Mobilitäts- und Verkehrserziehung in den Schulen

Aus Schulrecht Rheinland-Pfalz
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Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung vom 15. August 2017 (9425 B-1 – Tgb.Nr. 51309/20)

Bezug:

  • Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Weiterbildung vom 9. August 1999 (1541 A – Tgb.Nr. 1094/99) – GAmtsbl. S. 358; Amtsbl. 2014 S. 322 –, geändert durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft Jugend und Kultur vom 11. November 2009 (Tgb.Nr. 981/09) – Amtsbl. S. 458 –

1 Ziele und Aufgaben

1.1 Ziel und Aufgabe schulischer Mobilitäts- und Verkehrserziehung ist es, die für eine reflektierte und verantwortliche Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen Kompetenzen zu entwickeln und zu fördern. Mobilitäts- und Verkehrserziehung befähigen Schülerinnen und Schüler, sich mit den Anforderungen des heutigen Verkehrs, seinen Auswirkungen auf die Menschen und die Umwelt sowie mit der Entwicklung einer zukunftsfähigen Mobilität auseinanderzusetzen. Die Befähigung zur selbstständigen Mobilität hat dabei einen sehr hohen Stellenwert. Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen erhalten dabei altersgemäße und individuell angepasste Hilfen. Dadurch können der Zeitrahmen und die inhaltliche Gestaltung des Unterrichts verändert werden.

Mobilitäts- und Verkehrserziehung orientieren sich am Leitbild der nachhaltigen Entwicklung, das heißt, daran, die ökologische Belastbarkeit der Erde nicht zu überfordern, den Klimaschutz zu verstärken und negative Auswirkungen des Verkehrs auf das Leben der Menschen zu reduzieren.

Der Unterricht knüpft an die Alltagserfahrungen der Schülerinnen und Schüler an, er ermöglicht den Erwerb handlungsorientierten Wissens sowie praktischen Könnens. Lern- und Handlungsorte sind die unmittelbaren Erfahrungsräume der Schülerinnen und Schüler.


1.2 Mobilitäts- und Verkehrserziehung sind Querschnittsthemen. Sie leisten auch Beiträge zur Sicherheits-, Sozial- und Gesundheitserziehung. Dabei vermitteln sie Kompetenzen, die über das Verhalten im Verkehr hinausgehen. Hierzu zählen z. B. der Umgang mit Konflikten, die Kommunikation in schwierigen Situationen, und die Übernahme von Verantwortung auf individueller und auf gesellschaftlicher Ebene.


1.3 In allen Schularten sind die Mobilitätserziehung und die Verkehrserziehung Teil des Bildungs- und Erziehungsauftrags. Der Unterricht erfolgt gemäß der „Empfehlung zur Mobilitäts- und Verkehrserziehung in der Schule“ der Kultusministerkonferenz vom 7. Juli 1972 in der Fassung vom 10. Mai 2012. Er wird im Rahmen der Stundentafel für die einzelnen Schularten erteilt und ist Aufgabe von Lehrkräften aller Schularten.


1.4 Inhaltliche Grundlagen der mobilitäts- und verkehrserzieherischen Arbeit sind die derzeitig gültigen Bestimmungen für Mobilitäts- und Verkehrserziehung für die verschiedenen Schulstufen und Schularten.


1.5 Jede Schule entwickelt auf der Grundlage der schulart- und stufenspezifischen Vorgaben ihr Konzept zur Mobilitäts- und Verkehrserziehung, das mit der zuständigen Beraterin oder dem zuständigen Berater abgestimmt und durch Eltern- und Öffentlichkeitsarbeit ergänzt wird. Die Verantwortung für die Umsetzung dieses Konzeptes liegt bei der Schulleitung, die dabei von einer Obfrau oder einen Obmann unterstützt wird (gemäß Nummer 7).


1.6 Bei der Ausgestaltung der Mobilitäts- und Verkehrserziehung sollen außerschulische Kooperationspartner wie Behörden (insbesondere Polizeibehörden), Verbände, Vereine (hier insbesondere die Verkehrswachten), Unternehmen u. a. mit einbezogen werden.


