Dienst- und Konferenzordnung der staatlichen Studienseminare in Rheinland-Pfalz

Aus Schulrecht Rheinland-Pfalz
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Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur vom 18. Februar 2013 (9216 – Tgb.-Nr. 841/12)

Bezug:

  • Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung und Kultur vom 4. Mai 1993 (951 – Tgb.-Nr. 521) – GAmtsbl. S. 319; Amtsbl. 2009 S. 458 –, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2009 (9116 – Tgb.-Nr. 654/09) – Amtsbl. 2010 S. 147 –

1 Allgemeine Bestimmungen

1.1 Geltungsbereich

Diese Dienst- und Konferenzordnung gilt für

a) ausbildende Personen

  • die Seminarleiterinnen und Seminarleiter,
  • die ständigen Vertreterinnen und ständigen Vertreter der Seminarleiterinnen und Seminarleiter einschließlich der Leiterinnen und Leiter der Teildienststellen (Stellvertreterinnen und Stellvertreter),
  • die Fachleiterinnen und Fachleiter,

b) auszubildende Personen

  • die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter für die Lehrämter an Grundschulen, an Realschulen plus und an Förderschulen,
  • die Studienreferendarinnen und Studienreferendare für die Lehrämter an Gymnasien und an berufsbildenden Schulen,
  • die Personen, die sich in der Ausbildung zur Lehrerin oder zum Lehrer für Fachpraxis oder in der Ausbildung zur Fachlehrerin oder zum Fach-lehrer an berufsbildenden Schulen befinden,
  • die Lehrkräfte im Beschäftigtenverhältnis im Seiteneinstieg für die pädagogische Zusatzausbildung und Prüfung,
  • die Personen in Anpassungslehrgängen

an den staatlichen Studienseminaren sowie in den Fällen der Nummern 3.1.6 und 3.1.8 auch für deren sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Für die Lehrkräfte im Beschäftigtenverhältnis im Seiteneinstieg gilt die Dienst- und Konferenzordnung nicht in den Fällen der Nummern 3.1.6, 3.1.13 und 4.4 in Verbindung mit Nummer 3.7.6 Satz 2.

Nachfolgend werden die in Satz 1 Buchst. b benannten auszubildenden Personen Seminarteilnehmerinnen und Seminarteilnehmer genannt.

1.2 Das fachlich zuständige Ministerium – Landesprüfungsamt für die Lehrämter an Schulen (LPA) – leitet die Lehrerinnen- und Lehrerausbildung und die Arbeit der staatlichen Studienseminare, soweit im Folgenden nichts Näheres bestimmt ist.

1.3 Die in den Studienseminaren eingeführten elektronischen Organisationsmittel sind zu nutzen.

2 Gemeinsame Aufgaben der ausbildenden Personen

2.1 Die ausbildenden Personen tragen Verantwortung dafür, dass die Studienseminare ihre Aufgaben erfüllen.

2.2 Bei der Erfüllung der zugewiesenen Aufgaben informieren sie sich gegenseitig und kooperieren. Für die Fachleiterinnen und Fachleiter finden fachbezogene sowie fächerübergreifende Besprechungen statt.

2.3 Sie wirken bei der Erarbeitung von Konzepten zur Seminarentwicklung mit. Insbesondere knüpfen sie in der Ausbildung am Studienseminar an die universitäre Lehramtsausbildung an.

2.4 Sie nehmen Aufgaben im Rahmen der Ausbildung und Prüfung der Seminarteilnehmerinnen und Seminarteilnehmer wahr.

2.5 Sie betreuen die Schulpraktika gemäß der Landesverordnung über die Anerkennung von Hochschulprüfungen lehramtsbezogener Bachelor- und Masterstudiengänge als Erste Staatsprüfung für Lehrämter vom 12. September 2007 (GVBl. S. 152, BS 223-1-53) in der jeweils geltenden Fassung.

