Rechtliche Hinweise zur Nutzung des Internets an Schulen

Aus Schulrecht Rheinland-Pfalz
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Frauen und Jugend vom 25. Juni 2002 (915-94 A – 50039/30)

Nachstehend werden die mit Bezug auf den Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 22.02.2001 “Neue Medien und Schule” von einer Arbeitsgruppe der KMK erarbeiteten rechtlichen Hinweise zur Nutzung des Internets an Schulen einschließlich eines Musters einer Nutzungsordnung für die Computereinrichtungen an Schulen bekannt gegeben. Den Schulen wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.

Vorbemerkung

Der Nutzung des Internets an Schulen kommt nach dem Beschluss der 293. Kultusministerkonferenz vom 22.02.2001 “Neue Medien und Schule” große Bedeutung zu. Die Landesregierungen fördern Internet-Aktivitäten der Schulen als Teil der pädagogischen Arbeit in entsprechenden Aktionsprogrammen nachhaltig. Das Internet schafft ungehinderten Zugang zu Informationen und neuen Interaktions- und Kommunikationsformen. Neben pädagogisch wertvollen Inhalten haben die Schülerinnen und Schüler jedoch auch Zugriff auf Netzadressen, die Kindern und Jugendlichen nicht zur Verfügung stehen sollten. Das Internet ermöglicht den Schülerinnen und Schülern auch, eigene Inhalte weltweit zu verbreiten.

Die Nutzung des Internets durch die Schülerinnen und Schüler in der Schule weist wegen der besonderen Aufsichtspflicht der Schule rechtliche Besonderheiten auf. Die vorliegenden Hinweise gehen auf die wesentlichen Rechtsfragen ein, die bei der Internet-Nutzung in der pädagogischen Arbeit der Schulen von Bedeutung sind. Hierbei stehen vor allem Fragen der Verantwortlichkeit bei der Internet-Nutzung, der erforderlichen organisatorischen Maßnahmen der Schule sowie Fragen des Urheberrechtes im Vordergrund. Mit dem Medium Internet kann auch die dienstliche Kommunikation zwischen der Schule, der Schulverwaltung sowie dem Schulträger oder anderen Behörden oder den Schülerinnen und Schülern und Sorgeberechtigten, z. B. der Anmeldung an einer Schule, bewirkt werden. Dies berührt Fragen der Verwaltungsabläufe in den Schulen und der sie betreffenden Rechtsnormen, die nicht Gegenstand dieser rechtlichen Hinweise sind.

Mit der Nutzung des Internets sind unterschiedliche belastende wie begünstigende Rechtsgestaltungen für die Nutzerinnen und Nutzer verbunden. Ob insoweit Schülerinnen und Schüler selbst oder ihre Sorgeberechtigten für sie handeln, bestimmt sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Schulrecht

Allgemeines

Der erzieherische Beitrag zur Erlangung von Medienkompetenz im Umgang mit dem Internet ist in der heutigen Gesellschaft als wesentliche Aufgabe für Bildung und Erziehung anerkannt. Eine ausdrückliche Festschreibung in den Schulgesetzen der Länder ist rechtlich nicht erforderlich. Das Medium Internet ist nicht nur Lehrmittel, sondern auch Gegenstand des Unterrichts. Wegen der Bedeutung der Medienerziehung als Schlüsselkompetenz ist jede Schülerin und jeder Schüler verpflichtet, sich mit diesem Medium im Unterricht zu befassen. Diesbezügliche weltanschauliche oder religiöse Vorbehalte der Sorgeberechtigten oder religionsmündigen Schüler stehen hinter dem Erziehungsauftrag des Staates zurück. Ein nicht nur vorübergehender Ausschluss von dem als Teil des Unterrichts eingesetzten Medium Internet als Erziehungs- oder Ordnungsmaßnahme dürfte nach den landesrechtlichen Vorschriften regelmäßig nicht zulässig sein.

