Abiturzeugnisse an Gymnasien, beruflichen Gymnasien, Kollegs, Abendgymnasien und Integrierten Gesamtschulen vom 14. Januar 2014

Aus Schulrecht Rheinland-Pfalz
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Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur vom 14. Januar 2014 (9413 C/944 A — 51 410/34/35)

Bezug:

  • Abiturprüfungsordnung vom 21. Juli 2010 (GVI31. S. 222, BS 223-1-12)
  • Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Frauen und Jugend vom 12. Januar 2006 (943 C/943 D — 51 410/34/35) (GAmtsbl. S. 63; Amtsbl. 2013 S. 327)

1 Schülerinnen und Schüler, die die Abiturprüfung an einem Gymnasium (G9), oder an der gymnasialen Oberstufe einer Integrierten Gesamtschule bestanden haben, erhalten ein Abiturzeugnis nach dem Muster der Anlage 1 a (Vorderseite, Rückseite mit BLL, Rückseite ohne BLL). Schülerinnen und Schüler, die die Abiturprüfung an einem Gymnasium (G8GTS) bestanden haben, erhalten ein Abiturzeugnis nach dem Muster der Anlage 1 b (Vorderseite, Rückseite mit BLL, Rückseite ohne BLL). Schülerinnen und Schüler, die die Abiturprüfung an einem beruflichen Gymnasium bestanden haben, erhalten ein Abiturzeugnis nach dem Muster der Anlage 2 (Vorderseite, Rückseite mit BLL, Rückseite ohne BLL).

2 Studierende, die die Abiturprüfung an einem Kolleg bestanden haben, erhalten ein Abiturzeugnis nach dem Muster der Anlage 3 (Vorderseite, Rückseite mit BLL, Rückseite ohne BLL). Studierende, die die Abiturprüfung an einem Abendgymnasium bestanden haben, erhalten ein Abiturzeugnis nach dem Muster der Anlage 4 (Vorderseite, Rückseite mit BLL, Rückseite ohne BLL).

3 Hinweise zum Ausfertigen der Abiturzeugnisse enthält die Anlage 5 [siehe unten].

4 Abiturientinnen und Abiturienten mit dem Leistungsfach Französisch sind aufgrund der Vereinbarung vom 4. November 1988 zwischen der Regierung der Französischen Republik und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland von den Sprachprüfungen für die Einschreibung an den französischen Universitäten befreit, wenn sie im Leistungsfach Französisch eine mindestens ausreichende Note erzielt haben.

Dies ist dann gegeben, wenn bei vierfacher Wertung der Abiturprüfung mindestens 20 Punkte, bei fünffacher Wertung mindestens 25 Punkte erreicht sind. Die Schule hat dies auf Antrag der Schülerin oder des Schülers in einem gesonderten Zertifikat mit folgendem Vermerk zu bestätigen:

„Aufgrund der Vereinbarung vom 4. November 1988 zwischen der Regierung der Französischen Republik und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist die Inhaberin/der Inhaber. dieser Bescheinigung, die/der im Rahmen des Erwerbs der allgemeinen Hochschulreife im Leistungsfach Französisch eine mindestens ausreichende Note erzielt hat, von den Sprachprüfungen für die Einschreibung an französischen Universitäten befreit."

5 Gemäß Nummer 2.5.4 der Verwaltungsvorschrift über bilinguale Züge an Gymnasien vom 3. Juni 2011 (Amtsbl. Nr. 7 S. 133) ist Abiturientinnen und Abiturienten die Teilnahme am bilingualen Sachfachunterricht sowie die ganz oder zum überwiegenden Teil in der Fremdsprache abgelegte mündliche Prüfung qualifizierend in einem gesonderten Zertifikat, das dem Abiturzeugnis beizufügen ist, zu bescheinigen.

6 Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. August 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bezugsvorschrift zu 2 außer Kraft.


Anlage 5: Hinweise zu den Zeugnissen der Allgemeinen Hochschulreife:

1 Das Zeugnis kann entweder auf einem beidseitig bedruckten DIN-A4-Blatt oder auf einem gefalteten DIN-A3-Blatt ausgefertigt werden.

2 Die einzelne Punktzahl ist stets zweistellig einzutragen; Leerfelder sind zu streichen.

3 In Abschnitt I sind die Punktzahlen aller Kurse der Fächer, die innerhalb der Pflichtstundenzahl belegt wurden, einzutragen; diejenigen, die nicht in die Qualifikation eingebracht werden, sind in Klammern zu setzen.

