Schulgesetz (SchulG) vom 30. März 2004

Aus Schulrecht Rheinland-Pfalz
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vom 30. März 2004 letzte berücksichtigte Änderung: Drittes Landesgesetz zur Änderung des Schulgesetzes vom 18. Juni 2013

Inhaltsverzeichnis

Teil 1: Grundlagen

Abschnitt 1: Allgemeines

§ 1 Auftrag der Schule

(1) Der Auftrag der Schule bestimmt sich aus dem Recht des jungen Menschen auf Förderung seiner Anlagen und Erweiterung seiner Fähigkeiten, unabhängig von seiner Religion, Weltanschauung, Rasse oder ethnischen Herkunft, einer Behinderung, seinem Geschlecht oder seiner sexuellen Identität sowie aus dem Anspruch von Staat und Gesellschaft an Bürgerinnen und Bürger zur Wahrnehmung von Rechten und Übernahme von Pflichten hinreichend vorbereitet zu sein.

(2) In Erfüllung ihres Auftrags erzieht die Schule zur Selbstbestimmung in Verantwortung vor Gott und den Mitmenschen, zur Anerkennung ethischer Normen, zur Gleichberechtigung von Frau und Mann, zur Gleichstellung von behinderten und nicht behinderten Menschen, zur Achtung vor der Überzeugung anderer, zur Bereitschaft, Ehrenämter und die sozialen und politischen Aufgaben im freiheitlich-demokratischen und sozialen Rechtsstaat zu übernehmen, zum gewaltfreien Zusammenleben und zur verpflichtenden Idee der Völkergemeinschaft. Sie führt zu selbständigem Urteil, zu eigenverantwortlichem Handeln und zur Leistungsbereitschaft; sie vermittelt Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, die freie Entfaltung der Persönlichkeit und die Orientierung in der modernen Welt zu ermöglichen, Verantwortungsbewusstsein für Natur und Umwelt zu fördern sowie zur Erfüllung der Aufgaben in Staat, Gesellschaft und Beruf zu befähigen. Sie leistet einen Beitrag zur Integration von Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund. Alle Schulen wirken bei der Integration von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf mit.

(3) Zum Auftrag der Schule gehört auch die Sexualerziehung. Sie ist als Erziehung zu verantwortungsbewusstem geschlechtlichem Verhalten Teil der Gesamterziehung und wird fächerübergreifend durchgeführt. Sie soll die Schülerinnen und Schüler ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechend in gebotener Zurückhaltung mit den Fragen der Sexualität vertraut machen sowie zu menschlicher, sozialer und gleichberechtigter Partnerschaft befähigen. Die Sexualerziehung hat die vom Grundgesetz und von der Verfassung für Rheinland-Pfalz vorgegebenen Wertentscheidungen für Ehe und Familie zu achten und dem Gebot der Toleranz Rechnung zu tragen. Über Ziele, Inhalt und Form der Sexualerziehung hat die Schule die Eltern rechtzeitig zu unterrichten.

(4) Bei der Gestaltung des Schulwesens ist darauf zu achten, dass die Beteiligten die Gleichstellung von Frauen und Männern bei der Planung, der Durchführung und der Bewertung aller Maßnahmen von Anfang an in allen Bereichen und auf allen Ebenen einbeziehen (Gender Mainstreaming).

(5) Das Schulverhältnis ist als besonderes Obhutsverhältnis zwischen Lehrkräften und Schülerinnen und Schülern geprägt von gegenseitigem Vertrauen, Achtung, Respekt und verantwortungsvollem Umgang mit Nähe und Distanz.

§ 2 Eltern und Schule

(1) Die Schule achtet bei der Erfüllung ihres Auftrags das natürliche und zugleich verfassungsmäßige Recht der Eltern, über die Erziehung ihrer Kinder zu bestimmen.

(2) Schule und Eltern gewährleisten gemeinsam das Recht des Kindes auf Erziehung und Bildung. Sie ermöglichen dem Kind die Wahrnehmung des öffentlichen Erziehungs- und Bildungsangebots entsprechend seiner Neigung, seinen Fähigkeiten und seiner Entwicklung.

(3) Das Erziehungsrecht der Eltern und der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag sind in der Schule einander gleichgeordnet. Die gemeinsame Erziehungsaufgabe verpflichtet zu vertrauensvollem und partnerschaftlichem Zusammenwirken, zu gegenseitiger Unterrichtung und Hilfe in allen für das Schulverhältnis bedeutsamen Fragen sowie zu Aufgeschlossenheit und Offenheit im Umgang miteinander. Im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen die Eltern die Schule; sie können schulische Vorhaben fördern und Aufgaben übernehmen.

(4) Die Eltern haben ein Recht auf Beratung und Unterrichtung in fachlichen, pädagogischen und schulischen Fragen.

(5) Die Eltern haben einen Anspruch auf Teilnahme am Unterricht und an schulischen Veranstaltungen ihres Kindes, während dieses eine Schule der Primarstufe oder Sekundarstufe I besucht. Auf die pädagogischen Erfordernisse des Unterrichts und der Schule ist Rücksicht zu nehmen. Das Nähere regeln die Schulordnungen.

(6) Die Eltern unterrichten die Schule über besondere Umstände, die die schulische Entwicklung des Kindes beeinflussen.

(7) Die Schule informiert die Eltern über alle wesentlichen Fragen des Unterrichts und der Erziehung.

§ 3 Schülerinnen und Schüler

(1) Die Schülerinnen und Schüler nehmen in der Schule ihr Recht auf Bildung und Erziehung wahr.

(2) Die Schule fördert die Schülerinnen und Schüler in ihrer persönlichen Entwicklung. Sie bietet ihnen Information, Beratung, Unterstützung und Hilfe in allen für das Schulleben wesentlichen Fragen an und empfiehlt in schulischen Problemlagen Ansprechpersonen. Sind gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls einer Schülerin oder eines Schülers erkennbar, gilt § 4 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2975) in der jeweiligen Fassung.

(3) Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, vom schulischen Bildungs- und Erziehungsangebot verantwortlich Gebrauch zu machen. Unterricht und Erziehung erfordern Mitarbeit und Leistung.

(4) Die Schülerinnen und Schüler werden ihrem Alter und ihrer Entwicklung entsprechend in die Entscheidungsfindung über die Gestaltung des Unterrichts, des außerunterrichtlichen Bereichs und der schulischen Gemeinschaft eingebunden. Es gehört zu den Aufgaben der Schule ihnen diese Mitwirkungsmöglichkeiten zu erschließen.

(5) Behinderte Schülerinnen und Schüler sollen das schulische Bildungs- und Erziehungsangebot grundsätzlich selbständig, barrierefrei im Sinne des § 2 Abs. 3 des Landesgesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen und gemeinsam mit nicht behinderten Schülerinnen und Schülern nutzen können, wenn hierfür die sächlichen, räumlichen, personellen und organisatorischen Bedingungen geschaffen werden können. Bei der Gestaltung des Unterrichts und bei Leistungsfeststellungen sind die besonderen Belange behinderter Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen und ihnen die zum Ausgleich ihrer Behinderung erforderlichen Arbeitserleichterungen zu gewähren.

§ 4 Unterrichtung der Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler

(1) Die Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler haben das Recht, sich über deren Ausbildungsweg zu unterrichten. Auskünfte über den Leistungsstand darf die Schule den Eltern erteilen, wenn die Schülerin oder der Schüler dem nicht widersprochen hat. Über den Widerspruch werden die Eltern unterrichtet.

(2) Unbeschadet dessen soll die Schule die Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler über

  1. die Nichtversetzung,
  2. die Nichtzulassung zu einer Jahrgangsstufe,
  3. die Nichtzulassung zur Abschlussprüfung,
  4. das Nichtbestehen der Abschlussprüfung,
  5. die Entlassung aus dem Schulverhältnis wegen mangelnder Leistung (§ 54),
  6. den Schulausschluss oder dessen Androhung (§ 55) sowie
  7. die Beendigung des Schulverhältnisses durch die Schülerin oder den Schüler

unterrichten.

(3) Die Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler sollen darüber hinaus unterrichtet werden, wenn

  1. die Zulassung zur Abschlussprüfung,
  2. das Bestehen der Abschlussprüfung
  3. gefährdet oder das Verfahren zur Entlassung aus dem Schulverhältnis nach § 54 Abs. 4 oder zum Ausschluss von der Schule eingeleitet ist.

(4) Über sonstige schwerwiegende Sachverhalte, die das Schulverhältnis wesentlich beeinträchtigen, kann eine Unterrichtung der Eltern erfolgen.

(5) Die volljährigen Schülerinnen und Schüler werden in der Regel vorab über Auskünfte nach den Absätzen 2 bis 4 von der Schule in Kenntnis gesetzt.

(6) Die Absätze 2 bis 5 finden keine Anwendung, soweit die Schülerin oder der Schüler das 21. Lebensjahr vollendet oder den bestehenden Bildungsgang nach Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen hat.

(7) Eltern im Sinne dieser Bestimmung sind die im Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres für die Person der Schülerin oder des Schülers Sorgeberechtigten.

§ 5 Gemeinsame Aufgabe

(1) Das Land, die kommunalen Gebietskörperschaften und die freien Träger wirken bei der Erfüllung des Auftrags der Schule mit den Lehrkräften, Schülerinnen, Schülern und Eltern und den für die außerschulische Berufsbildung Verantwortlichen nach Maßgabe dieses Gesetzes zusammen.

(2) Bei der Gestaltung des Religionsunterrichts wirken die Kirchen und Religionsgemeinschaften nach den Bestimmungen des Grundgesetzes und der Verfassung für Rheinland-Pfalz mit.

§ 6 Begriff der Schule

(1) Schulen im Sinne dieses Gesetzes sind alle auf Dauer angelegten Einrichtungen der Schularten nach § 9 Abs. 3 sowie vergleichbare Einrichtungen. Sie verfolgen bestimmte Bildungs- und Erziehungsziele. In ihnen wird planmäßiger und systematischer Unterricht, der individuelles und soziales Lernen miteinander verbindet, in verschiedenen Fächern, Lernbereichen und Sachzusammenhängen erteilt.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Schulen zur Vorbereitung auf eine beamtenrechtliche Laufbahnprüfung sowie für Schulen für Gesundheitsfachberufe mit Ausnahme der Fachschulen für Altenpflege (§ 4 Abs. 2 des Altenpflegegesetzes in der Fassung vom 25. August 2003 - BGBl. I S. 1690 -).

§ 7 Dauer des Schulbesuchs

Die Schule ist nach näherer Bestimmung dieses Gesetzes in der Regel für die Dauer von zwölf Schuljahren zu besuchen.

§ 8 Schuljahr

(1) Das Schuljahr beginnt an allen Schulen am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Jahres; das fachlich zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung für einzelne Schularten und Schulformen abweichende Regelungen treffen, soweit es deren Aufgabenstellung erfordert.

(2) Die Dauer und zeitliche Verteilung der Ferien und die wöchentlichen Unterrichtstage regelt das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.

Abschnitt 2: Gliederung des Schulwesens

§ 9 Schularten und Schulstufen

(1) Das Schulwesen ist in Schularten und Schulstufen gegliedert.

(2) Die Schularten umfassen einen oder mehrere Bildungsgänge mit spezifischen Lernschwerpunkten und Lernanforderungen und ermöglichen die Organisation des Unterrichts in entsprechenden Lerngruppen. An allgemein bildenden Schulen können nach Klassenstufe 9 die Qualifikation der Berufsreife, nach Klassenstufe 10 der qualifizierte Sekundarabschluss I und nach Jahrgangsstufe 12 oder 13 die allgemeine Hochschulreife erworben werden.

(3) Schularten sind:

  1. die Grundschule,
  2. die Realschule plus,
  3. dasGymnasium,
  4. die Integrierte Gesamtschule,
  5. die berufsbildende Schule,
  6. das Abendgymnasium,
  7. das Kolleg,
  8. die Förderschule.

Unbeschadet dessen besteht das Recht der freien Träger zum Betrieb einer Hauptschule oder Realschule nach § 9 Abs. 3 Nr. 2 und 4 des Schulgesetzes in der zuletzt durch § 21 des Gesetzes vom 7. März 2008 (GVBl. S. 52) geänderten Fassung; Hauptschulen können auch im organisatorischen Verbund mit einer Grundschule betrieben werden.

(4) Die Schulstufen gliedern das Schulwesen nach Altersstufen; sie können eine oder mehrere Schularten umfassen. Sie sichern die gemeinsame Grundbildung und die Abstimmung der Bildungsangebote der Schularten sowie ihrer Abschlüsse und ermöglichen die Durchlässigkeit zwischen den Schularten.

(5) Schulstufen sind:

  1. die Primarstufe,
  2. die Sekundarstufe I und
  3. die Sekundarstufe II.

(6) Die ersten beiden Klassenstufen der Sekundarstufe I bilden die Orientierungsstufe. Die Orientierungsstufe hat das Ziel, in einem Zeitraum der Erprobung, der Förderung und der Beobachtung in Zusammenarbeit mit den Eltern die Entscheidung über die geeignete Schullaufbahn zu sichern und die Schülerinnen und Schüler in die Lernschwerpunkte und Lernanforderungen der Sekundarstufe I einzuführen; sie kann schulartabhängig oder schulartübergreifend eingerichtet werden. In der Orientierungsstufe findet der Unterricht im Klassenverband statt. Es besteht die Möglichkeit, Neigungsdifferenzierung einzurichten.

§ 10 Aufgaben und Zuordnung der Schularten

(1) Jede Schulart und jede Schule ist der individuellen Förderung der Schülerinnen und Schüler verpflichtet. Alle Maßnahmen der Leistungs- und Neigungsdifferenzierung in innerer und äußerer Form wie auch die sonderpädagogische Förderung durch Prävention und integrierte Fördermaßnahmen tragen diesem Ziel Rechnung. Das Nähere regeln die Schulordnungen. Die Schulen sind verpflichtet, sich an der Lehrerausbildung zu beteiligen.

(2) Die Grundschule führt in schulisches Lernen ein und legt die Grundlage für die weitere schulische Bildung. Eine Grundschule kann mehrere Standorte umfassen. Die Grundschule kann für vom Schulbesuch zurückgestellte Kinder einen Schulkindergarten führen. Die Grundschule ist der Primarstufe zugeordnet und wird als volle Halbtagsschule geführt.

(3) Die Realschule plus führt zur Qualifikation der Berufsreife, die zum Eintritt in berufsbezogene Bildungsgänge berechtigt und zum qualifizierten Sekundarabschluss I, der zum Eintritt in berufsbezogene und auch in studienbezogene Bildungsgänge berechtigt. Sie umfasst Schülerinnen und Schüler der Bildungsgänge zur Erlangung der Berufsreife und zur Erlangung des qualifizierten Sekundarabschlusses I. Sie ist in Schulformen gegliedert. Die Realschule plus arbeitet zu Fragen der Berufsorientierung eng mit der berufsbildenden Schule zusammen. Die Realschule plus ist der Sekundarstufe I zugeordnet.

(4) Das Gymnasium führt zur allgemeinen Hochschulreife. Die Sekundarstufe I des Gymnasiums vermittelt den qualifizierten Sekundarabschluss I, der zum Eintritt in studienbezogene und in berufsbezogene Bildungsgänge berechtigt. Für leistungsstarke Schülerinnen und Schüler kann durch Zusammenfassung und Förderung im Klassenverband ein verkürzter Weg durch die Sekundarstufe I ermöglicht werden. Die gymnasiale Oberstufe eröffnet durch die Vermittlung der Studierfähigkeit den Zugang zur Hochschule und führt auch zu berufsbezogenen Bildungsgängen. Die gymnasiale Oberstufe umfasst drei Jahrgangsstufen; sie ist an Schulen, an denen die allgemeine Hochschulreife nach Jahrgangsstufe 12 erworben wird, mit den Jahrgangsstufen 11 und 12, im Übrigen mit den Jahrgangsstufen 11, 12 und 13 der Sekundarstufe II zugeordnet.

(5) In der gymnasialen Oberstufe werden die Schülerinnen und Schüler nach einer Einführungsphase von mindestens einem Schulhalbjahr in einem System von aufeinander aufbauenden Grund- und Leistungskursen unterrichtet. Im Rahmen dieses Systems setzen sie nach ihrer Befähigung und ihrem Interesse Schwerpunkte in ihrem schulischen Bildungsgang. Die Schülerinnen und Schüler wählen dazu aus einem Fächerangebot, welches das sprachlich-literarisch-künstlerische, das gesellschaftswissenschaftliche und das mathematisch-naturwissenschaftlich-technische Aufgabenfeld sowie die Fächer Religionslehre/Ethikunterricht und Sport umfasst, Fächer aus, die als Leistungs- oder Grundkurse unterrichtet werden. Dabei ist zur Sicherung einer allgemeinen Grundbildung so auszuwählen, dass alle in Satz 3 genannten Aufgabenfelder und Fächer erfasst werden. Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler in den Kursen werden durch Noten und Punkte bewertet. Die Hochschulreife wird durch das Erreichen einer Gesamtqualifikation erworben, die sich aus Leistungen im Kurssystem und in der Abschlussprüfung zusammensetzt. Der Besuch der Oberstufe dauert mindestens zwei Jahre; er soll vier Jahre nicht übersteigen. Das Nähere, insbesondere die Zahl, Fächer und Kombination der im Kurssystem angebotenen Leistungs- und Grundkurse, Umfang und Bedingungen der Wahlmöglichkeit sowie die Leistungsbewertung regelt das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.

(6) Die Integrierte Gesamtschule führt zur Qualifikation der Berufsreife, die zum Eintritt in berufsbezogene Bildungsgänge berechtigt, zum qualifizierten Sekundarabschluss I, der zum Eintritt in berufsbezogene und in studienbezogene Bildungsgänge berechtigt, sowie zur Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe. Die Integrierte Gesamtschule umfasst in der Regel eine gymnasiale Oberstufe nach Absatz 5, die zur allgemeinen Hochschulreife führt. Die Integrierte Gesamtschule fasst Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I in einem weitgehend gemeinsamen Unterricht zusammen. Der Unterricht in der Integrierten Gesamtschule findet im Klassenverband mit der Möglichkeit der inneren Differenzierung sowie in Kursen mit einer Differenzierung nach Leistung oder in klasseninternen Lerngruppen statt.

(7) Die berufsbildende Schule ermöglicht durch ein differenziertes Bildungsangebot den Erwerb beruflicher und berufsübergreifender Kompetenzen und vermittelt Abschlüsse der Sekundarstufe I und II, die den Eintritt in eine qualifizierte Berufstätigkeit oder in weiterführende berufsbezogene oder studienbezogene Bildungsgänge ermöglichen; sie ergänzt außerdem in der Sekundarstufe I erworbene Kenntnisse und Fertigkeiten und kooperiert mit den an der dualen Ausbildung Beteiligten. Die berufsbildende Schule ist in Schulformen gegliedert. Sie ist der Sekundarstufe II zugeordnet.

(8) Das Abendgymnasium führt Berufstätige zur allgemeinen Hochschulreife. Das Abendgymnasium ist der Sekundarstufe II zugeordnet. Absatz 5 gilt entsprechend.

(9) Das Kolleg führt Erwachsene mit Berufserfahrung zur allgemeinen Hochschulreife. Das Kolleg ist der Sekundarstufe II zugeordnet. Absatz 5 gilt entsprechend.

(10) Die Förderschule vermittelt Schülerinnen und Schülern, die nach Feststellung der Schulbehörde sonderpädagogischen Förderbedarf haben und nach Maßgabe des § 3 Abs. 5 Satz 1 keine Schule einer anderen Schulart besuchen, die für die Förderschule vorgesehenen oder sonstige ihren Fähigkeiten entsprechende Schulabschlüsse. Schülerinnen und Schüler, die wegen ihres sonderpädagogischen Förderbedarfs zunächst nicht in eine Berufsausbildung eintreten, werden in berufsbefähigenden Bildungsgängen so weit gefördert, dass sie nachträglich in einen berufsbezogenen Bildungsgang eintreten oder bessere Voraussetzungen für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erlangen können. Die Förderschule beteiligt sich an der integrierten Förderung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in anderen Schularten, wirkt an der Planung und Durchführung des gemeinsamen Unterrichts von behinderten und nicht behinderten Kindern mit und berät Eltern und Lehrkräfte. Die Förderschule ist in Schulformen gegliedert. Die Förderschule kann für vom Schulbesuch zurückgestellte Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf einen Förderschulkindergarten führen. Die Förderschule ist einer Schulstufe oder mehreren Schulstufen zugeordnet.

§ 10 a Formen der Realschule plus

(1) Folgende Schulformen der Realschule plus können eingerichtet werden:

  1. die Integrative Realschule und
  2. die Kooperative Realschule.

(2) In der Integrativen Realschule findet ab der Klassenstufe 7 Fachleistungsdifferenzierung in Kursen und in klasseninternen Lerngruppen statt; ab der Klassenstufe 8 können auch abschlussbezogene Klassen der Bildungsgänge zur Erlangung der Berufsreife und zur Erlangung des qualifizierten Sekundarabschlusses I gebildet werden.

(3) In der Kooperativen Realschule wird ab der Klassenstufe 7 in abschlussbezogene Klassen der Bildungsgänge zur Erlangung der Berufsreife und zur Erlangung des qualifizierten Sekundarabschlusses I differenziert.

(4) Die Realschule plus kann im organisatorischen Verbund mit einer Fachoberschule geführt werden. Den Bildungsgängen zur Erlangung der Berufsreife kann ein weiteres Schuljahr angefügt werden.

(5) Das Nähere regelt das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.

§ 11 Formen der berufsbildenden Schule

(1) Die berufsbildende Schule gliedert sich in folgende Schulformen:

  1. die Berufsschule einschließlich des Berufsvorbereitungsjahres,
  2. die Berufsfachschule,
  3. die Berufsoberschule,
  4. die duale Berufsoberschule,
  5. das berufliche Gymnasium,
  6. die Fachschule und
  7. die Fachoberschule.

(2) Die Berufsschule führt als gleichberechtigter Partner der betrieblichen Berufsausbildung durch eine gestufte Grund- und Fachbildung zu berufsqualifizierenden Abschlüssen. Sie vermittelt im ersten Jahr (Grundstufe) eine berufsfeldbreite oder berufsbezogene Grundbildung. Der Unterricht in der Grundstufe und in den anschließenden Fachstufen erfolgt in Teilzeitunterricht, verbunden mit einer betrieblichen Ausbildung oder einem Arbeitsverhältnis. Teilzeitunterricht kann auch in Form des Blockunterrichts (zusammenhängende Unterrichtsabschnitte mit täglichem Unterricht) erteilt werden. Das Abschlusszeugnis der Berufsschule schließt den Abschluss der Berufsreife ein. Es beinhaltet auch den qualifizierten Sekundarabschluss I, sofern

  1. die Berufsschule mit einem qualifizierten Ergebnis und
  2. eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit Erfolg abgeschlossen wurde sowie
  3. ausreichende Fremdsprachenkenntnisse, die einem mindestens fünfjährigen Fremdsprachenunterricht entsprechen, nachgewiesen werden.

Darüber hinaus führt der Berufsschulabschluss, aufbauend auf dem qualifizierten Sekundarabschluss I und in Verbindung mit einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung und einer Fachhochschulreifeprüfung zur Fachhochschulreife. Jugendliche, die zu Beginn der Berufsschulpflicht kein Berufsausbildungs- oder Arbeitsverhältnis nachweisen und nicht die Berufsfachschule besuchen, können im Berufsvorbereitungsjahr auf eine Berufsausbildung vorbereitet werden. Das Nähere regelt das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.