Soweit das Medium Internet zur Beschaffung thematisch relevanter Materialien (Text- , Bild- und Tondokumente) für den Unterricht der Schülerinnen und Schüler eingesetzt wird, kann es sich hierbei um Materialien handeln, die Schulbücher ergänzen oder ersetzen; insoweit gelten die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften. Eine zeitgemäße Ausstattung der Schulen mit modernen Medien einschließlich des Zugangs zu Kommunikationsnetzen (Internet, Bildungsserver) ist Aufgabe der kommunalen oder privaten Schulträger bzw. der Sachaufwandsträger. Die Mitwirkungsrechte der schulischen Beteiligten bei der Nutzung der neuen Kommunikationstechnik an den Schulen bestimmen sich nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften; Mitwirkungsbedarf besteht im Fall des Erlasses einer Internet-Nutzungsordnung. Eine solche Nutzungsordnung als Teil der Hausordnung kann, soweit als Nutzerinnen und Nutzer auch Beschäftigte der Schule in Frage kommen, auch personalvertretungsrechtliche Erfordernisse mit sich bringen.

Aufsicht und Kontrolle der Schule

Die Schulleitung muss bei der Einführung und im laufenden Betrieb des Mediums eine den schulischen Gegebenheiten entsprechende Ablauforganisation sicherstellen und dokumentieren. Wegen der unterschiedlichen technischen Ausstattung der Schulen und .der unterschiedlichen pädagogischen Profile sind allgemeine Nutzungsregelungen der Schulverwaltung nicht zweckmäßig. Vielmehr sollen die einzelnen Schulen die Zuständigkeitsbereiche der Schulbeteiligten – der Schulleitung, des Systemadministrators, des Web-Masters, der aufsichtsführenden Personen, der Fachlehrkraft sowie der Nutzerinnen und Nutzer – eindeutig definieren und regeln. Wegen der Gesamtverantwortung der Schulleitung kann diese sich nicht allein auf den Systemadministrator, den Web-Master oder die aufsichtsführende Lehrkraft verlassen, sondern muss zumindest stichprobenartig die Einhaltung von in der Nutzungsordnung festgelegten Pflichten überprüfen.

Technische Vorkehrungen

Zur Sicherung der Internet-Verantwortung der Schulen stehen insbesondere folgende technische Vorkehrungen zur Verfügung:

Den Schülerinnen und Schülern sind nur solche Inhalte im Internet zugänglich, die zuvor von der Schule oder der Lehrkraft ausdrücklich in den für Schülerinnen und Schüler zugänglichen Bereich eingestellt worden sind. Ein solcher voller aufsichtlicher Durchgriff kommt in erster Linie bei Schülerinnen und Schülern der Primarstufe in Betracht. Der Zugriff ist nur auf solche Inhalte möglich, die ein bestimmtes Zulassungsverfahren (Labelling) durchlaufen haben, die aber die Schule oder die Lehrkraft nicht in jedem Fall kennt. Durch Einsatz entsprechender Programme (Filtersysteme) können Seiten mit bestimmten Eigenschaften gesperrt werden. Die eingesetzte Filterlösung zielt auf eine flexible Selbstregulierung, die Schule kann Filterschablonen sowie Positiv- und Negativlisten entsprechend den altersgemäßen Erfordernissen auswählen. Weitere technische Kontrollmöglichkeiten sind Vorrichtungen, mit denen die aufsichtsführende Lehrkraft den Bildschirminhalt jedes Schülercomputers auf dem Lehrerplatz sichtbar machen kann. Einer nachlaufenden Kontrolle dienen Anmeldesysteme, die alle Web-Seiten dokumentieren, die die Schülerinnen und Schüler aufgerufen haben und entsprechende Zugriffsmöglichkeiten auf elektronische Post im Rahmen der den Schülerinnen und Schülern bekannt gemachten Nutzungsordnung.

