Genehmigung, Einführung und Verwendung von Lehr- und Lernmitteln vom 25. Mai 1993: Unterschied zwischen den Versionen

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Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. September 1993 in Kraft. Gleichzeitig tritt die im Bezug unter 2. genannte Verwaltungsvorschrift außer Kraft.
 
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Aktuelle Version vom 9. Februar 2014, 10:16 Uhr

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung und Kultur vom 25. 5. 1993 - 942 Tgb.Nr. 888 (Amtsbl. S. 436)

Bezug:

  1. Schulgesetz (SchulG) vom 06.11.1974 (GVBl. S. 487, Amtsbl. S. 551), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.03.1992 (GVBl. S. 62)
  2. Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über die Genehmigung, Einführung und Verwendung von Lehr- und Lernmitteln vom 05.08.1986 (942 A -Tgb.Nr. 939, Amtsbl. S. 434, GAmtsbl. 1992 S. 1)

Genehmigung von Lehr- und Lernmitteln; Umfang der Genehmigungspflicht

1.1 Lehr- und Lernmittel müssen gemäß §84 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 4 SchulG zur Erfüllung des Erziehungsauftrages der Schule sowie der besonderen Aufgaben der einzelnen Schulart geeignet sein.

1.2 Lehr- und Lernmittel, die an den öffentlichen Schulen des Landes verwendet werden, bedürfen im folgenden Umfang einer Genehmigung durch das Ministerium für Bildung und Kultur:

  • Schulbücher für die Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Sonderschulen sowie die Klassenstufen 5 bis 10 der Gymnasien und der Integrierten Gesamtschulen für die Fächer Arbeitslehre, Deutsch, Erdkunde (einschließlich Atlanten), Ethik (einschließlich Textsammlungen), Geschichte (einschließlich Atlanten und Textsammlungen), Mathematik, Musik (einschließlich Liederbücher), Evangelische und Katholische Religion (einschließlich Textsammlungen), Sachunterricht, Sozialkunde (einschließlich Textsammlungen), Wirtschafts- und Sozialkunde sowie für Fremdsprachen und Naturwissenschaften
  • Schulbücher sowie Kursmaterialien für die Oberstufe der Gymnasien und der Integrierten Gesamtschulen und das Kurssystem der Kollegs für die Fächer / Kurse Deutsch, Ethik (einschließlich Textsammlungen), Philosophie (einschließlich Textsammlungen), Evangelische und Katholische Religion (einschließlich Textsammlungen) sowie für das gesellschaftswissenschaftliche Aufgabenfeld (einschließlich Atlanten und Textsammlungen)
  • Schulbücher für die berufsbildenden Schulen für die Fächer Deutsch, Erziehungslehre, Ethik (einschließlich Textsammlungen), Gemeinschaftskunde (einschließlich Textsammlungen bzw. Atlanten), Geschichte (einschließlich Textsammlungen bzw. Atlanten), Pädagogik, Psychologie, Evangelische Religion (einschließlich Textsammlungen), Evangelische Religionspädagogik, Evangelische Religionsgeragogik, Katholische Religion (einschließlich Textsammlungen), Katholische Religionspädagogik, Katholische Religionsgeragogik. Sozialkunde (einschließlich Textsammlungen), Soziologie, Verhaltenskunde
  • Schulbücher für den Deutsch-Förderunterricht und für den muttersprachlichen Ergänzungsunterricht für Kinder ausländischer Arbeitnehmer

soweit sie von den Schülerinnen und Schülern regelmäßig zur Erreichung der Unterrichtsziele zu benutzen sind und in der Regel mindestens für ein Jahr bzw. Kurshalbjahr, im jeweiligen Fach die Lerninhalte darbieten. Der Genehmigungspflicht unterliegen auch Programme und als Reihe konzipierte Themenhefte, die durch ihren aufeinanderfolgenden Einsatz ein genehmigungspflichtiges Schulbuch ersetzen.

2 Durchführung des Genehmigungsverfahrens

2.1 Ein Schulbuch wird genehmigt, wenn es nach den Grundsätzen für die Prüfung von Schulbüchern (Nr. 4) zum Gebrauch an den Schulen des Landes geeignet ist.

