Herstellung des Kontaktes in Notfällen erforderlich sind.

(5) Bei der Anmeldung legen die Schüler ihr letztes Schulzeugnis vor. Bestehen hinsichtlich der Daten nach Absatz 4 Nr. 10 bis 12 Zweifel, so kann die Vorlage des Ausbildungs- oder Arbeitsvertrages verlangt werden.

(6) Die Eltern, die Erziehungs- und Pflegebeauftragten sowie die volljährigen Schüler sind verpflichtet, Veränderungen der Daten nach Absatz 4 der Schule mitzuteilen.

(7) Auf Anforderung sind der aufnehmenden Schule von der zuletzt besuchten Schule die Daten des Schülers nach Absatz 4 und andere für die schulische Arbeit notwendige Daten zu übermitteln.

Zweiter Unterabschnitt: Aufnahme in die Berufsfach-, Berufsober-, duale Berufsober-, Fachober- und Fachschule sowie das berufliche Gymnasium

§ 12 Aufnahme

(1) Die Aufnahme eines Schülers erfolgt zu Beginn eines Schuljahres, bei Bildungsgängen, die zu einem anderen Zeitpunkt beginnen, zu Beginn des Unterrichts. Eine Aufnahme zu einem anderen Zeitpunkt ist aus wichtigem Grund möglich.

(2) § 11 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend; im Falle des § 14 Abs. 3 Satz 3 wird über die Aufnahme trotz fehlender Unterlagen, im Falle des § 14 Abs. 3 Satz 4 aufgrund des vorgelegten Zeugnisses, jeweils vorbehaltlich der Vorlage der Unterlagen oder des Abschlusszeugnisses, entschieden.

§ 13 Wahl des Bildungsgangs

(1) Die Wahl des Bildungsgangs einer Berufsfach-, Berufsober-, dualen Berufsober-, Fachober-, Fachschule oder eines beruflichen Gymnasiums steht frei, sofern die Aufnahmevoraussetzungen für die einzelnen Bildungsgänge erfüllt sind. Bei Schulen, für die nach § 93 SchulG Einzugsbereiche gebildet sind, kann die Aufnahme von Schülern, die nicht im Einzugsbereich wohnen und denen der Weg zu einer anderen Schule mit demselben Bildungsgang zumutbar ist, abgelehnt werden. Die Aufnahme in die Berufsfachschule II, dreijährige Berufsfachschule, höhere Berufsfachschule, Berufsober-, duale Berufsober-, Fachober-, und Fachschule sowie das berufliche Gymnasium kann auch nach § 17 Abs. 2 abgelehnt werden.

(2) Ist ein Schüler wesentlich älter, als es dem Altersdurchschnitt der Aufnahmeklasse entspricht, so kann die Aufnahme abgelehnt werden.

§ 14 Anmeldung

(1) Die oberste Schulbehörde kann Anmeldefristen festsetzen.

(2) Die Aufnahme setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus. Im Falle des Absatzes 1 muss der Aufnahmeantrag bis zum Anmeldetermin für das kommende Schuljahr bei der im Aufnahmeantrag genannten Schule eingegangen sein; über Ausnahmen aus wichtigem Grund entscheidet der Schulleiter.

(3) Für Art und Umfang der bei der Aufnahme zu erhebenden Daten gilt § 11 Abs. 4 entsprechend. Bei Bildungsgängen, für die die Aufnahme nach § 17 Abs. 2 beschränkt ist, werden für die Aufnahme in diese Bildungsgänge auch die gemäß § 17 Abs. 2 notwendigen Daten erhoben. Bei der Aufnahme sind die nach den Aufnahmebestimmungen für den jeweiligen Bildungsgang erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Soweit ein Abschlusszeugnis der vorher besuchten Schule oder der Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung gefordert wird und das Abschlusszeugnis oder der Nachweis im Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht vorliegt, ist bei noch fehlendem Abschlusszeugnis das letzte Jahres- oder Halbjahreszeugnis oder ein Zwischenzeugnis für das letzte Schulhalbjahr (§ 39 Abs. 4, § 40 Abs. 4), im Falle einer noch nicht abgeschlossenen Berufsausbildung ein Nachweis über das Bestehen der Berufsausbildung vorzulegen. Anstelle des für die Aufnahme vorgeschriebenen Zeugnisses kann auch ein Zeugnis von Bildungsgängen vorgelegt werden, die auf den geforderten Abschluss aufbauen oder über ihn hinausgehen.

(4) § 11 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.

§ 15 Aufnahme von Schülern mit ausländischen Bildungsnachweisen

(1) Schüler mit ausländischen Bildungsnachweisen können aufgenommen werden, wenn die Gleichwertigkeit der bisherigen Ausbildung mit der als Aufnahmevoraussetzung geforderten Vorbildung gewährleistet ist und wenn sie die deutsche Sprache soweit beherrschen, dass sie dem Unterricht folgen können.

(2) Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, so kann der Schüler in Ausnahmefällen vorläufig in die Schule aufgenommen werden. In der Regel nach sechs Wochen beschließt die Klassen- oder Kurslehrerkonferenz, ob die bisher vom Schüler gezeigten Leistungen den Verbleib in der Schule rechtfertigen.

§ 16 Aufnahme von Schülern nach Unterbrechung des Schulbesuchs

(1) Hat für einen Schüler, der nach Unterbrechung des Besuchs einer Berufsfach-, Berufsober-, dualen Berufsober-, Fachober-, Fachschule oder eines beruflichen Gymnasiums in eine entsprechende Schule wieder aufgenommen werden will, unmittelbar zuvor drei Monate oder länger kein öffentlich-rechtliches Schulverhältnis oder kein Schulvertragsverhältnis mit einer staatlich anerkannten Ersatzschule bestanden, so entscheidet der Leiter der aufnehmenden Schule vorläufig, ob und in welche Klassen oder Jahrgangsstufe der Schüler aufgenommen werden kann.

(2) In der Regel nach sechs Wochen beschließt die Klassen- oder Kurslehrerkonferenz, ob die bisher vom Schüler gezeigten Leistungen den Verbleib in der vorläufig besuchten Klassen- oder Jahrgangsstufe rechtfertigen.

§ 17 Höchstzahl, Vergabe

(1) Die Schule legt für die bei ihr geführten Bildungsgänge, Fachrichtungen und Schwerpunkte der Berufsfachschule II, dreijährigen Berufsfachschule, höheren Berufsfachschule, Berufsober-, dualen Berufsober-, Fachober- und Fachschule sowie des beruflichen Gymnasiums gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 SchulG jeweils die Höchstzahl der Schulplätze fest. Die Höchstzahl der aufzunehmenden Schüler richtet sich nach der Zahl der von der Schulbehörde nach Maßgabe der Lehrerversorgung und dem Bedarf der einzelnen Bildungsgänge genehmigten Klassen, der Zahl der vorhandenen Arbeitsplätze und der Schülerhöchstzahl je Klasse.

(2) Liegen den in Absatz 1 Satz 1 genannten Schulen mehr Anträge auf Aufnahme vor, als Schulplätze vorhanden sind, so ist von der Schule die Vergabe nach den Bestimmungen der Anlage 1 durchzuführen.

Dritter Unterabschnitt: Beendigung des Schulverhältnisses

§ 18

(1) Das Schulverhältnis endet mit dem Abschluss der Schullaufbahn, dem Abgang oder Ausschluss von der Schule.

(2) Das Schulverhältnis eines nicht schulbesuchspflichtigen Schülers kann auch beendet werden

  1. durch schriftliche Abmeldung,
  2. durch schriftlichen Bescheid des Schulleiters, wenn der Schüler trotz zweifacher schriftlicher Mahnung und Androhung der Beendigung des Schulverhältnisses in Vollzeitbildungsgängen an mindestens zehn, in Teilzeitbildungsgängen an mindestens fünf Unterrichtstagen im Schuljahr den gesamten Unterricht oder einzelne Unterrichtsstunden, jedoch bei Vollzeitbildungsgängen mindestens 20 Unterrichtsstunden und bei Teilzeitbildungsgängen mindestens zehn Unterrichtsstunden, ohne ausreichende Entschuldigung versäumt hat.

(3) Über die Beendigung des Schulverhältnisses eines nicht schulbesuchspflichtigen Schülers ist der Ausbildende zu benachrichtigen.

Vierter Abschnitt: Unterricht, Förderung

Erster Unterabschnitt: Unterricht

§ 19 Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen

(1) Der Schüler ist verpflichtet, den Unterricht und die sonstigen für verbindlich erklärten Schulveranstaltungen zu besuchen. Schulleiter, Lehrer, Eltern, Ausbildende und Arbeitgeber überwachen den Schulbesuch.

(2) An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sind Schulveranstaltungen nur in besonderen Fällen mit Zustimmung des Schulleiters zulässig. Die Teilnahme ist freiwillig. Den Schülern ist Gelegenheit zum Besuch des Gottesdienstes zu geben.

(3) Über Schulveranstaltungen außerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit sind die Eltern rechtzeitig zu unterrichten.

(4) Schulbesuchspflichtige Schüler, die keinen festen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, besuchen die Schule des jeweiligen Aufenthaltsortes. Dies gilt auch für Kinder von Gewerbetreibenden mit festem Wohnsitz, die ein Reisegewerbe betreiben, wenn die Kinder sie dabei begleiten. Der Besuch der Schule ist in einem Schulbesuchsheft, das die Kinder mit sich führen, zu vermerken.

(5) Erschweren außergewöhnliche klimatische Umstände (z.B. Hochwasser, Glatteis oder Windbruch) den Schulbesuch in erheblichem Maße, so entscheiden die Eltern, ob der Schulweg zumutbar ist. Fällt der gesamte Unterricht für den Schüler aus, so sollen die Eltern nach Möglichkeit darüber unterrichtet werden. Die Grundsätze regelt der Schulleiter im Benehmen mit dem Schulelternbeirat (§ 40 Abs. 5 Nr. 8 SchulG).

§ 20 Unterrichtszeit

(1) Der tägliche Unterrichtsbeginn richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten. Der Unterricht soll zwischen 7.30 und 9.00 Uhr beginnen.

(2) Eine Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten.

(3) An einem Vormittag sollen nicht mehr als sechs Unterrichtsstunden, an einem Tag nicht mehr als acht Unterrichtsstunden erteilt werden.

(4) Nach jeweils zwei Unterrichtsstunden ist in der Regel eine Pause von mindestens 15 Minuten vorzusehen. An einem Unterrichtstag mit mehr als sechs Stunden Unterricht muss die Pause frühestens nach der vierten und spätestens nach der sechsten Unterrichtsstunde mindestens 30 Minuten betragen. Sofern der Unterricht im Rahmen des ganzheitlichen und fächerübergreifenden Lernens dies erfordert, können abweichende Regelungen unter Beachtung der Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes vorgenommen werden.

(5) Für Klassen der Berufsschule mit Teilzeitunterricht soll der Teilzeitunterricht bis zu acht Wochenstunden nicht auf zwei Schultage aufgeteilt werden. Der Teilzeitunterricht von über acht Wochenstunden soll so verteilt werden, dass in jeder Schulwoche nur ein Unterrichtstag mit in der Regel acht Unterrichtsstunden und ein weiterer Schultag oder zwei weitere Schultage nur innerhalb von vier Wochen zusätzlich festgelegt werden. Unterricht, der abweichend von Satz 2 an zwei Tagen je Schulwoche erteilt wird, soll so verteilt werden, dass die Freistellungspflicht nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz an einem Tag je Schulwoche eintritt.

(6) Der Schulleiter entscheidet in den Fällen der Absätze 1 und 5 im Einvernehmen mit dem Schulelternbeirat und im Benehmen mit dem Schulausschuss. Soll von den Grundsätzen der Absätze 1 bis 5 abgewichen werden, ist die Genehmigung der Schulbehörde erforderlich.