(3) Die Berufsfachschule führt zu beruflichen und schulischen Qualifikationen oder Teilqualifikationen. Sie wird als

  1. Berufsfachschule I,
  2. Berufsfachschule II,
  3. dreijährige Berufsfachschule und
  4. höhere Berufsfachschule

geführt. Die Berufsfachschule I baut auf der Qualifikation der Berufsreife auf und vermittelt eine berufliche Grundbildung. Die Berufsfachschule II baut auf dem Abschluss der Berufsfachschule I mit qualifiziertem Ergebnis auf und führt zum qualifizierten Sekundarabschluss I. Die dreijährige Berufsfachschule baut auf der Qualifikation der Berufsreife auf und führt zu einer schulischen Berufsqualifikation oder zu einer Berufsqualifikation nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung; das Abschlusszeugnis der dreijährigen Berufsfachschule beinhaltet den qualifizierten Sekundarabschluss I, sofern der Bildungsgang mit einem qualifizierten Ergebnis abgeschlossen wird und ausreichende Fremdsprachenkenntnisse, die einem mindestens fünfjährigen Fremdsprachenunterricht entsprechen, nachgewiesen werden. Darüber hinaus führt das Abschlusszeugnis der dreijährigen Berufsfachschule, aufbauend auf dem qualifizierten Sekundarabschluss I und in Verbindung mit einer Fachhochschulreifeprüfung zur Fachhochschulreife. Die Bildungsgänge der zweijährigen höheren Berufsfachschule bauen auf dem qualifizierten Sekundarabschluss I auf. Sie vermitteln bei erfolgreichem Schulbesuch den berufsqualifizierten Abschluss als Assistentin oder als Assistent. Darüber hinaus führt das Abschlusszeugnis der höheren Berufsfachschule in Verbindung mit einer Fachhochschulreifeprüfung und einem Praktikum zur Fachhochschulreife. Das Nähere regelt das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.

(4) Die Berufsoberschule führt als Berufsoberschule I und Berufsoberschule II zur Fachhochschulreife sowie zur fachgebundenen und zur allgemeinen Hochschulreife. Die Berufsoberschule I setzt den qualifizierten Sekundarabschluss I sowie eine mindestens zweijährige abgeschlossene Berufsausbildung und, soweit während der Berufsausbildung oder der Berufstätigkeit die Pflicht zum Schulbesuch bestand, den Abschluss der Berufsschule voraus und führt in einjährigem Vollzeitunterricht zur Fachhochschulreife. An die Stelle der Berufsausbildung kann eine mindestens fünfjährige Berufstätigkeit treten. Die berufliche Vorbildung muss in der Regel der jeweiligen Fachrichtung entsprechen. Die Berufsoberschule II setzt den erfolgreichen Abschluss der Fachoberschule oder eine mindestens zweijährige abgeschlossene Berufsausbildung und die Fachhochschulreife oder einen gleichwertigen Bildungsstand voraus und führt in einjährigem Vollzeitunterricht zur fachgebundenen Hochschulreife und, sofern hinreichende Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache nachgewiesen werden, zur allgemeinen Hochschulreife. Die berufliche Vorbildung oder die besuchte Fachrichtung der Fachoberschule muss in der Regel der jeweiligen Fachrichtung der Berufsoberschule II entsprechen. Das Nähere regelt das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.

(5) Die duale Berufsoberschule baut auf dem qualifizierten Sekundarabschluss I und auf dem Abschluss der höheren Berufsfachschule oder einer zweijährigen Fachschule nach Absatz 7 Satz 6 oder dem Abschluss einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung sowie dem Berufsschulabschluss auf. Sie führt in Teilzeitunterricht im Anschluss an die in Satz 1 genannten Schulformen zur Fachhochschulreife; die Dauer bemisst sich nach der Vorqualifikation. Das Nähere regelt das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.

(6) Das berufliche Gymnasium führt als gymnasiale Oberstufe mit berufsbezogenen Bildungsangeboten zur allgemeinen Hochschulreife. § 10 Abs. 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass bei der Wahl der Fächer auch die berufsbezogenen Fächer zu berücksichtigen sind. Das Nähere regelt das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.

(7) Die Fachschule führt zu berufsqualifizierenden Abschlüssen der beruflichen Fort- und Weiterbildung, vermittelt eine vertiefte berufliche Fachbildung und fördert die Allgemeinbildung. Eine Gesamtqualifikation kann auch aufgrund mehrerer, während des Bildungsgangs erworbener Teilqualifikationen zuerkannt werden. Die Fachschule mit Ausnahme der Fachschule für Altenpflege baut auf einer in der Regel dem gewählten Bildungsgang entsprechenden, abgeschlossenen Berufsausbildung, dem Abschluss der Berufsschule und einer zusätzlichen praktischen Berufstätigkeit auf. Bei Fachschulen für soziale Berufe kann auf die praktische Vorbildung verzichtet werden. Der Bildungsgang dauert bei Vollzeitunterricht mindestens ein halbes Schuljahr, bei Teilzeitunterricht je nach Wochenstundenzahl ein oder eineinhalb Schuljahre. Der Abschluss einer Fachschule in Vollzeitunterricht mit der Dauer von mindestens zwei Schuljahren oder in Teilzeitunterricht mit entsprechend längerer Dauer ist der Fachhochschulreife gleichwertig und berechtigt zum Studium an Fachhochschulen in Rheinland-Pfalz. Das Nähere regelt das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.

(8) Die Fachoberschule setzt einen qualifizierten Sekundarabschluss I voraus und führt in einem zweijährigen Vollzeitunterricht unter Einschluss eines einschlägigen gelenkten Praktikums zur Fachhochschulreife. Sie wird im organisatorischen Verbund mit einer Realschule plus geführt. Das Nähere regelt das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.

(9) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Anerkennung einer erfolgreich abgelegten Meisterprüfung, einer der Meisterprüfung gleichstehenden beruflichen Fortbildungsprüfung oder erfolgreich abgeschlossener Bildungsgänge der Fachschule als einem qualifizierten Sekundarabschluss I gleichwertige Voraussetzungen für die Aufnahme in die weiterführenden berufsbildenden Schulen durch Rechtsverordnung zu regeln.

§ 12 Formen der Förderschule

Folgende Förderschulen können eingerichtet werden:

  1. Schulen für blinde Schülerinnen und Schüler,
  2. Schulen für sehbehinderte Schülerinnen und Schüler,
  3. Schulen für gehörlose Schülerinnen und Schüler,
  4. Schulen für hörbehinderte Schülerinnen und Schüler,
  5. Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen,
  6. Schulen mit dem Förderschwerpunkt motorische Entwicklung,
  7. Schulen mit dem Förderschwerpunkt ganzheitliche Entwicklung,
  8. Schulen mit dem Förderschwerpunkt Sprache,
  9. Schulen mit dem Förderschwerpunkt sozial-emotionale Entwicklung.

Über weitere Organisationsformen entscheidet das fachlich zuständige Ministerium. Mehrere Formen der Förderschule können in einer Schule zusammengefasst werden.

§ 13 Mindestgröße der Schulen

(1) In der Grundschule muss jede Klassenstufe mindestens eine Klasse umfassen.

(2) Im Gymnasium muss jede Klassenstufe mindestens zwei, in den Klassenstufen 5 bis 9 der Realschule plus mindestens drei, in den Klassenstufen 5 bis 9 der Realschule plus in freier Trägerschaft mindestens zwei, in der Integrierten Gesamtschule mindestens vier Klassen umfassen, in besonderen Fällen mit Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums bei Integrierten Gesamtschulen drei Klassen.

(3) Förderschulen müssen mindestens vier Klassen umfassen.

(4) Bei Grund- und Förderschulen sind in besonderen Fällen, bei Realschulen plus aus Gründen der Siedlungsstruktur Ausnahmen von der Mindestgröße zulässig.

(5) Schulen können fortgeführt werden, wenn sie die Mindestgröße nur vorübergehend nicht erreichen.

§ 14 Ganztagsschule

(1) Die Ganztagsschule in Angebotsform und in verpflichtender Form verbindet Unterricht und weitere schulische Angebote zu einer pädagogischen und organisatorischen Einheit. Sie ist in folgender Weise organisiert:

  1. In Angebotsform erstreckt sich die Ganztagsschule auf die Vormittage und vier Nachmittage einer Woche. Sie kann Unterricht auf den Nachmittag legen und hält weitere pädagogische Angebote vor. Sie ist klassenbezogen, klassenübergreifend oder klassenstufenübergreifend organisiert. Für Schülerinnen und Schüler, die für das Ganztagsangebot angemeldet sind, besteht eine Teilnahmeverpflichtung für die Dauer eines Schuljahres.
  2. In verpflichtender Form verteilt die Ganztagsschule den Unterricht auf die Vormittage und in der Regel vier Nachmittage einer Woche. Sie hält weitere pädagogische Angebote vor. Die Teilnahme ist für die Schülerinnen und Schüler verpflichtend.

(2) Die Ganztagsschule in offener Form verbindet Unterricht und außerunterrichtliche Betreuung zu einer pädagogischen und organisatorischen Einheit. Sie kann Unterricht auf den Nachmittag legen. Die Teilnahme an der außerunterrichtlichen Betreuung ist für die Schülerinnen und Schüler freiwillig. Die außerunterrichtliche Betreuung erfolgt durch Betreuungskräfte, die der Schulträger bereitstellt.

(3) Die Schulbehörde kann nach dem schulischen Bedürfnis mit Zustimmung des Schulträgers eine Ganztagsschule in Angebotsform oder in verpflichtender Form errichten oder eine bestehende Schule zu einer Ganztagsschule in Angebotsform oder in verpflichtender Form erweitern; § 91 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. Ohne Beteiligung der Schulbehörde kann die Schulleiterin oder der Schulleiter eine bestehende Schule mit Zustimmung des Schulträgers nach Anhörung der Gesamtkonferenz und des Schulelternbeirats zu einer Ganztagsschule in offener Form erweitern.

(4) Die Förderschulen werden als Ganztagsschulen in verpflichtender Form geführt; Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen werden in Halbtagsform oder als Ganztagsschulen geführt. Die Schulbehörde kann Ausnahmen von Satz 1 Halbsatz 1 zulassen. Soweit die Besonderheiten der Förderschulen es erfordern, können in der Schulordnung von Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und Absatz 3 abweichende Regelungen getroffen werden.

Abschnitt 3: Zusammenarbeit von Schulen und Schulverbund

§ 15 Schulzentrum

(1) In Schulzentren arbeiten räumlich zusammengefasste Schulen der Sekundarstufen pädagogisch und organisatorisch zusammen.

(2) Die Zusammenarbeit dient insbesondere der Abstimmung in Lernangebot, Lehrverfahren sowie Lehr- und Lernmitteln und erleichtert die Durchlässigkeit zwischen den beteiligten Schulen; der Austausch von Lehrkräften, die gemeinsame Erledigung von Verwaltungsangelegenheiten und die gemeinschaftliche Nutzung von schulischen Einrichtungen wird damit ermöglicht.

§ 16 Kooperative Gesamtschule

(1) Die Kooperative Gesamtschule, in der die eigenständigen Schularten Realschule plus und Gymnasium zusammenarbeiten, erfüllt die pädagogischen Aufgaben eines Schulzentrums in einem besonderen organisatorischen Verbund.

(2) Der Verbund hat insbesondere folgende Schwerpunkte:

  1. Die Orientierungsstufe ist schulartübergreifend eingerichtet.
  2. Ab Klassenstufe 7 liegt der Schwerpunkt der schulartübergreifenden Zusammenarbeit im Bereich gemeinsamer Angebote wie Arbeitsgemeinschaften, Fördermaßnahmen, außerunterrichtliche Veranstaltungen.
  3. Eine Schulleiterin oder ein Schulleiter der beteiligten Schularten koordiniert in der Regel im zeitlichen Wechsel die schulartübergreifenden Aufgaben. Es kann auch eine gemeinsame Schulleiterin oder ein gemeinsamer Schulleiter bestellt werden.

§ 17 Organisatorisch verbundene Grund- und Realschulen plus

Grundschulen und Realschulen plus, die räumlich zusammenhängen oder benachbart sind, können organisatorisch verbunden werden.

§ 18 Zusammenarbeit von Schulen

(1) Benachbarte Schulen arbeiten pädagogisch eng zusammen. Damit sollen insbesondere Lernangebote, Lehrverfahren sowie Lehr- und Lernmittel der beteiligten Schulen, insbesondere zwischen Grundschulen und Förderschulen sowie Schulen der Sekundarstufen I und II, aufeinander abgestimmt werden. Dies dient der gemeinsamen Grundbildung innerhalb der differenzierten Bildungsangebote und fördert die Durchlässigkeit zwischen den Schularten.

(2) Die Schulen der Sekundarstufe I sowie die Förderschulen arbeiten darüber hinaus eng mit den berufsbildenden Schulen zusammen.

§ 19 Zusammenarbeit mit außerschulischen Einrichtungen und Institutionen

Die Schulen arbeiten im Rahmen ihrer Aufgaben

  1. mit den Trägern und Einrichtungen der öffentlichen und freien Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere im Rahmen der Schulsozialarbeit, mit den Kindertagesstätten und in den lokalen Netzwerken nach § 3 des Landesgesetzes zum Schutz von Kindeswohl und Kindergesundheit,
  2. mit anderen außerschulischen Einrichtungen und Institutionen, deren Tätigkeit für die Lebenssituation junger Menschen wesentlich ist, insbesondere mit anderen Bildungseinrichtungen und Betrieben,

zusammen.

Die Zusammenarbeit nach Satz 1 Nr. 1 ist bei Grundschulen insbesondere darauf auszurichten, sich mit den Kindergärten über die jeweiligen Bildungskonzepte im Hinblick auf den Übergang abzustimmen; hierzu werden geeignete Kooperationsformen, wie Arbeitsgemeinschaften und gemeinsame Fortbildung, zwischen Grundschulen und Kindergärten vereinbart. Es können Hospitationen von Lehrkräften in Kindertagesstätten sowie von Erzieherinnen und Erziehern in der Schule stattfinden.

Abschnitt 4: Schulversuche, Pädagogische Service-Einrichtungen

§ 20 Schulversuche

(1) Zur Gewinnung und praktischen Erprobung neuer pädagogischer und organisatorischer Erkenntnisse für die Qualitätsentwicklung des Schulwesens und eine bessere Förderung der Schülerinnen und Schüler können Schulversuche durchgeführt werden.

(2) Die Schulversuche werden im Rahmen bestehender Schularten oder als besondere Versuchsschulen geführt.

(3) Schulversuche dienen insbesondere

  1. der Entwicklung neuer schulischer Strukturen,
  2. der Neubestimmung von Bildungszielen und Lerninhalten,
  3. der Entwicklung neuer Lehr- und Lernverfahren.
  4. der Entwicklung, Erprobung und Einführung innovativer und effektiver Methoden der schulinternen Evaluation.

(4) Schulversuche sollen wissenschaftlich begleitet und auf die Übertragbarkeit ihrer Ergebnisse hin ausgewertet werden.

§ 21 Pädagogische Service-Einrichtungen

(1) Die pädagogischen Service-Einrichtungen unterstützen die Schulen bei der Erfüllung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags. Sie erfüllen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Fort- und Weiterbildung sowie pädagogische und schulpsychologische Beratung,
  2. Entwicklung schulartspezifischer Vorgaben für die einzelnen Unterrichtsfächer und Lernbereiche sowie Erarbeitung didaktischer Materialien im Rahmen der vom fachlich zuständigen Ministerium festgelegten Bildungsstandards,
  3. Förderung des Einsatzes elektronischer Unterrichtsmedien und mediendidaktische, medienerzieherische und informationstechnische Beratung sowie Beratung und Unterstützung der Medienzentren der kreisfreien Städte und Landkreise.

(2) Die Beratung durch die pädagogischen Service-Einrichtungen umfasst sowohl die systembezogene Beratung bei Schulentwicklungsprozessen, bei der Qualitätsentwicklung, bei der Bildung von Schulnetzwerken und internationalen Partnerschaften, bei didaktisch-methodischen und erzieherischen Fragen als auch die Beratung einzelner Lehrkräfte.

(3) Darüber hinaus beraten Schulpsychologinnen und Schulpsychologen Schülerinnen, Schüler und deren Eltern in Kooperation mit den Lehrkräften in besonderen schulischen Problemlagen.

(4) Die pädagogischen Service-Einrichtungen arbeiten im Rahmen ihrer Aufgaben mit außerschulischen Partnern (z. B. Hochschulen, Agenturen für Arbeit, Jugendämtern, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Erziehungsberatungsstellen und den an der dualen Ausbildung Beteiligten) zusammen.

(5) Soweit es für die Erfüllung der Aufgaben, die den Schulen, den Schulbehörden und den Schulpsychologinnen und Schulpsychologen durch Rechtsvorschrift zugewiesen sind, erforderlich und mit den schutzwürdigen Belangen der Betroffenen vereinbar ist, dürfen die bei der Beratung erhobenen personenbezogenen Daten übermittelt werden. Im Übrigen bedarf die Übermittlung der Einwilligung der Betroffenen.

(6) Die Verträge mit den Kirchen werden durch diese Vorschrift nicht berührt.

Abschnitt 5: Öffentliche Schulen und Schulen in freier Trägerschaft

§ 22

(1) Die Schulen sind öffentliche Schulen oder private Schulen (Schulen in freier Trägerschaft).

(2) Öffentliche Schulen sind Schulen, die vom Land oder einer kommunalen Gebietskörperschaft errichtet werden. Alle anderen Schulen sind Schulen in freier Trägerschaft.

(3) Für die Schulen in freier Trägerschaft gelten die Vorschriften der Teile 1 und 7 dieses Gesetzes sowie der Teile 2 bis 6, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist; im Übrigen gilt für die Schulen in freier Trägerschaft das Privatschulgesetz.

Teil 2: Lehrkräfte, Schülerinnen, Schüler und Eltern

Abschnitt 1: Allgemeines

§ 23 Selbständigkeit der Schulen

(1) Die Schulen haben das Recht und die Pflicht, ihre Angelegenheiten nach Maßgabe dieses Gesetzes selbst zu planen, zu entscheiden und durchzuführen. Sie sind in diesem Rahmen für Schulentwicklung und Qualitätssicherung verantwortlich.

(2) Die Schulen legen pädagogische Ziele und Schwerpunkte fest, um die Qualität schulischer Arbeit zu entwickeln und zu sichern. Sie überprüfen regelmäßig das Erreichen dieser Ziele (interne Evaluation) und nehmen an den durch die Schulbehörden veranlassten Maßnahmen zur externen Evaluation, insbesondere den Maßnahmen der Agentur für Qualitätssicherung, Evaluation und Selbstständigkeit von Schulen sowie an internationalen, länderübergreifenden und landesinternen Vergleichsuntersuchungen, teil. Sie schließen Zielvereinbarungen mit der Schulbehörde.

(3) Schulleiterinnen und Schulleitern können dienst- und arbeitsrechtliche Aufgaben und Zuständigkeiten des Dienstherrn übertragen werden. In die Auswahl von Lehrkräften können Schulen einbezogen werden; das Nähere regelt das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.

(4) Im Rahmen der vom Schulträger zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel nehmen die Schulen ihre wirtschaftlichen Angelegenheiten selbständig und selbstverantwortlich wahr. Sie können Zuwendungen Dritter zur Förderung und Unterstützung der Erziehungs- und Bildungsarbeit einwerben (Sponsoring), soweit dies mit dem Auftrag der Schule vereinbar ist; die Belange des Schulträgers werden berücksichtigt. Das Nähere regeln die Schulordnungen.

§ 24 Geltung für Schulen in freier Trägerschaft

Die staatlich anerkannten Schulen in freier Trägerschaft haben für Konferenzen, für die Vertretungen der Schülerinnen und Schüler und die Elternvertretungen an den Schulen sowie für den Schulausschuss Regelungen zu treffen, die den Vorschriften für die öffentlichen Schulen gleichwertig sind. Das fachlich zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Vorschriften dieses Gesetzes über die Konferenzen von diesen Schulen anzuwenden sind.

Abschnitt 2: Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter

§ 25 Lehrkräfte

(1) Die Lehrkräfte gestalten Erziehung und Unterricht der Schülerinnen und Schüler frei und in eigener pädagogischer Verantwortung im Rahmen der für die Schule geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, der Anordnungen der Schulaufsicht und der Beschlüsse der Konferenzen. Sie sind verpflichtet, an der Schul- und Qualitätsentwicklung mitzuwirken. Unbeschadet des Rechts, im Unterricht die eigene Meinung zu äußern, sollen die Lehrkräfte dafür sorgen, dass auch andere Auffassungen, die für den Unterrichtsgegenstand unter Berücksichtigung des Bildungsauftrags der Schule erheblich sind, zur Geltung kommen. Jede einseitige Unterrichtung und Information ist unzulässig.

(2) Lehrkräfte haben die Aufgabe, Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern sowohl im Hinblick auf die individuelle Entwicklung und Förderung als auch im Hinblick auf die Schullaufbahn zu beraten. Sie werden dabei unterstützt durch die Schulleitung, die Schulaufsicht sowie Schulpsychologinnen und Schulpsychologen. Dabei arbeiten sie mit anderen fachkompetenten Stellen wie Agentur für Arbeit, Gesundheitsamt und Jugendamt zusammen und vermitteln Kontakte zu außerschulischen Beratungseinrichtungen.

(3) Das zwischen den Lehrkräften und den Schülerinnen und Schülern einer Schule bestehende Obhutsverhältnis verpflichtet Lehrkräfte zu einem verantwortungsvollen und vertrauensvollen Umgang mit Nähe und Distanz; sexuelle Kontakte zwischen Lehrkräften und Schülerinnen oder Schülern sind mit dem staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag unvereinbar und daher unzulässig. Dies gilt auch für das sonstige Personal in der Schule.

(4) Die hauptamtlichen oder hauptberuflichen Lehrkräfte müssen nach den Laufbahnvorschriften für das Lehramt, das sie ausüben, befähigt sein; das fachlich zuständige Ministerium kann in Ausnahmefällen auch Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis für eine hauptberufliche Tätigkeit zulassen, die nach Feststellung der Schulbehörde für das Lehramt geeignet sind.

(5) Im Bedarfsfall können nebenamtliche oder nebenberufliche Lehrkräfte beschäftigt werden.

(6) Lehrkräfte, die Religionsunterricht erteilen, bedürfen der Bevollmächtigung durch die Kirchen oder Religionsgemeinschaften; Geistliche sowie Katechetinnen und Katecheten bedürfen des staatlichen Unterrichtsauftrags. Die Einzelheiten werden durch Vereinbarungen zwischen dem fachlich zuständigen Ministerium und den Kirchen und Religionsgemeinschaften geregelt.

(7) Die Kirchen, Religionsgemeinschaften und kirchlichen Genossenschaften können mit Genehmigung der Schulbehörde hauptberuflichen Lehrkräften, die von ihnen nach § 74 Abs. 2 gestellt sind und die Befähigung für das entsprechende Lehramt an einer öffentlichen Schule besitzen, für die Dauer ihrer Tätigkeit gestatten eine der Amtsbezeichnung der vergleichbaren Lehrkraft entsprechende Bezeichnung mit dem Zusatz „im Kirchendienst“ zu führen. Die Führung der Bezeichnung darf der Lehrkraft frühestens zu dem Zeitpunkt gestattet werden, in dem sie im öffentlichen Schuldienst zur Einstellung, Anstellung oder Beförderung heranstehen würde.

(8) Pädagogische Fachkräfte üben eine sozialpädagogische, pflegerische, therapeutische, unterrichtliche oder erzieherische Tätigkeit aus. Soweit sie selbständig Unterricht erteilen, gilt Absatz 1 entsprechend. Technische Fachkräfte können zur Unterstützung der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit beschäftigt werden.

