Richtlinien für Schulfahrten vom 2. Oktober 2007

Aus Schulrecht Rheinland-Pfalz
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Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Frauen und Jugend vom 2. Oktober 2007 (9211-51 406/30)

1 Allgemeines

Studienfahrten, Klassen- und Kursfahrten, Schulwanderungen und Unterrichtsgänge (Schulfahrten) fördern als wichtiger Bestandteil des schulischen Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule jenseits von Geschlechterrollenstereotypen das Zusammenleben und gegenseitige Verständnis aller am Schulleben Beteiligten, insbesondere Hilfsbereitschaft, Verantwortungsbewusstsein und Toleranz. Sie tragen dazu bei, dass die Fähigkeit zur Lösung der im sozialen Miteinander entstandenen Konflikte entwickelt wird. An Lernorten außerhalb der Schulen er- möglichen sie eine unmittelbare Anschauung und Auseinandersetzung mit unterrichtsrelevanten Themen. Sie werden vor- und nachbereitet.

2 Dauer der Schulfahrten

2.1 Unterrichtsgänge und Schulwanderungen dauern höchstens einen Unterrichtstag.

2.2 Klassenfahrten in der Primarstufe sollen höchstens drei, Klassen- und Kursfahrten im Übrigen höchstens fünf Kalendertage dauern. Aus wichtigen pädagogischen oder organisatorischen Gründen, insbesondere bei Schullandheimaufenthalten und bei Fahrten mit sportlichem Schwerpunkt, können im Schulfahrtenkonzept im Einvernehmen mit den Eltern auch längere Fahrten festgelegt werden.

2.3 Klassen- und Kursfahrten sollen grundsätzlich im Inland durchgeführt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann eine Klassenfahrt auch ins Ausland unternommen werden, insbesondere, wenn die Klassenfahrt

  • im Rahmen von Partnerschaften,
  • zur Pflege der Zusammenarbeit benachbarter Regionen oder
  • in Verbindung mit besonderen Sportangeboten, z. B. einem Ski-Kurs,

durchgeführt wird.

2.4 Studienfahrten innerhalb Deutschlands sollen grundsätzlich einschließlich Hin- und Rückreise nicht länger als acht Kalendertage, Studienfahrten in das Ausland nicht länger als zehn Kalendertage dauern. Studienfahrten sollen das Verständnis für fest umrissene Themen durch das unmittelbare Studium an Ort und Stelle vertiefen und durch konkrete Anschauung bereichern. Sie können ab Klassenstufe 9 durchgeführt werden.

3 Planung und Durchführung von Schulfahrten

3.1 Die Schulen stellen Grundsätze für die Durchführung von Schulfahrten auf (Schulfahrtenkonzept). Nach § 40 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 SchulG stimmt der Schulelternbeirat der Aufstellung von Grundsätzen für die Durchführung von Schulfahrten zu. Alle Schulfahrten haben sich an diesen Grundsätzen zu orientieren. Die Vertretung für Schülerinnen und Schüler ist nach § 33 Abs.1 SchulG ebenfalls zu beteiligen.

3.2 Schulfahrten sind wirtschaftlich und unter Nachhaltigkeitsgesichtspunkten zu planen und durchzuführen. Es ist darauf zu achten, dass niemand aus finanziellen Gründen von der Teilnahme ausgeschlossen ist.

3.3 Vorrangig soll die Unterkunft in Schullandheimen und Jugendherbergen erfolgen.

3.4 Bei der Auswahl des Beförderungsunternehmens ist darauf zu achten, dass dieses die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen vertraglich zusichert.

3.5 An Sonntagen oder religiösen Feiertagen ist den Schülerinnen und Schülern Gelegenheit zum Besuch religiöser Veranstaltungen zu geben.

4 Leitung und Aufsicht

4.1 Die Leitung einer Schulfahrt kann nur eine Lehrkraft übernehmen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann im Einvernehmen mit der leitenden Lehrkraft eine andere geeignete Person mit Aufsichtsaufgaben betrauen, sofern eine zweite oder weitere Lehrkraft als Aufsichtsperson nicht zur Verfügung steht. Die mit Aufsichtsaufgaben betraute Person muss ihr schriftliches Einverständnis erklären. Es ist bis einschließlich der Klassenstufe 10 sicherzustellen, dass in der Regel zwei Aufsichtsführende die Gruppe begleiten. Dabei ist anzustreben, dass jeweils ein Mann und eine Frau die Aufsicht führen.