2.2 Die Genehmigung von Schulbüchern für den Religionsunterricht und deren Aufnahme in den Schulbuchkatalog erfolgen im Einvernehmen mit den zuständigen Kirchenbehörden.

2.3 Soweit eine Prüfung von Schulbüchern im Rahmen der Kultusministerkonferenz erfolgt ist, kann die Genehmigung ohne erneute Prüfung ausgesprochen werden.

2.4 Veränderte Auflagen bedürfen ebenfalls einer Genehmigung. Bei redaktionellen Änderungen, die die gleichzeitige Benutzung beider Auflagen nicht behindern, können der Verzicht auf ein neues Prüfungsverfahren und die Übertragung der Genehmigung beantragt werden. In diesem Fall hat der Verlag im Antrag alle vorgenommenen Änderungen in geeigneter Form anzugeben und ein Exemplar der bisherigen Auflage mit Angabe des Datums und Aktenzeichens des Genehmigungsbescheides und ein Exemplar der Neuauflage unter Angabe des Preises der Neuauflage beizufügen. In einem Belegexemplar der Neuauflage sind Änderungen gegenüber der bisherigen Auflage kenntlich zu machen.

2.5 Die Einleitung des Genehmigungsverfahrens erfolgt auf Antrag des Verlages. In diesem Antrag sind folgende Angaben aufzuführen:

2.5.1 Fach, Schulart, Schulform (bei berufsbildenden Schulen und Sonderschulen) und Klassenstufe (Kurs), für die das Schulbuch genehmigt werden soll. Wenn eine Genehmigung für mehrere Schularten/Schulformen beantragt wird, hat dies gleichzeitig in einem gemeinsamen Antrag zu erfolgen.

2.5.2 Auflage, Erscheinungsjahr, Band, Verlagsbestellnummer, Einbandart und Ladenpreis des Schulbuchs sowie der Begleitmaterialien.

2.5.3 Datum und Aktenzeichen des Genehmigungsbescheids für eine andere als die im Antrag genannte Schulart/Schulform, falls eine solche Genehmigung bereits ausgesprochen wurde. Entsprechendes gilt, wenn das eingereichte Schulbuch an die Stelle eines bereits genehmigten treten soll.

2.5.4 Eine Erklärung, ob für differenzierende Ausgaben für andere Schularten bereits ein Antrag auf Genehmigung gestellt worden ist.

2.6 Wird von einem mehrbändigen Lehrwerk nur ein Teil zur Genehmigung vorgelegt, ist in dem Antrag die Gesamtkonzeption für das Lehrwerk ausführlich zu erläutern.

2.7 Mit dem Antrag reichen die Verlage bei Schulbüchern, die in einer Schulart Verwendung finden sollen, fünf, bei Schulbüchern, die in mehreren Schularten Verwendung finden sollen, je Schulart drei Prüfstücke ein. Auditive Medien für den Unterricht in den lebenden Fremdsprachen sind in entsprechender Anzahl beizufügen. Soweit es aus Kostengründen angezeigt ist und von den Verlagen gewünscht wird, werden Medien nach Abschluss des Prüfungsverfahrens zurückgegeben. Lehrerbegleithefte und andere lehrwerkbezogene Materialien sollen nach Möglichkeit zur Information der Gutachterinnen und Gutachter mit eingereicht werden.

2.8 Manuskripte werden zur Prüfung nicht angenommen. Andrucke, Klebe- und Korrekturexemplare werden nur zur Prüfung angenommen, wenn es sich um eine Regionalausgabe für Rheinland-Pfalz oder eine geringfügig veränderte Auflage eines genehmigten Schulbuchs handelt, für das die Übertragung der Genehmigung gemäß Nummer 2.4 beantragt wird. In diesen Fällen wird eine Genehmigung erst nach Vorlage der vollständig ausgedruckten Belegexemplare wirksam.

2.9 Anträge auf Genehmigung eines Schulbuchs können jederzeit eingereicht werden. Über die Genehmigungsanträge wird in der Regel innerhalb von 6 Monaten entschieden. Ein Rechtsanspruch auf Abschluss des Genehmigungsverfahrens in diesem Zeitraum besteht nicht.