(7) In Bildungsgängen mit Vollzeitunterricht sind der erste und dritte Samstag im Monat unterrichtsfrei. Auf einen fünften Samstag mit Unterricht folgt ein fünfter Samstag ohne Unterricht; fünfte Samstage, die in Ferienzeiten oder auf Feiertage fallen, werden nicht berücksichtigt. Im Übrigen wird der stundenplanmäßige Unterricht auf sechs Unterrichtstage verteilt. Der Schulleiter kann im Einvernehmen mit dem Schulelternbeirat und dem Schülersprecher sowie im Benehmen mit dem Schulausschuss den stundenplanmäßigen Unterricht für einzelne oder alle betroffenen Klassen auf fünf Unterrichtstage in der Woche verkürzen.

(8) Am letzten Unterrichtstag vor einem Ferienabschnitt im Sinne der Ferienordnung endet der Unterricht in Bildungsgängen mit Vollzeitunterricht nach der vierten Unterrichtsstunde, in Bildungsgängen mit Teilzeitunterricht nach der sechsten Unterrichtsstunde. Endet ein Ferienabschnitt an einem Freitag, so ist der darauf folgende Samstag für Teilzeitbildungsgänge unterrichtsfrei.

§ 21 Wahlpflicht-, Wahlfächer, Arbeitsgemeinschaften und Fächer des Fachhochschulreifeunterrichts

(1) Wahlpflichtfächer können zu den hierfür vorgesehenen Zeitpunkten gewechselt werden. Ein Wechsel zu anderen Zeitpunkten ist nur aus besonderen Gründen zulässig. Die Entscheidung trifft der Schulleiter nach Anhören des Fachlehrers.

(2) Die Abmeldung vom Unterricht in einem Wahlfach oder vom Fachhochschulreifeunterricht ist nur zum Ende des Schulhalbjahres zulässig.

(3) Ein Schüler kann von einem Wahlfach oder von einer freiwilligen Arbeitsgemeinschaft ausgeschlossen werden, wenn er nicht hinreichend mitarbeitet oder die gestellten Anforderungen nicht erfüllt. Über den Ausschluss entscheidet der Leiter der Veranstaltung im Einvernehmen mit dem Schulleiter. Den Eltern minderjähriger Schüler ist zuvor Gelegenheit zu einem Gespräch zu geben.

§ 22 Aufsicht

(1) Der Schüler unterliegt während der Unterrichtsstunden, der Pausen und Freistunden, während der Teilnahme an sonstigen schulischen Veranstaltungen sowie während einer angemessenen Zeit vor und nach diesen schulischen Veranstaltungen der Aufsicht der Schule. Das Gleiche gilt für die vor Unterrichtsbeginn und nach Unterrichtsende in der Schule entstehenden Wartezeiten der Schüler im Rahmen der allgemeinen Schülerbeförderung.

(2) Die Aufsicht kann durch den Schulleiter, die Lehrer und die sonstigen mit der Aufsicht betrauten Personen das können Eltern, die sich dazu bereit erklärt haben, und auch Schüler sein, die von der Schule mit der Wahrnehmung besonderer Aufgaben betraut wurden ausgeübt werden. An die Weisungen dieser Personen ist der Schüler gebunden.

(3) Die Schüler dürfen während der Schulzeit das Schulgelände nur mit Erlaubnis eines Lehrers verlassen; in Pausen und Freistunden ist den Schülern das Verlassen des Schulgeländes erlaubt.

§ 23 Schulversäumnisse

(1) Ist ein Schüler verhindert, am Unterricht oder an sonstigen für verbindlich erklärten Schulveranstaltungen teilzunehmen, so haben er oder die Eltern, falls er minderjährig ist, die Gründe schriftlich darzulegen. Die zusätzliche Vorlage von Nachweisen, in besonderen Fällen von ärztlichen, ausnahmsweise von schulärztlichen Attesten, kann verlangt werden. Bei längerer Verhinderung ist die Schule spätestens am dritten Tag, bei Teilzeitunterricht am nächsten Unterrichtstag zu unterrichten. Unabhängig von weiteren Maßnahmen aufgrund des Schulgesetzes sind bei unentschuldigtem Fernbleiben die Eltern, bei Berufsschülern auch der Ausbildende oder der Arbeitgeber unverzüglich zu benachrichtigen.

(2) Erhält ein Schüler Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, so soll der Schulleiter am vierten Tag unentschuldigten Fernbleibens die für die Gewährung von Ausbildungsförderung zuständige Stelle unterrichten.

§ 24 Beurlaubung, schulfreie Tage

(1) Eine Beurlaubung vom Unterricht und von sonstigen für verbindlich erklärten schulischen Veranstaltungen kann aus wichtigem Grund erfolgen. Eine Beurlaubung aus betrieblichen Gründen ist nicht zulässig; Absatz 4 bleibt unberührt. Eine Beurlaubung ist auch zulässig, wenn aufgrund vorangegangenen Schulbesuchs eine Teilnahme am Unterricht zugunsten anderer Ausbildungsmaßnahmen entbehrlich ist. Der Ausbildende oder Arbeitgeber erhält eine entsprechende Mitteilung. Der betriebliche Urlaub des Berufsschulpflichtigen soll während der Berufsschulferien genommen werden (§ 19 Abs. 3 des Jugendarbeitsschutzgesetzes). Die aus religiösen Gründen erforderliche Beurlaubung ist zu gewähren.

(2) Eine Beurlaubung von einzelnen Unterrichtsstunden gewährt der Fachlehrer. Bis zu drei Unterrichtstagen beurlaubt der Klassenleiter oder der Kursleiter, in anderen Fällen der Schulleiter. Beurlaubungen unmittelbar vor oder nach den Ferien sollen nicht ausgesprochen werden; Ausnahmen kann der Schulleiter gestatten. Die Vorlage einer schriftlichen Begründung und die Vorlage von Nachweisen kann verlangt werden.

(3) Schüler der Berufsschule, die

  1. an Sitzungen des Betriebs- oder des Personalrates einschließlich der Stufenvertretungen,
  2. an Sitzungen der Jugend- und Auszubildendenvertretung einschließlich der Stufenvertretungen,
  3. an Betriebs-, Personal- oder Jugend- und Auszubildendenversammlungen oder
  4. als Mitglied eines Gremiums nach Nummer 1 oder 2 an Schulungs- oder Bildungsveranstaltungen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes oder des Bundes- oder eines Landespersonalvertretungsgesetzes teilnehmen,

können im Schuljahr bis zu fünf Schultage vom Besuch der Berufsschule beurlaubt werden. Dem Urlaubsantrag ist eine Bestätigung des Ausbildenden oder des Arbeitgebers beizufügen, dass Arbeitsbefreiung gewährt wird. Nach Abschluss der Veranstaltung ist dem Schulleiter eine vom Veranstalter ausgestellte Teilnahmebescheinigung vorzulegen.

(4) Zur Teilnahme an überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen, deren Verlegung in die unterrichtsfreie Zeit nicht möglich ist, können Berufsschüler je Schuljahr bis zu zwei Wochen vom Unterricht beurlaubt werden. Während des Blockunterrichts ist eine Beurlaubung nicht zulässig.

(5) Das fachlich zuständige Ministerium kann schulfreie Tage festlegen.

§ 25 Nichtteilnahme am Sportunterricht

(1) Ein Schüler nimmt am Sportunterricht nicht teil, wenn sein Gesundheitszustand dies erfordert.

(2) Über die Nichtteilnahme bis zu einem Monat entscheidet der Fachlehrer, über eine darüber hinausgehende Nichtteilnahme der Schulleiter.

(3) Die Vorlage einer schriftlichen Begründung und die Vorlage von Nachweisen, insbesondere von ärztlichen und ausnahmsweise auch von schulärztlichen Attesten, kann verlangt werden. Ärztliche Atteste müssen Angaben über die Dauer der Nichtteilnahme und darüber enthalten, ob die Nichtteilnahme teilweise oder in vollem Umfang erforderlich ist.

§ 26 Religions- und Ethikunterricht

(1) Die Schüler nehmen am Religionsunterricht ihres Bekenntnisses teil. Die Teilnahme kann von den Schülern schriftlich abgelehnt werden. Die Abmeldung minderjähriger Schüler ist den Eltern mitzuteilen.

(2) Auf schriftlichen Antrag können Schüler, die keiner Kirche oder Religionsgemeinschaft angehören, am Religionsunterricht eines Bekenntnisses teilnehmen, wenn die betroffene Kirche oder Religionsgemeinschaft es gestattet. Dies gilt entsprechend für die Schüler, die einer Kirche oder Religionsgemeinschaft angehören, für die aber aus zwingenden Gründen Religionsunterricht ihres Bekenntnisses nicht eingerichtet werden kann. Die Entscheidung über die Teilnahme am Religionsunterricht trifft der Religionslehrer im Auftrag der Kirche oder Religionsgemeinschaft. Der Antrag soll zu Beginn eines Schulhalbjahres gestellt werden und kann in der Regel nur zu Beginn eines neuen Schulhalbjahres zurückgenommen werden. Die Leistungen des Schülers werden benotet.

(3) Im Einvernehmen mit den betroffenen Kirchen oder Religionsgemeinschaften können Regelungen für den Besuch des Religionsunterrichts eines anderen Bekenntnisses getroffen werden.

(4) Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, besuchen den Ethikunterricht. Schüler einer Religionsgemeinschaft, für die kein Religionsunterricht an der Schule eingerichtet ist und die in vergleichbarem Umfang an einem von der Schulbehörde als entsprechend anerkannten Unterricht teilnehmen, sind von der Pflicht zum Besuch des Ethikunterrichts befreit.

Zweiter Unterabschnitt: Förderung

§ 27 Zurücktreten

(1) Aus wichtigem Grund, insbesondere bei längerer Krankheit während des Schuljahres, bei Schulwechsel infolge Änderung des Wohnsitzes, bei besonderen Schwierigkeiten in der Entwicklung oder in den häuslichen Verhältnissen kann der Schüler mehrjähriger Bildungsgänge der Berufsfach-, Fachober- und Fachschule einmal in die nächstniedrigere Klassenstufe zurücktreten; in Ausnahmefällen kann der Schüler ein zweites Mal zurücktreten. § 54 Abs. 6 bleibt unberührt.

(2) Ein Zurücktreten aus einer Klassenstufe, die wiederholt wird, oder in eine Klassenstufe, die wiederholt wurde, ist nicht möglich.

(3) Das Zurücktreten muss spätestens zwei Wochen nach Ausgabe des Halbjahreszeugnisses, in Fällen, in denen kein Halbjahreszeugnis ausgestellt wird, zwei Wochen nach Beginn des zweiten Schulhalbjahres, beantragt werden. Über den Antrag entscheidet der Schulleiter im Einvernehmen mit der Klassenkonferenz. Wird dem Antrag stattgegeben, besucht der Schüler unverzüglich den Unterricht der nächstniedrigeren Klassenstufe.

(4) Für den späteren Übergang in eine Klassenstufe, in die der Schüler bereits versetzt war, bedarf es keiner erneuten Versetzungsentscheidung. Das Jahreszeugnis erhält in diesem Fall den Vermerk: "Die Schülerin/der Schüler ist freiwillig zurückgetreten. Der Beschluss der Klassenkonferenz vom ..., sie/ihn in die Klassenstufe ... zu versetzen, gilt fort."

(5) Verlässt ein Schüler eine Klassenstufe, in die er zurückgetreten ist, erhält sein Abgangszeugnis den Vermerk nach Absatz 4 Satz 2.

§ 28 Förderung von Kindern deutscher Aussiedler

(1) Kinder deutscher Aussiedler, die ausreichende Deutschkenntnisse besitzen, werden unter Berücksichtigung des angestrebten Ausbildungszieles und der im Herkunftsland begonnenen Berufsausbildung in entsprechende Bildungsgänge berufsbildender Schulen aufgenommen.