2.6 Sie arbeiten mit der Schulbehörde, den Ausbildungsschulen und anderen Studienseminaren zusammen.

2.7 Sie arbeiten mit den Hochschulen zusammen.

2.8 Sie arbeiten mit den Einrichtungen für die Fort- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern zusammen.

2.9 Sie wirken an der Entwicklung von Unterricht und Erziehung in den Schulen mit.

2.10 Sie arbeiten mit weiteren für die Lehrerinnen- und Lehrerausbildung relevanten Einrichtungen zusammen.

2.11 Sie übernehmen im Bedarfsfall Aufgaben in den Geschäftsstellen des Landesprüfungsamtes sowie weitere dem Studienseminar vom Landesprüfungsamt zugewiesene Aufgaben.

3 Besondere Aufgabenbereiche

3.1 Seminarleiterin oder Seminarleiter

3.1.1 Die Seminarleiterin oder der Seminarleiter führt die Geschäfte des Studienseminars gemäß den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, den Weisungen des fachlich zuständigen Ministeriums und den Beschlüssen der Seminarkonferenz. Sie oder er übt in den Räumen des Studienseminars das Hausrecht aus.

3.1.2 Die Seminarleiterin oder der Seminarleiter ist verantwortlich für die kontinuierliche Seminarentwicklung.

3.1.3 Die Seminarleiterin oder der Seminarleiter vertritt das Studienseminar; zu rechtsgeschäftlichen Erklärungen ist sie oder er nur im Rahmen der ihr oder ihm übertragenen Aufgaben ermächtigt.

3.1.4 Bei der notwendigen Zusammenarbeit mit den Ausbildungsschulen hat die Seminarleiterin oder der Seminarleiter die gemeinsamen Aufgaben zu koordinieren und die Ausbildungsveranstaltungen zeitlich abzustimmen; hierfür hat sie oder er im Einvernehmen mit den Leiterinnen und Leitern der Ausbildungsschulen die bei den Ausbildungsaufgaben Mitwirkenden zu Dienstbesprechungen einzuladen.

3.1.5 Die Seminarleiterin oder der Seminarleiter arbeitet mit der Schulbehörde bei der Auswahl von Lehrkräften für die Beauftragung mit Ausbildungs- und Praktikumsaufgaben zusammen. Die Erfordernisse stimmt sie oder er mit dem fachlich zuständigen Ministerium vorher ab.

3.1.6 Die Seminarleiterin oder der Seminarleiter

  • vereidigt die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter und die Studienreferendarinnen und Studienreferendare,
  • ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Beamtinnen und Beamten sowie der am Studienseminar Beschäftigten; ist deren dienstliches Verhalten zu beanstanden, sind sie zur Änderung ihres Verhaltens aufzufordern; tritt eine Änderung nicht ein, ist der oder dem Dienstvorgesetzten zu berichten,
  • erstellt die dienstlichen Beurteilungen der Beamtinnen und Beamten und der am Studienseminar Beschäftigten; bei Erstellung der Beurteilung einer Fachleiterin oder eines Fachleiters soll die Schulleiterin oder der Schulleiter gehört werden,
  • führt die bei dem Studienseminar aufzubewahrenden Personalunterlagen.

3.1.7 Der Seminarleiterin oder dem Seminarleiter obliegt:

  • die Verantwortung für die Durchführung der Berufspraktischen Seminare und der Fachdidaktischen Seminare und die Mitwirkung bei der Gestaltung der Ausbildung der Seminarteilnehmerinnen und Seminarteilnehmer im Berufspraktischen Seminar,
  • sich durch in der Regel vorher angekündigte Besuche der Fachdidaktischen Seminare und der Berufspraktischen Seminare über die Ausbildungsarbeit in den Seminaren zu informieren,
  • Unterrichtsbesuche und Unterrichtsmitschauen durchzuführen,
  • bei der Zuweisung der Seminarteilnehmerinnen und Seminarteilnehmer an die Ausbildungsschulen und bei der Bestellung der mit der Ausbildung an der Schule beauftragten Personen mitzuwirken,
  • die Seminarteilnehmerinnen und Seminarteilnehmer im Rahmen ihrer Ausbildung zu beraten und zu beurteilen und
  • bei den Zweiten Staatsprüfungen mitzuwirken.

