Landesverordnung über den Erwerb der Fachhochschulreife nach § 65 Abs. 3 des Hochschulgesetzes

Aus Schulrecht Rheinland-Pfalz
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Aufgrund des § 65 Abs. 3 des Hochschulgesetzes in der Fassung vom 19. November 2010 (GVBl. S. 463), geändert durch § 50 des Gesetzes vom 9. März 2011 (GVBl. S. 47), BS 223-41, wird verordnet:

§ 1

(1) Eine der Fachhochschulreife gleichwertige Qualifikation zum Studium an einer Fachhochschule des Landes Rheinland-Pfalz oder an einer staatlich anerkannten Fachhochschule in freier Trägerschaft in Rheinland-Pfalz wird Schülerinnen und Schülern, die die gymnasiale Oberstufe im neunjährigen Bildungsgang bis Ende der Jahrgangsstufe 12 und im achtjährigen Bildungsgang bis Ende der Jahrgangsstufe 11 besucht haben, zuerkannt, wenn sie

  1. in der Qualifikationsphase der Oberstufe eines öffentlichen Gymnasiums, einer Integrierten Gesamtschule, eines beruflichen Gymnasiums, eines staatlichen Kollegs oder entsprechender staatlich anerkannter Ersatzschulen in mindestens zwei unmittelbar aufeinander folgenden Halbjahren am Unterricht teilgenommen und dabei die in § 2 festgelegten qualifizierten schulischen Leistungen erbracht haben oder wenn sie in der Qualifikationsphase des Abendgymnasiums in zwei unmittelbar aufeinander folgenden Halbjahren am Unterricht teilgenommen haben und dabei die in § 3 festgelegten qualifizierten schulischen Leistungen erbracht haben,
  2. von einer der genannten Schulen ohne Abiturprüfung abgehen oder bereits abgegangen sind und
  3. eine erfolgreich abgeschlossene fachpraktische Vorbildung gemäß § 5 nachweisen können.

(2) Eine der Fachhochschulreife gleichwertige Qualifikation zum Studium an einer Fachhochschule gemäß Absatz 1 wird Schülerinnen und Schülern einer Freien Waldorfschule zuerkannt, wenn sie

  1. die Jahrgangsstufe 13 besucht, erfolglos an der Abiturprüfung nach der Abiturprüfungsordnung für Freie Waldorfschulen vom 26. Mai 2011 (GVBl. S. 144, BS 223-7-3) in der jeweils geltenden Fassung teilgenommen und die in § 4 festgelegten qualifizierten schulischen Leistungen erbracht haben und
  2. eine erfolgreich abgeschlossene fachpraktische Vorbildung gemäß § 5 nachweisen können.

§ 2

(1) Die Schülerin oder der Schüler der Oberstufe eines öffentlichen Gymnasiums, einer Integrierten Gesamtschule, eines beruflichen Gymnasiums, eines staatlichen Kollegs oder entsprechender staatlich anerkannter Ersatzschulen muss in zwei unmittelbar aufeinander folgenden Unterrichtshalbjahren der Qualifikationsphase

  1. je zwei Kurse in zwei Leistungsfächern und
  2. elf Kurse in Grundfächern belegt haben.

Unter den nach Satz 1 Nr. 1 und 2 zu belegenden Kursen müssen jeweils zwei Kurse

  1. in Deutsch,
  2. in einer verpflichtend gewählten Fremdsprache,
  3. in einem gesellschaftswissenschaftlichen Fach,
  4. in Mathematik und
  5. in einer Naturwissenschaft

angerechnet werden; die weiter anzurechnenden Kurse bestimmt die Schülerin oder der Schüler.

(2) In neun der insgesamt 15 anzurechnenden Kurse, darunter mindestens zwei der vier anzurechnenden Leistungskurse, muss die Schülerin oder der Schüler mindestens je fünf Punkte sowie

  1. in den anzurechnenden Leistungskursen bei zweifacher Wertung insgesamt mindestens 40 Punkte,
  2. in den anzurechnenden Kursen insgesamt mindestens 95 Punkte

erreicht haben. Kurse der Einführungsphase und Kurse, in denen die Leistungen der Schülerin oder des Schülers mit der Punktzahl 0 bewertet wurden, sind nicht anrechenbar; themengleiche oder themenähnliche Kurse dürfen nur einmal angerechnet werden.