2 Primarstufe

2.1 Auf der Grundlage ihrer Erfahrungen im vorschulischen Bereich werden alle Schülerinnen und Schüler durch praktische Übungen, theoretische Unterweisung und Projekte zu verkehrsgerechtem Verhalten zu Fuß, als Radfahrerinnen oder Radfahrer und als Mitfahrerinnen oder Mitfahrer in privaten und öffentlichen Verkehrsmitteln angeleitet. Am Schulanfang bildet der Schulweg einen besonderen Schwerpunkt. Das Ideal sieht vor: Schülerinnen und Schüler bewältigen den Schulweg zunehmend selbstständig und sicher, sie verhalten sich als Fußgängerinnen und Fußgänger bzw. in den Bussen oder Bahnen rücksichtsvoll und partnerschaftlich. Diesen Prozess unterstützen die Verkehrssicherheitsberaterinnen und -berater der Polizei.


2.2 Im ersten Schuljahr sind mindestens 20 Unterrichtsstunden, im zweiten Schuljahr mindestens sechs Unterrichtsstunden für die Mobilitäts- und Verkehrserziehung zu verwenden. Schwerpunkt in diesen beiden Schuljahren ist die Fußgängerausbildung zu Beginn eines jeden Schuljahres – vor allem das richtige Verhalten beim Überqueren der Fahrbahn. Auch das Erkennen von Gefahren ist hierbei ein wichtiges Ziel. Daher sind das Bewegungs-, Wahrnehmungs- und Reaktionsvermögen besonders zu fördern.

Die Benutzung des Schulbusses, der öffentlichen Verkehrsmittel und das Mitfahren in Personenkraftwagen muss im Unterricht behandelt und – wenn möglich – praktisch geübt werden. Dabei ist ein Schwerpunkt auf das geordnete Ein- und Aussteigen, das Anschnallen sowie die gegenseitige Rücksichtnahme während der Fahrt zu legen.


2.3 Im dritten und vierten Schuljahr sind mindestens insgesamt 28 Unterrichtsstunden für die Mobilitäts- und Verkehrserziehung zu verwenden. Schwerpunkt ist das Verhalten als Radfahrerin oder Radfahrer. Grundlage und Orientierungshilfe bieten das „Gemeinsame Rundschreiben zur Radfahrausbildung in der Jugendverkehrsschule und im Realverkehr“ von Bildungs-, Innen- und Verkehrsministerium in der aktuellen Fassung und der „Leitfaden zur Radfahrausbildung“. Die Radfahrausbildung in den Jugendverkehrsschulen soll im 2. Halbjahr des dritten Schuljahres mit der ersten und zweiten Übungseinheit beginnen. Im 1. Halbjahr des vierten Schuljahres sollen die dritte und die vierte Übungseinheit sowie die theoretische und praktische Lernzielkontrolle folgen.


2.4 Ziele und Inhalte der Mobilitäts- und Verkehrserziehung werden mit anderen Lernbereichen verknüpft. Besonderer Wert soll auf die praktische Ausbildung – möglichst auf einer schuleigenen Übungsfläche – gelegt werden.


2.5 Wo es die örtlichen Gegebenheiten, die Verkehrsdichte, der Leistungsstand und die individuelle Entwicklung der Schülerinnen und Schüler zulassen, können gegen Ende der Ausbildung Teile des Übungsprogramms im Realverkehr durchgeführt werden. Voraussetzung dafür ist, dass eine zusätzliche Aufsicht (z. B. aus dem Kreis der Eltern, Großeltern, Helferinnen und Helfer), die in geeigneter Form in die Aufgabe eingewiesen wurde, zur Verfügung steht. Das Üben im Realverkehr ist in Abstimmung mit der Verkehrserzieherin oder dem Verkehrserzieher der Polizei und mit Zustimmung des Schulelternbeirates von der Gesamtkonferenz zu beschließen.


2.6 Schwerpunkte der Elternarbeit sind die Informationen über die altersspezifischen Bedingungen zur Verkehrsteilnahme von Schülerinnen und Schülern in der Primarstufe sowie über die verkehrserzieherischen Aktivitäten der Schule. Dazu gehört auch das Bringen bzw. Abholen der Kinder im direkten Umfeld der Schule. Bei der Radfahrausbildung, bei Verkehrserziehungsprojekten und bei der Schulwegsicherung sollen Eltern nach Möglichkeit mitwirken. In der Öffentlichkeit soll bei allen am Verkehr Teilnehmenden durch geeignete Aktionen Verständnis für die besonderen Voraussetzungen und Verhaltensweisen von Kindern im Straßenverkehr geweckt werden.


3 Sekundarstufe 1

3.1 In der Sekundarstufe I nehmen Schülerinnen und Schüler weitgehend selbstständig am Straßenverkehr teil und nutzen dazu unterschiedliche Verkehrsmittel. Gerade mit Blick auf eine berufliche Tätigkeit ist die Selbstständigkeit bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel von besonderer Bedeutung.