3.1.8 Die Seminarleiterin oder der Seminarleiter fördert die Kooperation am Studienseminar. Dazu ist insbesondere erforderlich, dass sie oder er

  • Seminarkonferenzen durchführt,
  • Leitungsbesprechungen gemäß Nummer 3.4.3 einberuft,
  • Dienstbesprechungen mit den Fachleiterinnen und Fachleitern durchführt,
  • auf Qualität und Vergleichbarkeit von Beurteilungen und Prüfungsverfahren sowie Prüfungsbewertungen, auch im Verbund mit den Leitungen der anderen Studienseminare des betreffenden Lehramts achtet,
  • gemeinsame Dienstbesprechungen mit den Fachleiterinnen und Fachleitern der Teildienststellen veranlasst und
  • die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Studienseminar über Vorgänge und Entscheidungen, die diese betreffen oder von allgemeiner Bedeutung sind, unterrichtet.

3.1.9 Die Seminarleiterin oder der Seminarleiter verwaltet die dem Studienseminar zugewiesenen Haushaltsmittel nach den Bestimmungen des Haushaltsrechts.

3.1.10 Die Seminarleiterin oder der Seminarleiter weist den Fachleiterinnen und Fachleitern die Seminarteilnehmerinnen und Seminarteilnehmer zu und setzt auf der Grundlage der Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung vom 30. Juni 1999 (GVBl. S. 148, BS 2030-1-4) in der jeweils geltenden Fassung die Unterrichtsverpflichtung fest. Änderungen der Unterrichtsverpflichtung sind den Ausbildungsschulen möglichst frühzeitig zu melden, sodass sie in der Unterrichtsverteilung berücksichtigt werden können.

3.1.11 Die Seminarleiterin oder der Seminarleiter informiert über die angeforderten Angaben hinaus das fachlich zuständige Ministerium über alle wichtigen Vorkommnisse am Studienseminar.

3.1.12 Die Seminarleiterin oder der Seminarleiter sorgt für die Vertretung der am Dienst verhinderten Fachleiterinnen und Fachleiter.

3.1.13 Die Seminarleiterin oder der Seminarleiter kann Fachleiterinnen und Fachleitern sowie Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern und Studienreferendarinnen und Studienreferendaren nach Maßgabe der Urlaubsverordnung bis zu insgesamt acht Werktagen Sonderurlaub gewähren, nicht jedoch unmittelbar vor oder nach den Ferien; soweit hierdurch die Unterrichtstätigkeit der betroffenen Personen berührt wird, darf der Sonderurlaub nur im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der betroffenen Ausbildungsschule gewährt werden. Die Seminarleiterin oder der Seminarleiter kann sich selbst ebenfalls bis zu drei Werktagen unter unverzüglicher Benachrichtigung des fachlich zuständigen Ministeriums beurlauben. Jede Beurlaubung ist mit Angabe der Gründe aktenkundig zu machen.

3.1.14 Auf Vorschlag der Seminarleiterin oder des Seminarleiters und im Benehmen mit der Schulbehörde weist das fachlich zuständige Ministerium die Stellvertreterin oder den Stellvertreter sowie die Fachleiterinnen und Fachleiter einer Ausbildungsschule zur Erteilung von Unterricht zu; der Vorschlag ist mit den Beteiligten und der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsschule abzustimmen.

3.1.15 Auf Vorschlag der Seminarleiterin oder des Seminarleiters kann sie oder er selbst oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter oder eine Fachleiterin oder ein Fachleiter durch das Landesprüfungsamt als Mitglied in einem Zentrum für Lehrerbildung benannt werden.

3.1.16 Die Seminarleiterin oder der Seminarleiter ist verantwortlich für die Organisation und Durchführung der Vorbereitungsveranstaltungen für die Schulpraktika sowie die Organisation, Durchführung und Weiterentwicklung der Vertiefenden Praktika am Studienseminar.

3.2 Stellvertreterin oder Stellvertreter

3.2.1 Abwesenheitsvertretung der Seminarleiterin oder des Seminarleiters Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter über-nimmt bei Abwesenheit der Seminarleiterin oder des Seminarleiters die Vertretung. Bei Studienseminaren mit Teildienststelle wird die Vertretung durch Festlegungen des fachlich zuständigen Ministeriums geregelt. Bei Abwesenheit der Seminarleiterin oder des Seminarleiters ist die Leiterin oder der Leiter der Teildienststelle Vertreterin oder Vertreter für den Bereich der Teildienststelle.