4.2 Zur Vermeidung von Unfällen ist eine aktive, vorausschauende und kontinuierliche Aufsicht zu gewährleisten. Den Gefahren bei Schulfahrten mit sportlichem Schwerpunkt wie z.B. Rad fahren, Schwimmen, Wintersport, Wattwandern und Bergwandern ist besonders Rechnung zu tragen, insbesondere ist auf ausreichende Qualifikation der Aufsichtführenden in den Gefahrbereichen zu achten. Die Handreichung der Unfallkasse (GUV SI 8047) „Mit der Schulklasse sicher unterwegs“ ist zu beachten.

4.3 Die aufsichtführende Lehrkraft kann Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit einräumen, im Rahmen der Schulfahrt pädagogisch angemessene Unternehmungen in Gruppen durchzuführen, ohne dass dabei eine Aufsichtsperson anwesend ist. Bei minderjährigen Schüle- rinnen und Schülern ist das Einverständnis der Erziehungsberechtigten vorher schriftlich einzuholen.

4.4 Die Aufsichtspersonen sollen in denselben Unterkünften wie die Schülerinnen und Schüler übernachten.

4.5 Dem Weisungsrecht der Aufsichtspersonen unterliegen auch volljährige Schülerinnen und Schüler.

5 Teilnahme

5.1 Die Schulfahrten finden nach Möglichkeit im geschlossenen Klassen- oder Stammkursverband statt. Nehmen Schülerinnen oder Schüler an einer Schulfahrt nicht teil, so besuchen sie in dieser Zeit den Unterricht einer anderen Klasse oder eines anderen Kurses oder eine andere schulische Veranstaltung. Schülerinnen oder Schüler in Teilzeitbildungsgängen der berufsbildenden Schulen können abweichend von Satz 2 auch verpflichtet werden, den Ausbildungsbetrieb zu besuchen.

5.2 Wollen Schülerinnen oder Schüler berufsbildender Schulen, die in einem Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis stehen, an Schulfahrten teilnehmen, die außerhalb der planmäßigen Unterrichtszeit stattfinden, so ist wegen der Freistellung von betrieblicher Tätigkeit das Einvernehmen mit Ausbildenden oder Arbeitgebern herbeizuführen.

6 Beteiligung der Schülerinnen und Schüler an Planung und Vorbereitung der Schulfahrten

Bei der Vorbereitung, Planung und Nachbereitung von Schulfahrten sind die Schülerinnen und Schüler so weit wie möglich zu beteiligen, damit sie eigene soziale und organisatorische Erfahrungen sammeln und verantwortliches Handeln lernen. Dabei ist sicherzustellen, dass die geschlechtsspezifischen Interessen und Wünsche sowohl von Schülerinnen als auch von Schülern bei der Planung und Vorbereitung einbezogen werden.

7. Elternbeteiligung

7.1 Die Eltern sind rechtzeitig – bei mehrtägigen Schulfahrten in der Regel auf einer Klassenelternversammlung - über geplante Schulfahrten und deren voraussichtliche Kosten zu unterrichten. Die Klassenelternversammlung kann über die Durchführung der Klassen- oder Studienfahrt abstimmen. Geheime Abstimmung ist möglich, wenn die Klassenelternversammlung es beschließt (§ 49 Abs. 2 Satz 2 SchulG).

7.2 Das Einverständnis der Eltern mit der Teilnahme des Kindes an der mehrtägigen Schulfahrt ist vor Vertragsschluss unter Angabe des Zielortes und der voraussichtlichen Kosten schriftlich einzuholen. Volljährige Schülerinnen und Schüler geben eine entsprechende schriftliche Erklärung ab.