Aufsicht bei der Nutzung des Internets im Unterricht

Für den Gebrauch des Mediums Internet im Unterricht im Klassenverband ist ausreichende Aufsicht durch die Präsenz der Lehrkraft gesichert, die immer wieder durch Einnahme des Augenscheins den Arbeitsfortschritt beobachtet und helfend eingreift und ggf. kontrolliert, welche Seiten die Schülerinnen und Schüler betrachten. Allerdings reicht die Verantwortung der Lehrkraft nur so weit, wie ihre Aufsichtspflicht geht und sie Kenntnis von den Internet-Aktivitäten der Schülerinnen und Schüler haben kann. Es empfiehlt sich, in eine Nutzungsordnung (vgl. unten 2.6) auch Informationen und Regeln aufzunehmen, die bei dem Gebrauch des Mediums im Rahmen des Unterrichtes gelten.

Aufsicht bei der Nutzung des Internets außerhalb des Unterrichts

Die Entscheidung darüber, ob und in welcher Weise den Schülerinnen und Schülern die Nutzung des Internets auch außerhalb des Unterrichts als schulische Veranstaltung in der Schule erlaubt wird, obliegt den nach den landesrechtlichen Vorschriften hierfür zuständigen schulischen Stellen und Gremien. In einer Nutzungsordnung sollten verbindliche Regelungen, insbesondere zum Nutzungsumfang, zur Art und Weise der Nutzung und zur Kontrolle von Missbrauch festgelegt werden. Anders als in kommerziellen Internet-Cafés sollten die Rechner und Bildschirme nicht abgeschirmt, sondern frei einsehbar sein, um eine gewisse soziale Kontrolle und eine effektive Aufsicht zu ermöglichen. Da die Schule grundsätzlich die Verantwortung für alle Veranstaltungen der Schulgemeinde trägt, sind seitens der Schulleitung organisatorische Vorkehrungen für eine hinreichende Aufsicht zu treffen. Die Aufsichtspflicht der Schule entfällt auch dann nicht, wenn die Eltern ausdrücklich auf eine Aufsicht verzichtet haben. Wie auch in Bezug auf andere Gefahren, besteht eine rechtlich ausreichende Aufsicht aus einer Abschätzung der Gefahrenlage unter Beachtung der Einsichtsfähigkeit der betreffenden Schülergruppe und der getroffenen technischen Vorkehrungen, einer eindeutigen und den Schülerinnen und Schülern hinreichend bekannten Nutzungsordnung und deren Einhaltung durch ausreichend häufige Kontrolle.

Inhalt einer Nutzungsordnung

Eine Nutzungsordnung sollte Aussagen zumindest zu folgenden Punkten enthalten:

  • Einsatz des Mediums im Unterricht
  • Zulässigkeit der Nutzung auch außerhalb des Unterrichts in Klasse oder Kurs im Rahmen der medienpädagogischen Erziehung
  • Grundlegende Verantwortlichkeiten und Rechte von Schulleitung, Administrator und Lehrkraft
  • Hinweis auf die begrenzte Verantwortlichkeit der Schule für den Inhalt der über ihren Internet-Zugang abgerufenen Informationen
  • Verbot der Kommunikation von bestimmten Inhalten (wie fremdenfeindlichen oder pornographischen) und von bestimmten Nutzungszwecken (wie gewerblichen oder allgemeinpolitischen)
  • Zulässigkeit, Umfang und Löschfristen von Aufzeichnungen von Verbindungsdaten durch die Schule zu Kontrollzwecken, Art und Durchführung von Kontrollen
  • Klarstellende Hinweise auf die Beachtung von Rechten Dritter (Urheberrechte usw.)
  • Zuteilung und Verwaltung von Passwörtern
  • Sanktionen bei Verstößen gegen die Benutzungsordnung
  • Regelungen für die Nutzung im Rahmen des Unterrichts sind auch ohne Zustimmung der Schülerinnen und Schüler bzw. ihrer Sorgeberechtigten verbindlich. Die Nutzungsordnung sollte als Teil der Hausordnung gut sichtbar überall dort angebracht werden, wo PC genutzt werden. Ihre schriftliche Anerkennung durch die Schülerinnen und Schüler sollte Voraussetzung für die Zulassung als Nutzerin oder Nutzer außerhalb des Unterrichts sein. Durch ihr Einverständnis mit einer solchen Nutzungsordnung lassen die Schülerinnen und Schüler zu, dass im Fall einer Kontrolle personenbezogene Daten durch die Schule verarbeitet werden können. In diesem Zusammenhang sollten die Schülerinnen und Schüler auf die begrenzte Datensicherheit vieler Kommunikationstechniken, wie unverschlüsselte E-Mails, hingewiesen werden.