3.2.2 Sonstige Vertretung der Seminarleiterin oder des Seminarleiters

3.2.2.1 Bei Verhinderung der Vertreterin oder des Vertreters nach Nummer 3.2.1 übernimmt die Vertretung der Seminarleiterin oder des Seminarleiters

  • bei Dienststellen mit zwei Standorten die weitere Stellvertreterin oder der weitere Stellvertreter,
  • außerhalb der Ferien eine Fachleiterin oder ein Fachleiter für Berufspraxis nach Festlegung der Seminarleiterin oder des Seminarleiters,
  • während der Ferien eine oder ein von der Seminarleiterin oder dem Seminarleiter beauftragte Fachleiterin oder beauftragter Fachleiter.

Die Seminarleiterin oder der Seminarleiter teilt die Ferienvertretung rechtzeitig dem fachlich zuständigen Ministerium und der Schulbehörde mit. Das Studienseminar kann während der Sommerferien für zwei Wochen sowie in der Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr geschlossen werden.

3.2.2.2 Aufgaben der Seminarleiterin oder des Seminarleiters können im Verhinderungsfalle auch mehreren Fachleiterinnen und Fachleitern übertragen werden.

3.2.3 Zum Aufgabenbereich der Stellvertreterin oder des Stellvertreters gehört die Wahrnehmung von Aufgaben gemäß der Ausbildungs- und Prüfungsordnung. Weitere Aufgaben sind insbesondere:

  • die Unterstützung der Seminarleiterin oder des Seminarleiters bei der Erstellung von dienstlichen Beurteilungen nach Nummer 3.1.6,
  • die Planung und Durchführung der Unterrichtsbesuche der Seminarleitung sowie der Prüfungen in Abstimmung mit der Seminarleiterin oder dem Seminarleiter,
  • die Abstimmung von berufspraktischer und fachdidaktischer Ausbildung,
  • die Regelung der Vertretungen und Anordnungen bei Ausfall einzelner Seminarveranstaltungen,
  • die Durchführung von Dienstbesprechungen nach Maßgabe der Seminarleiterin oder des Seminarleiters,
  • die konzeptionelle Gestaltung der Seminarentwicklung in Zusammenarbeit mit der Seminarleiterin oder dem Seminarleiter,
  • die Bewirtschaftung des Seminarhaushalts.

Für den Bereich der Teildienststelle werden diese Aufgaben von der Leiterin oder dem Leiter der Teildienststelle wahrgenommen.

3.3 Seminarleitung

Die Seminarleiterin oder der Seminarleiter und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter, sowie bei Studienseminaren mit einer Teildienststelle die Stellvertreterinnen und die Stellvertreter, bilden die Seminarleitung.

3.4 Erweiterte Seminarleitung

3.4.1 Zur erweiterten Seminarleitung gehören die Seminar-leitung und die Fachleiterinnen und Fachleiter für Berufspraxis sowie gegebenenfalls weitere Fachleiterinnen und Fachleiter.

3.4.2 Die erweiterte Seminarleitung koordiniert und entwickelt die Ausbildung am Studienseminar weiter.

3.4.3 In regelmäßigen Besprechungen (Leitungsbesprechungen) informieren sich die Mitglieder der er weiterten Seminarleitung gegenseitig über die zugewiesenen Aufgabenbereiche. Die Seminarleiterin oder der Seminarleiter lädt zu den Leitungsbesprechungen ein.

3.4.4 Die Seminarleiterin oder der Seminarleiter kann Personen der erweiterten Seminarleitung Aufgaben übertragen, insbesondere

  • Organisation der Ausbildung,
  • Zusammenarbeit mit den Ausbildungsschulen,
  • Einführung von Fachleiterinnen und Fachleitern,
  • Planung und Koordination von Seminarveranstaltungen und Prüfungen,
  • Erstellung des Seminarplans sowie der Raumpläne,
  • Vorbereitung, Organisation, Koordination und Weiterentwicklung der Schulpraktika sowie Durchführung der Vorbereitungsveranstaltungen,
  • Strukturierung, Abstimmung und Weiterentwicklung der Ausbildung.

Es können auch weitere Fachleiterinnen und Fachleiter, die nicht zur erweiterten Seminarleitung gehören, mit diesen Aufgaben betraut werden.