(2) Kinder deutscher Aussiedler, die keine ausreichenden Deutschkenntnisse besitzen oder in anderen Fächern mit ihren Leistungen im Rückstand sind, sollen eine besondere Förderung, insbesondere durch den Besuch berufsvorbereitender Maßnahmen in der Berufsschule, erhalten.

§ 29 Förderung ausländischer Schüler

(1) Für ausländische Schüler gilt § 28 entsprechend.

(2) Zur Erhaltung der sprachlichen und kulturellen Eigenständigkeit soll ausländischen Schülern im Rahmen der personellen und organisatorischen Möglichkeiten zusätzlicher Unterricht in ihrer Landessprache angeboten werden.

Fünfter Abschnitt: Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung

§ 30 Grundlagen des Unterrichts

Die oberste Schulbehörde legt insbesondere durch Standards, schulformspezifische Vorgaben für die einzelnen Unterrichtsfächer und Lernbereiche sowie Stundentafeln das Nähere über die Bildungs-, Erziehungs- und Lernziele fest. Die Schulen erstellen schuleigene Arbeitspläne, die sich an diesen Vorgaben orientieren und zusammen mit ihnen die Grundlage des Unterrichts bilden.

§ 31 Grundlagen der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung

(1) Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung werden gemäß § 25 Abs. 1 SchulG durch die pädagogische Verantwortung und die Freiheit des Lehrers bestimmt. Schülerleistungen sind als Schritte und Resultate im Lernprozess zu sehen.

(2) Bei der Leistungsfeststellung und der Leistungsbeurteilung ist nach Eigenart des Faches eine Vielfalt von mündlichen, schriftlichen und praktischen Arbeitsformen zugrunde zu legen, wie Beiträge zum Unterrichtsgespräch, Diskussionsbeiträge, mündlicher Vortrag, mündliche Überprüfung, Hausaufgaben, mündliches und schriftliches Abfragen der Hausaufgaben, Unterrichtsprotokolle, schriftliche Überprüfungen, schriftliche Ausarbeitungen zur Übung und zur Sicherung der Ergebnisse einzelner Unterrichtsstunden, Klassenarbeiten, Kursarbeiten und praktische Übungen im künstlerisch-musischen, im technischen und fachpraktischen Bereich sowie im Sport. Alle zur Leistungsfeststellung herangezogenen Arbeitsformen müssen im Unterricht geübt worden sein.

(3) Die Leistungsbeurteilung erfolgt punktuell oder epochal. Die Anzahl der Leistungsbeurteilungen kann bei den einzelnen Schülern verschieden sein.

(4) Schülern mit Behinderungen ist bei der Leistungsfeststellung eine der Behinderung angemessene Arbeitserleichterung zu gewähren.

§ 32 Hausaufgaben

(1) Hausaufgaben sind so vorzubereiten und zu stellen, dass die Schüler sie ohne außerschulische Hilfe in angemessener Zeit bewältigen können. Umfang und Schwierigkeitsgrad der Hausaufgaben sind dem Alter und dem Leistungsvermögen der Schüler anzupassen. Die Lehrer sind verpflichtet, die tägliche Gesamtbelastung des Schülers angemessen zu berücksichtigen. Der Klassenleiter achtet auf die Einhaltung dieser Regelung.

(2) Hausaufgaben werden in der Regel im Unterricht besprochen und zumindest stichprobenweise überprüft. Ein schriftliches Abfragen der Hausaufgaben darf sich höchstens auf die Hausaufgaben der letzten beiden Unterrichtsstunden beziehen und nicht länger als 15 Minuten dauern.

(3) Ferien sind von Hausaufgaben freizuhalten. Vom Samstag zum darauf folgenden Montag werden keine Hausaufgaben gestellt.

§ 33 Klassen- und Kursarbeiten

(1) Die Klassen- oder Kursarbeiten eines Fachs sollen entsprechend dem Fortgang des Lernprozesses gleichmäßig auf das Schuljahr (Schulhalbjahr) verteilt werden.

(2) Mehr als insgesamt drei Klassen- oder Kursarbeiten innerhalb einer Kalenderwoche sollen bei Vollzeit- oder Blockunterricht nicht gefordert werden.

(3) An einem Unterrichtstag sollen an Schulen mit Vollzeit- oder Blockunterricht nur eine Klassen- oder Kursarbeit, an Schulen mit Teilzeitunterricht nicht mehr als zwei Klassen- oder Kursarbeiten gefordert werden.

(4) In der jeweils ersten Fachstunde nach den Ferien darf keine Klassen- oder Kursarbeit gefordert werden.

(5) Die Termine der Klassen- oder Kursarbeiten werden bei Vollzeitunterricht in der Regel eine Woche, jedoch mindestens drei Kalendertage vorher bekannt gegeben; bei Teilzeitunterricht erfolgt die Bekanntgabe so rechtzeitig, dass dem Schüler hinreichend Zeit zur Vorbereitung bleibt.

(6) Zwischen der Rückgabe einer benoteten Klassen- oder Kursarbeit und der nächsten Klassen- oder Kursarbeit in demselben Fach soll mindestens eine Unterrichtswoche liegen, damit dem Schüler die Möglichkeit der Leistungsverbesserung gegeben ist.

(7) Die Rückgabe einer Klassen- oder Kursarbeit erfolgt in der Regel innerhalb von zwei Wochen.

§ 34 Leistungsbeurteilung

(1) Leistungen werden nach dem Grad des Erreichens von Lernanforderungen beurteilt. Die Beurteilung berücksichtigt den individuellen Lernfortschritt des Schülers, seine Leistungsbereitschaft und auch die Lerngruppe, in der die Leistung erbracht wird.

(2) Schülerleistungen werden nach dem sechsstufigen Notensystem mit den Noten "sehr gut", "gut", "befriedigend", "ausreichend", "mangelhaft" oder "ungenügend" beurteilt. Den Noten werden folgende Definitionen zugrunde gelegt: sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;

gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;

befriedigend (3) = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;

ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;

mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;

ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(3) Die im beruflichen Gymnasium erzielten Noten werden in Punkte umgerechnet. Für die Umrechnung der Noten in das Punktesystem gilt folgender Schlüssel:

Note 1 = 15/14/13 Punkte je nach Notentendenz,

Note 2 = 12/11/10 Punkte je nach Notentendenz,

Note 3 = 9/8/7 Punkte je nach Notentendenz,

Note 4 = 6/5/4 Punkte je nach Notentendenz,

Note 5 = 3/2/1 Punkte je nach Notentendenz,

Note 6 = 0 Punkte.

(4) Die Leistungsbeurteilung erfolgt durch den unterrichtenden Lehrer. Hält der Schulleiter in Ausnahmefällen die Änderung einer Note für notwendig, so ist das Einverständnis mit dem Lehrer anzustreben. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet der Schulleiter im Benehmen mit der Fachkonferenz.

(5) Die Schüler einer Lerngruppe müssen gehört werden, wenn die Hälfte oder mehr der Noten einer Klassen- oder Kursarbeit oder einer schriftlichen Überprüfung unter "ausreichend" liegt. Nicht ausreichende Noten wegen Leistungsverweigerung oder Täuschung werden nicht berücksichtigt. Der Schulleiter entscheidet nach Anhören des Fachlehrers und des Sprechers der Lerngruppe, ob der Leistungsnachweis wiederholt wird. Die Noten der Wiederholung sind maßgeblich.

§ 35 Nicht erbrachte Leistungen

(1) Versäumt ein Schüler einen Leistungsnachweis mit ausreichender Entschuldigung, so kann ihm ein Nachtermin oder eine Überprüfung gewährt werden; ein Nachtermin oder eine Überprüfung ist anzusetzen, wenn anderenfalls eine hinreichende Zahl von Leistungsfeststellungen zur Bildung der Zeugnisnote nicht erreicht wird. Versäumt ein Schüler des beruflichen Gymnasiums in einem Kurs eine Kursarbeit mit ausreichender Entschuldigung, so erhält er einen Nachtermin. Versäumt der Schüler auch den Nachtermin mit ausreichender Entschuldigung, so kann der Fachlehrer auf eine andere Art die Leistung feststellen.

(2) Versäumt ein Schüler ohne ausreichende Entschuldigung einen Leistungsnachweis oder verweigert er ihn, so wird die nicht erbrachte Leistung als "nicht feststellbar" festgehalten. Hierfür wird die Note "ungenügend" erteilt.

(3) Hat ein Schüler des beruflichen Gymnasiums ohne ausreichende Entschuldigung einen erheblichen Teil der in einem Kurs angesetzten Leistungsnachweise nicht erbracht und kann eine Zeugnisnote deshalb nicht erteilt werden, so kann die Kurslehrerkonferenz auf Antrag des zuständigen Lehrers die Nichtanerkennung des Kurses beschließen. Wird mehr als ein Kurs eines Halbjahres nicht anerkannt, befindet die Jahrgangsstufenkonferenz auf Antrag des Schulleiters über die Nichtanerkennung des Halbjahres. Ein nicht anerkannter Kurs wird im Zeugnis als "nicht anerkannt" ausgewiesen und mit 0 Punkten bewertet.

§ 36 Täuschungshandlungen und ordnungswidriges Verhalten bei Leistungsnachweisen

(1) Werden bei einem Leistungsnachweis unerlaubte Hilfsmittel benutzt oder wird auf andere Weise zu täuschen versucht, kann der Fachlehrer die Wiederholung anordnen, die Bewertung herabsetzen oder in einem schweren Fall die Note "ungenügend" erteilen. Wird der Täuschungsversuch während des Leistungsnachweises festgestellt, kann - unbeschadet der Regelung in Satz 1 - der aufsichtführende Lehrer in einem schweren Fall den Schüler von der weiteren Teilnahme ausschließen.

(2) Leistet ein Schüler Beihilfe zu einem Täuschungsversuch, kann er von dem aufsichtführenden Lehrer in einem schweren Fall von der weiteren Teilnahme am Leistungsnachweis ausgeschlossen werden. Der Fachlehrer entscheidet, ob der Leistungsnachweis in diesem Fall zu benoten oder zu wiederholen ist. Der Fachlehrer kann die Wiederholung auch dann anordnen, wenn die Beihilfe erst nach Beendigung des Leistungsnachweises festgestellt wird.

(3) Wer während des Leistungsnachweises erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann vom aufsichtführenden Lehrer verwarnt oder in schweren Fällen von der weiteren Teilnahme am Leistungsnachweis ausgeschlossen werden. Bei einem Ausschluss von der weiteren Teilnahme ist die Note "ungenügend" zu erteilen.

§ 37 Bekanntgabe der Leistungsbeurteilung, Rückgabe von Schülerarbeiten

(1) Die Schüler haben das Recht auf Auskunft über ihren Leistungsstand, auf Bekanntgabe der Bewertungsmaßstäbe und auf Begründung der Noten.

(2) Bei Klassen-, Kursarbeiten und schriftlichen Überprüfungen wird die Notenverteilung (Notenspiegel) mitgeteilt. Noten für mündliche Leistungsnachweise werden bis zum Ende der Unterrichtsstunde oder in der nächsten Unterrichtsstunde bekannt gegeben. Epochalnoten sind nach Abschluss der Unterrichtseinheit mitzuteilen.

(3) Schriftliche Leistungsnachweise mit Ausnahme von Prüfungsarbeiten werden den Schülern nach erfolgter Korrektur zum Verbleib zurückgegeben. Die Eltern minderjähriger Schüler sollen Kenntnis nehmen.

Sechster Abschnitt: Zeugnisse und Versetzung

Erster Unterabschnitt: Zeugnisse

§ 38 Allgemeines

(1) Das Zeugnis eines Schülers ist ein urkundlicher Nachweis, in dem die Leistungsbeurteilungen in den Unterrichtsfächern, die sich daraus ergebenden Entscheidungen für die Schullaufbahn, Berufsqualifizierungen und sonstige wichtige Angaben für einen Unterrichtsabschnitt zusammengefasst werden.