2.10 Die Prüfung eines Schulbuchs erfolgt in der Regel durch drei, bei Schulbüchern, die in mehreren Schularten Verwendung finden sollen, je Schulart durch zwei Gutachterinnen oder Gutachter, die vom Ministerium für Bildung und Kultur beauftragt werden und unabhängig voneinander die ihnen vorgelegten Schulbücher nach den Grundsätzen für die Prüfung von Schulbüchern (Nr. 4) beurteilen.

2.11 Über die Einleitung des Genehmigungsverfahrens entscheidet das Ministerium für Bildung und Kultur. Wird die Durchführung des Genehmigungsverfahrens abgelehnt, sind dem Verlag die Gründe zu nennen.

2.12 Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Gutachten entscheidet das Ministerium für Bildung und Kultur über den Genehmigungsantrag. Die Entscheidung wird dem Verlag mitgeteilt. Sofern die Genehmigung nicht erteilt wird, werden dem Verlag die Gründe mitgeteilt und die für die Entscheidung maßgeblichen Gutachten ohne Nennung der Namen der Gutachterinnen oder Gutachter zugesandt.

2.13 Die Genehmigung eines Schulbuchs wird unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt und kann mit Auflagen versehen werden. Sie kann insbesondere widerrufen werden,

  • wenn eine der in den Grundsätzen für die Prüfung von Schulbüchern genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist,
  • wenn sich bei der Verwendung des Schulbuchs im Unterricht erhebliche Schwierigkeiten ergeben haben,
  • wenn ein Teil eines mehrbändigen Lehrwerkes nicht genehmigt wird oder Folgebände nicht so rechtzeitig vorliegen, dass eine kontinuierliche Unterrichtsarbeit gewährleistet ist.

2.14 Die Schulen sind gehalten, dem Ministerium für Bildung und Kultur über Schwierigkeiten bei der Verwendung eines Schulbuchs zu berichten. Auch Mitglieder von Schulbuchausschüssen können berichten.

2.15 Für das Genehmigungsverfahren wird nach der Landesverordnung über die Gebühren im Geschäftsbereich des Kultusministeriums (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 30. August 1989 (GVBl. S. 211, Amtsbl. S. 458) in der jeweils geltenden Fassung eine Gebühr erhoben.

3 Schulbuchkatalog

3.1 Schulbücher, die zur Verwendung an den öffentlichen Schulen des Landes genehmigt sind, werden nach Maßgabe der Nummer 3.2 in den jährlich neu erscheinenden Schulbuchkatalog aufgenommen. Der Schulbuchkatalog wird im Gemeinsamen Amtsblatt der Ministerien für Bildung und Kultur und für Wissenschaft und Weiterbildung veröffentlicht.

3.2 Die erstmalige Aufnahme von Schulbüchern für die Klassenstufen 1 bis 10 der allgemeinbildenden Schulen in den Schulbuchkatalog setzt voraus, dass der Verlag Nachlieferungen in unveränderter Fassung für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren - gerechnet vom Beginn des auf die Veröffentlichung des Schulbuchkataloges folgenden Schuljahres - verbindlich zusichert.

3.2.1 Schulbücher, die nicht mehr im Schulbuchkatalog aufgeführt sind, dürfen an Schulen, an denen sie bereits eingeführt sind, weiter verwendet werden.

3.2.2 Ein mehrbändiges Lehrwerk kann erst dann in den Schulbuchkatalog aufgenommen werden, wenn es zumindest für die beiden ersten Schuljahre der Primarstufe bzw. der Sekundarstufe 1 genehmigt vorliegt. In den Fächern, die erst in höheren Klassen einsetzen, gilt Satz 1 entsprechend.

4 Grundsätze für die Prüfung von Schulbüchern

4.1 Beurteilungskriterien

Die Genehmigung eines Schulbuchs ist zu erteilen, wenn es den folgenden Anforderungen genügt:

4.1.1 Übereinstimmung mit Verfassungsrecht und sonstigen Rechtsvorschriften

Die Prüfung soll feststellen, ob ein Schulbuch mit den Grundsätzen des freiheitlich- demokratischen Rechtsstaates übereinstimmt und in seiner Konzeption vom pluralen Verständnis unserer Gesellschaft ausgeht.