Die Seminarleiterin oder der Seminarleiter informiert regelmäßig die Fachleiterinnen und Fachleiter sowie das fachlich zuständige Ministerium über die Aufgabenverteilung innerhalb der erweiterten Seminarleitung.

3.4.5 Die Seminarleiterin oder der Seminarleiter kann den einzelnen Personen der erweiterten Seminarleitung oder einer geeigneten Fachleiterin oder einem geeigneten Fachleiter einzelne laufende Verwaltungsaufgaben zur ständigen Bearbeitung übertragen. Nicht zur ständigen Bearbeitung zu übertragen sind die in den Nummern 3.1.2, 3.1.6, 3.1.10, 3.1.12 und 3.1.16 genannten Aufgaben.

3.5 Stellvertreterin oder Stellvertreter als Leiterin oder Leiter einer Teildienststelle

3.5.1 Die Leiterin oder der Leiter der Teildienststelle fördert die Kooperation innerhalb der Teildienststelle. Dazu ist insbesondere erforderlich, dass sie oder er Dienstbesprechungen mit den Fachleiterinnen und Fachleitern der Teildienststelle durchführt.

3.5.2 Zu den Aufgaben der Leiterin oder des Leiters der Teildienststelle gehören auf3er den in Nummer 3.2 aufgeführten Aufgaben und den nach den Nummern 3.1.7 und 3.4.5 übertragenen Aufgaben insbesondere für den Bereich der Teildienststelle:

  • die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Teildienststelle über Vorgänge und Entscheidungen von allgemeiner Bedeutung zu unterrichten,
  • die Seminarleiterin oder den Seminarleiter bei der Erstellung von dienstlichen Beurteilungen nach Nummer 3.1.6 zu unterstützen,
  • Sonderurlaub nach Nummer 3.1.13 zu gewähren.

Die Regelungen der Nummer 3.4.5 für die Übertragung von Aufgaben gelten entsprechend.

3.5.3 Bei Verhinderung der Leiterin oder des Leiters einer Teildienststelle übernimmt die Vertretung

  • eine oder ein von der Seminarleiterin oder dem Seminarleiter bestimmte Fachleiterin oder bestimmter Fachleiter für Berufspraxis an der Teildienststelle,
  • während der Ferien eine oder ein von der Leiterin oder dem Leiter der Teildienststelle bestimmte Fachleiterin oder bestimmter Fachleiter.

Die Leiterin oder der Leiter der Teildienststelle teilt der Seminarleiterin oder dem Seminarleiter und dem fachlich zuständigen Ministerium sowie der Schulbehörde rechtzeitig die Ferienregelung mit. Die Teildienststelle kann in den beiden mittleren Wochen der Sommerferien sowie in der Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr geschlossen werden.

3.6 Fachleiterinnen und Fachleiter für Berufspraxis

3.6.1 Den Fachleiterinnen und Fachleitern für Berufspraxis obliegt die Planung und Durchführung der Ausbildungsveranstaltungen im Berufspraktischen Seminar gegebenenfalls zusammen mit der Seminarleiterin oder dem Seminarleiter oder der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter.

3.6.2 Zum Aufgabenbereich der Fachleiterinnen und Fachleiter für Berufspraxis gehört insbesondere die Mitwirkung bei den in Nummer 3.1.7 festgelegten Aufgaben der Seminarleiterin oder des Seminarleiters. Hierüber entscheidet die Seminarleiterin oder der Seminarleiter.

3.6.3 Zum weiteren Aufgabenbereich der Fachleiterinnen und Fachleiter für Berufspraxis gehört ferner die konzeptionelle Gestaltung der Seminarentwicklung in Zusammenarbeit mit der Seminarleiterin oder dem Seminarleiter und der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter.

3.6.4 Im Übrigen gelten die Regelungen der Nummer 3.7 auch für die Fachleiterinnen und Fachleiter für Berufspraxis.

3.7 Fachleiterinnen und Fachleiter für die Ausbildungsfächer

3.7.1 Die Fachleiterinnen und Fachleiter gestalten die Ausbildung der Seminarteilnehmerinnen und Seminar-teilnehmer kompetenzorientiert, frei und in eigener pädagogischer Verantwortung sowie gemäf3 dem Konzept zur Seminarentwicklung und in Kooperation und Abstimmung mit den anderen Fachleiterinnen und Fachleitern.