(2) Die Zeugnisse enthalten die Bezeichnung der Schule (§ 91 Abs. 4 SchulG), der Schulform, des Bildungsganges und der Fachrichtung (§ 11 SchulG) sowie gegebenenfalls des Schwerpunkts, Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Geburtsort des Schülers, Klasse und Schuljahr sowie die Bezeichnung als Halbjahres-, Jahres-, Zwischen-, Abgangs- oder Abschlusszeugnis. In Halbjahres- und Jahreszeugnissen ist die Zahl der entschuldigt und unentschuldigt versäumten Unterrichtstage und gegebenenfalls Unterrichtsstunden zu vermerken.

(3) Zeugnisse werden handschriftlich oder maschinell ausgefertigt. Sie dürfen keine Korrekturen enthalten.

(4) In die Zeugnisse sind die Noten aller Fächer einzutragen, die im Unterrichtsabschnitt vor der Zeugniserteilung unterrichtet oder zu einem früheren Zeitpunkt abgeschlossen wurden einschließlich der Fächer, die in der Berufsschule dadurch früher abgeschlossen wurden, weil die Schulen den Unterricht in eigener Entscheidung auf den ersten Teil der Berufsschulzeit konzentriert haben. Die Zeugnisse der Berufsschule enthalten, neben der Gesamtnote für das Fach Berufsbezogener Unterricht, auch Noten für die Einzelfächer oder Lernfelder dieses Faches. Sofern unter den Wahlpflichtfächern der Berufsschule Förderunterricht gewählt wurde, werden in das Zeugnis die Fächer aufgenommen, auf die sich der Förderunterricht bezieht, wobei der betreffende Themenbereich angegeben wird. Wurde ein bestimmter Themenbereich als berufsbezogenes Fach oder als Zusatzqualifikation gewählt, wird dieser Themenbereich in das Zeugnis aufgenommen und - sofern es sich um eine Zusatzqualifikation handelt - mit einem entsprechenden Klammerzusatz versehen. Eine Bemerkung über besondere Aktivitäten des Schülers im sozialen Bereich innerhalb und außerhalb der Schule soll in das Zeugnis oder in eine Anlage zum Zeugnis aufgenommen werden, wenn der Schüler es wünscht und, sofern erforderlich, belegt. Für das gelenkte Betriebspraktikum im Berufsvorbereitungsjahr und in der Berufsfachschule I wird keine Note erteilt, sondern ein Teilnahmevermerk angebracht.

(5) Zeugnisse sind von dem Klassenleiter und dem Schulleiter oder deren Vertretern handschriftlich zu unterzeichnen. Jahreszeugnisse und Zwischenzeugnisse an Berufsschulen können statt vom Schulleiter von dem Abteilungsleiter unterzeichnet werden. Die Verwendung von Faksimilestempeln ist unzulässig. Die Zeugnisse tragen das Datum des Ausstellungstages.

(6) Abgangs- und Abschlusszeugnisse sind mit dem Siegel der Schule zu versehen. Noten und Inhalt der Zeugnisse müssen aus den über den einzelnen Schüler geführten Unterlagen ersichtlich sein.

(7) Die Ausstellung von Zeugnissen in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

(8) Zeugnisse mit dem Vermerk "nicht versetzt" sind verschlossen den Eltern, bei volljährigen Schülern diesen selbst, so rechtzeitig zu übermitteln, dass sie spätestens am Tage vor der allgemeinen Zeugnisausgabe im Besitz der Empfänger sind.

(9) Die Eltern minderjähriger Schüler, die volljährigen Schüler, bei Berufsschulzeugnissen von Schülern, die in einem Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis stehen, auch der Ausbildende oder Arbeitgeber bestätigen die Kenntnisnahme der Halbjahres- und Jahreszeugnisse durch ihre Unterschrift auf dem Zeugnis.

(10) Bei der Aufnahme in die berufsbildende Schule ist jedem Schüler auf Antrag entsprechend der Anlage 2 ein Qualifizierungspass auszustellen. Der Qualifizierungspass dokumentiert in Ergänzung zum Zeugnis zusätzlich erbrachte und von der jeweiligen Schule gesondert zertifizierte Leistungen zur Höherqualifizierung und zur beruflichen Zusatzqualifikation.

§ 39 Halbjahreszeugnisse, Jahreszeugnisse, Versetzungszeugnisse, Zwischenzeugnisse und Halbjahresnoten an weiterführenden berufsbildenden Schulen

(1) Die Schüler in Bildungsgängen mit Vollzeitunterricht erhalten am Ende des Schulhalbjahres Halbjahreszeugnisse, die Schüler in Bildungsgängen mit Teilzeitunterricht am Ende des Schuljahres Jahreszeugnisse. Sie erhalten am Ende des 1. Schuljahres Versetzungszeugnisse, sofern der Bildungsgang länger als ein Schuljahr dauert und keine Prüfung stattfindet; an berufsbildenden Schulen für Angehörige des öffentlichen Dienstes (§ 83 Abs. 1 Nr. 2 SchulG) können davon abweichende Regelungen getroffen werden. In Bildungsgängen für Landwirtschaft und ländliche Hauswirtschaft der Fachschule, in denen der Unterricht nur im Winterhalbjahr erteilt wird, ist jedes Halbjahreszeugnis ein Versetzungszeugnis. Halbjahreszeugnisse des ersten Schulhalbjahres werden am letzten Samstag des Monats Januar ausgegeben oder, sofern an diesem Tag kein Unterricht erteilt wird, an dem vorausgehenden letzten Unterrichtstag; Zeugnisse des zweiten Schulhalbjahres werden am letzten Unterrichtstag des Schuljahres ausgegeben, Zeugnisse über den Erwerb der Fachhochschulreife oder des schulischen Teils der Fachhochschulreife jedoch spätestens am 10. Juli.

(2) In das Versetzungszeugnis ist unter "Bemerkungen" einzutragen:

  • "Auf Beschluss der Klassenkonferenz vom ... versetzt"

oder

  • "Auf Beschluss der Klassenkonferenz vom ... nicht versetzt".

(3) Für die Schüler in Bildungsgängen mit Teilzeitunterricht sind am Ende des ersten Schulhalbjahres Halbjahresnoten festzusetzen. Für die Festsetzung der Halbjahresnoten gelten § 34 Abs. 2 und 3, § 45 Abs. 2 und § 46 entsprechend. Die Halbjahresnoten sind aktenkundig zu machen und den Schülern bekannt zu geben.

(4) Außerhalb der in Absatz 1 genannten Zeiten können aus wichtigen Gründen auf Antrag volljähriger Schüler oder der Eltern minderjähriger Schüler Zwischenzeugnisse ausgestellt werden, sofern der Schüler den Bildungsgang oder die Klasse mindestens ein halbes Jahr besucht hat und seine Leistungsnachweise eine Beurteilung zulassen. Der Antrag ist schriftlich an den Schulleiter zu stellen.

§ 40 Jahreszeugnisse, Zwischenzeugnisse und Halbjahresnoten an Berufsschulen mit Teilzeitunterricht

(1) Schüler der Berufsschule mit Teilzeitunterricht erhalten am Ende des Schuljahres Jahreszeugnisse, sofern sie die Berufsschule weiter besuchen. Ausgabetermin ist der letzte Unterrichtstag der Klasse im Schuljahr.

(2) Schüler der Berufsschule mit Teilzeitunterricht, die nach ihrem Leistungsstand das Klassenziel nicht erreicht haben (§ 53), erhalten unter "Bemerkungen" den Eintrag: "Er/Sie hat das Klassenziel nicht erreicht, nimmt jedoch am Unterricht der nächsten Stufe teil" oder "Er/Sie nimmt auf eigenen Wunsch nochmals am Unterricht derselben Stufe teil".

(3) Im zweiten und dritten Berufsschuljahr sind außerdem am Ende des ersten Schulhalbjahres, für Schüler im Blockunterricht nach Ablauf der Hälfte der Unterrichtszeit des Schuljahres, bei Blockunterricht mit mehreren Blockabschnitten am Ende des mittleren Blockabschnittes, Halbjahresnoten festzusetzen. Für die Festsetzung der Halbjahresnoten gelten § 34 Abs. 2 und 3, § 45 Abs. 2 und § 46 entsprechend. Die Halbjahresnoten sind aktenkundig zu machen und den Schülern bekannt zu geben.

(4) Für die Erteilung von Zwischenzeugnissen gilt § 39 Abs. 4 entsprechend. Antragsberechtigt sind auch Ausbildende oder Arbeitgeber.

(5) Die Eltern minderjähriger Schüler und die Ausbildenden oder Arbeitgeber von Schülern im zweiten und dritten Berufsschuljahr, deren Halbjahresnoten in den Pflichtfächern und Wahlpflichtfächern nach einem Schulhalbjahr, bei Schülern im Blockunterricht zu den in Absatz 3 Satz 1 genannten Zeitpunkten, in zwei oder mehr Fächern unter "ausreichend" liegen, erhalten eine Benachrichtigung.

§ 41 Abgangszeugnisse

(1) Ein Abgangszeugnis wird erteilt, wenn ein Schüler die Schule verlässt, ohne das Ziel der Schule erreicht zu haben.

(2) Das Abgangszeugnis trägt bei weiterführenden berufsbildenden Schulen den Vermerk: "Der/Die Schüler(in) verlässt die Schule vor Erreichen des Zieles der Schule". Die Abgangszeugnisse der Berufsschulen tragen stattdessen einen Vermerk über Erfüllung oder Fortbestand der Pflicht zum Schulbesuch oder über die Befreiung vom weiteren Schulbesuch.

(3) Als Noten sind in das Abgangszeugnis die Noten aller Fächer einzutragen, die im Unterrichtsabschnitt vor der Zeugniserteilung unterrichtet oder zu einem früheren Zeitpunkt abgeschlossen wurden. Bei Schülern, die die Schule nach nicht bestandener oder vor beendeter Abschlussprüfung verlassen, sind als Noten die Vornoten einzutragen. § 43 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 42 Abschlusszeugnisse an weiterführenden berufsbildenden Schulen

(1) Ein Abschlusszeugnis wird erteilt, wenn ein Schüler das Ziel der Schule erreicht hat.

(2) Bei Schulen, an denen keine Abschlussprüfung stattfindet, ist das Ziel der Schule erreicht, wenn die Abschlussklasse erfolgreich besucht wurde.

(3) Bei Schulen, an denen eine Abschlussprüfung stattfindet, ist das Ziel der Schule erreicht, wenn die Abschlussprüfung nach der Prüfungsordnung bestanden wurde.

(4) Schülern, die einen Bildungsgang an einer Berufsfachschule erfolgreich besucht haben, wird, sofern die Berufsfachschule einer in einer Berufsfachschul-Anrechnungs-Verordnung aufgeführten Richtung entspricht oder auf einen Ausbildungsberuf vorbereitet, im Abschlusszeugnis vermerkt: "Der erfolgreiche Besuch der Schule erfüllt nach § ... der Berufsfachschul-Anrechnungs-Verordnung vom ... (BGBl. I S....) die Voraussetzungen für eine Anrechnung als erstes Jahr der Berufsausbildung in einem dem jeweiligen Berufsfeld zugeordneten Ausbildungsberuf".

(5) Als Noten sind in das Abschlusszeugnis die Noten aller Fächer oder Module einzutragen, die im Unterrichtsabschnitt vor der Zeugniserteilung unterrichtet oder zu einem früheren Zeitpunkt abgeschlossen wurden.