§ 3

(1) Die Schülerin oder der Schüler des Abendgymnasiums muss in zwei unmittelbar aufeinander folgenden Unterrichtshalbjahren der Qualifikationsphase

  1. in zwei Leistungsfächern je zwei Kurse belegt und davon drei Kurse mit mindestens 45 Punkten bei dreifacher Wertung in die Gesamtqualifikation eingebracht haben; unter den drei einzubringenden Kursen müssen sich die Kurse des zweiten der beiden anzurechnenden Unterrichtshalbjahre befinden und
  2. im Grundkursbereich fünf Kurse belegt und doppelt gewertet eingebracht haben.

Unter den nach Satz 1 Nr. 1 und 2 zu belegenden Kursen müssen jeweils zwei Kurse

  1. in Deutsch,
  2. in der ersten Fremdsprache,
  3. in Mathematik und
  4. in einer Naturwissenschaft oder einem gesellschaftswissenschaftlichen Fach

angerechnet werden.

(2) In fünf der insgesamt anzurechnenden Kurse, darunter mindestens zwei der drei anzurechnenden Leistungskurse, muss die Schülerin oder der Schüler mindestens je fünf Punkte erreicht haben, darunter mindestens zwei Leistungskurse.

(3) In den anzurechnenden Kursen müssen insgesamt mindestens 95 Punkte erreicht worden sein. Kurse, in denen die Leistungen der Schülerin oder des Schülers mit der Punktzahl 0 bewertet wurden, sind nicht anrechenbar; themengleiche oder themenähnliche Kurse dürfen nur einmal angerechnet werden.

§ 4

(1) Die Schülerin oder der Schüler einer Freien Waldorfschule muss

  1. in der Jahrgangsstufe 13 mindestens sieben von acht Prüfungsfächern nach der Abiturprüfungsordnung für Freie Waldorfschulen, zwei davon auf Leistungsfachniveau, belegt haben und
  2. an der Abiturprüfung in vier Fächern, davon eines auf Leistungsfachniveau, an der schriftlichen Prüfung und in drei Fächern an der mündlichen Prüfung, für die keine Zulassung erworben werden muss, teilgenommen haben. Unter den nach Satz 1 Nr. 1 zu belegenden Prüfungsfächern müssen die Fächer Deutsch, Geschichte oder Erdkunde oder Sozialkunde, Mathematik, eine Naturwissenschaft und eine Fremdsprache sein. Für die mündliche Prüfung in zwei Fächern (Hospitationsfächer), mit Ausnahme der in Satz 2 genannten Fächer, gilt § 6 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 bis 4 der Abiturprüfungsordnung für Freie Waldorfschulen entsprechend. Findet in einem Hospitationsfach eine mündliche Prüfung statt, wird die Endnote des Halbjahres 13/2 nicht angerechnet.

(2) In sieben Fächern, darunter die in Absatz 1 Satz 2 genannten Fächer, müssen insgesamt mindestens 35 Punkte in einfacher Wertung, darunter in den Fächern Deutsch, Mathematik sowie einer Fremdsprache und einer Naturwissenschaft mindestens 20 Punkte in einfacher Wertung, erreicht sein. Dabei dürfen höchstens drei Fächer, darunter höchstens ein Leistungsfach, mit weniger als 5 Punkten in einfacher Wertung und keines mit 0 Punkten bewertet sein.

(3) Die Noten aus der Abiturprüfung in zwei schriftlichen Prüfungsfächern, darunter ein Leistungsfach, werden zweifach gewichtet. Die Noten der übrigen beiden schriftlichen Prüfungsfächer, die Noten der mündlichen Prüfung und die Endnoten der Hospitationsfächer werden jeweils einfach gewichtet. Das Gesamtergebnis berechnet sich wie folgt:

[ Formel nicht übernommen ]

Ein nicht ganzzahliges Ergebnis wird mathematisch gerundet.

Dabei sind:

  • E = Gesamtergebnis
  • P = insgesamt erzielte Punkte in den eingebrachten Prüfungen und Kursen.

§ 5

Als fachpraktische Vorbildung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 2 gelten

  1. ein in einem anerkannten Ausbildungsbetrieb, in einer Einrichtung der Sozialen Arbeit oder in einer öffentlichen Verwaltung unter fachlicher Anleitung durchlaufenes, mindestens einjähriges Praktikum, welches nach den Richtlinien des fachlich zuständigen Ministeriums gestaltet war und durch ein Praktikumszeugnis nachzuweisen ist,
  2. die Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres oder eines freiwilligen ökologischen Jahres gemäß dem Jugendfreiwilligendienstgesetz vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842) in der jeweils geltenden Fassung, welches für die Dauer mindestens eines Jahres zusammenhängend abgeleistet wurde,
  3. die Ableistung eines Bundesfreiwilligendienstes gemäß dem Bundesfreiwilligendienstgesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) in der jeweils geltenden Fassung, welcher ganztägig für die Dauer mindestens eines Jahres zusammenhängend abgeleistet wurde oder
  4. der Abschluss einer mindestens zweijährigen, bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsausbildung.

