Stundentafeln für die Klassenstufen 5 bis 9/10 ... der Integrierten Gesamtschule und des Gymnasiums

Aus Schulrecht Rheinland-Pfalz
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Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 12. September 2007 (9321/R 94C - Tgb.-Nr. 2025/07)

vollständiger Titel:

  • Stundentafeln für die Klassenstufen 5 bis 9/10 der Hauptschule, der Regionalen Schule, der Dualen Oberschule, der Realschule, der Integrierten Gesamtschule und des Gymnasiums

Bezug:

  • Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Frauen und Jugend vom 26. Oktober 2004 (9321 - Tgb.Nr. 236/04), GAmtsbl. 2005 S. 6

Allgemeines

Die Stundentafel gibt einen zeitlichen Rahmen für den Umfang des Unterrichts in den einzelnen Fächern für die Sekundarstufe I. Die Stundenansätze für die Klassenstufen 5 und 6 (Orientierungsstufe) sowie für die Klassenstufen 7 bis 9/10 sind zusammengefasst. Innerhalb dieses Rahmens haben die Schulen Gestaltungsmöglichkeiten für die Schul- und Qualitätsentwicklung. Sie legen in eigener Verantwortung die Verteilung der Wochenstunden auf die einzelnen Fächer oder Fachbereiche und Klassenstufen fest.

Die Entscheidung über die schuleigene Stundentafel trifft die Gesamtkonferenz mit Zustimmung des Schulelternbeirats und nach Anhören des Schulausschusses. Die Fachkonferenzen setzen die schuleigene Stundentafel in Arbeitspläne um. Für einen Schülerjahrgang darf die schuleigene Stundentafel im Verlauf der Klassenstufen 5/6 und der Klassenstufen 7 bis 9/10 nicht verändert werden. Die Schulaufsicht ist vor dem Inkrafttreten über die schuleigene Stundentafel zu unterrichten.

Schulartübergreifende Regelungen

Stundenansatz

2.1.1 Die Stundentafeln für die Sekundarstufe I umfassen für alle Klassenstufen jeweils 30 Wochenstunden, für die Klassenstufen 7 bis 10 der altsprachlichen Gymnasien jeweils 31 Wochenstunden. Die in den Stundentafeln ausgewiesenen Stunden für Fächer und Fachbereiche sind kontingentiert; sie sind unter pädagogischen Gesichtspunkten und unter Beachtung der vorgegebenen Ziele und Inhalte auf die jeweiligen Klassenstufen zu verteilen. Unterricht kann auch epochal erteilt werden.

2.1.2 Die Stundentafeln für die Klassenstufen 5 bis 9/10 enthalten innerhalb des vorgegebenen Rahmens im Pflichtbereich einen gemeinsamen Bestand von Fächern und Fachbereichen. Dieser wird ab Klassenstufe 6 ergänzt durch das Pflichtfach Arbeitslehre in der Hauptschule, die 2. Fremdsprache im Gymnasium und einen Wahlpflichtbereich in der Regionalen Schule, Dualen Oberschule, Realschule und Integrierten Gesamtschule. Darüber hinaus kann wahlfreier Unterricht (Wahlfächer, Arbeitsgemeinschaften, Förderunterricht) im Rahmen der personellen und organisatorischen Möglichkeiten eingerichtet werden.

2.1.3 Für schulartübergreifende Orientierungsstufen gilt die Stundentafel der Realschule in den Klassenstufen 5 und 6.

Wahlpflichtbereich

2.2.1 Die Schülerinnen und Schüler belegen in der Regel ein Wahlpflichtfach oder eine Kombination von zwei Wahlpflichtfächern in den Klassenstufen 6 bis 8 sowie ein Wahlpflichtfach in den Klassenstufen 9 und 10 nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen.

2.2.2 Wird das Fach Praxis in der Schule (PidS) angeboten, muss dieses Fach durchgängig unterrichtet und das zugehörige Konzept der Berufswahlorientierung zu Grunde gelegt werden. PidS kann nicht mit anderen Wahlpflichtfächern kombiniert werden.

2.2.3 Ein in Klassenstufe 6 belegtes Wahlpflichtfach kann in besonderen Fällen bis spätestens Ende der Klassenstufe 6 umgewählt werden.

2.2.4 Unbeschadet der Regelungen in den Nummern 2.2.2 und 2.2.3 kann innerhalb der Klassenstufe 6 der Wahlpflichtbereich auch dazu genutzt werden, dass Schülerinnen und Schüler die unterschiedlichen Angebote der Schule im Wahlpflichtbereich kennen lernen.

