Mehrarbeit im Schuldienst vom 29. Mai 2002

Aus Schulrecht Rheinland-Pfalz
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Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Frauen und Jugend vom 29. Mai 2002 (9424 A Tgb.Nr. 3607/01), GAmtsbl. S. 382

Bezug:

  • Verwaltungsvorschrift vom 7. Juli 1982 (944 A Tgb.Nr. 2629), Amtsbl. S. 468; GAmtsbl. 2000 S. 774

1. Allgemeines

Die Mehrarbeitsvergütung für Lehrkräfte richtet sich nach der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV) in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494) in der jeweils geltenden Fassung und den ergänzenden Bestimmungen dieser Verwaltungsvorschrift.

Verordnung und Verwaltungsvorschrift gelten für beamtete Lehrkräfte, die Dienstbezüge in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern beziehen (§ 2 Abs. 1 MVergV). Sie gelten daher nicht für Empfänger von Anwärterbezügen (Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst) und nebenberufliche Lehrkräfte. Für diese kommt die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung deshalb nicht in Betracht. Auf Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis sind die Verordnung und die Verwaltungsvorschrift entsprechend anzuwenden (Nr. 3 der Sonderregelung für Angestellte als Lehrkräfte, SR 2l I BAT), soweit nicht im Folgenden abweichende Regelungen getroffen werden.

2. Vergütungsfähige Mehrarbeit (§§ 3, 4 und 5 MVergV)

2.1 Mehrarbeit im Schuldienst liegt vor, wenn Unterricht über das persönliche Regelstundenmaß hinaus erteilt wird. Sofern Lehrkräften Anrechnungs-, Ermäßigungsstunden oder Freistellungen gewährt werden, ist von der ermäßigten Stundenzahl auszugehen. Der Unterrichtsstundenausgleich (§ 4 Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung - LehrArbZVO), der Zeitaufwand für besondere schulische Aufgaben (§ 5 Abs. 2 LehrArbZVO) sowie das verpflichtende Ansparen (§ 6 LehrArbZVO) gelten nicht als Mehrarbeit.

Nebenamtlicher Unterricht ist keine Mehrarbeit.

2.2 Im Schuldienst können nur tatsächlich erteilte Unterrichtsstunden als Mehrarbeit vergütet werden (§ 4 Abs. 3, § 5 Abs. 2 MVergV). Von der Mehrarbeitsvergütung sind daher alle sonstigen mit der Lehrtätigkeit zusammenhängenden nicht unterrichtlichen Tätigkeiten einer Lehrkraft, wie z.B.

  • Aufsicht führen,
  • Leitung von Schulwanderungen oder Schulfahrten,
  • Teilnahme an Konferenzen und Dienstbesprechungen,

ausgeschlossen. Die Art der Tätigkeit muss im Klassenbuch vermerkt werden.

2.3 Mehrarbeit von Lehrkräften, die drei Unterrichtsstunden innerhalb eines Kalendermonats nicht übersteigt, wird nicht vergütet (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 1 MVergV); übersteigt die Mehrarbeit drei Unterrichtsstunden im Kalendermonat, so werden auch die ersten drei Mehrarbeitsstunden vergütet (§ 3 Abs. 1 MVergV).

Mehrarbeit von nicht vollbeschäftigten Lehrkräften im Angestelltenverhältnis wird von der ersten Stunde an vergütet (§ 34 BAT).

Die Vergütung kann für höchstens 24 Unterrichtsstunden im Kalendermonat gewährt werden (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 MVergV).

2.4 Mehrarbeit wird nur vergütet, wenn sie aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch Dienstbefreiung innerhalb von drei Monaten ausgeglichen werden kann.

Feiertage, Erholungs- sowie Sonderurlaub und sonstige Dienstbefreiungen, auf deren Erteilung die Lehrkraft einen Rechtsanspruch hat, stellen keinen Freizeitausgleich in diesem Sinne dar.