(9) Die Lehrkräfte und die Fachkräfte halten durch Fortbildung den Kontakt mit dem Entwicklungsstand der Wissenschaft und der für die Unterrichtstätigkeit wesentlichen Fachpraxis aufrecht.

§ 26 Schulleiterinnen und Schulleiter

(1) Die Schulleiterinnen und Schulleiter sind für die Durchführung der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit im Rahmen des Bildungsauftrags der Schule und der Maßnahmen zur Schulentwicklung und Qualitätssicherung verantwortlich. Sie führen unbeschadet der Rechte des Schulträgers die laufenden Verwaltungsgeschäfte der Schule und vertreten sie nach außen. Sie übertragen Teile der Aufgaben auf Lehrkräfte, die mit der Vertretung beauftragt sind, sowie auf andere Lehrkräfte der Schule.

(2) Die Schulleiterinnen und Schulleiter unterstützen die Zusammenarbeit der Lehrkräfte. Sie beraten in Fragen der schulischen Bildung und Erziehung. Sie fördern die Verbindung zu den Eltern der Schülerinnen und Schüler und den für die außerschulische Berufsbildung Verantwortlichen sowie zu den außerschulischen Beratungseinrichtungen. Sie pflegen die Verbindung zu den Behörden der Jugend- und Sozialhilfe und stellen die notwendige Beteiligung der Schule bei der Aufstellung und Überprüfung von Hilfeplänen für Kinder und Jugendliche sicher.

(3) Die Schulleiterinnen und Schulleiter sind gegenüber den Lehrkräften sowie den pädagogischen und technischen Fachkräften weisungsberechtigt; § 25 Abs. 1 bleibt unberührt. Das Weisungsrecht nach Satz 1 Halbsatz 1 erstreckt sich auf das Verwaltungs- und Hilfspersonal sowie die Betreuungskräfte der Schule; das Weisungsrecht des Schulträgers bleibt im Übrigen unberührt.

(4) Jede Schule hat eine Schulleiterin oder einen Schulleiter. Für organisatorisch verbundene Schulen wird eine gemeinsame Schulleiterin oder ein gemeinsamer Schulleiter bestellt; für Kooperative Gesamtschulen kann eine gemeinsame Schulleiterin oder ein gemeinsamer Schulleiter bestellt werden. In einem Schulzentrum haben sich die Schulleiterinnen und Schulleiter in Angelegenheiten, die eine einheitliche Behandlung erfordern, aufeinander abzustimmen.

(5) Die Schulleiterinnen und Schulleiter werden bei staatlichen Schulen im Benehmen mit dem Schulträger und dem Schulausschuss bestellt. Die Herstellung des Benehmens gehört nicht zur laufenden Verwaltung des Schulträgers. Dem zuständigen Ausschuss des Schulträgers sowie dem Schulausschuss werden die schriftliche Auswahlentscheidung sowie das Bewerbungsschreiben und Angaben über den beruflichen Werdegang der ausgewählten Person vorgelegt. Schulträger und Schulausschuss können ihre Benehmenserklärung vor der Auswahlentscheidung abgeben (Vorbenehmensherstellung). In diesem Fall sind der zuständige Ausschuss des Schulträgers sowie der Schulausschuss berechtigt das Bewerbungsschreiben und Angaben über den beruflichen Werdegang der Bewerberinnen oder der Bewerber einzusehen sowie Bewerberinnen und Bewerber zu Vorstellungsgesprächen einzuladen; diese sind zur Teilnahme nicht verpflichtet. Wird eine Übereinstimmung nicht erzielt, hat die Schulbehörde den Vorschlag mit dem Schulträger und dem Schulausschuss zu erörtern.

(6) Die Schulleiterinnen und Schulleiter müssen eine der Aufgabenstellung der Schule entsprechende Lehramtsbefähigung besitzen. Sofern einer Schulart mehr als eine schulartbezogene Lehramtsbefähigung zugeordnet ist, müssen sie die Lehramtsbefähigung für eine der Schularten besitzen, deren Bildungsgänge an der Schule angeboten werden; kann an der Schule die Abiturprüfung abgelegt werden, so muss die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die Lehrkraft, die mit der ständigen Vertretung beauftragt ist, die Lehramtsbefähigung besitzen, die zur Abnahme der Prüfung berechtigt. Die Schulleiterin und der Schulleiter sollen die Eignung als Lehrkraft nachgewiesen haben und für die mit der Schulleitung verbundenen Aufgaben besonders geeignet sein. Sie erteilen an der Schule Unterricht.

(7) Ist die Schulleiterin oder der Schulleiter verhindert, so wird die Schule in folgender Reihenfolge geleitet von:

  1. der Lehrkraft, die mit der ständigen Vertretung beauftragt ist,
  2. der Lehrkraft, die mit der weiteren Vertretung beauftragt ist, oder
  3. der dienstältesten Lehrkraft.

Die Schulbehörde kann anstelle der dienstältesten eine andere Lehrkraft mit der Vertretung beauftragen.

Abschnitt 3: Konferenzen

§ 27 Allgemeines

(1) Die Lehrkräfte beraten und beschließen in Konferenzen über alle wichtigen Fragen der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit im Rahmen des Bildungsauftrags der Schule, die ihrer Art nach ein Zusammenwirken der Lehrkräfte erfordern und für die keine andere Zuständigkeit begründet ist.

(2) Konferenzen sind die Gesamtkonferenz und die Teilkonferenzen. Die Konferenzen können für besondere Angelegenheiten Ausschüsse bilden.

(3) Lehrkräfte im Sinne des Absatzes 1 sind alle Personen, die an der Schule Unterricht erteilen.

(4) Die Lehrkräfte haben in allen Konferenzen, denen sie angehören, Stimmrecht, soweit nichts anderes bestimmt wird. Die Mitglieder des Schulausschusses können an Konferenzen mit Ausnahme von Zeugnis- und Versetzungskonferenzen mit beratender Stimme teilnehmen; die Teilnahme von weiteren Vertreterinnen und Vertretern der Eltern und der Schülerinnen und Schüler sowie von pädagogischen und technischen Fachkräften regelt das fachlich zuständige Ministerium. Vertreterinnen und Vertreter der Schulbehörden können an allen Konferenzen teilnehmen. Vertreterinnen und Vertreter des Schulträgers können an den Gesamtkonferenzen mit beratender Stimme teilnehmen.

(5) Die Teilnahme an Gesamtkonferenzen ist Dienstpflicht der hauptamtlichen und hauptberuflichen Lehrkräfte, die Teilnahme an Klassenkonferenzen ist Dienstpflicht aller Lehrkräfte; im Übrigen bestimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter über die Teilnahmepflicht.

(6) Die Schulleiterinnen und Schulleiter sind an die Beschlüsse der Konferenzen gebunden. Sie haben Beschlüsse, die nach ihrer Auffassung gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstoßen, zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Hält die Konferenz ihren Beschluss aufrecht, so ist die Entscheidung der Schulbehörde einzuholen.

(7) Die Klassenelternversammlung kann die Einberufung der Klassenkonferenz, der Schulelternbeirat die Einberufung der Gesamtkonferenz verlangen. Eine Tagesordnung ist vorzulegen.

§ 28 Gesamtkonferenz

(1) Die Gesamtkonferenz gestaltet und koordiniert die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit sowie Maßnahmen zur Schulentwicklung und Qualitätssicherung im Rahmen der gesamten Schule.

(2) Die Gesamtkonferenz besteht aus allen Lehrkräften der Schule. Die Konferenz wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter geleitet.

§ 29 Teilkonferenzen

(1) Teilkonferenzen sind die Klassenkonferenzen, die Stufenkonferenzen und die Fachkonferenzen; bei Bedarf können sonstige Teilkonferenzen gebildet werden.

(2) Die Klassenkonferenz ist für alle eine Klasse betreffenden Angelegenheiten zuständig; sie hat insbesondere die Zusammenarbeit der Lehrkräfte zu fördern. Sie besteht aus den Lehrkräften, die in der Klasse oder in Kursen unterrichten, an denen Schülerinnen und Schüler der Klasse teilnehmen. Die Klassenkonferenz wird von der Klassenleiterin oder dem Klassenleiter, bei Zeugnis- und Versetzungsangelegenheiten von der Schulleiterin oder dem Schulleiter geleitet.

(3) Stufenkonferenzen können für Angelegenheiten, die alle Klassen oder Kurse einer Klassenstufe oder mehrerer Klassenstufen betreffen, eingerichtet werden; Stufenkonferenzen für eine Klassenstufe sind einzurichten, wenn die Schülerinnen und Schüler nicht in Klassenverbänden zusammengefasst sind. Die Stufenkonferenz besteht aus den Lehrkräften, die in den Klassen oder Kursen unterrichten. Die Stufenkonferenz wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter geleitet. Sie oder er kann eine andere Lehrkraft mit der Leitung beauftragen.

(4) Fachkonferenzen werden für die Behandlung von Angelegenheiten eines Unterrichtsfaches eingerichtet; dabei können verwandte Fächer zusammengefasst werden. Die Fachkonferenz besteht aus allen Lehrkräften, die in dem Fach oder den Fächern die Lehrbefähigung haben oder unterrichten. Die Fachkonferenz wählt aus ihrer Mitte eine Lehrkraft, die die Konferenz leitet.

§ 30 Konferenzen bei Zusammenarbeit von Schulen

(1) Die Gesamtkonferenz bei organisatorisch verbundenen Schulen besteht aus allen Lehrkräften dieser Schulen. Kooperative Gesamtschulen bilden eine gemeinsame Gesamtkonferenz, soweit Entscheidungen über schulartübergreifende Angelegenheiten der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit getroffen werden.

(2) Bei Schulzentren, Kooperativen Gesamtschulen, organisatorisch verbundenen Schulen und benachbarten Schulen, die pädagogisch zusammenarbeiten, können Teilkonferenzen, denen Lehrkräfte mehrerer der beteiligten Schulen angehören, gebildet werden.

Abschnitt 4: Vertretungen für Schülerinnen und Schüler, Schülerzeitungen

§ 31 Vertretungen für Schülerinnen und Schüler

(1) Bei der Verwirklichung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule wirken die Schülerinnen und Schüler durch ihre Vertretungen eigenverantwortlich mit.

(2) Die Vertretungen nehmen die Interessen der Schülerinnen und Schüler in der Schule, gegenüber den Schulbehörden und in der Öffentlichkeit wahr und üben die Beteiligungsrechte der Schülerinnen und Schüler aus. Sie können im Rahmen des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule selbstgestellte Aufgaben in eigener Verantwortung durchführen.

(3) Bestehen zwischen der Schulleiterin oder dem Schulleiter und einer Vertretung für Schülerinnen und Schüler Meinungsverschiedenheiten über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Vertretung, so können die Beteiligten die Entscheidung des Schulausschusses herbeiführen. Die Rechte der Schulaufsicht bleiben unberührt.

(4) Vertretungen für Schülerinnen und Schüler sind die Klassenversammlung, die Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher sowie die Versammlung der Schülerinnen und Schüler. Sonstige Vertretungen werden nach Bedarf gebildet.

(5) Vertretungen für Schülerinnen und Schüler werden an allen Schulen der Sekundarstufen I und II gebildet. In der Primarstufe können Vertretungen für Schülerinnen und Schüler gebildet werden. Kann eine Vertretung für Schülerinnen und Schüler an einer Förderschule nicht gebildet werden, sollen die Schülerinnen und Schüler in geeigneter Weise entsprechend ihren Möglichkeiten an der Gestaltung des Schullebens beteiligt werden.

(6) Es können regionale und überregionale Vertretungen für Schülerinnen und Schüler gebildet werden.

§ 32 Klassenversammlung

(1) Die Klassenversammlung hat die Aufgabe, in allen Fragen, die sich bei der Arbeit der Klasse ergeben, zu beraten und zu beschließen; sie fördert die Zusammenarbeit in der Klasse. Die Klassenleiterin oder der Klassenleiter unterrichtet die Klassenversammlung über Angelegenheiten, die für die Klasse von Bedeutung sind.

(2) Die Klassenversammlung besteht aus den Schülerinnen und Schülern der Klasse. Sie wählt aus ihrer Mitte die Klassensprecherin oder den Klassensprecher; diese oder dieser vertritt die Belange der Klasse gegenüber der Schule.

(3) Soweit keine Klassenverbände bestehen, gelten in der Regel je 30 Schülerinnen und Schüler einer Klassenstufe als Klasse. Das Nähere regelt die Schulleiterin oder der Schulleiter; sie oder er legt auch fest, welche Lehrkraft die Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 wahrnimmt.

§ 33 Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher, Verbindungslehrkräfte

(1) Die Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher ist für alle Belange der Schülerinnen und Schüler zuständig, welche die Schule in ihrer Gesamtheit angehen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet die Versammlung über Angelegenheiten, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind.

(2) Die Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher besteht aus den Klassensprecherinnen und Klassensprechern aller Klassen der Schule. Sie wählt aus der Mitte der Schülerinnen und Schüler die Schülersprecherin oder den Schülersprecher und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die Versammlung kann anstelle der Wahl nach Satz 2 aus der Mitte der Schülerinnen und Schüler einen Vorstand wählen, der aus der Schülersprecherin oder dem Schülersprecher und in der Regel bis zu zwei stellvertretenden Mitgliedern besteht. Durch Beschluss der Versammlung kann die Wahl nach Satz 2 und 3 der Vollversammlung der Schülerinnen und Schüler übertragen werden. Die Schülersprecherin oder der Schülersprecher leitet die Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher. Sie oder er vertritt allein oder im Fall der Wahl eines Vorstands gemeinsam mit den stellvertretenden Mitgliedern die Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher.

(3) An berufsbildenden Schulen, die mehrere Schulformen umfassen, bestehen Versammlungen der Klassensprecherinnen und Klassensprecher für die jeweiligen Schulformen; diese wählen jeweils aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Die Vorsitzenden und ihre Vertreterinnen und Vertreter wählen aus ihrer Mitte die Schülersprecherin oder den Schülersprecher; sie können statt dessen auch einen Vorstand wählen, der aus der Schülersprecherin oder dem Schülersprecher und in der Regel bis zu zwei stellvertretenden Mitgliedern besteht. Durch Beschluss der Vorsitzenden der Klassensprecherversammlungen und ihrer Vertreterinnen und Vertreter kann die Wahl nach Satz 2 auf die Vollversammlung der Schülerinnen und Schüler übertragen werden. Absatz 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(4) In Schulzentren und Kooperativen Gesamtschulen können die Versammlungen der Klassensprecherinnen und Klassensprecher gemeinsame Arbeitsgruppen für Angelegenheiten, die über den Bereich der einzelnen Schule hinausgehen, bilden.

(5) Die Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher wählt mindestens eine Lehrkraft als Verbindungslehrkraft. Durch Beschluss der Versammlung kann die Wahl der Vollversammlung der Schülerinnen und Schüler übertragen werden. Die Verbindungslehrkraft berät, unterstützt und fördert die Schülerinnen und Schüler in Fragen der Vertretung für Schülerinnen und Schüler. Sie nimmt an den Sitzungen der Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher beratend teil.

§ 34 Versammlung der Schülerinnen und Schüler

(1) Die Versammlung der Schülerinnen und Schüler berät im Einzelfall über schulische Angelegenheiten, die für die Schülerinnen und Schüler von besonderer Bedeutung sind.

(2) Sie kann als Voll- oder als Teilversammlung einberufen werden; sie wird von der Schülersprecherin oder vom Schülersprecher geleitet.

§ 35 Kreis- und Stadtvertretungen, Landesvertretung für Schülerinnen und Schüler

(1) Zum Erfahrungs- und Meinungsaustausch und dem Erarbeiten gemeinsamer Stellungnahmen im Rahmen der Zielsetzung der Vertretungen für Schülerinnen und Schüler sollen Kreis- oder Stadtvertretungen für Schülerinnen und Schüler gebildet werden. Diese setzen sich aus jeweils zwei Schülerinnen oder Schülern aller Schulen der Sekundarstufen I und II des Landkreises oder der kreisfreien Stadt zusammen, welche von der Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher oder, sofern die Versammlung dies beschließt, von der Vollversammlung der Schülerinnen und Schüler gewählt werden. Die Kreis- und Stadtvertretungen wählen aus ihrer Mitte die Vertreterinnen und Vertreter zur Landeskonferenz für Schülerinnen und Schüler sowie einen Vorstand. Die Vorstände der Kreis- und Stadtvertretungen für Schülerinnen und Schüler vertreten die Belange der Schülerinnen und Schüler gegenüber den zuständigen Schulträgern. Diese sollen die Vorstände der Kreis- und Stadtvertretungen für Schülerinnen und Schüler bei Angelegenheiten, die Schülerinnen und Schüler betreffen, möglichst frühzeitig beteiligen.

(2) Für Schulen der Sekundarstufen I und II wird eine Landesvertretung für Schülerinnen und Schüler gebildet. Die Landesvertretung vertritt die Anliegen der Schülerinnen und Schüler im Land und unterstützt die Arbeit der Vertretungen für Schülerinnen und Schüler an den Schulen.

(3) Die Aufgaben der Landesvertretung für Schülerinnen und Schüler werden durch die Landeskonferenz für Schülerinnen und Schüler und den Landesvorstand wahrgenommen. Zusätzlich kann auf Beschluss der Landeskonferenz für Schülerinnen und Schüler ein Landesausschuss gebildet werden.

(4) Die Landeskonferenz für Schülerinnen und Schüler setzt sich aus höchstens 300 von den Kreis- und Stadtvertretungen für Schülerinnen und Schüler gewählten Vertreterinnen und Vertretern zusammen. Die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter wird durch die Satzung der Landesvertretung für Schülerinnen und Schüler festgelegt.

(5) Der Landesvorstand besteht aus höchstens zehn Mitgliedern. Er wird von den Mitgliedern der Landeskonferenz für Schülerinnen und Schüler gewählt. Bei der Wahl soll auf die regionale Verteilung sowie die angemessene Repräsentanz aller Schularten geachtet werden. Der Landesvorstand vertritt die Landesvertretung für Schülerinnen und Schüler gegenüber dem fachlich zuständigen Ministerium. Dieses hat den Landesvorstand bei der Vorlage neuer Regelungen, die Angelegenheiten der Schülerinnen und Schüler betreffen, möglichst frühzeitig zu beteiligen. Des Benehmens mit dem Landesvorstand bedürfen Regelungen, die Fragen der Vertretung für Schülerinnen und Schüler betreffen.

(6) Der Landesausschuss besteht aus mindestens zwölf und höchstens 15 Mitgliedern, die von der Landeskonferenz für Schülerinnen und Schüler gewählt werden. Im Landesausschuss sollen Schülerinnen und Schüler aller zu vertretenden Schularten vertreten sein. Er berät und beaufsichtigt den Landesvorstand.

(7) Die Mitglieder der Landesvertretung für Schülerinnen und Schüler und die Mitglieder der Kreis- und Stadtvertretungen für Schülerinnen und Schüler erhalten vom Land für die Teilnahme an Sitzungen Fahrkostenersatz und Tagegeld. Darüber hinaus stellt das Land der Landesvertretung für Schülerinnen und Schüler ein Budget zur eigenverantwortlichen Bewirtschaftung zur Verfügung. Die Abrechnung der Fahrkosten und des Tagegeldes für die Mitglieder der Kreis- und Stadtvertretungen für Schülerinnen und Schüler erfolgt über die Landesvertretung für Schülerinnen und Schüler. Das Nähere regelt das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das Haushaltsrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung. In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass Fahrkostenersatz auch Schülerinnen und Schüler erhalten, die an Wahlversammlungen zur Wahl der Landesvertretung für Schülerinnen und Schüler teilnehmen.

§ 36 Schülerzeitungen

(1) Die Schülerinnen und Schüler haben das Recht im Rahmen der durch das Grundgesetz und die Verfassung für Rheinland-Pfalz garantierten Meinungs- und Pressefreiheit Schülerzeitungen herauszugeben und auf dem Schulgelände zu vertreiben. Die eine Schülerzeitung herausgebenden Schülerinnen und Schüler entscheiden darüber, ob diese in ihrer alleinigen Verantwortung oder im Rahmen einer schulischen Veranstaltung erscheint. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Die Herausgabe einer Schülerzeitung in alleiniger Verantwortung der Schülerinnen und Schüler richtet sich nach dem Presserecht.

(3) Erfolgt die Herausgabe der Schülerzeitung im Rahmen einer schulischen Veranstaltung, so arbeiten die Schülerinnen und Schüler mit der beratenden Lehrkraft zusammen, die von ihnen gewählt wird. Sie berät und unterstützt die Schülerinnen und Schüler. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann den Vertrieb einer Schülerzeitung als schulische Veranstaltung auf dem Schulgelände verbieten, wenn der Inhalt der Schülerzeitung die Grenzen der Meinungs- und Pressefreiheit überschreitet oder gegen den Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule verstößt. Erheben die Schülerinnen und Schüler Einwände gegen das Vertriebsverbot der Schulleiterin oder des Schulleiters, so ist die Entscheidung des Schulausschusses herbeizuführen. Die Rechte der Schulaufsicht bleiben unberührt.

(4) Das Nähere regelt das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.

Abschnitt 5: Mitwirkung der Eltern

§ 37 Grundsatz

(1) Die Eltern haben das Recht und die Pflicht, an der schulischen Erziehung ihrer Kinder mitzuwirken.

(2) Eltern im Sinne dieses Gesetzes sind die für die Person des Kindes Sorgeberechtigten.

(3) Die Rechte von Sorgeberechtigten können von den mit der Erziehung und Pflege der Kinder Beauftragten ausgeübt werden, solange die Sorgeberechtigten nicht widersprechen. Die Beauftragung ist der Schule schriftlich nachzuweisen.

§ 38 Elternvertretungen

(1) Durch die Elternvertretungen werden die Eltern an der Gestaltung der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule beteiligt. Die Elternvertretungen sollen die Interessen der Eltern im Rahmen der Erziehung ihrer Kinder wahren und das Vertrauensverhältnis zwischen der Schule und dem Elternhaus festigen und vertiefen.

(2) Elternvertretungen sind die Klassenelternversammlung, der Schulelternbeirat, der Regionalelternbeirat und der Landeselternbeirat. Die gewählten Elternvertreterinnen und Elternvertreter üben ein öffentliches Ehrenamt aus. Soweit sie in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen, ist ihnen auf Antrag die für die Ausübung des öffentlichen Ehrenamtes notwendige Zeit zu gewähren.

(3) Die Mitglieder der Regionalelternbeiräte und des Landeselternbeirats erhalten für die Teilnahme an Sitzungen Fahrkostenersatz, Tagegeld und Ersatz des Verdienstausfalls. Das Nähere regelt das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das Haushaltsrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung. In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass Fahrkostenersatz, Tagegeld und Ersatz des Verdienstausfalles auch Eltern erhalten, die an Wahlversammlungen zur Wahl der Regionalelternbeiräte und des Landeselternbeirats teilnehmen.

§ 39 Klassenelternversammlung

(1) Die Klassenelternversammlung fördert die Zusammenarbeit zwischen den Eltern und den Lehrkräften der Klasse. Sie berät und unterstützt in wesentlichen Fragen der Erziehung und des Unterrichts, die sich insbesondere aus der jeweiligen Arbeit in der Klasse ergeben.

(2) Die Klassenleiterin oder der Klassenleiter unterrichtet die Klassenelternversammlung in allen Angelegenheiten, die für die Klasse von allgemeiner Bedeutung sind, und erteilt die notwendigen Auskünfte.