Das Muster einer Nutzungsordnung ist als Anhang beigefügt.

Schuleigene Homepage

Verantwortlich für die schuleigene Homepage und damit auch für deren Rechtmäßigkeit ist die Schulleitung. Die allgemeinen landesrechtlichen Regelungen zur Zulässigkeit von Sponsoring und Werbung an den Schulen gelten auch bei Nutzung des Mediums Internet. Insbesondere ist darauf zu achten, dass die Schule nicht durch Verweis auf Homepages Dritter ihre Neutralität in Bezug auf ökonomische Einzelinteressen gefährdet und ihre Neutralität in Bezug auf allgemeinpolitische, gewerkschaftliche, religiöse und weltanschauliche Positionen wahrt.

Medienrecht

Allgemeines

Internet-Dienstanbieter übermitteln und speichern Daten der verschiedensten Art, seien es selbst gestaltete Inhalte, Programme oder Links auf Internet-Seiten. Inwieweit sie dafür zivil- und strafrechtliche Verantwortung tragen, bestimmt sich nach den allgemeinen Gesetzen. Die im Folgenden angesprochenen sogenannten Multimedia- Gesetze begründen demgegenüber keine eigenen Haftungsnormen, sondern bestimmen ein System abgestufter Verantwortlichkeit der Anbieter, darunter auch der Schulen.

Anwendbares Recht

Das Teledienstegesetz (TDG)1)1 enthält Regelungen zur Verantwortlichkeit als Vorfilter zur strafrechtlichen und zivilrechtlichen Verantwortung und Haftung. Teledienste i.S.d. Gesetzes sind alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, die für die individuelle Nutzung und Übermittlung mittels Telekommunikation bestimmt sind (§2 Abs. 1 TDG). Das TDG gilt auch für die Ersteller einer schulischen Homepage.

Die Länder haben einen Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV) 2 geschlossen, der die an die Allgemeinheit gerichteten Angebote regelt. Mediendienste sind Angebote, bei denen die redaktionellen Arbeiten im Vordergrund stehen (§2 MDStV). Die Unterscheidung zum Teledienst kann nur im Einzelfall getroffen werden. Nicht an die Allgemeinheit gerichtet, aber als Teledienst allgemein zugänglich, sind z.B. ChatForen. Die Angebote von Schulen sind in der Regel Mediendienste. Dann verdrängen die Vorschriften des MDStV die weitgehend inhaltsgleichen Vorschriften des TDG.

Verantwortlichkeit der Schule

Nach §8 Abs. 1 TDG bzw. §5 Abs. 1 MDStV trägt die Schule volle Verantwortung für selbst hergestellte Inhalte und Inhalte Fremder, die sie sich zu Eigen macht. Es sind deshalb fremde Inhalte als solche zu kennzeichnen und nicht zu verändern. Bei einer solchen Nutzung sollte deutlich gemacht werden, dass keine Gewähr für die Richtigkeit der angebotenen Informationen übernommen werden kann. Die sogenannte Vertreiberhaftung für Inhalte Dritter kommt dann in Betracht, wenn es an einer eigenen und ernsthaften Distanzierung desjenigen, der eine Äußerung wiedergibt, fehlt. Denn nach §8 Abs. 2 TDG bzw. §5 Abs. 2 MDStV trägt die Schule eine bedingte Verantwortlichkeit auch, soweit sie für fremde Inhalte lediglich den Zugang zur Nutzung bereithält. Bereithalten zur Nutzung liegt dann vor, wenn fremde Inhalte auf dem eigenen Server gespeichert werden und Löschungs- und Sperrmöglichkeiten bestehen. Die Verantwortung hängt ab von der konkreten Kenntnis der Inhalte und der technischen Möglichkeit und Zumutbarkeit, den Zugang zu verhindern.