4.1.1.1 Dabei ist zu prüfen, ob das Schulbuch dem Erziehungsauftrag der Schule (§1 Abs. 1 bis 3 SchulG) im einzelnen entspricht und einseitige ideologische Festlegungen meidet.

4.1.1.2 Die Prüfung soll insbesondere feststellen, ob ein Schulbuch

  • der Wertordnung des Grundgesetzes mit seinen Rechts- und Freiheitsgarantien entspricht,
  • dem Gedanken der Völkerverständigung und der Verantwortung der reichen Länder gegenüber sogenannten unterentwickelten Regionen und Ländern Rechnung trägt,
  • Gesichtspunkte der Umwelterziehung berücksichtigt,
  • dem Ziel einer gleichwertigen und partnerschaftlichen Lebensgestaltung von Mädchen und Jungen entspricht und
  • zeitgemäße und ausreichende Identifikationsangebote für Mädchen und Jungen im beruflichen und privaten Bereich enthält.

4.1.2 Übereinstimmung mit den Lehrplänen

Die Prüfung soll feststellen, ob ein Schulbuch den Anforderungen der Lehrpläne und Richtlinien einschließlich der einschlägigen KMK-Beschlüsse inhaltlich, didaktisch und methodisch im wesentlichen entspricht.

Die Prüfung soll insbesondere feststellen,

4.1.2.1 ob das Schulbuch mit dem pluralen Ansatz der maßgeblichen Richtlinien in wissenschaftlicher und didaktischer Hinsicht übereinstimmt. Diese Übereinstimmung kann nicht festgestellt werden, bei

  • einseitiger Verengung auf eine einzige wissenschaftliche Lehrmeinung,
  • unkritischer Fixierung der Schülerinnen und Schüler auf eine Entscheidung durch willkürliche Beschränkung der für diese Entscheidung maßgeblichen Informationen, Beschränkung des pädagogischen Gestaltungsraums der Lehrkräfte durch zu weitgehende Festlegung der einzelnen Lehrschritte (entfällt bei Programmen);

4.1.2.2 ob das Schulbuch den Ansprüchen eines differenzierten und durchlässigen Schulwesens entspricht, insbesondere bei Schulbüchern der Klassenstufen, die Übergänge in andere Schulstufen oder Schularten, bei berufsbildenden Schulen auch in andere Schulformen oder Bildungsgänge vorbereiten oder vollzogene Übergänge weiterführen;

4.1.2.3 ob die Auswahl, Anordnung und Abfolge der Lerninhalte den maßgeblichen Richtlinien und Lehrplänen so weitgehend entspricht, dass die wesentlichen Lernziele durch den Einsatz des Schulbuches erreicht werden können. Werden Abweichungen festgestellt, ist zu prüfen, ob sich der möglicherweise zusätzlich erforderliche Aufwand, insbesondere die Anschaffung zusätzlicher Materialien, in zumutbaren Grenzen hält und ob die Kosten für die Anschaffung des Schulbuchs in einem vertretbaren Verhältnis zu seinen Einsatzmöglichkeiten stehen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Spielraum der Selbständigkeit der Schülerinnen und Schüler den Altersstufen entsprechend zunehmen muss. Bei berufsbildenden Schulen ist darüber hinaus der Anschaulichkeit und dem Praxisbezug je nach Schulform unterschiedliches Gewicht beizumessen.

4.1.3 Altersgemäßheit der inhaltlichen Aufbereitung und sprachlichen Darstellung

Die Prüfung soll feststellen,

4.1.3.1 ob die inhaltliche Aufbereitung, die sprachliche Darstellung sowie die grafische und bildnerische Gestaltung für die jeweilige Altersstufe geeignet sind,

4.1.3.2 ob die Aufgaben der wachsenden Selbstbestimmung und der zunehmenden Mündigkeit der Schülerinnen und Schüler entsprechen, wobei zu berücksichtigen ist, dass Schule nicht die ganze Dimension gesellschaftlichen Handelns und Erfahrens ausfüllen kann.