(3) Die Klassenelternversammlung besteht aus den Eltern der Schülerinnen und Schüler einer Klasse. Sie wählt aus ihrer Mitte die Klassenelternsprecherin oder den Klassenelternsprecher auf die Dauer von höchstens zwei Schuljahren. Die Klassenelternsprecherin oder der Klassenelternsprecher vertritt die Belange der Klassenelternversammlung gegenüber der Schule.

(4) Die Eltern haben in der Klassenelternversammlung für jedes Kind zwei Stimmen. Ist nur ein Elternteil vorhanden oder anwesend, so stehen ihm beide Stimmen zu. Vertreterinnen und Vertreter von Heimen oder Internaten, die mit der Erziehung und Pflege mehrerer Kinder in der Klasse beauftragt sind, können in der Klassenelternversammlung nicht mehr als vier Stimmen führen. Das Nähere regelt die Schulwahlordnung.

(5) An den Sitzungen der Klassenelternversammlung nimmt die Klassenleiterin oder der Klassenleiter teil. Die Schulleiterin oder der Schulleiter, die Schulelternsprecherin oder der Schulelternsprecher und die anderen Lehrkräfte der Klasse können an den Sitzungen teilnehmen; auf Einladung haben die Lehrkräfte teilzunehmen.

(6) § 32 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 40 Schulelternbeirat

(1) Der Schulelternbeirat hat die Aufgabe die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule zu fördern und mitzugestalten. Der Schulelternbeirat soll die Schule beraten, sie unterstützen, ihr Anregungen geben und Vorschläge unterbreiten.

(2) Der Schulelternbeirat vertritt die Eltern gegenüber der Schule, der Schulverwaltung und gegenüber der Öffentlichkeit. Er nimmt die Mitwirkungsrechte der Eltern wahr.

(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet den Schulelternbeirat über alle Angelegenheiten, die für das Schulleben von wesentlicher Bedeutung sind.

(4) Der Schulelternbeirat ist anzuhören bei allen für die Schule wesentlichen Maßnahmen, insbesondere bei

  1. Veränderungen des Schulgebäudes, der schulischen Anlagen und Einrichtungen,
  2. der Einführung neuer Lern- und Arbeitsmittel, soweit nicht der Schulbuchausschuss zuständig ist,
  3. Anträgen an den Schulträger mit Bezug auf den Haushaltsplan der Schule,
  4. der Einrichtung von freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen (z. B. Arbeitsgemeinschaften),
  5. Fragen im Zusammenhang mit Regelungen der Beförderung der Schülerinnen und Schüler,
  6. Regelungen zur Ausstattung der Schulbibliothek und der Schülerbücherei,
  7. der Festlegung der beweglichen Ferientage.

(5) Des Benehmens mit dem Schulelternbeirat bedürfen

  1. die Maßnahmen für Schulentwicklung und Qualitätssicherung,
  2. die Erweiterung, Einschränkung oder Aufhebung der Schule,
  3. die Einbeziehung der Schule in einen Schulversuch,
  4. die Verleihung einer Bezeichnung oder Änderung der Bezeichnung der Schule,
  5. die Organisation von Unterricht und außerunterrichtlicher Betreuung in der Ganztagsschule,
  6. die Aufstellung von Grundsätzen der Schule für die Durchführung außerunterrichtlicher schulischer Veranstaltungen,
  7. die Aufstellung von Grundsätzen der Schule für die außerschulische Benutzung der Schulgebäude und Schulanlagen,
  8. die Aufstellung von Grundsätzen der Schule für den Unterrichtsausfall bei besonderen klimatischen Bedingungen,
  9. die Aufstellung der Hausordnung.

(6) Der Zustimmung des Schulelternbeirats bedürfen folgende Maßnahmen der Schule:

  1. Abweichungen von der Stundentafel, soweit sie in das Ermessen der einzelnen Schule gestellt sind, um fachliche oder pädagogische Schwerpunkte zu setzen,
  2. Aufstellung von Grundsätzen eines besonderen unterrichtlichen Angebots,
  3. Aufstellung von Grundsätzen über den Umfang und die Verteilung von Hausaufgaben,
  4. Regelungen für die Teilnahme von Eltern am Unterricht des eigenen Kindes,
  5. Aufstellung von Grundsätzen für die Durchführung von Schulfahrten,
  6. Einführung und Beendigung der Fünftagewoche und wesentliche Änderungen der Unterrichtszeit, soweit sie der einzelnen Schule überlassen sind,
  7. Abschluss von Schulpartnerschaften und Aufstellung von Grundsätzen für den Austausch von Schülerinnen und Schülern,
  8. grundsätzliche Fragen der Berufsberatung, der Gesundheitspflege, der Ernährung und des Jugendschutzes in der Schule.

Wird ein Einvernehmen nicht erreicht, so kann die Schulleiterin oder der Schulleiter oder der Schulelternbeirat die Entscheidung des Schulausschusses herbeiführen. Die Rechte der Schulaufsicht bleiben unberührt.

§ 41 Errichtung des Schulelternbeirats

(1) Schulelternbeiräte werden an allen Schulen gebildet, soweit sie nicht ausschließlich von volljährigen Schülerinnen und Schülern besucht werden. An Schulen, die überwiegend von volljährigen Schülerinnen und Schülern besucht werden, kann von der Bildung eines Schulelternbeirats abgesehen werden. Bei einklassigen Schulen nimmt die Klassenelternversammlung die Aufgaben des Schulelternbeirats wahr. Für organisatorisch verbundene Schulen soll ein gemeinsamer Schulelternbeirat gebildet werden.

(2) Dem Schulelternbeirat gehören mindestens drei und höchstens 20 Mitglieder an. Die Mitglieder werden aus der Mitte der Eltern in einer Wahlversammlung gewählt. Um die gesellschaftliche Verantwortung für Erziehung und Bildung den Sorgeberechtigten gleichmäßig zuzuordnen, bemüht sich die Schule um eine repräsentative Vertretung von Frauen und Männern im Schulelternbeirat.

(3) Der Schulelternbeirat wird auf die Dauer von zwei Schuljahren gewählt. Er ist über die Dauer seiner Wahlzeit hinaus bis zur Wahl eines neuen Schulelternbeirats tätig.

(4) Der Schulelternbeirat wählt für die Dauer seiner Amtszeit aus seiner Mitte die Schulelternsprecherin oder den Schulelternsprecher. Sie oder er vertritt den Schulelternbeirat gegenüber der Schule.

(5) An den Sitzungen des Schulelternbeirats nimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter teil. Vertreterinnen und Vertreter der Schulbehörden können teilnehmen. Der Schulelternbeirat kann zu den Sitzungen Gäste einladen.

(6) In einem Schulzentrum und einer Kooperativen Gesamtschule arbeiten die Schulelternbeiräte zur Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen; bei Angelegenheiten, für die eine aufeinander abgestimmte Lösung geboten ist, können gemeinsame Arbeitsgruppen gebildet werden.

(7) Die Schulelternbeiräte können Arbeitsgemeinschaften bilden.

§ 42 Vertretung der Eltern mit nicht deutscher Herkunftssprache im Schulelternbeirat

Sind an einer Schule die Eltern der minderjährigen Schülerinnen und Schüler, deren Herkunftssprache nicht Deutsch ist, nicht entsprechend deren Anteil an der Gesamtzahl der minderjährigen Schülerinnen und Schüler im Schulelternbeirat vertreten, so können sie aus ihrer Mitte die entsprechende Anzahl zusätzlicher Vertreterinnen und Vertreter in den Schulelternbeirat hinzuwählen; dies gilt nicht, wenn der Anteil an der Gesamtzahl geringer als zehn v. H. ist. Diese Eltern gehören dem Schulelternbeirat mit beratender Stimme an.

§ 43 Regionalelternbeiräte

(1) Der Regionalelternbeirat vertritt die Interessen der Eltern des Wahlbezirks gegenüber den Schulen, den Schulbehörden und der Öffentlichkeit.

(2) Der Regionalelternbeirat unterstützt und koordiniert die Tätigkeit der Schulelternbeiräte. Er berät sie in allen für die Eltern und Schulen wesentlichen Fragen. Der Regionalelternbeirat unterrichtet die Schulelternbeiräte insbesondere über die Entwicklung im Bereich der Elternmitwirkung. Er fördert die Elternfortbildung.

(3) Der Regionalelternbeirat stärkt und sichert die Zusammenarbeit zwischen Landeselternbeirat und Schulelternbeiräten. Er unterrichtet den Landeselternbeirat über Probleme und Anliegen der Schulelternbeiräte und vertritt deren Anliegen in diesem Gremium.

(4) Der Regionalelternbeirat berät die Schulbehörde in allgemeinen Fragen der Erziehung, des Unterrichts und der Schulorganisation.

(5) Die Schulbehörde unterstützt den Regionalelternbeirat; sie erteilt Auskünfte und berät das Gremium.

(6) Des Benehmens mit dem Regionalelternbeirat bedürfen bei allgemein bildenden Schulen

  1. die Festlegung und Änderung von Schulbezirken und Einzugsbereichen,
  2. die Errichtung, Aufhebung, Erweiterung oder Einschränkung von Schulen, sofern diese Maßnahmen von regionaler Bedeutung sind.

§ 44 Errichtung der Regionalelternbeiräte

(1) In jedem Wahlbezirk (Koblenz, Rheinhessen-Pfalz und Trier) wird ein Regionalelternbeirat gewählt. Um die gesellschaftliche Verantwortung für Erziehung und Bildung den Sorgeberechtigten gleichmäßig zuzuordnen, bemühen sich alle Beteiligten um eine repräsentative Vertretung von Frauen und Männern in den Regionalelternbeiräten.

(2) Die Wahlbezirke umfassen folgende Landkreise und kreisfreien Städte:

  1. der Wahlbezirk Koblenz: die Landkreise Ahrweiler, Altenkirchen (Westerwald), Bad Kreuznach, Mayen-Koblenz, Neuwied, Rhein-Hunsrück- Kreis, Rhein-Lahn-Kreis und Westerwaldkreis sowie die kreisfreie Stadt Koblenz,
  2. der Wahlbezirk Rheinhessen-Pfalz: die Landkreise Alzey-Worms, Bad Dürkheim, Donnersbergkreis, Germersheim, Kaiserslautern, Mainz-Bingen, Rhein-Pfalz-Kreis, Südliche Weinstraße und Südwestpfalz sowie die kreisfreien Städte Frankenthal (Pfalz), Kaiserslautern, Landau in der Pfalz, Ludwigshafen am Rhein, Mainz, Neustadt an der Weinstraße, Pirmasens, Speyer, Worms und Zweibrücken,
  3. der Wahlbezirk Trier: die Landkreise Bernkastel-Wittlich, Birkenfeld, Eifelkreis Bitburg-Prüm, Cochem-Zell, Vulkaneifel, Kusel und Trier-Saarburg sowie die kreisfreie Stadt Trier.

(3) Dem Regionalelternbeirat gehören an:

  1. im Wahlbezirk Koblenz: vier Vertreterinnen oder Vertreter der öffentlichen Realschulen plus, drei Vertreterinnen oder Vertreter der öffentlichen Grundschulen, zwei Vertreterinnen oder Vertreter der öffentlichen Gymnasien sowie je eine Vertreterin oder ein Vertreter der öffentlichen Integrierten Gesamtschulen, Förderschulen, berufsbildenden Schulen und der staatlich genehmigten oder anerkannten Schulen in freier Trägerschaft,
  2. im Wahlbezirk Rheinhessen-Pfalz: vier Vertreterinnen oder Vertreter der öffentlichen Realschulen plus, je drei Vertreterinnen oder Vertreter der öffentlichen Grundschulen und Gymnasien sowie je eine Vertreterin oder ein Vertreter der öffentlichen Integrierten Gesamtschulen, Förderschulen, berufsbildenden Schulen und der staatlich genehmigten oder anerkannten Schulen in freier Trägerschaft,
  3. im Wahlbezirk Trier: je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der öffentlichen Grundschulen, Realschulen plus und Gymnasien sowie je eine Vertreterin oder ein Vertreter der öffentlichen Integrierten Gesamtschulen, Förderschulen, berufsbildenden Schulen und der staatlich genehmigten oder anerkannten Schulen in freier Trägerschaft,
  4. in jedem Wahlbezirk: eine Vertreterin oder ein Vertreter der Eltern mit nicht deutscher Herkunftssprache, sofern nicht bereits Eltern mit nicht deutscher Herkunftssprache zu Mitgliedern des Gremiums gewählt worden sind; die Vertreterin oder der Vertreter der Eltern mit nicht deutscher Herkunftssprache wird vom Regionalelternbeirat benannt.

(4) In jedem Wahlbezirk wird für die Schulen nach Absatz 3 je eine Wahlversammlung gebildet, die aus den Mitgliedern der Schulelternbeiräte die Mitglieder des Regionalelternbeirats wählt. Der Wahlversammlung gehören an:

  1. für die öffentlichen Grundschulen für jeden Landkreis und jede kreisfreie Stadt je drei Wahlvertreterinnen oder Wahlvertreter, im Verhinderungsfall deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter,
  2. für die öffentlichen Realschulen plus, Gymnasien, Integrierten Gesamtschulen, berufsbildenden Schulen, Förderschulen und die staatlich genehmigten oder anerkannten Schulen in freier Trägerschaft, die Schulelternsprecherinnen und die Schulelternsprecher, im Verhinderungsfall deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter oder, falls diese verhindert sind, ein anderes Mitglied des Schulelternbeirats, das der Schulelternbeirat wählt.

Die Wahlvertreterinnen und Wahlvertreter der Grundschulen werden von den Schulelternsprecherinnen und Schulelternsprechern aus der Mitte der Schulelternbeiräte gewählt. Ist die Schulelternsprecherin oder der Schulelternsprecher verhindert, gilt Satz 2 Nr. 2 entsprechend.

(5) Der Regionalelternbeirat wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er wählt für die Dauer seiner Amtszeit aus seiner Mitte die Regionalelternsprecherin oder den Regionalelternsprecher.

(6) Vertreterinnen und Vertreter der Schulbehörden und des Landeselternbeirats können an den Sitzungen des Regionalelternbeirats teilnehmen.

§ 45 Landeselternbeirat

(1) Der Landeselternbeirat vertritt die Eltern des Landes in schulischen Fragen von allgemeiner Bedeutung gegenüber den Schulen, der Schulverwaltung und der Öffentlichkeit. Er nimmt die Mitwirkungsrechte der Eltern wahr.

(2) Der Landeselternbeirat hat einen Anspruch auf Unterrichtung und Beratung in allen für die Schulen des Landes wesentlichen Fragen.

(3) Der Landeselternbeirat berät das fachlich zuständige Ministerium in grundsätzlichen Fragen, die für das Schulwesen von allgemeiner Bedeutung sind.

(4) Des Benehmens mit dem Landeselternbeirat bedürfen

  1. Richtlinien über den Inhalt des Unterrichts,
  2. Regelungen über das Schuljahr, die Ferien und die wöchentlichen Unterrichtstage (§ 8),
  3. Regelungen über die Beteiligung eines Schulbuchausschusses bei der Einführung von Schulbüchern (§ 50 Abs. 3),
  4. Schul- und Prüfungsordnungen sowie Heimordnungen für die mit Schulen verbundenen staatlichen Schülerheime (§ 53),
  5. die Bestimmungen über das Ausschlussverfahren (§ 55 Abs. 6),
  6. allgemeine Regelungen über die Lernmittelfreiheit,
  7. Grundsätze der Elternfortbildung.

Der Landeselternbeirat hat auf Verlangen abweichende Auffassungen schriftlich zu begründen.

(5) Das fachlich zuständige Ministerium hört den Landeselternbeirat bei allen für die Schulen wesentlichen Angelegenheiten an und erteilt die notwendigen Auskünfte. Hierzu zählen insbesondere

  1. allgemeine Grundsätze zur Sicherung der Unterrichtsversorgung,
  2. Grundsätze der Schulplanung und der Schulorganisation,
  3. Grundsätze der Aus- und Fortbildung der Lehrkräfte,
  4. Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen Schule und Betrieb,
  5. Grundsätze der Qualitätsarbeit in Schulen.

(6) Das fachlich zuständige Ministerium unterrichtet den Landeselternbeirat über den das Schulwesen betreffenden Teil des Landeshaushalts, insbesondere über den Haushalt des Landeselternbeirats und der Regionalelternbeiräte.

(7) Der Landeselternbeirat kann aus der Mitte der Eltern je eine Vertreterin oder einen Vertreter in die Kommission des fachlich zuständigen Ministeriums zur Erarbeitung schulart- und schulstufenspezifischer Vorgaben für die einzelnen Unterrichtsfächer und Lernbereiche entsenden.

§ 46 Errichtung des Landeselternbeirats

(1) Dem Landeselternbeirat gehören an:

  1. im Wahlbezirk Koblenz drei Vertreterinnen oder Vertreter der öffentlichen Grundschulen, je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der öffentlichen Realschulen plus und der Gymnasien, je eine Vertreterin oder ein Vertreter der öffentlichen Integrierten Gesamtschulen, berufsbildenden Schulen, Förderschulen sowie der staatlich genehmigten oder anerkannten Schulen in freier Trägerschaft,
  2. im Wahlbezirk Rheinhessen-Pfalz je drei Vertreterinnen oder Vertreter der öffentlichen Grundschulen und Realschulen plus, je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der öffentlichen Gymnasien und berufsbildenden Schulen und je eine Vertreterin oder ein Vertreter der öffentlichen Integrierten Gesamtschulen, Förderschulen sowie der staatlich genehmigten oder anerkannten Schulen in freier Trägerschaft,
  3. im Wahlbezirk Trier zwei Vertreterinnen oder Vertreter der öffentlichen Realschulen plus, je eine Vertreterin oder ein Vertreter der öffentlichen Grundschulen, Gymnasien, Integrierten Gesamtschulen, berufsbildenden Schulen, Förderschulen und der staatlich genehmigten oder anerkannten Schulen in freier Trägerschaft,
  4. die Regionalelternsprecherinnen und Regionalelternsprecher,
  5. im Fall des Absatzes 2 Satz 3 ein oder zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Eltern mit nicht deutscher Herkunftssprache.

Ist eine Integrierte Gesamtschule im Wahlbezirk Trier errichtet, wird für die Wahlbezirke Koblenz und Trier eine gemeinsame Vertreterin oder ein gemeinsamer Vertreter der Integrierten Gesamtschulen gewählt; Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(2) Die Vertreterinnen und Vertreter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 werden jeweils von den Wahlversammlungen nach § 44 Abs. 4, die für die entsprechenden Schulen gebildet sind, aus den Mitgliedern der Schulelternbeiräte gewählt. Um die gesellschaftliche Verantwortung für Erziehung und Bildung den Sorgeberechtigten gleichmäßig zuzuordnen, bemühen sich alle Beteiligten um eine repräsentative Vertretung von Frauen und Männern im Landeselternbeirat. Soweit weniger als zwei Elternvertreterinnen oder Elternvertreter mit nicht deutscher Herkunftssprache gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 zu Mitgliedern des Gremiums gewählt worden sind, benennt der Landeselternbeirat bis zu zwei Vertreterinnen oder Vertreter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5.

(3) Der Landeselternbeirat wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er wählt für die Dauer seiner Amtszeit aus seiner Mitte die Landeselternsprecherin oder den Landeselternsprecher. Diese oder dieser vertritt den Landeselternbeirat gegenüber dem fachlich zuständigen Ministerium.

(4) Vertreterinnen und Vertreter des fachlich zuständigen Ministeriums können an den Sitzungen des Landeselternbeirats teilnehmen.

(5) Für den Landeselternbeirat wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. Das Nähere regelt das fachlich zuständige Ministerium.

§ 47 Elternfortbildung

Elternfortbildung wird zur Förderung der Zusammenarbeit von Eltern und Schule durchgeführt. Hierbei wirken der Landeselternbeirat und das fachlich zuständige Ministerium zusammen.

Abschnitt 6: Schulausschuss

§ 48

(1) Der Schulausschuss, in dem Lehrkräfte, Schülerinnen, Schüler und Eltern vertreten sind, hat die Aufgabe, das Zusammenwirken der Gruppen zu fördern, für einen sachgerechten Ausgleich insbesondere bei Meinungsverschiedenheiten zu sorgen und Anregungen für die Gestaltung der schulischen Arbeit zu geben.

(2) Der Schulausschuss soll vor allen wesentlichen Beschlüssen und Maßnahmen der Schule gehört werden. Der Schulausschuss ist zu hören,

  1. vor Erweiterung, Einschränkung oder Aufhebung der Schule,
  2. vor Verleihung einer Bezeichnung oder Änderung der Bezeichnung der Schule,
  3. vor Einbeziehung der Schule in Schulversuche,
  4. vor Androhung des Ausschlusses oder dem Ausschluss einer Schülerin oder eines Schülers,
  5. bei Widersprüchen gegen Entscheidungen der Schule auf Antrag der oder des Widersprechenden.

Die Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters erfolgt im Benehmen mit dem Schulausschuss. Die Hausordnung der Schule ist im Einvernehmen mit dem Schulausschuss aufzustellen. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet die Schulbehörde. Entscheidungen des Schulausschusses nach § 31 Abs. 3 Satz 1, § 36 Abs. 3 Satz 4 und § 40 Abs. 6 Satz 2 werden wirksam, wenn nicht entweder die Schulleiterin oder der Schulleiter oder

  1. die Vertretung für Schülerinnen und Schüler im Fall des § 31 Abs. 3 Satz 1,
  2. die Schülerzeitungsredaktion im Fall des § 36 Abs. 3 Satz 4,
  3. der Schulelternbeirat im Fall des § 40 Abs. 6 Satz 2

innerhalb einer Woche deren Überprüfung durch die Schulbehörde beantragt und wenn diese nicht innerhalb weiterer zwei Wochen eine andere Entscheidung trifft. Das Recht der Schulbehörde, auch ohne Antrag tätig zu werden, bleibt unberührt.

(3) Schulausschüsse werden an allen Schulen gebildet. Bei organisatorisch verbundenen Schulen soll ein gemeinsamer Schulausschuss gebildet werden.

(4) Dem Schulausschuss gehören an:

  1. die Schulleiterin oder der Schulleiter mit beratender Stimme,
  2. drei bis neun Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler sowie Eltern im jeweils gleichen Verhältnis,
  3. bei berufsbildenden Schulen je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber.

Die Schulleiterin oder der Schulleiter leitet den Schulausschuss. Vertreterinnen und Vertreter der Schulbehörden können an den Sitzungen teilnehmen. Im Falle des Absatzes 2 Satz 3 erhöht sich die Zahl der nach Satz 1 Nr. 2 erforderlichen Lehrkräfte auf das Doppelte. Das gilt nicht, wenn Schülerinnen und Schüler oder Eltern im Schulausschuss gemäß Absatz 7 nicht vertreten sind.

(5) Die Schülersprecherin oder der Schülersprecher sowie die Schulelternsprecherin oder der Schulelternsprecher vertreten kraft Amtes ihre Gruppe im Schulausschuss. Im Übrigen wählen die Gesamtkonferenz aus dem Kreis der Lehrkräfte, die Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher aus dem Kreis der Schülerinnen und Schüler und der Schulelternbeirat aus dem Kreis der Eltern ihre Mitglieder im Schulausschuss. Bei berufsbildenden Schulen, an denen mehrere Versammlungen der Klassensprecherinnen und Klassensprecher nach § 33 Abs. 3 gebildet sind, treten an die Stelle der Versammlung die Vorsitzenden und ihre Vertreterinnen und Vertreter.

(6) Die Amtszeit der gewählten Lehrkräfte, Eltern und der Mitglieder nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 beträgt zwei Jahre, der gewählten Schülerinnen und Schüler ein Jahr.

(7) Bei Schulen, an denen keine Versammlungen der Klassensprecherinnen und Klassensprecher oder Schulelternbeiräte gebildet sind, sind Schülerinnen und Schüler oder Eltern im Schulausschuss nicht vertreten.

