Zahl der benoteten Klassenarbeiten in den Pflichtfächern an Realschulen plus, Gymnasien und Integrierten Gesamtschulen (Klassenstufen 5 bis 10) vom 12. Juli 2012

Aus Schulrecht Rheinland-Pfalz
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Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur vom 12. Juli 2012 (9423 C – Tgb.Nr. 4690/12)

Bezug:

  • Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Weiterbildung (1543 A – Tgb.Nr. 1194/99) vom 18. August 1999 (GAmtsbl. S. 355; Amtsbl. 2011 Nr. 12 S. 342)
  • Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur (941 B – Tgb.Nr. 456/09) vom 28. Juli 2009 (Amtsbl. S. 301)

Merkmale von Klassenarbeiten

Klassenarbeiten sind in der Regel schriftliche Lernerfolgskontrollen, denen sich alle Schülerinnen und Schüler einer Lerngruppe unter Aufsicht, unter vorher festgelegten und vergleichbaren Bedingungen und in der Regel gleichzeitig unterziehen müssen. Sie dienen der individuellen Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung. Die Aufgabenstellung soll unter Beachtung der Lernanforderungen aus dem Unterricht erwachsen. Sie umfasst Inhalte des vorangegangenen Unterrichts sowie im Sinne eines kumulativen Kompetenzerwerbs auch Grundlagenwissen des Faches, das durch geeignete Maßnahmen verfügbar gehalten wird. Die Aufgabenstellung soll nach inhaltlichem und zeitlichem Umfang dem Leistungsvermögen der Schülerinnen und Schüler entsprechen.

Mindestens eine Klassenarbeit je Fach wird im zweiten Schulhalbjahr der Klassenstufen 5 und 7 als Parallelarbeit durchgeführt.

Zur Sicherung vergleichbarer Anforderungen wird empfohlen, auch in den anderen Klassenstufen mindestens eine Klassenarbeit je Fach als Parallelarbeit zu schreiben.

Zahl der Klassenarbeiten

Zahl der Klassenarbeiten in den einzelnen Fächern und Fachbereichen

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Falls nicht anders angegeben gelten alle Angaben für das 9-jährige Gymnasium auch für G8GTS mit der Ausnahme, dass die Klassenarbeiten in Klassenstufe 10 entfallen.

Hinweise zu einzelnen Fächern und Fachbereichen

Deutsch

Die Klassenarbeiten im Fach Deutsch werden im Sinne des Lehrplans und der Bildungsstandards als Aufgaben zu Textbearbeitung und zum Verfassen von Texten oder als Überprüfungen zur Rechtschreibung angelegt.

Moderne Fremdsprachen

In den modernen Fremdsprachen ist insbesondere in der Sekundarstufe I die Vermittlung der Fähigkeit zur mündlichen Kommunikation vordringlich. Um vor allem im Anfangsunterricht das Sprechen zu fördern wird in der 1. Fremdsprache im 1. Halbjahr der 5. Klasse und in der 2. Fremdsprache im 1. Halbjahr der 6. Klasse jeweils nur eine Klassenarbeit geschrieben. Ab dem 2. Halbjahr des 1. Lernjahres kann eine Klassenarbeit oder ein Teil einer Klassenarbeit pro Klassenstufe durch eine gleichwertige mündliche Leistungsfeststellung ersetzt werden.

Wahlpflichtfächer an Realschulen plus und Integrierten Gesamtschulen

Wenn in der Realschule plus die Wahlpflichtfächer Technik und Naturwissenschaft, Hauswirtschaft und Sozialwesen und Wirtschaft und Verwaltung mit einem schuleigenen Wahlpflichtfach kombiniert werden, ist die angegebene Zahl der insgesamt vorgeschriebenen Klassenarbeiten angemessen aufzuteilen. Dies gilt auch für den vertieften exemplarischen Einblick in Wahlpflichtfächer in der Klassenstufe 6.

In der Realschule plus und der Integrierten Gesamtschule kann anstelle einer Klassenarbeit auch eine andere Form von Leistungsüberprüfung mit vergleichbarem Anspruchsniveau, die aus dem Unterricht erwächst, gewählt werden. Hierüber entscheidet die Fachlehrkraft im Einvernehmen mit der Fachkonferenz.

Allgemeine Bestimmungen

Die Klassenarbeiten sollen gleichmäßig über das Schuljahr verteilt werden. Sind die nach den geltenden Stundentafeln für die einzelnen Schularten vorgesehenen Stundenansätze der Fächer in einer schuleigenen Stundentafel ungleich auf die einzelnen Klassenstufen verteilt, sind die Klassenarbeiten in diesen Fächern entsprechend auf die Klassenstufen zu verteilen.

Anwendung auf Hauptschulen und Realschulen

Für die Hauptschulen und Realschulen gelten die Bestimmungen für die Realschulen plus.

Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. August 2012 in Kraft. Gleichzeitig treten die Bezugsvorschriften außer Kraft.