4.1.4 Grundsätze der Wirtschaftlichkeit

Die Prüfung soll feststellen,

4.1.4.1 ob die Ausstattung zweckmäßig und nicht aufwendiger ist, als der schulische Einsatz es erfordert;

4.1.4.2 ob der Preis im Verhältnis zur Ausstattung und zu den Möglichkeiten des schulischen Einsatzes angemessen ist. Dabei ist auch die Wochenstundenzahl eines Faches und die Zahl der Klassenstufen in Betracht zu ziehen, für die ein Schulbuch vorgesehen ist. Andere genehmigte Schulbücher sind zum Vergleich heranzuziehen;

4.1.4.3 ob und inwiefern das Schulbuch in wissenschaftlicher, didaktischer oder methodischer Hinsicht eine Alternative gegenüber anderen für dieselbe Schulart, Schulform, denselben Bildungsgang, dieselbe Klassenstufe und dasselbe Fach genehmigten Schulbüchern darstellt.

4.1.4.4 Schulbücher und Lernprogramme, in denen Eintragungen von den Schülerinnen und Schülern vorgenommen werden müssen, genügen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit nicht.

4.2 Durchführung der Prüfung

4.2.1 In die Prüfung des Schulbuches sollen auch für die Hand der Schülerin oder des Schülers bestimmte Zusatzmaterialien einbezogen werden.

4.2.2 Die Gutachterin oder der Gutachter kann einzelne wichtige Abschnitte im Unterricht erproben.

4.3 Form des Gutachtens

4.3.1 Das Ergebnis der Prüfung ist in einem ausführlichen Gutachten zu begründen, das eine Stellungnahme zu den oben unter 4.1 aufgeführten Beurteilungskriterien enthält, soweit dies vom Fach her angezeigt ist.

4.3.2 Das abschließende Urteil soll nach folgender Stufung erfolgen:

  • hervorragend geeignet
  • gut geeignet
  • den Anforderungen genügend
  • den Anforderungen nicht genügend.

5 Einführung von Lehr- und Lernmitteln; Schulbuchlisten

5.1 Über die Einführung von Lehr- und Lernmitteln für Schülerinnen und Schüler an den öffentlichen Schulen entscheidet - soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist - die jeweilige Fachkonferenz der Schule im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Sofern Fachkonferenzen nicht gebildet werden können, tritt an die Stelle der Fachkonferenz die zuständige Lehrkraft.

5.2 Über die Einführung von Schulbüchern entscheiden für die Klassenstufen 1 bis 10 der allgemeinbildenden öffentlichen Schulen - mit Ausnahme der - die Schulbuchausschüsse (Nr. 6) nach Maßgabe des für das jeweilige Schuljahr herausgegebenen Schulbuchkatalogs. Benachbarte Schulen haben sich abzustimmen (Nr. 8).

An Integrierten Gesamtschulen dürfen auch Schulbücher, die für mindestens eine der drei Schularten Hauptschule, Realschule und Gymnasium genehmigt sind, eingeführt werden. Bei den Fächern mit äußerer Leistungsdifferenzierung sollen im Hinblick auf mögliche Umstufungen innerhalb der Leistungsebenen zur Vermeidung von zusätzlichen Kosten nach Möglichkeit Schulbücher eingeführt werden, die für die Integrierte Gesamtschule oder schulartübergreifend für Hauptschule, Realschule und Gymnasium genehmigt sind.

5.3 Soweit Fachkonferenzen oder einzelne Lehrkräfte im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter über die Einführung von genehmigungspflichtigen Schulbüchern entscheiden, sind sie ebenfalls an den Schulbuchkatalog gebunden; bei der Entscheidung über die Einführung von Lehr- und Lernmitteln, die keiner Genehmigung bedürfen, sind die Grundsätze für die Prüfung von Schulbüchern (Nr. 4) zu beachten.

5.4 Für Schulen, die an einem Schulversuch beteiligt sind, kann die Einführung von Lehr- und Lernmitteln besonders geregelt werden.