(8) Bei Schulen, die nur von volljährigen Schülerinnen und Schülern besucht werden oder an denen nach § 41 Abs. 1 Satz 2 von der Bildung eines Schulelternbeirats abgesehen worden ist, nimmt der Schulausschuss auch die Aufgaben des Schulelternbeirats wahr.

Abschnitt 7: Gemeinsame Bestimmungen

§ 49 Verfahrensgrundsätze

(1) Ein Gremium ist beschlussfähig, wenn bei der Beschlussfassung die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend und die Sitzung ordnungsgemäß einberufen ist. Die Zahl der anwesenden Mitglieder ist für die Beschlussfassung ohne Bedeutung, wenn wegen Beschlussunfähigkeit zum zweiten Male zur Behandlung desselben Gegenstandes eingeladen ist; bei der zweiten Ladung ist hierauf hinzuweisen. Bei Konferenzen müssen mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder, bei Klassenelternversammlungen in der Regel mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder anwesend sein; bei Klassenelternversammlungen der Klassen von bis zu zwölf minderjährigen Schülerinnen und Schülern genügt die Anwesenheit von mindestens drei stimmberechtigten Mitgliedern; Satz 2 findet keine Anwendung. Erscheinen in der Klassenelternversammlung weniger als die in Satz 3 vorgeschriebenen stimmberechtigten Mitglieder, so können Klassenelternversammlungen in einer klassenübergreifenden Wahl oder Abstimmung bezüglich einer gemeinsamen Angelegenheit zusammengefasst werden, bis die in Satz 3 vorgeschriebene Mitgliederzahl erreicht ist.

(2) Beschlüsse werden mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Die Abstimmung erfolgt offen, soweit das Gremium nichts anderes beschließt.

(3) Wahlen sind geheim; Wahlen, die in Wahlversammlungen oder bei Sitzungen der Gremien durchgeführt werden, können offen erfolgen, wenn alle anwesenden Wahlberechtigten zustimmen. Die Abwahl der Elternsprecherinnen und Elternsprecher (§ 39 Abs. 3 Satz 2, § 41 Abs. 4 Satz 1, § 44 Abs. 5 Satz 2, § 46 Abs. 3 Satz 2), ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter (Absatz 4) sowie der Schülervertreterinnen und Schülervertreter (§ 32 Abs. 2 Satz 2, § 33 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 Satz 2, § 35 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 5) ist zulässig.

(4) Für jedes gewählte Mitglied eines Gremiums ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu wählen, soweit dieses Gesetz nicht die Stellvertretung festlegt; Entsprechendes gilt für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden eines Gremiums. Für die Mitglieder des Landeselternbeirats und der Regionalelternbeiräte sowie für die Sprecherinnen und Sprecher dieser Gremien werden jeweils zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gewählt; für die Vertretung der Eltern mit nicht deutscher Herkunftssprache gemäß § 44 Abs. 3 Nr. 4 und § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 werden jeweils zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter benannt.

(5) Die Elternvertretungen können in besonderen Fällen eine Sitzung in Abwesenheit der in § 39 Abs. 5, § 41 Abs. 5 Satz 1 und 2, § 44 Abs. 6 und § 46 Abs. 4, die Vertretungen für Schülerinnen und Schüler in Abwesenheit der in § 33 Abs. 5 Satz 4 bezeichneten Personen durchführen.

(6) Über Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, haben die Eltern, Schülerinnen und Schüler sowie die Beauftragten der Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretungen nach § 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 auch nach Beendigung ihrer Amtszeit Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt insbesondere für personenbezogene Daten und Vorgänge.

§ 50 Ergänzende Vorschriften

(1) Das fachlich zuständige Ministerium regelt durch Rechtsverordnung das Nähere über die Wahlen zu den Vertretungen für Schülerinnen und Schüler, zu den Elternvertretungen und zum Schulausschuss.

(2) Das fachlich zuständige Ministerium regelt das Nähere über die

  1. Aufgaben der Schulleiterinnen und der Schulleiter einschließlich des Umfangs ihres Weisungsrechts und der Übertragung eines Teils der Aufgaben auf andere Lehrkräfte,
  2. Aufgaben der Lehrkräfte,
  3. Aufgaben, Zusammensetzung und Verfahrensweise der Konferenzen,
  4. Aufgaben und Verfahrensweise der Vertretungen für Schülerinnen und Schüler,
  5. Aufgaben und Verfahrensweise der Elternvertretungen und des Schulausschusses.

(3) Das fachlich zuständige Ministerium kann festlegen, dass über die Einführung genehmigter Schulbücher an der einzelnen Schule ein Schulbuchausschuss entscheidet, in dem Lehrkräfte, Schülerinnen, Schüler und Eltern vertreten sind.

Teil 3: Ordnung des Schulbesuchs

Abschnitt 1: Schulverhältnis

§ 51: Beginn

Das Schulverhältnis ist ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis. Es beginnt mit der Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die Schule.

§ 52 Zulassungsbeschränkungen für bestimmte Formen der berufsbildenden Schule

(1) Die Zulassung zur Berufsfachschule II, dreijährigen Berufsfachschule und höheren Berufsfachschule, Berufsoberschule, dualen Berufsoberschule, Fachoberschule und zur Fachschule sowie zum beruflichen Gymnasium kann beschränkt werden, wenn die Zahl der Bewerbungen die Aufnahmekapazität der Schule übersteigt.

(2) Die Aufnahmekapazität einer Schule ist so zu bemessen, dass nach Ausschöpfung der verfügbaren Mittel unter den personellen und sächlichen Gegebenheiten die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule noch gesichert ist. Bei der Bemessung der Aufnahmekapazität sind auch die Höchstzahl der Schülerinnen und Schüler je Klasse, die Zahl der vorhandenen Arbeitsplätze an der Schule und die Zahl der von der Schulbehörde genehmigten Klassen zu berücksichtigen.

(3) Die Auswahl richtet sich überwiegend nach Eignung und Leistung sowie nach der Wartezeit. Bei der Auswahl sind die Erfüllung besonderer Dienstpflichten und außergewöhnliche, insbesondere soziale Härtefälle zu berücksichtigen.

(4) Zulassungsbeschränkungen sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt einzuschränken oder aufzuheben.

(5) Das Nähere bestimmt das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung. Es regelt die Bemessung der Aufnahmekapazität und erlässt insbesondere Bestimmungen über die Auswahlkriterien und das Antrags- und Vergabeverfahren.

§ 53 Schul-, Prüfungs- und Heimordnungen

(1) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, Schul- und Prüfungsordnungen über Einzelheiten des Schulverhältnisses und Heimordnungen für die mit Schulen verbundenen staatlichen Schülerheime durch Rechtsverordnung zu erlassen; Heimordnungen ergehen im Einvernehmen mit den Ministerien, deren Geschäftsbereich berührt wird.

(2) In den Schulordnungen sind insbesondere zu regeln:

  1. die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Schule; dabei kann die Aufnahme von einer der Aufgabenstellung der Schule entsprechenden Eignungsprüfung und bei berufsbildenden Schulen auch von dem Ergebnis einer Untersuchung zur Feststellung der körperlichen Eignung für den angestrebten Beruf abhängig gemacht werden;
  2. der Umfang der Pflicht zur Teilnahme am Unterricht und an den sonstigen Schulveranstaltungen, Befreiungen von der Teilnahme, Beurlaubungen;
  3. das Aufsteigen in der Schule (z. B. Versetzung, Überspringen einer Klassenstufe);
  4. der Schulwechsel und die Beendigung des Schulverhältnisses;
  5. die während des Schulbesuchs und, soweit keine besonderen Prüfungen stattfinden, bei dessen Abschluss zu erteilenden Zeugnisse einschließlich der zu bewertenden Fächer, der Bewertungsmaßstäbe und der mit einem erfolgreichen Abschluss verbundenen Berechtigungen;
  6. die zur Durchführung der Schulgesundheitspflege notwendigen schulischen Maßnahmen;
  7. die bei Störungen des Unterrichts oder sonstiger Schulveranstaltungen oder bei Verstößen gegen die Schulordnung anzuwendenden Ordnungsmaßnahmen; körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sowie Kollektivstrafen sind ausgeschlossen;
  8. die Errichtung von Ganztagsschulen; dabei sind das Ausmaß der täglichen Schulzeit, die Verteilung von Unterricht und Betreuung sowie die organisatorischen Voraussetzungen des Ganztagsunterrichts festzulegen.

(3) In den Prüfungsordnungen sind insbesondere zu regeln:

  1. Zweck der Prüfung, Prüfungsgebiete;
  2. das Prüfungsverfahren einschließlich der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, der Zulassungsvoraussetzungen, der Bewertungsmaßstäbe und der Voraussetzungen des Bestehens der Prüfung;
  3. die Erteilung von Prüfungszeugnissen und die mit einer erfolgreichen Prüfung verbundenen Berechtigungen sowie die Folgen eines Nichtbestehens der Prüfung.

(4) In den Heimordnungen sind insbesondere die Aufnahme in das Heim, die Beendigung des Benutzungsverhältnisses und die zur Aufrechterhaltung der Ordnung im Heim erforderlichen Maßnahmen zu regeln.

§ 54 Verlassen einer Schulart oder eines Bildungsgangs wegen mangelnder Leistung

(1) Die Schulart oder der Bildungsgang ist zu verlassen, wenn

  1. zweimal in demselben Schuljahrgang (Klassen- oder Jahrgangsstufe) oder in zwei aufeinander folgenden Schuljahrgängen des Gymnasiums, des Kollegs oder des mehrjährigen Bildungsgangs an einer berufsbildenden Schule mit Ausnahme der Berufsschule durch Beschluss der Klassen- oder Kurskonferenz keine Versetzung erfolgte,
  2. die Abiturprüfung nach der Entscheidung der Prüfungskommission nicht mehr innerhalb der Verweildauer von vier Jahren an der Oberstufe des Gymnasiums oder der Integrierten Gesamtschule, am beruflichen Gymnasium oder am Kolleg bestanden werden kann,
  3. die Abschlussprüfung zweimal oder einmal nach der Nichtversetzung in eine Abschlussklasse nicht bestanden wurde.

(2) Die Genehmigung einer weiteren Wiederholung der Abschlussprüfung oder einer Klassenstufe in besonderen Ausnahmefällen bleibt unberührt.

(3) Wird von der Klassenkonferenz am Ende der Klassenstufe 5 eines Gymnasiums der Wechsel des Bildungsgangs empfohlen und wird eine solche Empfehlung auch am Ende der Klassenstufe 6 erteilt, so wird eine Realschule plus oder im Rahmen der Kapazität eine Integrierte Gesamtschule besucht, wenn keine Versetzung erfolgt. Eine Empfehlung zum Wechsel des Bildungsgangs kann ausgesprochen werden, wenn die Leistungen und das Lernverhalten eine erfolgreiche Mitarbeit im Gymnasium nicht erwarten lassen.

(4) Das Schulverhältnis kann durch Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters beendet werden, wenn eine nicht schulbesuchspflichtige Schülerin oder ein nicht schulbesuchspflichtiger Schüler trotz wiederholter schriftlicher Mahnung und Androhung der Beendigung des Schulverhältnisses dem Unterricht längere Zeit unentschuldigt fernbleibt.

(5) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, Einzelheiten durch Rechtsverordnung zu regeln.

§ 55 Ausschluss

(1) Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Zeit oder auf Dauer von der bisher besuchten Schule ausgeschlossen werden, wenn der Verbleib in der Schule eine ernstliche Gefahr für die Erziehung, die Sicherheit oder die Unterrichtung der anderen Schülerinnen und Schüler bedeutet. Die ernstliche Gefahr für die Unterrichtung der anderen Schülerinnen und Schüler ist insbesondere dann gegeben, wenn der Verbleib der Schülerin oder des Schülers den Schulfrieden so beeinträchtigen würde, dass die Aufrechterhaltung eines geordneten Schulbetriebes nicht mehr gewährleistet werden könnte.

(2) Die Schulbehörde kann den Ausschluss von allen Schulen einer Schulart oder allen Schulen des Landes aussprechen. Der Ausschluss von allen Förderschulen ist unzulässig.

(3) Eine Schülerin oder ein Schüler kann im Benehmen mit dem Gesundheitsamt auf Zeit vom Schulbesuch ausgeschlossen werden, wenn der Verbleib in der Schule eine ernstliche Gefahr für die Gesundheit der anderen Schülerinnen und Schüler bedeutet.

(4) Die angewendete Maßnahme muss in einem angemessenen Verhältnis zu der Gefahr stehen. Der Ausschluss ist vorher anzudrohen; einer Androhung bedarf es nicht, wenn der durch sie verfolgte Zweck nicht oder nicht mehr erreicht werden kann.

(5) Die Schulbehörde trifft im Benehmen mit dem Jugendamt die nach dem Ausschluss erforderlichen schulischen Maßnahmen.

(6) Das Nähere über das Ausschlussverfahren regelt das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.

Abschnitt 2: Pflicht zum Schulbesuch

§ 56 Grundsatz

(1) Der Besuch einer Schule ist Pflicht für alle Kinder, Jugendlichen und Heranwachsenden, die in Rheinland-Pfalz ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben; völkerrechtliche Bestimmungen und zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührt.

2) Die Pflicht zum Schulbesuch besteht für Kinder von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern und sich ohne ihre Eltern in Rheinland-Pfalz aufhaltende Kinder und Jugendliche, die einen Asylantrag gestellt haben, sobald sie einer Gemeinde zugewiesen sind und solange ihr Aufenthalt gestattet ist. Für ausreisepflichtige Kinder und Jugendliche besteht die Pflicht zum Schulbesuch bis zur Erfüllung ihrer Ausreisepflicht. Im Übrigen unterliegen Kinder von Ausländerinnen und Ausländern der Pflicht zum Schulbesuch, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.

(3) Die Pflicht nach Absatz 1 wird durch den Besuch einer öffentlichen Schule, einer genehmigten Ersatzschule oder einer Ergänzungsschule nach § 16 des Privatschulgesetzes erfüllt. Mit Genehmigung der Schulbehörde kann in begründeten Fällen auch eine ausländische Schule besucht werden.

(4) Nichtschulische Erziehung und Unterrichtung sind in begründeten Ausnahmefällen mit Genehmigung der Schulbehörde zulässig; Schülerinnen und Schüler, die sich wegen einer länger dauernden oder chronischen Krankheit oder Behinderung längere Zeit in Heilstätten, Kliniken oder Krankenhäusern befinden, sollen im Rahmen der personellen Bedingungen Krankenhausunterricht erhalten. Die Schulbehörde organisiert in Zusammenarbeit mit den Trägern der Krankenhäuser den Unterricht. Schülerinnen und Schülern, die aus gesundheitlichen Gründen für längere Zeit nicht schulbesuchsfähig sind, kann Hausunterricht erteilt werden.

§ 57 Beginn des Schulbesuchs

Alle Kinder, die bis zum 31. August das sechste Lebensjahr vollenden, besuchen die Schule mit dem Beginn des Schuljahres.

§ 58 Vorzeitige Aufnahme, Zurückstellung vom Schulbesuch

(1) Kinder, die noch nicht schulpflichtig sind, können auf Antrag der Eltern in die Schule aufgenommen werden, wenn aufgrund ihrer Entwicklung zu erwarten ist, dass sie mit Erfolg am Unterricht teilnehmen werden. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit der Schulärztin oder dem Schularzt. Zur Entscheidungsfindung soll mit Zustimmung der Eltern die Kindertagesstätte einbezogen werden.

(2) Eine Zurückstellung vom Schulbesuch ist für schulpflichtige Kinder aus wichtigem Grund einmal auf Antrag der Eltern möglich. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit der Schulärztin oder dem Schularzt. Eine Zurückstellung soll in der Regel nur vorgenommen werden, wenn dies aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist. Diese Kinder können in einem Schulkindergarten oder in einer Kindertagesstätte gefördert werden.

§ 59 Wahl der Schullaufbahn

(1) Die Wahl der Schullaufbahn in den Sekundarstufen I und II obliegt den Eltern oder, wenn die Schülerinnen und Schüler volljährig sind, den Schülerinnen und Schülern. Besteht ein Berufsausbildungsverhältnis, so ist die Berufsschule zu besuchen. Unbeschadet des § 25 Abs. 2 Satz 1 haben die Eltern und Schülerinnen und Schüler bei der Wahl der Schullaufbahn einen Anspruch auf Beratung.

(2) Eine Schule der Sekundarstufe II kann frühestens nach neun Schuljahren besucht werden. Bei besonders begabten Schülerinnen und Schülern kann diese Frist angemessen verkürzt werden.

(3) Wer nach neun Schuljahren die Berufsreife nicht erreicht hat, hat nach Wahl der Eltern die Gelegenheit, die Berufsreife durch ein Verbleiben bis zu zwei Jahren in dem zur Berufsreife führenden Bildungsgang der Realschule plus, der Integrierten Gesamtschule, in den entsprechenden Bildungsgängen der Förderschule oder durch den Besuch der Berufsschule zu erwerben.

(4) Schülerinnen und Schüler, die nach Feststellung der Schulbehörde sonderpädagogischen Förderbedarf haben, besuchen eine Förderschule oder nach Maßgabe des § 3 Abs. 5 eine andere Schule. Die Entscheidung trifft die Schulbehörde nach Anhören der Eltern. Das Nähere regelt die Schulordnung.

§ 60 Befreiung vom Schulbesuch

(1) Vom Besuch einer Schule ist befreit,

  1. wem der Schulweg zu der für ihn geeigneten Förderschule oder geeigneten anderen Schule nach § 59 Abs. 4 unzumutbar ist, solange eine Unterbringung nach § 63 nicht möglich ist,
  2. wer Wehrdienst, „Jugendfreiwilligendienst im Sinne des Jugendfreiwilligendienstgesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842) in der jeweils geltenden Fassung oder Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) in der jeweiligen Fassung ableistet,
  3. eine Schülerin vor und nach der Entbindung entsprechend den im Mutterschutzgesetz bestimmten Fristen; auf Antrag kann die Schulleiterin oder der Schulleiter die Befreiung auf vier Monate vor und drei Monate nach der Entbindung ausdehnen.

(2) Vom Besuch einer Schule ist ferner befreit, wer

  1. ein mindestens zweijähriges Berufsausbildungsverhältnis erfolgreich abgeschlossen hat, sofern kein erneutes Berufsausbildungsverhältnis begründet wird,
  2. die Berufsfachschule I oder die Berufsfachschule II erfolgreich abgeschlossen hat, sofern kein Berufsausbildungsverhältnis begründet wird,
  3. das 10. Schuljahr einer Realschule plus, Integrierten Gesamtschule oder eines Gymnasiums erfolgreich abgeschlossen hat, sofern kein Berufsausbildungsverhältnis begründet wird,
  4. nach Feststellung der Schulbehörde anderweitig hinreichend ausgebildet ist.

§ 61 Verlängerung des Schulbesuchs, Berechtigung zum Besuch der Berufsschule

(1) Besteht nach Ablauf von zwölf Schuljahren noch ein Berufsausbildungsverhältnis, so hat die oder der Auszubildende die Berufsschule bis zu dessen Abschluss zu besuchen. Die Schulbehörde kann Zeiten vorangegangenen Schulbesuchs anrechnen. § 60 Abs. 2 Nr. 2 bleibt unberührt.

(2) Wird eine Förderschule besucht, kann die Schulbehörde den Schulbesuch um bis zu drei Schuljahre verlängern; das fachlich zuständige Ministerium kann eine Verlängerung auch allgemein für bestimmte Gruppen behinderter Schülerinnen und Schüler festlegen. Eine Verlängerung ist nur zulässig, wenn zu erwarten ist, dass die Schülerinnen und Schüler dadurch dem Ziel der Förderschule näher gebracht werden.

(3) Auszubildende, deren Berufsausbildungsverhältnis nach Beendigung der Pflicht zum Schulbesuch begründet worden ist, sind bis zu dessen Abschluss zum Besuch der Berufsschule berechtigt, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.

§ 62 Schulbezirke

(1) Die Schulbehörde legt für jede Grundschule, bei Grundschulen mit mehreren Standorten für jeden Standort, im Einvernehmen, für jede Berufsschule im Benehmen mit dem Schulträger ein räumlich abgegrenztes Gebiet als Schulbezirk fest; Schulbezirke können bei Berufsschulen auch für einzelne Fachklassen festgelegt werden. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, kann der Schulbezirk von der Schulbehörde festgelegt werden, wenn die oberste Schulbehörde ein dringendes öffentliches Interesse feststellt.

(2) Schülerinnen und Schüler der Grundschulen besuchen die Schule, in deren Schulbezirk sie wohnen. Gleiches gilt für den Standort einer Grundschule. Aus wichtigem Grund kann die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Antrag der Eltern eine Schülerin oder einen Schüler an einem anderen Standort aufnehmen oder im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter der aufnehmenden Schule einer anderen Grundschule zuweisen. Die Schulbehörde kann aus wichtigem pädagogischen oder organisatorischen Grund Zuweisungen vornehmen.

(3) Die Schülerinnen und Schüler der Berufsschulen besuchen die Berufsschule, in deren Schulbezirk sie beschäftigt sind. Besteht kein Beschäftigungsverhältnis, besuchen die Schülerinnen und Schüler die Schule, in deren Schulbezirk sie wohnen; das Gleiche gilt für Schülerinnen und Schüler, die außerhalb des Landes beschäftigt sind, wenn sie nicht die für den Beschäftigungsort zuständige Berufsschule des anderen Landes besuchen können. Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) Ist für eine Fachklasse ein Schulbezirk festgelegt (Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2), so wird sie von den Schülerinnen und Schülern besucht, die in dem Schulbezirk beschäftigt sind. Schülerinnen und Schüler, deren Beschäftigungsort außerhalb des Landes liegt, besuchen die Fachklasse, wenn sie in deren Schulbezirk wohnen. Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 63 Unterbringung in Heimen

Schülerinnen und Schüler können, wenn es für den Besuch einer Förderschule erforderlich ist, mit Zustimmung der Eltern und nach Anhörung des Jugendamtes in Heimen, in teilstationären Einrichtungen oder in Familienpflege untergebracht werden. § 1631 b des Bürgerlichen Gesetzbuches bleibt unberührt. Die Schulbehörde entscheidet im Einvernehmen mit dem zuständigen Jugend- oder Sozialhilfeträger.

§ 64 Teilnahme am Unterricht, Untersuchungen

(1) Die Schülerinnen und Schüler haben regelmäßig am Unterricht und an sonstigen für verbindlich erklärten Schulveranstaltungen teilzunehmen, eigene Leistungen und die erforderlichen Leistungsnachweise zu erbringen.

(2) Sie sind verpflichtet, sich im Rahmen der Schulgesundheitspflege schulärztlich und schulzahnärztlich untersuchen zu lassen, soweit nicht in die körperliche Unversehrtheit eingegriffen wird.

(3) Sie haben sich, soweit es zur Vorbereitung von für ihre schulische Entwicklung besonders bedeutsamen Maßnahmen und Entscheidungen erforderlich ist und soweit nicht in ihre körperliche Unversehrtheit eingegriffen wird, schulärztlich, schulzahnärztlich, schulpsychologisch und sonderpädagogisch untersuchen zu lassen. Zur Teilnahme an entsprechenden Testverfahren sind sie nur verpflichtet, wenn diese wissenschaftlich anerkannt sind. Die Eltern sind vorher über Untersuchungen und Testverfahren zu informieren; ihnen ist Gelegenheit zur Besprechung der Ergebnisse und Einsicht in die Unterlagen zu geben. Sind die Schülerinnen und Schüler volljährig, stehen ihnen die Rechte nach Satz 3 zu.