3.7.2 Zum Aufgabenbereich der Fachleiterinnen und Fachleiter gehören insbesondere

  • die pädagogische, fachdidaktische und fachmethodische Ausbildung der Seminarteilnehmerinnen und Seminarteilnehmer,
  • die Mitwirkung bei der Durchführung der Zweiten Staatsprüfung,
  • die Mitwirkung bei Prüfungen zum Wechsel des Lehramts,
  • die Mitwirkung bei Eignungsprüfungen nach der EU-Lehrämter-Anerkennungsverordnung,
  • die Erteilung von Unterricht an einer Ausbildungsschule als Grundlage für eine praxisbezogene Ausbildung,
  • die Planung, Durchführung, Evaluation und Weiterentwicklung von Vertiefenden Praktika.

3.7.3 Die Fachleiterinnen und Fachleiter sind verpflichtet, die Teilnehmerinnen und Teilnehmer eines Fachdidaktischen Seminars zu beraten und ausbildungsrelevante Auskünfte zu erteilen. Sie öffnen ihren Unterricht für Hospitationen.

3.7.4 Die Fachleiterinnen und Fachleiter sollen durch Besprechungen über Ausbildungsfragen untereinander und mit den Fachlehrerinnen und Fachlehrern und den mit der Ausbildung beauftragten Personen an den Schulen die Zusammenarbeit fördern.

3.7.5 Die Fachleiterinnen und Fachleiter erteilen Unterricht in dem in der Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung bestimmten Umfang. Insofern unterliegen sie den gleichen Bestimmungen wie die Lehrerinnen und Lehrer, insbesondere der Dienstordnung für die Leiterinnen und Leiter und Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen. Da ihre Ausbildungstätigkeit Vorrang hat, können sie besondere Aufgaben gemäß der Dienstordnung für die öffentlichen Schulen nur mit Zustimmung der Seminarleiterin oder des Seminarleiters übernehmen.

3.7.6 Ist eine Fachleiterin oder ein Fachleiter verhindert, dem Dienst nachzukommen, so muss der Seminarleiterin oder dem Seminarleiter und der Leiterin oder dem Leiter der Einsatzschule davon unverzüglich Kenntnis unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung gegeben werden. Bei Erkrankungen von mehr als drei Arbeitstagen ist ein ärztliches Attest vorzulegen, aus dem die voraussichtliche Dauer der Erkrankung ersichtlich sein muss.

3.7.7 Fachleiterinnen und Fachleiter für besondere Aufgaben und mit Ausbildungsaufgaben betraute Lehre-rinnen und Lehrer (lehrbeauftragte Fachleiterinnen und Fachleiter) haben im Rahmen ihres Ausbildungsauftrages die gleichen Rechte und Pflichten wie die übrigen Fachleiterinnen und Fachleiter.

4 Seminarteilnehmerinnen und Seminarteilnehmer

4.1 Die dienstlichen Verpflichtungen der Seminarteilnehmerinnen und Seminarteilnehmer bestimmen sich nach den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften.

4.2 Die Seminarteilnehmerinnen und Seminarteilnehmer befolgen die für ihren Dienst gegebenen Anweisungen der Personen der erweiterten Seminarleitung, der Fachleiterinnen und Fachleiter, der Leiterin oder des Leiters ihrer Ausbildungsschule und den sonstigen an dieser Schule mit der Ausbildung Beauftragten; in Zweifelsfällen entscheidet die Seminarleiterin oder der Seminarleiter. Für Lehrkräfte im Seiteneinstieg gilt dies nur für Anweisungen, die die Ausbildung und Prüfung betreffen; in den übrigen Fällen entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Einsatzschule.

4.3 Seminarteilnehmerinnen und Seminarteilnehmer sollen sich mit Vorschlägen an der Gestaltung und Intensivierung der Ausbildung im Studienseminar beteiligen.

4.4 Ist eine Seminarteilnehmerin oder ein Seminarteilnehmer verhindert, dem Dienst nachzukommen, so gilt Nummer 3.7.6 entsprechend.

