Umfang der dienstlichen Verpflichtungen von Teilzeitlehrkräften vom 02.03.1994

Aus Schulrecht Rheinland-Pfalz
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Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung und Kultur vom 2. März 1994 (944 A – Tgb.Nr. 1708/92)

Fundstelle: GAmtsbl. 1994, S. 245 Zuletzt geändert durch Nr. 1.3.10 der Verwaltungsvorschrift vom 16.10.2014 (Amtsbl. 2014, S. 322)

1 [Grundsätzliches]

Der Einsatz der teilzeitbeschäftigten Lehrerinnen und Lehrer wird einerseits von den berechtigten – häufig familiären – Interessen der Lehrkraft und andererseits von den Anforderungen der Schule, den Ansprüchen des Kollegiums sowie den Erwartungen von Eltern und Schülerinnen und Schülern bestimmt. Dieser Interessenwiderstreit kann nur durch ein verständnisvolles Miteinander gelöst werden.

Die Verwaltungsvorschrift setzt Orientierungsdaten und gibt eine Richtschnur vor, die der Schulleiterin oder dem Schulleiter helfen sollen, ausgewogene Einzelfallentscheidungen zu treffen. Der Umfang der dienstlichen Verpflichtung der Teilzeitlehrkraft muß so bestimmt sein, daß bei Wahrung der Funktionsfähigkeit der Schule sowohl ihre berechtigten Interessen wie die Gesamtbelastung des Kollegiums andererseits angemessen berücksichtigt werden. Dabei ist das Maß der Reduzierung der Unterrichtsverpflichtung ebenso zu beachten wie die Notwendigkeit, für eine ausgewogene Belastung aller Lehrkräfte Sorge zu tragen.

Bei der Ausfüllung insbesondere von Nummer 3 kommt es daher immer auch auf die Situation der einzelnen Schule an. Die Rechte des Personalrats nach dem Personalvertretungsgesetz für das Land Rheinland-Pfalz sind zu beachten.


2 [außerunterrichtliche Aufgaben]

Lehrkräfte, die gemäß § 75 Landesbeamtengesetz ihre Stundenverpflichtung reduziert haben, haben ebenso wie vollzeitbeschäftigte Lehrkräfte neben ihrer Unterrichtsverpflichtung auch außerunterrichtliche Aufgaben zu erfüllen.

Dazu zählen insbesondere:

  • Dienstbesprechungen,
  • Konferenzen,
  • Aufsichten und Vertretungen,
  • Elternversammlungen, Elternsprechstunden und Elternsprechtage,
  • Prüfungen,
  • Unterrichtsgänge und Schulfahrten,
  • Schulveranstaltungen,
  • Gespräche mit Ausbildenden, Arbeitgebern, Kammern und Verbänden.

Dies kann zu einer im Vergleich zur Vollzeitlehrkraft stärkeren Belastung der Teilzeitlehrkraft führen. Beim Einsatz teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte ist auf diese Situation Rücksicht zu nehmen; eine unverhältnismäßige Belastung ist zu vermeiden. Die Möglichkeit eines Ausgleichs ist zu prüfen.

3 [Einzelregelungen]

Im einzelnen gilt grundsätzlich folgendes:

3.1 [Klassenleitung]

Die Teilzeitlehrkraft kann verpflichtet werden, eine Klasse zu führen und die damit verbundenen pädagogischen Aufgaben und Verwaltungsarbeiten zu übernehmen. Nummer 3.4 bleibt unberührt.

3.2 [aufteilbare Aufgaben]

An allen aufteilbaren Aufgaben, die im Bereich der Schule vom Kollegium erfüllt werden müssen, ist die Teilzeitlehrkraft anteilig entsprechend ihrer eingeschränkten Unterrichtsverpflichtung zu beteiligen. Hier sind insbesondere die Aufsichten und Vertretungen zu nennen.

3.3 [besondere Aufgaben]

Die Übernahme einer besonderen Aufgabe wie z. B. die der Verkehrsobfrau oder des Verkehrsobmanns, der Sammlungsleiterin oder des Sammlungsleiters, der oder des Sicherheitsbeauftragten usw. soll von der Teilzeitlehrkraft nicht verlangt werden.

3.4 [mehrtägige Schulfahrten]

Mehrtägige Schulwanderungen, Studienfahrten und Schullandheimaufenthalte sollen von der Teilzeitlehrkraft nicht gefordert werden.

3.5 [Vertretungen, unterrichtsfreie Tage]

Bei der Verteilung von Unterrichtsstunden auf die Arbeitstage sollen die Bedürfnisse der Teilzeitlehrkraft besonders berücksichtigt werden; unterrichtsfreie Tage sollen ermöglicht werden.

3.6 [Springstunden]

Im Blick auf Springstunden sollen teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte nur entsprechend ihrer reduzierten Regelstundenzahl belastet werden.

3.7 [Unterrichtsverpflichtung pro Tag]

Die Erteilung von weniger als zwei Unterrichtsstunden am Tag und ein Einsatz am Vor- und Nachmittag desselben Tages sollen, sofern es die schulische Situation ermöglicht, bei Teilzeitbeschäftigten vermieden werden.


4 [Beschäftigte]

Diese Verwaltungsvorschrift gilt entsprechend für Beschäftigte als Lehrkräfte.

5 [Inkrafttreten]

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Mai 1994 in Kraft.

Katgeorie:Verwaltungsvorschriften