Die Schulleitung hat deshalb dafür zu sorgen, dass in dem Angebot unter der Domain der Schule nicht gegen allgemeine Rechtsvorschriften verstoßen wird. Die Verantwortung erstreckt sich auch auf die Darstellung von Schulprojekten, Seiten einzelner Schulklassen, Mitteilung von schulischen Gremien. Sinnvoll ist ein Hinweis auf der Schul-Homepage, dass keine Verantwortung für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen übernommen wird, sowie bei Verweisen auf fremde Seiten, dass diese zum Zeitpunkt der Setzung des Verweises frei von rechtswidrigen Inhalten waren und im Hinblick auf spätere Änderungen eine Distanzierung vom Inhalt erfolgt. Trotz Haftungsausschlusses sollten gerade Links auf andere Anbieter nicht unbesehen übernommen werden.

Vor Erscheinen sollten Inhalte geprüft und freigegeben werden. Eine stichprobenartige Kontrolle von Inhalten nach Erscheinen ist zu gewährleisten. Unzulässige Inhalte auf Web-Seiten der Schule sollen, ggf. nach Abmahnung, gelöscht werden.

Presserechtliche Grundsätze im Recht elektronischer Medien

Nach dem Vorbild der Landespressegesetze für das Verbreiten von Presseerzeugnissen, also Produkten einer verkörperten Massenvervielfältigung, wurden von den Ländern ähnliche Bestimmungen für

  • die Impressumspflicht
  • den Gegendarstellungsanspruch
  • den Grundsatz der Trennung von Werbung und Programm o den Schutz von Kindern und Jugendlichen

im Mediendienste-Staatsvertrag konzipiert. Neben der schulischen Homepage kommen insbesondere zwei spezielle Online-Publikationen für die Betrachtung der presserechtlichen Verantwortung in Betracht:

Als Schülerzeitungen gelten Druckwerke, die von Schülerinnen und Schülern einer oder mehrerer Schulen für Schülerinnen und Schüler dieser Schulen gestaltet und herausgegeben werden. Druckwerke, die von der Schule herausgegeben werden, gehören nicht zu den Schülerzeitungen; dies gilt auch dann, wenn an ihrer Gestaltung und Herausgabe Schülerinnen und Schüler beteiligt sind. Schülerzeitungen im Internet unterliegen den presserechtlichen Grundsätzen des Mediendienste- Staatsvertrages auch dann, wenn nach Landesrecht das jeweilige Pressegesetz keine Anwendung findet.

Kennzeichnungspflichten

Für die schulische Homepage besteht ein datenschutz-rechtlicher Auskunftsanspruch gemäß §4 Abs. 7 Teledienste-Datenschutzgesetz (TDDSG)3. oder §16 MDStV. Um diesen zu sichern, bestimmen §6 TDG und §6 Abs. 1 MDStV eine Anbieterkennzeichnung. Bei Verbreitung von journalistisch-redaktionell gestalteten und in periodischer Folge erscheinenden oder überarbeiteten Texten tritt zusätzlich eine Benennung des Verantwortlichen gemäß §6 Abs. 2 MDStV hinzu. Im Gegensatz zum Presserecht kennt das Medienrecht kein Privileg für die Jugendpresse, so dass für die Multimedia-Schülerzeitung eine volljährige Person die Verantwortung übernehmen muss.

Es wird empfohlen, folgende Angaben zu machen und leicht auffindbar zu positionieren:

  • Name des Anbieters (der Schule)
  • Name der vertretungsberechtigten Personen und Name der verantwortlichen Person
  • Anschrift
  • bei journalistisch-redaktionell gestalteten Texten zusätzlich Kennzeichnung des Verantwortlichen auf der jeweiligen Internet-Seite:
  • Verantwortliche Person (Vor- und Nachname)
  • Anschrift
  • Verantwortungsbereich

Die Einhaltung der Anbieterkennzeichnung gehört zu den Aufgaben des jeweiligen Anbieters, deren Nichterfüllung als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann (§20 MDStV). Es gelten ebenfalls die presserechtlichen Regelungen zur Gegendarstellung.