5 Konferenzen am Studienseminar

5.1 Seminarkonferenz

5.1.1 Die Seminarkonferenz hat die Aufgabe, die Zusammenarbeit im Studienseminar in Fragen der Ausbildung, der Organisation des Studienseminars und der Gestaltung der Seminarveranstaltungen zu fördern. Neue Erkenntnisse der pädagogischen Forschung sollen in die Seminararbeit einbezogen werden. Die Seminarkonferenz soll für eine Erörterung pädagogischer Fragen sorgen und darauf hinwirken, dass deren Ergebnisse ausgewertet werden.

5.1.2 Mitglieder der Seminarkonferenz sind:

  • die Seminarleiterin oder der Seminarleiter,
  • die Stellvertreterin oder der Stellvertreter,
  • alle Fachleiterinnen und Fachleiter des Studienseminars,
  • die gemäß Nummer 5.2.3 gewählten Vertreterinnen und Vertreter der Seminarteilnehmerinnen und Seminarteilnehmer

einschließlich der entsprechenden Personengruppen der Teildienststelle. Die Teilnahme an der Seminarkonferenz ist Dienstpflicht.

5.1.3 Die Seminarkonferenz wird von der Seminarleiterin oder dem Seminarleiter mindestens einmal jährlich einberufen. Sie oder er muss die Seminarkonferenz einberufen, wenn es mindestens ein Viertel der Mitglieder unter Vorlage einer Tagesordnung verlangt. Die Seminarleiterin oder der Seminarleiter führt den Vorsitz. Alle Mitglieder der Seminarkonferenz sind stimmberechtigt. Die Seminarkonferenz ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Enthaltungen werden für das Abstimmungsergebnis nicht mitgezählt.

5.1.4 Zur Beratung einzelner Angelegenheiten können Expertinnen und Experten, insbesondere die Leiterinnen und Leiter der Ausbildungsschulen und die mit der Betreuung der Seminarteilnehmerinnen und Seminarteilnehmer an den Ausbildungsschulen Beauftragten, eingeladen werden. Sie nehmen an der Seminarkonferenz mit beratender Stimme teil.

5.2 Konferenz der Seminarteilnehmerinnen und Seminarteilnehmer

5.2.1 Die Konferenz der Seminarteilnehmerinnen und Seminarteilnehmer wird aus allen Seminarteilnehmerinnen und Seminarteilnehmern des Studienseminars gebildet.

5.2.2 Die Konferenz der Seminarteilnehmerinnen und Seminarteilnehmer ist ein Organ der Meinungsbildung. Sie berät über Angelegenheiten der Ausbildung. Von den Ergebnissen der Beratung ist die Seminarkonferenz zu unterrichten.

5.2.3 Die Konferenz der Seminarteilnehmerinnen und Seminarteilnehmer wählt aus ihrer Mitte vier Vertreterinnen und Vertreter als Mitglieder der Seminarkonferenz und ein Ersatzmitglied, bei Teildienststellen zusätzlich zwei Vertreterinnen und Vertreter der Teildienststelle. Die Wahl findet in der ersten Konferenz in Anwesenheit der Seminarleiterin oder des Seminarleiters statt. Die Stimmabgabe erfolgt geheim.

5.2.4 Die vier, bei Studienseminaren mit Teildienststellen sechs, Vertreterinnen und Vertreter nach Nummer 5.2.3 wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

5.2.5 Die Seminarleiterin oder der Seminarleiter oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter können jederzeit beratend an der Konferenz teilnehmen.

5.2.6 Die Seminarleiterin oder der Seminarleiter beruft die erste Konferenz der Seminarteilnehmerinnen und Seminarteilnehmer innerhalb von zehn Wochen nach Beginn der Ausbildung ein. Die oder der nach Nummer 5.2.4 gewählte Vorsitzende beruft die weiteren Konferenzen ein; sie oder er muss die Konferenz einberufen, wenn es ein Viertel der Seminarteilnehmerinnen und Seminarteilnehmer unter Vorlage einer Tagesordnung verlangt. Für die Durchführung gelten die Regelungen der Nummer 5.1.3 Satz 4 bis 6.

6 Schlussbestimmungen

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. August 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die im Bezug genannte Verwaltungsvorschrift außer Kraft.