5.5 Genehmigungspflichtige Schulbücher, die nach Erscheinen des Schulbuchkatalogs genehmigt wurden, können mit Zustimmung des Ministeriums für Bildung und Kultur ebenfalls eingeführt werden, wenn die Voraussetzungen zur Aufnahme in den Schulbuchkatalog gegeben sind. In diesen Fällen erteilt das Ministerium für Bildung und Kultur Auskunft.

5.6 Über Ausnahmen, die wegen der besonderen Situation einer Schule erforderlich sind, entscheidet das Ministerium für Bildung und Kultur auf Antrag der Schule.

5.7 Schulbuchlisten

5.7.1 Für die Klassenstufen 1 bis 10 der allgemeinbildenden Schulen ist über die zur Einführung beschlossenen Schulbücher von allen Schulen eine nach Klassenstufe und Fach gegliederte Liste zu führen, die bis zum Beginn der Sommerferien jeweils auf den neuesten Stand zu bringen ist. Ein Exemplar dieser Liste ist den Mitgliedern des Schulbuchausschusses sowie den Vorsitzenden der übrigen Schulbuchausschüsse der benachbarten Schulen zuzusenden.

5.7.2 Die Listen der für das folgende Schuljahr benötigten Schulbücher sind so frühzeitig wie möglich vor Beginn der Sommerferien zu erstellen. Sie sollen alle für eine reibungslose Abwicklung der Schulbuchkäufe erforderlichen Angaben enthalten und Schülerinnen und Schülern, Eltern sowie dem Buchhandel vor Ende des laufenden Schuljahres zur Verfügung stehen, damit die Beschaffung der Schulbücher ohne Verzögerung erfolgen kann.

6 Schulbuchausschüsse

6.1 An jeder allgemeinbildenden öffentlichen Schule - mit Ausnahme der Sonderschule - ist zur Entscheidung über die Einführung von Schulbüchern für die Klassenstufen 1 bis 10 ein Schulbuchausschuss zu bilden.

6.2 Die Schulbuchausschüsse der einzelnen Schulen bestehen aus je drei Vertretern der Lehrkräfte, der Eltern und der Schülerinnen und Schüler, an Grundschulen aus je drei Vertretern der Lehrkräfte und der Eltern sowie der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Die Vorsitzenden der betroffenen Fachkonferenzen nehmen mit beratender Stimme teil.

6.3 Die Zusammenfassung von Schulbuchausschüssen zu einem gemeinsamen Schulbuchausschuss ist möglich, wenn die in den betroffenen Schulbuchausschüssen vertretenen Gruppen dies jeweils mit Mehrheit wünschen. Um eine kontinuierliche Arbeit zu sichern, ist die Auflösung eines gemeinsamen Schulbuchausschusses frühestens nach zwei Schuljahren möglich. Ein gemeinsamer Schulbuchausschuss wird aufgelöst, wenn die ihm angehörige Vertretung einer Schule dies mit Mehrheit wünscht.

6.4 Schulen mit weniger als fünf Lehrkräften (ausgedrückt in Lehrerfällen) werden von der zuständigen Bezirksregierung zur Bestellung eines Schulbuchausschusses einer benachbarten Schule derselben Schulart zugeteilt.

6.5 Die Vertreter der Gruppen und eine gleiche Anzahl von Stellvertretern werden jeweils von der Gesamtkonferenz, dem Schulelternbeirat und der Klassensprecherversammlung bzw. der Schülerversammlung gewählt.

6.6 Den Vorsitz im Schulbuchausschuss führt die Schulleiterin oder der Schulleiter. Die Stellvertretung im Vorsitz richtet sich nach der Stellvertretung im Amt.

6.7 Bei gemeinsamen Schulbuchausschüssen nach Nummer 6.3 wählen die Ausschussmitglieder eine der Schulleiterinnen oder einen der Schulleiter für zwei Schuljahre in den Vorsitz. Die Stellvertretung im Vorsitz richtet sich nach der Stellvertretung im Amt.

6.8 Die Mitgliedschaft in einem Schulbuchausschuss dauert zwei Schuljahre. Eine wiederholte Wahl derselben Mitglieder ist zulässig, wenn für sie die Voraussetzungen fortbestehen.