Auf diese fachpraktischen Vorbildungen ist ein abgeleisteter Wehr- oder Zivildienst bis zu sechs Monaten, ein mindestens 18 Monate dauernder freiwilliger Wehr- oder Zivildienstes bis zu 12 Monaten anzurechnen.

§ 6

(1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 ist der Schülerin oder dem Schüler von der betreffenden Schule eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 1, bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 3 eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 und bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 auszustellen. In dieser Bescheinigung sind

  1. die anzurechnenden Grundkurse und Leistungskurse mit den jeweils erreichten Punkten,
  2. die in den anzurechnenden Kursen insgesamt erreichten Punkte (Gesamtpunktzahl) und
  3. die dieser Gesamtpunktzahl entsprechende Durchschnittsnote nach Anlage 4 oder für Schülerinnen und Schüler der Freien Waldorfschule nach Anlage 5 auszuweisen; die Bescheinigung darf frühestens mit dem Abgangszeugnis ausgehändigt werden.

(2) Für die Umrechnung der Noten in Punkte gelten die entsprechenden Bestimmungen der jeweiligen Abiturprüfungsordnung.

§ 7

Für den Zugang zu einem Studium an den in § 1 genannten Fachhochschulen gilt eine nach § 6 ausgestellte Bescheinigung in Verbindung mit dem entsprechenden Abgangszeugnis und dem Nachweis, dass die Zeugnisinhaberin oder der Zeugnisinhaber eine fachpraktische Vorbildung nach § 5 erfolgreich abgeschlossen hat, als eine der Fachhochschulreife gleichwertige Berechtigung.

§ 8

(1) Der erfolgreiche Abschluss einer staatlich anerkannten Schule zur Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege oder in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege in Rheinland-Pfalz nach § 4 Abs. 2 Satz 1 des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege vom 10. November 2003 (BGBl. I S. 2263) in der jeweils geltenden Fassung ist der Fachhochschulreife gleichwertig und berechtigt zum Studium an den in § 1 genannten Fachhochschulen. Satz 1 gilt nicht für Abschlüsse nach vor dem 1. Januar 2004 geltendem Recht.

(2) Absolventinnen und Absolventen einer Schule nach Absatz 1 Satz 1 erhalten vom Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung auf Antrag eine Bescheinigung über die Gleichwertigkeit des Abschlusses der Schule mit der Fachhochschulreife nach dem Muster der Anlage 6. In der Bescheinigung ist eine Durchschnittsnote der Prüfungsnoten für die einzelnen Teile der staatlichen Prüfung nach Anlage 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege auszuweisen. Die Durchschnittsnote wird als arithmetisches Mittel aus den Prüfungsnoten gebildet und auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.

(3) Bei erfolgreichem Abschluss einer Schule nach Absatz 1 Satz 1 außerhalb von Rheinland-Pfalz stellt das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung auf Antrag eine Bescheinigung nach Absatz 2 aus, wenn der Abschluss nach dem Recht des betreffenden anderen Bundeslandes eine der Fachhochschulreife gleichwertige Qualifikation darstellt und dies durch eine entsprechende Bescheinigung nachgewiesen wird.

§ 9 Übergangsbestimmung

Diese Verordnung gilt erstmals für Schülerinnen und Schüler an Schulen gemäß § 1 Abs. 1, die im Schuljahr 2011/2012 die Einführungsphase besuchen. Für Schülerinnen und Schüler, die in Schulen gemäß § 1 Abs. 1 im Schuljahr 2011/2012 die Qualifikationsphase besuchen, gelten die bisherigen Bestimmungen weiter.

§ 10 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2011, für Schülerinnen und Schüler an Freien Waldorfschulen am 1. August 2013 in Kraft.

(2) Die Landesverordnung über den Erwerb der Fachhochschulreife nach § 65 Abs. 3 des Hochschulgesetzes vom 16. Juli 2004 (GVBl. S. 394), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. August 2008 (GVBl. S. 217), BS 223-41-21, tritt vorbehaltlich der Regelung in § 9 Satz 2 am 1. August 2011, für Schülerinnen und Schüler an Freien Waldorfschulen am 1. August 2013 außer Kraft.

Mainz, den 26. Mai 2011

Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur

Ahnen

Anlagen

[nicht übernommen]