Das Führen eines motorisierten Fahrzeugs kann z. B. durch einen Mofa-Kurs gemäß der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur und des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur, „Durchführung der Mofa-Ausbildung und Ausstellung der Ausbildungs- und Prüfungsbescheinigungen gemäß § 5 Fahrerlaubnis-Verordnung durch Schulen“ vom 6. Juli 2012 (Amtsbl. S. 278), vorbereitet werden.

Grundsätzlich sollen die Inhalte der Primarstufe gefestigt und erweitert werden. Dies gilt auch für neuartige Verkehrsmittel, z. B. Inline-Skates, Skateboards, Waveboards, Longboards oder den Segway. Für die Nutzung elektrischer Mobilitätshilfen ist dabei eine Mofa-Prüfbescheinigung erforderlich.

Die Querschnittsthemen „Umwelt und Verkehr“ sowie „Gesundheit und Verkehr“ sind eng mit dem Schwerpunkt Nachhaltigkeit zu verknüpfen. Sie werden bevorzugt fachübergreifend oder im projektorientierten Unterricht vermittelt. Eine Nutzung der polizeilichen und weiteren Angebote zum Thema „Drogenprävention im Straßenverkehr“ wird empfohlen.


3.2 Neben dem Fachunterricht, in den verkehrserzieherische Ziele integriert werden sollen, können themenspezifische Aktionen (z. B. Fahrradtage, Einrichtung von Schülerlotsendiensten, Verkehrssicherheitstage, Sicherheitstraining, Erste Hilfe) das Erreichen der verkehrserzieherischen Ziele ergänzen.


3.3 In der Eltern- und Öffentlichkeitsarbeit sollen die altersspezifischen Bedingungen für die Verkehrsteilnahme bewusst gemacht werden. Besondere Schwerpunkte sind in der Orientierungsstufe der öffentliche Nahverkehr, die Sicherheitsvorschriften und die Verkehrsregeln, in den Klassenstufen 7 und 8 eine erweiterte Radfahrausbildung, in den Klassenstufen 9 und 10 die Problematik des motorisierten Verkehrs oder auch Fragen des Einstiegs in die motorisierte Verkehrsteilnahme.


4 Sekundarstufe II

4.1 In der Sekundarstufe II sollen die Schülerinnen und Schüler zur sicherheitsorientierten und gesundheitsbewussten Teilnahme am Straßenverkehr befähigt werden. Hierzu gehört insbesondere der rücksichtsvolle und partnerschaftliche Umgang mit anderen Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmern. Einige Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II benutzen bereits ein motorisiertes Fahrzeug, weshalb die verantwortungsvolle Verkehrsmittelwahl angesprochen werden muss. Ziel der pädagogischen Arbeit ist es, die Risiken und das Gefahrenpotenzial für die Teilnahme und bei der Teilnahme am Straßenverkehr insbesondere bei Fähranfängerinnen und Fahranfängern zu minimieren. Eine Nutzung der polizeilichen Angebote zum Thema „Drogenprävention im Straßenverkehr“ wird empfohlen.


4.2 In der gymnasialen Oberstufe sind die mobilitäts- und verkehrserzieherischen Ziele in die Grund- und Leistungskurse zu integrieren. Darüber hinaus ist die Durchführung von Mobilitäts- und Verkehrserziehungstagen mit Podiumsdiskussion, Vorträgen von Fachleuten sowie Schülerprojekten anzustreben. Für Besitzerinnen oder Besitzer einer Fahrerlaubnis kann die Teilnahme an einem Fahrsicherheitstraining, das bereits ab 17 Jahren im sogenannten Begleiteten Fahren möglich ist, angeboten werden.


4.3 In berufsbildenden Vollzeitbildungsgängen wird das Schwerpunktprogramm durch die Integration der verkehrserzieherischen Ziele in die relevanten Fächer ergänzt. Themenbezogene Schulveranstaltungen sollten vertiefend hinzukommen.


4.4 In der Ausbildung zu sozialpädagogischen Fachkräften an den Fachschulen für Sozialwesen und den höheren Berufsfachschulen für Sozialassistenz wird die Mobilitäts- und Verkehrserziehung im Rahmen verschiedener Module und Lernbereiche der Lehrpläne angeboten.