Besteht kein Rechtsanspruch auf Dienstbefreiung, sind Freistunden (z.B. Freistunden, die eintreten, weil eine Lehrkraft an der Studienreise ihrer Klasse nicht teilnimmt) auch dann, wenn sie allen Lehrkräften einer Schule gleichermaßen zukommen (z.B. Hitzefrei), mit geleisteter Mehrarbeit zu verrechnen. Die Vergütung entfällt in diesem Umfang.

Die Verrechnung erfolgt jedoch nicht, wenn während der Freistunde dienstliche Aufgaben (z.B. Beaufsichtigung einer Klasse oder Teilnahme an einer Konferenz) wahrgenommen werden. Dies bedeutet: Die Teilnahme an Konferenzen und anderen nicht unterrichtlichen Tätigkeiten der Lehrkraft können zwar keinen Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung begründen (s. Nr. 2.2). Eine derartige Tätigkeit anstelle von ausfallendem Unterricht verhindert jedoch, dass die ausgefallene Unterrichtsstunde mit geleisteter Mehrarbeit verrechnet wird.

3. Anordnung und Genehmigung von Mehrarbeit (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 MVergV).

3.1 Die Vergütung wird nur gewährt, wenn die Mehrarbeit durch die Schulleiterin oder den Schulleiter schriftlich angeordnet oder genehmigt wurde (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 MVergV).

3.2 Mehrarbeit ist in der Regel zunächst für die Abdeckung des Unterrichts in den Pflicht- und Wahlpflichtfächern anzuordnen oder zu genehmigen.

3.3 Die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit für den Zeitraum eines Schuljahres oder eines Schulhalbjahres in einem im Voraus nach Wochenstunden festzulegenden Umfang (regelmäßige Mehrarbeit) darf im Bereich der berufsbildenden Schulen fünf Wochenstunden, im Bereich der allgemein bildenden Schulen vier Wochenstunden für die einzelne Lehrkraft nicht überschreiten.

Wird zugleich nebenamtlicher Unterricht erteilt, so darf in den Bereichen aller Schularten die Zahl von insgesamt sechs Wochenstunden für die einzelne Lehrkraft grundsätzlich nicht überschritten werden.

Auf die Anordnung oder Genehmigung regelmäßiger Mehrarbeit finden die Vorschriften des § 7 LehrArbZVO Anwendung.

3.4 Die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit für einen kürzeren Zeitraum als ein Schul- oder Schulhalbjahr, insbesondere bei vorübergehendem Ausfall einer Lehrkraft (befristete regelmäßige Mehrarbeit), ist zulässig, wenn ein zumutbarer Ausgleich des Fehlbedarfs in Verbindung mit geringfügigen Unterrichtsverkürzungen nicht vertretbar ist.

3.5 Erweist es sich aus zwingenden dienstlichen Gründen als unumgänglich, Mehrarbeit von einzelnen Unterrichtsstunden anzuordnen oder zu genehmigen (unregelmäßige Mehrarbeit), so ist diese Mehrarbeit nach Möglichkeit derart gleichmäßig auf die Lehrkräfte der Schule zu verteilen, dass die Mehrarbeit für die einzelne Lehrkraft drei Unterrichtsstunden im Kalendermonat nicht übersteigt. Bei Lehrkräften, die bereits für den Zeitraum eines Schuljahres oder eines Schulhalbjahres Mehrarbeit leisten, ist die Anordnung oder Genehmigung zusätzlicher Mehrarbeit von einzelnen Unterrichtsstunden daher nach Möglichkeit zu vermeiden. Nummer 3.7 dieser Verwaltungsvorschrift ist zu beachten.

3.6 Für Teilzeitkräfte im Angestelltenverhältnis darf keine regelmäßige Mehrarbeit angeordnet oder genehmigt werden. Eine Lehrerin darf während ihrer Schwangerschaft oder solange sie stillt nicht zur Mehrarbeit herangezogen werden.