(6) Soweit ein Fachschulabschluss gemäß § 11 Abs. 7 Satz 6 SchulG der Fachhochschulreife gleichwertig ist, wird im Abschlusszeugnis eine Gesamtnote ausgewiesen, die sich ergibt aus dem arithmetischen Mittel aus den Noten der Pflicht- und Wahlpflichtfächer, wobei die Endnoten für die Fächer Deutsch, Englisch und Mathematik dreifach gewichtet werden und die Endnoten für die Fächer Religion, Ethik, Musik und Sport unberücksichtigt bleiben. Die Gesamtnote wird auf eine Stelle nach dem Komma berechnet; es wird nicht gerundet.

§ 43 Abschlusszeugnisse an Berufsschulen

(1) Ein Abschlusszeugnis wird erteilt, wenn ein Schüler nach Erfüllung der Schulbesuchspflicht die Schule verlässt und das Ziel der Berufsschule erreicht hat. Für das Erreichen des Zieles der Berufsschule gilt § 53 entsprechend; § 49 Abs. 7 findet jedoch keine Anwendung. Ein Abschlusszeugnis wird auch erteilt für Schüler, die das Klassenziel einer Grundstufenklasse in Teilzeitunterricht mit mehr als 16 Wochenstunden erreicht haben und die Schule verlassen.

(2) Bei Schülern, die ein Abschlusszeugnis der Berufsschule haben und zum zweiten Mal die Berufsschule besuchen, werden in das zweite Abschlusszeugnis nur die Noten für die Leistungen während des erneuten Berufsschulbesuches aufgenommen. Das Zeugnis erhält den Zusatz "Zweites Abschlusszeugnis" und unter "Bemerkungen" die Eintragung: "Die Benotung erfolgt aufgrund der Leistungen für den zweiten Berufsschulbesuch, der durch ... (z. B. ein zweites Ausbildungsverhältnis) begründet war".

(3) Schüler des Berufsvorbereitungsjahres nach § 14 Abs. 1 der Berufsschulverordnung erhalten das Abschlusszeugnis der Berufsschule, wenn sie zum Abschluss des Bildungsganges in den Fächern Deutsch/ Kommunikation, Berufsbezogener Unterricht und Fachpraxis mindestens die Note „ausreichend“ und im Übrigen das Klassenziel der Berufsschule gemäß § 53 Abs. 2 und 3 erreicht haben. Ein Abschlusszeugnis wird nicht erteilt, wenn ein Schüler des Berufsvorbereitungsjahres mehr als zehn Tage im Schuljahr unentschuldigt gefehlt hat und deshalb nach Feststellung der Klassenkonferenz eine Leistungsbewertung in den Fächern des Berufsvorbereitungsjahres zur Feststellung des Erreichens des Klassenziels nach Satz 1 nicht erfolgen kann. Satz 1 gilt auch für Schüler der Grundstufenklassen in Teilzeitunterricht in einem Ausbildungsverhältnis nach § 64 des Berufsbildungsgesetzes oder § 42 k der Handwerksordnung, wenn sie zum Abschluss des Bildungsganges die Schule verlassen.

(4) In Sonderberufsschulklassen, die für Schüler gebildet sind, die in einem Ausbildungsverhältnis nach § 64 des Berufsbildungsgesetzes oder § 42 k der Handwerksordnung stehen, erhalten die Schüler das Abschlusszeugnis der Berufsschule, wenn es sich um ein mindestens dreijähriges, durch eine Ausbildungsordnung geregeltes Ausbildungsverhältnis handelt und die Schüler die Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 erfüllen.

§ 44 Zeugnisse für Schüler im Berufsvorbereitungsjahr und in Sonderberufsschulklassen

(1) Für Schüler im Berufsvorbereitungsjahr in Vollzeitunterricht und in Teilzeitunterricht und in Sonderberufsschulklassen gelten § 40 Abs. 1, 3 und 4 und § 41 entsprechend. Sie erhalten am Ende des ersten Schulhalbjahres Halbjahreszeugnisse; Ausgabetermin der Zeugnisse ist der letzte Unterrichtstag der Klasse im Schulhalbjahr. Anstelle der Fächer und Leistungen ist in den Zeugnissen eine allgemeine Beurteilung abzugeben. Leistungen können benotet werden, wenn entsprechende Leistungsnachweise vorliegen.

(2) In den in § 43 Abs. 3 und 4 genannten Fällen sowie unter den dort genannten Voraussetzungen erhalten die Schüler ein Abschlusszeugnis. Die Schüler im Berufsvorbereitungsjahr und in Sonderberufsschulklassen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, erhalten ein Abgangszeugnis.

(3) Aus allen Zeugnissen nach den Absätzen 1 und 2 muss hervorgehen, dass das Zeugnis aufgrund des Besuchs des Berufsvorbereitungsjahres oder von Sonderberufsschulklassen ausgestellt wurde.

§ 45 Zeugnisnoten

(1) Für die Zeugnisnoten gilt § 34 Abs. 2 und 3 entsprechend.

(2) Alle Noten in Versetzungs-, Abgangs- und Abschlusszeugnissen müssen in Worten ausgedrückt werden; die Erteilung von Zwischennoten und Bewertungszusätzen zu den Noten ist nicht zulässig.

(3) Sollen in ein Zeugnis Bemerkungen eingetragen werden, sind diese von der Klassenkonferenz zu beschließen. Beurteilungen eines Schülers unter "Bemerkungen" in Abschlusszeugnissen, Abgangszeugnissen am Ende der Schulbesuchspflicht und im letzten Halbjahreszeugnis der Abschlussklasse sind unzulässig. Auf Antrag können zum Zwecke der Bewerbung auch Zwischenzeugnisse (§ 39 Abs. 4 und § 40 Abs. 4) ohne Eintragungen unter "Bemerkungen" ausgestellt werden.

(4) In dem Fach Religion werden für die Schüler aller Bekenntnisse Leistungsnoten nach Absatz 1 erteilt. Das gilt auch für Schüler, die anstelle des Unterrichts im Fach Religion einen Unterricht nach Artikel 35 Abs. 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz erhalten haben; anstelle der Fachbezeichnung "Religion" tritt die Bezeichnung "Ethik".

(5) Bei Schülern, die von der Teilnahme am Unterricht in einem Fach befreit waren, ist anstelle der Zeugnisnote das Wort "befreit" einzutragen. Schüler, deren Leistungen wegen langfristiger Befreiung vom Sport nicht beurteilt werden können, erhalten einen entsprechenden Vermerk im Zeugnis. Bei teilweiser Befreiung und bei kurzfristigen Befreiungen soll eine Beurteilung erfolgen.

(6) Schüler, die nach Beendigung der Pflicht zum Schulbesuch ein Abschluss- oder Abgangszeugnis erhalten haben und danach die Berufsschule besuchen, erhalten im Falle der Befreiung vom Unterricht in einzelnen Fächern Noten in den Unterrichtsfächern, an denen sie teilgenommen haben.

(7) Die Zeugnisnoten werden von den Fachlehrern aufgrund der Gesamtnoten für die praktischen, schriftlichen und mündlichen Leistungen festgesetzt. Die Gesamtnoten sollen durch eine hinreichende Zahl von Einzelnoten begründet sein. Soweit der unterschiedliche Schwierigkeitsgrad oder Umfang der Leistungen eine verschiedene Gewichtung gebietet, dürfen Zeugnisnoten und Gesamtnoten nicht der rechnerische Durchschnitt der Gesamtnoten und der Einzelnoten sein. § 34 Abs. 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(8) Sind Leistungsbewertungen oder Noten von einzelnen Fächern/Lernfeldern oder fachlichen Teilbereichen zu einer Note zusammenzufassen, wird die zusammenfassende Note von den beteiligten Fachlehrern gemeinsam festgelegt. Die zusammenfassende Note muss nicht der rechnerische Durchschnitt der Noten der einzelnen Fächer/Lernfelder oder Teilbereiche sein; dies gilt insbesondere, wenn sich die einzelnen Fächer/Lernfelder oder Teilbereiche nach Stundenzahl unterscheiden.

(9) Die Teilnahme an freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen, für die keine Noten erteilt werden, wird durch den Vermerk "teilgenommen" im Zeugnis vermerkt.

(10) Kann eine Note aus Gründen, die bei dem einzelnen Schüler selbst liegen, nicht erteilt werden, wird im Zeugnis anstelle der Note vermerkt, dass die Leistung nicht feststellbar ist. Stellt die Klassenkonferenz ein schuldhaftes Verhalten, insbesondere Leistungsverweigerung fest, wird für das Fach/Lernfeld die Note "ungenügend" erteilt; dies ist im Zeugnis zu vermerken.

§ 46 Festsetzung der Zeugnisnoten in weiterführenden berufsbildenden Schulen

(1) Die Noten für die Halbjahreszeugnisse werden aufgrund der Leistungen in dem der Zeugniserteilung vorangehenden Schulhalbjahr festgesetzt.

(2) In Bildungsgängen, die mit dem Schuljahr abschließen, sind bei Jahreszeugnissen, Versetzungszeugnissen, Abschlusszeugnissen und am Ende des Bildungsganges zu erteilenden Abgangszeugnissen die Noten aufgrund der Leistungen während des ganzen Schuljahres unter stärkerer Berücksichtigung der Leistungen im letzten Schulhalbjahr festzusetzen; bei früher abgeschlossenen Fächern sind die zuletzt in den betreffenden Fächern erzielten Jahresnoten maßgebend.

(3) Bei Bildungsgängen, die mit dem Schulhalbjahr abschließen, sind die Noten aufgrund der zuletzt in den betreffenden Fächern erzielten Jahresnoten sowie der Leistungen im letzten Schulhalbjahr festzusetzen.

§ 46a Festsetzung der Zeugnisnoten in der Berufsschule

(1) Die Einzelnote für ein Lernfeld/Fach des Pflichtfaches Berufsbezogener Unterricht in einer Klassenstufe wird aufgrund der Leistungen während des ganzen Schuljahres unter stärkerer Berücksichtigung der Leistungen im letzten Schulhalbjahr festgesetzt; Schülern der Berufsschule, die aufgrund ihrer schulischen Vorbildung niveaudifferenzierten Unterricht in besonderen Lerngruppen für Schüler mit qualifiziertem Sekundarabschluss I erhalten, wird eine Note erteilt, die um eine Notenstufe besser ist als die Note, die sich ansonsten ergäbe. Dies gilt nicht, wenn die Klassenkonferenz ein schuldhaftes Verhalten, insbesondere eine Leistungsverweigerung feststellt. Die Einzelnote des letzten Jahres bei Fachklassen, die mit dem Schulhalbjahr abschließen, des letzten Halbjahres ist Berechnungsgrundlage für die Endnote nach Absatz 3; sie erscheint nicht im Abschluss- oder Abgangszeugnis, ist jedoch den Schülern bekannt zu geben und aktenkundig zu machen.

(2) Die Jahresnote des Pflichtfaches Berufsbezogener Unterricht in einer Klassenstufe wird aus den in den Lernfeldern/Fächern in dieser Klassenstufe erzielten Einzelnoten, unter Berücksichtigung der nach dem Flexibilisierungsplan vorgesehenen Stundenzahl ermittelt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Endnote für ein Lernfeld/Fach des Pflichtfaches Berufsbezogener Unterricht am Ende der Berufsschule wird aus den Einzelnoten der einzelnen Klassenstufen, die Gesamtnote des Pflichtfaches Berufsbezogener Unterricht aus den Jahresnoten dieses Faches in den einzelnen Klassenstufen, ermittelt; in Bildungsgängen, die mit dem Schuljahr abschließen, werden die Jahresnoten des letzten Schuljahres, in Bildungsgängen, die mit dem Schulhalbjahr abschließen, die Jahresnoten des vorangegangenen Schuljahres sowie die Leistungen im letzten Schulhalbjahr stärker berücksichtigt.

(4) Für die Notenbildung in den übrigen Fächern gilt § 46 entsprechend.