Wenn nach den schulrechtlichen Regelungen Werbung auf der Homepage der Schule zulässig sein sollte, gilt das Gebot, die Werbung klar erkennbar zu machen und vom übrigen Inhalt der Angebote eindeutig zu trennen (§9 MDStV) und dadurch die Umworbenen vor ungewollter Beeinflussung zu schützen. Ausdrücklich verboten ist auch der Einsatz unterschwelliger Techniken zur Schleichwerbung. Speziell für die an Kinder oder Jugendliche gerichtete Werbung wird bestimmt, dass diese nicht ihren Interessen schaden oder ihre Unerfahrenheit ausnützen darf.

Jugendschutz

Eine wesentliche Gefahr, der durch technische Vorkehrungen und Aufsicht (vgl. oben Ziffer 2) begegnet werden soll, ist die Einsichtnahme und Verbreitung von jugendgefährdenden Inhalten. Die Jugendschutzvorschriften finden sich in §8 Abs. 1 MDStV und erklären bestimmte Angebote ausnahmslos für unzulässig. Da Schulen Mediendienste nicht gewerbsmäßig zur Nutzung bereithalten, entfällt für sie die Verpflichtung zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten (§8 Abs. 4 MDStV). Die Schule sollte sich beim Auffinden jugendgefährdender Inhalte an die nach Landesrecht für den Jugendmedienschutz zuständigen Stellen wenden. Die Jugendminister aller Länder haben ferner im Sommer 1997 die Institution “jugendschutz.net” als Zentralstelle der Länder für die Durchführung der Jugendschutzbestimmungen nach dem Mediendienste-Staatsvertrag mit dem Auftrag eingerichtet, jugendschutzrelevante Inhalte im Internet und anderen Mediendiensten aufzuspüren und gegebenenfalls das nach dem Mediendienste-Staatsvertrag zuständige Land zu informieren sowie die entsprechenden Anbieter zu bewegen, diese Inhalte zu ändern oder aus dem Internet bzw. anderen Mediendiensten herauszunehmen.

Urheberrecht

Allgemeines

Das Urheberrecht bezieht sich auf Persönlichkeitsrechte des Urhebers, die sich aus der Relevanz des veröffentlichten geistigen Werkes für die Person des Schöpfers und ihre dauerhafte Wahrnehmung in der Öffentlichkeit ergeben, wie auf die vermögensrechtlichen Aspekte, die so zu gestalten sind, dass eine namhafte Produktion geistiger Werke auch wirtschaftlich möglich ist. Soweit geistige Werke von Schülerinnen und Schülern in Rede stehen, wird die Schule bei Veröffentlichungen neben der Zustimmung der Sorgeberechtigten auch die objektive Interessenlage der Schülerinnen und Schüler und deren natürlichen Willen berücksichtigen. Im Internet zugängliche Werke der Wort-, Bild- und Tonkunst unterliegen grundsätzlich denselben Schutzvorschriften wie solche in herkömmlichen Medien. Im Folgenden werden hierzu Hinweise gegeben. Wegen der Komplexität des Urheberrechts sind die Schulen aufgefordert, in Zweifelsfragen rechtzeitig rechtliche Beratung zu suchen.