4.5 Im Bildungsgang ganzheitliche Entwicklung der Förderschule ist – insbesondere in den Klassenstufen 10 bis 12 (Werkstufe) – die Förderung der selbstständigen Mobilität in Verbindung mit der Berufsorientierung und der Gestaltung des Übergangs von der Schule in den Beruf zu planen.


5 Aus- und Fortbildung der Lehrkräfte

5.1 In der Lehrkräfteausbildung ist der Mobilitäts- und Verkehrserziehung als Querschnittsthema Rechnung zu tragen.


5.2 Lehrkräftefortbildung zur Mobilitäts- und Verkehrserziehung erfolgt im Rahmen von Veranstaltungen des Pädagogischen Landesinstituts in überregionalen und in regionalen Arbeitstagungen oder in Dienstbesprechungen durch Beraterinnen und Berater für Mobilitäts- und Verkehrserziehung in Zusammenarbeit mit den zuständigen Ministerien und Kooperationspartnern.


6 Obleute für Mobilitäts- und Verkehrserziehung

6.1 An allen Schulen bestimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter im Einvernehmen mit der Gesamtkonferenz eine Lehrkraft als Obfrau oder Obmann für Mobilitäts- und Verkehrserziehung.


6.2 Der Obfrau oder dem Obmann obliegt

  • die Beratung der Schulleitung und des Kollegiums in allen Fragen der Mobilitäts- und Verkehrserziehung;
  • die Organisation der verkehrserzieherischen Aktivitäten der Schule, insbesondere die thematische Integration in den Fachunterricht, die Durchführung von themenspezifischen Schulveranstaltungen und die Schulwegsicherung, bei der in besonderem Maße die behindertengerechte Ausgestaltung beachtet werden sollte;
  • die Zusammenarbeit mit den Trägern der Schülerbeförderung und allen örtlichen Einrichtungen und Organisationen, die schulische Mobilitäts- und Verkehrserziehung unterstützen;
  • die regelmäßige Teilnahme an den Tagungen der Obleute oder den Veranstaltungen des Pädagogischen Landesinstitutes im Kontext der Mobilitäts- und Verkehrserziehung.

7 Beraterinnen und Berater für Mobilitäts- und Verkehrserziehung

7.1 Die Schulen und ihre Obleute werden unterstützt durch ein Netz von Beraterinnen und Beratern für Verkehrs- und Mobilitätserziehung, die für einen lokal abgegrenzten Kreis von Schulen zuständig sind, sowie durch eine Landesfachberaterin oder einen Landesfachberater, der dem Pädagogischen Landesinstitut zugeordnet ist. Die Beraterinnen und Berater arbeiten auf der Grundlage des Orientierungsrahmens Schulqualität mit anderen Beraterinnen und Beratern zusammen.


7.2 Den Beraterinnen und Beratern für Mobilitäts- und Verkehrserziehung obliegt

  • die Beratung von Schulaufsicht, Schulleitungen und Obleuten in allen Fragen der Mobilitäts- und Verkehrserziehung. Dazu ist ihnen auch bei Schulleiterdienstbesprechungen regelmäßig Gelegenheit zu geben;
  • die Organisation und Koordination von mobilitäts- und verkehrserzieherischen Aktivitäten der Schulen;
  • die Organisation der Jugendverkehrsschulen sowie Beratung und Mitwirkung bei der Neugestaltung von Ausbildungsplätzen;
  • die Mitorganisation bei der Erstellung von Schulwegplänen und der Einrichtung von Schulwegbegleitdiensten;
  • die Fortbildung der Obleute für Verkehrserziehung, wozu jährlich eine Veranstaltung verpflichtend durchzuführen ist;
  • die Zusammenarbeit mit allen Behörden – insbesondere mit der Polizei und den Trägern der Schülerbeförderung – sowie Einrichtungen und Organisationen, die die schulische Mobilitäts- und Verkehrserziehung unterstützen.


8 Koordinierung der Arbeit der Beraterinnen und Berater für Mobilitäts- und Verkehrserziehung

8.1 Die Koordination der Arbeit der Beraterinnen und Berater für Mobilitäts- und Verkehrserziehung erfolgt durch das Pädagogische Landesinstitut, das dazu personelle Unterstützung leistet. Es handelt in Abstimmung mit dem fachlich zuständigen Ministerium.


8.2 Dies gilt in gleicher Weise für die Planung und Konzeption der Fortbildung der Beraterinnen und Berater für Mobilitäts- und Verkehrserziehung.


9 Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. August 2017 in Kraft. Die im Bezug genannte Verwaltungsvorschrift ist außer Kraft getreten.