§ 64 a Sprachförderung

Kinder, die zur Einschulung anstehen, sind verpflichtet, an einer Feststellung des Sprachförderbedarfs teilzunehmen. Der nachweisliche Besuch eines Kindergartens nach dem Kindertagesstättengesetz ersetzt die Verpflichtung nach Satz 1. Soweit Defizite in der sprachlichen Entwicklung erkennbar werden, die einen erfolgreichen Schulbesuch nicht erwarten lassen, sollen die Kinder zur Teilnahme an Sprachfördermaßnahmen verpflichtet werden. Das Nähere, insbesondere über Zuständigkeit, Verfahren, Zeitpunkt und Inhalt der Feststellung des Sprachförderbedarfs, regelt die Schulordnung. Dabei ist der Zeitpunkt der Feststellung so zu bestimmen, dass ausreichend Zeit zur Durchführung der Sprachfördermaßnahmen bleibt.

§ 65 Mitwirkung der Eltern, Lehrkräfte und Ausbildenden

(1) Die Eltern melden ihre Kinder zum Schulbesuch an und sorgen dafür, dass sie die Verpflichtungen nach den §§ 64 und 64 a erfüllen. Dies gilt auch für Personen, die mit der Erziehung und Pflege beauftragt sind.

(2) Die Schulleiterinnen, Schulleiter und Lehrkräfte überwachen den Schulbesuch.

(3) Schülerinnen und Schüler, die in einem Berufsausbildungs- oder Arbeitsverhältnis stehen, sind von den Ausbildenden oder Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern zum Besuch der Berufsschule anzuhalten.

§ 66 Ordnungsmittel

(1) Wer ohne berechtigten Grund nicht am Unterricht oder an den sonstigen für verbindlich erklärten Schulveranstaltungen teilnimmt oder sich nicht untersuchen lässt (§ 64), kann der Schule oder der mit der Untersuchung beauftragten Stelle zwangsweise zugeführt werden. Die Schulleiterin, der Schulleiter oder die Schulbehörde beantragt die Zuführung bei der für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Verwaltung der Verbandsgemeinde, der verbandsfreien Gemeinde, der großen kreisangehörigen Stadt oder der kreisfreien Stadt.

(2) Die Zuführung ist auf die Fälle zu beschränken, in denen andere Mittel der Einwirkung, insbesondere auf die Eltern, die Ausbildenden oder die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ohne Erfolg geblieben, nicht Erfolg versprechend oder nicht zweckmäßig sind.

Abschnitt 3: Verarbeitung von Daten, Statistische Erhebungen

§ 67

(1) Personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern, Nichtschülerinnen und Nichtschülern, deren Eltern, Lehrkräften, pädagogischen und technischen Fachkräften sowie sonstigem pädagogischen Personal dürfen durch die Schulen, die Schulbehörden und die Schulträger verarbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschrift zugewiesenen schulbezogenen Aufgaben erforderlich ist. Die Daten dürfen zwischen diesen Stellen auch übermittelt werden, soweit sie zur Erfüllung solcher Aufgaben der Empfängerin oder des Empfängers erforderlich sind. Die Betroffenen sind zur Angabe der Daten verpflichtet.

(2) Zu Zwecken der Evaluation von Schule gemäß § 23 Abs. 2 können die Schulbehörden geeignete Verfahren einsetzen und durch Befragungen und Unterrichtsbeobachtungen erhobene Daten verarbeiten. Die Betroffenen werden vorab über das Ziel des Vorhabens, die Art ihrer Beteiligung an der Untersuchung sowie die Verarbeitung ihrer Daten informiert. Personenbezogene Daten für diese Zwecke dürfen ohne Einwilligung der Betroffenen verarbeitet werden, wenn das öffentliche Interesse an der Durchführung eines von der obersten Schulbehörde genehmigten Vorhabens die schutzwürdigen Belange der Betroffenen erheblich überwiegt und der Zweck des Vorhabens auf andere Weise nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand erreicht werden kann. Unter diesen Voraussetzungen dürfen personenbezogene Daten auch Dritten, die auf Veranlassung der obersten Schulbehörde tätig werden, außerhalb des öffentlichen Bereichs übermittelt werden.

(3) Für Zwecke der Lehrerausbildung, der Lehrerfortbildung und der Qualitätsentwicklung von Unterricht dürfen Bild- und Tonaufzeichnungen des Unterrichts erfolgen, wenn die Betroffenen rechtzeitig über die beabsichtigte Aufzeichnung und den Aufzeichnungszweck informiert worden sind und nicht widersprochen haben. Die Aufzeichnungen sind spätestens nach fünf Jahren zu löschen, soweit schutzwürdige Belange der Betroffenen nicht eine frühere Löschung erfordern.

(4) Die Übermittlung personenbezogener Daten an andere öffentliche Stellen ist zulässig, soweit die Kenntnis der Daten zur Erfüllung der der Empfängerin oder dem Empfänger durch Rechtsvorschrift zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist und die Übermittlung dem Auftrag der Schule nicht widerspricht. Im Rahmen der Schulgesundheitspflege dürfen die für die Durchführung der schulärztlichen und schulzahnärztlichen Untersuchungen zuständigen Stellen die zur Erfüllung der durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten; der Schule darf nur das für ihre Maßnahmen erforderliche Ergebnis der Pflichtuntersuchung mitgeteilt werden.

(5) Die Übermittlung personenbezogener Daten an Personen oder andere Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs ist nur zulässig, wenn

  1. die Betroffenen einwilligen oder,
  2. ein rechtliches Interesse der Empfängerinnen oder Empfänger gegeben ist und schutzwürdige Belange der Betroffenen nicht beeinträchtigt werden.

(6) Die Verarbeitung von Daten für wissenschaftliche Untersuchungen in der Schule durch andere als die in Absatz 1 genannten Stellen bedarf der Genehmigung der Schulbehörde und der Einwilligung der Betroffenen. Personenbezogene Daten dürfen für ein bestimmtes Vorhaben nur verarbeitet werden, sofern die Belastung der Schule sich in einem zumutbaren Rahmen hält. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein erhebliches pädagogisch-wissenschaftliches oder gleichwertiges Interesse anzuerkennen ist.

(7) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, das Nähere über die Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere über

  1. die bei der Aufnahme in die Schule, beim Schullaufbahnwechsel und bei vergleichbaren Anlässen zu erhebenden oder zu übermittelnden Daten,
  2. die zulässigen Verwendungszwecke beim Einsatz automatisierter Verfahren,
  3. die erforderlichen Datensicherungsmaßnahmen und Aufbewahrungsfristen durch Rechtsverordnung zu regeln.

(8) Für Zwecke der Organisation des Schulwesens einschließlich der Bildungsplanung, des Bildungsmonitoring und der Bildungsforschung wird eine amtliche Schulstatistik nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Landesstatistikgesetzes (LStatG) geführt. Für diese Statistik sind die Schulen verpflichtet, den Schulbehörden, den Schulträgern und dem Statistischen Landesamt die erforderlichen Einzelangaben der Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, pädagogischen und technischen Fachkräfte sowie des sonstigen pädagogischen Personals zu übermitteln. Soweit Nichtschülerinnen und Nichtschüler an Prüfungen teilnehmen, ist die Schulbehörde verpflichtet, die Einzelangaben zu den Nichtschülerinnen und Nichtschülern dem Statistischen Landesamt zu übermitteln. Der Name, der Tag der Geburt, die Adresse und die Personalnummern der Betroffenen dürfen an das Statistische Landesamt und die Schulträger nicht übermittelt werden. Um schuljahresübergreifende statistische Auswertungen zu ermöglichen, wird für jeden Datensatz auf der Grundlage von Hilfsmerkmalen ein verschlüsseltes dauerhaftes Kennzeichen erzeugt, das den Rückschluss auf konkrete Einzelpersonen ausschließt. Das fachlich zuständige Ministerium wird im Einvernehmen mit dem für die Statistikangelegenheiten zuständigen Ministerium ermächtigt, das Nähere über die Er- stellung der Schulstatistik, insbesondere

  1. die Grundzüge des Verfahrens,
  2. die Erzeugung des verschlüsselten dauerhaften Kennzeichens,
  3. die Erhebungs- und Hilfsmerkmale sowie
  4. den Erhebungszeitpunkt

durch Rechtsverordnung zu regeln.“

(9) Für die Statistik im Bereich der staatlichen Studienseminare sind die staatlichen Studienseminare verpflichtet, der fachlich zuständigen Aufsichtsbehörde und dem Statistischen Landesamt für Aufgaben der amtlichen Statistik nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 LStatG die erforderlichen Einzelangaben zu den Seminarteilnehmerinnen und Seminarteilnehmern sowie zu den Lehrpersonen zu übermitteln. Der Name, der Tag der Geburt, die Adresse und die Personalnummern der Betroffenen dürfen an das Statistische Landesamt nicht übermittelt werden. Absatz 8 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(10) Die Absätze 1 bis 8 gelten für Schulen in freier Trägerschaft entsprechend, soweit für diese gleichwertige datenschutzrechtliche Bestimmungen nicht bestehen.

(11) Die Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes bleiben im Übrigen unberührt.

Teil 4: Finanzielle Förderung

§ 68 Schulgeldfreiheit

An den öffentlichen Schulen werden Schulgeld und sonstige Entgelte nicht erhoben. Zu den Kosten außerunterrichtlicher Betreuung in Ganztagsschulen in offener Form und ergänzender Betreuungsangebote können unter Berücksichtigung von Einkommen und Kinderzahl sozial angemessene Gebühren (Elternbeiträge) erhoben werden.

§ 69 Beförderung der Schülerinnen und Schüler

(1) Den Landkreisen und kreisfreien Städten obliegt es als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung für die Beförderung der Schülerinnen und Schüler zu den in ihrem Gebiet gelegenen Grundschulen und Förderschulen zu sorgen, wenn die Schülerinnen und Schüler ihren Wohnsitz in Rheinland-Pfalz haben und ihnen der Schulweg ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist. Das Gleiche gilt für die Beförderung zur nächstgelegenen Realschule plus in der jeweiligen Schulform sowie der Sekundarstufe I der Gymnasien, an denen die allgemeine Hochschulreife nach zwölf Jahren erworben wird, der Gymnasien, an denen die allgemeine Hochschulreife nach 13 Jahren erworben wird, und Integrierten Gesamtschulen. Wird eine Schule außerhalb von Rheinland-Pfalz besucht, trägt der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in deren Gebiet die Schülerin oder der Schüler den Wohnsitz hat, die Beförderungskosten.

(2) Der Schulweg ist ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar, wenn er besonders gefährlich ist oder wenn der kürzeste nicht besonders gefährliche Fußweg zwischen Wohnung und Grundschule länger als zwei Kilometer, zwischen Wohnung und Realschule plus in der jeweiligen Schulform, Integrierter Gesamtschule oder Gymnasium länger als vier Kilometer ist. Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf gilt Satz 1 entsprechend; für die Zumutbarkeit des Schulwegs sind unabhängig von der jeweils besuchten Schulart auch Art und Grad der Behinderung maßgebend.

(3) Beim Besuch einer anderen als der nächstgelegenen Schule nach Absatz 1 Satz 2 werden Kosten nur insoweit übernommen, als sie bei der Fahrt zur nächstgelegenen Schule zu übernehmen wären. Bei der Feststellung der nächstgelegenen Schule sind nur Schulen mit der gewählten ersten Fremdsprache zu berücksichtigen. Wegunterschiede bis zu fünf Kilometer bleiben außer Betracht. Eine Schule, die zur Zeit der Aufnahme der Schülerin oder des Schülers die nächstgelegene ist, gilt außer bei einem Wechsel des Wohnortes für die Dauer des Schulbesuchs als die nächstgelegene Schule.

(4) Die Aufgabe wird vorrangig erfüllt durch die Übernahme der notwendigen Fahrkosten für öffentliche Verkehrsmittel. Soweit zumutbare öffentliche Verkehrsverbindungen nicht bestehen, sollen Schulbusse eingesetzt werden. Kosten anderer Beförderungsmittel müssen nur bis zu der Höhe übernommen werden, wie sie nach Satz 1 entstehen würden.

(5) Beim Einsatz der Schulbusse ist sicherzustellen, dass die Zahl der zulässigen Stehplätze nur auf kürzeren Strecken und nur bis zu 70 v. H. genutzt wird. Bei der Beförderung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf ist für Begleitpersonen zu sorgen, wenn dies nach Art und Grad der Behinderung notwendig ist.

(6) Fahrplan und Linienführung im Rahmen der Beförderung der Schülerinnen und Schüler legt der Landkreis im Benehmen mit den Gemeinden und Verbandsgemeinden fest, aus deren Gebiet Schülerinnen und Schüler zu befördern sind. Er soll den Schulelternbeiräten und den Schulleiterinnen und Schulleitern Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Die Sätze 1 und 2 gelten für die kreisfreien Städte entsprechend.

(7) Der Landkreis kann die Aufgabe durch öffentlich-rechtlichen Vertrag ganz oder teilweise einer Verbandsgemeinde oder einer verbandsfreien Gemeinde übertragen. Bei Förderschulen mit großem Einzugsbereich soll der Landkreis oder die kreisfreie Stadt mit den Landkreisen und kreisfreien Städten, in deren Gebiet die Schülerinnen und Schüler wohnen, eine Beteiligung an den Kosten der Beförderung vereinbaren. Die Beteiligung kann bis zur Hälfte der auf den Landkreis oder die kreisfreie Stadt entfallenden Kosten betragen. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, kann ein betroffener Landkreis oder eine betroffene kreisfreie Stadt die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion um Entscheidung anrufen. Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion ist vor einer Entscheidung gehalten, auf eine gütliche Regelung hinzuwirken.

(8) Für Schülerinnen und Schüler

  1. der Sekundarstufe II der Gymnasien und Integrierten Gesamtschulen,
  2. in den Vollzeitbildungsgängen der Fachschulen, für deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht zwingend erforderlich ist, sowie
  3. der beruflichen Gymnasien, der Berufsfachschulen, der Fachoberschulen und der Berufsoberschulen

gelten die für die Schülerinnen und Schüler der Realschulen plus in den Absätzen 1, 2, 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 und 3 getroffenen Regelungen entsprechend. Voraussetzung ist, dass eine Einkommensgrenze nicht überschritten wird, deren Ausgestaltung das fachlich zuständige Ministerium unter Berücksichtigung der sozialen Belastbarkeit der Betroffenen im Einvernehmen mit dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung regelt. Es soll ein angemessener Eigenanteil erhoben werden. Für Schülerinnen und Schüler der Berufsfachschulen I und II gelten die für Schülerinnen und Schüler der Realschulen plus getroffenen Regelungen mit Ausnahme von Absatz 4 Satz 2 entsprechend. Für Schülerinnen und Schüler im Berufsvorbereitungsjahr mit Vollzeitunterricht gelten die für die Schülerinnen und Schüler der Realschulen plus getroffenen Regelungen mit Ausnahme von Absatz 4 Satz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Schülerbeförderung bis zu der Schule gewährleistet wird, in deren Schulbezirk sie wohnen (§ 62 Abs. 3); das Gleiche gilt für Schülerinnen und Schüler, die weder in einem Berufsausbildungsverhältnis noch in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und einen besonderen Teilzeitunterricht der Berufsschule besuchen, soweit sie keine Förderung nach sonstigen landes- oder bundesrechtlichen Vorschriften erhalten.

(9) Für Schülerinnen und Schüler, die Integrierte Gesamtschulen besuchen, für die ein Einzugsbereich nach § 93 gebildet ist, besteht eine Beförderungspflicht nur, soweit sie im Einzugsbereich wohnen, es sei denn, die jeweilige Schule ist bereits vor der Bildung des Einzugsbereiches besucht worden.

§ 70 Lernmittelfreiheit

(1) An den öffentlichen Schulen besteht Lernmittelfreiheit nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5.

(2) Der Umfang der Lernmittelfreiheit bestimmt sich nach den notwendigen Schulbüchern einschließlich sie ersetzender oder ergänzender Druckschriften; er darf deren Kosten nicht übersteigen. Bei Förderschulen können aus pädagogischen Gründen auch andere notwendige Lernmittel bereitgestellt werden.

(3) Alle Sorgeberechtigten und volljährigen Schülerinnen und Schüler der in die Lernmittelfreiheit einbezogenen Schularten, Schulformen, Bildungsgänge und Schulstufen haben einkommensunabhängig einen Anspruch darauf, Schulbücher einschließlich sie ersetzender Druckschriften gegen ein Entgelt, das pro Schuljahr nicht über einem Drittel des Ladenpreises liegen darf, auszuleihen. Dies gilt nicht für Schulbücher und sie ersetzende Druckschriften, die über einen Zeitraum von mehr als drei Schuljahren von einer Schülerin oder einem Schüler genutzt werden, sowie für Schulbücher ergänzende Druckschriften. Wird eine Einkommensgrenze unterschritten, deren Ausgestaltung das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium und dem für das Haushaltsrecht zuständigen Ministerium regelt, ist für die Ausleihe kein Entgelt nach Satz 1 zu entrichten; zusätzlich sind Schulbücher und sie ersetzende Druckschriften, die über einen Zeitraum von mehr als drei Schuljahren von einer Schülerin oder einem Schüler genutzt werden, sowie die notwendigen Schulbücher ergänzenden Druckschriften kostenlos zur Verfügung zu stellen. Soweit Lernmittelfreiheit über Satz 1 und 2 hinaus gewährt wird, kann sie an eine Einkommensgrenze gebunden werden. Die Lernmittelfreiheit kann auf bestimmte Lernmittel beschränkt werden. Für die Sorgeberechtigten und volljährigen Schülerinnen und Schüler kann im Falle der Übereignung der Lernmittel ein Eigenanteil vorgesehen werden.

(4) Das Nähere, insbesondere die Festlegung der in die Lernmittelfreiheit einbezogenen Schularten, Schulformen, Bildungsgänge, Schulstufen sowie Einzelheiten zur Festsetzung des Entgelts und zum Verfahren der Gebührenerhebung, das Verfahren der Ausleihe und weitere Einzelheiten zu Umfang und Art der Bereitstellung der Lernmittel regelt das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium und dem für das Haushaltsrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung.

(5) Die Gewährung der Lernmittelfreiheit obliegt dem Schulträger. Für die kommunalen Schulträger ist sie Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung. Die kommunalen Schulträger erhalten vom Land Zuweisungen, die sich nach der Zahl der in die Lernmittelfreiheit einbezogenen Schülerinnen und Schüler und den erforderlichen Lernmittelausgaben richten. Sie verwalten die Entgelte nach Absatz 3 Satz 1; das Aufkommen steht dem Land zu. Das Nähere regelt das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium und dem für das Haushaltsrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung. In dieser Rechtsverordnung ist eine Regelung zum Ausgleich der Mehrbelastungen der kommunalen Schulträger vorzusehen, die durch das Zweite Landesgesetz zur Änderung des Schulgesetzes vom 22. Dezember 2009 (GVBl. S. 418) hinsichtlich des Verwaltungsaufwands und der erforderlichen Lernmittelausgaben verursacht werden.

(6) Träger staatlich anerkannter Ersatzschulen, die Lernmittelfreiheit nach Maßgabe der für öffentliche Schulen geltenden Bestimmungen gewähren, erhalten vom Land Zuweisungen in entsprechender Anwendung des Absatzes 5 Satz 3 bis 5.

§ 71 Ausbildungsförderung

(1) Soweit für Schülerinnen und Schüler eine Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder sonstigen bundesrechtlichen oder landesrechtlichen Vorschriften nicht vorgesehen ist, kann Ausbildungsförderung nach Maßgabe des Landeshaushaltsplans gewährt werden.

(2) Absatz 1 gilt auch für Ersatzschulen und staatlich anerkannte Ergänzungsschulen in freier Trägerschaft.

Teil 5: Schulunterhaltung und Schulverwaltung

Abschnitt 1: Allgemeines

§ 72 Zusammenwirken von Land und kommunalen Gebietskörperschaften

Land, Gemeinden und Gemeindeverbände wirken bei der Errichtung, Unterhaltung und Förderung der öffentlichen Schulen nach Maßgabe dieses Gesetzes zusammen. Die Mitwirkung der Gemeinden und Gemeindeverbände ist eine Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung.

§ 73 Rechtsstellung der Schulen

Die öffentlichen Schulen sind staatliche Schulen oder Schulen des Bezirksverbandes Pfalz. Sie sind nichtrechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts.

Abschnitt 2: Staatliche Schulen

Unterabschnitt 1: Personal- und Sachbedarf

§ 74 Kostenträger

(1) Das Land stellt für die Schulen die Lehrkräfte, die pädagogischen und technischen Fachkräfte und für die Ganztagsschulen in Angebotsform und in verpflichtender Form auch das sonstige pädagogische Personal bereit; es trägt die hiermit verbundenen Kosten.

(2) Kirchen und Religionsgemeinschaften können für den Religionsunterricht Lehrkräfte stellen; Lehrkräfte können auch von kirchlichen Genossenschaften für den Unterricht an Schulen, soweit ihnen bisher ein Recht auf Unterrichtserteilung an diesen Schulen zustand, gestellt werden. Das Land erstattet die mit der Gestellung verbundenen Kosten nach Maßgabe von Vereinbarungen zwischen dem fachlich zuständigen Ministerium und den Kirchen, Religionsgemeinschaften und kirchlichen Genossenschaften.

(3) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, stellt der kommunale Schulträger (§§ 76, 77) das Verwaltungs- und Hilfspersonal für die Schulen, die an Ganztagsschulen in offener Form außerunterrichtlich eingesetzten Betreuungskräfte sowie den Sachbedarf der Schule bereit und trägt die hiermit verbundenen Kosten; zu den Kosten für die außerunterrichtlich eingesetzten Betreuungskräfte kann der Schulträger nach Maßgabe einer Satzung und des Kommunalabgabengesetzes Elternbeiträge nach § 68 Satz 2 erheben. Dies gilt nicht für Betreuungskräfte an Förderschulen, ausgenommen an Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen. Das fachlich zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium und dem für das Haushaltsrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung oder durch Verwaltungsvorschriften Richtlinien über den Umfang der Bereitstellung erlassen.

(4) Einstellung, Entlassung und anderweitige Verwendung von Verwaltungs- und Hilfspersonal sowie von Betreuungskräften durch den Schulträger erfolgen im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter; bei Schulsekretariatskräften, die in nicht unerheblichem Umfang auch mit den Aufgaben der Schulleiterin oder des Schulleiters verbundene Verwaltungsangelegenheiten erledigen, ist das Einvernehmen erforderlich. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet die Schulbehörde.

§ 75 Abgrenzung der Kosten

(1) Kosten nach § 74 Abs. 1 sind die Aufwendungen für die

  1. Dienstbezüge der Beamtinnen und Beamten und Vergütungen der Angestellten,
  2. Beiträge zur Sozialversicherung und zusätzlichen Altersversorgung,
  3. Sonderzuwendungen, Sachzuwendungen bei Dienstjubiläen, Mehrarbeitsentschädigungen und Überstundenvergütungen,
  4. Vergütungen für eine Tätigkeit im Nebenamt oder Nebenberuf,
  5. Ruhegehälter und Hinterbliebenenversorgung,
  6. Unterhaltsbeiträge, Übergangsgelder, Abfindungs- und Nachversicherungsbeträge,
  7. Beihilfen, Unterstützungen und Unfallfürsorgeleistungen, Zuschüsse zur Gemeinschaftsverpflegung und für Gemeinschaftsveranstaltungen,
  8. Reisekostenvergütungen, Trennungsgelder, Beiträge für Wohnraumbeschaffung und Umzugskosten,
  9. Kosten der Fortbildung, der gesundheitlichen Überwachung und der Stellenausschreibungen,
  10. Kosten des sonstigen pädagogischen Personals an Ganztagsschulen in Angebotsform und in verpflichtender Form.