Nutzungsrechte an im Rahmen der Schule geschaffenen Werken

Soweit im Rahmen der Schule von Schülerinnen und Schülern als Ergebnis pflichtmäßiger Schulveranstaltungen wie laufend er Unterrichtsarbeit, Projektwochen oder der Durchführung von Schulfesten und Exkursionen oder von Lehrkräften im Rahmen ihres Dienst- oder Arbeitsverhältnisses geistige Werke geschaffen werden, gehen bestimmte Nutzungsrechte an diesen Werken, wie das Ausstellungsrecht innerhalb der Schule oder die Vervielfältigung in dem für Zwecke der Weiterbildung oder der Qualitätssicherung notwendigen Umfang auf die Schule über. Der Rechtsübergang erfolgt – sofern nichts anderes vereinbart wurde – nur in dem Umfang, wie er zur Erfüllung der zu Grunde liegenden schulischen Zwecke erforderlich ist (Zweckübertragungstheorie). Nach dieser Maßgabe beim Urheber verbleibende Rechte sind zu beachten.

Die Schule ist verpflichtet, nach §13 Urheberrechtsgesetz (UrhG)4 den Urheber zu nennen, wenn dieser dies wünscht. Gegen seinen Willen darf der Urheber nicht genannt werden.

Von Lehrkräften geschaffene Werke

Es gehört zum traditionellen Berufsbild der Lehrerinnen und Lehrer, dass diese in Vorbereitung ihres Unterrichts nach eigenem Bedarf und nach Einschätzung des Vorhandenen Arbeitsmaterialien und Arbeitshilfen selbst schaffen, Übungsaufgaben formulieren, fremdsprachige Texte übersetzen, Theaterstücke für den Schulgebrauch bearbeiten, besonders elegante Lösungen für mathematische Probleme beschreiben oder Versuchsaufbauten und Testverfahren entwickeln. Solche Arbeiten sind bei hinreichendem Niveau Werke im Sinne des §2 UrhG. Die Nutzungsrechte an solchen Werken stehen nach §43 UrhG der Schule auch dann zu, wenn das Medium, in dem sie geschaffen wurden, elektronisch ist, das Werk also z.B. auf der Homepage der Schule veröffentlicht wurde. Zu beachten ist, dass auch bei Werken, die im Rahmen der zentralen Dienstausgabe des Lehrers geschaffen werden, die Nutzungsrechte nicht in unbegrenztem Umfang auf die Schule übergehen, wobei die Abgrenzung nach der Zweckübertragungstheorie erfolgt.

Auch die Gestaltung der Homepage selbst ist regelmäßig ein geschütztes Werk, dessen Nutzungsrechte bei der Schule, die Inhaberin der Homepage ist, liegen. Wie auch bei den im Medium Papier veröffentlichten Werken, findet dies eine Grenze, wenn die Schaffung solcher Werke nicht die zentrale Dienstaufgabe der Lehrkräfte ist. Die Lehrkraft, die Autorin eines Lehrbuches oder einer vergleichbar umfänglichen Arbeit in einem elektronischen Medium ist, schafft ihr Werk in Nebentätigkeit und verfügt über alle Nutzungsrechte selbst.

Von Schülerinnen und Schülern geschaffene Werke

Wenn Schülerinnen und Schüler im Rahmen des Schulverhältnisses Werke im urheberrechtlichen Sinne schaffen, gehen bestimmte Nutzungsrechte auf die Schule über. Der Präsentation eines Aufsatzes im Unterricht, der Ausstellung einer Skulptur, der Aufführung eines Musikstückes können sich die Schülerinnen und Schüler jedenfalls innerhalb der Lerngruppe nicht unter Berufung auf ihr Veröffentlichungsrecht aus §12 UrhG entziehen. Die Nutzung von solchen Werken zu schulischen und schulaufsichtlichen Zwecken insbesondere der Fortbildung, Beratung und Standardsicherung ist zulässig. Jede weitere Veröffentlichung sollte die Schule nicht gegen den Willen der Schülerinnen und Schüler vornehmen. Diese dürfen entscheiden, ob solches mit oder ohne Nennung ihrer Namen geschehen soll. Das gilt auch für die Verbreitung in elektronischen Medien.