8. Genehmigung von Schulfahrten

8.1 Jede Schulfahrt ist von der Schulleiterin oder dem Schulleiter vor Beginn zur Schulveranstaltung zu erklären.

8.2 Jede Schulfahrt ist darüber hinaus von der Schulleiterin oder dem Schulleiter für die Lehrkräfte vor Vertragsschluss als Dienstreise oder als Dienstgang zu genehmigen. Im Falle von Auslandsdienstreisen in die EU-Staaten und in die Schweiz erfolgt die Genehmigung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter im Auftrag der Schulbehörde. Auslandsdienstreisen in andere Staaten werden vom fachlich zuständigen Ministerium genehmigt. Die Genehmigung setzt voraus, dass ausreichende Mittel zur Gewährung der Reisekostenvergütungen zur Verfügung stehen oder die Finanzierung der Dienstreise oder des Dienstgangs auf andere Weise sichergestellt ist. Lehrkräfte und sonstige mit der Aufsicht betraute Personen erhalten Reisekostenvergütung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Auf die Verwaltungsvorschrift „Reisekostenvergütung für Lehrkräfte an allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen aus Anlass von Schulfahrten“ vom 23. Juli 2003 (GAmtsbl.)" S. 634)" in der jeweils geltenden Fassung wird hingewiesen.

9. Verträge

9.1 Bindende Verträge mit Beförderungs- und Beherbergungsunternehmen können nur abgeschlossen werden, wenn zuvor die Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters (Nr. 8.1) und die verbindliche schriftliche Erklärung der Eltern oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler (Nr. 7.2) vorliegen. Die Lehrkraft schließt den Vertrag ausdrücklich im Namen des Landes. Auf die Zweckmäßigkeit einer Gruppenhaftpflichtversicherung aller an der Schulfahrt Beteiligten wird hingewiesen.

9.2 Die Eltern oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler sind aufgrund ihrer schriftlichen Anmeldung zur Übernahme der anteiligen Kosten auch dann verpflichtet, wenn die Fahrt aus krankheitsbedingten oder sonstigen Gründen nicht angetreten werden kann. Auf dieses Risiko und die Möglichkeit, eine Reiserücktrittsversicherung abzuschließen, ist ausdrücklich hinzuweisen.

9.3 Bei grobem Fehlverhalten können Schülerinnen und Schüler von der weiteren Schulfahrt ausgeschlossen und auf Kosten der Eltern oder im Falle der Volljährigkeit auf eigene Kosten zurück geschickt werden. Die Beteiligten sind vor Beginn der Veranstaltung hierüber zu informieren.

10. Benutzung von Kraftwagen

10.1 Die Beförderung von Schülerinnen und Schülern mit Personen- und Lastkraftwagen, Kleinbussen und Bussen, die von Lehrkräften, Eltern, Schülerinnen oder Schülern gesteuert werden, ist bei der Durchführung der von dieser Verwaltungsvorschrift geregelten Schulveranstaltungen grundsätzlich nicht statthaft. „Trampen“ darf nicht zugelassen werden.

10.2 Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann in Ausnahmefällen die Benutzung von Personenkraftwagen und Kleinbussen, die von Lehrkräften oder Eltern gesteuert werden, gestatten, wenn die Zustimmung der Fahrerin oder des Fahrers und der zu Befördernden oder deren Eltern vorliegt, geeignete öffentliche Verkehrsmittel nicht vorhanden sind und der Einsatz gewerblicher Verkehrsmittel wirtschaftlich unverhältnismäßig aufwändig ist. Schülerinnen und Schülern kann nur ausnahmsweise das Führen eines Personenkraftwagens gestattet werden.

Folgende Bedingungen sind zu erfüllen:

  • Die Fahrerin oder der Fahrer hat sich vor Antritt der Reise von der Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu überzeugen und trägt während der Reise hierfür die Verantwortung.
  • Vor und während der Fahrt ist der Konsum aller Mittel untersagt, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen, insbesondere darf kein Alkohol getrunken werden (Null Promille).
  • Für die zum Einsatz kommenden Fahrzeuge muss eine Haftpflichtversicherung bis zur Haftungshöchstgrenze abgeschlossen sein.

10.3 Soweit den Schulen eigene Busse zur Verfügung stehen, können diese für die Durchführung von Veranstaltungen benutzt werden. Geeignete Lehrkräfte können mit ihrem Einverständnis als Fahrerin oder Fahrer eingesetzt werden. Die Eltern der Schü- lerinnen und Schüler müssen schriftlich zustimmen. Nr. 7.2 und 10.2 gelten entsprechend.

11. Schwimmen und Baden

Für das Schwimmen und Baden während einer Veranstaltung gilt die Verwaltungsvorschrift vom 14. Juni 1999 (GAmtsbl. S. 353) in der jeweils geltenden Fassung.