3.7 Bei Lehrkräften, deren Pflichtstundenzahl aus persönlichen Gründen (Schwerbehinderung, Alter, zeitlich beschränkte verminderte Dienstfähigkeit) herabgesetzt wurde, ist die Anordnung und Genehmigung sowohl regelmäßiger als auch unregelmäßiger vergütungsfähiger Mehrarbeit nicht zulässig; nicht vergütungsfähige Mehrarbeit ist nur mit dem Einverständnis der Lehrkraft zulässig.

Lehrkräfte, die keine Altersermäßigung erhalten, sollen ab Beginn desjenigen Schuljahres, in welchem sie das 55. Lebensjahr vollenden, zu vergütungsfähiger Mehrarbeit nicht herangezogen werden. Zu nicht vergütungsfähiger Mehrarbeit sollen diese Lehrkräfte nur in begründeten Ausnahmefällen und nur mit ihrem Einverständnis herangezogen werden. Wenn in besonderen Ausnahmefällen, namentlich aus Gründen bereits bestehender Belastungen anderer Lehrkräfte, eine Heranziehung älterer Lehrkräfte zu nicht vergütungsfähiger Mehrarbeit unabdingbar ist, so ist ihnen im Rahmen der schulischen Gegebenheiten die Möglichkeit zum Ausgleich durch Dienstbefreiung vorrangig einzuräumen.

4. Vergütungssätze (§ 4 MVergV)

Die Vergütungssätze richten sich nach den jeweiligen bundesrechtlichen Vorschriften (§ 4 Abs. 3 MVergV).

Die Vergütung für nicht vollbeschäftigte Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis berechnet sich anteilig nach der BAT-Vergütung, soweit nicht das schulartspezifische allgemeine Regelstundenmaß überschritten wird.

Bei einer Überschreitung erfolgt die Vergütung nach § 4 Abs. 3 MVergV.

5. Verfahren

5.1 Die Schulleiterin oder der Schulleiter meldet beim zuständigen Fachreferat der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion die jeweils erforderlichen Mehrarbeitsstunden. Soweit seitens der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion keine Bedenken bestehen, vermerkt die Schulleiterin oder der Schulleiter die genehmigte Mehrarbeit listenmäßig nach Zeitraum (Schuljahr, Schulhalbjahr) und Zahl der Wochenstunden und legt die regelmäßig zu erteilenden Mehrarbeitsstunden im Voraus stundenplanmäßig für jede Lehrkraft fest.

5.2 Die Lehrkraft führt den Antrag auf Zahlung von Mehrarbeitsvergütung (Vordruck ZBV 13) in zweifacher Ausfertigung.

Die Schulleiterin oder der Schulleiter leitet den Abrechnungsantrag nach Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit an das zuständige Fachreferat der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion. Die Zweitausfertigung bleibt bei den Unterlagen der Schule.

Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion vermerkt zum Zwecke der Haushaltsüberwachung die Zahl der zu vergütenden Mehrarbeitsstunden, versieht den Antrag mit einem Sichtvermerk und leitet ihn unverzüglich an die Oberfinanzdirektion - Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle - weiter.

5.3 Die Mehrarbeitsvergütung wird grundsätzlich vierteljährlich abgerechnet, und zwar die bis zum 30.9. geleistete Mehrarbeit zum 15.10. eines jeden Jahres, die bis 31.12. geleistete Mehrarbeit zum 15.1. eines jeden Jahres, die bis 31.3. geleistete Mehrarbeit zum 15.4. eines jeden Jahres und die bis zum Ende des Unterrichtsjahres geleistete Mehrarbeit zwei Wochen nach Beginn der Sommerferien.

6. Schlussbestimmungen

6.1 Mehrarbeit, die von staatlich zugewiesenen Lehrkräften an Schulen in freier Trägerschaft geleistet wird, ist zwischen dem privaten Schulträger und der Lehrkraft zu vereinbaren und von dem Schulträger nach den Vergütungssätzen gemäß Nummer 4 zu vergüten.

6.2 Formblätter für den Antrag auf Zahlung von Mehrarbeitsvergütung können bei der Oberfinanzdirektion Koblenz - Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle - bezogen werden.

6.3 Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Die im Bezug genannte Verwaltungsvorschrift ist nicht mehr anzuwenden.