Nutzung schulfremder Werke

Im Internet ist eine Fülle an Werken der Wort-, Bild- und Tonkunst zugänglich. Damit sind diese Werke veröffentlicht, und ihre bloße Rezeption ist zu jedem Zweck einschließlich des schulischen Gebrauches kostenfrei möglich. Soweit im Internet vorgefundene Inhalte von dem zwischen den Ländern und den Verwertungsgesellschaften (VG Wort, VG Musikedition) geschlossenen Vertrag erfasst werden, dürfen diese ausgedruckt und gemäß §53 UrhG für den Unterrichtsgebrauch vervielfältigt werden. Die Schule zahlt für diese Nutzung Lizenzgebühren, die über den bestehenden Vertrag der Länder mit den Verwertungsgesellschaften erhoben und von diesen pauschaliert an die Urheber weitergegeben werden.

Auch auf der schulischen Homepage ist das Zitat von Textstellen innerhalb eines Gesamttextes zulässig, soweit es in einem durch den Zweck gebotenen Umfang erfolgt (§51 Nr. 2 UrhG). Jede weitere Nutzung eines Werkes der Wort-, Bild- und Tonkunst (insbesondere die Verwendung von Fotos, Grafiken, Karten und Sounds) bedarf der Gestattung durch den Rechteinhaber. Dies gilt nicht für die unveränderte Einstellung in ausschließlich schulinterne Netze, soweit hier das Privileg des §53 UrhG greift.

Recht am eigenen Bilde

Das Recht am eigenen Bilde nach §22 Reichskunsturhebergesetz5 gilt auch im Medium Internet, eine Abbildung einzelner Schülerinnen und Schüler oder Lehrkräfte ohne deren Einverständnis ist nicht zulässig. Wegen der nicht gegebenen Rückholbarkeit ist auf die Wahrung dieses Rechtes bei der Verbreitung von Bildern im Internet besonders zu achten.

Datenschutz

Der Gebrauch neuer Medien gestattet es, personen-bezogene Informationen nicht mehr nur wie bisher in der begrenzten Öffentlichkeit der Lerngruppe oder Schule, sondern weltweit zu kommunizieren. Der Gebrauch dieser Medien erleichtert und beschleunigt wirtschaftliche Transaktionen. Die Schülerinnen und Schüler über die damit auch verbundenen Risiken aufzuklären, ist unverzichtbarer Teil der Medienerziehung. Unabhängig von dem oben bei dem jeweiligen Regelungsgegenstand genannten Erfordernis des Einverständnisses der Schülerinnen und Schüler hat die Schule eine eigene Verantwortung. Das datenschutzrechtliche Prinzip der Risikominimierung verlangt, dass personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern, Beschäftigten und Dritten nur dann z. B. auf der Homepage kommuniziert werden, wenn dies erforderlich ist.

Bei Lehrkräften wird auch ohne Zustimmung Name, Lehrbefähigung und Funktion im Internet veröffentlicht werden können. Diese Daten unterliegen grundsätzlich nicht dem Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen, da sie einen engen Bezug zur amtlichen Tätigkeit des Staates gegenüber den Bürgern haben und damit nicht primär der Individualsphäre des Bediensteten, sondern der Sphäre des Staates zuzuordnen sind. Wegen der besonderen Öffentlichkeitswirksamkeit des Internets soll aber unabhängig von dieser rechtlichen Einschätzung den Schulen die Einholung der Zustimmung bei Lehrkräften, die nicht der Schulleitung angehören, empfohlen werden. Soweit Eltern oder Schülerinnen oder Schüler besondere schulische Funktionen haben, in denen sie die Schule nach außen vertreten – dies gilt für Schulelternsprecher und deren Stellvertreter sowie für den Schülersprecher, nicht jedoch für Klassenelternsprecher oder Klassensprecher -‚ dürfen Name, Schuladresse und Funktion ohne Zustimmung veröffentlicht werden. Auch hier wird empfohlen, im Einvernehmen zu veröffentlichen. In jedem Fall sind die Betroffenen in geeigneter Weise vor einer Veröffentlichung zu informieren. Bestehende landesrechtliche Regelungen, insbesondere zum freien Informationszugang, sind zu beachten.

Anlagen

Medium:Muster für eine Nutzerordnung.pdf