Zweiter Unterabschnitt: Versetzung, erfolgreicher Besuch der Abschlussklasse

§ 47 Grundsätze

(1) Die Versetzung oder Nichtversetzung eines Schülers hat die pädagogische Entscheidung zum Gegenstand, ob ein Schüler eine Klasse mit Erfolg besucht hat und in der nächsthöheren Klasse voraussichtlich erfolgreich mitarbeiten kann.

(2) Eine Versetzung auf Probe ist nicht zulässig.

(3) An Berufsschulen tritt an die Stelle der Versetzung die Feststellung, dass der Schüler das Klassenziel erreicht hat.

(4) Für den erfolgreichen Besuch einer Abschlussklasse (§ 42 Abs. 2) gelten die Versetzungsbestimmungen mit Ausnahme des § 49 Abs. 7 entsprechend.

§ 48 Pflichtfächer, Wahlpflichtfächer und Wahlfächer

(1) Die Unterrichtsfächer werden in Pflichtfächer und Wahlfächer eingeteilt. Zu den Pflichtfächern gehören auch die Wahlpflichtfächer und für Schüler, die am Fachhochschulreifeunterricht teilnehmen, die Fächer des Fachhochschulreifeunterrichts. Die Pflichtfächer gliedern sich in Kernfächer und Grundfächer. Zu welcher Fächergruppe die einzelnen Unterrichtsfächer gehören, ergibt sich aus der Stundentafel des jeweiligen Bildungsganges.

(2) Der Versetzungsentscheidung und der Entscheidung über das Erreichen des Klassenziels an Berufsschulen werden die Zeugnisnoten in den Pflichtfächern einschließlich der Wahlpflichtfächer zugrunde gelegt; Wahlfächer werden nicht berücksichtigt. Fächer des Fachhochschulreifeunterrichts werden bei der Versetzungsentscheidung im Hauptbildungsgang wie Wahlfächer behandelt.

(3) In Fächern, in denen die Noten von Teilbereichen zu einer Note zusammengefasst werden, ist zum Ausgleich (§ 49 Abs. 2 bis 5) nur diese Note heranzuziehen.

§ 49 Versetzungsvoraussetzungen

(1) Schüler, die in keinem Fach eine unter "ausreichend" liegende Note oder höchstens in einem Fach die Note "mangelhaft" erhalten haben, sind zu versetzen.

(2) Ein Schüler ist auch zu versetzen, wenn in mehreren Fächern Noten unter "ausreichend" vorliegen, jede dieser Noten aber durch Noten in anderen Fächern ausgeglichen ist.

(3) Für den Ausgleich gilt:

  1. Die Note "ungenügend" wird durch die Note "sehr gut", die Note "mangelhaft" durch die Note "gut" oder "sehr gut" ausgeglichen.
  2. Die Note "sehr gut" kann durch zwei Noten "gut", die Note "gut" durch zwei Noten "befriedigend" ersetzt werden.
  3. Die Noten in Kernfächern können nur durch Noten in anderen Kernfächern ausgeglichen werden.

(4) Ein Ausgleich ist nicht möglich, wenn ein Schüler

  1. in vier Fächern Noten unter "ausreichend" erhalten hat,
  2. in drei Fächern, von denen zwei Kernfächer sind, Noten unter "ausreichend" erhalten hat,
  3. in zwei Fächern die Note "ungenügend" erhalten hat oder
  4. in einem in der Stundentafel als nicht ausgleichbar bezeichneten Fach eine Note unter "ausreichend" erhalten hat.

(5) Bei Schulen, die mit einer Prüfung abschließen, sind bei jeder Versetzungsentscheidung auch die Noten der abgeschlossenen Fächer, einschließlich der durch Flexibilisierung früher abgeschlossenen Fächer, zu berücksichtigen, sofern diese Fächer nach der Prüfungsordnung für die berufsbildenden Schulen für die Festsetzung des Prüfungsergebnisses von Bedeutung sind. Werden in Fächern mit praktischen Übungen abgeschlossene Übungen zur Bewertung des Faches verlangt und liegen diese im Zeitpunkt der Versetzungskonferenz noch nicht vor, kann die Versetzung auch ohne die Bewertung dieser Fächer ausgesprochen werden; welche Fächer in dieser Weise von der Versetzungsentscheidung ausgenommen werden können, ergibt sich aus der Stundentafel.

(6) Bei mehrjährigen Bildungsgängen, die nicht mit einer Prüfung abschließen, sind für die Versetzung allein die Noten des laufenden Schuljahres maßgeblich.

(7) Ein Schüler kann abweichend von den Absätzen 2 bis 5 in besonderen Fällen, wie längerer Krankheit, Wechsel der Schule während des Schuljahres, außergewöhnlichen Entwicklungsstörungen oder besonders ungünstigen häuslichen Verhältnissen versetzt werden, wenn dies bei Würdigung seiner Gesamtpersönlichkeit, seiner besonderen Lage, seines Leistungsstandes und seines Arbeitswillens gerechtfertigt und eine erfolgreiche Mitarbeit in der nächsthöheren Klasse zu erwarten ist. Ein besonderer Fall im Sinne des Satzes 1 kann auch vorliegen, wenn der Schüler in einer anderen als der deutschen Sprache aufgewachsen ist. Bei der Würdigung seines Leistungsstandes sind insbesondere auch die Leistungen im muttersprachlichen Unterricht zu berücksichtigen. Soweit der diesen Unterricht erteilende Lehrer nicht an der Versetzungskonferenz teilnimmt, ist ihm vor der Versetzungsentscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 50 Entscheidung über die Versetzung

(1) Über Versetzung oder Nichtversetzung eines Schülers entscheidet die Klassenkonferenz unter dem Vorsitz des Schulleiters oder seines Vertreters.

(2) Der Klassenleiter legt der Konferenz eine Zeugnisliste vor, die aufgrund der von den Fachlehrern abgegebenen Beurteilungen und Zeugnisnoten erstellt wurde. Die Zeugnisliste darf frühestens drei und muss spätestens eine Woche vor der Zeugnisausgabe fertig gestellt sein.

(3) Bei Abstimmungen über Versetzungsentscheidungen fällt auf jedes im Laufe des Schuljahres oder Schulhalbjahres in der Klasse unterrichtete Fach eine Stimme. Der Vorsitzende hat Stimmrecht, auch wenn er nicht in der Klasse unterrichtet. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. Mitglieder der Konferenz können bei Entscheidungen, die Angehörige im Sinne des § 20 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes betreffen, nicht mitwirken.

(4) Über die in der Konferenz getroffenen Entscheidungen wird eine Niederschrift gefertigt. In der Niederschrift sind die Gründe einer Nichtversetzung oder einer Versetzung aus besonderen Umständen festzuhalten. Die Sitzungen der Konferenz sind nicht öffentlich; ihre Teilnehmer sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

§ 51 Nichtversetzung

(1) Nichtversetzte Schüler wiederholen die zuletzt besuchte Klassenstufe.

(2) Schüler, die zweimal in derselben Klassenstufe oder in zwei aufeinander folgenden Klassenstufen nicht versetzt wurden, müssen den Bildungsgang verlassen; die unmittelbare Fortsetzung des Schulbesuchs in dem gleichen Bildungsgang einer anderen Schule ist unzulässig. Eine weitere Wiederholung ist nur in besonderen Fällen mit Genehmigung der Schulbehörde zulässig.

(3) Absatz 2 findet entsprechende Anwendung, wenn ein Schüler einmal nicht in die Abschlussklasse versetzt worden ist und einmal die Abschlussprüfung nicht bestanden hat oder zweimal die Abschlussprüfung nicht bestanden hat; dabei steht einer nicht bestandenen Abschlussprüfung eine Abschlussprüfung gleich, die als nicht bestanden gilt. Für eine weitere Wiederholung gilt § 25 Abs. 5 der Prüfungsordnung für die berufsbildenden Schulen. Soweit die Prüfungsordnung eine Zulassung zur Prüfung vorsieht, gilt die Nichtzulassung als Nichtversetzung.

§ 52 Mitteilungen an die Eltern

(1) Ist an weiterführenden berufsbildenden Schulen die Versetzung eines Schülers nach den Leistungen im ersten Schulhalbjahr gefährdet, so ist in das Halbjahreszeugnis, sofern es nicht Versetzungszeugnis ist, ein entsprechender Vermerk aufzunehmen. Werden keine Halbjahreszeugnisse erteilt, so erhalten die Eltern eine schriftliche Mitteilung über die Gefährdung der Versetzung. Ist nach den Leistungen im ersten Schulhalbjahr in einer Abschlussklasse der erfolgreiche Besuch gefährdet, erhalten die Eltern zum Zeitpunkt der Ausgabe des Halbjahreszeugnisses eine gesonderte schriftliche Mitteilung.

(2) Wird die Gefährdung der Versetzung oder des erfolgreichen Besuchs der Abschlussklasse erst im Laufe des zweiten Schulhalbjahres festgestellt, erhalten die Eltern von der Schule bis spätestens zwei Monate vor dem letzten Unterrichtstag des Schuljahres eine schriftliche Mitteilung. Wird bei Bildungsgängen, die nicht mit dem Schuljahr abschließen, die Gefährdung des erfolgreichen Besuchs der Abschlussklasse im Laufe des letzten Schulhalbjahres festgestellt, so erhalten die Eltern spätestens zwei Monate vor dem letzten Unterrichtstag des Schulhalbjahres eine schriftliche Mitteilung.

(3) Bei Volljährigen sind die Mitteilungen an den Schüler zu richten.

(4) Sind nach den Absätzen 1 bis 3 erforderliche Vermerke oder Mitteilungen unterlassen worden, können hieraus Ansprüche nicht hergeleitet werden; § 49 Abs. 7 bleibt unberührt.

§ 53 Erreichen des Klassenziels an Berufsschulen

(1) Über das Erreichen des Klassenziels eines Schülers der Berufsschule entscheidet die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Klassenleiters; § 50 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(2) Das Klassenziel in der Berufsschule ist erreicht von Schülern, die höchstens in einem Fach die Note „mangelhaft“, in allen anderen Fächern aber mindestens die Note „ausreichend“ erhalten haben. Das Klassenziel ist auch erreicht von Schülern, die höchstens in einem Fach die Note "ungenügend" oder höchstens in zwei Fächern die Note "mangelhaft" oder höchstens in einem Fach die Note "ungenügend" und in einem Fach die Note "mangelhaft" erhalten haben, sofern jede der unter "ausreichend" liegenden Noten ausgeglichen ist. Für den Ausgleich gilt § 49 Abs. 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass das Fach Berufsbezogener Unterricht wie drei Kernfächer gewichtet wird. Schüler, die im Fach Berufsbezogener Unterricht nicht mindestens die Note "ausreichend" erhalten haben, haben das Klassenziel der Berufsschule nicht erreicht.

(3) Früher abgeschlossene Fächer werden nur bei der Entscheidung über das Erreichen des Zieles der Berufsschule, nicht aber bei der Entscheidung über das Erreichen des Klassenzieles berücksichtigt.

(4) § 49 Abs. 7 gilt außer bei Abschlusszeugnissen entsprechend.

Dritter Unterabschnitt: Besondere Bestimmungen für berufliche Gymnasien

§ 54

(1) Für das berufliche Gymnasium gelten die §§ 38 bis 53 insoweit, als nachstehend nichts anderes bestimmt ist. In der Qualifikationsphase tritt an die Stelle der Klassenkonferenz die Kurslehrerkonferenz.