6.9 Die Mitgliedschaft in einem Schulbuchausschuss endet vorzeitig, wenn die Zugehörigkeit zur Schule fortfällt oder das Amt niedergelegt wird. Die Niederlegungdes Amtes ist schriftlich gegenüber der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Schulbuchausschusses zu erklären.

6.10 Ist ein Mitglied des Schulbuchausschusses verhindert, nimmt die Vertretung an der Sitzung teil. Für ein ausgeschiedenes Mitglied rückt die Stellvertretung nach.

6.11 Sachkosten für die Schulbuchausschüsse sind als Kosten im Sinne des §62 Abs. 2 SchulG vom Schulträger der Schule aufzubringen, die den Vorsitz führt. Soweit im Zusammenhang mit der Arbeit der Schulbuchausschüsse Reisekosten anfallen, finden für Lehrkräfte die Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes Anwendung.

6.12 Der Schulbuchausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die sich nach den durch das Schulgesetz festgelegten Verfahrensgrundsätzen (§39 SchulG) richtet.

6.13 Den Mitgliedern der Schulbuchausschüsse ist Gelegenheit zu geben, sich mit den zur Entscheidung anstehenden Schulbüchern vertraut zu machen.

6.14 Über die Beschlüsse des Schulbuchausschusses sind Beschlussprotokolle zu führen. Die Protokolle sind fünf Jahre lang aufzubewahren.

7 Verwendung von Lehr- und Lernmitteln; Schulbuchkosten

7.1 Bei allen Entscheidungen über die Einführung und den Wechsel von Lehr- und Lernmitteln vor allem Schulbüchern sind unnötige Kosten zu vermeiden. Dies gilt insbesondere für Materialien, die Schulbücher ergänzen. Ein eingeführtes Schulbuch darf nur dann durch ein anderes ersetzt werden, wenn dies aus pädagogischen oder fachlichen Gründen erforderlich ist.

7.2 In allen Klassen einer Klassenstufe einer Schule ist jeweils das gleiche Lehrwerk zu benutzen; in der ersten Klassenstufe der Grundschule können in den einzelnen Klassen einer Schule methodisch unterschiedliche Fibeln verwendet werden.

7.3 Eingeführte Schulbücher müssen im Unterricht und bei dessen Vor- und Nachbereitung in angemessenem Umfang und unter Beachtung der Festlegungen der Lehrpläne eingesetzt werden.

8 Abstimmung zwischen benachbarten Schulen

8.1 Die pädagogische Zusammenarbeit benachbarter Schulen erfordert eine regelmäßige gegenseitige Information, gemeinsame Absprachen sowie einen Erfahrungsaustausch insbesondere in Schulbuchangelegenheiten. Durch ein abgestimmtes Lernangebot können Schwierigkeiten beim Übergang in die weiterführenden Schulen sowie bei einem Wechsel der Schullaufbahn nach der Orientierungsstufe geringgehalten werden. Dies trägt zur Durchlässigkeit zwischen den Schularten bei.

8.2 Die Abstimmung bei der Verwendung von Schulbüchern kann in gemeinsamen Konferenzen benachbarter Schulen erfolgen sowie durch Absprachen zwischen den Vorsitzenden der Fachkonferenzen und der Schulbuchausschüsse.

8.3 Alle Grundschulen im Schulbezirk einer Hauptschule sowie die Schulen der übrigen Schularten an einem Ort sollen möglichst die gleichen Schulbücher verwenden. Entsprechendes gilt für die 5. und 6. Klassen (Orientierungsstufe) der Hauptschulen, Realschulen und Gymnasien, die regelmäßig Übergänge von Schülerinnen oder Schülern aus einer anderen Schulart zu verzeichnen haben, insbesondere in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik.

9 Übergangsbestimmung

Entscheidungen über die Einführung von Schulbüchern, die auf der Grundlage der im Bezug Nummer 2 genannten Verwaltungsvorschriften erfolgten, bleiben von dieser Neuregelung unberührt.

10 Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. September 1993 in Kraft. Gleichzeitig tritt die im Bezug unter 2. genannte Verwaltungsvorschrift außer Kraft.