12. Veranstaltungen mit sportlichem Schwerpunkt

12.1 Im Rahmen von Schulfahrten können Lehrgänge bzw. Unterricht in Sportarten wie Skifahren, Snowboarden, Segeln, Windsurfen, Klettern, Rudern, Kajak, Kanu durchgeführt werden. Weil diese Sportarten ein besonderes Gefahrenpotenzial haben können, sind die Lehrkräfte verpflichtet, sich über die Besonderheiten des Geländes, der Wetterbedingungen sowie weiterer relevanter Voraussetzungen (z.B. Strömungen in Gewässern, Lawinengefahr, Unfallverhütungsvorschriften) rechtzeitig zu informieren.

12.2 Die Leitung dieser Lehrgänge bzw. die Durchführung von Unterricht in diesen Sportarten dürfen nur Lehrkräfte erteilen, die eine der folgenden Qualifikationen besitzen:

  • Fachlizenz des Fachverbandes,
  • Erworbene Unterrichtserlaubnis (über IFB-Lehrgang oder über einen vom IFB akkredi-tierten Lehrgang anderer Träger),
  • Sportstudium mit Prüfung in der geforderten Sportart.

Im Sonderfall Segeln ist zusätzlich ein Bootsführerschein erforderlich, im Sonderfall Windsurfen ist er erwünscht; auf die notwendigen Rettungsfähigkeiten der Lehrkräfte (Rettungsschwimmabzeichen Bronze) sowie Schwimmfertigkeiten der Jugendlichen (Schwimmabzeichen Bronze) bei Sportarten, die sich im oder auf dem Wasser abspielen, wird ausdrücklich hingewiesen.

12.3 Sind Lehrkräfte mit den geforderten Qualifikationen nicht in ausreichender Zahl an der Schule vorhanden, können auch außerschulische qualifizierte Personen eingesetzt werden.

13. Erste Hilfe, Unfälle

Bei den Veranstaltungen ist Sanitätsmaterial zur Ersten Hilfe mitzunehmen. Die Lehrkräfte und möglichst viele Schülerinnen und Schüler sollen über Kenntnisse und Übung in Erster Hilfe verfügen. Hat sich ein Unfall ereignet, ist zunächst Erste Hilfe zu leisten, für ärztliche Hilfe zu sorgen und ggf. die zuständige Polizeistation in Kenntnis zu setzen. Danach sind die Schulleiterin oder der Schulleiter sowie die Eltern zu unterrichten. Die Schulleiterin oder der Schulleiter informiert den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung.

14. Unfallversicherung, Unfallfürsorge

14.1 Für Schülerinnen und Schüler besteht bezüglich der Körperschäden während der Teilnahme an schulischen Veranstaltungen gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Dies gilt auch für den Weg von und zu den Veranstaltungen.

14.2 Der Unfall einer beamteten Lehrkraft, die bei einer Schulfahrt die Aufsicht führt, ist ein Dienstunfall im Sinne der Unfallfürsorgevorschriften des Beamtenversorgungsrechts. Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis und andere ehrenamtlich mit der Aufsicht betraute Personen sind nach dem Sozialgesetzbuch VII gegen Arbeitsunfall versichert.

14.3 Bei Auslandsfahrten sollte ausreichender Krankenversicherungsschutz sichergestellt sein.

15. Haftung

15.1 Die Ersatzansprüche der Schülerinnen und Schüler wegen eines Körperschadens nach Nummer 14.1 richten sich unmittelbar gegen den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallkasse Rheinland-Pfalz in Andernach). Mitschülerinnen und Mitschüler und Aufsichtsführende haften der oder dem Geschädigten gegenüber nur bei vorsätzlichem Verhalten. Der Unfallversicherungsträger kann bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten bei diesen Rückgriff nehmen.

15.2 Wird aufgrund einer Pflichtverletzung der oder des Aufsichtsführenden ein Sachschaden verursacht, trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst die Aufsichtsperson steht. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Vernachlässigung der Aufsichtspflicht kann der Staat oder die Körperschaft Rückgriff nehmen.

15.3 Wird eine private Haftpflichtversicherung abgeschlossen, so sollte darauf geachtet werden, dass das Risiko für grob fahrlässiges Verhalten abgedeckt ist.

16. In-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.