(2) Am Ende der Halbjahre 11/1, 12/1, 12/2, 13/1 und 13/2 werden Halbjahreszeugnisse ausgestellt; am Ende des Halbjahres 11/2 wird ein Versetzungszeugnis gemäß § 46 Abs. 2 ausgestellt. Das Zeugnis des Halbjahres 13/1 wird am letzten Unterrichtstag vor den Weihnachtsferien ausgegeben; die Leistungen des Monats Januar werden in die Noten des Zeugnisses des Halbjahres 13/2 einbezogen. Das fachlich zuständige Ministerium kann aus wichtigem Grund bestimmen, dass die Ausgabe des Zeugnisses des Halbjahres 13/1 im Januar erfolgt.

(3) Alle Zeugnisse enthalten die Noten der Leistungen in den einzelnen Fächern sowie die entsprechenden Punktzahlen.

(4) Für die Versetzung gilt:

  1. Eine Versetzung findet nur in die Jahrgangsstufe 12 statt.
  2. Ein Schüler ist zu versetzen, wenn er in keinem Fach eine Note unter "ausreichend" oder höchstens in einem Grundfach die Note "mangelhaft" hat.
  3. In den übrigen Fällen ist ein Schüler zu versetzen, wenn die unter "ausreichend" liegenden Noten jeweils durch Noten in anderen Fächern ausgeglichen werden. Für den Ausgleich gilt § 49 Abs. 3 mit der Maßgabe, dass ein Ausgleich nicht möglich ist, wenn ein Kernfach mit "ungenügend" oder zwei Kernfächer mit "mangelhaft" oder zwei Grundfächer mit "ungenügend" oder drei oder mehr Fächer unter "ausreichend" bewertet sind.

(5) Zeigt sich in der Qualifikationsphase die Gefahr, dass die bisher erzielten Leistungen nicht die Voraussetzungen für eine Zulassung zur Abiturprüfung erfüllen, benachrichtigt der Schulleiter die Eltern, bei Volljährigkeit den Schüler.

(6) Ein Schüler kann unter den Voraussetzungen des Satzes 2 auf Antrag einmal am Ende der Halbjahre 11/2, 12/1, 12/2 oder 13/1 um ein Jahr freiwillig zurücktreten. Dem Antrag ist, sofern die Jahrgangsstufe 11 nicht wiederholt worden ist, stattzugeben

  1. nach erfolgter Versetzung am Ende des Halbjahres 11/2 vom Schulleiter,
  2. am Ende der Halbjahre 12/1, 12/2 und 13/1 von der Kurslehrerkonferenz, wenn aufgrund der Leistungen der Eintritt in das Halbjahr 13/2 oder die Zulassung zur Abiturprüfung gefährdet oder unmöglich ist.

Das Zurücktreten wird im Zeugnis vermerkt. Bei der Wiederholung können nur die Ergebnisse des zweiten Durchganges in die Gesamtqualifikation eingebracht werden. Der Schüler muss die Belegung seiner Fächer nach dem Unterrichtsangebot der Schule richten.

(7) Ein Schüler muss das berufliche Gymnasium verlassen, wenn er

  1. am Ende der Jahrgangsstufe 11 nicht versetzt wird, nachdem er zum zweiten Mal die Jahrgangsstufe 11 des beruflichen Gymnasiums oder des Gymnasiums besucht hat;
  2. das berufliche Gymnasium schon sieben Halbjahre lang besucht hat und nicht die in der Abiturprüfungsordnung geregelten Voraussetzungen für die Aufnahme in das Halbjahr 13/2 erfüllt;
  3. das berufliche Gymnasium im achten Halbjahr besucht und nicht die Qualifikation im Grundfachbereich erreicht.

Auf die Zeiten nach den Nummern 2 und 3 sind die Zeiten des Besuchs einer gymnasialen Oberstufe an einem Gymnasium anzurechnen. In Ausnahmefällen, insbesondere bei längerer Unterrichtsversäumnis infolge vom Schüler nicht zu vertretender Umstände, kann die Dauer des Besuchs des beruflichen Gymnasiums durch das fachlich zuständige Ministerium verlängert werden.

Siebter Abschnitt: Erhebung von Daten, Datenschutz

§ 55 Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten, insbesondere ihre Übermittlung an Dritte, richtet sich nach § 67 SchulG.

(2) Die bei der Aufnahme erhobenen Daten sowie die sich im Rahmen des Schulverhältnisses ergebenden personenbezogenen Daten dürfen für die Verwaltungsaufgaben der Schule, insbesondere für die Erstellung von Zeugnissen und für die schulische Korrespondenz, im automatisierten Verfahren verarbeitet werden. Dies gilt nicht für personenbezogene Daten über besondere außerunterrichtliche, insbesondere schulärztliche, schulzahnärztliche und schulpsychologische Maßnahmen (§ 64 Abs. 3 SchulG) sowie über Ordnungsmaßnahmen. Automatische Textverarbeitung ist in diesen Fällen zulässig, sofern die Daten nicht gespeichert, sondern unverzüglich nach Fertigstellung des jeweiligen Textes gelöscht werden.

(3) Personenbezogene Daten dürfen auf privateigenen Datenverarbeitungsgeräten von Lehrern zu dienstlichen Zwecken verwendet werden, wenn der Schulleiter dies im Einzelfall genehmigt hat, das Einverständnis dafür vorliegt, dass das Datenverarbeitungsgerät unter den gleichen Bedingungen wie dienstliche Geräte kontrolliert werden kann, und den Belangen des Datenschutzes Rechnung getragen ist.

(4) Name, Geburtsdatum, Anschrift, besuchte Klasse, Ausbildungsberuf, Name und Anschrift des Ausbildungsbetriebes von Berufsschülern können den nach dem Berufsbildungsgesetz für die Berufsausbildung zuständigen Stellen übermittelt werden.

(5) Den Eltern kann zu Beginn eines Schuljahres eine Liste mit Namen, Anschrift und Telefonverbindung der Eltern der minderjährigen Schüler und den Namen der Schüler der Klasse übergeben werden, soweit der Aufnahme in diese Liste nicht widersprochen wird. Auf das Recht jedes Betroffenen, der Aufnahme seiner Daten zu widersprechen, ist hinzuweisen.

(6) In Klassenbüchern und Kursbüchern können eingetragen werden:

  1. Namen und Geburtsdatum der Schüler,
  2. Teilnahme an Schulveranstaltungen,
  3. Vermerk über unentschuldigtes und entschuldigtes Fernbleiben und über Beurlaubungen,
  4. erzieherische Einwirkungen gemäß § 62 Abs. 1,
  5. Namen und Anschrift der Eltern sowie des Ausbildungs- oder Beschäftigungsbetriebs,
  6. Angaben zur Herstellung des Kontakts in Notfällen.

(7) Gibt eine Schule für die Schüler und Eltern Dokumentationen, insbesondere Jahresberichte, heraus, so dürfen darin folgende personenbezogene Daten enthalten sein:

  1. Namen, Geburtsdatum, Jahrgangsstufe und Klasse der Schüler,
  2. Namen, Lehrbefähigung und Verwendung der einzelnen Lehrer,
  3. Angaben über besondere schulische Tätigkeiten und Funktionen einzelner Lehrer, Schüler und Eltern.

(8) Die Schule kann ehemaligen Schülern die zur Organisation eines Treffens geeigneten personenbezogenen Daten von ehemaligen Schülern und Lehrern übermitteln.

§ 56 Sicherung und Aufbewahrung personenbezogener Daten

(1) Personenbezogene Daten, die automatisch verarbeitet werden, sind gemäß § 9 Abs. 2 des Landesdatenschutzgesetzes vom 5. Juli 1994 (GVBl. S. 293, BS 204-1) in der jeweils geltenden Fassung zu sichern. Für personenbezogene Daten, die nicht automatisch verarbeitet werden, ist sicherzustellen, dass sie nur denen zugänglich gemacht werden, die sie für die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben benötigen.

(2) Personenbezogene Daten in automatisierten Dateien sind zu löschen, sobald ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch ein Jahr, nachdem der Schüler die Schule verlassen hat. Hiervon ausgenommen sind die Namen, Geburtsdaten und Aktennachweise, die bis zur Vernichtung der Akte automatisiert gespeichert werden können.

(3) Personenbezogene Daten in nicht automatisierten Dateien und in Akten sind ein Jahr, nachdem der Schüler die Schule verlassen hat, zu sperren. Sie dürfen von diesem Zeitpunkt an nicht mehr verarbeitet werden, es sei denn, dass die Verarbeitung

  1. zur Behebung einer bestehenden Beweisnot,
  2. aus sonstigen, im überwiegenden Interesse der speichernden oder einer anderen Schule liegenden Gründen oder
  3. im rechtlichen Interesse eines Dritten

unerlässlich ist oder 4. der Betroffene eingewilligt hat.

(4) Personenbezogene Daten in nicht automatisierten Dateien und in Akten sind nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen aufzubewahren und nach Ablauf der jeweiligen Frist zu vernichten oder zu archivieren.

Achter Abschnitt: Schulgesundheitspflege

§ 57 Schulärztliche Betreuung, Schutz vor ansteckenden Krankheiten

(1) Die Schüler werden durch das Gesundheitsamt schulärztlich betreut. Sie sind verpflichtet, an den für verbindlich erklärten schulärztlichen und schulzahnärztlichen Untersuchungen teilzunehmen. Die Untersuchungstermine werden im Einvernehmen mit dem Schulleiter festgesetzt.

(2) Die Schüler und die Eltern minderjähriger Schüler sind rechtzeitig vor schulärztlichen oder schulzahnärztlichen Untersuchungen schriftlich zu benachrichtigen. Den Eltern ist zu gestatten, bei den Untersuchungen anwesend zu sein.

(3) Ein Untersuchungsergebnis, das eine Beobachtung oder Behandlung des Schülers erforderlich macht, wird den Eltern des minderjährigen Schülers oder dem volljährigen Schüler schriftlich mitgeteilt.

(4) Zum Schutz vor ansteckenden Krankheiten sind die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes zu beachten.

§ 58 Maßnahmen wegen Gefährdung der Gesundheit anderer Schüler

(1) Ein Schüler, dessen Verbleib in der Schule eine ernstliche Gefahr für die Gesundheit der anderen Schüler bedeutet, kann für die Dauer der Gefährdung vom Schulbesuch ausgeschlossen werden. Der Schulleiter entscheidet im Benehmen mit dem Gesundheitsamt. Vor der Entscheidung ist dem Schüler, bei einem minderjährigen Schüler den Eltern, Gelegenheit zu einem Gespräch zu geben.

(2) Bei Gefahr im Verzug ist der Schulleiter befugt, den Schüler vorläufig auszuschließen.

(3) Die den Ausschluss aussprechende Entscheidung ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Die Entscheidung ist dem Schüler, bei einem minderjährigen Schüler dessen Eltern zuzustellen.

§ 59 Rauch- und alkoholfreie Schule

(1) Die Gewährleistung des Nichtraucherschutzes erfolgt gemäß den Bestimmungen des Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz vom 5. Oktober 2007 (GVBl. S. 188, BS 212-2) in der jeweils geltenden Fassung; Verstöße von Schülern gegen danach bestehende Rauchverbote sind Verstöße gegen die Ordnung in der Schule im Sinne des § 61.

(2) Der Konsum von alkoholischen Getränken ist Schülern aus gesundheitlichen und erzieherischen Gründen bei allen schulischen Veranstaltungen untersagt. Der Schulleiter kann für Schüler, die mindestens 18 Jahre alt sind, Ausnahmen im Einvernehmen mit dem Schulelternbeirat und der Vertretung für die Schüler gestatten.

Neunter Abschnitt: Pädagogische Service-Einrichtungen

§ 60

(1) Zu den Aufgaben der pädagogischen Service-Einrichtungen gemäß § 21 Abs. 1 SchulG gehören vor allem Beratung von Schulen und Lehrern, ferner Elternberatung und Einzelfallhilfe.

(2) Schulleiter und Lehrer sind verpflichtet, die pädagogischen Service-Einrichtungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

(3) Mitarbeiter der pädagogischen Service-Einrichtungen können nach Maßgabe der Konferenzordnung an Lehrerkonferenzen teilnehmen.