2.2.5 In Schulen mit dem Bildungsgang Realschule soll das Fach Französisch als zweite Fremdsprache angeboten werden. Es gilt nur dann als durchgehende zweite Fremdsprache im Sinne von § 9 der Landesverordnung über die gymnasiale Oberstufe, wenn es durchgehend belegt und nicht mit anderen Wahlpflichtfächern kombiniert wird.

2.2.6 In allen schulartübergreifenden Orientierungsstufen muss in Klassenstufe 6 im Wahlpflichtbereich eine 2. Fremdsprache und darüber hinaus in schulartübergreifenden Orientierungsstufen unter Einschluss der Hauptschule ein Fach aus dem Bereich Arbeitslehre angeboten werden.

Organisation

2.3.1 Querschnittsthemen wie Umwelt-, Sexual- Medien- und Verkehrserziehung sowie Informationstechnische Grundbildung und Ökonomische Bildung werden im Rahmen der Pflichtfächer entsprechend den geltenden Richtlinien unterrichtet. In der Dualen Oberschule wird die Informationstechnische Grundbildung im Rahmen des Wahlpflichtbereichs unterrichtet.

2.3.2 Die naturwissenschaftlichen, die gesellschaftswissenschaftlichen und die künstlerischen Fächer können ganz oder teilweise integrativ unterrichtet werden. Die Inhalte der jeweiligen Fächer sind dabei angemessen zu berücksichtigen und die Leistungen gemäß den Bestimmungen der Übergreifenden Schulordnung, der Landesverordnung über die Integrierten Gesamtschulen und der Landesverordnung über die Regionalen Schulen zu benoten.

2.3.3 Für Fächer der Klassenstufen 7 bis 9 der Hauptschule oder der Klassenstufen 7 bis 10 der anderen Schularten, die in der Klassenstufe 9 der Hauptschule oder der Klassenstufe 10 der anderen Schularten gemäß der an der Schule gültigen Stundentafel nicht unterrichtet werden, wird im Abschlusszeugnis oder im Abgangszeugnis die zuletzt erreichte Jahresnote mit einem entsprechenden Vermerk als Zeugnisnote übernommen.

2.3.4 Bestehende Regelungen zur Organisation des Unterrichts bleiben unberührt.

2.3.5 Schülervertretungen können eigene Arbeitsgemeinschaften einrichten und eigene Veranstaltungen durchführen. Derartige Aktivitäten sind, soweit sie dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule nicht widersprechen, von der Schule anzuregen, zu unterstützen und zu fördern.

Erweiterter Freiraum

2.4.1 Alle Schulen bestimmen im Rahmen der für sie geltenden Verwaltungsvorschriften über die Unterrichtsorganisation in eigener Zuständigkeit über Differenzierungs- und Fördermaßnahmen sowie über Unterrichtsangebote im wahlfreien Bereich.

2.4.2 Die Gesamtstundenzahl für die Klassenstufen 5 bis 9/10 kann im naturwissenschaftlichen, im gesellschaftswissenschaftlichen und im künstlerischen Fachbereich um je eine Wochenstunde bei entsprechendem Ausgleich in anderen Fächern des gleichen Fachbereichs verändert werden. Entsprechendes gilt für die Gesamtstundenzahl des Wahlpflichtbereichs der betroffenen Schularten.

2.4.3 Alle Schulen haben die Möglichkeit, im Rahmen des pädagogischen Freiraums für zeitlich befristete besondere Arbeitsvorhaben, fachbezogene und fächerübergreifende Projekte und Schwerpunkte bis zu drei Wochenstunden pro Klasse in eigener Verantwortung zu gestalten und zu verwenden.

2.4.4 Weitergehende Abweichungen von den Stundentafeln im Pflicht- oder Wahlpflichtbereich bedürfen der Genehmigung durch das fachlich zuständige Ministerium.

Stundentafeln der einzelnen Schularten und schulartspezifische Regelungen

Stundentafel Hauptschule

[nicht übernommen]

Stundentafel Regionale Schule

[nicht übernommen]

Stundentafel Duale Oberschule

[nicht übernommen]

Stundentafel Realschule

[nicht übernommen]

Stundentafel Integrierte Gesamtschule

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Stundentafel nicht-altsprachliches Gymnasium

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Stundentafel altsprachliches Gymnasium und altsprachlicher Zug einschließlich "Latein plus"

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Inkrafttreten

4.1 Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. August 2008 in Kraft.

4.2 Sie gilt erstmals für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2008/2009 die Klassenstufe 5 besuchen. Für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2008/2009 eine höhere Klassenstufe besuchen, gelten die Regelungen der Bezugsvorschrift weiter. Im Übrigen wird die Bezugsvorschrift aufgehoben.