3.1 Falls in Abschnitt I mindestens ein Kurs aus einem Grundfach, das freiwillig außerhalb der Pflichtstundenzahl belegt wurde, in die Qualifikation eingebracht wird, so ist nach der Fachbezeichnung der Zusatz (f) zu vermerken. Auch in diesem Fall sind die Punktzahlen aller belegten Kurse dieses Faches einzutragen, die nicht eingebrachten wiederum in Klammern.

3.2 Auf Wunsch wird ein freiwilliges Grundfach nebst Zusatz (f) in Abschnitt I mit den Punktzahlen aller belegten Kurse auch dann eingetragen, wenn kein Kurs in die Qualifikation eingebracht wird; alle Punktzahlen sind dann in Klammern zu setzen.

3.3 Falls Bildende Kunst/Darstellendes Spiel/Musik freiwillig außerhalb der Pflichtstundenzahl in Jahrgangsstufe 11 und/oder in Jahrgangsstufe 13 belegt wurde und in die Qualifikation eingebracht wird, so ist Bildende Kunst/Darstellendes Spiel/Musik zweimal aufzuführen:

  1. als verpflichtendes Grundfach (12/1 und 12/2),
  2. als freiwilliges Grundfach (11/2 und/oder Jahrgangsstufe 13).

3.4 Eine zweifache Eintragung ergibt sich auch im Falle eines ursprünglich freiwillig belegten Grundfaches, das verpflichtendes Ersatzfach für das Grundfach Sport gewesen ist.

3.5 Bei einem Wechsel müssen Evangelische Religionslehre, Katholische Religionslehre und Ethikunterricht in getrennten Zeilen aufgeführt werden.

4 Falls im beruflichen Gymnasium Gemeinschaftskunde Leistungsfach ist, so wird als Fachbezeichnung entweder GK-Geschichte oder GK-Sozialkunde oder imt echnischen Gymnasium GK-Wirtschaftsgeographie eingetragen.

5 Falls eine Schülerin oder ein Schüler für die Dauer der Einführungsphase zum Besuch einer Auslandsschule beurlaubt war, nach Rückkehr in die Jahrgangsstufe 12 eingetreten und dort auf Entscheidung der Kurslehrerkonferenz verblieben ist, so sind die Punktzahlen von 12/2 nochmals unter 11/2 und in Abschnitt V folgende Bemerkung einzutragen:

„Wegen eines Auslandsaufenthalts wurden die Punktzahlen des Halbjahres 12/2 gemäß Nummer 3.1.3 der Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Landesverordnung über die gymnasiale Oberstufe zweifach gewertet und zusätzlich in der Spalte „11 /2" aufgeführt."

6 Falls Sport Leistungsfach ist, so wird in Abschnitt II als schriftliches Prüfungsergebnis diejenige Punktzahl eingetragen, die sich zu gleichen Teilen aus dem Ergebnis der sportpraktischen Prüfung und dem Ergebnis der schriftlichen Prüfung ergibt.

7 In Abschnitt IV ist eine fakultative Fremdsprache nur dann einzutragen, wenn sie mindestens in zwei aufsteigenden Schuljahren (in der Regel in den Klassenstufen 9 und 10) belegt worden ist. Bei Schülerinnen und Schülern der rein altsprachlichen Gymnasien und der Gymnasien mit altsprachlichem Zug, bei denen Latein erste Fremdsprache ist, entfällt der Zusatz „fakultativ" oder ist zu streichen. Eine weitere Fremdsprache (außer Arbeitsgemeinschaften) kann auf Wunsch eingetragen werden, falls der Unterricht mindestens ein Schuljahr lang besucht worden ist.

8 In Abschnitt IV ist der gesamte letzte Satz zu streichen, falls keine Latein- oder Griechischkenntnisse im geforderten Umfang nachgewiesen sind.

9 In Abschnitt V bzw. auf einem Beiblatt zum Abiturzeugnis können die Besondere Lernleistung und Facharbeit (Thema, Fach bzw. Fächer, Note), Arbeitsgemeinschaften, Schülerwettbewerbe in der gymnasialen Oberstufe, Tätigkeiten in der Vertretung für Schülerinnen und Schüler u. A. auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers eingetragen werden.

10 Falls eine Schulleiterin oder ein Schulleiter gleichzeitig vorsitzendes Mitglied der Prüfungskommission ist, werden im Zeugnisformular die beiden Unterschriftsfelder zusammengeführt und damit nur einmal unterschrieben.