Zehnter Abschnitt: Störung der Ordnung

§ 61 Verstöße gegen die Ordnung in der Schule

(1) Bei Verstößen gegen die Ordnung in der Schule können Ordnungsmaßnahmen ausgesprochen werden.

(2) Verstöße gegen die Ordnung in der Schule liegen insbesondere vor bei Störungen des Unterrichts oder sonstiger Schulveranstaltungen, bei Verletzungen der Teilnahmepflicht, bei Handlungen, die das Zusammenleben in der Schule oder die Sicherheit der Schule oder der am Schulleben Beteiligten gefährden, sowie bei Verletzung der Hausordnung.

§ 62 Anwendung von Ordnungsmaßnahmen

(1) Ordnungsmaßnahmen können nur ausgesprochen werden, wenn andere erzieherische Einwirkungen nicht ausreichen. Als erzieherische Einwirkungen kommen insbesondere in Betracht: Gespräch, Tadel, Verpflichtung zur Wiedergutmachung angerichteten Schadens, Nacharbeiten von Versäumtem, Entschuldigung für zugefügtes Unrecht und Überweisung in eine andere Klasse oder einen anderen Kurs derselben Klassen- oder Jahrgangsstufe des Bildungsgangs der Schule.

(2) Ordnungsmaßnahmen müssen von erzieherischen Gesichtspunkten bestimmt sein und in angemessenem Verhältnis zur Schwere des Ordnungsverstoßes stehen.

(3) Ordnungsmaßnahmen für ganze Gruppen sind nur zulässig, wenn jeder einzelne Schüler der Gruppe sich ordnungswidrig verhalten hat.

(4) In besonderen Fällen unterrichtet die Schule das Jugendamt. Die Eltern minderjähriger Schüler sind vorher zu hören.

§ 63 Maßnahmenkatalog

(1) Es können folgende Ordnungsmaßnahmen gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 7 SchulG getroffen werden:

  1. Untersagung der Teilnahme am Unterricht der laufenden Unterrichtsstunde durch den unterrichtenden Lehrer,
  2. schriftlicher Verweis durch den Schulleiter,
  3. Untersagung der Teilnahme am Unterricht des laufenden Unterrichtstages oder an sonstigen, bis zu einwöchigen Schulveranstaltungen durch den Schulleiter,
  4. Untersagung der Teilnahme am Unterricht bis zu drei vollen Unterrichtstagen oder an über einwöchigen sonstigen Schulveranstaltungen durch die Klassenkonferenz oder Kurslehrerkonferenz,
  5. Untersagung der Teilnahme am Unterricht für vier bis sechs Unterrichtstage durch die Klassenkonferenz oder Kurslehrerkonferenz im Einvernehmen mit dem Schulleiter,
  6. Androhung des Ausschlusses gemäß Absatz 2 durch die Klassenkonferenz oder Kurslehrerkonferenz im Einvernehmen mit dem Schulleiter. Der Schulausschuss ist vorher zu hören. Die Androhung wird in der Regel befristet.

(2) Es können folgende Ordnungsmaßnahmen gemäß § 55 SchulG getroffen werden:

  1. der Ausschluss von allen Bildungsgängen der bisher besuchten berufsbildenden Schule auf Zeit oder auf Dauer,
  2. der Ausschluss von allen berufsbildenden Schulen,
  3. der Ausschluss von allen Schulen des Landes.

§ 64 Verfahrensbestimmungen zu den Ordnungsmaßnahmen nach § 63 Abs. 1

(1) Die Ordnungsmaßnahmen können mit einer erzieherischen Einwirkung im Sinne von § 62 Abs. 1 verbunden werden.

(2) Bevor eine Ordnungsmaßnahme ausgesprochen wird, ist der Schüler zu hören. Die Ordnungsmaßnahme ist zu begründen. Sie wird dem Ausbildenden oder dem Arbeitgeber sowie den Eltern minderjähriger Schüler schriftlich mitgeteilt und in den den Schüler betreffenden Unterlagen vermerkt.

(3) In den Fällen des § 63 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 sowie bei der Untersagung der Teilnahme an sonstigen mehrtägigen Schulveranstaltungen (§ 63 Abs. 1 Nr. 3) sind die Eltern minderjähriger Schüler und auf Wunsch des Schülers ein Beistand zu hören. Als Beistand können der Schule angehörende Lehrer oder Schüler sowie Eltern von Schülern gewählt werden.

(4) Der Schulleiter kann zur Sicherung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit Ordnungsmaßnahmen gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 4 und 5 vorläufig anordnen. Bei sonstigen Schulveranstaltungen kann ihr Leiter vorläufig die Untersagung der Teilnahme anordnen, wenn die Entscheidung der zuständigen Stellen nach § 63 Abs. 1 Nr. 3 und 4 nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann. Der Schüler ist vor der Anordnung zu hören. Die Eltern minderjähriger Schüler und der Ausbildende oder Arbeitgeber sind von der Ordnungsmaßnahme zu unterrichten.

§ 65 Ausschluss auf Zeit oder auf Dauer von der Schule gemäß § 63 Abs. 2 Nr. 1

(1) Ein Schüler, dessen Verbleib in der Schule eine ernstliche Gefahr für die Erziehung, die Sicherheit oder die Unterrichtung der anderen Schüler bedeutet, kann auf Zeit oder auf Dauer durch die Gesamtkonferenz oder bei Gliederung der Schule in Abteilungen durch die Konferenz der Lehrer, die in der Abteilung der Schule unterrichten (Abteilungskonferenz), von allen Bildungsgängen der bisher besuchten berufsbildenden Schule ausgeschlossen werden.

(2) Ein Ausschluss kann nur erfolgen, wenn er angedroht war (§ 63 Abs. 1 Nr. 6), es sei denn, der durch die Androhung verfolgte Zweck kann nicht oder nicht mehr erreicht werden.

(3) Die jeweilige Konferenz hört den Schüler, die Eltern des minderjährigen Schülers, auf Wunsch des Schülers einen Beistand (§ 64 Abs. 3) und den Schulausschuss. Vor dem Ausschluss des minderjährigen Schülers auf Dauer ist auch das Jugendamt zu hören.

(4) Bei schulbesuchspflichtigen Schülern ist vor Entscheidung über den Ausschluss unter Mitwirkung der Schulbehörde zu klären, wie sie nach Ausschluss ihre Schulbesuchspflicht in der bisher besuchten Schulart erfüllen werden.

(5) Die jeweilige Konferenz kann statt eines Ausschlusses eine Ordnungsmaßnahme gemäß § 63 Abs. 1 aussprechen.

(6) Die den Ausschluss aussprechende Entscheidung ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Die Entscheidung ist dem Schüler, bei einem minderjährigen Schüler dessen Eltern zuzustellen.

(7) Ein eingeleitetes Ausschlussverfahren ist zu Ende zu führen, auch wenn der Schüler die Schule vorher verlässt.

(8) Der Schulleiter kann einen Schüler bis zur Entscheidung des Ausschlussverfahrens vorläufig vom Schulbesuch ausschließen und kann ihm das Betreten des Schulgeländes untersagen, wenn dies zur Sicherung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit oder zum Schutz der am Schulleben Beteiligten erforderlich ist. Der Schüler ist vorher zu hören. Absatz 6 gilt entsprechend.

(9) Die Schulbehörde, der Ausbildende oder der Arbeitgeber sind über den Ausschluss zu unterrichten.

§ 66 Verfahren zum Ausschluss von allen berufsbildenden Schulen oder allen Schulen des Landes gemäß § 63 Abs. 2 Nr. 2 und 3

Die jeweilige Konferenz nach § 65 Abs. 1 beantragt den Ausschluss von allen berufsbildenden Schulen oder allen Schulen des Landes bei der obersten Schulbehörde. Der Antrag wird aufgrund eines Verfahrens gestellt, für das die Bestimmungen des § 65 Abs. 1 bis 3, 5, 7 und 8 entsprechend gelten.

Elfter Abschnitt: Hausrecht der Schule

§ 67 Hausordnung

(1) Die Hausordnung soll insbesondere Regelungen für das Verhalten bei Gefahr und Unfällen, in Pausen und Freistunden, vor Beginn und nach Beendigung des Unterrichts sowie für das Verlassen des Schulgeländes und die Benutzung der Einrichtungen der Schule enthalten.

(2) Die Hausordnung der Schule ist im Einvernehmen mit dem Schulausschuss sowie im Benehmen mit dem Schulträger, dem Schulelternbeirat und dem Schülersprecher zu erlassen. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet die Schulbehörde.

§ 68 Werbung, Zuwendungen

(1) Werbung und die Verteilung von Werbematerial auf dem Schulgelände sind nicht zulässig. Anzeigen in Schülerzeitungen sind zulässig. Untersagt ist die Weitergabe von Unterlagen über Schüler und Eltern für Werbezwecke.

(2) Wird die Schule bei der Erfüllung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrages durch Zuwendungen Dritter unterstützt, so kann in der Schule hierauf in geeigneter Weise hingewiesen werden. Der Hinweis muss in Inhalt und Form dem Auftrag der Schule entsprechen (§ 1 SchulG). Die Entscheidung trifft der Schulleiter nach Anhören des Schulausschusses. Vor der Entscheidung ist zu klären, ob Folgekosten entstehen und wer sie trägt. Sofern durch Folgekosten die Belange des Schulträgers berührt werden, ist das Einvernehmen mit ihm herzustellen.

§ 69 Sammlungen

(1) Über Sammlungen (Geldsammlungen, Sammlungen zur Beschaffung von Material, Materialsammlungen) unter Schülern und Eltern in der Schule, die klassenübergreifend sind oder innerhalb des beruflichen Gymnasiums durchgeführt werden, entscheidet der Schulleiter im Einvernehmen mit dem Schulelternbeirat und dem Schülersprecher. Über Sammlungen innerhalb einer Klasse entscheidet der Klassenleiter im Einvernehmen mit dem Klassenelternsprecher und dem Klassensprecher.

(2) Eine Beteiligung oder Vermittlung der Schule bei der Mitwirkung von Schülern an Sammlungen außerhalb der Schule ist nicht zulässig.

§ 70 Gewerbliche Betätigung, Vertrieb von Gegenständen

(1) Eine gewerbliche Betätigung und der Vertrieb von Gegenständen in der Schule sind nicht gestattet. Der Schulleiter kann Ausnahmen zulassen, wenn besondere schulische Gründe dies erfordern.

(2) Art und Umfang des Angebots von Speisen und Getränken, die zum Verzehr in der Schule bestimmt sind, regelt der Schulleiter nach Anhörung des Schülersprechers und des Schulelternbeirats im Einvernehmen mit dem Schulträger.

§ 71 Veranstaltungen schulfremder Personen

Vorträge, Ausstellungen, Vorführungen und das Verteilen von Informationsmaterial durch Schulfremde sind als schulische Veranstaltungen nur zulässig, wenn ihnen eine erzieherische oder unterrichtliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung trifft der Schulleiter. Sofern Belange des Schulträgers berührt sind, ist das Benehmen mit ihm herzustellen.

Zwölfter Abschnitt: Schlussbestimmungen

§ 72 Geltung für Schulen in freier Trägerschaft

Die Bestimmungen über Zeugnisse und Versetzungen (sechster Abschnitt) gelten im Rahmen des § 18 Abs. 2 und 3 des Privatschulgesetzes und des § 16 der Landesverordnung zur Durchführung des Privatschulgesetzes vom 9. November 1987 (GVBl. S. 362, BS 223-7-1) in der jeweils geltenden Fassung auch für die entsprechenden staatlich anerkannten Ersatzschulen in freier Trägerschaft.

§ 73 In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1990 in Kraft.

(2) (Aufhebungsbestimmung)

Der Kultusminister