(2) Kosten nach § 74 Abs. 3 sind alle nicht unter Absatz 1 fallenden Aufwendungen, insbesondere die Aufwendungen für

  1. die Bezüge des Verwaltungs- und Hilfspersonals sowie die Vergütung der an Ganztagsschulen in offener Form außerunterrichtlich eingesetzten Betreuungskräfte,
  2. die Bereitstellung, laufende Unterhaltung und Bewirtschaftung der Schulgebäude und Schulanlagen einschließlich der Schulkindergärten, der Hausmeisterdienstwohnungen, der Räume für die Personalvertretung, die Schulgesundheitspflege und die Schullaufbahnberatung, der Einrichtungen für den Aufenthalt von auswärtigen Schülerinnen und Schülern außerhalb der Unterrichtszeit und die Versorgung der Schülerinnen und Schüler in Ganztagsschulen sowie der Räume für die Unterbringung von Fahrzeugen, die das Land für die Beförderung von Schülerinnen und Schülern bereitstellt,
  3. die Ausstattung der Schulgebäude und -anlagen mit Einrichtungsgegenständen und deren laufende Unterhaltung,
  4. die Beschaffung und laufende Unterhaltung der Lehr- und Unterrichtsmittel einschließlich der Ausstattung der Büchereien,
  5. die Verpflegung der Schülerinnen und Schüler in Ganztagsschulen, sofern sie nicht bei Unterbringung in einem Heim volle Verpflegung erhalten,
  6. den Geschäftsbedarf der Schulleitung, des Schulausschusses, der Vertretungen für Schülerinnen und Schüler, der Elternvertretungen der Schule und der Personalvertretung,
  7. die notwendige Beförderung der Schülerinnen und Schüler während der Unterrichtszeit (z. B. zu Sportanlagen, zu Jugendverkehrsschulen) sowie von behinderten Schülerinnen und Schülern auch im Rahmen sonstiger schulischer Veranstaltungen,
  8. die Beschaffung und laufende Unterhaltung des für sonderpädagogische Maßnahmen erforderlichen besonderen Sachbedarfs (z. B. integrierte Fördermaßnahmen),
  9. die Schülerunfallversicherung und Haftpflichtversicherung der Schülerinnen und Schüler bei Betriebspraktika.
§ 76 Schulträger

(1) Schulträger ist

  1. bei Grundschulen eine Verbandsgemeinde, eine verbandsfreie Gemeinde, eine große kreisangehörige Stadt oder eine kreisfreie Stadt,
  2. bei Realschulen plus, organisatorisch verbundenen Grund- und Realschulen plus und Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen eine Verbandsgemeinde, eine verbandsfreie Gemeinde, eine große kreisangehörige Stadt, eine kreisfreie Stadt oder ein Landkreis,
  3. bei Gymnasien, Kooperativen Gesamtschulen, Integrierten Gesamtschulen, mit einer Fachoberschule organisatorisch verbundenen Realschulen plus, berufsbildenden Schulen und den übrigen Förderschulen eine kreisfreie Stadt oder ein Landkreis.

Bei Grundschulen, deren Schulbezirk sich mit dem Gebiet einer Ortsgemeinde deckt, kann die Ortsgemeinde auf ihren Antrag Schulträger bleiben, wenn die Verbandsgemeinde und die Schulbehörde zustimmen.

(2) Als Schulträger kann in besonderen Fällen auch ein Schulverband aus Gebietskörperschaften, die nach Absatz 1 Satz 1 für die jeweilige Schulart als Schulträger vorgesehen sind, festgelegt werden. An die Stelle eines Schulverbandes kann ein durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung der Beteiligten bestimmter Schulträger treten.

(3) Verbandsgemeinden, verbandsfreie Gemeinden oder große kreisangehörige Städte können Mitglieder eines Schulverbandes gemäß Absatz 2 Satz 1 sein, der Träger einer Integrierten Gesamtschule ist. Sie können sich auch durch öffentlich- rechtliche Vereinbarung an der Erfüllung einzelner Aufgaben eines Trägers einer Integrierten Gesamtschule beteiligen.

§ 77 Schulträgerschaft bei Schulzentren

(1) Schulträger der Schulen eines Schulzentrums (§ 15) ist die Gebietskörperschaft (kreisfreie Stadt oder Landkreis), in deren Gebiet das Schulzentrum liegt. Die Verbandsgemeinde, verbandsfreie Gemeinde oder große kreisangehörige Stadt kann mit Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums Schulträger sein, wenn das Schulzentrum nur Schulen, für die sie nach § 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 als Schulträger vorgesehen ist, oder ein Gymnasium, dessen Schülerinnen und Schüler überwiegend in ihrem Gebiet wohnen, umfasst.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Schulen nach § 83 Abs. 1.

§ 78 Kostenverteilung bei Schulzentren und organisatorisch verbundenen Schulen

(1) Umfasst das Schulzentrum einer Verbandsgemeinde, verbandsfreien Gemeinde oder großen kreisangehörigen Stadt ein Gymnasium, erstattet der Landkreis dem Schulträger die auf das Gymnasium entfallenden und durch Zuschüsse des Landes oder sonstiger Dritter nicht gedeckten Kosten.

(2) Bei organisatorisch verbundenen Grund- und Realschulen plus erstattet die Verbandsgemeinde, verbandsfreie Gemeinde oder große kreisangehörige Stadt, die zum Schulbezirk der Grundschule gehört, dem Landkreis die auf die Grundschulen entfallenden und durch Zuschüsse des Landes oder sonstiger Dritter nicht gedeckten Kosten.

(3) Die Haushaltsansätze für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Schulen sind im Einvernehmen mit der Gebietskörperschaft, die zur Erstattung verpflichtet ist, im Haushaltsplan zu veranschlagen. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt und verletzt dadurch eine der beteiligten Gebietskörperschaften die ihr aufgrund dieses Gesetzes obliegenden Verpflichtungen, so gilt § 97 Abs. 4. Zuständige Kommunalaufsichtsbehörde ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion; sie hat die Schulbehörde zu hören.

§ 79 Schulverband, öffentlich-rechtliche Vereinbarung

(1) Auf den Schulverband und die öffentlich-rechtliche Vereinbarung finden die Vorschriften des Zweckverbandsgesetzes Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Zuständige Behörde im Sinne des § 5 Abs. 1 und des § 12 Abs. 2 des Zweckverbandsgesetzes ist die Schulbehörde.

(3) Der Maßstab, nach dem die Verbandsmitglieder zur Kostendeckung beizutragen haben, ist jeweils die Zahl der Schülerinnen und Schüler, für die das Verbandsmitglied ohne Bildung des Schulverbandes als Schulträger zuständig wäre.

§ 80 Übertragung der Schulträgerschaft

(1) Die Schulbehörde kann die Schulträgerschaft für eine bestehende Schule auf einen anderen für diese Schulart vorgesehenen Schulträger übertragen, wenn beide Schulträger zustimmen. Verweigert einer der Beteiligten die Zustimmung, so kann die Schulträgerschaft übertragen werden, wenn ein dringendes öffentliches Interesse besteht. Ein dringendes öffentliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn ein Schulzentrum oder eine Kooperative Gesamtschule gebildet werden soll.

(2) Der neue Schulträger kann innerhalb von sechs Monaten nach Übertragung der Schulträgerschaft von dem bisherigen Schulträger die entschädigungslose Übereignung des beweglichen und den entschädigungslosen Übergang des unbeweglichen Schulvermögens verlangen, soweit er das Schulvermögen für schulische Zwecke benötigt. Wird der Übergang von unbeweglichem Schulvermögen innerhalb der Frist nach Satz 1 verlangt, so geht es mit dem Ablauf dieser Frist auf den neuen Schulträger über. Er hat die Verpflichtungen des bisherigen Schulträgers aus genehmigten Baumaßnahmen (§ 86 Abs. 1), die ab dem Zeitpunkt des Eigentumsübergangs fällig werden, zu übernehmen.

(3) Wird die Schulträgerschaft einer Realschule plus oder einer mit einer Grundschule organisatorisch verbundenen Realschule plus oder einer sonstigen Schule der Sekundarstufe I oder einer mit einer Grundschule organisatorisch verbundenen Schule der Sekundarstufe I, die Realschule plus wird, von einer Verbandsgemeinde, verbandsfreien Gemeinde oder großen kreisangehörigen Stadt auf einen Landkreis übertragen, können die beteiligten Schulträger eine Vereinbarung über die Rechte und Pflichten am bisherigen Schulvermögen gemäß § 88 Abs. 1 treffen. Kommt eine solche Vereinbarung innerhalb von sechs Monaten nicht zustande, geht das unbewegliche Vermögen, das vom neuen Schulträger ganz oder überwiegend weiter für schulische Zwecke benötigt wird, mit Ablauf dieser Frist entschädigungslos auf den neuen Schulträger über. Er hat die Verpflichtungen des bisherigen Schulträgers aus genehmigten Baumaßnahmen (§ 86 Abs. 1), die ab dem Zeitpunkt des Eigentumsübergangs fällig werden, zu übernehmen. Das weiterhin benötigte bewegliche Schulvermögen hat der bisherige Schulträger, wenn keine abweichende Regelung nach Satz 1 getroffen wird, innerhalb eines Jahres zu übertragen.

(4) Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 erhält der bisherige vom neuen Schulträger bei Investitionen, die bis zur erstmaligen Bewertung gemäß Artikel 8 des Landesgesetzes zur Einführung der kommunalen Doppik (KomDoppikLG) durchgeführt wurden, eine Ausgleichsleistung für das zur Anschaffung oder Herstellung des übergegangenen unbeweglichen Schulvermögens, außer dem Grund und Boden, eingesetzte Eigen- oder Fremdkapital, sofern das zum Zwecke der Erstbewertung gemäß Artikel 8 § 6 Abs. 3 KomDoppikLG festgesetzte Anschaffungs- oder Herstellungsjahr nicht mehr als 24 Jahre vor der Übertragung der Schulträgerschaft liegt. Die Ausgleichsleistung bemisst sich nach dem Unterschiedsbetrag aus den Restbuchwerten der übergegangenen unbeweglichen Vermögensgegenstände und den Restbuchwerten der diesen Vermögensgegenständen zugeordneten Sonderposten zum 31. Dezember des festgesetzten Anschaffungs- oder Herstellungsjahres. Für die Zeit zwischen dem festgesetzten Anschaffungs- oder Herstellungsjahr und dem Jahr der Übertragung der Schulträgerschaft ist eine Ausgleichsleistung nicht zu zahlen. Für die Zeit nach dem Jahr der Übertragung der Schulträgerschaft ist bis zum 25. Jahr nach dem festgesetzten Anschaffungs- oder Herstellungsjahr jährlich jeweils zum 1. Juli eine Ausgleichsleistung in Höhe von 4 v. H. des Unterschiedsbetrages nach Satz 2 zu zahlen. Bei Investitionen, die nach der erstmaligen Bewertung gemäß Artikel 8 KomDoppikLG durchgeführt wurden, gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend; dabei tritt an die Stelle des festgesetzten Anschaffungs- oder Herstellungsjahres das tatsächliche Anschaffungs- oder Herstellungsjahr.

(5) Im Falle des Absatzes 3 Satz 4 gilt für das bewegliche Schulvermögen Absatz 4 entsprechend.

(6) Wird das nach Absatz 3 übergegangene Schulvermögen nicht mehr für schulische Zwecke benötigt, kann der frühere Schulträger innerhalb eines Jahres nach der Entwidmung die entschädigungslose Rückübertragung verlangen. Der neue Schulträger ist verpflichtet, dem bisherigen Schulträger die Entwidmung unverzüglich anzuzeigen. Die Frist nach Satz 1 beginnt erst nach Anzeige der Entwidmung. Wenn nichts anderes vereinbart wird, entfällt eine Ausgleichsverpflichtung nach den Absätzen 4 und 5 mit Beginn des Jahres, in dem eine Rückübertragung nach Satz 1 wirksam wird.

(7) Rechtshandlungen, die aus Anlass des Übergangs des Schulvermögens erforderlich werden, sind frei von landesrechtlich geregelten Abgaben und Auslagen. Für die Eintragung einer Rechtsänderung im Grundbuch und sonstige mit dem Übergang verbundene gerichtliche Geschäfte werden Gebühren und Auslagen nach dem Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung) nicht erhoben. Die sonstigen Kosten des Eigentumsübergangs hat der neue Schulträger zu übernehmen.

(8) Mit Übertragung der Schulträgerschaft nach Absatz 3 gehen die Arbeitsverhältnisse des kommunalen Personals an den Schulen (§ 74 Abs. 3 Satz 1) auf den neuen Schulträger über. Dieser tritt in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Erworbene Besitzstände dürfen wegen des Übergangs nicht eingeschränkt werden. Betriebsbedingte Kündigungen und entsprechende Änderungskündigungen mit dem Ziel der Herabgruppierung aus Anlass des Übergangs sind ausgeschlossen. Bei der Berechnung von Beschäftigungszeiten werden die vor der Überleitung nach Maßgabe der jeweiligen tarifrechtlichen Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten als Beschäftigungszeit im Sinne von § 34 Abs. 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst berücksichtigt. Der Übergang gilt nicht als Unterbrechung im Sinne von § 1 Abs. 1 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts. Die von der Überleitung betroffenen Beschäftigten sind rechtzeitig vor der Übertragung der Schulträgerschaft in schriftlicher Form über die bevorstehende Überleitung zu unterrichten.

§ 81 Schulartübergreifende Orientierungsstufe

Die schulartübergreifende Orientierungsstufe ist Teil der Schule, bei der sie organisatorisch geführt wird. Der Schulträger kann von den Schulträgern der Schulen, die wegen der Einrichtung der schulartübergreifenden Orientierungsstufe keine eigene Orientierungsstufe führen, eine angemessene Beteiligung an den durch Zuschüsse des Landes oder sonstiger Dritter nicht gedeckten Kosten verlangen.

§ 82 Bereitstellung von Grundstücken

(1) Die Schulsitzgemeinden haben die für schulische Zwecke erforderlichen Grundstücke dem Schulträger unentgeltlich zu Eigentum zu übertragen und die damit zusammenhängenden Kosten sowie die Kosten der Erschließung nach dem Baugesetzbuch und dem Kommunalabgabengesetz zu übernehmen. Auf Verlangen des Schulträgers sind die Grundstücke frei von Gebäuden zu übertragen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Schulen mit den Förderschwerpunkten ganzheitliche Entwicklung und motorische Entwicklung, wenn eine Ortsgemeinde Schulsitzgemeinde ist. Die Ortsgemeinde hat sich in einem solchen Fall jedoch mit 25 v. H. an den Aufwendungen des Schulträgers nach Absatz 1 zu beteiligen; der Schulträger kann den Vomhundertsatz je nach der Finanzlage der Ortsgemeinde auf bis zu 35 v. H. erhöhen oder 15 v. H. ermäßigen.

§ 83 Besondere staatliche Schulen, Studienseminare

(1) Das Land stellt den Personal- und Sachbedarf bereit von

  1. Aufbaugymnasien, Abendgymnasien und Kollegs,
  2. berufsbildenden Schulen für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
  3. landwirtschaftlichen berufsbildenden Schulen,
  4. Fachschulen, Förderschulen sowie Gymnasien, bei denen wegen des besonderen Bildungsangebots und des überregionalen Einzugsbereiches ein kommunaler Schulträger nicht geeignet ist.

(2) Das Land stellt den Personal- und Sachbedarf der staatlichen Studienseminare für die Ausbildung der Lehrkräfte bereit.

(3) § 82 gilt entsprechend.

§ 84 Sachbedarf der Regionalelternbeiräte, des Landeselternbeirats, der Kreis- und Stadtvertretungen sowie der Landesvertretung für Schülerinnen und Schüler

Das Land stellt den Sachbedarf für die Regionalelternbeiräte und den Landeselternbeirat sowie für die Kreis- und Stadtvertretungen und die Landesvertretung für Schülerinnen und Schüler bereit und trägt die Kosten. Zu den Kosten gehören auch die Aufwendungen für die Teilnahme von Eltern an den Wahlversammlungen zur Wahl der Regionalelternbeiräte und des Landeselternbeirats (§ 38 Abs. 3 Satz 3) sowie für die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an den Wahlversammlungen zur Wahl der Landesvertretung für Schülerinnen und Schüler (§ 35 Abs. 7 Satz 5).

§ 85 Beteiligung an Verpflegungskosten

Eltern der Schülerinnen und Schüler, die eine Ganztagsschule besuchen, können an den Aufwendungen nach § 75 Abs. 2 Nr. 5 sozial angemessen beteiligt werden; Entsprechendes gilt für volljährige Schülerinnen und Schüler.

Unterabschnitt 2: Schulbau

§ 86 Genehmigung von Baumaßnahmen

(1) Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Schulgebäuden und Schulanlagen (Schulbauten) bedürfen der Genehmigung der Schulbehörde; ausgenommen sind Baumaßnahmen, die sich auf die Verwendung nicht erheblich auswirken. Die Schulträger legen rechtzeitig vor Beginn der Baumaßnahmen den Bauplanentwurf mit Kostenvoranschlag, Erläuterungsbericht, Raumprogramm und Finanzierungsplan vor.

(2) Baumaßnahmen, die keiner Genehmigung bedürfen, sind im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter durchzuführen.

(3) Die Planung von Baumaßnahmen erfolgt in den Fällen des § 78 im Einvernehmen mit der Gebietskörperschaft, die zur Erstattung verpflichtet ist. § 78 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 87 Förderung des Schulbaus

(1) Das Land gewährt den Gemeinden und Gemeindeverbänden unter Berücksichtigung ihrer Finanzkraft nach Maßgabe der Haushaltsmittel Zuschüsse zu den Aufwendungen für genehmigte Schulbauten und deren Ersteinrichtung (Baukosten), soweit sie vom fachlich zuständigen Ministerium als berücksichtigungsfähig anerkannt sind; der Anerkennung können pauschalierte Kostensätze zugrunde gelegt werden. Als Baukosten können auch die angemessenen Erwerbskosten für ein zu schulischen Zwecken geeignetes Gebäude anerkannt werden.

(2) Der Landkreis hat sich an den anerkannten Baukosten einer Schule, deren Schulträger eine kreisangehörige Gemeinde, eine Verbandsgemeinde oder ein aus diesen Körperschaften bestehender Schulverband ist, dessen Sitz im Gebiet des Landkreises liegt, mit mindestens 10 v. H. zu beteiligen.

Unterabschnitt 3: Kommunale Schulverwaltung

§ 88 Verwaltung des Schulvermögens

(1) Die Schulträger verwalten die Schulgebäude und Schulanlagen sowie die für die Schule bereitgestellten beweglichen Sachen (Schulvermögen).

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter führt die Aufsicht über das Schulvermögen und sorgt gemeinsam mit dem Schulträger für die ordnungsgemäße Behandlung. Sie oder er übt im Rahmen der Aufgaben nach Satz 1 das Hausrecht aus; die Rechte des Schulträgers bleiben unberührt. Bei Schulzentren regelt die Schulbehörde, wer die Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 wahrnimmt. Die Hausordnung der Schule ist im Benehmen mit dem Schulträger aufzustellen.

(3) Der Schulträger soll der Schulleiterin oder dem Schulleiter die für den laufenden Sachbedarf der Schule notwendigen Haushaltsmittel zur Bewirtschaftung übertragen. Er kann ihnen Haushaltsmittel für Investitionsleistungen übertragen. Der Schulträger kann mit der Übertragung Richtlinien und Auflagen verbinden.

§ 89 Außerschulische Benutzung der Schulgebäude und Schulanlagen

(1) Schulgebäude und Schulanlagen sollen für außerschulische Zwecke bereitgestellt werden, soweit schulische Interessen nicht beeinträchtigt werden und die Benutzung mit der Aufgabenstellung der Schule vereinbar ist, insbesondere für die freiwillige Hausaufgabenbetreuung, für anerkannte Veranstaltungen der Weiterbildung und Angebote der Jugendhilfe. Über die Bereitstellung entscheidet der Schulträger. Ist die Schulleiterin oder der Schulleiter mit der Bereitstellung nicht einverstanden, kann die Entscheidung der Schulbehörde herbeigeführt werden.

(2) Die außerschulische Benutzung von Sportanlagen der Schulen regelt das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium und dem für das Haushaltsrecht zuständigen Ministerium durch Richtlinien.

§ 90 Schulträgerausschuss

(1) Die Schulträger bilden nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung zur Beratung bei den ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben einen Ausschuss (Schulträgerausschuss).

(2) Dem Schulträgerausschuss sollen auch an den Schulen des Schulträgers tätige Lehrkräfte und gewählte Elternvertreterinnen und Elternvertreter angehören, die keine wählbaren Bürgerinnen oder Bürger der Gemeinde oder des Landkreises sein müssen; dabei soll jede Schulart angemessen berücksichtigt werden. Sofern den Schulen des Schulträgers berufsbildende Schulen angehören, sollen dem Schulträgerausschuss auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber angehören. Schülervertreterinnen und Schülervertreter können an Sitzungen des Schulträgerausschusses mit beratender Stimme teilnehmen; sie erhalten hierzu rechtzeitig Einladungen.

Unterabschnitt 4: Schulorganisation

§ 91 Errichtung und Aufhebung der Schulen

(1) Die Schulbehörde errichtet die Schulen nach dem schulischen Bedürfnis und legt den Schulträger fest. Die Errichtung bedarf der Zustimmung der Gebietskörperschaft, die als Schulträger vorgesehen ist. Ist ein Schulverband als Schulträger vorgesehen, müssen alle beteiligten Gebietskörperschaften zustimmen. Wird die Zustimmung verweigert, kann die Schule errichtet werden, wenn das fachlich zuständige Ministerium ein dringendes öffentliches Interesse feststellt.

(2) Absatz 1 gilt für die Aufhebung von Schulen entsprechend. Über die Erweiterung oder Einschränkung bestehender Schulen entscheidet die Schulbehörde im Benehmen mit dem Schulträger.

(3) Bei der Feststellung des schulischen Bedürfnisses nach Absatz 1 sind auch regionale Schulentwicklungspläne zu berücksichtigen, die von den Landkreisen und kreisfreien Städten für ihr Gebiet oder von benachbarten Landkreisen und kreisfreien Städten gemeinsam aufgestellt werden müssen. Die Landkreise hören die Schulträger an.

(4) Der Schulträger verleiht jeder Schule eine Bezeichnung, in der die Schulart und die Schulsitzgemeinde anzugeben sind. In die Bezeichnung kann ein Zusatz, insbesondere ein Name, aufgenommen werden.

(5) Die räumliche Nähe von berufsbildenden Schulen und überbetrieblichen Einrichtungen der Berufsausbildung ist anzustreben.

§ 92 Ergänzende Vorschriften

(1) Ein Schulzentrum wird von der Schulbehörde mit Zustimmung des Schulträgers der beteiligten Schulen gebildet, wenn es nach den örtlichen und siedlungsstrukturellen Gegebenheiten möglich ist; § 91 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt für die Aufhebung des Schulzentrums, seine Erweiterung oder Einschränkung entsprechend.

(3) Über die organisatorische Verbindung von Schulen entscheidet die Schulbehörde im Benehmen mit dem Schulträger.

(4) Vor der Errichtung einer Kooperativen Gesamtschule (§ 16) sind die Schulelternbeiräte, die Gesamtkonferenzen und die Schulausschüsse der beteiligten Schulen zu hören. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.

(5) Eine Integrierte Gesamtschule kann auf Antrag des Schulträgers und nach Anhörung des Schulträgerausschusses errichtet werden. Wird im Zusammenhang mit der Errichtung einer Integrierten Gesamtschule eine Schule der Sekundarstufe I aufgehoben, so sind neben dem Schulausschuss die Gesamtkonferenz dieser Schule sowie der Schulträgerausschuss zu hören. § 91 Abs. 2 Satz 1 bleibt unberührt.

(6) Die näheren Einzelheiten zur pädagogischen und organisatorischen Ausgestaltung der Realschule plus, der Kooperativen Gesamtschule und Integrierten Gesamtschule sowie zu ihrer Errichtung regelt das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.

§ 93 Einzugsbereiche

(1) Für die Schulen können, soweit keine Schulbezirke festgelegt sind (§ 62 Abs. 1), von der Schulbehörde im Benehmen mit dem Schulträger Einzugsbereiche gebildet werden. Einzugsbereiche dienen dazu, die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in Schulen derselben Schulart und Schulform gegenseitig abzustimmen.

(2) Bei Schulen, für die Einzugsbereiche gebildet sind, kann die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern, die nicht im Einzugsbereich wohnen und denen der Weg zu einer anderen Schule derselben Schulart und -form zumutbar ist, abgelehnt werden.

Abschnitt 3: (aufgehoben)

§ 94 (aufgehoben)

Abschnitt 4: Errichtung von Versuchsschulen

§ 95

(1) Schulträger von besonderen Versuchsschulen sind die kreisfreien Städte und die Landkreise, in deren Gebiet die Schulen ihren Sitz haben. Entlastet die Versuchsschule die kreisfreie Stadt, den Landkreis oder dem Landkreis angehörende Gemeinden und Verbandsgemeinden nicht wesentlich, so kann sie als Schule errichtet werden, deren Personal- und Sachbedarf das Land bereitstellt.

(2) Mit Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums kann die Verbandsgemeinde, verbandsfreie Gemeinde oder große kreisangehörige Stadt Schulträger einer Versuchsschule sein, wenn die Versuchsschule Schularten umfasst, für die die genannten Gebietskörperschaften nach § 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 als Schulträger vorgesehen sind, oder wenn die Schülerinnen und Schüler der Versuchsschule überwiegend im Gebiet dieser Körperschaften wohnen. Für die Beförderung der Schülerinnen und Schüler zu dieser Versuchsschule gelten die für die Schülerinnen und Schüler der Realschulen plus in § 69 getroffenen Regelungen entsprechend. Soweit ein Schulbezirk oder Einzugsbereich gebildet ist, besteht eine Beförderungspflicht nur für die Schülerinnen und Schüler, die im Schulbezirk oder Einzugsbereich wohnen. Schülerinnen und Schülern, die nicht im Schulbezirk oder Einzugsbereich wohnen, werden die Kosten für den Besuch der Versuchsschule höchstens in dem Umfang erstattet, wie sie beim Besuch der nächstgelegenen Realschule plus zu übernehmen wären. Satz 3 gilt nicht, soweit die Versuchsschule bereits vor Bildung des Einzugsbereichs besucht wurde.

(3) Die Versuchsschulen errichtet das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit der als Schulträger vorgesehenen Gebietskörperschaft. Ist Träger der Versuchsschule eine Verbandsgemeinde, eine verbandsfreie Gemeinde oder eine große kreisangehörige Stadt, muss an der Planung der Versuchsschule die Gebietskörperschaft, deren Interessen dadurch berührt werden, beteiligt werden. Sind an dem Schulversuch Einrichtungen der außerschulischen Berufsbildung beteiligt, ist auch das Benehmen mit den zuständigen Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz herzustellen.

(4) Das Land gewährt dem Schulträger nach Maßgabe des Landeshaushaltsplans angemessene Zuschüsse zu den Kosten des Verwaltungs- und Hilfspersonals und den laufenden Sachkosten, soweit nach Feststellung des fachlich zuständigen Ministeriums für die Versuchsschule höhere notwendige Aufwendungen entstehen als für eine Schule einer vergleichbaren Schulart.

(5) Für Versuchsschulen können entsprechend § 62 Schulbezirke oder entsprechend § 93 Einzugsbereiche gebildet werden.

(6) Im Übrigen gelten für die Versuchsschulen die Vorschriften des Abschnitts 2 entsprechend.

(7) Schulversuche im Rahmen bestehender Schularten werden vom fachlich zuständigen Ministerium im Benehmen mit dem Schulträger eingerichtet; Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gelten entsprechend.

Teil 6: Schulaufsicht

§ 96 Aufgaben

(1) Das Schulwesen untersteht der staatlichen Aufsicht (Schulaufsicht).

(2) Die Schulaufsicht umfasst die Gesamtheit der staatlichen Aufgaben zur inhaltlichen, organisatorischen und planerischen Gestaltung und die Beaufsichtigung des Schulwesens. Aufgaben der Schulaufsicht sind unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes insbesondere

  1. die abschließende Festlegung des Inhalts und die Organisation des Unterrichts,
  2. die Beratung der Schulen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie Unterstützung bei der Entwicklung und Evaluation der Schulen, einschließlich des Abschlusses und der Überprüfung von Zielvereinbarungen,
  3. die zentrale Planung der Schulorganisation (Schulorganisationsplan),
  4. die Genehmigung der Lehr- und Lernmittel,
  5. die Fachaufsicht über die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schulen,
  6. die Dienstaufsicht über die Schulleiterinnen und Schulleiter, Lehrkräfte und pädagogischen und technischen Fachkräfte der staatlichen Schulen, bei Ganztagsschulen in Angebotsform und in verpflichtender Form auch für das sonstige pädagogische Personal,
  7. die Rechtsaufsicht über die Erfüllung der Aufgaben der Schulträger.

(3) Das fachlich zuständige Ministerium setzt Standards für die Qualitätsentwicklung, Bildungsstandards sowie schulart- und schulstufenspezifische Vorgaben für die einzelnen Unterrichtsfächer und Lernbereiche. Sie legen die grundlegenden Inhalte und Ziele von Erziehung und Unterricht in der Schule fest, gewährleisten die Kooperation von Schularten und die Durchlässigkeit von Bildungsgängen und ermöglichen den Schulen eine eigene Schwerpunktsetzung. Die Festlegung schuleigener Schwerpunkte im Rahmen der Bildungsstandards und Vorgaben muss so erfolgen, dass unterschiedlichen Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen der Schülerinnen und Schüler sowie der pädagogischen Eigenverantwortung der Lehrkräfte entsprochen werden kann.

(4) Lehr- und Lernmittel müssen zur Erfüllung des Erziehungsauftrags der Schule sowie der besonderen Aufgaben der einzelnen Schulart geeignet sein. Das fachlich zuständige Ministerium kann die Verwendung von Lehr- und Lernmitteln, insbesondere von Schulbüchern, von seiner Genehmigung abhängig machen. Die Lehr- und Lernmittel, die der Genehmigung bedürfen, und das Verfahren regelt das fachlich zuständige Ministerium. Dabei ist vorzusehen, dass die Genehmigung insbesondere zu versagen ist, wenn Lehr- und Lernmittel nicht

  1. mit dem Verfassungsrecht und sonstigen Rechtsvorschriften übereinstimmen,
  2. den Anforderungen der Bildungsstandards und Richtlinien didaktisch und methodisch im Wesentlichen entsprechen,
  3. in der inhaltlichen Aufbereitung und sprachlichen Darstellung altersgemäß sind oder
  4. in ihrer Ausstattung und Verwendung den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit entsprechen.

§ 97 Schulbehörden, Aufsicht über die Studienseminare

(1) Die Schulaufsicht wird von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (Schulbehörde) und dem fachlich zuständigen Ministerium (oberste Schulbehörde) ausgeübt. Die Schulbehörde besteht aus der Zentralstelle in Trier und den Außenstellen in Koblenz und Neustadt an der Weinstraße.

(2) Die Schulbehörde nimmt außer den ihr nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes übertragenen besonderen Angelegenheiten alle Aufgaben der Schulaufsicht wahr, soweit sie sich das fachlich zuständige Ministerium nicht vorbehält. Sie ist für die Personalangelegenheiten der Schulleiterinnen und Schulleiter, Lehrkräfte und pädagogischen und technischen Fachkräfte sowie des sonstigen pädagogischen Personals an Ganztagsschulen in Angebotsform und in verpflichtender Form zuständig, soweit gesetzlich oder aufgrund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.

(3) Bei landwirtschaftlichen berufsbildenden Schulen wirken in Angelegenheiten, die von besonderer Bedeutung für die landwirtschaftlichen Belange sind, das fachlich zuständige Ministerium und das für die Angelegenheiten der Landwirtschaft und des Weinbaus zuständige Ministerium zusammen. Bei Fachschulen für Altenpflege wirken in Angelegenheiten, die von besonderer Bedeutung für die Altenpflege sind, das fachlich zuständige Ministerium und das für die gesundheitlichen Angelegenheiten zuständige Ministerium zusammen. Das Nähere über das Zusammenwirken regelt das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem jeweils betroffenen Ministerium durch Rechtsverordnung.

(4) Für Maßnahmen gegenüber dem Schulträger zur Durchsetzung der diesem obliegenden Aufgaben ist die Kommunalaufsichtsbehörde zuständig.

(5) Die Aufsicht über die Studienseminare (§ 83 Abs. 2) übt das für die Lehrerausbildung zuständige Ministerium aus; es kann einzelne Aufgaben ganz oder teilweise der Schulbehörde übertragen.

§ 97 a Agentur für Qualitätssicherung, Evaluation und Selbstständigkeit von Schulen

(1) Die Agentur für Qualitätssicherung, Evaluation und Selbstständigkeit von Schulen ist als Teil der Schulbehörde organisatorisch unabhängig von der Schulaufsicht und arbeitet im Rahmen der Vorgaben des fachlich zuständigen Ministeriums fachlich mit der Schulaufsicht zusammen. Sie dient der Verbesserung der pädagogischen Qualität der Schulen.

(2) Sie ermittelt schulbezogen und schulübergreifend zentrale Elemente der schulischen Qualität nach Standards und Vorgaben des fachlich zuständigen Ministeriums.

(3) Schulen und Schulträger sind verpflichtet, an den Evaluationen der Agentur für Qualitätssicherung, Evaluation und Selbstständigkeit von Schulen teilzunehmen. Das gilt auch für Schulleiterinnen und Schulleiter, Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler sowie Schüler- und Elternvertretungen, soweit § 67 Abs. 2 nicht entgegensteht.

(4) Die Ergebnisse sind Grundlage für die zwischen Schulbehörde und Schulen zu schließenden Zielvereinbarungen und die weitere Schulqualitätsarbeit gemäß § 23 Abs. 2.

§ 98 Beteiligung an der Schulaufsicht

(1) Das fachlich zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung einzelne Verwaltungsaufgaben der Schulaufsicht den Landkreisen und den kreisfreien Städten als Auftragsangelegenheiten übertragen.

(2) Bei den berufsbildenden Schulen für Angehörige des öffentlichen Dienstes (§ 83 Abs. 1 Nr. 2) und den Fachschulen für soziale Berufe und den Fachschulen für Altenpflege wird die Schulaufsicht im Einvernehmen mit den Ministerien, deren Geschäftsbereich berührt ist, ausgeübt; dies gilt außer bei den Fachschulen für Altenpflege auch für den Erlass von Prüfungsordnungen.

Teil 7: Schlussbestimmungen

§ 99 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. der Pflicht zum Besuch einer Schule beharrlich nicht nachkommt (§ 64 Abs. 1),
  2. sich nicht den erforderlichen schulärztlichen, schulzahnärztlichen, schulpsychologischen oder sonderpädagogischen Untersuchungen unterzieht (§ 64 Abs. 2 und 3),
  3. als Elternteil oder mit der Erziehung und Pflege Beauftragte oder Beauftragter die Anmelde- und Mitwirkungspflichten aus § 65 Abs. 1 nicht erfüllt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu eintausendfünfhundert Euro geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung; die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.

§ 100 Prüfungen von Nichtschülerinnen und Nichtschülern

(1) Die Schulbehörde kann zu den Prüfungen an öffentlichen Schulen Nichtschülerinnen und Nichtschüler zulassen. Sie kann für diesen Personenkreis auch Prüfungen einrichten, mit denen Abschlüsse erworben werden können, die den Abschlüssen der öffentlichen Schulen entsprechen; dies gilt insbesondere für die Prüfungen im Medienverbundsystem des Telekollegs.

(2) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Prüfungsordnungen zu erlassen; § 53 Abs. 3 gilt entsprechend. Bei der Zulassung und Prüfung ist die Lebens- und Berufserfahrung angemessen zu berücksichtigen.

§ 101 Anerkennung von schulischen Abschlüssen

(1) Schulische Abschlüsse und Berechtigungen, die außerhalb des Landes Rheinland-Pfalz erworben wurden, bedürfen der Anerkennung durch das fachlich zuständige Ministerium, soweit die Anerkennung in Rheinland-Pfalz nicht durch Verwaltungsvereinbarungen oder Staatsverträge geregelt ist. Die Anerkennung darf nur versagt werden, wenn die Abschlüsse und Berechtigungen den durch oder aufgrund dieses Gesetzes erworbenen nicht gleichwertig sind.

(2) Das fachlich zuständige Ministerium kann die Befugnis zur Anerkennung von Abschlüssen und Berechtigungen auf die Schulbehörde übertragen. Die Bestimmungen über die Anerkennung ausländischer Hochschulzugangsberechtigungen für den Zugang zum Studium nach dem Hochschulgesetz bleiben unberührt.

(3) Die Anerkennung der Befähigungsnachweise von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Drittstaaten, denen die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben, für die Berufe Erzieherin oder Erzieher sowie Heilpädagogin oder Heilpädagoge richtet sich nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 755/2008 der Kommission vom 31. Juli 2008 (ABl. EU Nr. L 205 S. 10). Das fachlich zuständige Ministerium regelt im Einvernehmen mit den Ministerien, deren Geschäftsbereich berührt wird, das Nähere über das Anerkennungsverfahren, insbesondere über die Ausgestaltung und Durchführung der Eignungsprüfungen und Anpassungslehrgänge, durch Rechtsverordnung.

§ 102 Staatliche Prüfungen

(1) Das für die Lehrerinnen- und Lehrerausbildung zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Voraussetzungen für die Anerkennung der Hochschulprüfungen lehramtsbezogener Bachelor- und Masterstudiengänge als Erste Staatsprüfung durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere für folgende Lehrämter:

  1. das Lehramt an Grundschulen,
  2. das Lehramt an Förderschulen,
  3. das Lehramt an Realschulen plus,
  4. das Lehramt an berufsbildenden Schulen und
  5. das Lehramt an Gymnasien.

Die betroffenen Hochschulen sind anzuhören. Vor der Erhebung der Anfechtungsklage gegen die abschließende Anerkennungsentscheidung ist ein Vorverfahren gemäß § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen.

(2) Das für die Lehrerausbildung zuständige Ministerium wird ferner ermächtigt, folgende staatliche Prüfungen, die in seinem Geschäftsbereich ohne Hochschulausbildung abgelegt werden, durch Rechtsverordnung zu regeln:

  1. die Prüfung für die Einstellung als Lehrkraft im Beamtenverhältnis des gehobenen Dienstes, insbesondere nach einer pädagogischen Ausbildung,
  2. die Prüfungen für Übersetzerinnen und Übersetzer und für Dolmetscherinnen und Dolmetscher.

Die Prüfungsordnung nach Satz 1 Nr. 1 wird im Benehmen mit dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium erlassen. Für den Inhalt der Prüfungsordnungen gilt § 26 des Hochschulgesetzes entsprechend.

(3) Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, staatliche Prüfungen, die in seinem Geschäftsbereich einen Studien- oder Ausbildungsgang an einer Hochschule abschließen, durch Rechtsverordnung zu regeln. Dies sind insbesondere:

  1. die Prüfung für Musikschullehrerinnen und -lehrer/selbständige Musiklehrerinnen und -lehrer,
  2. die Prüfung für Chorleiterinnen und Chorleiter,
  3. die Prüfung für katholische Kirchenmusikerinnen und -musiker.

Die betroffenen Hochschulen sind anzuhören. Für den Inhalt der Prüfungsordnungen gilt § 26 des Hochschulgesetzes entsprechend.

(4) Das für die Hochschulen zuständige Ministerium wird ferner ermächtigt, folgende staatliche Prüfungen, die in seinem Geschäftsbereich ohne Hochschulausbildung abgelegt werden, durch Rechtsverordnung zu regeln:

  1. die Prüfung für eine Tätigkeit als Musikschullehrkraft/selbständige Musiklehrkraft nach einer Ausbildung, die derjenigen an einer staatlichen Hochschule entspricht und an einer anerkannten Einrichtung stattfindet,
  2. die Prüfung für die Beschäftigung als Fachsportlehrkraft nach einer mindestens einjährigen Ausbildung, insbesondere als staatlich geprüfte Sportlehrkraft mit dem Schwerpunkt Verwaltung und Freizeit.

Die Prüfungsordnung nach Satz 1 Nr. 2 wird im Benehmen mit dem für den Sport zuständigen Ministerium erlassen; es kann für diese Ausbildung eine Eignungsprüfungsordnung im Benehmen mit dem für den Sport zuständigen Ministerium entsprechend § 66 des Hochschulgesetzes erlassen werden. Für den Inhalt der Prüfungsordnungen gilt § 26 des Hochschulgesetzes entsprechend.

§ 103 Schulen des Bezirksverbandes Pfalz

(1) Der Bezirksverband Pfalz ist Träger der kommunalen Schulen:

  1. Schule für gehörlose und hörbehinderte Schülerinnen und Schüler in Frankenthal mit den Abschlüssen der
    1. a) Grundschule,
    2. b) Realschule plus,
    3. c) Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen,
    4. d) Schule mit dem Förderschwerpunkt ganzheitliche Entwicklung,
    5. e) Berufsschule,
    6. f) Berufsfachschule I und II,
    7. g) Berufsoberschule I für Technik,
    8. h) Fachschule, Fachbereich Technik, Fachrichtung Maschinentechnik.
  2. Berufsbildende Schule in Kaiserslautern mit den Schulformen und Bildungsgängen
    1. a) Berufsfachschule, dreijähriger Bildungsgang in anerkannten Ausbildungsberufen des Handwerks und der Industrie,
    2. b) Fachschule, Fachbereiche Technik,
    3. c) Meisterschule für Handwerker.

Das fachlich zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für das Haushaltsrecht zuständigen Ministerium dem Bezirksverband Pfalz auf Antrag die Genehmigung zur Errichtung weiterer Schulformen oder Bildungsgänge an den bestehenden Schulen erteilen.

(2) Die Personal- und Sachkosten der Schulen trägt der Bezirksverband Pfalz.

(3) Einstellung und Anstellung der Lehrkräfte sowie Berufung und Ernennung der Schulleiterinnen und Schulleiter bedürfen der Bestätigung durch die Schulbehörde.

(4) Für die Genehmigung von Baumaßnahmen gilt § 86 entsprechend. Das Land leistet zu den Aufwendungen für genehmigte Baumaßnahmen Zuschüsse nach Maßgabe des Landeshaushaltsplans.

(5) Eine Schule des Bezirksverbandes Pfalz kann nur zum Ende eines Schuljahres aufgehoben werden. Die Aufhebung setzt voraus, dass die Absicht spätestens vier Monate vorher der Schulbehörde mitgeteilt worden ist.

(6) Für die außerschulische Benutzung der Schulgebäude und Schulanlagen gilt § 89 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 entsprechend.

§ 104 Ausnahmen von der Mindestgröße bei Heimschulen

(1) Auf die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehenden Schulen, die mit einem Schülerheim verbunden sind, ist § 13 nicht anzuwenden.

(2) Bei Grund- und Hauptschulen sind Ausnahmen von § 13 Abs. 1 und 2 auch zulässig, wenn sie als Heimschulen geführt werden und die Zuordnung der Schülerinnen und Schüler zu anderen Schulen nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist.

§ 105 Stiftung Staatliches Görres-Gymnasium Koblenz

(1) Die Stiftung stellt von ihren Erträgen

  1. 75 v. H. dem Schulträger als Zuschuss zu den Aufwendungen nach § 74 Abs. 3,
  2. 25 v. H. der Schule als Zuschuss für besondere schulische Zwecke

zur Verfügung. Das fachlich zuständige Ministerium kann für den Zuschuss an die Schule einen Höchstbetrag festsetzen; ein Unterschiedsbetrag zwischen dem Höchstbetrag und dem in Satz 1 Nr. 2 genannten Vomhundertsatz ist dem Schulträger als Zuschuss zu den Aufwendungen nach § 74 Abs. 3 zur Verfügung zu stellen.

(2) Über die Verwendung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 entscheidet der Schulausschuss, soweit die Stiftung den Verwendungszweck nicht festgelegt hat; das Eigentum an mit Mitteln der Stiftung erworbenen Gegenständen steht dem Schulträger zu.

§ 106 Durchführung des Gesetzes

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlässt, soweit nichts anderes bestimmt ist, das fachlich zuständige Ministerium im Benehmen mit den Ministerien, deren Geschäftsbereich berührt wird.

§ 107 Mehrbelastungsausgleich

(1) Zum Ausgleich der Mehrbelastungen der kommunalen Schulträger durch das Landesgesetz zur Änderung der Schulstruktur vom 22. Dezember 2008 (GVBl. S. 340) werden im Jahr 2009 0,5 Mio. Euro, im Jahr 2010 1 Mio. Euro, im Jahr 2011 3 Mio. Euro, im Jahr 2012 5 Mio. Euro, im Jahr 2013 7 Mio. Euro und ab dem Jahr 2014 10,1 Mio. Euro bereitgestellt. Die entsprechenden Mittel verstärken die Zuweisungen zum Ausgleich der Beförderungskosten nach § 15 des Landesfinanzausgleichsgesetzes und werden nach dem dort vorgesehenen Schlüssel verteilt.

(2) Zum Ausgleich der Mehrbelastungen der kommunalen Schulträger durch das Landesgesetz zur Weiterentwicklung der Schülerbeförderung und zur weiteren Umsetzung der Lehrerbildungsreform vom 31. Januar 2012 (GVBl. S. 42) werden im Jahr 2012 6,7 Millionen Euro, im Jahr 2013 16 Millionen Euro, im Jahr 2014 15,9 Millionen Euro, im Jahr 2015 15,7 Millionen Euro, im Jahr 2016 15,5 Millionen Euro, im Jahr 2017 15,2 Millionen Euro und im Jahr 2018 15,1 Millionen Euro bereitgestellt. Für die folgenden Jahre werden diese Mittel entsprechend der Entwicklung der Schülerzahlen fortgeschrieben und in der sich ergebenden Höhe bereitgestellt. Die entsprechenden Mittel verstärken die Zuweisungen zum Ausgleich der Beförderungskosten nach § 15 des Landesfinanzausgleichsgesetzes und werden nach dem dort vorgesehenen Schlüssel verteilt.

§ 108 Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

(Änderungsanweisungen)

§ 109 Änderung des Privatschulgesetzes

(Änderungsanweisungen)

§ 110 In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 2004 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Schulgesetz vom 6. November 1974 (GVBl. S. 487), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 2. März 2004 (GVBl. S. 199), BS 223-1, außer Kraft.

(3) Rechtsverordnungen, die zur Durchführung des in Absatz 2 genannten Gesetzes ergangen sind, bleiben in Kraft, soweit sie mit den Vorschriften des Gesetzes vereinbar sind. Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, die nach Satz 1 weitergeltenden Vorschriften durch Rechtsverordnung aufzuheben.

Mainz, den 30. März 2004

Der Ministerpräsident

Kurt Beck